Der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Marz 1970 unter Mitwir-kung der Senatspräsldentln Dr. Krüger-Nieland und der Bundesriohter Dr« Sprenkmann, litt, Dr« Simon und Dr« Merkel für Recht erkannt: 1» Der Einspruch des Klägers und Revisions-* klägers gegen das Versäuanisurteil des I« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14« Januar 1970 wird verworfen« Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Hamm (Westf«) vom 6« Oktober 1967 1st formund fristgerecht eingelegt und begründet« Die Revisionssumme ist erreicht« Auf Antrag des Revisionsbeklagten ist ln der mündlichen Verhandlung vom 14« Januar 1970 durch Versäumnisurteil die Revision kostenpflichtig zurückgewiesen worden Gegen dieses am 19. März 1970 1st der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aza 6.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄÜMNIS-I ZR 147/67 URTEIL Verkündet am 6. März 1970 Zug, Juatizangeatellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinz I, Kreis I traHe 73, Klägers und Revisionsklägers, - ProzeÖbevollmäohtigterJ Rechtsanwalt gegen die Firma Wilhelm U#if VflHHpstraße 17, Beklagte und Revisionsbeklagte, Proseßbevollmäohtigtert Rechtsanwalt Br« Der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Marz 1970 unter Mitwir-kung der Senatspräsldentln Dr. Krüger-Nieland und der Bundesriohter Dr« Sprenkmann, litt, Dr« Simon und Dr« Merkel für Recht erkannt: 1» Der Einspruch des Klägers und Revisions-* klägers gegen das Versäuanisurteil des I« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14« Januar 1970 wird verworfen« 2« Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits« Von Rechts wegen Tatbestand und Entaoheidungsgründe: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Hamm (Westf«) vom 6« Oktober 1967 1st formund fristgerecht eingelegt und begründet« Die Revisionssumme ist erreicht« Auf Antrag des Revisionsbeklagten ist ln der mündlichen Verhandlung vom 14« Januar 1970 durch Versäumnisurteil die Revision kostenpflichtig zurückgewiesen worden Gegen dieses am 19. Januar 1970 zugestellte Versäumnisurteil hat der Revisionskläger am 2. Februar 1970 also formund fristgerecht, Einspruch eingelegt« Zum Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Hauptsache n vom 6. März 1970 1st der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aza 6. Februar 1970, somit unter Wahrung der Frist des § 217 ZPty geladen worden (§ 555 ZPO) • In diesem Termin ist der Kläger aber erneut nicht vertreten gewesen. Auf Antrag des Beklagten war deshalb der Einspruch gemäß § 345 ZPO zu verwerfen* Die Kostenentsoheldung beruht auf § 97 ZPO. KrUger-Hleland Alff Sprenkmann Simon Merkel ä A \ Beglaubigt