Dezember 2003 in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Marc Dd^-Straße^R gegen um GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Volker HflBstraße^ttl Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. von t Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift ZR 147/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Marc Dd^-Straße^R Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ^Hfcund Dr. von i gegen um GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Volker HflBstraße^ttl Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. von t 0i(k Hoth vah 3.1 r, OS- (o V All 0' L Q 11 xA 0 L O o r*) f-> / r? . r r- .) ) vj X'i j / o A Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 € Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann