1. Brieftauben-Reisekabine, gekennzeichnet durch einen fahrbaren Behälter, dessen Wände durch Einzelboxen zur Aufnahme der Tauben und eine zweckmäßig an einer Schmalseite gelegene Tür gebildet werden, wobei im Innern ein Raum für den Begleiter frei gelassen ist. Der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hatte durch seine vom erkennenden Senat abgeänderte Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Hauptpatent diese beiden Ansprüche lediglich teilweise vernichtet und dabei zu folgendem Anspruch 1 zueamme nge zogen: a) Die Wände des Behälters werden durch Boxen (A) zur Aufnahme der Tauben und durch eine zweckmäßig an einer Schmalseite gelegene Tür gebildet; 3. Brieftauben-Beisekabine, dadurch gekennzeichnet, daß in den Schmal- oder Längsseiten Belichtungefenster, Belüftungsschieber und Einsatzklappen angeordnet sind, die in der Gesamtheit von oben nach unten durch eine ','berwurf schiene mit einer Plombe zu sichern sind. er vorgetragen, sei er schon vor der Erhebung der Nichtigkeitsklagen bereit gewesen, zu der er deshalb keine Veranlassung gegeben habeIm übrigen seien aus den von den Klägerinnen angeführten Veröffentlichungen keine Vorrichtungen der im Anspruch 3 des Streitpatents gekennzeichneten Art ersichtlich- Der Vorschlag, solche Vorrichtungen zu schaffen, ermögliche eine zweckmäßige und vorteilhafte Weiterbildung der Kabine nach dem Hauptpatent; ihm müsse auch eigene Erfindungshöhe zugebilligt werden. Durch die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts, der als zu dem Stande der Technik gehörend noch die schweizerische Patentschrift 12 361 und die USA-Patentschrift .1 512 215 herangezogen hat, ist das Streitpatent 926 519 dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, daß der Anspruch 3 folgende Passung erhalten hat: 3- Fahrbaror Brieftauben-Reisebehälter nach Anspruch 1 des Patents 920 630, bei dem für den Abschluß der Boxen nach außen gemeinsame Abschlußmittel vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, doß die Abschlußmittel auf ihrer ganzen Höhe durch Fenster unterbrochen cdnd- Wie in den Gründen dieser Entscheidung dargelegt wird, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Nichtigkeitssenat zu dem Ausdruck gebracht, daß sich die Anbringung der Belüftungsschieber, von denen in der ursprünglichen Anspruchsfassung gesprochen wird, als ungeeignet erwiesen habe,und daß es sich bei den durch ei.ne Überwurf schiene gesicherten Einsatzklappen um eine triviale Maßnahme handele, der er keine Be- Er hat zwar die Lehre, eine nach außen verschlossene und im Innern einen Raum oder Gang für einen Begleiter frei-laseende Reisekabine für Brieftauben mit Fenstern zu versehen, in dieser allgemeinen Form auch im Rahmen eines auf den Anspruch 1 des Hauptpatents bezogenen Zusatzpatents nicht fUr schutzfähig gehalten. Aus der Patentschrift und den ursprünglichen Unterlagen, so tragen sie vor, sei das nunmehr ausschlaggebende Merkmal, daß die Belichtungsfenster sich' Uber die ganze Höhe der Längsseiten erstrecken sollen, nicht als erfindungswesentlich zu erkennen. die Entscheidung des Nichtigkeitssenats, soweit sie nicht nach dem Klageantrag ergangen ist, aufzuheben und das Streitpatent hinsichtlich des Anspruchs 3 alter Fassung fUr nichtig zu erklären. «Fahrbarer Brieftauben-Heisebehälter als Transport- und Startvorrichtung für Wettflugzwecke, dessen Seiten für das .gleichzeitige Starten der Reise-tauben mit Einrichtungen zu dem gleichzeitigen Offnen einer Vielzahl von Ausflugöffnungen ausgestaltet sind, dessen Wände durch Boxen zur Aufnahme der Tauben und durch eine zweckmäßig an einer Schmalseite gelegene Tür gebildet werden, in dessen zugfrei entlüftetem Innern ein Kaum für einen die Tauben betreuenden Begleiter freigelasren ist, und bei dem für den Abschluß der Boxen nach außen gemeinsame Abschlußrsittel vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, .5 bildet werden, in dessen zugfrei entlüftetem Innern ein Raum für einen die Tauben betreuenden Begleiter frei, gelassen ist, und bei den:, für den Abschluß der Boxen nach außen Hol lad on vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Rolladen auf ihrer ganzen Höhe durch Belichtungs- i Der Umfang, in dem der von Hause aus einen selbständigen Nebenanspruch enthaltende Anspruch 3 des vorliegenden Zusatzpatents bestehen bleiben könne, dürfe nämlich nicht von dem Ergebnis der gegen das Bauptpstent gerichteten Nichtigkeitsklage abhängig gemacht und die dahingehende Prüfung dürfe deshalb nicht nur im Zusammenhang mit den vom Nichtigkeitssenat seinerzeit eingeschränkten Ansprüchen des Hauptpatente vorgenommen werden« Er, der Beklagte, habe den Anspruch 3 von vorneherein mit dem ursprünglich erteilten Anspruch 1 des Hauptpatents, d.ho mit einem Oberbegriff in Verbindung bringen wollen, Aber selbst vom Standpunkt des Nichtigkeitssenats könne es auf diese Merkmale nicht ankommen; denn die Erwägungen, mit denen der Nichtigkeitssenat die Patentfähigkeit des Anspruchs 3 des Streitpatents begründet habe, hätten auch dann Gültigkeit, wenn man im Oberbegriff nur die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 des Hauptpstente berücksichtige, die im damaligen Nichtigkeitsverfahren als die Merkmale a und b bezeichnet worden seien. November 1961 - I ZR 146/59) dargelegt hat, bei der die gleiche frage zu prüfen war, hatten die Klägerinnen, die infolge der vom Nichtigkeitssenat angeordneten Verbindung ihrer ursprünglich getrennt erhobenen Klagen Streitgenossen in einem einheitlichen Verfahren geworden sind, für die Berufung gegen die einheitlich ergangene Entscheidung des Sichtigkeits-senats nur eine Berufungsgebühr zu entrichten, die fristgemäß, eingegangen ist. In der Beschreibung des Streitpatents werden von den Merkmalen des Hauptpatents noch die in dessen ursprünglichem Anspruch 3 vorgesehenen, zu dem Innenraum bin einzeln zu handhabenden Türen der Einzelboxen und die zu dem Verschluß nach außen bestimmten, allen Boxen gemeinsamen Verechlußmittel - z.B. Rolläden oder Klappwände - erwähnt (S. Was unter "besserer" Belichtung im einzelnen zu verstehen ist und welche Aufgabe der Erfinder des Streitpatents sich daher hinsichtlich der Belichtung gestellt hat, wird in der Patentschrift nicht ausdrücklich gesagt, ist aber selbst fUr einen Laien erkennbar, wenn man von der Anordnung der Belichtung in der Kabine nach dem Hauptpatent ausgeht, auf deren Verbesserung es dem Erfinder ankam und auf die das Streitpatent Bezug nimmt, indem es auf das Hauptpatent verweist« Diese Anordnung hatte zur Folge, daß das durch die Glasscheiben im Kabinendach ein-dringendc Tageslicht vorzugsweise nur vcn den oberen, unmittelbar unter dem Dach gelegenen Boxenreihen empfangen wurde, während die Helligkeit nach unten zusehends abnahm« Die Aufgabe bestand also darin, eine Belichtung der Kabine in der Weise herbeizuführen, Wenn die Rolladen ihre Funktion als fiir die Boxen gemeinsames Abschlußmittel erfüllen sollen, dessen Entfernung zugleich den Start der Tauben ermöglicht, so können sie nur senkrecht, nicht aber waagerecht oder in anderen Richtungen unterbrochen werden* Aus diesen zeichnerischen Darstellungen, die für den hier in Betracht kommenden Durchschnittofachmann auf dem Gebiete des Karosserie- und Behälterbaues entscheidend sind, geht hervor, daß die Belichtungsfenster sich senkrecht als schmale, sei es unterteilte, sei es nicht unterteilte Bänder Über die ganze Höhe der äußeren Verschlußmittel erstrecken sollen, die hierdurch von ihnen unterbrochen werden. In dieser Anordnung hat der Nichtigkeitssenat mithin zutreffend das erfindungs-wesentliche Merkmal fiir die Belicfttungsfenster nach dem Anspruch 3 des Streitpatents erblickt. Den Klägerinnen kann daher nicht beigetreten werden, wenn sie geltend machen, dieses Merkmal sei in der Patentschrift nicht offenbart, und der Nichtigkeitssenat habe dadurch, daß 2. Ebenso wie dies in der Entscheidung des Nichtigkeitssenats geschehen ist, will auch der Beklagte den Anspruch 3 des Streitpatents nicht mehr in der Form eines selbständigen Hebenanspruchs aufrechterhalten, in die der Anspruch in seiner ursprünglichen Passung gekleidet war, sondern ihn auf Merkmale des ehemaligen Hauptpatents zuriickbezichen. Der Beklagte will diese Beschränkung allerdings nur insoweit vornehmen, als er in den Anspruch 3 des Streitpatents diejenigen Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 des Hauptpatents, die der Hichtigkeitssenat in der erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen dieses Patent im Oberbegriff und in den Merkmalen a und b niedergelegt hatte, und ferner noch das dem ursprünglichen Anspruch 3 des Hauptpatents entstammende Merkmal der für den Abschluß der Boxen nach außen vorgesehenen gemeinsamen Abschluß-mittel einfügen will. Der Hichtigkeitssenat hatte in seiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren, wenn man zur Auslegung des allerdings mißverständlichen Tenors die Gründe heranzieht, den Anspruch 3 des Streitpatents weitergehend dahin beschränkt, daß er durch Bezugnahme auf den damals von ihm unter teilvoiscr Verbiehtung neugefaßten Anspruch 1 des Hauptpatents auch noch das Merkmal der zu dem Innenraum hin einzeln zu handhabenden Türen der Boxen und das der Bedienbarkeit der äußeren Abschlußmittel von innen her in jenen Anspruch hineinnahm# Andererseits hat der Hichtigkeitssenat aus dem Anspruch 3 des Streitpatents Entgegen der Meinung der Klägerinnen können hiergegen keine rechtlichen Bedenken erhoben werden; denn es handelt sich um Merkmale, die mit dem verbliebenen Merkmal der Belichtungsfenster in keinem funktionellen Zusammenhang stehen und daher bei richtiger Handhabung des Erteilungsverfahrens nicht mit diesem Merkmal in demselben Anspruch hätten züsammengefsßt werden dürfen, sondern jedes für sich den Gegenstand eines besonderen Schutzbegehrens hätten bilden müssen. Für die Entscheidung kommt es indessen weder darauf an, ob die Merkmale der zu dem Innenraum hin einzeln zu handhabenden Türen der Boxen und der Bedienbarkeit der äußeren Abschlußmittel von innen her für den angegriffenen Anspruch entbehrlich sind, noch darauf, ob die Merkmale dexv Belüftungsschieber und der durch Überwurfschiene zu sichernden Einsatzklappen in diesem Anspruch verbleiben müssen oder nicht. taube" im Jahre 1953 abgebildet worden war* Darüber hinaus sind bei der Vorrichtung nach dem deutschen Patent 578 089 auch noch sonstige Korabinationsmerkmale des Streitpatents, insbesondere die kabinenmäßige Gestaltung durch Einrichtung eines Innenrauias für den Transportbegleiter und die damit zusammenhängenden Einrichtungen nicht anzutreffen* 4« Daß die hiernach neue Vorrichtung nach dem Streitpatent gegenüber den bis dahin gebräuchlichen Transport- und Startvorrichtungen für Brieftauben einen Portschritt darstellt, kann gleichfalls angenommen werden* Dies gilt sowohl für die Konstruktion des Behälters als Kabine als auch für die Anbringung von Belichtung^-fenstern, die so angeordnet sind, daß einerseits die Boxen stärker erhellt werden, als dies durch ein bloßes Oberlicht im «Vagendach geschehen würde, daß aber andererseits auch der gemeinsame Verschluß nach außen erholten bleibt. Allerdings läßt dieser Verschluß sich dann, wenn die Verschlußmittel für Rolläden oder Klappwände durch senkrechte Pensterbänder unterbrochen werden, nicht mehr einstückig gestalten, wie dies bei fensterlosen Seitenwänden möglich ist. Sie würde erst recht Platz greifen müssen, wenn man, wie der Beklagte dies in seinen Berufungsanträgen in der vorliegenden Sache tut, lediglich von den ursprünglichen Merkmalen des ehemaligen Anspruchs 1 des Hauptpatents in Verbindung mit dem Merkmal der nach außen gemeinsamen Verschlu[mittel der Boxen ausgeht.Für die Entscheidung im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren kommt es mithin allein noch darauf an, ob sich insgesamt eine erfinderische Leistung ergibt, wenn zu der Kombination, der in der früheren Entscheidung des Senats eine Erfindungshöhe nicht zugebilligt werden konnte, noch die weiteren Merkmale hinzutreten, daß die nach außen gemeinsamen Abschlußmittel der Boxen auf ihrer ganzen Höhe durch Fenster unterbrochen und gegebenenfalls, daß in den Schmaloder Längsseiten der Kabine Belüftungsschieber und durch eine Uberwurfschiene zu sichernde Einsätze klappen angebracht sind. Pa die den Wetterschutz bewirkenden äußeren Verschlußmittel wie Rolläden oder Klappwände das Innere des Behälters vom Tageslicht abschließen, war es ein sogar für den technischen Laien naheliegender Gedanke, diese Wände mit Fenstern zu versehen, um die sonst unzulängliche Belichtung der Kabine zu verbessern. Der Beklagte hat nun darauf hingeviesen, daß diese Verbesserung bestimmte Überlegungen vorausgesetzt habe, die sich aus dem besonderen Zweck des Behälters ergeben, als Transport- und StartVorrichtung für Wettflugtauben zu dienen. Andererseits aber soll - wie der Privat^-gutachter des Beklagten eingehend dargelegt bat - auch keine übermäßige Helligkeit in das Wageninnere dringen; denn eine solche Helligkeit würde die Tauben vorzeitig in Startunruhe versetzen und sie an der für das Gelingen des Wettflugs notwendigen Nahrungs- und vor allem Flüssigkeitsaufnahme hindern. im heimatlichen Taubenschlag angeglichen sein, an welche die Tauben gewöhnt sind* Die Notwendigkeit dieser Überlegungen kann indessen nicht als Anzeichen dafür gewertet werden, daß die im Streitpatent vorgeschlagene Belichtungsanordnung in Verbindung mit den wiedergegebenen Merkmalen des früheren Hauptpatents eine erfinderische Leistung darstellt. Die Frage nach der Erfindungshöhe kann deshalb nur dahin gestellt werden, ob es erfinderisch war, wenn der Fachmann für Karosserie-und Behälterbau, dem bekannt gegeben wurde, weiche Wünsche in Kreisen des Reisetaubensports für die Schaffung einer fortschrittlichen Transport- und Startvorrichtung für Y/ettflugtauben und im Rahmen einer solchen Vorrichtung namentlich für die Lichtverhältnisse während des Transportes bestanden, zu der Konstruktion eines Behälters gelangte, der außer den weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit erfinderischen Elementen des ehemaligen Hauptpatents noch die Anordnung von Fenstern in Gestalt von senkrechten, die Abschlußmittel auf ihrer ganzen Höhe unterbrechenden Lichtbändern aufweist. Eine solche Fensterführung ist schon von der Belichtung von Treppenhäusern her allgemein bekannt« Die gewählte Anordnung der Fenster war ferner unausweichlich für den Fall, daß als Verschlußmittel Holläden oder Höllvorhänge verwendet wurden, wie die Ausführungsbeispiele sowohl des Hauptpatents als auch des Streitpatents sie zeigen; denn bei anders angeordneten Fenstern wären solche Verschlußmittel als gemeinsame Abschlußmittel für alle Boxen nicht mehr M Reisekabine mit den bier vereinigten Merkmalen auch dann kein erfinderischer Schritt erblickt werden, wenn zu der für sich allein nicht schutzfähigen Kombination nach dem Anspruch 1 des ehemaligen Hauptpatents, gleich welcher Fassung, noch die im Anspruch 3 des Streitpatents vorgeschlagene Anordnung für die Belichtungs-fenster hinzugefügt wird« Es handelt sich vielmehr um eine naheliegende, zu dem ?eil zwangsläufige Vereinigung bekannter Einzelheiten, die, als bei den Interessenten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bau kostspieligerer Vorrichtungen der vorliegenden Art erfüllt waren, dem damit beauftragten Fachmann keine seine handwerklichen Fähigkeiten übersteigenden Schwierigkeiten bereiten konnte« Baß sich an dieser Beurteilung ständlichkeSt, aber auch nicht als erfinderisch betrachtet, und er hätte von diesem Standpunkt aus den Anspruch 3 des Streitpatents ohne weiteres vernichten müssen, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Ansprüche 1 und 3 des Hauptpatents bereits vernichtet gewesen wären. Wenn der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Berufungs-Verhandlung diese seine frühere Ansicht als vielleicht zu streng bezeichnet und dahin abgemildert hat, daß der Anordnung der Fenster als Lichtbänder, besonders in der unterteilten Form der Abbildung 2 des Streitpatents, in der sie zugleich als Einsatzklappen dienen, aber auch in der nicht unterteilten Form der Abbildung 1 doch eine gewisse Erfindungshöhe nicht abzusprechen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Vorrichtungen der vorliegenden Art obliegt, darin erfahren sind, Aufbauten und Behälter sehr verschiedener und individueller Art für immer wieder anders geartete Sonderzwecke zu erstellen, daß ihnen daher ein reichhaltiger Schatz an Konstruktionselementen zur Verfügung steht, und daß es darüber hinaus bei dem Anspruch 3 des Streitpatents vom technischen Standpunkt aus um ein im Grunde nicht schwieriges Problem, nämlich um ein bestimmtes Maß von Belichtung eines mit beweglichen Abschlußmitteln wie z.B. Holläden verschlossenen Baumes durch das Tageslicht ging, für dessen Lösung sich schon auf Grund alltäglicher Beobachtungen mannigfaltige Beispiele finden lassen* IV* Da der angegriffene Anspruch 3 des Streitpatents nach alledem nicht einmal mit dem beschränkten Inhalt aufrechterhalten werden kann, der sich bei'Bildung einer Kombination aus allen hier überhaupt denkbaren Merkmalen ergibt, würde er erst recht nicht bestehen bleiben können, wenn einzelne Merkmale - wie die nach dem Innenraum einzeln zu handhabenden Boxen-türen, die Bedienbarkeit der äußeren Verschlußmittel von innen her, die Belüftungsschieber und die mit einer Überwurfschiene zu sichernden Einsatzklappen - aus der Kombination ausgeschieden werden* Der Anspruch 3 des Streitpatents mußte daher auf die Berufung der Klägerinnen unter Abänderung der Entscheidung des Nichcigkeitssenate in vollem Umfange für nichtig erklärt werden, während die Berufung des Beklagten erfolglos bleiben mußte. V* Auf die übrigen Ansprüche des Streitpatents ist der Nichtigkeitssenat mit Recht nicht eingegangen, weil die Nichtigkeitsklage sich gegen sie nicht richtet, und weil diese Ansprüche zu dem Anspruch 3 in keiner
^aoiLöä
t
Verkündet am 9. November 1962 Grunau, Justizhaupteekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In der Patentnichtigkeitssache
1. der Firma Theodor S
2. der Firma Fritz S
in
f
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Berufungs-. beklagten -
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr of. Pr.
in Karlsruhe und
Patentanwälte Bi Dipl.-Phys. E. f
Ing.R.H. in B
' g & g e n
Bernhard M<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungsklüger,
- Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dr. in K(p|
G^^Pstraße -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Löscher, Jungbluth, Ebel und Claßen
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerinnen wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 16. Juni 1959 ab-geändert.
Ber Anspruch 3 des deutschen Patents 926 519 wird für nichtig erklärt.
Bie Berufung des Beklagten gegen die vorbe-zeichnete Entscheidung wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Inhaber des deutschen Patents Nr. 920 630. Das Patent hatte eine als "Brieftauben-Reisekabine” bezeichnete Vorrichtung zu dem Gegenstand, die dazu dient, Brieftauben zu WettflUgen vom Heimatort an die Abflugstelle zu verbringen und sie an der Ab-flugstelle zu dem Rückflug nach dem Heimatort starten zu lassen. Von den drei Ansprüchen dieses Patents, das vom 21. April 1953 an lief, sind die Ansprüche 1 und 3 durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14* November 1961 - I ZR 146/59 - für nichtig erklärt worden. Auf den Anspruch 2 hat der Beklagte später verzichtet. Das Streitpatent des vorliegenden Verfahrens - Nr. 926 519 - ist als Zusatzpatent zu dem Patent Nr. 920 630 erteilt worden.
Die vernichteten Ansprüche 1 und 3 des Hauptpatents 920 630 lauteten in ihrer ursprünglichen Passung wie folgt:
1. Brieftauben-Reisekabine, gekennzeichnet durch einen fahrbaren Behälter, dessen Wände durch Einzelboxen zur Aufnahme der Tauben und eine zweckmäßig an einer Schmalseite gelegene Tür gebildet werden, wobei im Innern ein Raum für den Begleiter frei gelassen ist.
3. Brieftauben-Reisekabine, dadurch gekennzeichnet, daß die Einzelboxen (A) zu dem Innenraum hin einzeln zu handhabende Türen aufweisen, während für den Verschluß nach außen allen Boxen gemeinsame Mittel, zu dem Beispiel Rollvorhänge, vorgesehen sind. *
Der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hatte durch seine vom erkennenden Senat abgeänderte Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Hauptpatent diese beiden Ansprüche lediglich teilweise vernichtet und dabei zu folgendem Anspruch 1 zueamme nge zogen:
1. Fahrbarer Brieftauben-Reisebehälter als Transport- und Startvorricfetung für Wettflugzwecke, gekennzeichnet durch die Vereinigung aller folgenden Merkmale:
a) Die Wände des Behälters werden durch Boxen (A) zur Aufnahme der Tauben und durch eine zweckmäßig an einer Schmalseite gelegene Tür gebildet;
b) im Innern des zugfrei entlüfteten Behälters ist ein Raum für einen die Tauben betreuenden Begleiter frei gelassen;
c) für den Abschluß nach außen sind vom Innenraum aus bedienbare, allen Boxen gemeinsame Mittel, zu dem Beispiel HolLvorhängc, vorgesehen.
Durch die Erfindung des Streitpatents Nr. 926 519 soll die Brieftaubeh-Reisekabine nach dem Hauntp^tent in zweckmäßiger Weise weiter aus/jestaltet werden. Das Streitpatent umfaßt 4 Patentansprüche, welche die Federung der Kabine (Anspruch 1), den Einbau von Einsatzklappen zu dem Einsetzen der Tauben von außen (Anspruch 2), die Anordnung von Belichtungsfenstern* Belüftungssehiebern und Einsatzklappen mit Cberwurf-sebiene (Anspruch 3} und den Einbau einer automatischen Tränke (Anspruch 4) betreffen. Der Anspruch 1 ist auf
das Hauptpatent 920 630, der Anspruch 2 auf’den Anspruch 1, der Anspruch 4 auf die Ansprüche 1, 2 und 3 des Streitpatents bezogen. Her Anspruch 3» um den es sich im vorliegenden Verfahren allein handelt, hat in der Passung der Patentschrift folgenden Wortlaut:
3. Brieftauben-Beisekabine, dadurch gekennzeichnet, daß in den Schmal- oder Längsseiten Belichtungefenster, Belüftungsschieber und Einsatzklappen angeordnet sind, die in der Gesamtheit von oben nach unten durch eine ','berwurf schiene mit einer Plombe zu sichern sind.
Hie Klägerinnen haben mit ihren auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten»ursprünglich getrennt erhobenen, aber vom Nichtigkeitssenat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen beantragt, diesen Patentanspruch für nichtig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Ansprüche des Zusatzpatents seien als nachgeholte Unteransprüche des durch den Stand der Technik vollständig vorweggenommenen Hauptpatents zu betrachten und daher mangels eigenen erfinderischen Gehalte mit diesem zu vernichten. Hie im Anspruch 3 des Zusatzpatents vorgeschlagenen Vorrichtungen seien außerdem aus Vorveröffentlichungen» Insbesondere aus den deutschen Patentschriften 810 086 und $78 089 sowie aus einer Darstellung in der Zeitschrift "Die Eeisetaube", Jahrgang 1953» S. 344, 345 bereits bekannt gewesen.
Der Beklagte hat den Klagen rechtzeitig widersprochen, dabei aber den angegriffenen Anspruch 3 nach Maßgabe einer von ihm vorgelegten Hauptfassung (A> und zweier Hilfsfarsungen (B und C) beschränkt. In den neuen Fassungen hat er auch den Anspruch 3 auf das Hauptpatent 920 630 zurückbezogen. Zu dieser Beschränkung, so hat
er vorgetragen, sei er schon vor der Erhebung der Nichtigkeitsklagen bereit gewesen, zu der er deshalb keine Veranlassung gegeben habeIm übrigen seien aus den von den Klägerinnen angeführten Veröffentlichungen keine Vorrichtungen der im Anspruch 3 des Streitpatents gekennzeichneten Art ersichtlich- Der Vorschlag, solche Vorrichtungen zu schaffen, ermögliche eine zweckmäßige und vorteilhafte Weiterbildung der Kabine nach dem Hauptpatent; ihm müsse auch eigene Erfindungshöhe zugebilligt werden.
Durch die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts, der als zu dem Stande der Technik gehörend noch die schweizerische Patentschrift 12 361 und die USA-Patentschrift .1 512 215 herangezogen hat, ist das Streitpatent 926 519 dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, daß der Anspruch 3 folgende Passung erhalten hat:
3- Fahrbaror Brieftauben-Reisebehälter nach Anspruch 1 des Patents 920 630, bei dem für den Abschluß der Boxen nach außen gemeinsame Abschlußmittel vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, doß die Abschlußmittel auf ihrer ganzen Höhe durch Fenster unterbrochen cdnd-
Wie in den Gründen dieser Entscheidung dargelegt wird, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Nichtigkeitssenat zu dem Ausdruck gebracht, daß sich die Anbringung der Belüftungsschieber, von denen in der ursprünglichen Anspruchsfassung gesprochen wird, als ungeeignet erwiesen habe,und daß es sich bei den durch ei.ne Überwurf schiene gesicherten Einsatzklappen um eine triviale Maßnahme handele, der er keine Be-
/L
deutung mehr beimesse. Der Nichtigkeitssenat hat sich daraufhin nur noch mit dem verbleibenden Merkmal des Anspruchs 3, der Anbringung von Belichtungsfenstern, befaßt. Er hat zwar die Lehre, eine nach außen verschlossene und im Innern einen Raum oder Gang für einen Begleiter frei-laseende Reisekabine für Brieftauben mit Fenstern zu versehen, in dieser allgemeinen Form auch im Rahmen eines auf den Anspruch 1 des Hauptpatents bezogenen Zusatzpatents nicht fUr schutzfähig gehalten. Dagegen hat er die Patentfähigkeit der von ihm aus der Patentschrift, insbesondere aus den Abbildungen 1 und 2, entnommenen besonderen Ausführungsform bejaht, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Fenster die Rolladen oder sonstigen Verschlußmittel unterbrechen und demgemäß schmale lotrechte, über die ganze Höhe der Längsseiten reichende Bänder bilden sollen, welche die Verschlußmittel nicht ernstlich behindern, trotzdem aber die gleich gute Ausleuchtung der Boxen .aller Stockwerke durch das Tageslicht ermöglichen« Diese AusfUhrungsform, so hat der Nichtigkeitssenat dargelegt, die in den entgegengehaltenen Druckschriften nicht beschrieben sei, gehe über das Selbstverständliche hinaus und sei geeignet, den Gegenstand eines nachgeholten Unteranspruchs zu dem Hauptpatent zu bilden« Von den Kosten hat der Nichtigkuits-senat die amtlichen dem Beklagten auferlegt und die außeramtlichen gegeneinander aufgehoben«
Gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt.
Die Klägerinnen erheben zunäohst Bedenken dagegen, daß der Nicbtigkeitssenat die Einrichtungen der Belüftungsschieber und der durch eine Überwurfschiene zu sichernden Einsatzklappen aus dem angegriffenen Patentanspruch aus-
geschieden bat. Sie erblicken hierin eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Anspruchs. Ferner sind sie der Ansicht, in der vom Nichtigkeitssenat gewählten Fassung stimme der Inhalt des Anspruchs mit dem des erteilten Patents nicht mehr Uberein. Aus der Patentschrift und den ursprünglichen Unterlagen, so tragen sie vor, sei das nunmehr ausschlaggebende Merkmal, daß die Belichtungsfenster sich' Uber die ganze Höhe der Längsseiten erstrecken sollen, nicht als erfindungswesentlich zu erkennen. Außerdem beanstanden die Klägerinnen die Kostenverteilung, die sie wegen des Umfangs der ausgesprochenen Teilvernichtung fUr unangemessen halten.
Sie beantragen:
die Entscheidung des Nichtigkeitssenats, soweit sie nicht nach dem Klageantrag ergangen ist, aufzuheben und das Streitpatent hinsichtlich des Anspruchs 3 alter Fassung fUr nichtig zu erklären.
Ferner beantragen sie, die Berufung des Beklagten
zurUckzuwei sen•
Der Beklagte beantragt:
1. die Berufung der Klägerinnen zurUckzuweisen;
2. unter entsprechender Aufhebung der patentamtlichen Entscheidung vom 16. Juni 1959 im Wege der Klarstellung den Oberbegriff des Patentanspruchs 3 des Patents 926 519 wie folgt zu fassen:
«Fahrbarer Brieftauben-Heisebehälter als Transport- und Startvorrichtung
für Wettflugzwecke, dessen Seiten für das .gleichzeitige Starten der Reise-tauben mit Einrichtungen zu dem gleichzeitigen Offnen einer Vielzahl von Ausflugöffnungen ausgestaltet sind, dessen Wände durch Boxen zur Aufnahme der Tauben und durch eine zweckmäßig an einer Schmalseite gelegene Tür gebildet werden, in dessen zugfrei entlüftetem Innern ein Kaum für einen die Tauben betreuenden Begleiter freigelasren ist, und bei dem für den Abschluß der Boxen nach außen gemeinsame Abschlußrsittel vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, .5
3* hilfeweise zu dem Antrag 2, im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 3 des Patents 926 519 das Wort "Fenster” durch "Bclichtungsfenster" zu ersetzen;
4« failfsweise zu den Anträgen 2 und 3, den Patentanspruch 3 des Patents 926 519 wie folgt zu fassen:
"Fahrbarer Rrieftauben-Reisebefcülter als Transport- und Stnrtvorrichtung für V/ettflugzwecke, dessen Seiten für das gleichzeitige Starten der Reice-tauben mit Einrichtungen zu dem gleichzeitigen Offnen einer Vielzahl von Ausflugöffnungen ausgestaltet sind, dessen Wände durch Boxen zur Aufnahme der Tauben und durch eine zweckmäßig an einer Schmalseite gelegene Tür ge-
bildet werden, in dessen zugfrei entlüftetem Innern ein Raum für einen die Tauben betreuenden Begleiter frei, gelassen ist, und bei den:, für den Abschluß der Boxen nach außen Hol lad on vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Rolladen auf ihrer ganzen Höhe durch Belichtungs- i
fenster unterbrochen sind”;
5» hilfsweise zu dem Antrag 2 und hilfsweiee zu dem Antrag 4, den kennzeichnenden Teil ^ des Patentanspruchs 3 des Patents 926 519 wie folgt zu fassen:
11...dadurch gekennzeichnet, dad
die Abschlußmittel fczw. Rolladen auf ihrer ganzen Höhe durch in den Schmaloder Längsseiten angeordnete Be-lichtungsfeneter unterbrochen sind und in den Schmal- oder Längsseiten BelUftungsschieber und solche Einsatzklappen angeordnet sind, die in der Gesamtheit von oben nach untc^ durch eine Überwurfschiene mit einor Plombe zu sichern sind";
6. den Klägerinnen die Gesamtkosten beider Instanzen aufzuerlegen, zu demindest- die Gesamtesten des Berufungsverfahrens und die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens»
10 ~
Der Beklagte macht geltend, er sei durch die Entscheidung des Nichtigkeitssenats insofern beschwert, als daraus nicht eindeutig hervorgehe, ob der Nichtigkeitssenat * den Anspruch 3 des Streitpatents auf den ursprünglichen Anspruch 1 des Hauptpatents 920 650 oder auf die durch Erweiterung der Kombinationsmerkraale eingeschränkte Fassung habe zurückbeziehen wollen, die der Anspruch 1 des Hauptpatents durch die erstinstanzliche Entscheidung in dem das Hauptpatent betreffenden Kichtig-keiteverfahren erhalten habe« Der Tenor der Entscheidung lasse vermuten, daß die ursprüngliche Fassung des Anspruchs 1 gemeint sei; denn darin sei eines der später in diesen Anspruch eingefügten beschränkenden Merkmale - das der nach außen gemeinsamen Abs^hlußmittel der Boxen gesondert neben- dem Anspruch 1 aufgeführt. In den Gründen dagegen sei von dem "neuen“, also anscheinend von dem eingeschränkten Anspruch 1 die Hede. V/enn man die Gründe als maßgebend ansehe und der Anspruch 3 des Streitpotents dementsprechend auf den eingeschränkten Anspruch 1 des Hauptpatents zu beziehen sei, beruhe die Entscheidung des Nichtigkeitssenats auf einem Hechtsirrtum. Der Umfang, in dem der von Hause aus einen selbständigen Nebenanspruch enthaltende Anspruch 3 des vorliegenden Zusatzpatents bestehen bleiben könne, dürfe nämlich nicht von dem Ergebnis der gegen das Bauptpstent gerichteten Nichtigkeitsklage abhängig gemacht und die dahingehende Prüfung dürfe deshalb nicht nur im Zusammenhang mit den vom Nichtigkeitssenat seinerzeit eingeschränkten Ansprüchen des Hauptpatente vorgenommen werden« Er, der Beklagte, habe den Anspruch 3 von vorneherein mit dem ursprünglich erteilten Anspruch 1 des Hauptpatents, d.ho mit einem Oberbegriff in Verbindung bringen wollen,
-11-
der weder das durch den Nichtigkeitssenat in diesen Anspruch eingefügte Merkmal der zu dem Innenraum hin einzeln zu handhabenden Türen der Boxen (Merkmal c) noch das der Bedienbarkeit der äußeren Abschlußmittel von innen her (Merkmal d) aufgewiesen habe. Aber selbst vom Standpunkt des Nichtigkeitssenats könne es auf diese Merkmale nicht ankommen; denn die Erwägungen, mit denen der Nichtigkeitssenat die Patentfähigkeit des Anspruchs 3 des Streitpatents begründet habe, hätten auch dann Gültigkeit, wenn man im Oberbegriff nur die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 des Hauptpstente berücksichtige, die im damaligen Nichtigkeitsverfahren als die Merkmale a und b bezeichnet worden seien. Da er, der Beklagte, die Einbeziehung dieser Merkmale in den Anspruch 3 des Streitpatents von jeher ange-boten habe, seien den Klägerinnen die Kosten des Nichtig keit8verfahrene wenn nicht insgesamt, so doch zu demindest in überwiegendem Maße aufzuerlegen.
Professor Dr.-Ing. Kurt Marks von der Technischen Universität hat auf Anforderung des Senats als
gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Der Beklagte hat ein Privatgutechten des Biologen Dr.rer.not. Arno Veyer vorgelegt.
Die Akten des Nichtigkeitsverfahrene Ni 64.5F =
I 2R 146/59 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
I. Beide Berufungen sind formund fristgerecht ein gelegt. Die Berufung der Klägerinnen unterliegt nicht deshalb verfahrensrechtlichen Bedenken, weil die Be-
rufungsgebühr nur einmal eingezahlt worden lat. Wie der Senat vielmehr schon in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Hauptpatent (Urteil vom 14. November 1961 - I ZR 146/59) dargelegt hat, bei der die gleiche frage zu prüfen war, hatten die Klägerinnen, die infolge der vom Nichtigkeitssenat angeordneten Verbindung ihrer ursprünglich getrennt erhobenen Klagen Streitgenossen in einem einheitlichen Verfahren geworden sind, für die Berufung gegen die einheitlich ergangene Entscheidung des Sichtigkeits-senats nur eine Berufungsgebühr zu entrichten, die fristgemäß, eingegangen ist.
11. Da das Hauptpatent 920 630, als dessen Zusatzpatent das Streitpatent erteilt worden war, infolge der Vernichtung seiner Ansprüche 1 und 3 und des Verzichts des Beklagten auf den Anspruch 2 nicht mehr besteht, läßt der angegriffene Anspruch 3 deB gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 PatG selbständig gewordenen Streitpatents sich nur halten, wenn oder soweit die in ihm zu dem Ausdruck gelangte Lehre gegenüber dem Stande der Technik im Zeitpunkt der Anmeldung neu, fortschrittlich und erfinderisch war (RGZ 148, 297, 298; BGH vom 12.11.1957 - I ZR 79/56 - Gleitschutzkette; vom 7.11.1961 - I ZR 31/59 Nieren-Katheter). Denn wenn der Anspruch nur als sog. echter Unteranspruch zu den Ansprüchen des Hauptpatents zu betrachten wäre, also nur eine zweckmäßige Ausgestaltung der dort beschriebenen Vorrichtungen ohne
>
eigenen erfinderischen Gehalt zu dem Gegenstand hätte, so wäre ihm schon durch das Erlöschen des Hnuptpatents die rechtliche Grundlage entzogen« Bei der Prüfung der Patentfähigkeit des Anspruchs 3 des Streitpatents ist
das Hauptpatent nicht in den Stand der Technik ejnzu-fcezieben; denn es war zur Seit der Anmeldung des Streitpatents noch nicht vorveröffentlicht.
III. 1. Das Hauptpatent hatte eine sogenannte Brief-tauben-Reisekabine zu dem Gegenstand, die dazu dient, Wettflugtauben von ihren Standorten zu dem Startplatz des Wettflugs zu befördern und sie nach der Ankunft zu dem Fluge aufzulaesen. Die Kabine soll in einem fahrbaren Behälter bestehen, dessen Wände durch Einzelboxen zur Aufnahme der Tiere gebildet werden; im Innern soll ein Kaum für den Transportbegleiter frei gelassen sein, der durch eine zweckmäßig an einer Schmalseite gelegene Tür zu betreten ist. In der Beschreibung des Streitpatents werden von den Merkmalen des Hauptpatents noch die in dessen ursprünglichem Anspruch 3 vorgesehenen, zu dem Innenraum bin einzeln zu handhabenden Türen der Einzelboxen und die zu dem Verschluß nach außen bestimmten, allen Boxen gemeinsamen Verechlußmittel - z.B. Rolläden oder Klappwände - erwähnt (S. 2 Zeilen 3 bis 7).
Mit den Vorrichtungen nach dem Streitpatent will der Erfinder den Gegenstand des Hauptpatents durch zweckmäßige Vereinigung bekannter Einzelheiten weiter ausgestalten (Beschreibung S 2 Z. 8 - 10). Im Anspruch 3 des Streitpatents eind als Elemente, mit denen diese Ausgestaltung unter anderem erreicht werden soll, Be-lichtungsfenster, Belüftungsschieber und Einsatzklappen genannt. Da der Beklagte selbst erklärt hat, die Einrichtung der Belüftungeschieber habe sich als unzweckmäßig erwiesen und bei der Einrichtung der Einsatz-klappen mit Überwurfschiene handele es sich um eine triviale Maßnahme, kann die Betrachtung im vorliegenden
«s.
Zusammenhang sich auf die Belichtungsfenster beschränken« Dabei kann zunächst auf sich beruhen, ob die beiden anderen Elemente ungeachtet des Umstandes, daß der Beklagte auf sie keinen Wert legt, zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung des Anspruchsgegenstandes io Anspruch verbleiben müssen oder aus ihm ausgeschieden werden können«
Nach der Beschreibung des Hauptpatents (daselbst S. 2 Z« 29 - 32) waren zur Belichtung im Dach längs Uber dem Innenraum der Kabine, der zwischen den längsseitig angebrachten Boxen verblieb, d«h. Uber dem Aufenthaltsraum des Reisebegleiters Glasscheiben eingesetzt« Im Streitpatent wird demgegenüber zur "besseren Belichtung" (S. 2 Z« 15, 16) der Einbau von Fenstern aus Kunstharz o.dergl# in die Schmal- und (oder) Längsseiten vorgeschlagen«
Was unter "besserer" Belichtung im einzelnen zu verstehen ist und welche Aufgabe der Erfinder des Streitpatents sich daher hinsichtlich der Belichtung gestellt hat, wird in der Patentschrift nicht ausdrücklich gesagt, ist aber selbst fUr einen Laien erkennbar, wenn man von der Anordnung der Belichtung in der Kabine nach dem Hauptpatent ausgeht, auf deren Verbesserung es dem Erfinder ankam und auf die das Streitpatent Bezug nimmt, indem es auf das Hauptpatent verweist« Diese Anordnung hatte zur Folge, daß das durch die Glasscheiben im Kabinendach ein-dringendc Tageslicht vorzugsweise nur vcn den oberen, unmittelbar unter dem Dach gelegenen Boxenreihen empfangen wurde, während die Helligkeit nach unten zusehends abnahm« Die Aufgabe bestand also darin, eine Belichtung der Kabine in der Weise herbeizuführen,
>
t
daß die mittleren und unteren Boxen in gleichem Maße wie die oberen vom Tageslicht erreicht wurden» Hierbei durfte aber der mit der Erfindung nach dem Hauptpatent erstrebte Vorteil nicht aufgehoben werden» die Boxen nach außen durch gemeinsame Abachlußmittel, beispielsweise durch Holläden» zugluftdicht zu verschließen.
Durch welche Anordnung der Belichtung diese Aufgabe gelöst werden soll» ist dem Patentanspruch 3 selbst nicht eindeutig zu entnehmen. Der Anspruch ergibt unmittelbar nur, daß Fenster angebracht werden sollen. Ein Anhaltspunkt fUr die Anordnung dieser Fenster könnte aus dem Anspruchswortlaut lediglich insofern gewonnen werden» als von einer Sicherung durch eine "von oben nach unten” verlaufende Uberwurfschiene gesprochen wird. Wenn der Erfinder diese Sicherung auch fUr die Fenster vorsehen wollte» was bei beweglichen Fenstern durchaus sinnvoll sein könnte, so würde sich hieraus ergoben, daß die Fenster senkrecht von oben nach unten geführt werden müssen; denn andernfalls könnten sie nicht durch eine von oben nach unten gehende überwurfschiene gesichert werden. Indessen ist es zweifelhaft, ob der Relativsatz: "die in der Gesamtheit von oben nach unten durch eine überwurfschiene ... zu sichern sind"» nicht etwa lediglich auf die unmittelbar vorher erwähnten Einsatzklappen, die ,vegen ihrer notwendigen Beweglichkeit in jedem Falle einer Sicherung bedürfen, dagegen nicht auch auf die Beliehtungsfenster (und Beliiftungsscbieber) zu beziehen ist.
Einen deutlichereren Hinweis auf die Fensteranord-nung bietet die Patentbeaohroibung (S. 2 £# 30 - 32), in der bei der Erläuterung der Abbildung 2 gesagt wird,
rv /-
die Kabine werde auf dieser Abbildung mit durch Belichtungsfenster unterbrochenen Rolladen gezeigt. Wenn die Rolladen ihre Funktion als fiir die Boxen gemeinsames Abschlußmittel erfüllen sollen, dessen Entfernung zugleich den Start der Tauben ermöglicht, so können sie nur senkrecht, nicht aber waagerecht oder in anderen Richtungen unterbrochen werden*
Die Lehre, die der Erfinder des Streätpatents für die Feneteranordnung geben will, wird aber vollends klar, wenn zu diesem beschreibenden Text die Abbildungen hinzugenommen werden, von denen.außer der genannten Abbildung 2 namentlich die Abbildung 1 hier einschlägig ist. Aus der Abbildung 1 sind schmale, senkrecht zwischen den Rolläden verlaufende und in sich nicht mehr unterteilte Fensterbänder ("Lichtbänder”), aus der Abbildung 2 gleichartige Bänder ersichtlich, die in jeweils sechs Übereinander angeordnete Einzelfenster unterteilt sind. Aus diesen zeichnerischen Darstellungen, die für den hier in Betracht kommenden Durchschnittofachmann auf dem Gebiete des Karosserie- und Behälterbaues entscheidend sind, geht hervor, daß die Belichtungsfenster sich senkrecht als schmale, sei es unterteilte, sei es nicht unterteilte Bänder Über die ganze Höhe der äußeren Verschlußmittel erstrecken sollen, die hierdurch von ihnen unterbrochen werden. In dieser Anordnung hat der Nichtigkeitssenat mithin zutreffend das erfindungs-wesentliche Merkmal fiir die Belicfttungsfenster nach dem Anspruch 3 des Streitpatents erblickt. Den Klägerinnen kann daher nicht beigetreten werden, wenn sie geltend machen, dieses Merkmal sei in der Patentschrift nicht offenbart, und der Nichtigkeitssenat habe dadurch, daß
er es in den Patentanspruch eingeftigt habe, das erteilte Patent durch ein anderes ersetzt,
2. Ebenso wie dies in der Entscheidung des Nichtigkeitssenats geschehen ist, will auch der Beklagte den Anspruch 3 des Streitpatents nicht mehr in der Form eines selbständigen Hebenanspruchs aufrechterhalten, in die der Anspruch in seiner ursprünglichen Passung gekleidet war, sondern ihn auf Merkmale des ehemaligen Hauptpatents zuriickbezichen. Hierin liegt eine zulässige Beschränkung, der das Erlöschen des Hauptpatents nicht entgegensteht. Der Beklagte will diese Beschränkung allerdings nur insoweit vornehmen, als er in den Anspruch 3 des Streitpatents diejenigen Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 des Hauptpatents, die der Hichtigkeitssenat in der erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen dieses Patent im Oberbegriff und in den Merkmalen a und b niedergelegt hatte, und ferner noch das dem ursprünglichen Anspruch 3 des Hauptpatents entstammende Merkmal der für den Abschluß der Boxen nach außen vorgesehenen gemeinsamen Abschluß-mittel einfügen will. Der Hichtigkeitssenat hatte in seiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren, wenn man zur Auslegung des allerdings mißverständlichen Tenors die Gründe heranzieht, den Anspruch 3 des Streitpatents weitergehend dahin beschränkt, daß er durch Bezugnahme auf den damals von ihm unter teilvoiscr Verbiehtung neugefaßten Anspruch 1 des Hauptpatents auch noch das Merkmal der zu dem Innenraum hin einzeln zu handhabenden Türen der Boxen und das der Bedienbarkeit der äußeren Abschlußmittel von innen her in jenen Anspruch hineinnahm# Andererseits hat der Hichtigkeitssenat aus dem Anspruch 3 des Streitpatents
18 -
\z t ■
zv/ei.'i ursprünglich darin enthaltene Merkmale, das der Belüftungsschiefcer und das der - durch eine Oberwurfschiene zu sichernden - Einsatzklappen, im Einverständnis mit dem Beklagten ausgeschieden. Entgegen der Meinung der Klägerinnen können hiergegen keine rechtlichen Bedenken erhoben werden; denn es handelt sich um Merkmale, die mit dem verbliebenen Merkmal der Belichtungsfenster in keinem funktionellen Zusammenhang stehen und daher bei richtiger Handhabung des Erteilungsverfahrens nicht mit diesem Merkmal in demselben Anspruch hätten züsammengefsßt werden dürfen, sondern jedes für sich den Gegenstand eines besonderen Schutzbegehrens hätten bilden müssen. Desungeachtet hat der Beklagte der Auffassung der Klägerin dadurch Rechnung getragen, daß er beide Merkmale, hinsichtlich deren ein eindeutiger Verzicht übrigens nicht vorliegt, im Rahmen seines in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrags 5 vorsorglich wieder in den streitigen Anspruch einbezogen hat.
Für die Entscheidung kommt es indessen weder darauf an, ob die Merkmale der zu dem Innenraum hin einzeln zu handhabenden Türen der Boxen und der Bedienbarkeit der äußeren Abschlußmittel von innen her für den angegriffenen Anspruch entbehrlich sind, noch darauf, ob die Merkmale dexv Belüftungsschieber und der durch Überwurfschiene zu sichernden Einsatzklappen in diesem Anspruch verbleiben müssen oder nicht. Denn selbst wenn man der Prüfung den am stärksten beschränkten Inhalt des Anspruchs zugrunde legt, der sämtliche nach dem Vorhergehenden überhaupt in Betracht kommenden Merkmale vereinigt, und wenn man ungeachtet der bei den Belüftungsschiebern und Einsatzklappen zu er-
hebenden Bedenken unterstellt, daß die Vereinigung dieser Merkmale den Anforderungen einer Kombination genügt, wäre der Anspruch 3 des Streitpatents nicht schutzfähig.
3. Allerdings ist die Kombination, von der hier ausgegangen wird, in ihrer Gesamtheit durch keine der entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen neu-heitsschädlich vorweggenommen.
Die schweizerische Patentschrift 12 361 betrifft einen zerlegbaren Geflügelkäfig. Der darin beschriebenen Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die V/ände eines solchen Käfigs so miteinander zu verbinden, daß der Käfig leicht auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt werden kann. Aus dieser Patentschrift sind Kombinationsmerkmale des Streitpatents nicht ersichtlich. Insbesondere ist darin keine Rede von Belichtungs-fenstern.
Die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Die Reise-raube", Jahrgang 1953, S. 344, 345 zeigt einen Lastwagen, der einen sieben Etagen umfassenden Aufbau für den Taubentransport trägt. Die nach außen mit Metallstäben versehenen Behältnisse für die Tauben sind dort offen.
Zum Schutz vor Zugluft werden während der Fahrt lediglich Vorhänge aus Segeltuch vorgezogen. Diese Vorhänge entsprechen nicht den allen Boxen gemeinsamen äußeren Verschlußmitteln nach dem Streitpatent. Folglich kann sich die Aufgabe nicht stellen, solche Verschlußmittel zu dem Zweck der Belichtung der Boxen durch Fenster zu unterbrechen. Hiervon abgesehen fehlen auch die entscheidenden Merkmale der Grundkonstruktion einer Brieftauben- Reieekabine, wie die Vorrichtung nach dem Streitpatent sie aufweiet.
Die deutsche Patentschrift 810 C86, die eine ortsbewegliche Bienenwohnung, und die USA-Patentschrift 1 512 215> die ein Geflügelfahrzeug zu dem Gegenstände hat, enthalten gleichfalls keine näheren Anweisungen über die Anordnung von Belichtungsfenstern. An den Seltenwänden de9 Bienenwanderstandes nach der erstgenannten Patentschrift sind lediglich Sehschlitze zu dem Beobachten der Bienen vorgesehen (unter anderem S. 3 Z. 24 - 29; Z. 95 - 99; Patentanspruch 14). In der USA-Patentschrift wird allerdings die Notwendigkeit eines freien Lichtzutritts zu den Geflügelkäfigen wiederholt hervorgehoben.
Damit dürfte der dort gemachte Vorschlag in Verbindung stehen, die Außenseiten der Käfige mit Lattenwerk zu verschließen. Hieraus ergeben sich jedoch keine Hinweise, die zu einer Belichtungsanordnung wie derjenigen nach dem Streitpatent führen könnten. Auch die übrigen Kombinationsmerkmale dieses Patents sind bei beiden entgegengehaltenen Druckschriften nur teilweise verwirklicht.
Die fahrbare Transport- und StartVorrichtung für Brieftauben nach dem deutschen Patent 578 089« die wach Zweckbestimmung und Bauart der Verrichtung nach dem Streitpatent näher kommt, ist an den Längsseiten des Transportbehälters mit Schiebe- oder Klapptüren versehen, die mit Drahtgeflecht bespannt sind. Da das Tageslicht unmittelbar durch diese Bespannung in die zur Aufnahme der Tauben bestimmten Etagen eintritt, erübrigt sich die Anbringung von Fenstern. Würden die Wände des Behälters mit Vorhängen, Zeltplanen oder dergleichen abgedeckt, so v;ürde dafür dasselbe wie für den Lastwagenaufbau gelten, der in der Zeitschrift "Die Heise-
-21 -
taube" im Jahre 1953 abgebildet worden war* Darüber hinaus sind bei der Vorrichtung nach dem deutschen Patent 578 089 auch noch sonstige Korabinationsmerkmale des Streitpatents, insbesondere die kabinenmäßige Gestaltung durch Einrichtung eines Innenrauias für den Transportbegleiter und die damit zusammenhängenden Einrichtungen nicht anzutreffen*
4« Daß die hiernach neue Vorrichtung nach dem Streitpatent gegenüber den bis dahin gebräuchlichen Transport- und Startvorrichtungen für Brieftauben einen Portschritt darstellt, kann gleichfalls angenommen werden* Dies gilt sowohl für die Konstruktion des Behälters als Kabine als auch für die Anbringung von Belichtung^-fenstern, die so angeordnet sind, daß einerseits die Boxen stärker erhellt werden, als dies durch ein bloßes Oberlicht im «Vagendach geschehen würde, daß aber andererseits auch der gemeinsame Verschluß nach außen erholten bleibt. Allerdings läßt dieser Verschluß sich dann, wenn die Verschlußmittel für Rolläden oder Klappwände durch senkrechte Pensterbänder unterbrochen werden, nicht mehr einstückig gestalten, wie dies bei fensterlosen Seitenwänden möglich ist. Denn die Unterbrechung hat zur Folge, daß für jede Seitenwand statt eines einzigen Rolladens oder einer einzigen Klappwand mehrere solche Verschlußmittel notwendig werden. Aus den Abbildungen 1 und 2 der Patentschrift, auf denen zwei bis drei jeweils durch Fensterbänder unterbrochene Rolläden zu sehen sind, geht dies deutlich hervor. Der Vorteil der besseren Belichtung wird also durch eine aufwendigere Bauart und eine kompliziertere Vorrichtung für die schlagartige Öffnung der Verschlußmittel zura
- 22
»V n.
Zwecke des Starts erkauft. Immerhin hebt dieser Nachteil die Fortschrittlichkeit der auf ihre Patentfähigkeit zu prüfenden Gesamtkonstruktion noch nicht auf.
5* Dagegen entbehrt diese Konstruktion der erforderlichen Erfindungshöhe. Der erkennende Senat hat dies in seiner die ehemaligen Ansprüche 1 und 3 des Hauptpatents betreffenden Entscheidung vom 14. November 1961 - I ZR 146/59 die unter denselben Parteien ergangen ist, für eine Kombination aus den von ihm als erfindungswesentlich angesehenen Merkmalen jener beiden Ansprüche bereits ausgesprochen. Es besteht kein Anlaß, im vorliegenden Palle von dieser Beurteilung abzugehen. Sie würde erst recht Platz greifen müssen, wenn man, wie der Beklagte dies in seinen Berufungsanträgen in der vorliegenden Sache tut, lediglich von den ursprünglichen Merkmalen des ehemaligen Anspruchs 1 des Hauptpatents in Verbindung mit dem Merkmal der nach außen gemeinsamen Verschlu[mittel der Boxen ausgeht.Für die Entscheidung im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren kommt es mithin allein noch darauf an, ob sich insgesamt eine erfinderische Leistung ergibt, wenn zu der Kombination, der in der früheren Entscheidung des Senats eine Erfindungshöhe nicht zugebilligt werden konnte, noch die weiteren Merkmale hinzutreten, daß die nach außen gemeinsamen Abschlußmittel der Boxen auf ihrer ganzen Höhe durch Fenster unterbrochen und gegebenenfalls, daß in den Schmaloder Längsseiten der Kabine Belüftungsschieber und durch eine Uberwurfschiene zu sichernde Einsätze klappen angebracht sind. Das ist nicht der Pall.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 14. November 1961 schon dargelegt hat, erschöpfte der Gedanke, der in den Kombinationemerkmalen des Hauptpatents - einschließlich der zu dem Innenraum hin zu handhabenden Boxentüren und der Bedienbarkeit der Abschlußmittel von innen her - verwirklicht war, sich im wesentlichen darin, den bekannten fahrbaren Behälter nach, der deutschen Patentschrift 578 089 mit den ihm fehlenden Y/etterschutz nach außen und mit einem in der Kitte angeordneten Betreuungsraum für seinen Begleiter auszußtatten. Pa die den Wetterschutz bewirkenden äußeren Verschlußmittel wie Rolläden oder Klappwände das Innere des Behälters vom Tageslicht abschließen, war es ein sogar für den technischen Laien naheliegender Gedanke, diese Wände mit Fenstern zu versehen, um die sonst unzulängliche Belichtung der Kabine zu verbessern. Der Beklagte hat nun darauf hingeviesen, daß diese Verbesserung bestimmte Überlegungen vorausgesetzt habe, die sich aus dem besonderen Zweck des Behälters ergeben, als Transport- und StartVorrichtung für Wettflugtauben zu dienen. Es handelt sich dabei einerseits darum, ausreichende Sichtverhältnisse für die tiefer gelegenen Boxen zu schaffen, damit die ordnungsmäßige Betreuung aller Tauben ermöglicht wird. Andererseits aber soll - wie der Privat^-gutachter des Beklagten eingehend dargelegt bat - auch keine übermäßige Helligkeit in das Wageninnere dringen; denn eine solche Helligkeit würde die Tauben vorzeitig in Startunruhe versetzen und sie an der für das Gelingen des Wettflugs notwendigen Nahrungs- und vor allem Flüssigkeitsaufnahme hindern. Die Belichtung der Kabine soll danach möglichst den Lichtverhältnissen
-24-
*V .
im heimatlichen Taubenschlag angeglichen sein, an welche die Tauben gewöhnt sind* Die Notwendigkeit dieser Überlegungen kann indessen nicht als Anzeichen dafür gewertet werden, daß die im Streitpatent vorgeschlagene Belichtungsanordnung in Verbindung mit den wiedergegebenen Merkmalen des früheren Hauptpatents eine erfinderische Leistung darstellt. Die Umstände, die danach bedacht werden müssen, ergeben sich aus dem Erfahrungs-wissen der Taubensportler, die als Auftraggeber für den Bau von Behältern und Aufbauten der vorliegenden Art in Betracht kommen. Wie bei allen Konstruktionen für Sonderzwecke ist es auch hier selbstverständlich, daß der Auftraggeber dem für die technische Ausführung maßgebenden Fachmann, also dem Fachmann auf dem Gebiet des Karosserie- und Behälterbaues, die durch den Sonderzweck bedingten Wünsche mitteilen muß, auf deren Berücksichtigung er Wert legt. Die Frage nach der Erfindungshöhe kann deshalb nur dahin gestellt werden, ob es erfinderisch war, wenn der Fachmann für Karosserie-und Behälterbau, dem bekannt gegeben wurde, weiche Wünsche in Kreisen des Reisetaubensports für die Schaffung einer fortschrittlichen Transport- und Startvorrichtung für Y/ettflugtauben und im Rahmen einer solchen Vorrichtung namentlich für die Lichtverhältnisse während des Transportes bestanden, zu der Konstruktion eines Behälters gelangte, der außer den weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit erfinderischen Elementen des ehemaligen Hauptpatents noch die Anordnung von Fenstern in Gestalt von senkrechten, die Abschlußmittel auf ihrer ganzen Höhe unterbrechenden Lichtbändern aufweist. Diese Frage ist zu verneinen. Für eine Belichtüngsanordnung, die den erfahrungsmäßig
1
festliegenden Bedürfnissen des Taubensports entsprach, waren nur verhältnismäßig einfache handwerkliche Maßnahmen notwendig, die dem handwerklich geschulten Durchschnittsfachmann auf Grund seines praktischen Könnens ohne erfinderisches Bemühen zugänglich waren«
Da die Helligkeit innerhalb der Kabine begrenzt bleiben sollte, schieden von vorneherein alle Lösungen aus, bei denen die äußeren Abschlußmittel als ganze aus lichtdurcblässigem Material hergestellt gewesen wären. Vielmehr mußten die Abschlußmittel als solche lichtundurchlässig sein. Dies bedeutete, daß im Bereich der Absohlußmittel zur Belichtung Fenster anzubringen I
waren« Die erstrebte gleichzeitige Belichtung der etagenartig übereinander angeordneten Boxen machte es erforderlich, diese Fenster senkrecht an allen Etagen vorbeizuführen. Eine solche Fensterführung ist schon von der Belichtung von Treppenhäusern her allgemein bekannt« Die gewählte Anordnung der Fenster war ferner unausweichlich für den Fall, daß als Verschlußmittel Holläden oder Höllvorhänge verwendet wurden, wie die Ausführungsbeispiele sowohl des Hauptpatents als auch des Streitpatents sie zeigen; denn bei anders angeordneten Fenstern wären solche Verschlußmittel als gemeinsame Abschlußmittel für alle Boxen nicht mehr M
praktikabel gewesen« Die Gestaltung der Fenster als sogenannte Lichtbänder von oben nach unten war daher eine Lösung, die sich gerade im Bahmen der hier zu beurteilenden Gesamtkombination dem Fachmann aufdrängen mußte. Berücksichtigt man dazu, daß sich für die Art der Anbringung von Fenstern dem Betrachter allenthalben das vielseitigste Anschauungsmaterial bietet, so kann in der Gesamtkonstruktion der fahrbaren Brieftauben-
J
— 26 —
Reisekabine mit den bier vereinigten Merkmalen auch dann kein erfinderischer Schritt erblickt werden, wenn zu der für sich allein nicht schutzfähigen Kombination nach dem Anspruch 1 des ehemaligen Hauptpatents, gleich welcher Fassung, noch die im Anspruch 3 des Streitpatents vorgeschlagene Anordnung für die Belichtungs-fenster hinzugefügt wird« Es handelt sich vielmehr um eine naheliegende, zu dem ?eil zwangsläufige Vereinigung bekannter Einzelheiten, die, als bei den Interessenten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bau kostspieligerer Vorrichtungen der vorliegenden Art erfüllt waren, dem damit beauftragten Fachmann keine seine handwerklichen Fähigkeiten übersteigenden Schwierigkeiten bereiten konnte« Baß sich an dieser Beurteilung
v
nichts ändern kann, wenn zu der bisher erörterten Kombination noch Belüftungsschieber und Einsatzklappen mit Sicherung durch eine Überwurfschiene hinzutreten, bedarf keiner besonderen Ausführungen, nachdem der Beklagte selbst die Einrichtung von Belüftungsschiebern als unzweckmäßig und die von Einsatzklappen der beschriebenen Art als trivial bezeichnet hat«
Bie gleiche Auffassung hat im Ergebnis auch der Nichtigkeitssenat vertreten, der in dem Anspruch 3 des Streitpatents in der Fassung, die er ihm gegeben hat, nur einen nachgeholten echten Unteransrrueh zu dem Anspruch 1 des Hauptpatents, und zwar des bereits eingeschränkten Anspruchs 1 dieses Patents gesehen hat, wie er in der erstinstanzlichen Nichtigkeitsentscheidung über das Hauptpatent vor der vollständigen Vernichtung der Ansprüche 1 und 3 festgelegt worden war. Ber Nichtig-keitssenat hat danach die vorgeschlagene Ausfübrungo-form für die Fenster zwar nicht als platte Selbstver-
ständlichkeSt, aber auch nicht als erfinderisch betrachtet, und er hätte von diesem Standpunkt aus den Anspruch 3 des Streitpatents ohne weiteres vernichten müssen, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Ansprüche 1 und 3 des Hauptpatents bereits vernichtet gewesen wären. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß die Anordnung von Belichtungsfenstern in den Seitenwänden neben und zwischen den Hollvorhängen oder sonstigen Abschlußorganen außerordentlich nahegelegen habe. Er hat sich sogar dahin geäußert, die Anordnung solcher Fenster bei Fahrzeugaufbauten sei an sich die allergewöhnlichste Maßnahme, die überhaupt in Betracht kommen könne« Allenfalls für die besondere Ausgestaltung der Fenster als von oben bis unten reichende Lichtbänder, so hat er bemerkt, könne hinsichtlich der Patentvoraussetzungen vielleicht ein Zugeständnis gemacht werden; indessen ist er abschließend zu dem Ergebnis gekommen, die Lösung habe im Zuge der technischen Entwicklung gelegen. Wenn der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Berufungs-Verhandlung diese seine frühere Ansicht als vielleicht zu streng bezeichnet und dahin abgemildert hat, daß der Anordnung der Fenster als Lichtbänder, besonders in der unterteilten Form der Abbildung 2 des Streitpatents, in der sie zugleich als Einsatzklappen dienen, aber auch in der nicht unterteilten Form der Abbildung 1 doch eine gewisse Erfindungshöhe nicht abzusprechen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Anforderungen, die an die Patentwürdigkeit einer Erfindung zu stellen sind, würden bei dieser Betrachtungsweise zu stark herabgesetzt werden. Vor allem würde unberücksichtigt bleiben, daß die Fachleute, denen die Konstruktion von
•V H
Vorrichtungen der vorliegenden Art obliegt, darin erfahren sind, Aufbauten und Behälter sehr verschiedener und individueller Art für immer wieder anders geartete Sonderzwecke zu erstellen, daß ihnen daher ein reichhaltiger Schatz an Konstruktionselementen zur Verfügung steht, und daß es darüber hinaus bei dem Anspruch 3 des Streitpatents vom technischen Standpunkt aus um ein im Grunde nicht schwieriges Problem, nämlich um ein bestimmtes Maß von Belichtung eines mit beweglichen Abschlußmitteln wie z.B. Holläden verschlossenen Baumes durch das Tageslicht ging, für dessen Lösung sich schon auf Grund alltäglicher Beobachtungen mannigfaltige Beispiele finden lassen*
IV* Da der angegriffene Anspruch 3 des Streitpatents nach alledem nicht einmal mit dem beschränkten Inhalt aufrechterhalten werden kann, der sich bei'Bildung einer Kombination aus allen hier überhaupt denkbaren Merkmalen ergibt, würde er erst recht nicht bestehen bleiben können, wenn einzelne Merkmale - wie die nach dem Innenraum einzeln zu handhabenden Boxen-türen, die Bedienbarkeit der äußeren Verschlußmittel von innen her, die Belüftungsschieber und die mit einer Überwurfschiene zu sichernden Einsatzklappen - aus der Kombination ausgeschieden werden* Der Anspruch 3 des Streitpatents mußte daher auf die Berufung der Klägerinnen unter Abänderung der Entscheidung des Nichcigkeitssenate in vollem Umfange für nichtig erklärt werden, während die Berufung des Beklagten erfolglos bleiben mußte.
V* Auf die übrigen Ansprüche des Streitpatents ist der Nichtigkeitssenat mit Recht nicht eingegangen, weil die Nichtigkeitsklage sich gegen sie nicht richtet, und weil diese Ansprüche zu dem Anspruch 3 in keiner
Beziehung stehen, namentlich keine echten Unteransprüche dazu bilden, sondern völlig anders geartete konstruktive Maßnahmen zu dem Gegenstände haben, die sich mit dem Anspruch 3 nicht einmal in der Aufgabenstellung berühren. Bas 3llen Ansprüchen gemeinsame allgemeine Merkmal, daß es sich jeweils um Einrichtungen an einer Erieftauben-Reisekabine handelt, kann für sich allein nicht dazu führen, daß zugleich mit einem angegriffenen vernichtbaren Anspruch auch die nicht angegriffenen Ansprüche vernichtet werden.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs.3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.
Bock Löscher Jungbluth Ebel Claßen