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BGH · 1 ZR 146/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 146/77

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums Art. 8; UWG § 16 Abs. 1 Concordia Hat ein Auslandsunternehmen durch Wareneinkäufe entsprechenden Umfangs unter seiner Firmenbezeichnung eine auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit im Inland aufgenommen, so ist ihm Firmenschutz nach Inlandsrecht zu gewähren. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Beklagte, ein Versandhandels-Unternehmen, brachte im Februar 1976 aus Belgien von der Firma Concordia Mail gelieferte, mit der Bezeichnung "Concordia” versehene Quarz-Uhren auf den deutschen Markt. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie habe die Bezeichnung "Concordia" nicht widerrechtlich benutzt, da ihr an dieser Bezeichnung gegenüber der Klägerin die besseren Rechte zuständen, jedenfalls aber treffe sie kein Verschulden. Damit ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß es nach dem das gesamte Kennzeichnungsrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatz (BGHZ 21, 85, 89 - Spiegel) insoweit zunächst darauf ankommt, ob sich die Beklagte gegenüber dem Namens- und Firmenrecht der Klägerin auf ein prioritätsälteres Recht berufen kann. Dabei kann sich die Beklagte, da sie sich auf den Vertrieb der von der belgischen Firma Concordia Mail stammenden, mit der Bezeichnung "Concordia" versehenen Quarz-Uhren beschränkt hat, auch auf prioritätsältere Rechte ihrer belgischen Lieferfirma im Inland stützen (vgl. 1. Das Berufungsgericht hat für den von ihm zugrundegelegten Zeitpunkt vom September/Dezember 1972 das Bestehen eines prioritätsälteren Namens- und Firmenrechts der belgischen Lieferfirma Concordia Mail im Inland verneint. Für ein Versandhandelsunternehmen wie die Lieferantin der Beklagten genüge dazu nicht, daß es eine Reihe von Wareneinkäufen unter seiner Firma in der Bundesrepublik Deutschland vornehme, den Warenverkauf als den publizitätswirksamen Teil seiner Tätigkeit aber auf das Ausland beschränke. Zwar verlange die Rechtsprechung für eine Benutzungsaufnahme im Inland nicht, daß das Unternehmen gegenüber allen Marktbeteiligten, insbesondere gegenüber seinen künftigen Kundenkreisen bereits in Erscheinung getreten sei; auf diese Publizität swirkung könne jedoch nur bei solchen Gebrauchshandlungen verzichtet werden, die sich bereits als Vorbereitungstätigkeit für eine in absehbarer Zeit nachfolgende Ausdehnung auch dieses Teils der ausländischen Gewerbetätigkeit auf das Bundesgebiet erkennen ließen. Auf die Rechnung der Firma Concordia Mail über die einmalige Lieferung von Plastikrohmaterial an die Firma Plastikverarbeitung in Porz aus dem Jahre 1971 könne sich die Beklagte nicht berufen, denn es handle sich dabei um einen einmaligen Vorgang, der zudem nur im Zusammenhang mit den Einkaufsgeschäften der belgischen Lieferantin der Beklagten gesehen werden könne. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für einen Inlandsschutz einer ausländischen unterscheidungskräftigen Firma genügt, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (vgl. Dabei ist zur Entstehung des inländischen Firmenschutzes nicht erforderlich, daß die ausländische unterscheidungskräftige Firmenbezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, daß sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden hat (vgl. BGHZ 10, 196, 2o4 - DUN-Europa; BGH GRUR 1957, 426 - Getränkeindustrie; 1966, 38, 41 - Centra), genügt für die inländische Ingebrauchnahme der Firma eines bereits bestehenden Auslandsunternehmens jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zu dem Ausdruck bringt (BGH GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS). Allein dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, das Auftreten der Firma Concordia Mail beim Wareneinkauf im Inland unter ihrer Firmenbezeichnung nicht als eine für den Inlandsschutz relevante Benutzungsaufnahme ihrer Firmenbezeichnung anzusehen. nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung der Auslandsunternehmen gegenüber den Inlandsunternehmen führen; denn auch bei bloßen Wareneinkäufen unter der ausländischen Firmenbezeichnung im Inland ist diese im inländischen Geschäftsverkehr benutzt worden, so daß es insoweit allein darum gehen kann, ob die dabei ausgeübte Geschäftstätigkeit sich als Beginn einer entsprechenden wirtschaftlichen Aus* dehnung des Auslandsunternehmens im Inland zeigt und aus diesem Grund ein Inlandsschutz der Firmenbezeichnung gerechtfertigt ist. 3. Das Berufungsgericht hat über den Umfang der Ein-kaufstätigkeit des belgischen Unternehmens im Inland keine Feststellungen getroffen. Es hat jedoch gemeint, selbst wenn dem belgischen Unternehmen aufgrund seiner Einkaufstätigkeit ein Firmenschutz im Inland zuzubilligen wäre, so müsse dieser auf den Bestellbereich beschränkt werden; eine Ausdehnung auf den Verkaufsbereich gegenüber konkurrierenden Anbietern sei nach den Grundsätzen zu behandeln, nach denen auch sonst die Priorität bei einer Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit beurteilt werde, es müßten also bereits vor September 1972 tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden haben, daß die vorher lediglich in der Bundesrepublik einkaufende Lieferfirma der Beklagten auch in die Bundesrepublik verkaufen werde. Ist aufgrund des Umfangs der Einkaufstätigkeit des belgischen Unternehmens von der Aufnahme einer auf Dauer angelegten Geschäftstätigkeit unter seiner Firmenbezeichnung im Inland auszügehen, so ist dieser Bezeichnung Firmenschutz nach inländischem Recht zu gewähren. Dem Revisionsgericht ist hierzu eine abschließende Entscheidung nicht möglich, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Umfang der Einkaufstätigkeit der belgischen Lieferfirma der Beklagten im Inland, insbesondere hinsichtlich auf Dauer angelegter Geschäftsverbindungen getroffen hat. Der Prüfung bedarf ferner gegebenenfalls noch die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob sich die Klägerin auf die von ihr in Anspruch genommene Priorität aus dem Jahr 1913 berufen kann.

Zitierte Normen: § 8 UWG
RechtFirmaBerufungsgerichtInlandFirmenbezeichnungUmfangKlägerinConcordia

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums Art. 8; UWG § 16 Abs. 1
Concordia
 Hat ein Auslandsunternehmen durch Wareneinkäufe entsprechenden Umfangs unter seiner Firmenbezeichnung eine auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit im Inland aufgenommen, so ist ihm Firmenschutz nach Inlandsrecht zu gewähren.
Dieser Finnenschutz kann nicht auf den Bestellbereich beschränkt werden.
BGH, Urt. v. 28. September 1979-1 ZR 146/77 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 146/77	URTEIL	Verkündet	am
28. September 1979 Zug,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma K^pH^ Warenversand GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer,	102,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma C^PHBP-Uhren Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die C^m^P-Uhren Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred N(
om 35 , Pi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Piper
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November 1977 zu Ziff. 1, 2, 3 und 5 aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Uhrengroßhandlung mit Sitz in Dortmund. Sie führt in ihrer Firma die Bezeichnung "Concordia", nach ihrer Behauptung ununterbrochen seit 1913. Nach Ansicht der Beklagten ist die Firmenkontinuität durch UmwandlungsVereinbarungen der Gesellschafter der Klägerin nach dem Umwandlungsgesetz im Jahre 1972 unterbroehen worden.
Die Beklagte, ein Versandhandels-Unternehmen, brachte im Februar 1976 aus Belgien von der Firma Concordia Mail gelieferte, mit der Bezeichnung "Concordia” versehene Quarz-Uhren auf den deutschen Markt. Darin sah die Klägerin einen schuldhaften Eingriff in ihr Firmenrecht, verlangte von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und forderte die Erstattung der Anwaltskosten für das Abmehnungsschreiben unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Die Beklagte gab die verlangte Unterlassungserklärung ab, nahm eine Aufbrauchsfrist bis zu dem 10. Juni 1976 in Anspruch, verweigerte Jedoch die Leistung von Schadensersatz, da sie ein Verschulden nicht träfe.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 785,98 nebst 9 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
 
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß die Beklagte Uhren unter der Bezeichnung "Concordia" in den Verkehr gebracht hat;
3.	die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Uhren unter der Bezeichnung "Concordia" in den Verkehr gebracht hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Jahren, Stückzahl und Abnahmepreis.
Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie habe die Bezeichnung "Concordia" nicht widerrechtlich benutzt, da ihr an dieser Bezeichnung gegenüber der Klägerin die besseren Rechte zuständen, jedenfalls aber treffe sie kein Verschulden. Sie, die Beklagte, habe die Bezeichnung als Lizenznehmerin ihrer belgischen Lieferantin, der Firma Concordia-Mail verwendet; diese Firma habe durch Benutzung ihrer Firmenbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland seit 1969 ein prioritätsälteres Recht, denn sie habe seit 1969 eine Vielzahl verschiedenartigster Einkäufe in der Bundesrepublik Deutschland getätigt, darunter wiederholt Uhrenkäufe bei Pforzheimer Uhrenfabriken. Die Klägerin könne sich demgegenüber nur auf eine Priorität aus dem Jahr 1972 stützen, etwaige prioritätsältere Berechtigungen der Klägerin an der Bezeichnung "Concordia" seien im Zuge der Umwandlung erloschen.
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Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechts strebt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs über die Vertriebszeit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, den geltend gemachten Zinsanspruch von 9 % aus DM 785,98 seit Klagezustellung jedoch nur in Höhe von 7 % zuerkannt und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die volle Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat die Klage aus § 16 Abs. 1 UWG für begründet erachtet. Es ist der Ansicht, nicht der Beklagten, sondern der Klägerin komme an der Bezeichnung "Concordia” die bessere Berechtigung zu. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Klägerin auf Rechte der von 1913 bis 1972 im Handelsregister eingetragenen Con-cordia-Uhren Handelsgesellschaft stützen könne. Denn selbst wenn die Namens- und Firmenrechte der Klägerin erst im Zusammenhang mit ihrer Gründung im September/ Dezember 1972 entstanden sein sollten, so wäre die Benutzung der Bezeichnung "Concordia" durch die Beklagte im Jahre 1976 der Klägerin gegenüber unberechtigt gewesen. Die Beklagte könne sich nämlich nicht auf von ihrer Lieferantin, der belgischen Firma Concordia-Mail abge-
 
leitete Rechte berufen, weil dieser Firma keine gegenüber der Klägerin prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "Concordia" in der Bundesrepublik Deutschland Zuständen.
Damit ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß es nach dem das gesamte Kennzeichnungsrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatz (BGHZ 21, 85,
 89 - Spiegel) insoweit zunächst darauf ankommt, ob sich die Beklagte gegenüber dem Namens- und Firmenrecht der Klägerin auf ein prioritätsälteres Recht berufen kann. Dabei kann sich die Beklagte, da sie sich auf den Vertrieb der von der belgischen Firma Concordia Mail stammenden, mit der Bezeichnung "Concordia" versehenen Quarz-Uhren beschränkt hat, auch auf prioritätsältere Rechte ihrer belgischen Lieferfirma im Inland stützen (vgl.
 BGH GRUR 1967, 199, 200 - Napoleon II).
II. 1. Das Berufungsgericht hat für den von ihm zugrundegelegten Zeitpunkt vom September/Dezember 1972 das Bestehen eines prioritätsälteren Namens- und Firmenrechts der belgischen Lieferfirma Concordia Mail im Inland verneint.
Es ist dabei davon ausgegangen, daß es für den Namens- und Firmenschutz eines ausländischen Unterneh*-mens im Inland erforderlich sei, daß die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland in der im Ausland betriebenen Geschäftssparte schließen lasse. Für ein Versandhandelsunternehmen wie die Lieferantin der Beklagten genüge dazu
 nicht, daß es eine Reihe von Wareneinkäufen unter seiner Firma in der Bundesrepublik Deutschland vornehme, den Warenverkauf als den publizitätswirksamen Teil seiner Tätigkeit aber auf das Ausland beschränke. Zwar verlange die Rechtsprechung für eine Benutzungsaufnahme im Inland nicht, daß das Unternehmen gegenüber allen Marktbeteiligten, insbesondere gegenüber seinen künftigen Kundenkreisen bereits in Erscheinung getreten sei; auf diese Publizität swirkung könne jedoch nur bei solchen Gebrauchshandlungen verzichtet werden, die sich bereits als Vorbereitungstätigkeit für eine in absehbarer Zeit nachfolgende Ausdehnung auch dieses Teils der ausländischen Gewerbetätigkeit auf das Bundesgebiet erkennen ließen. Nur so blieben die Interessen von Inhabern kollidierender Rechte gewahrt, da ihnen durch eine nur geringfügige zeitliche Rückwirkung kein wesentlicher Schaden zugefügt werde.
Ließe man für die Ingebrauchnahme einer Firma schon Handlungen genügen, die weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfänden, weil sie nicht die eigentliche, sich an die Kunden wendende (Veräusserungs-)Tätigkeit beträfen, so würde dies die Interessen von Inhabern kollidierender Rechte erheblich gefährden, da diese auch bei sorgfältiger Marktbeobachtung davon nichts erführen. Selbst wenn man in derartigen Fällen dem Firmenrecht für den Bestellbereich Schutz gewähren würde, so müsse die Ausdehnung auf den Verkaufsbereich nach den selben Grundsätzen behandelt werden, wie dies auch sonst bei einer Ausdehnung geschäftlicher Tätigkeit geschehe. Die künftige Ausweitung der Geschäftstätigkeit könne deshalb von der ursprünglichen Priorität nur dann mitumfaßt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Ausweitung bestanden hätten. Anhaltspunkte dafür, daß die früher im Inland lediglich einkaufende belgische Firma Concordia Mail
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auch in der Bundesrepublik Deutschland verkaufen würde, hätten vor September 1972 nicht bestanden. Auf die Rechnung der Firma Concordia Mail über die einmalige Lieferung von Plastikrohmaterial an die Firma Plastikverarbeitung	in	Porz aus dem Jahre 1971 könne sich
 die Beklagte nicht berufen, denn es handle sich dabei um einen einmaligen Vorgang, der zudem nur im Zusammenhang mit den Einkaufsgeschäften der belgischen Lieferantin der Beklagten gesehen werden könne. Aus den Einkaufsrechnungen der Firma Concordia Mail ergebe sich nämlich, daß diese nur kurze Zeit später bei der Firma	Plastik-
boxen bezogen habe.
Den gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen war der Erfolg nicht zu versagen.
2.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für einen Inlandsschutz einer ausländischen unterscheidungskräftigen Firma genügt, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (vgl. BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; 1967, 199, 201, 202 -Napoleon II; 1969, 357, 359 - Sihl; 1971, 516, 517 -SWOPS). Dabei ist zur Entstehung des inländischen Firmenschutzes nicht erforderlich, daß die ausländische unterscheidungskräftige Firmenbezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, daß sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden hat (vgl. BGH GRUR 1969, 357, 359 - Sihl), im besonderen ist nicht erforderlich, daß das Unternehmen bereits gegenüber seinen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist
 
Vf
(vgl. BGH GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS). In gleicher Weise wie für den Inländer das Firmenrecht selbst dann mit der Aufnahme und Benutzung einer unterscheidungskräftigen Firmenbezeichnung entsteht, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und daher die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium und noch nicht gegenüber den künftigen Geschäftskunden erfolgt sind (vgl.
 BGHZ 10, 196, 2o4 - DUN-Europa; BGH GRUR 1957, 426 - Getränkeindustrie; 1966, 38, 41 - Centra), genügt für die inländische Ingebrauchnahme der Firma eines bereits bestehenden Auslandsunternehmens jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zu dem Ausdruck bringt (BGH GRUR 1971, 517,
 519 - SWOPS).
Diesen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat ferner mit Recht darauf verwiesen, daß die angeführte Rechtsprechung Fälle betrifft, in denen die Auslandsunternehmen einen Warenverkauf im Inland Vornahmen bzw. vorbereiteten und dieser in Kürze bevorstand, während es im vorliegenden Fall um ein ausländisches Unternehmen geht, das im Inland zwar Wareneinkäufe (und zwar auch Uhreneinkäufe) getätigt, seinen "publizitätswirksamen Verkauf" aber - bis zu dem Uhrenverkauf an die Beklagte im Jahre 1976 - auf das Ausland beschränkt hat. Allein dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, das Auftreten der Firma Concordia Mail beim Wareneinkauf im Inland unter ihrer Firmenbezeichnung nicht als eine für den Inlandsschutz relevante Benutzungsaufnahme ihrer Firmenbezeichnung anzusehen. Das würde zu einer mit Art. 2 und 8 Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums
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nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung der Auslandsunternehmen gegenüber den Inlandsunternehmen führen; denn auch bei bloßen Wareneinkäufen unter der ausländischen Firmenbezeichnung im Inland ist diese im inländischen Geschäftsverkehr benutzt worden, so daß es insoweit allein darum gehen kann, ob die dabei ausgeübte Geschäftstätigkeit sich als Beginn einer entsprechenden wirtschaftlichen Aus* dehnung des Auslandsunternehmens im Inland zeigt und aus diesem Grund ein Inlandsschutz der Firmenbezeichnung gerechtfertigt ist. Der bloßen EinkaufStätigkeit eines Auslandsunternehmens im Inland fehlt zwar die dem Warenverkauf zukommende Publizitätswirkung, so daß - wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt - die Interessen von Inhabern kollidierender Rechte, die von der inländischen Ein-kaufstätigkeit ausländischer Unternehmen nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen, gefährdet werden können. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, die tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Inland unter der Firmenbezeichnung unbeachtet zu lassen. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. April 1971 (GRUR 1971, 517, 519 -SWOPS) ausgeführt hat, kommt es bei tatsächlicher Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Inland unter der Auslandsfirma nicht mehr darauf.an, ob diese wirtschaftliche Betätigung bei den beteiligten inländischen Verkehrskreisen allgemein bekannt geworden ist. Diese Ausführungen in dem angeführten Urteil haben sich zwar auf eine Fallgestaltung bezogen, in der es um den Warenverkauf im Inland ging.
Für einen Inlandswareneinkauf kann jedoch im Grundsatz nichts anderes gelten; es kann sich insoweit nur die Frage stellen, ob der Wareneinkauf die Annahme einer auf Dauer angelegten Geschäftstätigkeit im Inland zuläßt.
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3.	Das Berufungsgericht hat über den Umfang der Ein-kaufstätigkeit des belgischen Unternehmens im Inland keine Feststellungen getroffen. Es hat jedoch gemeint, selbst wenn dem belgischen Unternehmen aufgrund seiner Einkaufstätigkeit ein Firmenschutz im Inland zuzubilligen wäre, so müsse dieser auf den Bestellbereich beschränkt werden; eine Ausdehnung auf den Verkaufsbereich gegenüber konkurrierenden Anbietern sei nach den Grundsätzen zu behandeln, nach denen auch sonst die Priorität bei einer Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit beurteilt werde, es müßten also bereits vor September 1972 tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden haben, daß die vorher lediglich in der Bundesrepublik einkaufende Lieferfirma der Beklagten auch in die Bundesrepublik verkaufen werde. Dem kann nicht beigetreten werden. Ist aufgrund des Umfangs der Einkaufstätigkeit des belgischen Unternehmens von der Aufnahme einer auf Dauer angelegten Geschäftstätigkeit unter seiner Firmenbezeichnung im Inland auszügehen, so ist dieser Bezeichnung Firmenschutz nach inländischem Recht zu gewähren. Dieser Schutz kann nicht auf den - im übrigen hinsichtlich des Schutzbereichs kaum abgrenzbaren - "Bestell-bereich" beschränkt werden; eine solche Aufspaltung des Firmenschutzes ist dem deutschen Recht fremd.
III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben, ohne daß es noch auf die weiteren Revisionsrügen anzukommen hatte. Das Berufungsurteil war auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertra-
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gen war. Dem Revisionsgericht ist hierzu eine abschließende Entscheidung nicht möglich, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Umfang der Einkaufstätigkeit der belgischen Lieferfirma der Beklagten im Inland, insbesondere hinsichtlich auf Dauer angelegter Geschäftsverbindungen getroffen hat. Der Prüfung bedarf ferner gegebenenfalls noch die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob sich die Klägerin auf die von ihr in Anspruch genommene Priorität aus dem Jahr 1913 berufen kann.
v. Gamm	Merkel	Schönberg
 Schwerdtfeger	Piper