Juli 1957 mit der Begründung abgewiesen worden sind, daß die beklagte Auto-UÄMi GmbH nicht aus dem mit der Auto-UMHB AG abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genommen werden könne. Soweit die Klägerin Ansprüche wegen Verletzung von Patent-’ und Gebrauchsmusterrechten geltend macht, ist der Rechtsstreit teils im ersten, teils im zweiten, teils im dritten Rechtszug ausgesetzt oder zu dem Ruhen gebracht worden. Im Handelsregister und in de Bekanntmachung im Bundesanzeiger wurde dazu verlautbart, daß das Geschäft der (ersten) Auto-U®BPGmbH mit dem Raa zur Pirmenfortführung unter Ausschluß der Übernahme der Restkaufpreisschuld der Gesellschaft von RM 2 252 283,65 gegenüber der Auto-HtHB AG in CMHHB sowie der von der Auto-ülB^ AG in CflBHMi herrührenden Verbindlichkeiten übernommen sei. Die anderen Gründer der Beklagten, zu denen auch die früheren Vorstandsmitglieder der Auto-Ul^fc A Dr.BrWi und Dr.Ha^B gehörten, die seinerzeit den Vertrag von 1938 mit den B®i-Gesellschaften unterzeichnet hatten, brachten nach § 5 des Gesellsöhaftsvertrages u.a. Versuchs- und Entwicklungsfahrzeuge, darunter für den Personenwagen P 89 P, Konstruktionsverbesserungen für P 89 P sowie einen Anspruch gegen die Firma Al^M^i auf Lieferun von Werkzeugen für den DKW P 89 P ein. * die (jetzige) Beklagte wegen der von ihr hergestellten Xa-' rosserien und Führerhäuser auf Lizenzzahlung nach Ziff.VI des Vertrages in Anspruch nehmen könne. Die Klägerin des jetzigen Rechtsstreits ist der Mein daß die Beklagte mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Kraftwagen "DKW Sonderklasse" bzw. Sie ist aber darüber hinaus, ebenso wie in dem erwähnten Vorprozeß die AflB-BMBI Preßwerk GmbH, der Meinung, daß ihr die Beklagte, und zwar bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung vom 15, Juni 1954, auch ohne Feststellung der Benutzung von Schutzrechten nach Ziff.VI des mit der Auto-UÄBfc AG abgeschlossenen Vertrages von 1938 lizenzpflichtig sei. fe in ihrer Werbung an die Tradition der alten Auto-UBBP an und schreibe sich deren Verdienste zu; sie habe auch alle Konstruktionen, Patente, Warenzeichen und im Westen verfügbare Betriebseinrichtungen der alten Auto-UBBB übernommen und verwertet; sie sei daher bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als die Gesamtnachfolgerin der Auto-UBBi AG anzusehen; das gelte vor allem für das Tätigkeitsgebiet der alten Auto-UBB®, auf das sich der Vertrag von 1938 bezogen habe; die Beklagte habe insoweit alles von der alten Auto-UBBI übernommen, was mit diesem Tätigkeitsgebiet Zusammenhänge; sie habe namentlich auch die Konstruktionszeichnungen zu dem bereits vor 1945 unter der Geltung des Vertrages von 1938 von der Auto-UBBBi AG entwickelten und in Versuchsfahrzeugen erprobten DKW-Wagen Typ F 9 übernommen, der jetzt noch den Grundstock des Betriebs der Beklagten bilde, und sie sei auch in den von der Auto-UBBü AG abgeschlossenen Vertrag mit der Firma A1BBBP zur Herstellung der Preßwerkzeuge für dieses Fahrzeug eingetreten; die Beklagte sei also produktionsmäßig die unmittelbare Nachfolgerin der alten Auto-UBBB; da sie von den Vorteilen des Vertrags von 1938 Gebrauch mache, müsse sie auch die darin vorgesehenen Leistungen erbringen. Das Oberlandesgericht hat das Ruhen des Verfahrens wegen der Ansprüche der Klägerin aus dem österreichisch/deutschen Patent Nr.160 705 angeordnet und hat sodann durch das hier angefochtene Teilurteil vom 26. Die Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung wegen Verletzung der Patentanmeldung B 3876 11/63 c wendet, ist durch Beschluß des Senats vom 25. Das Berufungsgericht verweist zunächst auf die Begründung, mit der es in seinem Urteil vom 3« Februar 1956 in dem Vorprozeß zwischen der Beklagten und der AjSB-B^B Preßwerk GmbH bereits den Standpunkt vertreten hatte, daß aus dem Vertrag vom 2.0ktober/l8. In jenem Urteil hatte das Berufungsgericht ausgeführt: der zwischen der Auto-UHHP AG in CHHHk und der BflV-Gruppe geschlossene Vertrag von 1958 binde die Beklagte (die damalige Klägerin) nicht, da sie weder mit der Auto-U®Bfc AG personengleich noch deren Gesamtnachfolgerin im rechtlichen -oder wirtschaftlichen Sinne sei und auch nicht durch Es könne sich daher nur noch fragen, ob die Beklagte nach § 826 BGB zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1938 angehalten werden könne; es lasse sich jedoch nicht feststellen, sondern könne sogar als ausgeschlossen angesehen werden, daß die Maßnahmen, die zur Befreiung der Beklagten von den Verbindlichkeiten der Auto-UI^BP AG geführt haben, darauf abgezielt hätten, den Vertragspartner - die BflMr Das Berufungsgericht hat:*..sich danach, wie es ausdrück lieh bemerkt, weder im Vorprozeß noch im jetzigen Rechtsstreit veranlaßt gesehen, auf die Präge einzugehen, ob.der Vertrag von 1938 aus kartellrechtlichen Erwägungen nicht überhaupt unwirksam ist» Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts vom erkennen den Senat bereits im Urteil vom 17 <> Dezember 1957 im Vorprozeß gebilligt und von der Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit auch nicht mehr angegriffen worden. jetzt von der Klägerin geltend gemacht worden sind, gegen die Beklagte nicht auf § 419 BGB gestützt werden können. Nach dieser Bestimmung können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, die Gläubiger des letzteren unbeschadet der Fortdauer seiner Haftung von der Vermögensübernahme ab ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer des Vermögens geltend machen. Das Entstehen derartiger Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer setzt vielmehr den aus anderen Umständen zu folgernden Eintritt des Vermögensübernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag voraus; aus der Be- anzusehen wäre, so würde doch aus § 419» wie schon im Vorprozeß vom Berufungsgericht und vom erkennenden Senat sowie in diesem Rechtsstreit nochmals vom Berufungsgericht ausgeführt v/orden ist, allenfalls eine Mithaftung der Beklagten für die aus dem Vertrag von 1938 etwa bereits gegen die Auto-U^BB AG CJBBBBI ausgelösten Einzelansprüche, nicht aber die Haftung der Beklagten für solche Ansprüche hergeleitet werden können, die ausschließlich auf ihre eigene neue Produktion gestützt werden. Mit Recht ist daher die Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit auf den Gesichtspunkt des § 419 BGB nicht mehr zurückgekommen. 3. Ähnlich wie mit der Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach § 419 BGB verhält es sich aber in den hier interessierenden Punkten auch mit der Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes nach § 25 HGB, auf die von der Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit besonderes Gewicht gelegt wird. Auch hier würde das Entstehen derartiger Verbindlichkeite des Geschäftserwerbers dessen Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag voraussetzen, der aus anderen Umständen zu folgern wäre, für den aber aus der Bestimm' des § 25 HGB selbst nichts hergeleitet werden könnte. Februar 1956 im Vorprozeß mit Recht merkt ist, auch dann, wenn die Beklagte als Erwerberin desjenigen Geschäfts der Auto-U®HftAG Clflimp anzusehen sein sollte, für dessen Betrieb der Vertrag von 1938 abge schlossen worden ist, eine Haftung der Beklagten für solche Ansprüche, die ausschließlich auf ihre neue Produktio gestützt werden, nicht aus § 25 HGB herleiten. Es ist mit: hin durchaus richtig, wenn die Revision - allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage des Ausschlusses der Haftun der Beklagten nach § 25 Abs. 2 HGB - selber bemerkt, daß die von der Klägerin hier geltend gemachte Abgabepflicht der Beklagten erst aus deren Geschäftsbetrieb erwachsen und schon sprachlich nicht eine "von der Auto-U®BB AG herrührende Verbindlichkeit" sei. Bildet demnach die Bestimmung des § 25 HGB überhaupt nicht eine geeignete Rechtsgrundlage zur Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche aus dem Vertrag von 1938 gegen die Beklagte, so kann sich die im hier angefochteneß Berufungsurteil erörterte Präge gar nicht mehr stellen, ob in bezug auf die Ansprüche der BfÄ-Gesellschaften aus dem Vertrag von 1938 die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB auf die Beklagte wirksam durch Eintragung und Bekanntmachung einer abweichenden Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen worden ist. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht mehr auf die zahlreichen Rügen der Revision an, mit denen sie geltend machen will, daß der Ausschluß der Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag von 1938 nicht klar genug ausgesprochen worden sei, daß die Bekanntmachung des Haftungsausschlusses zu spät erfolgt sei, und daß die Berufung der Beklagten auf die Ausschließungsklausel eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. 4. Rach den Worten, mit denen das Berufungsgericht die eigenen Ausführungen des hier angefochtenen Berufungsurteils einleitet, hat es an sich zutreffend erkannt, daß dem neuen Tatsachenstoff, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit zu dem Verhältnis zwischen den mehreren Auto-ITiHfc-Firmen beigebracht hat, rechtliche Bedeutung vor allem für die von der Klägerin so bezeichnete Präge einer "wirtschaftlichen Rachfolge" der Beklagten nach der alten Auto-UflMP AG CSnt zukommen könnte. Bas Berufungsgericht hat den neuen Tatsachenstoff jedoch rechtlich nicht erschöpfend behandelt, indem es ihn nur unter den zwei Gesichtspunkten geprüft hat, ob danach eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Eintritt in den Vertrag der Auto-UÄBB AG mit der BfHI-Gruppe von 1938 begründet sein könnte oder ob danach das Verhalten der Beklagten als eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin im Sinne und mit der Folge des § 826 BGB gewertet werden müßte. Ber neue Tatsachenstoff wäre vielmehr auch und in erster Linie unter dem Gesichtspunkt zu prüfen gewesen, ob danach die Annahme gerechtfertigt sein könnte, daß die Beklagte in den Vertrag von Dabei wäre nicht, wie es im Eerufungsurteil de Vorprozesses geschehen war, lediglich darauf abzustellen gewesen, ob die Beklagte in den Vertrag von 1938 durch eine "stillschweigende Willenserklärung" in dem Sinne eingetreten sein könnte, daß sie den Willen zu dem Eintrit in den Vertrag gehabt, diesen an sich vorhandenen Wille** aber nicht ausdrücklich, sondern auf andere Weise durch "schlüssige Handlungen" erklärt hat (vgl. Es könnte vielmehr sein, daß nach den gesamten Umständen des Falles, wie sie sich nach dem neuen Tatsachenvortrag der Klägerin in Verbindung mit dem früheren Tatsachenvortrag nunmehr darstellen, die Beklagte auch dann, wenn sie nicht den Willen zu dem Eintritt in den Vertrag gehabt hat, sich wegen des Eindrucks, den ihr Verhalten bei der Klägerin hervorgerufen hat, nach Treu und Glauben so behandeln lassen müßte, als wäre sie i in den Vertrag eingetreten (vgl. Der erkennende Senat hält es indes zu demindest nicht für von vornherein ausgeschlossen, daß die vom Tatrichter vorzunehmende Auslegung des Vertrags dahin führen könnte, daß die Beklagte, wenn sie das nach Ziff.IV Abs. 1 für den Vertrag allein wesentliche Kraftwagengeschäft der Auto-U®B^ AG übernommen und fortgeführt hat, als deren "Gesamtrechtsnachfolgerin" im Sinne von Ziff, IX Abs. 1 des Vertrages anzusehen wäre und dal daher die Auto-UJBBb AG nach dieser Bestimmung die Reölri aus dem Vertrag auch ohne Mitwirkung der BVB-Gesellschä ten wirksam auf die Beklagte hätte übertragen können, solche Auslegung könnte sogar naheliegend erscheinen, z wenn dazu noch die Bestimmungen in Ziff.IX Abs.2 des Ve träges herangezogen und ferner die bei Abschluß des Vertrages noch nicht vorauszusehenden, durch die politische Ein weitere Frage der Auslegung des Vertrages von 1938 wäre es sodann, ob die Auto-U®B» AG, falls sie nach Ziff.IX Abs. 1 die "Rechte aus dem Vertrag" ohne Mitwirkung der BÄB-Gesellschaften auf die Beklagte als ihre Gesamtrecht nachfolgerin :Lm Sinne der Ziffer IX übertragen durfte, diese "Rechte", die - als einfache Lizenzen - keine abso ten Rechte, sondern lediglich vertragliche Benutzungser^ laubnisse waren, nur gegen Auferlegung der entsprechende, vertraglichen Verpflichtungen hätte übertragen dürfen. auch die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernommen Paß die Beklagte nur einen Teil dessen, was ihr übertragen oder überlassen worden ist, unmittelbar von der Auto-UBM® AG, das übrige aber von der (ersten) Auto-UBBB GmbH und von ihren anderen Gründern erhalten hat, wird bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht entschei dungserheblich zu sein brauchen, sofern es sich bei alledem um Werte gehandelt hat, die letztlich von der Auto-UIBBl AG CBflBBB stammten. Machte etwa der von ihr alsbald nach ihrer Gründung herausgebrachte Kraftwagen, für den sie das Entwicklungsergebnis der Auto-UBBB AG CBHw _ z.B. die Zeichnungen, das Fabrikationsmodell und den Auftrag an die Firma A1J0BB1 - übernommen hatte, von Rechten der BBBI-Gesellschaften, deren Benutzung der Auto-U^BFAG nach dem Vertrag von 1938 gestattet war, tatsächlich Gebrauch, hätten also die BBB-Gesellschaften die Herstellung und den Vertrieb des Wagens, wenn sie ohne ihre vertragliche Gestattung erfolgten, auf Grund ihrer Schutzrechte verbieten können, oder war ein Vertrag mit deh BBW-GeSeilschaften aus anderen Gründen, etwa für die Ausfuhr der Beklagten, von Bedeutung, so konnte der Eindruck, die Beklagte sei in den Vertrag von 1938 eingetreten, eher entstehen als wenn solches nicht der Fall war und ein Eintritt in den Vertraig: für die Beklagte daher weniger Hutzen als vielmehr lästige Verpflichtungen gebracht hätte. c) Daß bei der Eintragung der Beklagten im Handelsregister und bei der Bekanntmachung dieser Eintragung im “ Bundesanzeiger verlautbart worden ist, die Übernahme "der von der Auto-UJHBl AG in ClHHBBi herrührenden Verbindlich keiten" sei ausgeschlossen worden, wird für die zur Entscheidung gestellte Präge nicht von Bedeutung sein können. Wie sich schon aus den Ausführungen oben zu II 3 ergibt, wird nicht angenommen werden können, daß diese Verlautbarung sich auch auf die durch eine eigene Produktion der Beklagten etwa ausgelösten Lizenzzahlungsverpflichtungen aus einem von ihr etwa übernommenen Lizenzvertrag beziehen sollte oder vom Verkehr als darauf bezüglich zu verstehen gewesen wäre. Einfluß sein, v/enn in Rechnung zu stellen wäre, daß die Beklagte bereits durch ihr tatsächliches Verhalten den Eindruck erweckt haben könnte, als sei sie schon in den Vertrag eingetreten. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, ob und in welcher Weise die Klägerin die Aufnahme der Kraftwagenproduktion durch die Beklagte und ihr Erscheinen auf dem Markt zu dem Anlaß genommen hat, die Rechte aus dem Vertrag von 1938 gegen die Beklagte geltend zu machen. e) Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Beklagte sich so behandeln lassen muß, als sei sie in den Vertrag von 1938 eingetreten, so würde dann ferner noch die bisher offen gelassene Frage zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die Dekartellierungs-bestimmungen der Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag gegen die Beklagte entgegenstehen könnten. Nach alledem war das Berufungsurteil, soweit darin über die von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Ansprüche entschieden worden ist, auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Biese Entscheidung hatte durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu erfolgen, da das : Verfahren über die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ausgesetzt und die Sache daher insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist.
I ZR .147/57 Verkündet am 14-Juli 1961 Zug, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Teil urteil Im N am en des Volkes Indem Rechtsstreit der The Company in PM—(USA), vertreten durch ihren Präsidenten Edward G. BflÜ jr., Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen f s . die Auto-ÜÄBB GmbH in H schäftsführerDr.-Ing.William W< Br .Werner und Hans Ml vertreten durch ihre Ge-», Oskar SJ sämtlich in Dtl Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Bock, Dr.Krüger-Nieland, Dr.Spreng, * Dr.Löscher und Claßen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1957 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Februar 1956 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die ’ Entscheidung über-die durch die Revision der Klä- gerin verursachten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt in diesem Rechtsstreit die im Jahre 1949 gegründete Auto-UflHb GmbH in für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1954 aus einem im Jahre 1938 mit der . Auto-bflBBI AG in CflHIBU abgeschlossenen Patentbenutzungs-vertrag auf Lizenzzahlung und ferner mit anderen Anträgen für die Zeit seit dem 1. Januar 1955, hilfsweise auch für die vorangegangene Zeit, wegen Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch. Den Gegenstand dieses Revisionsurteils bilden lediglich die auf den Vertrag von 1938 gestützten Ansprüche der Klägerin, die vom Landgericht durch das Teilurteil vom 16. Februar 1956 und im zweiten Rechtszug vom Oberlandesgerichi durch das Teilurteil vom 26. Juli 1957 mit der Begründung abgewiesen worden sind, daß die beklagte Auto-UÄMi GmbH nicht aus dem mit der Auto-UMHB AG abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genommen werden könne. Soweit die Klägerin Ansprüche wegen Verletzung von Patent-’ und Gebrauchsmusterrechten geltend macht, ist der Rechtsstreit teils im ersten, teils im zweiten, teils im dritten Rechtszug ausgesetzt oder zu dem Ruhen gebracht worden. .Der Vertrag, auf den sich die Klägerin hier stützt, ist am 2. 0ktober/l8. November 1938 zwischen der Auto-U®B AG in einerseits und der AS-Bd Preßwerk GmbH - damals in der Bfll International Corporation in PMHBBMl und der mit der jetzigen Klägerin identischen, damals als Edward G. BflB Manufacturing Company in firmierenden Gesellschaft anderer- seits abgeschlossen worden. In dem Vertrag erhielt die 1 Auto-UIMP AG für die Fabrikation von Karosserien, F’ührer-' häusern, Chassis, Preß- und Karosserieteilen für Auto-U| ^fagen und für die Herstellung der dazu erforderlichen Wi.40i; Gesenke, Werkzeuge usw. das nicht ausschließliche Recht zti Benutzung einer Anzahl einzeln aufgeführter Schutzrechte der B^BI-Gesellschaften auf diesem technischen Gebiet sowie aller den B^i-Gesellschaften auf diesem Gebiet während der Dauer des Vertrags auf eigene Anmeldung erteilten Patente, Zusatzpatente und Gebrauchsmuster (Ziff. 1 3 i.V.m. Ziff. II und Ziff. IV des Vertrags). Die Auto-U*Bl AG ihrerseits verpflichtete sich, während der Dauer des Vertrags die unter den Vertrag fallenden Schutzrechte oder Schutzrecht sanmeldungen nicht anzugreifen (Ziff. V). Sie verpfli< tete sich ferner, für alle Karosserien und Führerhäuser aus Ganzstahl oder Holzstahl Lizenzen in bestimmter Höhe zu zahlen, ohne daß die Benutzung eines Schutzrechts festgestellt zu werden brauchte (Ziff. VI). Der Vertrag sollte vom 1. Januar 1939 bis zu dem 31. Dezember 1941 laufen und sich sodann jeweils ton 1 Jahr verlängern, falls er nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf gekündigt würde (Ziff. III). Die Auto-U®Bp AG sollte nicht da« Recht haben, Unterlizenzen zu vergeben oder Rechte aus dem; Vertrag an Dritte zu übertragen, außer an einen Gesamtrecht naehfolger (Ziff.IX 1); falls infolge einer Fusion oder eines sonstigen Rechts vor gangs die Auto-UÄBi AG das Verfügungsrecht über eine andere Kraftfahrzeugfabrik erlangen oder eine andere Kraftfahrzeugfabrik die Rechtsnachfolgeri* von Auto-UÄBü werden würde, sollten sich die aus dem Vertrag folgenden Rechte nur im Falle ausdrücklicher Genehmigung der anderen Vertragspartei auf andere als die vorher von der Auto-UMHl AG als Auto-U®^-Wagen herausgebrachten| Typen erstrecken (Ziff. IX 2). Die Auto~U®B| AG in wurde auf Grund eines Gesetzes des Landes Sachsen vom 30. Juni 1946 in der Sowjet zone entschädigungslos enteignet und am 17. August 1948 im Handelsregister gelöscht. Ihre nach den West- zonen abgewanderten Vorstandsmitglieder Dr.SchÄ® und Heim ließen am 29. November 1948 in das Handelsregister für eine "Zweigniederlassung der Firma Auto- UflBP AG mit dem Sitz in eintragen; die Register- eintragung wurde später in "Auto-U^Bl Aktiengesellschaft geändert. Inzwischen war durch Gesellschaftsvertrag vom 25. März 1947 mit Nachtrag vom 10. Dezember 1947 eine (erste) "Auto-UflHB Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in IVBHBHI gegründet worden, die am 16. September 1948 unter der Nummer HRB 27 in das Handelsregister für eingetragen wurde; als Gegenstand des Unternehmens wurde angegeben: der Erwerb oder die Pacht der Auto-UUBB-Filialen in NüiBBBjp, FrlMIHMjiHBfe HaflBHBPi , BAHI und des Werkes SpflBBl un- ter Aufrechterhaltung der bisherigen Aufgabengebiete, nämlich Handel mit und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Motoren, aueh von Fahrgestellen, Karosserien und Anhängern, sowie Montage kompletter Fahrzeuge. Auf diese (erste) Auto-U^Bfc GmbH übertrug die Auto-JJflHP AG durch Vertrag vom 17. November/ 10. Dezember 1947 Vermögenswerte gegen einen Kaufpreis von mehreren Millionen Reichsmark. Durch Gesellschaftsvertrag vom 3. September 1949 und 18. Januar 1950 wurde sodann eine (zweite) "Auto-U®HH Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in IIBIB- - die jetzige Beklagte - gegründet, die am 4. Februar 1950 unter der Nummer HRB 35 in das Handelsregister für IflB eingetragen und deren Eintragung im Bundesanzeiger vom 22. Februar 1950 bekanntgemacht wurde; als Gegenstand des Unternehmens wurde angegeben: Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Maschinen jeder Art sowie der zu dieser Herstellung erforderlichen Hilfsmaschinen, Ersatz-und Zubehörteile und Werkstoffe. Die (erste) Auto-UMBPGmbH, die zu den Gründern der Beklagten gehörte und die ihre Fir-. ma nunmehr in "Industrie Auffang GmbH" änderte, brachte •nach § 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vom '3. September 1949 als Sacheinlage Aktiv- und Passivwerte aua dem Pilialgeschäft der Auto-tUBBl GmbH mit dem Recht zur Fortführung der Firma und das von ihr vom Zentralde-| pot für Auto-UflBh-Ersatzteile GmbH in erworbe Ersatzteilgeschäft mit Aktiven und Passiven ein; im Ge-, seilschaftsvertrag hieß es dazu weiter: in der Übernahme-/ bilanz des Filialgeschäftes sei nicht enthalten die Rest—4 kaufpreisschuld der (ersten) Auto-U®^ GmbH von RM 2 252 283,65 gegenüber der Auto-UMfc AG; diese Verbindlichkeit werde nicht von der Gesellschaft - d.i. der Beklagten - übernommen; mit dem Erwerb des Pilialgeschäft und des Ersatzteilgeschäftes der Auto-lMBBl GmbH würden d durch die Auto-UÄB| GmbH geführten früheren Geschäftsbetriebe der Auto-IDBHto AG fortgeführt; die von der Auto-UflHl AG herrührenden Verbindlichkeiten würden von der Ge-j Seilschaft nicht übernommen. Im Handelsregister und in de Bekanntmachung im Bundesanzeiger wurde dazu verlautbart, daß das Geschäft der (ersten) Auto-U®BPGmbH mit dem Raa zur Pirmenfortführung unter Ausschluß der Übernahme der Restkaufpreisschuld der Gesellschaft von RM 2 252 283,65 gegenüber der Auto-HtHB AG in CMHHB sowie der von der Auto-ülB^ AG in CflBHMi herrührenden Verbindlichkeiten übernommen sei. Die anderen Gründer der Beklagten, zu denen auch die früheren Vorstandsmitglieder der Auto-Ul^fc A Dr.BrWi und Dr.Ha^B gehörten, die seinerzeit den Vertrag von 1938 mit den B®i-Gesellschaften unterzeichnet hatten, brachten nach § 5 des Gesellsöhaftsvertrages u.a. Versuchs- und Entwicklungsfahrzeuge, darunter für den Personenwagen P 89 P, Konstruktionsverbesserungen für P 89 P sowie einen Anspruch gegen die Firma Al^M^i auf Lieferun von Werkzeugen für den DKW P 89 P ein. Als erste Geschäfts führer wurden u.a. die bereits genannten Dr. Br4M, Dr.H' und Dr. SchflBl bestellt. Am 3. September 1949, dem Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, wurde ferner zwischen ihr und der "Auto-U^Bl AG Chemnitz, Zweigniederlassung ein Vertrag abgeschlossen, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde: die Auto-U®MpAG erklärte sich damit einverstanden, daß "die neue Produktionsgesellschaft" - d.i. die Beklagte - die Firma "Auto-UflBB" führe, nachdem sie (die AG) bereits sowohl der (ersten) Auto-U®Bi GmbH wie dem Zentraldepot die Führung ihres Namens in der Firma unter Verzicht auf eigenen Geschäftsbetrieb in den Westzonen überlassen habe (Ziff. I); sie übertrug 32 einzeln aufgeführte Warenzeichen auf die neue Produktionsgesellschaft, die das Recht auf Übertragung der Warenzeichen mit ihrer Eintragung im Handelsregister erwerben sollte, mit der auch die von der Auto-U®BB GmbH fortgeführten., in den Westzonen gelegenen Geschäftsbetriebe der Auto-U<BMl AG auf sie übergehen sollten (Ziff. II 1 und 2); die AG gewährte ferner der neuen Produktionsgesellschaft eine Generallizenz für die Westzonen Deutschlands und das gesamte Ausland auf im einzelnen aufgeführte gewerbliche Schutzrechte und gestattete der neuen Produktionsgesellschaft den Nachbau der von ihr (der AG) früher hergestellten Kraftfahrzeuge, Aggregate und Ersatzteile unter völliger oder teilweiser Nachahmung der früheren Herstellungsart (Ziff. Ill 1); die neue Produktionsgesellschaft sollte dafür an die AG eine Lizenz in Höhe von 1 °/oö des Umsatzes in Lieferwägen, Motorrädern, Personenwagen und stationären Motoren zahlen (Ziff. III 2); in ähnlicher Weise räumte die AG der neuen Produktionsgesellschaft schließlich eine Option auf Gewährung einer Generallizenz .für eine Anzahl weiterer, einzeln aufgeführter Schutzrechte sowie ein Vorrecht auf Lizenzgev/ährung an ihrem sonstigen Besitz an gewerblichen Schutzrechten, eingereichten Patentanmeldungen usw. ein (Ziff. III 4 und 5). entwickelten Typ P 9 (P 89 P) zurückging. In einem Vorprozeß der (jetzigen) Beklagten gegen die Ambi-Budd Preßwerk GmbH (4.0.209/53 LG. Düsseldorf) stellt sich letztere auf den Standpunkt, daß sie als Vertragspartnerin des Vertrages vom 2. Oktober/18. November 1938. * die (jetzige) Beklagte wegen der von ihr hergestellten Xa-' rosserien und Führerhäuser auf Lizenzzahlung nach Ziff.VI des Vertrages in Anspruch nehmen könne. Die dahin gehende Widerklage der AJB-B'flB Preßwerk GmbH wurde in allen drei Rechtszügen abgewiesen (Urteile des Landgerichts Düsseldor vom 25. Februar 1954, des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1956 und des Bundesgerichtshofs - I ZR 49/5 vom 17. Dezember 1957). Während dieses Vorprozesses wurde der Vertrag von 19! namens der Auto-U®HP AG und der (jetzigen) Beklagten dur* Schreiben vom 15- Juni 1954 an die drei Vertragspartner 4 Auto-UflB® AG von 1938 vorsorglich gekündigt. Die Klägerin des jetzigen Rechtsstreits ist der Mein daß die Beklagte mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Kraftwagen "DKW Sonderklasse" bzw. "DKW Meisterklassa von einer Anzahl der unter den Vertrag von 1938 fallenden Schutzrechte Gebrauch mache. Sie hat das im einzelnen zur « Begründung ihrer - hier nicht zur EntScheidung stehenden -Klagansprüche wegen Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten dargelegt. Sie ist aber darüber hinaus, ebenso wie in dem erwähnten Vorprozeß die AflB-BMBI Preßwerk GmbH, der Meinung, daß ihr die Beklagte, und zwar bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung vom 15, Juni 1954, auch ohne Feststellung der Benutzung von Schutzrechten nach Ziff. VI des mit der Auto-UÄBfc AG abgeschlossenen Vertrages von 1938 lizenzpflichtig sei. Zur Begründung di< ser Auffassung hat sie u.a. vorgetragen: die im Vertrag von 1938 gewährte Lizenz sei als Betriebslizenz auf die Beklagte als die einzige westdeutsche Betriebsstätte der alten Auto-UBBBi AG übergegangen; die Beklagte bezeichne sich selbst als ’'die1' Auto-UBBl und damit als die Gesamtrechtsnachfolgerin des Unternehmens; sie knüp- fe in ihrer Werbung an die Tradition der alten Auto-UBBP an und schreibe sich deren Verdienste zu; sie habe auch alle Konstruktionen, Patente, Warenzeichen und im Westen verfügbare Betriebseinrichtungen der alten Auto-UBBB übernommen und verwertet; sie sei daher bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als die Gesamtnachfolgerin der Auto-UBBi AG anzusehen; das gelte vor allem für das Tätigkeitsgebiet der alten Auto-UBB®, auf das sich der Vertrag von 1938 bezogen habe; die Beklagte habe insoweit alles von der alten Auto-UBBI übernommen, was mit diesem Tätigkeitsgebiet Zusammenhänge; sie habe namentlich auch die Konstruktionszeichnungen zu dem bereits vor 1945 unter der Geltung des Vertrages von 1938 von der Auto-UBBBi AG entwickelten und in Versuchsfahrzeugen erprobten DKW-Wagen Typ F 9 übernommen, der jetzt noch den Grundstock des Betriebs der Beklagten bilde, und sie sei auch in den von der Auto-UBBü AG abgeschlossenen Vertrag mit der Firma A1BBBP zur Herstellung der Preßwerkzeuge für dieses Fahrzeug eingetreten; die Beklagte sei also produktionsmäßig die unmittelbare Nachfolgerin der alten Auto-UBBB; da sie von den Vorteilen des Vertrags von 1938 Gebrauch mache, müsse sie auch die darin vorgesehenen Leistungen erbringen. Die Klägerin hat, soweit sie Ansprüche aus dem Vertrag von 1938 herleitet, beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung und des Vertriebes von Kraftwagen bis zu dem 51. Dezember 1954 und zwar getrennt, nach Wagenkasten für Wagen bis 750 ccm und •; ab 750 ccm und Führerhäusern und zwar unter;; Vorlage eines Verzeichnisses, wobei der Be-* stand der am 1. Januar 1955 in der Herstell befindlichen Wagenkästen und Führerhäuser anzugeben ist; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr bis zu dem 51. Dezember 1954 hergestellten oder ver triebenen oder bis zu dem 51« Dezember 1954 tef weise hergestellten und bis zu dem 51. Dezember; 1955 gelieferten Wagenkasten aus Ganzstahl oder Holzstahl für Kraftfahrzeuge mit einer Maschine von weniger als 750 ccm Hubraum $ 0,50, von 750. ccm und mehr Hubraum $ 1,— sowie für jedes Führerhaus $ 0,50 nebst 5 9 Zinsen seit dem Tage der Fälligkeit zu zahlead Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie f ist der Auffassung, daß sie unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt aus dem Vertrag von 1958 in Anspruch genommen ! werden könne. Sie macht außerdem geltend, daß dieser Ver- -trag wegen Verstoßes gegen die Dekartellierungsbestimmungen ■ nichtig sei. Das Landgericht hat die auf Vertrag gestützten Klaganträge durch ein erstes Teilurteil vom 16. Februar 1956 abgev/iesen; es hat in diesem Teilurteil außerdem die An- r Sprüche der Klägerin wegen Verletzung des österreichisch- ' deutschen Patentes Nr. 160 705 abgewiesen und die Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung der Patentanmeldung B 5876 11/65 c zuerkannt. "i Gegen dieses erste Teilurteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Ruhen des Verfahrens wegen der Ansprüche der Klägerin aus dem österreichisch/deutschen Patent Nr.160 705 angeordnet und hat sodann durch das hier angefochtene Teilurteil vom 26. Juli 1957 sowohl die Berufung der Klägerin wegen der Klagansprüche aus dem Vertrag als auch die Berufung der Beklagten wegen der Klagansprüche aus der Patentanmeldung B 3876 11/63 c zurückgewiesen. Mit ihrer hier zur Entscheidung stehenden Revision verfolgt die Klägerin ihre auf den Vertrag gestützten Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung wegen Verletzung der Patentanmeldung B 3876 11/63 c wendet, ist durch Beschluß des Senats vom 25. April 1958 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Deutschen Patentamts über diese Patentanmeldung ausgesetzt worden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verweist zunächst auf die Begründung, mit der es in seinem Urteil vom 3« Februar 1956 in dem Vorprozeß zwischen der Beklagten und der AjSB-B^B Preßwerk GmbH bereits den Standpunkt vertreten hatte, daß aus dem Vertrag vom 2.0ktober/l8. November 1938 gegen die Beklagte keine Ansprüche hergeleitet werden könnten. In jenem Urteil hatte das Berufungsgericht ausgeführt: der zwischen der Auto-UHHP AG in CHHHk und der BflV-Gruppe geschlossene Vertrag von 1958 binde die Beklagte (die damalige Klägerin) nicht, da sie weder mit der Auto-U®Bfc AG personengleich noch deren Gesamtnachfolgerin im rechtlichen -oder wirtschaftlichen Sinne sei und auch nicht durch 11 eine besondere Vereinbarung in den Vertrag eingetreten auch aus den Bestimmungen des § 419 BGB oder des § 25 HT könnten die geltendgemachten Ansprüche nicjit hergeleite' werden. Das Berufungsgericht fährt sodann in dem hier angefochtenen Berufungsurteil fort: Was die Klägerin im gege wärtigen Rechtsstreit Neues hinsichtlich des Verhältnisg zwischen der Auto-UMHi AG der Auto-U®B| AG XJHMW? der ersten Auto-UflMW GmbH (jetzt Industrie-,? Auffang GmbH) und der Beklagten vorgetragen habe, könne Bedeutung nur für die Frage einer etwaigen "wirt schaf tli-: chen Nachfolge" der Beklagten nach der Auto-UflBfc AG C“ M haben. All das hierzu neu Vorgetragene (der Inhalt des Vertrages zwischen der Auto-ülMfc AG und der Beklagten vom 3. September 1949, die Übernahme der Fertigungs-* unterlagen für den PKW F 9 und für andere Erzeugnisse durch die Beklagte, der Eintritt der Beklagten in den Aul| trag an die Firma Al^^MM^ der Erwerb aller in den Westzonen befindlichen Grundstücke der Auto-U^Hi AG, die Personenidentität in den leitenden Stellen der Auto-UÄBi AG und der Beklagten, der Übergang des ganzen Goodwill der Auto-UlHBl AG auf die Beklagte) begründe aber noch keine Verpflichtung der Beklagten, in den Vertrag der Auto-tT4m AG ClflHBi mit der BtiB-Gruppe selber als Vertragspartnerin einzutreten; es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die das verlange; insbesondere folge das nichff aus § 419 BGB oder aus § 25 HGB. Es könne sich daher nur noch fragen, ob die Beklagte nach § 826 BGB zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1938 angehalten werden könne; es lasse sich jedoch nicht feststellen, sondern könne sogar als ausgeschlossen angesehen werden, daß die Maßnahmen, die zur Befreiung der Beklagten von den Verbindlichkeiten der Auto-UI^BP AG geführt haben, darauf abgezielt hätten, den Vertragspartner - die BflMr 12 Gruppe - zu schädigen; um von dem Vertrage von 1938 loszukommen, hätten die Auto-UIBBI AG oder die Beklagte ihn nur zu kündigen brauchen; der Vertrag sei aber ersichtlich in Vergessenheit geraten gewesen; die Beklagte habe zudem noch eine Reihe anderer triftiger Gründe dafür angeben können, daß sie damals habe bestrebt sein müssen, von den Verbindlichkeiten der Auto-U®Bfc AG loszukommen. Das Berufungsgericht hat:*..sich danach, wie es ausdrück lieh bemerkt, weder im Vorprozeß noch im jetzigen Rechtsstreit veranlaßt gesehen, auf die Präge einzugehen, ob.der Vertrag von 1938 aus kartellrechtlichen Erwägungen nicht überhaupt unwirksam ist» II. Den hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art konnte jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden. 1. Das Berufungsgericht hat in dem hier in Bezug genommenen Berufungsurteil vom J>. Februar 1956 im Vorprozeß zwischen der Beklagten und der AIBF-B^i Preßwerk GmbH zutreffend festgestellt, daß die beklagte Auto-U®BP GmbH, weil die Auto~U®Bfc AG Chemnitz in der im Handelsregister für eingetragenen Auto-UJHB^AG fort besteht, weder mit der Auto-U®HfcAG ClflHBB personengleich ist noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Rechtssinne geworden sein kann. Die Beklagte kann daher weder unter dem einen noch unter dem anderen dieser beiden Gesichtspunkte als die spätere Vertragspartnerin der BflBfc-Gesellschaften zu dem im Jahre 1938 mit der Auto-Ul®® AG Chemnitz abgeschlossenen Vertrag angesehen werden. Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts vom erkennen den Senat bereits im Urteil vom 17 <> Dezember 1957 im Vorprozeß gebilligt und von der Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit auch nicht mehr angegriffen worden. -13- 2. Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 17. Dezember 1957 im Varprozeß ferner die vom Berufungsgericht im Urteil vom 3. Februar 1956 vertretene Auffassung gebilligt, daß Ansprüche aus dem Vertrag von 1938 der Art, wie sie damals von der AlMP-BIBi GmbH ebenso wie? jetzt von der Klägerin geltend gemacht worden sind, gegen die Beklagte nicht auf § 419 BGB gestützt werden können. Nach dieser Bestimmung können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, die Gläubiger des letzteren unbeschadet der Fortdauer seiner Haftung von der Vermögensübernahme ab ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer des Vermögens geltend machen. Als zur Zeit der Vermögensübernahme bestehende An-. Sprüche werden zwar nicht nur solche Ansprüche angesehen, die zu dieser Zeit bereits vollwirksam sind, sondern u.a. auch noch nicht fällige oder noch bedingte Ansprüche, wenn nur der Reehtsgrund für diese Ansprüche schon vor der Ver-> mögensübernahme entstanden ist (vgl. BGB-RGRK 11, Aufl. § 419 Anm. 21). Sowohl der Zweck des § 419 (den Gläubigern den Zugriff auf die bei der Entstehung ihrer Ansprüche vorhandene Vermögensmasse ihres Schuldners zu erhalten) als auch die in § 419 BGB bestimmten Rechtsfolgen (gesamtschuldnerische Haftung des Übergebers und des Übernehmers des Vermögens, Beschränkbarkeit der Haftung des Übernehmers auf das übernommene Vermögen) schließen es jedoch aus, als zur Zeit der Vermögensübernahme bestehende Ansprüche im Sinne des § 419 auch solche aus gegenseitigen Verträgen entstehende Ansprüche anzusehen, die erst nach der Vermögensübernahme durch Leistung an den Vermögensübernehmer oder durch Handlungen des Yermögensübernehmers ausgelöst werden. Das Entstehen derartiger Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer setzt vielmehr den aus anderen Umständen zu folgernden Eintritt des Vermögensübernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag voraus; aus der Be- - 14 Stimmung des § 419 BGB läßt sich dafür nichts herleiten (vgl. dazu auch Esser, Schuldrecht § 95 Nr. 5 S. 434). Selbst v/enn daher die Beklagte als Übernehmerin des Vermögens der Auto-UmBPAG im Sinne des § 419 BGB anzusehen wäre, so würde doch aus § 419» wie schon im Vorprozeß vom Berufungsgericht und vom erkennenden Senat sowie in diesem Rechtsstreit nochmals vom Berufungsgericht ausgeführt v/orden ist, allenfalls eine Mithaftung der Beklagten für die aus dem Vertrag von 1938 etwa bereits gegen die Auto-U^BB AG CJBBBBI ausgelösten Einzelansprüche, nicht aber die Haftung der Beklagten für solche Ansprüche hergeleitet werden können, die ausschließlich auf ihre eigene neue Produktion gestützt werden. Mit Recht ist daher die Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit auf den Gesichtspunkt des § 419 BGB nicht mehr zurückgekommen. 3. Ähnlich wie mit der Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach § 419 BGB verhält es sich aber in den hier interessierenden Punkten auch mit der Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes nach § 25 HGB, auf die von der Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit besonderes Gewicht gelegt wird. Die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 HGB, wonach der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung des Geschäftes unter der bisherigen Firma füf alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, findet zwar ebenso wie die Regelung des § 419 BGB z.B. auch auf noch nicht fällige, betagte oder bedingte Verbindlichkeiten Anwendung (vgl. Würdinger in HGB-RGRK 2. Aufl. §22 Anm. 20). Auch hier aber schließen sowohl der gesetzgeberische Grund der Bestimmung (vgl. dazu BGHZ 29, 1, 3 m.w.Nachw. sowie Fischer in LM Nr. 3 zu § 28 HGB) als auch die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung (gesamtschuldnerische Haftung des früheren Inhabers und des Erwerbers des Handelsge- schäfts, Möglichkeit des Ausschlusses der Haftung des El Werbers nach § 25 Abs, 2 HGB) es aus, daß als im Betrieb des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten des früheren Inhabers im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB (die im § 26 Abs.l' HGB kurz als '’frühere Geschäftsverbindlichkeiten" bezeic net werden) auch solche aus gegenseitigen Verträgen entstehende Verbindlichkeiten angesehen werden könnten, die . erst nach der Geschäftsübertragung durch Leistung an den, Erwerber des Geschäfts oder durch Handlungen des Erwerbe ausgelöst werden (vgl. dazu auch Würdinger aaO § 25 Anm.l Auch hier würde das Entstehen derartiger Verbindlichkeite des Geschäftserwerbers dessen Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag voraussetzen, der aus anderen Umständen zu folgern wäre, für den aber aus der Bestimm' des § 25 HGB selbst nichts hergeleitet werden könnte. Sch aus diesen Gründen ließe sich daher, wie schon im Berufungsurteil vom 3. Februar 1956 im Vorprozeß mit Recht merkt ist, auch dann, wenn die Beklagte als Erwerberin desjenigen Geschäfts der Auto-U®HftAG Clflimp anzusehen sein sollte, für dessen Betrieb der Vertrag von 1938 abge schlossen worden ist, eine Haftung der Beklagten für solche Ansprüche, die ausschließlich auf ihre neue Produktio gestützt werden, nicht aus § 25 HGB herleiten. Es ist mit: hin durchaus richtig, wenn die Revision - allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage des Ausschlusses der Haftun der Beklagten nach § 25 Abs. 2 HGB - selber bemerkt, daß die von der Klägerin hier geltend gemachte Abgabepflicht der Beklagten erst aus deren Geschäftsbetrieb erwachsen und schon sprachlich nicht eine "von der Auto-U®BB AG herrührende Verbindlichkeit" sei. Bildet demnach die Bestimmung des § 25 HGB überhaupt nicht eine geeignete Rechtsgrundlage zur Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche aus dem Vertrag von 1938 gegen die Beklagte, so kann sich die im hier angefochteneß Berufungsurteil erörterte Präge gar nicht mehr stellen, ob in bezug auf die Ansprüche der BfÄ-Gesellschaften aus dem Vertrag von 1938 die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB auf die Beklagte wirksam durch Eintragung und Bekanntmachung einer abweichenden Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen worden ist. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht mehr auf die zahlreichen Rügen der Revision an, mit denen sie geltend machen will, daß der Ausschluß der Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag von 1938 nicht klar genug ausgesprochen worden sei, daß die Bekanntmachung des Haftungsausschlusses zu spät erfolgt sei, und daß die Berufung der Beklagten auf die Ausschließungsklausel eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. 4. Rach den Worten, mit denen das Berufungsgericht die eigenen Ausführungen des hier angefochtenen Berufungsurteils einleitet, hat es an sich zutreffend erkannt, daß dem neuen Tatsachenstoff, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit zu dem Verhältnis zwischen den mehreren Auto-ITiHfc-Firmen beigebracht hat, rechtliche Bedeutung vor allem für die von der Klägerin so bezeichnete Präge einer "wirtschaftlichen Rachfolge" der Beklagten nach der alten Auto-UflMP AG CSnt zukommen könnte. Bas Berufungsgericht hat den neuen Tatsachenstoff jedoch rechtlich nicht erschöpfend behandelt, indem es ihn nur unter den zwei Gesichtspunkten geprüft hat, ob danach eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Eintritt in den Vertrag der Auto-UÄBB AG mit der BfHI-Gruppe von 1938 begründet sein könnte oder ob danach das Verhalten der Beklagten als eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin im Sinne und mit der Folge des § 826 BGB gewertet werden müßte. Ber neue Tatsachenstoff wäre vielmehr auch und in erster Linie unter dem Gesichtspunkt zu prüfen gewesen, ob danach die Annahme gerechtfertigt sein könnte, daß die Beklagte in den Vertrag von 1938 eingetreten ist oder sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als ob sie in den Vertrag von 1938i eingetreten wäre. Das Berufungsurteil des Vorprozesses vom 3. Februar 1956 hatte die Sache in dieser Richtung g prüft, indem es die Frage einer "stillschweigenden Über-' einkunft" über den Eintritt der Beklagten in den Vertrag erörterte. Wenn der Tatsachenvortrag der Klägerin des Vorprozesses nicht ausgereicht hatte, um ihrer Klage unter diesem Gesichtspunkt zu dem Erfolg zu verhelfen, so mußte der nunmehr ergänzte und vervollständigte Tatsache stoff doch Anlaß geben, die Prüfung in dieser Richtung bei der hier zur Entscheidung stehenden Klage erneut vorzunehmen . Dabei wäre nicht, wie es im Eerufungsurteil de Vorprozesses geschehen war, lediglich darauf abzustellen gewesen, ob die Beklagte in den Vertrag von 1938 durch eine "stillschweigende Willenserklärung" in dem Sinne eingetreten sein könnte, daß sie den Willen zu dem Eintrit in den Vertrag gehabt, diesen an sich vorhandenen Wille** aber nicht ausdrücklich, sondern auf andere Weise durch "schlüssige Handlungen" erklärt hat (vgl. dazu BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 5 vor § 116). Es könnte vielmehr sein, daß nach den gesamten Umständen des Falles, wie sie sich nach dem neuen Tatsachenvortrag der Klägerin in Verbindung mit dem früheren Tatsachenvortrag nunmehr darstellen, die Beklagte auch dann, wenn sie nicht den Willen zu dem Eintritt in den Vertrag gehabt hat, sich wegen des Eindrucks, den ihr Verhalten bei der Klägerin hervorgerufen hat, nach Treu und Glauben so behandeln lassen müßte, als wäre sie i in den Vertrag eingetreten (vgl. hierzu BGB-RGRX aaO i| Anm. 6 und Anm. 8/9 vor § 116; Staudinger (-Coing) BGB 1 11. Aufl. Vorbem. 6 b und c, 7 c, 8 - Rdn. 3 e, 3 f, 3 g - vor § 116; Sörgel-Siebert BGB 9. Aufl. § 157 .. Rdn. 43 - 67; Enneccerus (-Nipperdey), Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. Bd. I 2 § 153 IV B 2 a)/S) 18 7^)s. 945 ff, 950 - 952; sowie die dort angeführten Entscheidungen, namentlich RGZ 95, 122; 134, 195; BGHZ 11, 1, 5; 20, 149, 151; 25, 311, 316). Um die Berechtigung des Klagebegehrens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt abschließend beurteilen zu können, ist allerdings zunächst eine hierauf abgestellte Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht erforderlich. Der erkennende Senat muß sich daher darauf beschränken, das angefochtene Berufungsurteil wegen Nichtberücksichtigung des genannten rechtlichen Gesichtspunkts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 5. Bei der danach erforderlichen erneuten tatrichterlichen Prüfung des Streitfalls könnte es namentlich auf folgendes ankommen: a) Eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten hätte den Eindruck gewinnen können, diese sei in den Vertrag von 1938 eingetreten, wäre es, daß die Beklagte überhaupt wirksam hätte in den Vertrag eintreten können, ohne daß die Klägerin oder die anderen an dem Vertrag von 1938 beteiligten B®P-Geseilschäften dabei mitwirkten. Die Beurteilung dieser Frage wird davon abhängen, wie die dafür etwa in Betracht kommenden Bestimmungen des Vertrages von 1938, insbesondere die Bestimmungen der Ziffer IX, auszulegen sind. Die Auslegung des Vertrags ist allerdings zunächst Sache, des Tatsachenrichters. Der erkennende Senat hält es indes zu demindest nicht für von vornherein ausgeschlossen, daß die vom Tatrichter vorzunehmende Auslegung des Vertrags dahin führen könnte, daß die Beklagte, wenn sie das nach Ziff. IV Abs. 1 für den Vertrag allein wesentliche Kraftwagengeschäft der Auto-U®B^ AG übernommen und fortgeführt hat, als deren "Gesamtrechtsnachfolgerin" im Sinne 19 - von Ziff, IX Abs. 1 des Vertrages anzusehen wäre und dal daher die Auto-UJBBb AG nach dieser Bestimmung die Reölri aus dem Vertrag auch ohne Mitwirkung der BVB-Gesellschä ten wirksam auf die Beklagte hätte übertragen können, solche Auslegung könnte sogar naheliegend erscheinen, z wenn dazu noch die Bestimmungen in Ziff. IX Abs.2 des Ve träges herangezogen und ferner die bei Abschluß des Vertrages noch nicht vorauszusehenden, durch die politische ' y Lage bedingten Entwicklungen der Verhältnisse der Auto-Ü: in den Jahren nach 1945 in Rechnung gestellt werden. Ein weitere Frage der Auslegung des Vertrages von 1938 wäre es sodann, ob die Auto-U®B» AG, falls sie nach Ziff.IX Abs. 1 die "Rechte aus dem Vertrag" ohne Mitwirkung der BÄB-Gesellschaften auf die Beklagte als ihre Gesamtrecht nachfolgerin :Lm Sinne der Ziffer IX übertragen durfte, diese "Rechte", die - als einfache Lizenzen - keine abso ten Rechte, sondern lediglich vertragliche Benutzungser^ laubnisse waren, nur gegen Auferlegung der entsprechende, vertraglichen Verpflichtungen hätte übertragen dürfen. Es erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, daß auch diese Frage zu bejahen sein könnte. b) Sollte die Auslegung des Vertrages von 1938 zu de Ergebnis führen, daß die Auto-U®B AG befugt gewesen war ohne Mitv/irkung der BiB^-Ge seil sc haften die Rechte aus de Vertrag gegen Auferlegung der entsprechenden Verpflichtun gen auf die Beklagte zu übertragen, so wird weiter zu prü fen sein, ob die Übernahme alles dessen, was die Beklagte nach ihrem Gesellschaftsvertrag und nach ihrem Vertrag mi der Auto-UÄI^ AG vom 3. September 1949 aus deren Kraftwagengeschäft übernommen hat, in Verbindung mit der sich alsbald anschließenden Aufnahme der eigenen Kraftwagenproduktion der Beklagten unter der altbekannten Firma der "Auto-U®HI" bei den Partnern des Vertrags von 1938 den Eindruck hervorrufen mußte, sie habe von der Auto-UBB*. A auch die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernommen Paß die Beklagte nur einen Teil dessen, was ihr übertragen oder überlassen worden ist, unmittelbar von der Auto-UBM® AG, das übrige aber von der (ersten) Auto-UBBB GmbH und von ihren anderen Gründern erhalten hat, wird bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht entschei dungserheblich zu sein brauchen, sofern es sich bei alledem um Werte gehandelt hat, die letztlich von der Auto-UIBBl AG CBflBBB stammten. Dagegen wird es wesentlich darauf ankommen, v/elche Bedeutung bei objektiver Betrachtung iein Eintritt in den Vertrag von 1938 für das haben konnte und mußte, was die Beklagte bei ihrer Gründung zu tun beabsichtigt und hernach tatsächlich getan hat. Machte etwa der von ihr alsbald nach ihrer Gründung herausgebrachte Kraftwagen, für den sie das Entwicklungsergebnis der Auto-UBBB AG CBHw _ z.B. die Zeichnungen, das Fabrikationsmodell und den Auftrag an die Firma A1J0BB1 - übernommen hatte, von Rechten der BBBI-Gesellschaften, deren Benutzung der Auto-U^BFAG nach dem Vertrag von 1938 gestattet war, tatsächlich Gebrauch, hätten also die BBB-Gesellschaften die Herstellung und den Vertrieb des Wagens, wenn sie ohne ihre vertragliche Gestattung erfolgten, auf Grund ihrer Schutzrechte verbieten können, oder war ein Vertrag mit deh BBW-GeSeilschaften aus anderen Gründen, etwa für die Ausfuhr der Beklagten, von Bedeutung, so konnte der Eindruck, die Beklagte sei in den Vertrag von 1938 eingetreten, eher entstehen als wenn solches nicht der Fall war und ein Eintritt in den Vertraig: für die Beklagte daher weniger Hutzen als vielmehr lästige Verpflichtungen gebracht hätte. Es wird ferner darauf ankommen, ob bei objektiver Betrachtung die Annahme gerechtfertigt gewesen sein könnte, die fachkundigen Vertreter der Beklagten hätten den Vertrag von 1938 gekannt oder doch jedenfalls die Existenz eines solchen Vertrages wie des Vertrages von 1938 kennen müssen. In diesem Zusammenhang wird auch der im angefochtenen Berufungsurteil enthaltene Widerspruch aufzuklären sein, der darin liegt, daß es einerseits als ohne v/eiteres einleuchtend bezeichnet wird, daß der Vertrag von 1938 "in Vergessenheit geraten war", während andererseits in dem hier in Bezug genommenen Berufungsurteil des Vorprozesses der Vortrag der Beklagten (dortigen Klägerin) wiedergegeben worden war, sie sei von vornherein -bemüht gewesen, keines der Patente (der dortigen Beklagten zu benutzen, "um nicht mit der hierzu erforderlichen Lizei den Gesamtvertrag übernehmen zu müssen". c) Daß bei der Eintragung der Beklagten im Handelsregister und bei der Bekanntmachung dieser Eintragung im “ Bundesanzeiger verlautbart worden ist, die Übernahme "der von der Auto-UJHBl AG in ClHHBBi herrührenden Verbindlich keiten" sei ausgeschlossen worden, wird für die zur Entscheidung gestellte Präge nicht von Bedeutung sein können. Wie sich schon aus den Ausführungen oben zu II 3 ergibt, wird nicht angenommen werden können, daß diese Verlautbarung sich auch auf die durch eine eigene Produktion der Beklagten etwa ausgelösten Lizenzzahlungsverpflichtungen aus einem von ihr etwa übernommenen Lizenzvertrag beziehen sollte oder vom Verkehr als darauf bezüglich zu verstehen gewesen wäre. Dagegen kann es von Bedeutung sein, was die Beklagte etwa in Verhandlungen mit den B<Hfc*Geseilschäften selbst in bezug auf ihren Eintritt in den Vertrag von 1938 zu dem Ausdruck gebracht hat. Die im Berufungsurteil des Vorprozesses dazu gemachten Ausführungen bedürfen schon deshalb einer Überprüfung, weil es sich hier um eine andere B"®^-GeSeilschaft handelt als im Vorprozeß. Außerdem aber könnte es auf die Auslegung dessen, was die Beklagte bei solchen Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht hat, von 22 Einfluß sein, v/enn in Rechnung zu stellen wäre, daß die Beklagte bereits durch ihr tatsächliches Verhalten den Eindruck erweckt haben könnte, als sei sie schon in den Vertrag eingetreten. d) Es wird schließlich zu prüfen sein, ob nach alledem nun gerade auch die Klägerin den Eindruck haben mußte und gehabt hat, die Beklagte sei in den Vertrag von 1938 eingetreten, und inwiefern die Rücksichtnahme auf Treu und Glauben im Verkehr es gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, daß die Klägerin die Beklagte wegen dieses etwa von ihr hervorgerufenen Eindrucks nunmehr an dem Vertrag bis zu dessen Kündigung festhält. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, ob und in welcher Weise die Klägerin die Aufnahme der Kraftwagenproduktion durch die Beklagte und ihr Erscheinen auf dem Markt zu dem Anlaß genommen hat, die Rechte aus dem Vertrag von 1938 gegen die Beklagte geltend zu machen. e) Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Beklagte sich so behandeln lassen muß, als sei sie in den Vertrag von 1938 eingetreten, so würde dann ferner noch die bisher offen gelassene Frage zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die Dekartellierungs-bestimmungen der Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag gegen die Beklagte entgegenstehen könnten. III. Nach alledem war das Berufungsurteil, soweit darin über die von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Ansprüche entschieden worden ist, auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Biese Entscheidung hatte durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu erfolgen, da das : Verfahren über die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ausgesetzt und die Sache daher insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die'Entscheidung über die durch die Revision der Klägerin ve: sachten Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufung gericht zu übertragen. Bock Frau Bundesrichterin Spreng Löscher Claßen Dr.Krüger-Nieland ist wegen Urlaübsabwesenheit an der Leistung der Unterschrift verhindert. Bock