September 1968 unter anderen dahin geändert, daß die Provision von 10 % auf 7 % herabgesetzt wurde und die dem Kläger geleistete Vorauszahlung von 3.000,— DH vom 1. Der Kläger ist bis zu dem Frühjahr 1971 für den Beklagten tätig gewesen. Mit keinen der vom Kläger dem Beklagten be nannten Interessenten ist es zun Abschluß eines Vertrages gekoanen. Ab Januar 1971 hat der Beklagte den Kläger keine Reisekosten und Spesen sehr gezahlt. Er warf den Beklagten vor, allein auf sein, des Beklagten, nachlässiges und vertragswidriges Verhalten sei es zurück-zufUhren, daß es Bit den von ihn, den Kläger, benannten Interessenten nicht zu Vertragsabschlüssen gekonaen sei; er kündigte Schadensersatzansprüche von 54.000,— DM an. Er wies den Beklagten darauf hin, daß er bei einer außerordentlichen Kündigung zudea berechtigt sei, geaäß § 7 des Vertrages die Zahlung einer Konventionalstrafe von 30.000,— CM zu verlangen. Der Kläger hat Klage erhoben und Bit der sich aus den genannten Schreiben von 7. Es hat eine Vertragsverletzung des Beklagten verneint und in übrigen die Auffassung vertreten, aus § 6 des Vertrages könne der Kläger keinen Anspruch auf Provision für bloBe Infomationen herleiten. Seinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe hat er nunmehr erstmalig zusätzlich damit begründet, daß der Beklagte sich durch die Weigerung, ihm für die Zeit ab Januar 1971 Reisekosten und Spesen zu erstatten, grob vertragswidrig verhalten und damit die Einstellung seiner, des Klägers, Tätigkeit sowie die fristlose Kündigung ausgelöst habe. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger eine Konventionalstrafe von 30.000,— EM nebst Zinsen seit dem 7* Oktober 1971 zu zahlen. Von den Kosten hat es dem Beklagten 2/3 der Kosten erster Instanz und dem Kläger sämtliche übrigen Kosten auferlegt. Angesichts der Unüblichkeit, einen Akquisiteur bereits für die bloße Inforaationserteilung Provision zu zahlen, hätte es einer entsprechenden klaren Vertragsfassung bedurft, wenn aan das habe vereinbaren wollen. Selbst wenn man unterstelle, daß der Beklagte ln einzelnen ihm vom Kläger genannten "Bedarfsfällen" seiner Mitwirkungspflicht nicht voll nachgekomaen sei, fehle es an jeder substantiierten Darstellung dafür, daß es bei vertragsgeaäßem Handeln des Beklagten zua Abschluß von Verträgen und daalt zur Entstehung von Provisionsansprüchen des Klägers gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der begehrten Höhe ait folgender Begründung zugesprochen: Der Kläger könne diesen Anspruch zwar nicht damit rechtfertigen, daß der Beklagte die ihn von Kläger gelieferten Informationen nicht sorgfältig verwertet habe. Der Anspruch stehe ihm jedoch deshalb zu, weil sich der Beklagte entgegen seiner sich auf § 5 Abs. 1 des Vertrages vom 2. Der Kläger habe, nachdem die ihm früher gezahlten Spesenvorschüsse verbraucht gewesen seien, im Frühjahr 1971 seine Tätigkeit für den Beklagten einstellen müssen. Der Beklagte habe nicht erwarten können, daß der Kläger - wenn dieser schon keine Provisionsansprüche erworben habe - seine Informationssammlung fortsetzte, ohne die seitdem monatlich etwa 400,— DM betragenden Spesen ersetzt zu bekommen, zu demal der Kläger nur über ein geringes Renteneinkommen verfüge. Der Beklagte habe sich durch sein Verhalten eines groben VertragsverStoßes schuldig gemacht; denn als eine der denkbar schwersten Vertragsverletzungen sei es anzusehen, wenn ein Vertragspartner dem anderen die Möglichkeit zur weiteren Vertragserfüllung nehme. Der Beklagte bestreite auch nicht, vertragswidrig gehandelt zu haben; er meine nur, der Kläger habe, wenn er den Anspruch aus § 7 Abs. 2 des Vertrages habe geltend machen wollen, dies vor seiner Kündigung am 18. Der Kläger habe dem Beklagten durch Schreiben seiner Ks sei aber anerkannt, daß die fristlose Kündigung eines Vertrages überhaupt nicht begründet, also auch nicht ait der richtigen Begründung versehen sein aüsse, und daß Kündigungsgründe auch nachgeschoben werden könnten. Das aüsse auch für eine aus Gründen von Treu und Glauben etwa erforderliche Androhung der Kündigung gelten. Zudea sei eine Androhung der fristlosen Kündigung angesichts der endgültigen Weigerung des Beklagten, den Kläger Spesen zu ersetzen, entbehrlich gewesen. Die Prüfung in der Revfsionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihn gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es September 1968 sollte der Kläger für die von ihn vermittelten Aufträge eine Grundprovision von 10 % des für den Beklagten angefallenen Gesamthonorars enthalten (§ 3). Die Regelving erfolgte, wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 20. März 1971 ergibt, mit Rücksicht darauf, daB die Bemühungen des Klägers erfolglos geblieben waren und er nicht zusätzlich mit den aus seiner Reisetätigkeit entstehenden Kosten belastet werden sollte. Das Vertragsverhältnis der Parteien war nach alleden von Anfang an so gestaltet, daß der Kläger die ihn obliegende Akquisitionstätigkeit in wesentlichen ohne Einsatz eigener Mittel ausüben konnte. Als nach einjähriger Zusaaaenarbelt die Tätigkeit des Klägers noch zu keiner Auftragserteilung geführt hatte und soait noch keine Provision angefallen war, aus der er - wie ursprünglich vorgesehen - seine Unkosten hätte decken können, traf aan in Oktober 1969 die Nachtrags-Vereinbarung, wonach dea Kläger Reisekosten, Spesen und Kiloaetergeld erstattet wurden. März 1971 schrieb der Kläger dea Beklagten, er habe sich an die von diesea gewünschte "neue Regelung" gehalten, aache aber darauf aufmerksam, daß sie dea Sinn der von ihnen getroffenen Vereinbarung widerspreche. Eine weitere Zahlung der Reisekosten und Spesen wird von seinen Büros nicht aehr getragen, wenn nicht gleichzeitig ein Auftrag Ihrerseits nachgewiesen werden kann." Den Inhalt dieses Schreibens hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als endgültige Weigerung des Beklagten gewertet, den Kläger - wie vereinbart - Reisekosten und Spesen, unabhängig davon, ob dessen Tätigkeit zu Auftragserteilungen führte, zu erstatten. Gerade veil diese Regelung für den Kläger nicht tragbar war, hatte «an 1 Jahr nach VertragsabschluS die von da an geltende neue Spesenvereinbarung getroffen. Nit der endgültigen Weigerung des Beklagten, den Kläger die anfallenden Spesen gsnäß § 5 des Vertrags von 2. Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten des Beklagten als einen schverviegenden, die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund vertet, ist dies aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. In Übereinstinnung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat es das Berufungsgericht als zulässig erachtet, daß der Kläger diesen Grund erst später nachgeschoben und seine fristlose Kündigung zunächst auf andere angebliche VertragsverstöBe des Beklagten gestützt hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Kläger nicht gehalten var, den Beklagten vor der Kündigung darauf hinzuveisen, daß er dessen Weigerung, der Verpflichtung aus § 5 des Vertrages nachzukonnen, als schverviegenden Grund i.S. des § 7 Abs. 2 des Vertrages mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen ansehe. März 1971 endgültig darüber hinweg-setzte, mußte er sich darüber im klaren sein, daß er damit dem Kläger die Basis für dessen Tätigkeit entzog und ihm die Chance nahm, in den verbleibenden beiden Es sag Situationen geben, in denen Treu und Glauben gebieten, eine fristlose Kündigung - bevor man sie ausspricht -für den Fall anzudrohen, dafi der andere nicht von einen bestlnuten vertragswidrig«! Wer aber endgültig zu verstehen gibt, daB er eine Vertragspflicht nicht erfüllen will, die für den anderen Seil erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung ist, hat keinen Anspruch darauf, daB der andere ihn vor der Kündlgungs-erklKrung androht, er werde dies zun AnlaB einer fristlosen Kündigung nehnen, falls Jener seine Einstellung nicht ändere; das gilt insbesondere dann, wenn der Ver-tragsverstoB - wie hier - über Monate hinaus Gegenstand von Auseinandersetzungen und Erörterungen der Vertragspartner war. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagte Kaufmann ist und deshalb etwa § 348 HOB anzuwenden wäre, wonach eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht aufgrund der Vorschrift des § 343 BGB herabgesetzt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 147/75 URTEIL Verkündet am 18. MKrz 1977 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Rechtsstreit des Ingenieurs Lothar C traße 8 9 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Ingenieur Dr. Johannes g 25, Klüger und Rerisionsbeklagten. - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Hirz 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sch5nberg, Dr. Prhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 25. Juni 1975 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Inhaber bzw. Mitinhaber mehrerer Ingenieur- und Planungsbüros. Der Klüger, von Beruf Ingenieur, traf nach Eintritt in den Ruhestand mit dem Beklagten am 4. September 1968 eine Vereinbarung, wonach er für diese Büros als freier Mitarbeiter tütig wurde. Sein Aufgabengebiet war die Akquisition, "für deren Erfolgsleistung” er Provision erhalten sollte (§ *2). Nach § 3 des Vertrages sollte er »bei der Beschaffung von Aufträgen eine 10 Kige Grundprovision des Gesamthonorars” erhalten. Der Vertrag enthält unter anderes folgende Bestimmungen: § 5 "Zur Ausübung seiner Tätigkeit benutzt Herr Dr. sein privates Fahrzeug. Reisekosten und Spesen sowie Kilometergeld sind in den Honorar beinhaltet. Herr Dr. erhält für seine Tätigkeit ab 1 • Sep- tember 1968 vom 1. September 1968 an gerechnet für eine Laufzeit eines halben Jahres monatlich DH 500,— als Vorausleistung auf sein späteres Honorar. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen irgendwelcher Art, die in Zusammenhang alt der Akquisition entstehen besteht in der Regel nicht." § 7 "Die Vereinbarung ist für beide Teile 3 Jahre bindend und verlängert sich jeweils stillschweigend um 1 Jahr, wenn bis zun 30. Juni des Jahres keine Kündigung ausge sprochen wurde. Die auBerordentliehe Kündigung kann nur aus einem schwerwiegenden Grund, wie z. B. Vertragsbruch, ausgesprochen werden. In diesem Fall hat der Schuldige eine Konventionalstrafe in Höhe von DH 30.000,— an den Schuldlosen zu zahlen." Durch einen "Nachtrag" vom 10. Oktober 1969 wurde der Vertrag vom 4. September 1968 unter anderen dahin geändert, daß die Provision von 10 % auf 7 % herabgesetzt wurde und die dem Kläger geleistete Vorauszahlung von 3.000,— DH vom 1. September 1968 nicht "rückzahlbar" sein, jedoch mit dem späteren Honorar verrechnet werden sollte. § 5 erhielt folgende Fassung: "Zur Ausübung seiner Tätigkeit benutzt Herr Dr. sein privates Fahrzeug. Reisekosten und Spesen sowie Kilometergeld werden nach der effektiven Leistung abgerechnet. Unter Vorlage einer kn/Auf Stellung werden 0,25 DM/kn vergütet. Die Spesen und Reisekosten richten sich nach den üblichen Sätzen, die von Finanzamt anerkannt werden." Schließlich regelten die Parteien ihr Vertragsverhältnis durch einen neuen Vertrag von 2. Dezember 1969» in den diese Spesenregelung übernommen wurde. Die Bestimmung des § 6, die sich nlt der Fälligkeit der anfallenden Provisionen befaßt, erhielt folgenden Zusatz, der sich auch bereits in Nachtrag von 10. Oktober 1969 befunden hatte: "Herrn Dr. N^BP stehen für die von ihn einge-brachten Informationen während seiner Angestelltentätigkeit Provisionen zu. Die gleiche Provision erhält Herr Dr. NBlPi bis 2 Jahre nach seinen Ausscheiden, sei es" durch Kündigung, sei es durch Tod. In Todesfall wird der Provisionsanspruch an seine Frau ausbezahlt." Der Kläger ist bis zu dem Frühjahr 1971 für den Beklagten tätig gewesen. Mit keinen der vom Kläger dem Beklagten be nannten Interessenten ist es zun Abschluß eines Vertrages gekoanen. Nachdem der Beklagte dem Kläger an 3. Dezember 1970 geschrieben hatte. "Die bisher vorgenoanene Regelung mit unseren Vorschuß wird Ihnen in komaenden Jahr durch einen Leistungsnachweis ersetzt", teilte er den Kläger an 22. März 1971 unter anderem mit: "Eine weitere Zahlung der Reisekosten und Spesen wird von meinen Büros nicht mehr getragen, wenn nicht gleichzeitig ein Auftrag Ihrerseits nachgewiesen werden kann." Ab Januar 1971 hat der Beklagte den Kläger keine Reisekosten und Spesen sehr gezahlt. Unter den 7. April 1971 lie6 der Kläger den Beklagten durch anwaltliches Schreiben Bitteilen, er trage sich Bit den Gedanken, den Vertrag fristlos zu kundigen, weil der Beklagte seine Vertragspflichten ständig gröblich verletze. Er warf den Beklagten vor, allein auf sein, des Beklagten, nachlässiges und vertragswidriges Verhalten sei es zurück-zufUhren, daß es Bit den von ihn, den Kläger, benannten Interessenten nicht zu Vertragsabschlüssen gekonaen sei; er kündigte Schadensersatzansprüche von 54.000,— DM an. Er wies den Beklagten darauf hin, daß er bei einer außerordentlichen Kündigung zudea berechtigt sei, geaäß § 7 des Vertrages die Zahlung einer Konventionalstrafe von 30.000,— CM zu verlangen. Nachdea der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen hatte, kündigte der Kläger Bit anwaltlichen Schreiben vob 18. Mai 1971 den Vertrag fristlos. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben vob 7. April 1971. Er nachte außerden geltend, ihn stünden genäß § 6 des Vertrages für die von ihn erbrachten InforaatIonen Provisionen zu. Es handle sich dabei un die gleiche Provision wie für die Beschaffung von Aufträgen. Der Kläger hat Klage erhoben und Bit der sich aus den genannten Schreiben von 7. April und 16. Mai 1971 ergebenden Begründung beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn "Schadensersatz" zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ersessen des Gerichts gestellt werde, zuzüglich 4 % Zinsen ab Klageerhebung, 2. an ihn eine Vertragsstrafe in Höhe Ton 30.000,— EM zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. Juni 1971 zu zahlen. Das Landgericht hat nach Beweisauf nähme die Klage abgewiesen. Es hat eine Vertragsverletzung des Beklagten verneint und in übrigen die Auffassung vertreten, aus § 6 des Vertrages könne der Kläger keinen Anspruch auf Provision für bloBe Infomationen herleiten. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn 15*000,— EM und 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen, 2. an ihn 30.000,— EM als Vertragsstrafe nebst 4 % Zinsen ab 1. Juni 1971 zu zahlen. Seinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe hat er nunmehr erstmalig zusätzlich damit begründet, daß der Beklagte sich durch die Weigerung, ihm für die Zeit ab Januar 1971 Reisekosten und Spesen zu erstatten, grob vertragswidrig verhalten und damit die Einstellung seiner, des Klägers, Tätigkeit sowie die fristlose Kündigung ausgelöst habe. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger eine Konventionalstrafe von 30.000,— EM nebst Zinsen seit dem 7* Oktober 1971 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Von den Kosten hat es dem Beklagten 2/3 der Kosten erster Instanz und dem Kläger sämtliche übrigen Kosten auferlegt. Nit der Revision erstrebt der Beklagte die Wieder herstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. gntfc^^mgjf^de I • Das Berufungsgericht hält ln Übereinst 1 —ung alt dea Landgericht den alt dea Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 15*000,— DM für ungerechtfertigt. Der Kläger - so führt es unter anderen aus -könne aus § 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages voa 2. Dezea-ber 1969 keinen Provisionsanspruch herleiten. Angesichts der Unüblichkeit, einen Akquisiteur bereits für die bloße Inforaationserteilung Provision zu zahlen, hätte es einer entsprechenden klaren Vertragsfassung bedurft, wenn aan das habe vereinbaren wollen. Daran fehle es. Bin Schadensersatzanspruch stehe dea Kläger nicht zu. Selbst wenn man unterstelle, daß der Beklagte ln einzelnen ihm vom Kläger genannten "Bedarfsfällen" seiner Mitwirkungspflicht nicht voll nachgekomaen sei, fehle es an jeder substantiierten Darstellung dafür, daß es bei vertragsgeaäßem Handeln des Beklagten zua Abschluß von Verträgen und daalt zur Entstehung von Provisionsansprüchen des Klägers gekommen wäre. Darüber hinaus sei insoweit - insbesondere nach den von Landgericht eingeholten Auskünften und den Ergebnis der Parteivemehaung des Beklagten - ein Verschulden des Beklagten nicht bewiesen. Das gebe der Kläger selbst zu. In diesea Umfang ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig; der Kläger hat sie^ nicht angegriffen. II. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der begehrten Höhe ait folgender Begründung zugesprochen: Der Kläger könne diesen Anspruch zwar nicht damit rechtfertigen, daß der Beklagte die ihn von Kläger gelieferten Informationen nicht sorgfältig verwertet habe. Der Anspruch stehe ihm jedoch deshalb zu, weil sich der Beklagte entgegen seiner sich auf § 5 Abs. 1 des Vertrages vom 2. Dezember 1969 ergebenden Verpflichtung mit Schreiben vom 22. März 1971 endgültig geweigert habe, zukünftig dem Kläger die Reisespesen zu ersetzen. Der Kläger habe, nachdem die ihm früher gezahlten Spesenvorschüsse verbraucht gewesen seien, im Frühjahr 1971 seine Tätigkeit für den Beklagten einstellen müssen. Der Beklagte habe nicht erwarten können, daß der Kläger - wenn dieser schon keine Provisionsansprüche erworben habe - seine Informationssammlung fortsetzte, ohne die seitdem monatlich etwa 400,— DM betragenden Spesen ersetzt zu bekommen, zu demal der Kläger nur über ein geringes Renteneinkommen verfüge. Der Beklagte habe sich durch sein Verhalten eines groben VertragsverStoßes schuldig gemacht; denn als eine der denkbar schwersten Vertragsverletzungen sei es anzusehen, wenn ein Vertragspartner dem anderen die Möglichkeit zur weiteren Vertragserfüllung nehme. Der Beklagte bestreite auch nicht, vertragswidrig gehandelt zu haben; er meine nur, der Kläger habe, wenn er den Anspruch aus § 7 Abs. 2 des Vertrages habe geltend machen wollen, dies vor seiner Kündigung am 18. Mai 1971 androhen müssen. Dieses Argument stehe aber dem Vertragsstrafe-Anspruch nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn man eine entsprechende Abmahnung für erforderlich halte. Der Kläger habe dem Beklagten durch Schreiben seiner L Anwälte von 7. April 1971 die Kündigung wegen Vertragsbruchs - mit der rechtlichen Folge des Verfalls der Vertragsstrafe - androhen lassen. Zwar sei diese Androhung mit anderen angeblichen Vertragsverletzungen begründet worden. Ks sei aber anerkannt, daß die fristlose Kündigung eines Vertrages überhaupt nicht begründet, also auch nicht ait der richtigen Begründung versehen sein aüsse, und daß Kündigungsgründe auch nachgeschoben werden könnten. Das aüsse auch für eine aus Gründen von Treu und Glauben etwa erforderliche Androhung der Kündigung gelten. Zudea sei eine Androhung der fristlosen Kündigung angesichts der endgültigen Weigerung des Beklagten, den Kläger Spesen zu ersetzen, entbehrlich gewesen. Ob der Beklagte auf eine Herabsetzung der Vertragsstrafe habe dringen können (§ 343 BGB), könne dahinstehen. Br habe nicht zun Ausdruck gebracht, daß die Vertragsstrafe überhöht sei. III. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg! Das Revisionsgericht kann eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschränkten Uafang nachprüfen. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den von diesen festgestellten Uaständen kein größeres oder geringeres Gewicht beinessen, als er es für richtig gehalten hat. Die Prüfung in der Revfsionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihn gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es 10 - etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat. Das Berufungsurteil läBt einen derartigen Rechtsfahler nicht erkennen. Nach den ursprünglichen Vertrag von 4. September 1968 sollte der Kläger für die von ihn vermittelten Aufträge eine Grundprovision von 10 % des für den Beklagten angefallenen Gesamthonorars enthalten (§ 3). Darin waren Reisekosten, Spesen und Kilometergeld enthalten. Der Kläger erhielt Jedoch vom 1. September 1968 an gerechnet für die Dauer eines halben Jahres monatlich 300,— DM als auf "sein späteres Honorar" anzurechnende Vorauszahlung (§ 3). Diese Vereinbarung wurde etwa 1 Jahr später durch den "Nachtrag" vom 10. Oktober 1969 geändert. Die Grundprovision wurde auf 7 % herabgesetzt. Dafür sollten Reisekosten, Spesen und Kilometergeld "nach der effektiven Leistving" abgerechnet werden. Die Regelving erfolgte, wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 20. März 1971 und dem des Beklagten vom 22. März 1971 ergibt, mit Rücksicht darauf, daB die Bemühungen des Klägers erfolglos geblieben waren und er nicht zusätzlich mit den aus seiner Reisetätigkeit entstehenden Kosten belastet werden sollte. Die Parteien vereinbarten ferner, daB die aufgrund des Vertrages vom 4. September 1968 an den Kläger gezahlte Vorauszahlung von 3*000,— EM zwar nicht "rückzahlbar" sein. Jedoch mit dem späteren Honorar - wie ursprünglich vorgesehen - verrechnet werden sollte. Es kam dann zu dem die vorausgegangenen Vereinbarungen ablösenden Vertrag vom 2. Dezember 1969, in dem die "Nachtrags-Vereinbarung" über die Provision (7 %) und die Spesen-regulierung übernommen wurden und dem Kläger für die Zelt vom 1. September 1968 bis 31* Dezember 1969 die Zahlung 11 einer alt der Provision nicht zu verrechnenden Pauschale von 1.600,— DM als Vergütung für seine Leistung gewährt wurde. Unstreitig zahlte der Beklagte in der Folgezeit bis Dezeaber 1970 Abschläge ia voraus auf die in den nachfolgenden Monaten zu erwartenden Spesen. Das Vertragsverhältnis der Parteien war nach alleden von Anfang an so gestaltet, daß der Kläger die ihn obliegende Akquisitionstätigkeit in wesentlichen ohne Einsatz eigener Mittel ausüben konnte. Als nach einjähriger Zusaaaenarbelt die Tätigkeit des Klägers noch zu keiner Auftragserteilung geführt hatte und soait noch keine Provision angefallen war, aus der er - wie ursprünglich vorgesehen - seine Unkosten hätte decken können, traf aan in Oktober 1969 die Nachtrags-Vereinbarung, wonach dea Kläger Reisekosten, Spesen und Kiloaetergeld erstattet wurden. Obwohl sich auch in der Folgezeit kein Erfolg abzeichnete, schlossen die Parteien aa 2. Dezeaber 1969 den für beide Teile wiederua 3 Jahre bindenden neuen Vertrag, in den die ia Oktober 1969 getroffene Spesenregulierung übemoaaen wurde. Der Beklagte aag zu jener Zeit gehofft haben, daß die Beaühungen des Klägers doch noch zu Aufträgen führen würden. Er außte jedoch angesichts der Erfahrungen der vorausgegangenen 13 Monate daait rechnen, daß er auch in der Folgezeit aus den Vertrag keinen Nutzen werde ziehen können. Venn er gleichwohl - in Bewußtsein dieses Risikos - die 3* jährige Bindung einging, durfte er sich nicht 1 Jahr später allein alt der Begründung, der Kläger sei weiterhin erfolglos, einseitig von der Spesenvereinbarung lösen. Der Beklagte wußte, daß der Kläger aus seiner verhältnisaäBig geringen Rente schwerlich die an- 12 fallenden Reisekosten finanzieren konnte und die Einstellung der Spesenerstattung somit das Ende der Zusamenarbeit bedeuten werde. Darauf hat der Kläger auch wiederholt eindeutig hingewiesen. Nachdem der Beklagte iha unter dea 3. Dezeaber 1970 geschrieben hatte: "Die bisher vorgenoaaene Regelung ait unserea Vorschuß wird Ihnen ia körnenden Jahr durch einen Leistungsnachweis ersetzt", kaa es am 15. Dezeaber 1970 und an 10. Februar 1971 zu Besprechungen, bei denen der Kläger den Beklagten uazustiamen suchte. Nach dea unbestrittenen Vortrag des Klägers verblieb der Beklagte dabei, er werde in Zukunft die dea Kläger entstehenden Spesen nicht aehr ersetzen, wenn er nicht gleichzeitig einen Auftrag hereinbringe. Unter dea 17. März 1971 schrieb der Kläger dea Beklagten, er habe sich an die von diesea gewünschte "neue Regelung" gehalten, aache aber darauf aufmerksam, daß sie dea Sinn der von ihnen getroffenen Vereinbarung widerspreche. In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 20. März 1971 heißt es unter anderem: "Höflich bezugnehmend auf die Besprechung voa 13. 12. 1970 darf ich hiermit nochmals feststellen, daß ich Sie darauf aufmerksam machte, daß der zwischen uns abgeschlossene Vertrag nicht einseitig abgeändert werden kann, wie es durch Ihr Schreiben voa 3. 12. 1970 und die dazu aa 15. 12. 1970 aündlich abgegebenen Erläuterungen beabsichtigt war ...•. In sein*« Antwortschreiben tos 22. Mürz 1971 wies der Beklagte darauf hin, daß sich die Erwartungen, die beide Parteien in die Znsa—nsrbeit gesetzt hätten, nicht erfüllt hätten und nichts darauf hindeute, daß der Kläger auch nur einen einzigen Auftrag hereinbringen werde. Die des Kläger erstatteten Kosten könnten nach seiner,, des Beklagten, Auffassung auch in Zukunft nicht eingespielt werden. Er nüsse sich daher zu einer Lösung nit den für ihn geringsten finanziellen Aufwand entscheiden. Der Brief schließt nit den Werten: "Vir sind gerne bereit, nit Ihnen auf der Basis der ersten Regelung weiterzuarbeiten, die besagt, daß alle Aufwendungen zu Ihren Lasten gehen und Ihnen dafür eine 10 ffige Gebühr Ton den Honorar zusteht. Einer vorzeitigen Lösung unseres Ver-tragsverhältnlsses stianen wir zu, wenn Sie keine finanziellen Ansprüche an uns zu stellen haben. Wie Sie sicherlich selbst beurteilen können, werden auch in Zukunft keine Aufträge durch Ihre Akquisition eingehen, so daß an eine finanzielle Abfindung an Sie nicht gedacht werden kann. Die Restsunne aus den Vorschuß steht Ihnen weiterhin zur Verfügung. Eine weitere Zahlung der Reisekosten und Spesen wird von seinen Büros nicht aehr getragen, wenn nicht gleichzeitig ein Auftrag Ihrerseits nachgewiesen werden kann." Den Inhalt dieses Schreibens hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als endgültige Weigerung des Beklagten gewertet, den Kläger - wie vereinbart - Reisekosten und Spesen, unabhängig davon, ob dessen Tätigkeit zu Auftragserteilungen führte, zu erstatten. Die in diesen Schreiben von Beklagten erklärte Bereitschaft zu einer weiteren Zusannenarbeit auf der Basis der ersten Regelung (Vertrag von 4. Septeuber 1968) war für den Kläger angesichts dessen finanzieller Situation wertlos. Das wußte auch der Beklagte. Denn nach jener Regelung hätte der Kläger seine Spesen aus den Provisionen bestreiten vollen. Gerade veil diese Regelung für den Kläger nicht tragbar war, hatte «an 1 Jahr nach VertragsabschluS die von da an geltende neue Spesenvereinbarung getroffen. Nit der endgültigen Weigerung des Beklagten, den Kläger die anfallenden Spesen gsnäß § 5 des Vertrags von 2. Dezenber 1969 zu erstatten, var den Kläger die Grundlage für seine veitere Akquisitionstätigkeit entzogen. Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten des Beklagten als einen schverviegenden, die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund vertet, ist dies aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. In Übereinstinnung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat es das Berufungsgericht als zulässig erachtet, daß der Kläger diesen Grund erst später nachgeschoben und seine fristlose Kündigung zunächst auf andere angebliche VertragsverstöBe des Beklagten gestützt hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Kläger nicht gehalten var, den Beklagten vor der Kündigung darauf hinzuveisen, daß er dessen Weigerung, der Verpflichtung aus § 5 des Vertrages nachzukonnen, als schverviegenden Grund i.S. des § 7 Abs. 2 des Vertrages mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen ansehe. Die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Spesenerstattung var eindeutig. Als dieser sich mit seinem Schreiben vom 22. März 1971 endgültig darüber hinweg-setzte, mußte er sich darüber im klaren sein, daß er damit dem Kläger die Basis für dessen Tätigkeit entzog und ihm die Chance nahm, in den verbleibenden beiden Vertrags Jahren doch noch zu Erfolgen zu kommen. Es sag Situationen geben, in denen Treu und Glauben gebieten, eine fristlose Kündigung - bevor man sie ausspricht -für den Fall anzudrohen, dafi der andere nicht von einen bestlnuten vertragswidrig«! Verhalten Abstand ninat. Wer aber endgültig zu verstehen gibt, daB er eine Vertragspflicht nicht erfüllen will, die für den anderen Seil erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung ist, hat keinen Anspruch darauf, daB der andere ihn vor der Kündlgungs-erklKrung androht, er werde dies zun AnlaB einer fristlosen Kündigung nehnen, falls Jener seine Einstellung nicht ändere; das gilt insbesondere dann, wenn der Ver-tragsverstoB - wie hier - über Monate hinaus Gegenstand von Auseinandersetzungen und Erörterungen der Vertragspartner war. Das Berufungsgericht hat soait den Beklagten zu Recht zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verurteilt. Zu einer Herabsetzung der Strafe (§ 343 BGB) besteht kein AnlaB. Der Beklagte hat nichts dafür dargetan, daB die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch sei oder ihn unbillig belaste. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagte Kaufmann ist und deshalb etwa § 348 HOB anzuwenden wäre, wonach eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht aufgrund der Vorschrift des § 343 BGB herabgesetzt werden kann. IV. Die Revision des Beklagten war daher ait der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuveisen. Krüger-Nieland Schönberg v. Gaaa Schwerdtfeger Rebitzki