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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte mache sich mit dem Bestandteil 3-hrer Firma einer Verletzung des 'Warenzeichens schuldig. Die Verwendung des Wortes "F®* in der Finnenbezeichnung der Beklagten begründe daher die Gefahr von Verwechslungen, im Verlcehr könne die Bezeichnung insbesondere die Meinung hervorrufen, es handele sich bei dem Betrieb der Beklagten um eine autorisierte H^P-Y/erkstätte, in der IJ^-Räder geliefert würden und sie, die Klägerin, durch ihre Fachkräfte Repara- Bas Berufungsgericht gellt davon aus, dass die Klägerin auf Grund des für sie eingetragenen Warenzeichens gegen die zeitlich später eingetragene 'Firmenbezeichnung der Beklagten angeht, und erörtert demzufolge zunächst die Frage, ob das Ausschliesslichkeitsrecht des WarenzeichenInhabers auch dadurch verletzt werden könne, dass ein anderer das Warenzeichen als Bestandteil in seine Firma einfiige. Ist ein Wort als Warenzeichen geschützt, so ist nach den 3§ 15, 24, 31 W2G die Verwendung dieses oder eines damit verwechslungsfähigen Wortes zu dem Zwecke der Bezeichnung gleicher oder zeichenrechtlich gleichartiger Waren verboten, gleichviel, auf welche Weise diese Verwendung geschieht, also auch dann, wenn dac geschützte Wort in die Firma eines solchen Betriebes eines anderen aufgenommen wird. handelt, nimmt das Berufungsgericht in "berejnstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre einhelligen Meinung ferner mit Recht an, dass die Beklagte sich gegenüber dem V/arenzeichen der Klägerin auch nicht auf § Ben Einwand der Beklagten dagegen, sie habe die Bezeichnung "AUHB" von ihrer RechtsVorgängerin übernommen, die mit der Vermietung von Kraftwagen unter dieser Bezeichnung schon im Jahre 1949 begonnen habe, hat das Berufungsgericht nicht erörtert und brauchte ihn auch nicht zu erörtern, da es schon aus einem anderen Grunde zur Abweisung der Klage gelangt ist. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten ist nach deren ursprünglichem Gesellschaftsvertrage der Handel mit Automobilen und Auto-raobilzübehör sowie die Vermietung von Automobilen und aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte, i-iacli ihrem zweitinstanzlichen Vortrage hat die Beklagte inzwischen den Gegen*band ihres Unternehmens auf die Xraftwagenver- Denn in jedem Falle sind es Kraftwagen, die sie im Geschäftsverkehr, sei es zur Anmietung oder zu dem Kauf, unter der angegriffenen Firmenbezeichnung anbietet und auf die sich daher ihr Geschäftsbetrieb bezieht. Für diese Frage kommt es darauf an, ob die einander gegeniiberzusteilenden Y/aren ihrem Ursprung, ihrer Herkunft, der regelmässigen Fabrikations- oder Verkaufsstätte oder ihrer Verwendungsweise nach einander so nahe stehen, dass bei dem Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (RGZ 171» H7 /T517; R(J aRUR 1943, 343 /3447)> niese Voraussetzung ist aber fUr Motorräder und Kraftwagen, die vielfach in den gleichen Fabrikationsstätten hergestellt, auch häufig in den gleichen Verkaufsstatten vertrieben werden und die im Grunde demselben Verwendungszweck dienen, unbedenklich als erfüllt anzusehen; der Durchschiiittslcäufer wird ohne weiteres annehmen, dass mit dem gleichen oder mit ähnlichen Zeichen versehene Motorräder und Kraftwagen aus dem gleichen Geschäftsbetrieb herrähren. Es ist davon ausgegangen, dass die Bezeichnung seit längerer Zeit allgemein flir die Motorräder der Klägerin kennzeichnend sei und umfassende Verkehrsgeltung erlangt habe, das Zeichen "ilflHBfe11 dagegen unter den verschiedenen Erzeugnissen derKlägerin nur eine bestimmte Art von L&ichtmotorriidern bezeichne und der Bestandteil ‘^F^p1 auch nicht als originelle Wortschöpfung gelten könne, sondern schon aus der Werbung auf anderen Warengebieten bekannt sei. Die Revision rügt demgegenüber als rechtsirrig, dass das Berufungsgericht dein Bestandteil »pppn des Klagezeichens insbesondere mit Rücksicht auf dessen Verwendung auf anderen Warengebieten nur eine beschränkte Xenn-zeichnungskraft zugebilligt habe. Denn aus dem blossen Nebeneinanderher teilen einer Mehrzahl gleicher' Zeichen ist nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, eine Schwächung der tfnterscheidungskraft der Zeichen nur dann herzulei ten, wenn sie oder ihrMotiv gerade für gleichartige oder nahe verwandte Warengebiete benutzt werden (BGH vom. 19« Dezember 1950 - Lindenmaier-MÖbring Nr 1 zu § 31 T/ZG und die dort angeführte Rechtsprechung), Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es ferner unerheblich, dass es sich bei dem 'Wort MF®f nicht um eine "originel-le ortSchöpfung11 handelt. Schliesslich trifft es zwar zu, dass der Bestandteil 'UJ®1 des Klagezeichens seit längerer Zeit sowohl für das Unternehmen der Klägerin als auch für dessen Erzeugnisse kennzeichnend ist und umfassende Verkehrs gelt ung erlangt hat. Der Verkehr wird allerdings den Bestandteil "m' sogleich als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin erkennen und daraus entnehmen, dass das mit dem Klagezeichen versehene Erzeugnis aus dem 3etrieb der Klägerin stammt, Er wird aber gleichwohl sein Augenmerk auf den Bestandteil "BW richten und dazu auch genötigt sein, weil ihn dieser Bestandteil erst darüber belehrt, mit welchem der zahlreichen unterschiedlich bezeichneten Erzeugnisse der Klägerin er es zu tun hatNach alledem ist kein Anlass gegeben, dem Bestandteil "F®1' des Klage-Zeichens nur eine verminderte ICennzeichnungskraft befeumes-sen. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, dass die Hinübernahme eines charakteristischen Bestandteils eines Zeichens in ein anderes Zeichen - und Entsprechendes muss auch für den Fall der Hinübernahme in eine Firmenbezeichnung gelten die Verwechslungsgefahr dann begründen kann, wenn der Bestandteil in diesem seine Selbständigkeit behalten hat, also nicht in ihm derart untergegangen ist, dass er durch seine Einfügung in das neue Zeichen auf gehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das, alte Zeichen wachzurufen (RG JW 1932, 1858 Nr 30} 3\{ 1927, 1563 Nr 6 /T5647)• Die Verwechslungsgefahr zwischen dem KlageZeichen und der Firmenbezeichnung der Beklagten ist mithin dann gegeben, wenn der Verkehr durch die Verwendung dieses Bestandteils in der Firmenbezeichnung der Beklagten an das Warenzeichen der Klägerin erinnert und dadurch irregefiihrt wird, Biese Voraussetzung ist erfüllt. Auch der flüchtige Eurchschnittsleser oder -hörer wird daher, wenn er dieser Firmenbezeichnung begegnet, sein Augenmerk auf den Bestandteil "F^P" richten, während ihn die Warenbezeichnung "Auto" nur auf den Gegenstand des Unternehmens hinweist, Bie3er Gegenstand ist aber, wie ausgeföhrt, der Ware gleichartig, zu deren Kennzeichnung das Wort "F®" als Bestandteil des Zeichens der Klägerin dient. Wird sie aber hergestellt, so unterliegt der Leser oder Hörer der Gefahr von Verwechslungen sum mindesten ln dem Sinne, dass er geneigt sein wird, geschäftliche Je Ziehungen irgendwelcher Art zwischen dem Unternehmen der Beklagten und der Klägerin als Inhaberin des KlageZeichens anzunehmen. Allerdings trifft es zu, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf einen zu demal in Hamburg (RG MuV/ 1930, 555)» aber auch anderwärts bestehenden 3rauch ausführt, der Ausdruck "AflHMB1 werde infolge seiner Zusammenstellung aus einer vorangehenden Warenbezeichnung und einem nachfolgenden'Kennzeichnungswort im Verkehr ohne weiteres als eine Firmenbezeichnung verstanden, und darüber hinaus mag es sein, dass der Verkehr, wenigstens zu einem Teil,ihn gerade mit Rücksicht auf diese Art der Zusammenstellung als die Firmenbezeichnung eines Händlers, eines Vermieters oder allenfalls einer Reparaturwerkstätte, nicht aber als die eines Xraftfahrzeugfabrikanten ansehen wird. Die Gefahr, dass der Verkehr aus der Verwendung des V,*ortes MF^' in der angegriffenen Firmenbezeichnung auf gcochäfbliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der Klägerin schliesst, ist auch in diesem Falle gegeben. Abgesehen hiervon kommt es aber nicht einmal entscheidend darauf an, in welcher Weise die Beklagte sich tatsächlich betätigt, da sie sich trotz der von ihr behaupteten Änderung des Gesellschaftsvertrages in ihrer Firma nach wie vor als HUandelsgesell-schaft" bezeichnet und daher nach aussen hin als Händler auftritt. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht ferner besonderes Gewicht darauf, dass das Klagezeichen zur Kennzeichnung von Motorrädern dient, die Klägerin - ausser Fahrrädern - auch nur Motorräder herstelle und anderseits die Beklagte weder in ihre* Firma noch in ihrer Werbung eine Beziehung zvi KotorrHdei'n zu erkennen gebe. Y/eder der in der Firma der Beklagten durch das i.ort "Auto" gegebene Hinweis noch der Umstand, dass die Beklagte sich in ihrer ‘..erbung nur mit Kraftwagen befasst, schl:essen daher die Gefahr aus, dass der Verkehr, wenn er durch die tlbereinstimmung des Firmenbestandteils mit dem gleichlautenden Bestandteil des Klagezeichens an dieses erinnert wird, zu der Auffassung gelangt, die Beklagte befasse sich auch mit Motorrädern. Denn es handelt sich nicht darum, ob der -.deter oder Käufer übei* die Harke des von ihm angeinie-ce ten oder angekauften Fahrzeuges getäuscht werden kann, sondern in Rede steht nur, ob die Firmenbezeichnung der Beklagten infolge des in ihr enthaltenen Bestandteils ,!F®,! Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auf Grund der 5§ 15, 31 V/ZG beanspruchen, dass die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Firmenbezeichnung unterlasse, sofern nicht der Einwand der Beklagten durchgreift, sie habe ihren Geschäftsbetrieb und die Bezeichnung "AfJ) yon ihrer Rechts vor ganger in'übernommen, die mit der Vermietung von Kraftwagen unter dieser Bezeichnung schon im Jahre 1949 begonnen habe. Das Zeichenrecht aus dem Warenzeichen entfaltet zwar sei— ne Wirkung erst vom Tage der Eintragung ab, aber diese Wirkung ist auf den Tag der Anmeldung zurückzubeziehen, der nach § 9 Abs 1 Y/ZG die Schutzdauer des eingetragenen Zeichens bestimmt und daher für den Vorz“ang (die Priorität) des Zeichens gegenüber anderen ICennzeichnungsmit-teln massgebend ist (RG JW 1931, 1889 Kr 135 HG GRUR 1937, 873 /ßl§7). Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 147, 27 /?17 “ aus ge führt hat, erstreckt sich die Hechbskraftwirlnang eines Unterlassungsurteils nicht nur auf die darin bezel ebnete konkrete Verletziuigeform, sondern sie umfasst auch solche Abweichungen, aie den JCern der Ver-letzungsform unberührt lassen.

verkehrenFirmaBestandteilFirmenbezeichnungZeichenBezeichnungWarenzeichenKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZR U7 / 52
2527 069
Verkündet am 30. Oktober 1953 Granau, J’ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
M 1
■ V
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma N®-V/erke AG, HfHHIB’
Klägerin und Revisionsklägerin, Frozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr;
gegen
 die Firma "A1 riHHHl, i
|tf, Auto-Handelsgesellschaft m.b.II., R^pstrasse JpJp,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1953 unter I.I it Wirkung der Bundesrichter Prof. Br. lindennaier, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. ICrüger-Nieland und Dr. Nastelski für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. üai 1952 aufgehoben.
Der Beklagten wird bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe untersagt, zur Bezeichnung ihres Unternehmens den Ausdruck "ApgpB" zu benutzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
«
• 1
Die Klägerin befasst sieb mit der Herstellung und dem Vertrieb von Motorrädern und Fahrrädern. Auf Anmeldung vom 1. Oktober 1948 ist für sie am 22. Juni 1950 das Warenzeichen Hr 600 019	Motorräder	in
 die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragen worden. Sie benutzt dieses Y/arenseichen zur Kennzeich nung eines von ihr im Jahre 1949 herausgebrachten Deicht-motorrades. Für andere Motorräder ihrer Fabrikation besitzt sie eine Reihe von weiteren Warenzeichen.
. Die Beklagte ist unter der Firma	Auto-
handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung am 21. Februar 1951 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden. Sie vermietet Kraftwagen an Selbstfahrer und hat gelegentlich als Kommissionär gebrauchte Kraftwagen verkauft.
•
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte mache sich mit dem Bestandteil	3-hrer	Firma	einer Verletzung des 'Warenzeichens	schuldig.	Der
 charakteristische Bestandteil des Zeichens	bestehe in dem Wort	,	das	einen	weit	verbreiteten	Ruf
 erlangt habe und in der Xraftfahrzeugindustrie zu einem Begriff geworden sei. Kraftwagen und Motorräder seien einander gleichartig. Die Verwendung des Wortes "F®* in der Finnenbezeichnung der Beklagten begründe daher die Gefahr von Verwechslungen, im Verlcehr könne die Bezeichnung	insbesondere	die	Meinung hervorrufen, es
 handele sich bei dem Betrieb der Beklagten um eine autorisierte H^P-Y/erkstätte, in der IJ^-Räder geliefert würden und sie, die Klägerin, durch ihre Fachkräfte Repara-
turen ausführen liesse- Iiie Klägerin hat, gestützt auf
 
die 3§ 15 und 25 \<ZCr, beantragt?
der Beklagten bei Keldung einer im Einzelfalle vom Gericht festzusetsenden Geldstrafe zu untersagen,
 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, ihr Geschäftsbetrieb erstrecke sich nicht auf Motorräder. In der Öffentlichkeit trete sie nur als Vermieterin von Kraftwagen an Selbstfahrer hervor, ihre Geschäftsräume seien auch nur für diesen Zweck geeignet. Daher sei keine Verwecbslungsgefahr gegeben. Zudem verwende sie das Schlagwort	zwar
 als Firmenbezeichnung, jedoch nicht warenzeichenmässig, so dass ihr der Schutz des § 16 VZG zur Seite stehe. Sie habe im übrigen ihren Geschäftsbetrieb mit der Bezeichnung "AM1 von ihrer Rechts Vorgängerin, einer aus ihren derzeitigen Gesellschaftern bestehenden OJTG, übernommen, die mit der Vermietung von Kraftwagen unter dieser Bezeichnung schon im Jahre 1949 begonnen hätten. Im zweiten Rechtszuge hat sie noch vorgetragen, Gegenstand ihres Unternehmens sei nach ejner inzwischen erfolgten Änderung ihres Gesellschaftsvertrages nur noch die Vermietung von Kraftwagen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
ihre Firma »A
I1 zu benennen*.
 
Entsohaidungegründe:
I.	Bas Berufungsgericht gellt davon aus, dass die Klägerin auf Grund des für sie eingetragenen Warenzeichens gegen die zeitlich später eingetragene 'Firmenbezeichnung der Beklagten angeht, und erörtert demzufolge zunächst die Frage, ob das Ausschliesslichkeitsrecht des WarenzeichenInhabers auch dadurch verletzt werden könne, dass ein anderer das Warenzeichen als Bestandteil in seine Firma einfiige. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschliesst, hat es diese Frage zutreffend bejaht. Ist ein Wort als Warenzeichen geschützt, so ist nach den 3§ 15, 24, 31 W2G die Verwendung dieses oder eines damit verwechslungsfähigen Wortes zu dem Zwecke der Bezeichnung gleicher oder zeichenrechtlich gleichartiger Waren verboten, gleichviel, auf welche Weise diese Verwendung geschieht, also auch dann, wenn dac geschützte Wort in die Firma eines solchen Betriebes eines anderen aufgenommen wird. Eine Firma dient zwar unmittelbar nur der Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. l'.iittelbar kennzeichnet sie aber auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren. Ein Warenzeichen wird deshalb dadurch, dass es in einer Firma als deren Bestandteil gebraucht wird, Jedenfalls in aller Hegel in einer Weise verwendet, die in den nach § 15 Y/2G geschützten Hechtskreis des Warenzeicheninhabers eingreift. Wer in einem Geschäft kauft, das in seiner Firma ein ihm bekanntes oder ein mit diesem verwechslungsfähiges Warenzeichen führt, nimmt - von besonders gelagerten, hier nicht in Betracht kommenden AuBnahmefallen abgesehen .- ohne weiteres an, er erhalte dort mit Jenem Warenzeichen versehene und dadurch gekennzeichnete Waren (RGZ 100, 267 = JW 1921, 1538 Kr 14 mit Ann von Wassermann;
t
RG ::IuV;' XXV S 91 /927> 152, 234i Bussmann, I-jaine, Eirma, la ark e 1937 Ü 215).
Ba es sich hei der mit der Klage angegriffenen Jezeichnung nAdHB' nicht um einen notwendigen, sondern
 um einen gewillklir ten Bestandteil der j?irma der Beklagten
♦
handelt, nimmt das Berufungsgericht in "berejnstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre einhelligen Meinung ferner mit Recht an, dass die Beklagte sich gegenüber dem V/arenzeichen der Klägerin auch nicht auf §
16 \;ZG berufen könne (RC- HuU XXIII, 222; XXV, 234; Reimer, Warenzeichen und Wettbewerb Kap 11 Anm 18). Ben Einwand der Beklagten dagegen, sie habe die Bezeichnung "AUHB" von ihrer RechtsVorgängerin übernommen, die mit der Vermietung von Kraftwagen unter dieser Bezeichnung schon im Jahre 1949 begonnen habe, hat das Berufungsgericht nicht erörtert und brauchte ihn auch nicht zu erörtern, da es schon aus einem anderen Grunde zur Abweisung der Klage gelangt ist. Auf diesen Einwand wird noch zurückzukommen sein.
II.	Zeichenrechtlich ist das Warenzeichen nur gegen die Verwendung eines gleichen oder eines verwechslungsfähigen Zeichens zur Kennzeichnung solcher Waren geschützt, die den Waren, für die das Zeichen eingetragen worden ist, gleich oder gleichartig sind. Bas XlagfeZeichen ist für Alotorräder eingetragen worden. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten ist nach deren ursprünglichem Gesellschaftsvertrage der Handel mit Automobilen und Auto-raobilzübehör sowie die Vermietung von Automobilen und aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte, i-iacli ihrem zweitinstanzlichen Vortrage hat die Beklagte inzwischen den Gegen*band ihres Unternehmens auf die Xraftwagenver-
 
yy
 mietung und die damit zusammenhängenden Geschäfte beschränkt, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie in erster Linie Vermieterin, daneben gelegentlich auch Händlerin. Die Frage, ob sie allein oder vorwiegend Kraftwagen vermietet oder ob sie in beachtlichem Umfange auch mit Kraftwagen handelt, kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn in jedem Falle sind es Kraftwagen, die sie im Geschäftsverkehr, sei es zur Anmietung oder zu dem Kauf, unter der angegriffenen Firmenbezeichnung anbietet und auf die sich daher ihr Geschäftsbetrieb bezieht. Die damit gestellte Frage nach der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit von Motorrädern und Kraftwagen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Für diese Frage kommt es darauf an, ob die einander gegeniiberzusteilenden Y/aren ihrem Ursprung, ihrer Herkunft, der regelmässigen Fabrikations- oder Verkaufsstätte oder ihrer Verwendungsweise nach einander so nahe stehen, dass bei dem Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (RGZ 171» H7 /T517; R(J aRUR 1943, 343 /3447)> niese Voraussetzung ist aber fUr Motorräder und Kraftwagen, die vielfach in den gleichen Fabrikationsstätten hergestellt, auch häufig in den gleichen Verkaufsstatten vertrieben werden und die im Grunde demselben Verwendungszweck dienen, unbedenklich als erfüllt anzusehen; der Durchschiiittslcäufer wird ohne weiteres annehmen, dass mit dem gleichen oder mit ähnlichen Zeichen versehene Motorräder und Kraftwagen aus dem gleichen Geschäftsbetrieb herrähren.
III.	Der mit der Klage angegriffene Bestandteil der Firma' der Beklagten ist mit dem Klagezeichen nicht gleichlautend. Denn das Klagezeichen lautet: "jtfj
 
der angegriffene Pirmenbestandteil dagegen
 Der zeichenrechtlSche Unterlaasungsansprucn ist daher nur dann begründet, wenn die Gefahr bestellt, dass die beiden Kennzeichnungen jm Verkehr miteinander verwechselt werden. Das Berufungsgericht hat diese Gefahr für nicht gegeben erachtet. Es ist davon ausgegangen, dass die Bezeichnung	seit	längerer	Zeit allgemein flir
 die Motorräder der Klägerin kennzeichnend sei und umfassende Verkehrsgeltung erlangt habe, das Zeichen "ilflHBfe11 dagegen unter den verschiedenen Erzeugnissen derKlägerin nur eine bestimmte Art von L&ichtmotorriidern bezeichne und der Bestandteil ‘^F^p1 auch nicht als originelle Wortschöpfung gelten könne, sondern schon aus der Werbung auf anderen Warengebieten bekannt sei. Es folgert hieraus, dass für die Xennzeichnungskraft des Klagezeichens der Bestandteil	von	mindestens	der	gleichen, wenn nicht
 von grösserer Bedeutung als der Zusatz	sei, und
 kommt alsdann in Würdigung der Besonderheiten der angegriffenen Be-zeichnung, der Art des Geschäftsbetriebes der Beklagten und gewisser Eigenarten des Xraftfabrzeug-marktes zu-dem Ergebnis, dass die mit der Verwendung des gleichen Bestandteil es "B^p1- gegebene teilweise Übereinstimmung der beiden Kennzeichnungen keine Verwechslungsgefahr begründe.
Die Revision rügt demgegenüber als rechtsirrig, dass das Berufungsgericht dein Bestandteil »pppn des Klagezeichens insbesondere mit Rücksicht auf dessen Verwendung auf anderen Warengebieten nur eine beschränkte Xenn-zeichnungskraft zugebilligt habe. Diese Rüge ist berechtigt.
Aus dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Wort ''■BW' auf dem Gebiete des Kraftfahrzeuges ens
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oder damit verwandter Gebiete - abgesehen von den Parteien - nicht als Warenzeichen oder Firmenbezeichnung oder als deren Bestandteil benutzt wird«. Es ist allerdings auf anderen Warengebieten vielfach in Gebrauch, Hierdurch wird aber seine Kennzeichnungskraft für Kraftfahrzeuge nicht beeinträchtigt. Denn aus dem blossen Nebeneinanderher teilen einer Mehrzahl gleicher' Zeichen ist nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, eine Schwächung der tfnterscheidungskraft der Zeichen nur dann herzulei ten, wenn sie oder ihrMotiv gerade für gleichartige oder nahe verwandte Warengebiete benutzt werden (BGH vom. 19« Dezember 1950 - Lindenmaier-MÖbring Nr 1 zu § 31 T/ZG und die dort angeführte Rechtsprechung), Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es ferner unerheblich, dass es sich bei dem 'Wort MF®f nicht um eine "originel-le ortSchöpfung11 handelt. Die sprachliche Herkunft eines als Warenzeichen oder als Bestandteil eines solchen verwendeten Wortes ist ohne Belang. Von Bedeutung ist nur, ob es unterecheidungskräftig, also geeignet ist, als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsstätte zu dienen. Diese Fähigkeit hängt aber nicht davon ab, ob es als Originelle Wort Schöpfung11 entstanden oder dem deutschen oder, wie im vorliegenden Falle, dem ausländischen Sprachschatz angehört und aus ihm entnommen worden ist.
Sie ergibt sich im vorliegenden Falle schon aus der einprägsamen Eigenart des Wortes "FfpF1 als einer Phan-tasiebeZeichnung. Schliesslich trifft es zwar zu, dass der Bestandteil 'UJ®1 des Klagezeichens seit längerer Zeit sowohl für das Unternehmen der Klägerin als auch für dessen Erzeugnisse kennzeichnend ist und umfassende Verkehrs gelt ung erlangt hat. Y/enn das Berufungsgericht Jedoch hieraus folgern zu können glaubt, der Bestandteil
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"F^1 des Klage Zeichens werde dadurch ln seiner Kennze'ich-nungskraft beeinträchtigt und trete für den Verkehr an Bedeutung gegenüber dem Bestandteil "m' zurück, so kann dem nicht zugestimmt werden. Der Verkehr wird allerdings den Bestandteil "m' sogleich als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin erkennen und daraus entnehmen, dass das mit dem Klagezeichen versehene Erzeugnis aus dem 3etrieb der Klägerin stammt, Er wird aber gleichwohl sein Augenmerk auf den Bestandteil "BW richten und dazu auch genötigt sein, weil ihn dieser Bestandteil erst darüber belehrt, mit welchem der zahlreichen unterschiedlich bezeichneten Erzeugnisse der Klägerin er es zu tun hatNach alledem ist kein Anlass gegeben, dem Bestandteil "F®1' des Klage-Zeichens nur eine verminderte ICennzeichnungskraft befeumes-sen. Seine im Verkehr erkannte und benutzte Funktion, unter einer Vielzahl von Erzeugnissen der gleichen durch den Bestandteil f,4PP gekennzeichneten Detriebsstätte eine bestimmte Art hervorzuheben, macht ihn vielmehr au einem charakteristischen und für den Verkehr bedeutsamen LTerk-■mal des Klagezeichens.
Hiervon ausgehend ist die Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und der angegriffenen Firmenbezeichnung der Beklagten zu bejahen..
»
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, dass die Hinübernahme eines charakteristischen Bestandteils eines Zeichens in ein anderes Zeichen - und Entsprechendes muss auch für den Fall der Hinübernahme in eine Firmenbezeichnung gelten die Verwechslungsgefahr dann begründen kann, wenn der Bestandteil in diesem seine Selbständigkeit behalten hat, also nicht in ihm derart untergegangen ist, dass er durch seine Einfügung
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in das neue Zeichen auf gehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das, alte Zeichen wachzurufen (RG JW 1932, 1858 Nr 30} 3\{ 1927, 1563 Nr 6 /T5647)• Die Verwechslungsgefahr zwischen dem KlageZeichen und der Firmenbezeichnung der Beklagten ist mithin dann gegeben, wenn der Verkehr durch die Verwendung dieses Bestandteils in der Firmenbezeichnung der Beklagten an das Warenzeichen der Klägerin erinnert und dadurch irregefiihrt wird, Biese Voraussetzung ist erfüllt.
Bas Wort "F®" hat sich in der Firmenbezeichnung der Beklagten mit der vorangestellten Warenbezeichnung "Auto” zwar zu dem leicht fasslichen, sprachlich in sich geschlossenen Ausdruck	verbunden.	Burch diese
 Verbindung hat es jedoch seine Selbständigkeit nicht derart eingebiisst, dass es im Verkehr nicht die Erinnerung an den Bestandteil "m* des Warenzeichens der Klägerin wachrufen könnte. Innerhalb der Firmenbezeichnung der Beklagten kommt ihm allein Kennzeichnungskraft zu, da der weitere Bestandteil "Auto" als blosse Gattungsbezeichnung nicht unterscheidungekräftig ist. Auch der flüchtige Eurchschnittsleser oder -hörer wird daher, wenn er dieser Firmenbezeichnung begegnet, sein Augenmerk auf den Bestandteil "F^P" richten, während ihn die Warenbezeichnung "Auto" nur auf den Gegenstand des Unternehmens hinweist, Bie3er Gegenstand ist aber, wie ausgeföhrt, der Ware gleichartig, zu deren Kennzeichnung das Wort "F®" als Bestandteil des Zeichens der Klägerin dient. Bie Bezeichnung "Auto" ist deshalb zugleich geeignet, die Erinnerung des Lesers oder Hörers auf das Klagezeichen hinzulenken. Damit ist die Brücke gegeben, über die die Ideenverbindung zwischen dem Bestandteil •'S#» der Firmenbezeichnung der Beklagten und dem gleichlautenden Bestandteil des Klagcseichens hergestellt werden kann. Wird sie
 aber hergestellt, so unterliegt der Leser oder Hörer der Gefahr von Verwechslungen sum mindesten ln dem Sinne, dass er geneigt sein wird, geschäftliche Je Ziehungen irgendwelcher Art zwischen dem Unternehmen der Beklagten und der Klägerin als Inhaberin des KlageZeichens anzunehmen. Allerdings trifft es zu, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf einen zu demal in Hamburg (RG MuV/
 1930, 555)» aber auch anderwärts bestehenden 3rauch ausführt, der Ausdruck "AflHMB1 werde infolge seiner Zusammenstellung aus einer vorangehenden Warenbezeichnung und einem nachfolgenden'Kennzeichnungswort im Verkehr ohne weiteres als eine Firmenbezeichnung verstanden, und darüber hinaus mag es sein, dass der Verkehr, wenigstens zu einem Teil,ihn gerade mit Rücksicht auf diese Art der Zusammenstellung als die Firmenbezeichnung eines Händlers, eines Vermieters oder allenfalls einer Reparaturwerkstätte, nicht aber als die eines Xraftfahrzeugfabrikanten ansehen wird. Es ist ferner eine allgemein bekannte Tatsache, dass Kraftfahrzeuge jeder Art nur unter der Harke des Fabriken-
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ten in den Verkehr gelangen und nur unter dieser marke gehandelt werden. Aber daraus lässt sich lediglich folgern, dass der Verkehr im allgemeinen die Firma eines Kraftfahrzeughändlers, eines Vermieters oder einer Reparaturwerkstätte nicht ohne weiteres mit den dort gehandelten, vermieteten oder zur Reparatur angenommenen Kraftfahrzeugen in Verbindung bringen, sondern sich bewusst bleiben wird, dasB es sich bei’den Kraftfahrzeugen, mit denen sich diese Unternehmungen befassen, um Fabrikate beliebiger fremder Herstellungsstätten handelt. Enthält aber die Firmenbezeichnung des Unternehmens, wie im vorliegenden Falle die der Beklagten, einen’Bestandteil, der die Erinnerung an das Warenzeichen eines bestimmten Kraftfahrzeugherstellers wachruft, so wird ein jedenfalls nicht unbeträchtlicher
 
Teil des Verkehrs zu gegenteiligen Folgerungen geführt werden. Er wird mutmasaon, dass das Unternehmen sich allein oder doch bevorzugt mit den Erzeugnissen jenes Herstellers befasse und dass dem geschäftliche Abmachungen zwischen dem Unternehmen und dem Hersteller zugrunde liegen könnten» oder er wird doch wenigstens annehmen» dass sonstige geschäftliche Beziehungen irgendwelcher Art zwischen Unternehmer und Hersteller beständen. Damit sind aber die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach ständiger Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG für gegeben zu erachten ist (RG GRUR 1935, 962 ß$g\ 1937, 635 ^307).
Dass im vorliegenden Falle Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. Unerheblich ist es zunächst, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, in erster Linie Vermieter ist und sich nur gelegentlich als Händler betätigt. Die Gefahr, dass der Verkehr aus der Verwendung des V,*ortes MF^' in der angegriffenen Firmenbezeichnung auf gcochäfbliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der Klägerin schliesst, ist auch in diesem Falle gegeben. Abgesehen hiervon kommt es aber nicht einmal entscheidend darauf an, in welcher Weise die Beklagte sich tatsächlich betätigt, da sie sich trotz der von ihr behaupteten Änderung des Gesellschaftsvertrages in ihrer Firma nach wie vor als HUandelsgesell-schaft" bezeichnet und daher nach aussen hin als Händler auftritt. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht ferner besonderes Gewicht darauf, dass das Klagezeichen zur Kennzeichnung von Motorrädern dient, die Klägerin - ausser Fahrrädern - auch nur Motorräder herstelle und anderseits die Beklagte weder in ihre* Firma noch in ihrer Werbung
 eine Beziehung zvi KotorrHdei'n zu erkennen gebe. Kraftwa-r gen und Hotorräder stehen eich sowohl ihren Hers tellungs-und Verkaufsstätten als auch ihrer Betriebs- und Verwendungsweise nach überaus nahe. Y/eder der in der Firma der Beklagten durch das i.ort "Auto" gegebene Hinweis noch der Umstand, dass die Beklagte sich in ihrer ‘..erbung nur mit Kraftwagen befasst, schl:essen daher die Gefahr aus, dass der Verkehr, wenn er durch die tlbereinstimmung des Firmenbestandteils	mit	dem gleichlautenden Bestandteil des
 Klagezeichens an dieses erinnert wird, zu der Auffassung gelangt, die Beklagte befasse sich auch mit Motorrädern.
Im übrigen besteht abgesehen hiervon ungeachtet jener Beschränkung des Tätigkeitsbereiches der Beklagten und ungeachtet des Umstandes, dass sich das Klagezeichen nur auf L’otorräder bezieht und die Klägerin nur Motorräder herstellt, in jedem Falle die Gefahr, dass der Verkehr geschäftliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der .Klägerin als bestehend annehmen wird. Denn bei der engen Verwandtschaft zwischen Motorrädern und Kraftwagen liegt e.s durchaus nahe, dass auch ein Motorradfabrlkant seinen Interessenbereich in irgendeiner Form auf den Kraftwagensektor ausdehnt. Schliesslich stehen auch die der Sache nach an und für sjch zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts, dass in Kraftfahrerkreisen eine ziemlich genaue Kenntnis über die vorhandenen Kraftfahrzeugmarken bestehe and Kraftfahrzeuge nicht im flüchtigen Vorüber-gehen erworben würden, der Annahme einer Verwechslungs-gefahr in dem angegebenen Sinne nicht entgegen. Denn es handelt sich nicht darum, ob der -.deter oder Käufer übei* die Harke des von ihm angeinie-ce ten oder angekauften Fahrzeuges getäuscht werden kann, sondern in Rede steht nur, ob die Firmenbezeichnung der Beklagten infolge des in ihr enthaltenen Bestandteils ,!F®,! bei dem llieter oder Käufer
 unzutreffende Vorstellungen über den Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten und deren Beziehungen zu der Klägerin hervorzurufen geeignet ist. Bür diese Pra-ge besagen jene Erwägungen des Berufungsgerichts aber niohts.
IV. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auf Grund der 5§ 15, 31 V/ZG beanspruchen, dass die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Firmenbezeichnung unterlasse, sofern nicht der Einwand der Beklagten durchgreift, sie habe ihren Geschäftsbetrieb und die Bezeichnung "AfJ) yon ihrer Rechts vor ganger in'übernommen, die mit der Vermietung von Kraftwagen unter dieser Bezeichnung schon im Jahre 1949 begonnen habe. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet. 'Jber den Vorrang des Rechts aus einem eingetragenen Warenzeichen gegenüber anderen Bezeichnungen entscheidet der Tag der Anmeldung des Zeichens.
Das Zeichenrecht aus dem Warenzeichen entfaltet zwar sei— ne Wirkung erst vom Tage der Eintragung ab, aber diese Wirkung ist auf den Tag der Anmeldung zurückzubeziehen, der nach § 9 Abs 1 Y/ZG die Schutzdauer des eingetragenen Zeichens bestimmt und daher für den Vorz“ang (die Priorität) des Zeichens gegenüber anderen ICennzeichnungsmit-teln massgebend ist (RG JW 1931, 1889 Kr 135 HG GRUR 1937, 873 /ßl§7). Das Klagezeichen ist unstreitig schon am 1. Oktober 1948 zur Eintragung .angeraeldet worden.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat aber nach deren eigenem Vortrage ihren Autovermietungsbetrieb unter der Bezeichnung ''AflHHHfe' erst im Jahre 1949 aufgenommen. Das Klagezeichen geniesst daher, obwohl es erst am 22. Juni 1950 eingetragen worden ist, die Priorität gegen-
 
Uber der angegriffenen Firmenbezeichnung, selbrt wenn’ zu Bansten der Beklagten von dein Zeitpunkt ausgegan-gen wird, von dein ab ihre Rechtsvorgängerin die Bezeichnung "ABBS' benutzt haben soll*
V* Der Klage war hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben, ohne dass auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte. Der Urteilsaussprnch war dahin zu fassen, dass der Beklagten untersagt wird, zur Bezeichnung ihres Unternehmens den Ausdruck	»u	benut-
zen. Diese Fassung entspricht dem Klageanträge, dem zugrunde liegt, dass die Beklagte im Gfeschüftsleben unter der Bezelchnung "ABHB" - nicht nur unter ihrem vollständigen Firmeunamenraufgetreten ist. Vie der Senat aber schon in seinem Urteil vom 2.2 - robru-ar 1952 - BGCIZ 5, 189 /T957 - Anschluss an die . Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 147, 27 /?17 “ aus ge führt hat, erstreckt sich die Hechbskraftwirlnang eines Unterlassungsurteils nicht nur auf die darin bezel ebnete konkrete Verletziuigeform, sondern sie umfasst auch solche Abweichungen, aie den JCern der Ver-letzungsform unberührt lassen. Im vorliegenden Fall
 kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Be-
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klagte durch das Urteil auch gehindert ist, die Be- • Zeichnung "AfBHB' als Bestandteil ihres derzeitigen Firmennamens in seiner vollständigen Gestalt, al-
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so mit dem Zusatz "Auto-IIandelsgesellschaft mbH” zu verwenden.
Die Koeienentscheidung beruht auf § S'l ZPO.
Lindenmaier Birnbach 7/ilde Kriiger-IIieland Ifastelski