Anfang 1978 begann die Beklagte zu 1) durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2) damit, bei zahlreichen bayerischen Gastronomen um Druckaufträge für einen von ihr herauszugebenden Reiseführer mit dem Titel "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" zu werben. Die Beklagte zu 1) übersandte zudem mit dem Titel "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" versehene Probeabzüge, in denen die in schwarzer Schrift gehaltenen Ortsnamen wie beim "Schlemmer Atlas" der Klägerin in einen über die ganze Breite der Seite verlaufenden blauen Balken eingedruckt und die in wenigen Zeilen zusammengefaßten tabellarischen Angaben über die einzelnen Restaurants und Hotels in Übereinstimmung mit dem "Schlemmer Atlas" der Klägerin blau umrandet waren. Die Worte "Schlemmer-Lexikon" des Buchtitels sind auf der Einbanddecke durch Buchstabengröße und Farbgebung hervorgehoben, im Text sind die in blauer Schrift gehaltenen Ortsnamen in einen über die ganze Breite der Seite verlaufenden gelben Farbbalken eingedruckt, die in wenigen Zeilen tabellarisch zusammengefaßten Angaben der einzelnen Restaurants oder Hotels (Spezialitäten, Preise, Öffnungszeiten, Bettenzahl usw.) mit dünnen Linien Anders als die Klägerin nahm die Beklagte zu 1) diese Beschreibungen oder Abbildungen nur gegen Entgelt in ihren Reiseführer auf.Gegen ein besonderes Entgelt lieferte die Beklagte zu 1) ferner an Gastronomiebetriebe Hinweisschilder mit dem Text "Dieses Haus ist vom Schlemmer-Lexikon empfohlen". Die Beklagten verletzten ihre, der Klägerin, Rechte an diesem Titel durch Verwendung des verwechslungsfähigen Titels "Schlemmer-Lexikon Band Bayern"; denn das Publikum nehme ohne weiteres an, das "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" sei eine bayerische Regionalausgabe des "Schlemmer Atlas". Die Beklagte zu 1) fördere diese schon durch die Übereinstimmung der Titel hervorgerufene Verwechslungsgefahr noch zusätzlich durch die vom "Schlemmer Atlas" übernommene Aufmachung (Gliederung des Reiseführers, Angaben über charakteristische Merkmale des jeweiligen Restaurants oder Hotels in tabellarischer Form, Farbbalken zur Hervorhebung der Ortsnamen, blaue Zeilenumrandungen); teilweise habe sie sogar ganze Passagen wörtlich aus dem "Schlemmer Atlas" abgeschrieben. 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft gegenüber dem Beklagten Ziff.2 bis zu 6 Monaten zu unterlassen, b) im geschäftlichen Verkehr ein Verlagswerk über Gaststätten mit dem Titel "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder Druckaufaufträge für ein solches Werk nachzusuchen, das schlagzeilenartig hervorgehobene Ortsangaben in schwarzer Schrift auf einem blauen, über die Breite der Seite reichenden Balken und Angaben über die Gaststätten in blau umrandeten Textzeilen aufweist; Nur in dieser Weise ausgewählte und in ihren Reiseführer aufgenommene Lokale erhielten das Hinweisschild mit dem Text "Dieses Haus ist vom Schlemmer-Lexikon empfohlen". Daran habe sich auch nichts durch einen mehrjährigen Absatz des "Schlemmer Atlas", den die Beklagten nicht substantiiert bestritten hätten, und ein lebhaftes Echo der Druckschrift in Massenmedien geändert. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Titel "Schlemmer Atlas" in Verbindung mit den in dem Probeabzug gemäß Anl. K 7 (Bl. 20 GA) verwendeten blauen Balken und Zeilenumrandungen mit dünnen blauen Strichen vom Verkehr als Hinweis auf die Klägerin verstanden werde, denn auch in anderen gleichartigen Reiseführern seien Ortsnamen in Farbbalken eingedruckt, so daß auch der Klageantrag zu Ziff.1 b erfolglos bleiben müsse. Die Parteien seien sich in der mündlichen Verhandlung einig gewesen, daß Voraussetzung für einen Erfolg des Klageantrages zu Ziff.1 c eine Verwechslungsgefahr bezüglich der Titel sei. 1. Zu Unrecht vertreten die Beklagten allerdings die Auffassung, das Berufungsgericht habe die Gefahr von Verwechslungen der einander gegenüberstehenden Werktitel von vornherein schon deshalb verneinen müssen, weil es sich bei dem Titel "Schlemmer Atlas" um eine sprachübliche Wortzusammenfügung handele, die lediglich auf den Werkinhalt eines kulinarischen Reiseführers hinweise, so daß der Titel von Haus aus ungeeignet sei, das so bezeichnete Werk von anderen Werken zu unterscheiden. Aus Rechtsgründen kann deshalb nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Titel "Schlemmer Atlas" sei bereits von Haus aus für einen kulinarischen Reiseführer unterscheidungskräftig, der Schutz dieses Titels (§16 Abs. 1 UWG) sei mithin schon durch seine Ingebrauchnahme 1974 entstanden, ohne daß es insoweit auf eine Verkehrsgeltung ankomme (vgl. Dabei ist es ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß dem Titel "Schlemmer Atlas" für einen kulinarischen Reiseführer von Natur aus eine "nur äußerst schwache" Kennzeichnungskraft und damit ein geringer Schutzu demfang beigemessen werden kann. a) Aus Rechtsgründen kann nicht beanstandet werden, wenn sich das Berufungsgericht von einer Überwindung der dem Titel von Haus aus anhaftenden Kennzeichnungsschwäche durch eine hinreichende Verkehrsbekanntheit des "Schlemmer Atlas" nicht zu überzeugen vermochte. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Berufungsgericht von den eigenen Angaben der Klägerin ausgegangen, wonach vor dem Erscheinen des "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" im September/Oktober 1978 knapp 250.000 Exemplare des "Schlemmer Atlas" abgesetzt waren. Das Berufungsgericht hat die Kennzeichnungskraft des Titels "Schlemmer Atlas" trotz dieser für "eine gewisse Verkehrsgeltung" sprechenden Umstände weiterhin als "schwach, wenn auch nicht mehr ganz so schwach" angesehen, weil es nach den von ihm getroffenen Feststellungen eine ganze Reihe, zu dem Teil in mehreren Auflagen erschienener, kulinarischer Fachbücher (Koch- und Rezeptbücher) mit dem Titelbestandteil "Schlemmer" gibt. Bei dieser Sachlage, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, lasse sich nur durch eine Meinungsumfrage ermitteln, wie weit die Absatzzahlen und das Echo des Schlemmer Atlas in Zeitschriften usw. Darauf beruht die tatrichterliche Beurteilung, die Übereinstimmung in den Titelbestandteilen "Schlemmer" könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen, die Beklagten hätten durch die Wahl des beim Publikum haften bleibenden und ihren Buchtitel prägenden Titelbestandteils "Lexikon" ausreichend gegen die Gefahr von Verwechslungen vorgesorgt. 3. Bezüglich des Klageantrags zu Ziff.1 b hat das Berufungsgericht festgestellt, auch in anderen Reiseführern seien die Ortsnamen in über die Breite der Seite verlaufende Farbbalken eingedruckt (im "Varta-Führer" werden schwarze Druckbuchstaben auf gelben Balken, im "Michelin" schwarze ^ Balken und weiße Schrift, im Guide-Restaurants der Schweiz grüne Balken und schwarze Schrift verwendet). b. Da die Parteien vor dem Berufungsgericht übereinstimmend klargestellt haben, der Klageantrag zu Ziff.1 c sei so zu verstehen, daß Voraussetzung für seinen Erfolg eine Verwechslungsgefahr bezüglich der einander gegenüberstehenden Titel sei, eine solche Verwechslungsgefahr jedoch wie dargelegt - ohne Rechtsverstoß verneint worden ist, konnte auch dieser Antrag keinen Erfolg haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 147/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. November 1981 S c h w a r 2, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geachifisatdle der Firma Kartographischer Verlag BBiHk GmbH, K^HBstraße 129* gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Enzio BVBMB und Günter ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Firma L.V. Landkreisrundschau Verlag GmbH, 2. Kaufmann Hans-Jürgen Beklagten zu 1), (Geschäftsführer der Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin gibt seit 1974 einen Reiseführer unter dem Titel "Schlemmer Atlas" heraus. Dieser Reiseführer wird seit 1975 bei jährlich neuer Auflage - seit 1976 mit Unterstützung der Aflfc AG und mit deren Zeichen - in beträchtlicher Stückzahl vertrieben. In ihm sind mehr als 1.800 Restaurants und Hotels aus dem gesamten Bundesgebiet, alphabetisch und nach Orten unterteilt und teilweise in Landkarten oder Stadtpläne eingezeichnet, aufgeführt, wobei in tabellarischer Form Auskunft Uber charakteristische Merkmale des einzelnen Restaurants oder Hotels (Spezialitäten, Preise, Öffnungszeiten, Bettenzahl usw.) gegeben wird; teilweise ist in dem Reiseführer auch eine Abbildung und/oder Beschreibung des Restaurants oder Hotels enthalten. Die in schwarzer Schrift gehaltenen Ortsnamen sind in einen über die ganze Breite der Seite verlaufenden blauen Balken eingedruckt, die in wenigen Zeilen zusammengefaßten tabellarischen Angaben mit dünnen Linien blau umrandet. Anfang 1978 begann die Beklagte zu 1) durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2) damit, bei zahlreichen bayerischen Gastronomen um Druckaufträge für einen von ihr herauszugebenden Reiseführer mit dem Titel "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" zu werben. Dabei zeigte der Beklagte zu 2) in manchen Fällen den von der Klägerin verlegten "Schlemmer Atlas mit dem Hinweis vor, der von der Beklagten zu 1) geplante Reiseführer werde ähnlich gestaltet sein. Die Beklagte zu 1) übersandte zudem mit dem Titel "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" versehene Probeabzüge, in denen die in schwarzer Schrift gehaltenen Ortsnamen wie beim "Schlemmer Atlas" der Klägerin in einen über die ganze Breite der Seite verlaufenden blauen Balken eingedruckt und die in wenigen Zeilen zusammengefaßten tabellarischen Angaben über die einzelnen Restaurants und Hotels in Übereinstimmung mit dem "Schlemmer Atlas" der Klägerin blau umrandet waren. Im September oder Oktober 1978 brachte die Beklagte zu 2) ihren Reiseführer unter dem Titel "Schlemmer-Lexikon und Übemachtungs-Guide Band Bayern" heraus und bot ihn auf dem Markt an. Die Worte "Schlemmer-Lexikon" des Buchtitels sind auf der Einbanddecke durch Buchstabengröße und Farbgebung hervorgehoben, im Text sind die in blauer Schrift gehaltenen Ortsnamen in einen über die ganze Breite der Seite verlaufenden gelben Farbbalken eingedruckt, die in wenigen Zeilen tabellarisch zusammengefaßten Angaben der einzelnen Restaurants oder Hotels (Spezialitäten, Preise, Öffnungszeiten, Bettenzahl usw.) mit dünnen Linien blau umrandet. In zahlreichen Fällen enthält das MSchlemmer-Lexikon" neben diesen unentgeltlich aufgenommenen tabellarischen Angaben zusätzlich eine Abbildung und/oder Beschreibung des Restaurants oder Hotels. Anders als die Klägerin nahm die Beklagte zu 1) diese Beschreibungen oder Abbildungen nur gegen Entgelt in ihren Reiseführer auf. Gegen ein besonderes Entgelt lieferte die Beklagte zu 1) ferner an Gastronomiebetriebe Hinweisschilder mit dem Text "Dieses Haus ist vom Schlemmer-Lexikon empfohlen". Die Klägerin ist der Auffassung, die Bezeichnung "Schlemmer Atlas" genieße als Titel einer Druckschrift den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG. Die Beklagten verletzten ihre, der Klägerin, Rechte an diesem Titel durch Verwendung des verwechslungsfähigen Titels "Schlemmer-Lexikon Band Bayern"; denn das Publikum nehme ohne weiteres an, das "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" sei eine bayerische Regionalausgabe des "Schlemmer Atlas". Die Beklagte zu 1) fördere diese schon durch die Übereinstimmung der Titel hervorgerufene Verwechslungsgefahr noch zusätzlich durch die vom "Schlemmer Atlas" übernommene Aufmachung (Gliederung des Reiseführers, Angaben über charakteristische Merkmale des jeweiligen Restaurants oder Hotels in tabellarischer Form, Farbbalken zur Hervorhebung der Ortsnamen, blaue Zeilenumrandungen); teilweise habe sie sogar ganze Passagen wörtlich aus dem "Schlemmer Atlas" abgeschrieben. Die Beklagte zu 1) schädige die Klägerin und vergrößere außerdem zusätzlich die Ver-wechslungsgefahr durch den Verkauf von Hinweisschildern mit dem Aufdruck "Dieses Haus ist vom Schlemmer-Lexikon empfohlen", denn der Verkehr nehme an, dieses Hinweisschild stamme von der Klägerin. Während sie, die Klägerin, die Restaurants in mühevoller Kleinarbeit nach Gualitatsgesichtspunkten auswähle, verkaufe die Beklagte 2u 1) die Hinweisschilder wahllos ohne eigene Prüfung. Die Klägerin hat beantragt. 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr für ein Verlagswerk über Gaststätten den Titel "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" zu benutzen oder Druckaufträge für ein solches Werk nachzusuchen; b) im geschäftlichen Verkehr ein Verlagswerk über Gaststätten mit dem Titel "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder Druckaufaufträge für ein solches Werk nachzusuchen, das schlagzeilenartig hervorgehobene Ortsangaben in schwarzer Schrift auf einem blauen, über die Breite der Seite reichenden Balken und Angaben über die Gaststätten in blau umrandeten Textzeilen aufweist; c) Gaststätten-Hinweisschilder mit dem Text "Dieses Haus ist vom Schlemmer-Lexikon empfohlen" anzubieten oder in Verkehr zu bringen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. 1 begangen haben, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Gaststätten, mit denen zur Aufnahme in ein Verlagswerk gem. Ziff. 1 a oder b oder zu dem Erwerb eines Hinweisschildes gem. Ziff. 1 c von einem der Beklagten oder einem ihrer Beauftragten Verbindung aufgenommen wurde; 3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie sind der Ansicht, der Titel "Schlemmer Atlas" sei von Hause aus nicht unterscheidungskräftig. Da der Reiseführer der Klägerin im Verkehr weitgehend unbekannt sei, habe der Titel Unterscheidungskraft auch nicht durch Verkehrsgeltung erlangen können. Inhalt, Aufbau und Ausstattung eines Reiseführers seien weitgehend vorgegeben, wie ein Vergleich mit anderen einschlägigen Reiseführern (z.B. "Michelin", "Varta-Führer") zeige. Daraus folgten notwendig gewisse Übereinstimmungen auch zwischen dem Reiseführer der Klägerin und dem von ihnen herausgebrachten Reiseführer. Die im "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" angegebenen Lokale habe die Beklagte zu 1) nicht dem "Schlemmer Atlas" entnommen, sondern im Zusammenwirken mit den Landratsämtern sorgfältig nach Qualitätsgesichtspunkten ausgewählt. Nur in dieser Weise ausgewählte und in ihren Reiseführer aufgenommene Lokale erhielten das Hinweisschild mit dem Text "Dieses Haus ist vom Schlemmer-Lexikon empfohlen". Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die von der Klägerin verwendeten Sachangaben "Schlemmer" und "Atlas" seien für sich nicht kennzeichnungskräftig, eine gewisse Kennzeichnungskraft könne allenfalls der Kombination "Schlemmer Atlas" zükommen. Diese Kennzeichnungskraft sei jedoch äußerst schwach. Daran habe sich auch nichts durch einen mehrjährigen Absatz des "Schlemmer Atlas", den die Beklagten nicht substantiiert bestritten hätten, und ein lebhaftes Echo der Druckschrift in Massenmedien geändert. Selbst wenn der Absatz des "Schlemmer Atlas" und sein Echo in den Medien der ursprünglich schwachen Kennzeichnungskraft des Titels etwas hinzugefügt habe, bleibe die Kennzeichnungskraft "immer noch schwach, wenn auch nicht mehr ganz so schwach". Wegen der Kennzeichnungsschwäche des Titels "Schlemmer Atlas" könne nicht davon ausgegangen werden, daß er geeignet sei, im Verkehr mit dem Titel "Schlemmer-Lexikon" verwechselt zu werden. Das Wort "Schlemmer" sei ein Allerweltswort wie das französische Wort "Gourmet". Bei den Buchtiteln der Parteien sei deshalb nicht das Wort "Schlemmer", sondern der Titelbestandteil "Atlas" bzw. "Lexikon" kennzeichnend. Durch die Verwendung des Titelbestandteils "Lexikon" wahrten die Beklagten einen hinreichenden Abstand zu dem Titel der Klägerin. Eine Verwechslungsgefahr sei auch nicht in dem Sinne gegeben, daß das Publikum das für Bayern herausgegebene "Schlemmer-Lexikon" für eine Regionalausgabe des "Schlemmer Atlas" halte. Dem Klageantrag zu Ziff. 1 a könne daher nicht stattgegeben werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Titel "Schlemmer Atlas" in Verbindung mit den in dem Probeabzug gemäß Anl. K 7 (Bl. 20 GA) verwendeten blauen Balken und Zeilenumrandungen mit dünnen blauen Strichen vom Verkehr als Hinweis auf die Klägerin verstanden werde, denn auch in anderen gleichartigen Reiseführern seien Ortsnamen in Farbbalken eingedruckt, so daß auch der Klageantrag zu Ziff. 1 b erfolglos bleiben müsse. Im übrigen fehle es insoweit an der für die Geltendmachung des Unterlassungs-anspruchs erforderlichen Wiederholungsgefahr. Bezüglich des Klageantrages zu Ziff. 1 c habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, er greife den Vertrieb des Hinweisschildes nur deshalb an, weil dadurch im Verkehr der Eindruck erweckt werde, es stamme von der Klägerin, und ihr dies besonders schade, weil die Schilder wahllos an beliebige Gastronomiebetriebe verkauft würden. Die Parteien seien sich in der mündlichen Verhandlung einig gewesen, daß Voraussetzung für einen Erfolg des Klageantrages zu Ziff. 1 c eine Verwechslungsgefahr bezüglich der Titel sei. Das Landgericht habe danach den Klageantrag mißverstanden, wenn es ihn unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG geprüft habe. Da die Gefahr von Verwechslungen der'einander gegenüberstehenden Titel nicht bestehe, könne der Klageantrag zu Ziff. 1 c ebenfalls keinen Erfolg haben, II. Gegen diese Beurteilving wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Zu Unrecht vertreten die Beklagten allerdings die Auffassung, das Berufungsgericht habe die Gefahr von Verwechslungen der einander gegenüberstehenden Werktitel von vornherein schon deshalb verneinen müssen, weil es sich bei dem Titel "Schlemmer Atlas" um eine sprachübliche Wortzusammenfügung handele, die lediglich auf den Werkinhalt eines kulinarischen Reiseführers hinweise, so daß der Titel von Haus aus ungeeignet sei, das so bezeichnete Werk von anderen Werken zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist die Wortverbindung "Schlemmer Atlas" keine sprachübliche Zusammenfügung zur inhaltlichen Beschreibung eines kulinarischen Reiseführers. Denn in der deutschen Sprache versteht man unter einem Atlas eine Sammlung geographischer Karten in Buchform (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 1, 1976), ein kulinarischer Führer ist aber kein geographisches Kartenwerk. Vielmehr wird der Begriff "Atlas" hier entgegen seinem ursprünglichen Sinn auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (vgl. dazu BGHZ 21, 85, 89 - "Der Spiegel"). Aus Rechtsgründen kann deshalb nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Titel "Schlemmer Atlas" sei bereits von Haus aus für einen kulinarischen Reiseführer unterscheidungskräftig, der Schutz dieses Titels (§16 Abs. 1 UWG) sei mithin schon durch seine Ingebrauchnahme 1974 entstanden, ohne daß es insoweit auf eine Verkehrsgeltung ankomme (vgl. dazu für Zeitschriftentitel: BGH GRUR 1959, 45, 47 1. Sp. - "Deutsche Illustrierte", BGH GRUR 1961, 232, 234 r. Sp. - "Hobby", BGH GRUR 1963, 378 r. Sp. - "Deutsche Zeitung"; für eine Rätselzeitschrift: BGH GRUR 1959, 541, 542 - "Nußknacker"; für ein Fachbuch: BGH GRUR I960, 346, 347 r. Sp. - "Naher Osten"; für eine Fernsehfilmserie: BGH GRUR 1977, 534, 545 r. Sp. - "Der 7- Sinn"). 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachte Verkehrsbekanntheit des Titels "Schlemmer Atlas" im Rahmen der Prüfung der Verwechslungs- 10 - gefahr berücksichtigt. Dabei ist es ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß dem Titel "Schlemmer Atlas" für einen kulinarischen Reiseführer von Natur aus eine "nur äußerst schwache" Kennzeichnungskraft und damit ein geringer Schutzu demfang beigemessen werden kann. a) Aus Rechtsgründen kann nicht beanstandet werden, wenn sich das Berufungsgericht von einer Überwindung der dem Titel von Haus aus anhaftenden Kennzeichnungsschwäche durch eine hinreichende Verkehrsbekanntheit des "Schlemmer Atlas" nicht zu überzeugen vermochte. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Berufungsgericht von den eigenen Angaben der Klägerin ausgegangen, wonach vor dem Erscheinen des "Schlemmer-Lexikon Band Bayern" im September/Oktober 1978 knapp 250.000 Exemplare des "Schlemmer Atlas" abgesetzt waren. Es hat ferner berücksichtigt, daß der "Schlemmer Atlas" in vier einschlägigen Rundfunksendungen und im redaktionellen Teil einer Anzahl regionaler und überregionaler Zeitungen erwähnt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Kennzeichnungskraft des Titels "Schlemmer Atlas" trotz dieser für "eine gewisse Verkehrsgeltung" sprechenden Umstände weiterhin als "schwach, wenn auch nicht mehr ganz so schwach" angesehen, weil es nach den von ihm getroffenen Feststellungen eine ganze Reihe, zu dem Teil in mehreren Auflagen erschienener, kulinarischer Fachbücher (Koch- und Rezeptbücher) mit dem Titelbestandteil "Schlemmer" gibt. Bei dieser Sachlage, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, lasse sich nur durch eine Meinungsumfrage ermitteln, wie weit die Absatzzahlen und das Echo des Schlemmer Atlas in Zeitschriften usw. bei Teilen des Publikums den Titel "Schlemmer Atlas" wirklich haften ließen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; das Berufungsgericht konnte daher, da die Klägerin eine solche Beweiserhebung aus Kostengründen abgelehnt hatte, ohne Rechtsverstoß für seine weitere Beurteilung eine schwache Kennzeichnungs- kraft des Titels "Schlemmer Atlas" zugrundelegen. b) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Buchtitel "Schlemmer Atlas" für einen kulinarischen Reiseführer seine (geringe) Unterscheidungskraft in erster Linie durch den im übertragenen Sinn gebrauchten Titelbestandteil "Atlas" gewinnt. Darauf beruht die tatrichterliche Beurteilung, die Übereinstimmung in den Titelbestandteilen "Schlemmer" könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen, die Beklagten hätten durch die Wahl des beim Publikum haften bleibenden und ihren Buchtitel prägenden Titelbestandteils "Lexikon" ausreichend gegen die Gefahr von Verwechslungen vorgesorgt. Auch diese tatrichterliche Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision laufen im Ergebnis darauf hinaus, in revisionsrechtlich nicht zulässiger Weise die tatriehterliche Würdigung durch eine eigene, abweichende zu ersetzen. 3. Bezüglich des Klageantrags zu Ziff. 1 b hat das Berufungsgericht festgestellt, auch in anderen Reiseführern seien die Ortsnamen in über die Breite der Seite verlaufende Farbbalken eingedruckt (im "Varta-Führer" werden schwarze Druckbuchstaben auf gelben Balken, im "Michelin" schwarze ^ Balken und weiße Schrift, im Guide-Restaurants der Schweiz grüne Balken und schwarze Schrift verwendet). Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, auch die Verwendung der blauen Farbe sei nicht ungebräuchlich, da "auch in anderen gleichartigen Werken ... die statistischen Angaben in dünnen blauen Kästchen eingerahmt" sind. Diese Feststellungen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, die im Klageantrag zu Ziff. 1 b beschriebene Gestaltung des Probeabzugs gemäß Anl. K 7 (Bl. 20 GA) werde vom Verkehr nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft des Druckwerks aufgefaßt. 12 - b. Da die Parteien vor dem Berufungsgericht übereinstimmend klargestellt haben, der Klageantrag zu Ziff. 1 c sei so zu verstehen, daß Voraussetzung für seinen Erfolg eine Verwechslungsgefahr bezüglich der einander gegenüberstehenden Titel sei, eine solche Verwechslungsgefahr jedoch wie dargelegt - ohne Rechtsverstoß verneint worden ist, konnte auch dieser Antrag keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO v. Gamm Zülch Alff Erdmann Merkel