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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist zuletzt bis zu dem 18. März 2010 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen: Diese sei seit Oktober 2004 in dem Anwaltsbüro beschäftigt und habe in diesem Zeitraum bei Abwesenheit der Bürovorsteherin das Fristenmanagement erledigt, ohne dass ihr dabei Fehler unterlaufen seien. Sie habe dabei entgegen der ihr erteilten allgemeinen Weisung die Beschwerdebegründung in dieser Sache nicht nach Anbringung eines entsprechenden Vermerks im Fristenbuch in die verschließbare schwarze Box gelegt, die für zu dem Bundesgerichtshof zu bringende fristgebundene Schriftstücke bestimmt sei. Februar 2010 nachgesehen, ob alle für diesen Tag eingetragenen Fristen versorgt gewesen seien, sondern sich darauf verlassen, dass das schon zuvor der Fall gewesen sei, und daher den Eintrag der in der vorliegenden Sache noch zu versorgenden Frist im Fristenbuch nicht erkannt. Nach diesem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten H.glaubhaft gemachten Vorbringen ist der Beklagten auf ihren formund fristgerecht gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233 bis 235, Die Versäumung der Frist beruht nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das die Beklagte sich nach § 85 Abs.2 ZPO zurechnen lassen muss.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
ProzessbevollmächtigtenBundesgerichtshofFristFehlerAusgangskontrolleSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 147/09
vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
 beschlossen:
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
1	I. Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
2	Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts, das der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben hat, Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist zuletzt bis zu dem 18. Februar 2010 verlängert worden. Die Schrift zur Begründung der Beschwerde ist erst am 19. Februar 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Nachdem die Mitteilung davon ihren Prozessbevollmächtigten am 12. März 2010 zugestellt worden war, hat die Beklagte am 16. März 2010 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen:
-3-
3	Der für sie tätige Rechtsanwalt habe die bereits am Vortag fertiggestellte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung am 18. Februar 2010 um 18.30 Uhr unterzeichnet und in einer Umlaufmappe der in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwaltsfachgehilfin H. übergeben. Diese sei seit Oktober 2004 in dem Anwaltsbüro beschäftigt und habe in diesem Zeitraum bei Abwesenheit der Bürovorsteherin das Fristenmanagement erledigt, ohne dass ihr dabei Fehler unterlaufen seien. Auf seine Frage, wer "den Fristablauf in dieser Sache noch heute dem Gericht überbringe", habe Frau H. erklärt, dass sie das machen werde. Im weiteren Verlauf der Dinge habe Frau H., die in der Vergangenheit tagsüber vielfach "Sonderboten-Dienste" zu dem Bundesgerichtshof geleistet habe, die Unterzeichneten und für das Gericht bestimmten Schriftstücke in der Unterschriftenmappe in das für das Gericht bestimmte Ausgangsfach gelegt. Sie habe dabei entgegen der ihr erteilten allgemeinen Weisung die Beschwerdebegründung in dieser Sache nicht nach Anbringung eines entsprechenden Vermerks im Fristenbuch in die verschließbare schwarze Box gelegt, die für zu dem Bundesgerichtshof zu bringende fristgebundene Schriftstücke bestimmt sei. Außerdem habe sie entgegen der ihr als seinerzeit amtierenden Fristenbuchführerin erteilten allgemeinen Weisung nicht mehr im Fristenkalender für den 18. Februar 2010 nachgesehen, ob alle für diesen Tag eingetragenen Fristen versorgt gewesen seien, sondern sich darauf verlassen, dass das schon zuvor der Fall gewesen sei, und daher den Eintrag der in der vorliegenden Sache noch zu versorgenden Frist im Fristenbuch nicht erkannt.
4	II. Nach diesem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten H. glaubhaft gemachten Vorbringen ist der Beklagten auf ihren formund fristgerecht gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233 bis 235,
-4-
 544 Abs. 2 ZPO). Die Versäumung der Frist beruht nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das die Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die im Büro der Prozessbevollmächtigten praktizierte Ausgangskontrolle für fristwahrend einzureichende Schriftsätze genügt den insoweit nach der Rechtsprechung bestehenden Anforderungen (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rdn. 23 "Ausgangskontrolle", m.w.N.). Die eingetretene Fristversäumung beruht darauf, dass der Kanzleiangestellten H. am 18. Februar 2010 zwei Fehler unterlaufen sind, die zu dem Versagen dieser Ausgangskontrolle geführt haben. Nachdem Frau H. bis dahin beanstandungsfrei gearbeitet hatte, waren die Fehler für die Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar. Sie trifft daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verschulden.
5	III. Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens ist erst in der End-
entscheidung zu befinden (vgl. Zöller/Greger aaO § 238 Rdn. 11 m.w.N.).
Bornkamm	Pokrant	Schaffert
 Bergmann
Koch
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2009 - 31 O 345/08 -OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2009 - 6 U 48/09 -