Ausübung seiner Dienstverrichtungen eine Notstandsmaßnahme im Sinne von § 904 Satz 1 BGB trifft, so haftet für den dadurch entstandenen Schaden grundsätzlich der Ausrüster dem durch die Maßnahme geschädigten Eigentümer der Sache nach § 904 Satz 2 BGB» Die Haftung beschränkt sich in der Regel in entsprechender Anwendung des § 4 Abs 1 Ziff 3 BinnSchG auf Schiff und. Die Forderung aus § 904 Satz 2 BGB gegen den Ausrüster gewährt ein Schiffsgläubiger-: recht im Range der Forderungen.aus 3o Sendet der Äusrüster, nachdem er von der Forderung aus § 904' Satz 2 BGB Kenntnis erlangt hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, so haftet er für die Forderung in entsprechender Anwendung des beschränkt persönlich« 4c Wenn bei einem Bestehen eines Ausrüsterverhältnisses der Schiffer eines im Hafen;ins Treiben geratenen Schiffes unter!den Voraussetzungen des § 904 Satz 1 BGB Anker auf einer überfluteten Werftanläge auswirft und diese dadurch’ beschädigt, so stehen deren Eigentümer Schadensersätzansprüche aus § 904 Satz 2 BGB gegen den Ausrüster des Schiffes' in"dem oben zu 1 bis 3 gekennzeichneten Umfange auch dann zu,. Der Schiffer des Kahns "I0H" warf, als dieser Kahn ins Treiben'geriet, ebenfalls Anker» Nach dem Tidenwechsel lagen auf den Slipanlagen der Firma 1 fMH noch meh-rere andere Fahrzeuge, die.dorthin getrieben worden waren» Die Klägerin hat dem Schiffseigner Schv.flflfll den Streit verkündet, er ist ihr beigetreten» Die Beklagte hat den Kahn MFs#HHi fit'' auf neue Reisen ausgesandt» seien dadurch, daß ScflHi über ihren Anlagen die Anker geworfen habe, Schäden in 'Höhe, von meh als 19»000 DM entstanden» Für diese .habe die Beklagte als Ausrüster des Kahns "FrflPflfl fl|" nach § 904- Satz 2 BGB einzustehen» Einen Teil dieser Schäden mache sie, die Klägerin, als Rechtsnachfolger der Firma Kflflfll geltend» Sie hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie, die Klägerin, . .rüster nur für ein Verschulden ihres Schiffers* Ein solches liege aber nicht vor» Etwaige Ansprüche aus § 904 Satz 2 BGB seien nicht gegen den Ausrüster, sondern nur gegen den ISigentümer des Kahnes zu richten, in dessen Interesse die Notstandsmaßnahme vorgenommen sei» Die Klägerin könne hier aber überhaupt keine Ansprüche aus § ©04 BGB erheben* weil der Kahn "FrOBHt O” erst durch den Anprall des Leichters "Irene l(OM" ? ins Treiben gekommen sei» Der Leichter - sei nicht ordnungsmäßig vertäut -gewesen» Dafür sei die .Firma KOMI verantwortlich» : Im übrigen schließe bereits'allein 'der'Umstand*' daß' erst der Anprall des Leichters "Irene K®d" gegen das Schiff "FrOBO Iff' den weiteren Verlauf der Dinge und den Schaden der'Firma EJHI verursacht habe* Ansprüche dieser Firma und damit auch solche der Klägerin gegen sie* die Beklagte* aus» Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Beklagte nur mit de Kahn ”FrfffiMI tH" haftet. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung einge-: legt mit dem Anträge« die Klage abzuweisen« Die Klägerin und der Nebenintervenient haben beantragt, die Berufung. Die Klägerin hat-sich ferner der Beru-d fung der Beklagten ■ angeschlossen--und-beantragt ,ü-das an-gefochtene Urteil dahin zu ändern« daß auch ihre person liehe Forderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde. Dieser hätte, als der Leichter ins Treiben geriet« die notwendigen Maßnahmen, z.B. das Werfen des Ankers, veranlassen können, um den Leichter ständig zu machen oder seine Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 28» August 1951 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert: Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Voraussetzungen eines Notstands im Sinne von § '904 Satz 1 BGB Vorlagenf als .der Schiffer Schulz die Anker des Kahns &S’: über den Slipanlagen der Rechtsvorgängerin der Klägerin auswarf.. te Ausrüster des Kahns uErfl|Bn ®i" im Sinne voh § 2 BinnSchG ist « Hiergegen -erhebt die' Revision auch keine i Angriffe. diesen Bestimmungen zugrunde liege, spreche dafür, die Haftung für Schäden, .die durch Notstandsmaßnahmen“’von Schiffern entstünden, grundsätzlich auszusch1i e s s en„ Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu, Die Vorschriften des § 734 HCKB, § 92 BinnSchG- betreffen die Haftung im Dalle von Zusammenstößen von Schiffen, wenn der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt worden ist, oder wenn Ungewißheit über seine’ Ursachen besteht. IIc Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die 'Hechtsauffassung vertreten, ein.Eigentümer könne sich wegen der Schäden, die ihn ein Schiffer durch eine '"ih;; Ausübung seiner Dienstverrichtungen vorgenommenen'Feist and. Diese Vorschriften treffen den in Hede stehenden .Fall jedoch nicht unmittelbar, • Der § 15 BinnSchG regelt die Yertretungsmacht des Schiffers nur für die Fällein denen das Schiff sich weder 8m Heimatort noch an einem Ort befindet, in' dem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat« An diesen Voraussetzungen fehlt es hier« Der § 16 BinnSchG betrifft 'nur die Vertretungsmacht für den Abschluß von'Rechtsgeschäften. Bei■Notstandshandlungen wird die 'Wirkung dagegen ohne Rücksicht'auf den Parteiwillen ■ und seine Äußerung'unmittelbar durch das Gesetz bestimmt, ' Bei ihnen handelt es sich (Lehmann aaO) nicht um Rechts-, geschäfte, sondern um Rechtshandlungen im engeren Sinne« 1;';: Trotzdem also §§ .'15 , 16 BinnSchG-nicht zu dem Zuge. Das Reichsgericht (RGZ 113, 301 ff /303/) hat bereits, ausgeführt,' wenn einem Führer eines Torpedoboots die ..Weisung erteilt werde, ein* festge-fahrenes* Fährschiff abzuschleppen, 'so liege darin zugleich die Weisung, bei Ausübung seiner Obliegenheit alles zu tun, was zur Erhaltung und Rettung des Schiffes und seiner Mannschaft erforderlich werde, und darunter •fielen auch Not st and smaßnahraen, Das * Reichsgericht hat in dem Palle die Haftung des Deutschen Reichs, von dem die.Weisung ausging; aus § 904 Satz 2 BGB bejaht. übung seiner Dienstverrichtungen eine Notstandsmaßnahme trifft, grundsätzlich der Äusrüster dem durch diese Maßnahme geschädigten Eigentümer im Rahmen von § 904 S 2 BG.B in’ den Haftungsgrenzen .des Binnenschiffahrtsgesetzes haftet. v daß der Ausrüster für den Schaden verantwortlich ist, den eine Person der SchiffsbeSatzung, zu der nach § 3 Abs 2 BinnSchG auch der Schiffer gehört,:einem Drittent durch ihr-7erschulden in Ausführung seiner Diensiver- -rieh tun gen zufügt. die aus der Wahrung dieser Pflichten eines Schiffers dem Eigentümer der durch die Notstandshandlung beschädigten Sache erwachsen, sind in solchen Fällen unmittelbare Folgen der von dem Ausrüster vorgenommenen Verwendung des Schiffes zur BinnenschiffahrtFür sie im Rahmen des § 904 Satz 2 BGB in den Haftungsgrenzen des Binnenschiffahrtsgesetzes aufzukommen, ist dann aber Sache des Äusrüsters. Das ergibt sich aus der Rechtsstellung, die § 2 BinnSchG dem Ausrüster einräumt. Da das Werfen des Ankers durch den Schiffer Sc' $MI 3ine Notstandsmaßnahme im Sinne von § 904 Satz 1 BGB. war und da ihre Vornahme nach den obigen Darlegungen zu den dem Schiffer Sch'ffe# dem Ausrüster gegenüber obliegenden Pflichten gehörte, so bestehen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte als Ausrüster für die Schäden aus § 904 Satz 2 BGB grundsätzlich aufzukommen hat. schon aus den bisher dargelegten Gründen keine Rechtsbedenken„ Die Berechtigung der Rechtsansicht ergibt sich''ferner aus folgender Erwägunge Die von Schüft in Ausübung seiner Dienstverrichtungen vorgenommene Handlung stellte an sich eine vorsätzliche Verletzung fremden Eigentums dar- Für sie hätte Schulz nach § 823 Abs 1 BGB ungeschränkt und die Beklagte als Ausrüster nach §§ 3? 4 Abs 1 Ziff 3, 114 BinnSchG dinglich und beschränkt -persönlich ohne weiteres einzustehen gehabt, wenn nicht die Notstandsvoraussetzungen des § 904 Satz 1 BGB .Vorgelegen hätten/ Diese haben aber zugleich mit der Beseitigung der Widerrecht-lichkeit des Handelns den Anspruch aus § 904 Satz 2 BGB ausgelöst, weil der Eigentümer, der die Einwirkung hinnehmen muß, dafür einen besonderen Schadensersatzanspruch erhalten soll. Die Be- : denken, die die Revision hiergegen und damit zugleich ' auch in diesem Zusammenhänge 'wiederum gegen die Haftung des Ausrüsters für Ansprüche aus § 304 Satz 2 BGB überhaupt erhebt, greifen nicht durch» Es liegt hier, wie die obigen Darlegungen zeigen, eine Lücke im Gesetz vor. Die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte muß dazu führen, dem Gläubiger der in Rede stehenden Forderungen die Rechte des Schiffs- ' gläubigers im Range der Ziff 5 des § 102 BinnSchG zu gewähren und auf diese Forderungen dann auch die Bestim- • mungen der §§106 bis 103 BinnSchG entsprechend anzuwen-den» .Der Senat verkennt nicht, daß durch die'dargelegte '.Ausweitung.des Die sich in dieser Richtung ergebenden Bedenken können jedoch nicht ausschlaggebend in das :Gewicht fallen, weil nach den obigen Ausführungen die hier in Betracht kommenden Forderungen aus § 904 Satz 2 BGB ihrem Wesen nach den in § 102 Ziff 5 BinnSchG aufgeführten nahestehen und es an der inneren Berechtigung fehlt, sie schlechter zu behandeln als diese, und weil ‘ferner der Gesetzgeber, wie insbesondere § 108 BinnSchG lehrt, die in § 102 Ziff 6 BinnSchG erwähnten. ausgesandt, Ist dem Ster so;, so treffen die weiteren Folgerungen des Berufungsgerichts« daß die Beklagte dann auch beschränkt persönlich gemäß der .Vorschrift des § 114 BinnSchCr zu haften Hat, zu. Die Revision macht weiter geltenäs Selbst wenn der Ausrüster an sich, für Ansprüche aus § 904- Satz 2 BGB haften sollte, und’ wenn..auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über' die dingliche und beschränkt persönliche Haftung des Ausrüsters für Ansprüche aus § 904 Satz 2 BGB rechtsgrundsätzlich zutreffen sollten, so müsse eine Haftung der Beklagten im:vorliegenden.Ralle -mindestens deshalb ausscheiden, weil der gesamte Ge-schehensabiauf hier erst dadurch ausgelöst .werden sei, daß der Leichter der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Kahn FrflHHI HÜ gestoßen sei. Schaden tragen, 'und zwar auch dann, wenn der Anprall des Leichters gegen den Kahn FrflHHI üf nicht auf einem von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu vertretenden Verschulden beruhen 'sollte< Im übrigen liege ein solches Verschulden,jedoch vor.. 1. Es ist zunächst "auf die Frage einzugehen, oh das Losreißen des Leichters Irene KfjlBI und der Zussrc-menstoß mit dem Kahn Fr(MMMi lü ar-f einem. Wäre das der Fall gewesen, dann würde die Rechtsvorgängerin der Klägerin nämlich'der Beklagten für alle durch ihr Yer-v;'; schulden adäquat entstandenen Schaden aufzukommen haben« In nein Falle könnte die Klägerin auch mit' den Ansprü- r . Das Berufungsgericht hat indessen ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Leichter ordnungsmäßig vertäut /war.-und daß er nur durch den-Bruch der Pfahlgruppe, die auf höhere Gewalt -zurückzuführen war, ins Treiben, gekommen ist. Die gegenteilige .Behauptung der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, die zu würdigen, allein Sache des Tatrichters war, ohne Rechtsverletzung für widerlegt erachtet”. der Klägerin sei es als ein für die Entstehung des Schadens, ursächliches Terschulden anzurechnen, daß sich auf dem Leichter.in der Unfallsn&cht kein . gut wie noch kein Eis auf der Elbe gewesen» ..Nach seiner gerichtlichen Aussage ist .SchiÜ in der.iTacht'-erst auf-bewacht, als die Festmacherdrähte;bereits krachten und der leichter schon auf den Kahn zutrieb, Bei dieser • Sachlage fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Beklagten.;, Wenn das Berufungsgericht es unterlasse;: hat, auf die Frage der Bewachung, die, wie erörtert nicht entscheidungserheblich ist, einzugehen, so'kann der in der Richtung gerügte Verfahrehsmängel nicht zur Aufhebung des Urteils führen,' weil dieses nicht auf ihm beruht und der Verstoß die Beklagte also im Ergebnis nicht beschwert (§ 563 ZPO), Die Footstellung dos Berufungsgerichts, der Anprall'des Leichters gegen den Kahn FrüBtti BP sei nur auf höhere Gewalt .zurückzufüh- ■ ren, istnach alledem verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 2, Es ist nunmehr auf den weiteren Angriff der Re vision einzugehen, daß eine Ersatzpflicht aus § 904 Satz 2 BGB hier,) auch wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin kein Verschulden treffe, grundsätzlich aus- scheiden müsse, .weil der gesamte Geschehensablauf erst durch den Anprall des Leichters gegen den Kahn WSSSSk llf 1 Löst worden seil Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die sich aus einem Notstand ergebenden Befug-' ■hisse und die Rechtsfolgen'ihrer Ausübung in den Vorschriften des § 904 BGB und des § 228 BGB» Die Bestimmungen stehen rechtsgründsätzlich im Zusammenhang. Obwohl die Vorschrift des § 904 BGB sich im Sachenrecht und die Bestimmung des ' § 228 BGB sich im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs befindet, enthält § 904 BGB die allgemeine Bestimmung des Notstandsrechts und regelt § 228 BGB nur einen Sonderfall» Der § 904 Satz 2 BGB schreibt für den Schaden, der dadurch 'entsteht, daß durch eine Notstandshandlung auf eine Sache eines Dritten eingewirkt wirdy.- Hätte die Slipanlage, auf der der Schiffer SchflU als Notstands--maßnahme die Anker geworfen hat» nicht zufällig dem Schiffseigner des Leichters Irene KlH, sondern einem -anderen Eigentümer gehört', so könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte diesem gemäß § 904 Satz 2 BGB nach den obigen Darlegungen schadensersatzpflichtig wäre und daß sie auch keine Ersatzansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin besitzen würde» weil es an einem .Rechtsgrunde dafür mangeln würdet Der Umstand, daß durch die von SchiMi getroffene•Notstandsmaßnahme^ zufällig nicht auf das Gelände’; eines anderen. ist» und daß eine Anlage der Firma;KiÜl dadurch beschädigt worden 'ist, kann die Rechtslage, die sich aus; Interessen zu opfern (ähnlich auch von Tuhr, Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts § 97/= Diese Gedankengänge mögen zutreffen» Selbst wenn" man sie weiter dahin entwickeln wollte, daß ein Eigentümer, der an der Herbeiführung der Gefahr beteiligt ist, grundsätzlich’ keine Ersatzansprüche besitze; - also auch wenn die Voraus Setzungen des § 228 BGB nicht vorliegen könnten diese Erwägungen dem Elägeanspruch hier nicht entgegenstehen o Ton einem rechtserheblichen t,BeteiligtseinM eines Eigentümers kann nämlich nur dann gesprochen werden,. ! ' wenn er eine für die Entstehung des Schadens wesentliche Handlung vor genommen hat, für die ihn die 'Verantwortung trifft oder wenn ihm eine entsprechende Unterlassung zur Last fällt« Hier liegen die Dinge nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts, wie bereit s erörtert, indes-~.: sen sc, daß der Leichter..ordnungsmäßig vertäut war und daß die Ursache, aus der er ins Treiben geriet, allein der starke Eisgang, der plötzlich”eingesetzt hatte, :aisc höhere-Gewalt war« Die Tatsache, daß der Leichter gegen den Kahn Fr(HH|(MP gestoßen ist. beruhte' nicht’ auf' einer Handlung oder Unterlassung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern war lediglich eine nicht abzuwendende Auswirkung '’höherer Gewalt« Bei einer solchen Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin an der Entstehung des Hotstands im Rechtssinne beteiligt war« Der Schiffer Sch|H hat die Notstandsmaßnahme hier zur Abwendung von Gefahren vorgenommen, die allein durch höhere Gewalt verursacht worden waren. beStimmung des § 904 Satz 2 BGB nicht ausschließent Die Geltendmachung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Ansprüche verstößt -bei Zugrundelegung des festge- ;/ stellten Sachverhalts auch nicht/gegen Treu und Glauben; Eine unzulässige Recht saüsübung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht stellt fest,;daß der Schiffer des Kahns außerhalb der Slipanlage der Rechtsvorgängerin;der Klägerin Anker geworfen und die Slipanlage nicht beschädigt hat.
C t'\- ---I- c--£.. a
; :V-V
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
§ 904 BOB/ §.2; § 3 Ahs lV § 4 Abs 1 Ziff 3 § 7; § 102 Ziff 5 j §§ 106 bi>
Rechtssatz
114 BinnSchG
1» Wenn beim Vorliegen eines Ausrüsterverhältnisses ein Schiffer in. Ausübung seiner Dienstverrichtungen eine Notstandsmaßnahme im Sinne von § 904 Satz 1 BGB trifft, so haftet für den dadurch entstandenen Schaden grundsätzlich der Ausrüster dem durch die Maßnahme geschädigten Eigentümer der Sache nach § 904 Satz 2 BGB»
Die Haftung beschränkt sich in der Regel in entsprechender Anwendung des § 4 Abs 1 Ziff 3 BinnSchG auf Schiff und. Fracht«
2. Die Forderung aus § 904 Satz 2 BGB gegen den Ausrüster gewährt ein Schiffsgläubiger-: recht im Range der Forderungen.aus § 102 Ziff 5 BinnSchG; Die Vorschriften der §§ 106 bis 109 BinnSchG sind auf das Rangverhältnis der Forderung aus § 904 Abs 2 BGB entsprechend anzuwenden»
S? ?
3o Sendet der Äusrüster, nachdem er von der Forderung aus § 904' Satz 2 BGB Kenntnis erlangt hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, so haftet er für die Forderung in entsprechender Anwendung des beschränkt persönlich«
BinnSchG auch
4c Wenn bei einem Bestehen eines Ausrüsterverhältnisses der Schiffer eines im Hafen;ins Treiben geratenen Schiffes unter!den Voraussetzungen des § 904 Satz 1 BGB Anker auf einer überfluteten Werftanläge auswirft und diese dadurch’ beschädigt, so stehen deren Eigentümer Schadensersätzansprüche aus § 904 Satz 2 BGB gegen den Ausrüster des Schiffes' in"dem oben zu 1 bis 3 gekennzeichneten Umfange auch dann zu,. wenn das;Schiff erst dadurch ins Treiben gekommen war« daß ein im Hafen sachgemäß vertäut gewesenes-Schiff des Werfteigentümers infolge höherer Gewalt losgerissen worden und gegen das Schiff gestos-war o
OLG Hamburg
i fl
:
GeSoSlStsfiüirer, , 6 ®
straße (0,
Beklagte und zu l) Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1): Rechtsan wait flHHHIl ~
rungs AG in' BVHHhSS; vertreten durch ihren Vorstand Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollaächtigter; Rechtsanwalt Dr. -
2} den Schiffseigner Heinrich ScjHHB 3-n
H e b e ni r. t e rv e r i e n t e n , , '
- Pr o z eßbevoll^^^^gt^d^^^iten s:^ Rech
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Br.Lindenmaier, Schmidt? Hilde? Dr.KrUger-Nie1and und DriBenkard für Recht' erkannt %
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des : 2.V 'Zivilsenats' des Hanseatischen'; Öborlandesgerichts in Hamburg vom 28. August 1951 wird zurückgewiesen,, Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der Kosten der Nebenintervention
Von Rechts wegen
r
■
?at 'be stand:
Die Klägerin klart aus abgetretenem Recht ihrer Ver-sicherungsnehmerin, der Firma WttttKKKKEb k|HMI &uf Schadensersatz aus § 904 BGB. Der Klage liegt folgender Sach-Terhalt zugrundes
Die Beklagte zu 1) verwendet den Kahn "Fr(p|tlt#i ll|" zur Binnenschiffahrt» Als Eigentümer des Kahns ist im Schiffsregister in" StjH|Pi 'die\''St®(jpBfc-0(J||^-Reederei GmbH eingetragen» Gesellschafter dieser GmbH waren die'"'.
Fr
Cc
Gesellschafter der jetzigen..Firma J|M in Die Klägerin hatteidieseDFifma',im gegenwärti-
gen Rechtsstreit zunächst mit verklagt» Sie hat die'gegen sie gerichtete Klage aber in deren Einverständnis bereits im'ersten Rechtszuge zurückgenommen» Die.Beklagte zu 1), von nun an als Beklagte bezeichnet, hat die -Führung des Kahns "FrjpMMI ff" dem Schiffer Sei MR an-vertraut» Der Kahn lag in der Nacht zu dem 23» -Februar 1948 in Hamburg in der Norderelbe im sogenannten Durchstich
in der Nähe der Werft der Firma IJ
(künftig als Firma KM bezeichnet), vertäut an Pfahl gruppen, Neben ihm lagen uferv/ärts der Kahn MüM—IA11 und stromabwärts der dem Schiffseigner SchwMiüte. dem .jetzigen Nebenintervenienten der Klägerin, gehörige Kahn "FflHI"? Ostwärts dieser Kähne lagen weitere Fahrzeuge, darunter der der Firma K#1MB gehörige Leichter "Irene.1 0NN£"? ebenfalls an Pfahlgruppen vertäut» In der Nacht zu dem 23« Februar 1948 setzte bei Hochwasser starker Eisgang ein» Durch ihn wurden der Leichter "Irene l{HHftf und die mit diesem vertäuten Kähne ins Treiben gebracht» Der Leichter "Irene KflHH" stieß . gegen den Kahn "FrMBM-lilt SO daß o.; o/- !U ' .s Trei--
■ ben kam» ;Es bestand '"die : Gefahr«ldaß - der Kahn :."Ff|
m
gegen dis Y/erftahlagen der Firma HfllHR; in denen ein Schiff lag; und gegen die Erbbrücke getrieben wurde«
Dadurch drohte ein besonders hoher Schaden zu eint stehen«
beide Vorderanker des Kahns''aus, um diesen ständig zu machen.. Der ICahn befand sich zu der Zeit über den überfluteten Slipanlagen der erwähnten Firma I'.'flHI Die Anlagen wurden beschädigt! Mit dieser Möglichkeit hatte ScflHi gerechnet,' sie aber in den Kauf genommen, um die drohenden unverhältnismäßig größeren Schäden dadurch zu verhindern» Nachdem der Kahn nFr|SBHBI Hn ständig geworden war, bängten sich mehrere Fahrzeuge an ihn an»
Der Schiffer des Kahns "I0H" warf, als dieser Kahn ins Treiben'geriet, ebenfalls Anker» Nach dem Tidenwechsel lagen auf den Slipanlagen der Firma 1 fMH noch meh-rere andere Fahrzeuge, die.dorthin getrieben worden waren» Die Klägerin hat dem Schiffseigner Schv.flflfll den Streit verkündet, er ist ihr beigetreten» Die Beklagte hat den Kahn MFs#HHi fit'' auf neue Reisen ausgesandt»
Die Klägerin hat vorgetragen, ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma Kflflfl),! seien dadurch, daß ScflHi über ihren Anlagen die Anker geworfen habe, Schäden in 'Höhe, von meh als 19»000 DM entstanden» Für diese .habe die Beklagte als Ausrüster des Kahns "FrflPflfl fl|" nach § 904- Satz 2 BGB einzustehen» Einen Teil dieser Schäden mache sie, die Klägerin, als Rechtsnachfolger der Firma Kflflfll geltend» Sie hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie, die Klägerin, . 6» lOOfDM". y; nebst 5 /£ Zinsen seit dem 20» Juni 1948 zu zahlen und wegen dieses Betrages und der Kosten die Zwangsvollstrekkung in den Kahn "Fi HBHl H" zu dulden» Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und erwidert,sie hafte als Aus-
.rüster nur für ein Verschulden ihres Schiffers* Ein solches liege aber nicht vor» Etwaige Ansprüche aus § 904 Satz 2 BGB seien nicht gegen den Ausrüster, sondern nur gegen den ISigentümer des Kahnes zu richten, in dessen Interesse die Notstandsmaßnahme vorgenommen sei» Die Klägerin könne hier aber überhaupt keine Ansprüche aus § ©04 BGB erheben* weil der Kahn "FrOBHt O” erst durch den Anprall des Leichters "Irene l(OM" ? also eines Schiffes der Rechtsvorgängerin der Klägerin., ins Treiben gekommen sei» Der Leichter - sei nicht ordnungsmäßig vertäut -gewesen» Dafür sei die .Firma KOMI verantwortlich» : Im übrigen schließe bereits'allein 'der'Umstand*' daß' erst der Anprall des Leichters "Irene K®d" gegen das Schiff "FrOBO Iff' den weiteren Verlauf der Dinge und den Schaden der'Firma EJHI verursacht habe* Ansprüche dieser Firma und damit
auch solche der Klägerin gegen sie* die Beklagte* aus»
Die Schäden seien zudem nicht allein dadurch entständen,a daß SchflU die Anker des "FrfpMOI " geworfen habe* um den Kahn ständig zu machen» Das Schiff des' Nebenintervenien ten habe nämlich, ebenfalls- über den .'Slipanlagen der Firma II«ÜH Anker geworfen und die Anlagen beschädigte Außerdem hätten sich, nachdem der Kahn "F: W Q&" durch das Werfen der Anker ständig geworden sei* die Schiffe "V/flKMO" und "FrOBÄ" an ihn gehängt» Auch d.er Kahn des Nebenintervenienten habe sich* obwohl er selbst Anker geworfen habe* auch noch, an dem Kahn "FrlfifÜI 40 befestigt» Erst durch diese anderen Kähne sei der Ankerdruck des Kahns "PrOHl
Ol" so groß geworden, daß erhebliche Schäden eingetreten seien» Die Schäden an den Slipanlagen seien ferner zu dem Teil auch dadurch erwachsen,'daß infolge des Eisganges in der Nacht weitere Schiffe auf die damals überflutet .. gewesenen Anlagen geraten seien» Sie. die Beklagte* könne daher allenfalls nur für einen Teil des Schadens veraht»-
w o r 11 i c h g e m a c h t w e r d e n*
■
Die Klägerin und der Neben Stellung der Beklagten entgegerigetrete
der ganze Geschehensablauf in ausgelöst worden„ Dieser
ng
; hat noch geltend gemacht,
;f der Nacht sei durch den habe mit solcher Wucht eingesetzt! daß die -Dückdalben wie Streichhölzer geknickt seien und daß keine Maßnahme es habe verhindern können, daß die ordnungsmäßig vertäut ge weSerien Fahrzeuge losgerissen worden seien,, Hierbei sei es für die Anwendung des § 904 BGB gleichgültige welches Fahrzeug zeitlich zuerst das Schicksal erlitten habe.-.
Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 7» März 1951 für Recht erkannt“
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Beklagte nur mit de Kahn ”FrfffiMI tH" haftet.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung einge-: legt mit dem Anträge« die Klage abzuweisen« Die Klägerin und der Nebenintervenient haben beantragt, die Berufung. vzurüokzuweisen. Die Klägerin hat-sich ferner der Beru-d fung der Beklagten ■ angeschlossen--und-beantragt ,ü-das an-gefochtene Urteil dahin zu ändern« daß auch ihre person liehe Forderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde. Die Beklagte hat Zurückweisung der Anschluß Berufung beantragt« Sie hat noch vorgetragen, der Leichter Irene KflHI sei in der Unfallsnacht unbemannt gewe-'sen. Mit Rücksicht auf die Witterüngsverhältnisse hätte sich aber ein Wachmann auf ihm befinden müssen«. Dieser hätte, als der Leichter ins Treiben geriet« die notwendigen Maßnahmen, z.B. das Werfen des Ankers, veranlassen können, um den Leichter ständig zu machen oder seine
' /
I;:; 111
,Y;«' :
r
Fahrt zu verringern und so den Zusammenstoß mit dem Kahn Fritzen 36 abzuwerden oder seine Folgen herabzu demindern Die Klägerin hat dem widersprechen., Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 28» August 1951 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert:
Li
Die Klage ist dem Grunde nach ber echtem klagte haftet außer mit dem Kahn "Fr(P^Ä persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG-.
Be-I" auch
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, Die 'Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent Scheidungsgründe
§7
..
V
m
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Voraussetzungen eines Notstands im Sinne von § '904 Satz 1 BGB Vorlagenf als .der Schiffer Schulz die Anker des Kahns &S’: über den Slipanlagen
der Rechtsvorgängerin der Klägerin auswarf.. Es-ist'weiter ohne Rechtsirrtum davon.'ausgegangen, daß die Beklag-
te Ausrüster des Kahns uErfl|Bn ®i" im Sinne voh § 2 BinnSchG ist « Hiergegen -erhebt die' Revision auch keine i Angriffe. Sie macht"jedoch geltend, das Berufungsgericht habe in anderen Richtungen -sachliches Recht und Verfahrensrecht verletzt.
1= Die Revision bittet in erster Linie nachzuprüfen, ob die Haftungsvorschrift des § 904 Satz 2 BGB im Gebiet des Schiffahrtsrechts überhaupt anwendbar ist. .Sie verweist hier auf die Bestimmung des § 734 HGB, die nach § 92 BinnSchG im Binnenschiffahrtsrechi' entsprechend anzuwenden ist. Die Revision meint, der Rechtsgedanke, der
|i
.-I.«
m
i®
■ ... &
~ "i -
diesen Bestimmungen zugrunde liege, spreche dafür, die Haftung für Schäden, .die durch Notstandsmaßnahmen“’von Schiffern entstünden, grundsätzlich auszusch1i e s s en„ Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu, Die Vorschriften des § 734 HCKB, § 92 BinnSchG- betreffen die Haftung im Dalle von Zusammenstößen von Schiffen, wenn der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt worden ist, oder wenn Ungewißheit über seine’ Ursachen besteht. .Sie schließen für diese Bälle Ansprüche auf Ersatz derjenigen Schäden aus, die den Schiffern oder den an•Bord befindlichen Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt werden» Diese in den Vorschriften; enthaltene Begrenzung des Ausschlusses . der Haftung für Ersatz genau umschriebener Schäden macht bereits eine entsprechende Anwendung für die hier in Rede stehenden Schäden der Klägerin unmöglich» Das Binnenschiffahrtsgesetz regelt die Haftung der Schiffseigner nicht erschöpfend» Neben den Haftungsbe-stimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes finden grundsätzlich die Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend Anwendung, soweit sie nicht durch die Sonderregelung des Binnenschiffahrtsgesetzes eingeschränkt werden» So wird z = B» nach jetzt anerkannter 'Rechtsauffassung die Haftung aus § 831 BGB durch die Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes nicht berührt» Ebensowenig schließen diese eine Haftung aus § 904 Satz 2 BGB aus» Die Haftung aus dieser Vorschrift bleibt vielmehr, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, neben den Haftungsbestimmungen des Binnenschiffahrts-gesetzes bestehen»
■: v / M v i ; 'V;
IIc Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die 'Hechtsauffassung vertreten, ein.Eigentümer könne sich wegen der Schäden, die ihn ein Schiffer durch eine '"ih;; Ausübung seiner Dienstverrichtungen vorgenommenen'Feist and. sraaßn ahme im Sinne von § 904 BGB zufüge, grundsätzlich an den Ausrüster.des Schiffes halten« Als Begründung führt das Landgericht § 15 BinnSchG und das Oberlandesgericht §16 BinnSchG an. Diese Vorschriften treffen den in Hede stehenden .Fall jedoch nicht unmittelbar, • Der § 15 BinnSchG regelt die Yertretungsmacht des Schiffers nur für die Fällein denen das Schiff sich weder 8m Heimatort noch an einem Ort befindet, in' dem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat« An diesen Voraussetzungen fehlt es hier« Der § 16 BinnSchG betrifft 'nur die Vertretungsmacht für den Abschluß von'Rechtsgeschäften. Unter solchen sind aber"nur die auf einen rechtlichen Frfolg gerichteten privaten Willenserklärungen zu verstehen, bei denen die Wirkung entsprechend, dem auf sie gefiehteten und geäuSerien Parteiwi11en eintritt f (BGH LTJV7 1952, 41? und Lehmann Allgemeiner Teil zu dem B&B t:
5. • Auf1 § 20 zu V 1 b S 95). Bei■Notstandshandlungen wird die 'Wirkung dagegen ohne Rücksicht'auf den Parteiwillen ■ und seine Äußerung'unmittelbar durch das Gesetz bestimmt, ' Bei ihnen handelt es sich (Lehmann aaO) nicht um Rechts-, geschäfte, sondern um Rechtshandlungen im engeren Sinne« 1;';: Trotzdem also §§ .'15 , 16 BinnSchG-nicht zu dem Zuge. kommen, können, trifft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Ausrüster für Schaden hafte, . diä durch Notständsmaß- . nahmen entstehen, die der Schiffer in Ausübung;von Dienst-verrichtungen trifft, im Ergebnis zu« Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffassung gehen fehl. § 904 Satz 2 BGB besagt nicht’ausdrücklich, gegen wen'der Schadensersatzanspruch aus dieser Vorschrift besteht hob
1
nmpi
ISi
U 11 V V i } I U uhl
I ' 1 . 1
insbesondere nur gegen den Eimvirkenden .'selbst oder ob gegebenenfalls gegen dessen Dienstherrn oder ob allgemein gegen denjenigen, zu-dessen Gunsten.die Einwirkung erfolgt ist. Die Prägen sind in der Rechtslehre umstritten. Aus allgemeinen RechtsgründSätzen', wie auch aus dem. Zusammenhalt der beiden Sätze des § 904 BGB ist zu entnehmen. daß die Schadensersatzpflicht'in der Regel den-
jenigen trifft, der auf die fremde Sache selbst eingewirkt hat, und zwar auch’’dann, wenn er die Einwirkung zu . Gunsten eines anderen ...ausgeübt .'hat« Yen dieser Regel bestehen aber Ausnahmen.■ Das Reichsgericht (RGZ 113, 301 ff /303/) hat bereits, ausgeführt,' wenn einem Führer eines Torpedoboots die ..Weisung erteilt werde, ein* festge-fahrenes* Fährschiff abzuschleppen, 'so liege darin zugleich die Weisung, bei Ausübung seiner Obliegenheit alles zu tun, was zur Erhaltung und Rettung des Schiffes und seiner Mannschaft erforderlich werde, und darunter
•fielen auch Not st and smaßnahraen, Das * Reichsgericht hat in dem Palle die Haftung des Deutschen Reichs, von dem die.Weisung ausging; aus § 904 Satz 2 BGB bejaht. Die vom Reichsgericht vertretene Recht sauf fas sung ist. .wei-' ter dahin zu entwickeln, daß 4 wenn ein Schiffer in Aus-
übung seiner Dienstverrichtungen eine Notstandsmaßnahme trifft, grundsätzlich der Äusrüster dem durch diese Maßnahme geschädigten Eigentümer im Rahmen von § 904 S 2 BG.B in’ den Haftungsgrenzen .des Binnenschiffahrtsgesetzes haftet. Die §§ 2, 3 Abs 1 BinnSchG bestimmen zwar nur. v daß der Ausrüster für den Schaden verantwortlich ist, den eine Person der SchiffsbeSatzung, zu der nach § 3 Abs 2 BinnSchG auch der Schiffer gehört,:einem Drittent durch ihr-7erschulden in Ausführung seiner Diensiver- -rieh tun gen zufügt. Diese 'Forschriften, die also ein Verschulden des Schiffers, .an dem es hier fehlt, fordern,
pflichten, die dem Schiffer dem-Ausrüster gegenüber..ob liegen, die Hotstandshandlungen vörzünehmen» Schäden,
schließen aber eine Haftung des Ausrüsters für eine in; Ausübung der Dienstverrichtungen getroffene Notstandsmaßnahme des Schiffers nicht aus. Die HaftungsbeStimmung des § 3 BinnSchG- berührt die des § 904 BGB nicht = Die Haftung des Ausrüsters gemäß § 904 BGB ergibt sich hier, aus folgenden Erwägungen» Nach § 2 BinnSchG ist-der'Ausrüster als Schiffseigner irn Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes anzusehene Das bedeutet, daß er in Bezug auf die Rechte und Pflichten, -welche sich aus der Verwendung • des Schiffes zur Binnenschiffahrt -.ergeben 1 als Schiff s-t; eigner gilt» Er muß daher auch die Reigen der Verwendung des fremden Schiffes zu der Binnenschiffahrt im Rahmen der Haftungsgrenzen des Binnenschiffahrts gesetztes auf sich nehmen» Er hatte in seiner Eigenschaft als: Schiffseigner die Rührung des Schiffes dem .Schiffer Schulz-anvertraut und war dessen Dienstherr» Nach § 7 Abs 2 BinnSchG war Schulz verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen die Sorgfalt 'eines ordentlichen.Schiffers anzüwenden» Diese Pflicht lag ihm, wie' §7 Abs 2 BinnSchG besagt, insbesondere gegenüber dem Schiffseigner» also ■ heim'Bestehen des Ausrüsterverhältnisses dem Ausrüster, somit der Beklagten, gegenüber ob» VJenn dem Schiff selbst eine gegenwärtige Gefahr droht oder wenn durch das Schiff, solche Gefahren Dritten drohen und wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Schäden zu besorgen sind, so fällt es in den Rahmen der dem Schiffer dem Ausrüster gegenüber bestehenden Pflichten, diese Gefahren nach Möglichkeit abzuwenden» Ist hierzu die Einwirkung auf eine Sache eines Dritten nötig und ist der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Dritten entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß, so gehört es zu' den Dienst-
&
die aus der Wahrung dieser Pflichten eines Schiffers dem Eigentümer der durch die Notstandshandlung beschädigten Sache erwachsen, sind in solchen Fällen unmittelbare Folgen der von dem Ausrüster vorgenommenen Verwendung des Schiffes zur BinnenschiffahrtFür sie im Rahmen des § 904 Satz 2 BGB in den Haftungsgrenzen des Binnenschiffahrtsgesetzes aufzukommen, ist dann aber Sache des Äusrüsters. Das ergibt sich aus der Rechtsstellung, die § 2 BinnSchG dem Ausrüster einräumt. Da das Werfen des Ankers durch den Schiffer Sc' $MI 3ine Notstandsmaßnahme im Sinne von § 904 Satz 1 BGB. war und da ihre Vornahme nach den obigen Darlegungen zu den dem Schiffer Sch'ffe# dem Ausrüster gegenüber obliegenden Pflichten gehörte, so bestehen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte als Ausrüster für die Schäden aus § 904 Satz 2 BGB grundsätzlich aufzukommen hat. schon aus den bisher dargelegten Gründen keine Rechtsbedenken„ Die Berechtigung der Rechtsansicht ergibt sich''ferner aus folgender Erwägunge Die von Schüft in Ausübung seiner Dienstverrichtungen vorgenommene Handlung stellte an sich eine vorsätzliche Verletzung fremden Eigentums dar- Für sie hätte Schulz nach § 823 Abs 1 BGB ungeschränkt und die Beklagte als Ausrüster nach §§ 3? 4 Abs 1 Ziff 3, 114 BinnSchG dinglich und beschränkt -persönlich ohne weiteres einzustehen gehabt, wenn nicht die Notstandsvoraussetzungen des § 904 Satz 1 BGB .Vorgelegen hätten/ Diese haben aber zugleich mit der Beseitigung der Widerrecht-lichkeit des Handelns den Anspruch aus § 904 Satz 2 BGB ausgelöst, weil der Eigentümer, der die Einwirkung hinnehmen muß, dafür einen besonderen Schadensersatzanspruch erhalten soll. Gerade wenn das Verhältnis, in dem § 823 Abs 1 BGB.und § 904 BGB zueinander und ferner die §§ 2,
erden = nach § 4 Ab
Bimb end zv.-r
rendürfe
(L o ÄUI
in. locht
u führer
zu erweitern unci zu/iie
cT
- 13
zugleich um eine Ergänzung' des Ge setz es.' handelt.. Die Be- : denken, die die Revision hiergegen und damit zugleich ' auch in diesem Zusammenhänge 'wiederum gegen die Haftung des Ausrüsters für Ansprüche aus § 304 Satz 2 BGB überhaupt erhebt, greifen nicht durch» Es liegt hier, wie die obigen Darlegungen zeigen, eine Lücke im Gesetz vor. Sie ist im Wege der'Rechtsfindung unter FortentWicklung der Grundgedanken’und-’des Zweckes des Gesetzes durch einen gerechten Ausgleich der Interessen des Schiffseigners, und damit auch ..des 'Ausrüst er s, sowie des durch die Hotstandshandlung Geschädigten und der übrigen • Schiffsgläubiger auszufüllen. Die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte muß dazu führen, dem Gläubiger der in Rede stehenden Forderungen die Rechte des Schiffs- ' gläubigers im Range der Ziff 5 des § 102 BinnSchG zu gewähren und auf diese Forderungen dann auch die Bestim- • mungen der §§106 bis 103 BinnSchG entsprechend anzuwen-den» .Der Senat verkennt nicht, daß durch die'dargelegte '. Ausweitung.des § 102 Ziff 5 BinnSchG eine Verschlechterung der in Ziff 5 einzeln auf geführten Forderungen und. vor allem auch der in § 106 Ziff 6 festgelegten Ansprüche eintreten kann. Die sich in dieser Richtung ergebenden Bedenken können jedoch nicht ausschlaggebend in das :Gewicht fallen, weil nach den obigen Ausführungen die hier in Betracht kommenden Forderungen aus § 904 Satz 2 BGB ihrem Wesen nach den in § 102 Ziff 5 BinnSchG aufgeführten nahestehen und es an der inneren Berechtigung fehlt, sie schlechter zu behandeln als diese, und weil ‘ferner der Gesetzgeber, wie insbesondere § 108 BinnSchG lehrt, die in § 102 Ziff 6 BinnSchG erwähnten. Forderungen in jeder Hinsicht ungünstiger behandelt wissen will, als alle anderen Schiffsglaubigerforderungen. Zusammenfassend ist insoweit zu sagen, daß gegen das angefoch-
M
■m
Ah
• :• r. i;
: !-■
i j
mi
1
-4
tene Urteil in all den bisher erörterten Punkten' keine
durchgreifenden Bedenken bestehen.
V .'1' ■ .
,t)ie Beklagte hat unstreitig den Kahn P| §§
in Kenntnis der Forderung der•Klägerin auf neue leisen:
ausgesandt, Ist dem Ster so;, so treffen die weiteren
Folgerungen des Berufungsgerichts« daß die Beklagte
dann auch beschränkt persönlich gemäß der .Vorschrift
des § 114 BinnSchCr zu haften Hat, zu. Die Bedenken«
die das Landgericht hiergegen erheben und die sich auch
die Revision zu eigen gemacht hate, greifen nicht durch.,.
weil der Beklagten nach den obigen Ausführungen ein
Schiffsgläubigerrecht zusteht
III. Die Revision macht weiter geltenäs Selbst wenn der Ausrüster an sich, für Ansprüche aus § 904- Satz 2 BGB haften sollte, und’ wenn..auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über' die dingliche und beschränkt persönliche Haftung des Ausrüsters für Ansprüche aus § 904
. .
Satz 2 BGB rechtsgrundsätzlich zutreffen sollten, so müsse eine Haftung der Beklagten im:vorliegenden.Ralle -mindestens deshalb ausscheiden, weil der gesamte Ge-schehensabiauf hier erst dadurch ausgelöst .werden sei, daß der Leichter der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Kahn FrflHHI HÜ gestoßen sei. Die Notstands-handj.ung des Schiffers' Scl:IjSI aus der dj.o Klägerin c:ie Rechte herleite, sei hier erst durch ein Schiff der Rechtsvorgängerin der Klägerin verursacht worden. Daher müsse die Klägerin der. Schaden tragen, 'und zwar auch dann, wenn der Anprall des Leichters gegen den Kahn FrflHHI üf nicht auf einem von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu vertretenden Verschulden beruhen 'sollte< Im übrigen liege ein solches Verschulden,jedoch vor..
1. Es ist zunächst "auf die Frage einzugehen, oh das Losreißen des Leichters Irene KfjlBI und der Zussrc-menstoß mit dem Kahn Fr(MMMi lü ar-f einem. ferschuj.den der Rechtsvorgängerin der Klägerin beruhte.. Wäre das der Fall gewesen, dann würde die Rechtsvorgängerin der Klägerin nämlich'der Beklagten für alle durch ihr Yer-v;'; schulden adäquat entstandenen Schaden aufzukommen haben« In nein Falle könnte die Klägerin auch mit' den Ansprü- r . chen aus § 904 Satz 2 BGB nicht durchdringen, weil ihre Rechtsvorgängerin die Notstandsmaßnahme .dann selbst schuldhaft verursacht hätte. Das Berufungsgericht hat indessen ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Leichter ordnungsmäßig vertäut /war.-und daß er nur durch den-Bruch der Pfahlgruppe, die auf höhere Gewalt -zurückzuführen war, ins Treiben, gekommen ist. Die gegenteilige .Behauptung der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, die zu würdigen, allein Sache des Tatrichters war, ohne Rechtsverletzung
für widerlegt erachtet”. Die Beklagte hatte in ihrer Be-
• ~ : :
rufungsbegründung zwar noch geltend gemacht, der Rechts-Vorgängerin . der Klägerin sei es als ein für die Entstehung des Schadens, ursächliches Terschulden anzurechnen, daß sich auf dem Leichter.in der Unfallsn&cht kein . Schiffsmann zur Bewachung befunden habe. Auf dieses Vor-bringen ist das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen nicht eingegangen. .Die Revision rügt hier Verletzung des § 286 ZPO. Die Rüge greift nicht durch. Nach
den Feststellungen:des Berufungsgerichts hat der Fis-
■ - :
gang plötzlich eingesetzt. Nach dem. von der Beklagten eingereichten Havarieprotokoll hat weder ihr eigener Schiffer SchfHi noch der Schiffer des -Kahns NflHHHI ift der Nacht Fache gehalten. Laut.dem Havarieprotokoll Mtr Sch(BB damals ausgesagts am 22f-Februar 1948 sei sd;
gut wie noch kein Eis auf der Elbe gewesen» ..Nach seiner gerichtlichen Aussage ist .SchiÜ in der.iTacht'-erst auf-bewacht, als die Festmacherdrähte;bereits krachten und der leichter schon auf den Kahn zutrieb, Bei dieser • Sachlage fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Beklagten.;, daß der Geschehensablauf .ein anderer gewesen wäre? wenn sich in der Unfallsnacht auf dem Leichter ein Wachmann befunden Hätte„ Es ist bei dem festgestellten unstreitigen Sachverhalt nicht zu ersehen, auf welche Weise bei dem plötzlich einsetzenden starken Eisgang und vor allem bei dem feststehenden nur sehr geringen Abstand, in dem die Fahrzeuge zueinander lagen, ein Wachmann .es hätte verhindern können, daß der Leichter, nachdem die Pfähle gebrochen wa.-ren, bei den Stromverhältnissen ins Treiben geriet und gegen den Kahn FrCMMI BP , der ganz in seiner Nähe lag stieß. Somit kann es dahinstehen, ob der Leichter in der Nacht überhaupt von einem Schiffsmann hätte bewacht werden müssen. Wenn das Berufungsgericht es unterlasse;: hat, auf die Frage der Bewachung, die, wie erörtert nicht entscheidungserheblich ist, einzugehen, so'kann der in der Richtung gerügte Verfahrehsmängel nicht zur Aufhebung des Urteils führen,' weil dieses nicht auf ihm beruht und der Verstoß die Beklagte also im Ergebnis nicht beschwert (§ 563 ZPO), Die Footstellung dos Berufungsgerichts, der Anprall'des Leichters gegen den Kahn FrüBtti BP sei nur auf höhere Gewalt .zurückzufüh- ■ ren, istnach alledem verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
2, Es ist nunmehr auf den weiteren Angriff der Re vision einzugehen, daß eine Ersatzpflicht aus § 904 Satz 2 BGB hier,) auch wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin kein Verschulden treffe, grundsätzlich aus-
scheiden müsse, .weil der gesamte Geschehensablauf erst durch den Anprall des Leichters gegen den Kahn WSSSSk llf 1 Löst worden seil Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die sich aus einem Notstand ergebenden Befug-' ■hisse und die Rechtsfolgen'ihrer Ausübung in den Vorschriften des § 904 BGB und des § 228 BGB» Die Bestimmungen stehen rechtsgründsätzlich im Zusammenhang. Obwohl die Vorschrift des § 904 BGB sich im Sachenrecht und die Bestimmung des ' § 228 BGB sich im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs befindet, enthält § 904 BGB die allgemeine Bestimmung des Notstandsrechts und regelt § 228 BGB nur einen Sonderfall» Der § 904 Satz 2 BGB schreibt für den Schaden, der dadurch 'entsteht, daß durch eine Notstandshandlung auf eine Sache eines Dritten eingewirkt wirdy.- grundsätzlich eine Bcha-'densersatzpflicht'.vor; In Abweichung hiervon entfällt die Schadensersatzpflicht in dem im § 228 BGB geregelten , Sonderfall , in dem sich die Einwirkung gegen, diejenige Sache richtet, durch die die Gefahr droht, die also die Zwangslage verursacht haty Auch in diesem Fall ■ besteht jedoch dann eine. Ersatzpflicht, wenn der Ein-:wirkende die durch die Sache drohende.Gefahr.verschul-h det.hat»Der Unterschied zwischen § 904 BGB und § 228 v
BGB besteht im wesentlichen darin,'daß §904 BGB den. Notstandsangriff gegenüber einer an der Entstehung des Notstands unbeteiligten Sache, also gegenüber einer Sache, durch die keine Gefahr droht, regelt, während sich § 228 BGB auf die Notstaridsverteidigüng gegenüber einer gefahrbringenden Sache bezieht» Im Falle des Notstandsangriffs (:§ 904 BGB) besteht die Ersatzpflicht, im Falle der Notstandsverteidigung ('§ 228 BGB) entfällt sie, außer wenn der Einwirkende die Gefahr verschuldet hat» In dem hier in Rede stehenden Falle lag keine Not-
;stardsverteidigUng, sondern ein Hetstand sähgriff gegenüber einer an der Entstehung des Notstands unoexeilig-ten Sache vor. Eie Slipanlage der Rechtsvc rgängerin der El ä g e r i n ha 11 e d e n No t s t an d ri i c h t ve r ur s a c 111, v o n i h. r drohten dem Kahn FrflHHI fü keine'Gefahren. Hätte die Slipanlage, auf der der Schiffer SchflU als Notstands--maßnahme die Anker geworfen hat» nicht zufällig dem Schiffseigner des Leichters Irene KlH, sondern einem -anderen Eigentümer gehört', so könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte diesem gemäß § 904 Satz 2 BGB nach den obigen Darlegungen schadensersatzpflichtig wäre und daß sie auch keine Ersatzansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin besitzen würde» weil es an einem .Rechtsgrunde dafür mangeln würdet Der Umstand, daß durch die von SchiMi getroffene•Notstandsmaßnahme^ zufällig nicht auf das Gelände’; eines anderen. Ei gen turn e r s .; s o n d e rn auf eie Anlage des Schiffseigne r s ; d e r :
Irene Kt
‘aIso’’der"Firmä’E(
: e i n g e w i rkt; w o r d e n
ist» und daß eine Anlage der Firma;KiÜl dadurch beschädigt worden 'ist, kann die Rechtslage, die sich aus;
§ 904 'BGB ergibt,' hi cht äh dem Eie Vor aus s e t zuhgen de s v>
• • v o -;:
§ 228 BGB sind nicht gegeben, für eine analoge Anwendung dieser Sondervorschrift ist kein .Raum. Auch, wenn die Grundgedanken und der Sinn der;gesetzlichen Bestim- ' Ölungen über das Hotstandsrecht berücksichtigt . werden,-läßt sich hier ein hegfall der Schadensersatzpflicht entgegen der Auffassung der Revision nicht rechiferti-8en. Das Gesetz enthä11 hier auch keine Lücke, die im hege der .Rechtsfindung auszvfüllen .wäre. In der Abhandlung von Trapponberg-Scheurel "Über die zivilrechtlichen Folgen der Rettung des Selbstmörders” (Studien zur Erläuterung des bürgerliche:-. Rechts 1932., Heft 47 3 41 und 51) wird allerdings ausgeführt, § 90t EGE gehe'davon
: ans. daß der Eigentümer bei der Herteifu.hrurig’ der ' Gefahr unbeteiligt sei, aus diesem Grunde könne er nicht genötigt werden, sein Eigentum entschädigungslos fremder.' Interessen zu opfern (ähnlich auch von Tuhr, Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts § 97/= Diese Gedankengänge mögen zutreffen» Selbst wenn" man sie weiter dahin entwickeln wollte, daß ein Eigentümer, der an der Herbeiführung der Gefahr beteiligt ist, grundsätzlich’ keine Ersatzansprüche besitze; - also auch wenn die Voraus Setzungen des § 228 BGB nicht vorliegen könnten diese Erwägungen dem Elägeanspruch hier nicht entgegenstehen o Ton einem rechtserheblichen t,BeteiligtseinM eines
Eigentümers kann nämlich nur dann gesprochen werden,.
, , . • . ! ' wenn er eine für die Entstehung des Schadens wesentliche Handlung vor genommen hat, für die ihn die 'Verantwortung trifft oder wenn ihm eine entsprechende Unterlassung zur Last fällt« Hier liegen die Dinge nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts, wie bereit s erörtert, indes-~.: sen sc, daß der Leichter..ordnungsmäßig vertäut war und daß die Ursache, aus der er ins Treiben geriet, allein der starke Eisgang, der plötzlich”eingesetzt hatte, :aisc höhere-Gewalt war« Die Tatsache, daß der Leichter gegen den Kahn Fr(HH|(MP gestoßen ist. beruhte' nicht’ auf' einer Handlung oder Unterlassung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern war lediglich eine nicht abzuwendende Auswirkung '’höherer Gewalt« Bei einer solchen Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin an der Entstehung des Hotstands im Rechtssinne beteiligt war« Der Schiffer Sch|H hat die Notstandsmaßnahme hier zur Abwendung von Gefahren vorgenommen, die allein durch höhere Gewalt verursacht worden waren. Ist dem aber so, so; läßt sich, die Häftlings-
- 20-
beStimmung des § 904 Satz 2 BGB nicht ausschließent Die Geltendmachung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Ansprüche verstößt -bei Zugrundelegung des festge- ;/ stellten Sachverhalts auch nicht/gegen Treu und Glauben; Eine unzulässige Recht saüsübung liegt nicht vor. Das .Berufungsgericht hat,, entgegen der Auffassung der Revision,, § 242 BGB nicht verletzt *
Ivb Auch die weiteren Rügen der Revision sind nicht berechtigt. Das Berufungsgericht stellt fest,;daß der Schiffer des Kahns außerhalb der Slipanlage
der Rechtsvorgängerin;der Klägerin Anker geworfen und die Slipanlage nicht beschädigt hat. Das Berufunjsge-richt würdigt weiter das Beweisergebnis ohne Rechisver-: stoß dahin, daß auch andere Pahrzeuge die Slipänlage nicht beschädigt haben. Es stellt ferner fest, daß nur der Schiffer des Kahns' ErflHK auf der Slipanlage Anker geworfen hat. Es geht des weiteren zwar/davon aus5 daß sich, nachdem der SchifferuSchfJj;diebAhker geworfen hatte und der Kahn FrJHHBfli dadurch ständig geworden war, mehrere Fahrzeuge.an diesen Kahn/ angehängt haben und daß dadurch der Ankerdruck verstärkt worden ist. Es ist'jedoch der Auffassung, daß die'Berechtigung der gegen die Beklagte erhobenen Schedensersatz-anSprüche dadurch nicht berührt werde. Die Revision vertritt demgegenüber die Rechtsansicht, der der Rechtsvorgängerin der Klägerin erwachsene Schäden müsse mindestens anteilsmäßig unter die Beklagte,:und die Schiffseigner der .Fahrzeuge verteilt . werden, die sich an -'den Kahn PrflHH S angehängt hätten, nachdem dieser stän-i dig geworden sei. Dem vermag der Senat nicht /beizutreten, vielmehr ist der/Angefochtenen/ Entscheidung -..auch " in diesem Punkte im Ergebnis zu folgen. Das Berufungs-
mm
sAD
Wh
11 4jfh
11 Sri
i
SI®-:
m?
Zi^Z
A:' .1
ceric:
iacr seine
vrarf des Schiffers Sch
■echtlieh nichr
.• ,., -u -]-1 -; - V, PI o R
% i ~
n.-Pe s t s t e "3 i ’
sen erachte
m für .die
;'V-X5 ± e se Best
, n s u 3 ndent E
UlUil gsgeri o.
salitat y er- lannt ohaig, Dar das Werf en der An
II n i ! " ■ h S f, . - den gel teil d ' gema chteri Schaden ursä C h. L .1 C11 9 8
f klagte nach d e n obige: i.Darieg ungen da iur.. zu,
1 ü 'Umstand : f\ Q 3 s i c h. dur eil das A nhäng en deran
, daß nur der. Anker-B e s c hä cl i gun g d e r ’ 'S 1 i p - *
; t e 11 n:n g i s t v c r f a li r e r s -; i s t au c h ' n i c 3:rfc er-;'!, .t den Bear iff der Kau-zer 'aher _ für. ->’ hat die' Be-u haften,, ■ SD er -.■
xe der 'Anke:
Tersrarrt naoen mar
rU-v-! r\ ^ :f\ y-, cn -r\ --■ 'S r, V, r\ rl ,
gehenen Sachlage, für die Ansprüche. der Alane:
i* p jy p r\
die Beklagt Sachvorbrin
auch schon deshalb unerheblich, in
ini
:e:n ■ der
<? e r" ' Ö AA . an jedem An ha Itspunkt dafür fehlt, daß '
n Be il Vl Ci Ci Q . U- vf ö ... kJ ehade ns aufrdie Tatsache d e s. An.
ückz "1 / t' Ehren * ».4. f'dUr IS u 0 Somit.bestehen.gegen die .
p}ie Ha f tur p*' ; -1*...u u1:. r..ö;. ... d e r B e l'C 1 s £r ij e n-T iir . ö e xi;■■ d. u r o h - das
Anke y» ' erwach senen , Gesamtschaden ho 1 ne recht
nken „
e 'Re' y:L s i on ma eht s chließ li ch geltend,, der Rechts
ei ? i n d e r i '/ ’tf “j np> erin'm agip ly dur c h .die Hot standsmaß--
Z L J., G i C h . An sp r üehe ,.. .£?perp Ah to ^ 0 ^ n de n Eigen tib ypy> der
nahm er . ..t .._. ,_
H > fBHHBBHl i > 1 i 1 gegen den Ha aurs u:nger echtf ertigter.iEer ei cherung ' und' Au e r a a c li s e :n 0 'Da s f o 1 g e .' d a r au s , d a 3 ' 3 c h
.und die Einbrüchen nicht zu be schädigenDiese. Änsp: gegen'die HiflHHHlHBHI lh t und c ; i. den ‘Hj
Auf öpfer unggk:
^3 ; CÖ den Siinan
t c iat m -Q g g ]- ten 3. D e r d ie Anspr tie he fl e r El s iger in s PA U O..' • ■ r. •••.".•sm.;
i€ 5 Bek 'tagte Da 3 r ii abe das Ber uf urge geriei: rt he c' htsirr
ün 1"] j n]p . nich t i • '■ "|m p viic k s 1 chtigt ci Di e.' Rli .ge . ist '.'.eher. falls un
p r ;ründ 'St 0 A ’V J: 1 J O T S3 eh en von.' an de r e 11. du u cb.gr 1 i 'P Grd e n B e d e n
DÄ*,
äSte'Jl-' !'i Z1 Äs
/ 5MS
ufA ^ bfUd#.AÜ /J
ken scheitert sie bereits am. Folgenden: Die T at so ohe >
in der Unfallsnacht durch den Kahn F: ilipii -ill nicht beschädigt worden sind, stellt keine ungerechtfertigte Bereicherung dar» Für 'Aufopferungsansprüche der Hechts-; Vorgängerin der Klägerin gegen den Eigentümer der iüBiisifliWä
fehlt es schon deshalb an einer Rechtsgrundlage„
Ua ein sonstiger entscheidungserheblicher Rechtsfehler in dem Berufungsurteil nicht enthalten ist. so war die Revision der Beklagten« wie geschehen« zurück-zuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ g?ä 101 ZPO»
lindenmaier Schmidt Wilde
Krüger-Kieland Benkard