* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 146/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 146/69

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Dieses Zeichen enthält unter Verwendung der Farben grün-gelb-schwarz-rot-blau, von den Parteien in dieser oder ähnlicher Zusammenstellung als Regenbogen-, Olympia- oder Weltmeisterschaftsfarben bezeichnet, unter anderem die Worte "Torino" (zweimal), "CHAMPION DU MONDE" und "LIGHTWEIGHT". Auf die von der Rechtsvorgängerin des Klägers wegen Verletzung des Wortzeichens Nr. 672 866 erhobene Klage ist festgestellt worden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Verwendung der genannten Zeichen entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter Berufung auf die Feststellungsentscheidung im Vorprozeß hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz, weil die Beklagte seit dem Sommer 1961 Fahrräder und Rahmen mit Abziehbildern anderer Art versehen hat. Diese enthalten neben der Inschrift "Giro del Mondo” unter anderem die sogenannten Olympiafarben in einer vom Wort-Bildzeichen des Klägers abweichenden Reihenfolge (Abb. 5-7 des Tatbestandes des Berufungsurteils). Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Klageforderung, soweit sie über den vom Landgericht rechtskräftig abgewiesenen Betrag von 32.400,— DM hinausgehe, dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte die Abziehbilder mit dem Aufdruck "Giro del Mondo" und den Regenbogenfarben warenzeichenmäßig benutzt hat. Bei dieser Sachlage ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht angreifbar, daß die zusätzliche Verwendung ihres Firmenzeichens, das neben dem Namen "WflIBiB" ein Reiterbild enthalte, der Bejahung des zeichenmäßigen Gebrauchs des Abziehbildes nicht entgegen-stehe (vgl. Dagegen bejaht das Berufungsgericht zu Unrecht die Verwechslungsgefahr zwischen der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung "Giro del Mondo" und dem Wort-zeichen "Champion du monde" des Klägers. Das am Anfang des Klagezeichens stehende Wort "Champion" ist auch für einen nicht unerheblichen Teil derjenigen Abnehmerkreise verständlich, welche die französische Sprache nicht beherrschen. Denn auch diese der betreffenden Sprache nicht kundigen Kreise haben nur dann Anlaß, ihr Augenmerk nicht auf das Anfangswort zu richten, wenn eines der nachfolgenden Worte geeignet ist, die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich zu lenken. Bei dieser Sachlage läßt sich aber für die nicht sprachkundigen Verkehrsbeteiligten die Verwechslungsgefahr nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejahen, die in den Bezeichnungen der Parteien enthaltenen Bestandteile "du monde" und "del Mondo" würden als Bestandteile eines Stammzeichens aufgefaßt. Soweit es auf die Kreise ankommt, die den Sinn der Bezeichnungen "Champion du monde" und "Giro del Mondo" erkennen, bejaht das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr wegen der klanglichen Ähnlichkeit der Worte "du monde" und "del Mondo" und weil diese Kreise auch den übereinstimmenden Sinn dieser in beiden Bezeichnungen enthaltenen Worte erkennen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen weiterhin mit dem Wort-Bildzeichen Nr. 709 375 des Klägers verwechslungsfähig und zwar auch dann, wenn eine Verwechslungsgefahr mit dessen reinem Wortzeichen verneint würde. Denn der Inhaber des älteren Zeichens kann auch die verwechslungsfähige Kennzeichnung solcher Waren verbieten, die in dem seinem Zeichen beigefügten Warenverzeichnis ausgeschlossen sind, wenn sie mit den für ihn eingetragenen Waren gleichartig sind (BGHZ 3^, 1,6- Mon Cherie). In der zweiten von der Beklagten verwendeten Ausführungsform befindet sich zwischen den beiden Gruppen der Erdkugel mit seitlichen Farbstreifen anstelle des roten Feldes und des Aufdrucks "Modell ITALIA" das Firmenzeichen der Beklagten, das in goldener Farbe im Innern eines aus Eichenblättern gebildeten Ovals einen Reiter und darunter den Namen "WflHHH” enthält. Beim Vergleich der von der Beklagten verwendeten Abziehbilder mit diesem Klagzeichen führt das Berufungsgericht aus, die Verwechslungsgefahr sei noch größer als diejenige mit dem reinen Wortzeichen des Klägers, weil hier eine Übereinstimmung in den Olympiafarben hinzukomme. In dem Abziehbild Nr. 5 sei zwar die bildliche Ähnlichkeit mit dem Wort-Bildzeichen des Klägers geringer, dafür trete hier aber die Inschrift "Giro del Mondo" stärker hervor. der Beklagten verwendeten Abziehbilder mit dem Wort-Bild-zeichen des Klägers so groß, daß die Verwechslungsgefahr auch dann bejaht werden müsse, wenn man die Gefahr einer Verwechslung mit dem reinen Wortzeichen verneine. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist ersichtlich von seiner fehlsamen Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen "Champion Du Monde" und "Giro del Mondo" beeinflußt worden (vgl. Soweit beim Anblick der Abziehbilder der Beklagten eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Wort-Bildzeichen besteht, wird diese nur durch die lebhafte Farbwirkung der in beiden Kennzeichnungsmitteln verwendeten Olympiafarben hervorgerufen. Juni 1968 ausgeführt, daß in der Benutzung eines Teiles des Bildbestandteiles - der Regenbogenfarbenkombination - des Wort-Bildzeichens eine Verletzung dieses Zeichens nur dann erblickt werden könne, wenn diese Farbkombination für sich allein eine ausreichende Unterscheidungskraft besitze und von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe angesehen werde. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Kombination der Olympiafarben, die im Fahrradgeschäft immer wieder auftauche, für sich allein nicht geschützt sei. Da Jedoch die von der Beklagten verwendeten Abziehbilder bis auf die Kombination der Olympiafarben mit dem Wort-Bildzeichen des Klägers nicht verwechslungsfähig sind, kann allein aus dieser Übereinstimmung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden. Die Beklagte ist, nachdem ihr die Benutzung der Bezeichnung "Campione del Mondo” untersagt worden war, zur Verwendung der Bezeichnung "Giro del Mondo" übergegangen, die - wie dargelegt - das Wortzeichen des Klägers nicht verletzt. Diese von der Beklagten nunmehr benutzte Bezeichnung ist aber von dem Wortzeichen des Klägers weiter entfernt, als die vordem von ihr verwendete Bezeichnung. Demnach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 91 ZPO
VerwechslungsgefahrBerufungsgerichtVerwendungZeichenWortFahrradBezeichnungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 146/69	IjRTEIL	Verkündet	am
7. Juni 1971
Zug,
J ustizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma WiiHiBBh-Fahrradfabrik GmbH in Liquidation, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Walter S^B| bSHB, Siflü Hügel m,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
gegen
 den unter der Firma Heinz KflB, BflHB A,
& KflB handelnden Kaufmann tstraße flB,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1969 auf-gehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, Rechtsnachfolger der OHG Hübner & Koch, nimmt die Beklagte aus der Verletzung von Warenzeichen auf Schadensersatz in Anspruch. Er betreibt einen Großhandel mit Fahrrädern und deren Teilen unter Spezialisierung auf Rennräder. Die Beklagte stellte Fahrradrahmen, darunter Sportrahmen, und ganze Fahrräder fabrikmäßig her;
 
die Fabrikation ist inzwischen eingestellt. Die Beklagte befindet sich in Liquidation.
Der Kläger ist Inhaber des am 11. Dezember 1933 angemeldeten, unter Nr. 672 866 für Fahrräder und deren Teile eingetragenen Wortzeichens "Champion du Monde". Außerdem ist für ihn das Wort-Bildzeichen Nr. 709 373 für Fahrräder italienischer Herkunft farbig eingetragen (Abb. 1 im Tatbestand des Berufungsurteils). Dieses Zeichen enthält unter Verwendung der Farben grün-gelb-schwarz-rot-blau, von den Parteien in dieser oder ähnlicher Zusammenstellung als Regenbogen-, Olympia- oder Weltmeisterschaftsfarben bezeichnet, unter anderem die Worte "Torino" (zweimal), "CHAMPION DU MONDE" und "LIGHTWEIGHT".
Die Beklagte versah seit dem Jahre I960 eine Anzahl ihrer Fahrräder neben ihrem Firmenzeichen mit Abziehbildern, die die Aufschrift "Champion du Monde" trugen. Nach Verwarnung ging sie zu der Kennzeichnung mit "Campione del Mondo" über. Auf die von der Rechtsvorgängerin des Klägers wegen Verletzung des Wortzeichens Nr. 672 866 erhobene Klage ist festgestellt worden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Verwendung der genannten Zeichen entstandenen Schaden zu ersetzen. Berufung und Revision gegen dieses Urteil sind zurückgewiesen worden (BGH Urt. v. 25. September 1963 - Ib ZR 26/62). Unter Berufung auf die Feststellungsentscheidung im Vorprozeß hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Dieser Klage hat das Landgericht in Höhe von 18 000 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind zurückgewiesen worden. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
 
Entscheidung zurückverwiesen worden (BGH Urt. v. 14. Juni 1968 - I ZR 88/66).
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz, weil die Beklagte seit dem Sommer 1961 Fahrräder und Rahmen mit Abziehbildern anderer Art versehen hat. Diese enthalten neben der Inschrift "Giro del Mondo” unter anderem die sogenannten Olympiafarben in einer vom Wort-Bildzeichen des Klägers abweichenden Reihenfolge (Abb. 5-7 des Tatbestandes des Berufungsurteils). Außerdem bringt die Beklagte auf ihren Rädern und Rahmen ihre Firmenbezeichnung "Wittekind” an.
Der Kläger erblickt in der Benutzung der Bezeichnung "Giro del Mondo" eine Verletzung seiner beiden Warenzeichen. Durch die gleichzeitige Verwendung der Regenbogenfarben werde die Verwechslungsgefahr noch erhöht. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 80 500 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Abziehbilder nicht zeichenmäßig, sondern nur zur Dekoration benutzt. Die Regenbogenfarben seien Allgemeingut der Branche und schutzunfähig. Außerdem sei das Wortbildzeichen nur für Fahrräder italienischer Herkunft eingetragen, die der Kläger nur in ganz geringem Umfange eingeführt habe; die Beklagte habe gar keine Fahrräder italienischer Herkunft vertrieben. Überdies biete der Kläger die Abziehbilder in großen Mengen als reine Handelsware an - ohne Kontrolle, ob sie ausschließlich für seine Räder verwendet würden -, womit die Kennzeichnungskraft des Zeichens entfallen sei.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Klageforderung, soweit sie über den vom Landgericht rechtskräftig abgewiesenen Betrag von 32.400,— DM hinausgehe, dem Grunde nach gerechtfertigt sei.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.	Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte die Abziehbilder mit dem Aufdruck "Giro del Mondo" und den Regenbogenfarben warenzeichenmäßig benutzt hat. Dabei stützt es sich unter anderem darauf, daß derartige Phantasiebezeichnungen im Fahrradhandel zur Unterscheidung von Rädern anderer Herkunft üblich seien. Bei dieser Sachlage ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht angreifbar, daß die zusätzliche Verwendung ihres Firmenzeichens, das neben dem Namen "WflIBiB" ein Reiterbild enthalte, der Bejahung des zeichenmäßigen Gebrauchs des Abziehbildes nicht entgegen-stehe (vgl. BGH GRUR 1969, 274, 275 zu 4 c - Mokka-Express; 1968, 367, 369 reSp - Corrida).
II.	Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht begründet, daß die Klagezeichen nicht als Freizeichen anzusehen seien, weil Jedenfalls während der Zeit, in die die angeblichen Verletzungshandlungen fie-
 
len, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Klagezeichen noch als Herkunftszeichen aufgefaßt habe, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
III.	Dagegen bejaht das Berufungsgericht zu Unrecht die Verwechslungsgefahr zwischen der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung "Giro del Mondo" und dem Wort-zeichen "Champion du monde" des Klägers. Das gilt selbst dann, wenn von einer normalen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ausgegangen wird.
Bei der Prüfung, ob zwischen zwei jeweils aus mehreren Worten bestehenden Bezeichnungen Verwechslungsgefahr besteht, ist zunächst zu ermitteln, durch welche ihrer Bestandteile ihr Gesamteindruck entscheidend bestimmt wird. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist, weil es diese Prüfung nicht vorgenommen hat.
Das am Anfang des Klagezeichens stehende Wort "Champion" ist auch für einen nicht unerheblichen Teil derjenigen Abnehmerkreise verständlich, welche die französische Sprache nicht beherrschen. Denn es wird auch in der deutschen Sprache in der Bedeutung "Sieger" oder "Meister" verwendet. Denjenigen, denen die Bedeutung der Worte "du monde" nicht bekannt ist, wird sich daher das Wort "Champion" am ehesten einprägen und in Erinnerung bleiben, während die Bestandteile "du monde" zurücktreten und in der Erinnerung verblassen. Auch wird erfahrungsgemäß in der Regel dem am Anfang stehenden Wort einer zusammengesetzten Bezeichnung besondere Aufmerksamkeit geschenkt (BGH GRUR 1961, 413, 413 li - Dolex). Dieser - entgegen der Revisionserwiderung nicht nur für
 
medizinische Bezeichnungen geltende - Grundsatz gilt für aus mehreren Worten bestehende fremdsprachige Bezeichnungen auch im Hinblick auf die die betreffende Sprache nicht beherrschenden deutschen Abnehmerkreise, die - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - den überwiegenden Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise ausmachen. Denn auch diese der betreffenden Sprache nicht kundigen Kreise haben nur dann Anlaß, ihr Augenmerk nicht auf das Anfangswort zu richten, wenn eines der nachfolgenden Worte geeignet ist, die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich zu lenken. Hierfür sind bei dem Klagezeichen "Champion du monde" Jedoch keine Gründe ersichtlich. Bei dieser Sachlage läßt sich aber für die nicht sprachkundigen Verkehrsbeteiligten die Verwechslungsgefahr nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejahen, die in den Bezeichnungen der Parteien enthaltenen Bestandteile "du monde" und "del Mondo" würden als Bestandteile eines Stammzeichens aufgefaßt.
Soweit es auf die Kreise ankommt, die den Sinn der Bezeichnungen "Champion du monde" und "Giro del Mondo" erkennen, bejaht das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr wegen der klanglichen Ähnlichkeit der Worte "du monde" und "del Mondo" und weil diese Kreise auch den übereinstimmenden Sinn dieser in beiden Bezeichnungen enthaltenen Worte erkennen. Dabei wird Jedoch übersehen, daß der Gesamteindruck beider Bezeichnungen entscheidend durch die Jeweils am Anfang stehenden Worte "Champion" und "Giro" bestimmt wird. Diese sind aber weder klanglich ähnlich noch stimmen sie in ihrem Sinngehalt überein. Gerade hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom erkennenden Senat durch Urteil vom 25. September 1963 (Ib ZR 26/62) entschiedenen. Dort ist die Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen
 
"Champion du monde" und der damals von der Beklagten verwendeten Bezeichnung "Campione del Mondo" wegen der großen klanglichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnungen in allen ihren Bestandteilen und wegen ihres übereinstimmenden Sinngehalts bejaht worden. Nach den in jenem Falle getroffenen Feststellungen war überdies davon auszugehen, daß sowohl der der fraglichen romanischen Sprachen unkundige Teil des Publikums als auch derjenige Teil als nicht unerheblich anzusehen sei, der imstande sei, den übereinstimmenden Sinn der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen zu erkennen. Sollten im vorliegenden Fall gleichwohl einzelne der Verkehrsbeteiligten trotz der Verschiedenheit der Anfangsworte "Champion" und "Giro" allein auf Grund der klanglichen Ähnlichkeit und des übereinstimmenden Sinngehalts der Worte "du monde" und "del Mondo" der Gefahr von Verwechslungen unterliegen, so fielen diese vereinzelten Irrtumsfälle rechtlich nicht ins Gewicht.
Eine Verletzung des Wortzeichens Nr. 672 866 des Klägers im Sinne des § 31 WZG liegt demnach nicht vor.
IV.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen weiterhin mit dem Wort-Bildzeichen Nr. 709 375 des Klägers verwechslungsfähig und zwar auch dann, wenn eine Verwechslungsgefahr mit dessen reinem Wortzeichen verneint würde.
Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Geltendmachung zeichenrechtlicher Ansprüche aus diesem Klagezeichen stehe nicht entgegen, daß es nur für Fahrräder italieni-
- 9 ~
scher Herkunft eingetragen ist, die Fahrräder der Beklagten, die mit angeblich verwechslungsfähigen Bezeichnungen versehen sind, aber aus deren deutscher Produktion stammen. Denn der Inhaber des älteren Zeichens kann auch die verwechslungsfähige Kennzeichnung solcher Waren verbieten, die in dem seinem Zeichen beigefügten Warenverzeichnis ausgeschlossen sind, wenn sie mit den für ihn eingetragenen Waren gleichartig sind (BGHZ 3^, 1,6- Mon Cherie). Daß in Deutschland und in Italien hergestellte Fahrräder im warenzeichenrechtlichen Sinne gleichartig seien, hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.
2. Doch hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr bejaht. Das farbig eingetragene Wort-Bildzeichen des Klägers zeigt in einem senkrecht stehenden ovalen Mittelfeld zwei Rennfahrer auf Rennrädern. Das Oval ist von Farbstreifen umrahmt. Von ihm gehen nach links und rechts flügelartige Gebilde ab, die waagerechte Farbstreifen tragen. Die Farbstreifen der Umrahmung und der Flügel weisen die Farben Grün, Gelb, Schwarz, Rot und Blau in Goldeinrahmung auf. In Jeweils goldumrahmten Feldern befinden sich in goldfarbenem Druck über dem Oval die Worte "CHAMPION DU MONDE", darüber die Buchstaben "FBL", unter dem Oval das Wort "LIGHTWEIGHT" und über den Flügeln links und rechts die Worte "Torino."
Bei den von der Beklagten verwendeten beiden Ausführung sformen der Abbildung Nr. 6 schließen sich an eine Erdkugel, über die sich drei Streifen mit den untereinandergesetzten Worten Giro - del-Mondo ziehen, nach links und rechts, nach außen hin etwas nach unten gebogen, die Streifen der Regenbogenfarben in der Reihenfolge rot-grün-schwarz-gelb-blau an. Über der Erdkugel befindet sich ein wappenartiges Gebilde mit einer aufge-
10 -
setzten Krone. Unterhalb der Erdkugel und der Flügelstreifen ist ein verhältnismäßig großes rotes Feld, in dessen Mitte die Worte "Modell ITALIA" in verschiedener Druckschrift und Farbe stehen. An die untere Seite des roten Feldes schließt sich wiederum die Erdkugel mit Flügelstreifen, doch nun auf dem Kopf stehend, an. In der zweiten von der Beklagten verwendeten Ausführungsform befindet sich zwischen den beiden Gruppen der Erdkugel mit seitlichen Farbstreifen anstelle des roten Feldes und des Aufdrucks "Modell ITALIA" das Firmenzeichen der Beklagten, das in goldener Farbe im Innern eines aus Eichenblättern gebildeten Ovals einen Reiter und darunter den Namen "WflHHH” enthält. Die Abziehbilder der Beklagten gemäß Abb. 5 und Abb. 7 enthalten neben dem Bild der Erdkugel und der Beschriftung "Giro del Mondo" jeweils einen Farbstreifen in der von der Beklagten gewählten Reihenfolge der Regenbogenfarben.
Beim Vergleich der von der Beklagten verwendeten Abziehbilder mit diesem Klagzeichen führt das Berufungsgericht aus, die Verwechslungsgefahr sei noch größer als diejenige mit dem reinen Wortzeichen des Klägers, weil hier eine Übereinstimmung in den Olympiafarben hinzukomme. Zwar seien die Farben allein nicht geschützt. Wie der Zeuge Goral bekundet habe, tauche diese Farbkoabination im Fahr-radgeschäft immer wieder auf. Immerhin werde aber der Gesamteindruck des Wort-Bildzeichens des Klägers durch die Olympiafarben wesentlich beeinflußt. Daß bei den Abziehbildern der Beklagten die Reihenfolge der fünf Farben anders sei, bemerke der Durchschnittsbetrachter nicht.
In dem Abziehbild Nr. 5 sei zwar die bildliche Ähnlichkeit mit dem Wort-Bildzeichen des Klägers geringer, dafür trete hier aber die Inschrift "Giro del Mondo" stärker hervor. Insgesamt sei jedenfalls die Ähnlichkeit der von
11
der Beklagten verwendeten Abziehbilder mit dem Wort-Bild-zeichen des Klägers so groß, daß die Verwechslungsgefahr auch dann bejaht werden müsse, wenn man die Gefahr einer Verwechslung mit dem reinen Wortzeichen verneine.
Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht beanstandet. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist ersichtlich von seiner fehlsamen Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen "Champion Du Monde" und "Giro del Mondo" beeinflußt worden (vgl. hierzu unter III). Das Berufungsgericht läßt ferner außer acht, daß - abgesehen von der Verwendung der Olympiafarbenkombination - der Gesamteindruck der zu vergleichenden Kennzeichnungen auch in ihren bildlichen Bestandteilen ein verschiedener ist.
Bei Wort-Bildzeichen ist davon auszugehen, daß erfahrungsgemäß die Wortbestandteile kennzeichnungskräftiger als die Bildbestandteile zu sein pflegen, sofern nicht die bildliche Darstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel, namentlich lebhafte Farbwirkung derart hervortritt, daß der flüchtige Verkehr die Beschriftung kaum beachtet und sich nur an die Bildwirkung hält (BGH GRUR 1961, 628, 630 zu 4 - Umberto Rosso). Von den Wortbestandteilen des Klagezeichens fallen die über Jedem Flügelstreifen stehenden Worte "Torino" nicht nur durch ihre doppelte Verwendung, sondern auch durch ihre leichte Lesbarkeit auf. Demgegenüber treten die dicht gedrängt in ihrer Umrahmung stehenden Worte "CHAMPION DU MONDE" zurück. Außerdem wird die Aufmerksamkeit schon wegen des Größenverhältnisses von Schrift und Bild in hohem Maße auf die bildliche Darstellung gelenkt. Diese unterscheidet sich aber bei den Abziehbildern der Be-
 
klagten von derjenigen des Wort-Bildzeichens im Gegenstand des Dargestellten, der zudem Jeweils ein verschiedenes äußeres Erscheinungsbild aufweist. Soweit beim Anblick der Abziehbilder der Beklagten eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Wort-Bildzeichen besteht, wird diese nur durch die lebhafte Farbwirkung der in beiden Kennzeichnungsmitteln verwendeten Olympiafarben hervorgerufen. Hierzu hat aber der erkennende Senat in dem im Vorprozeß erlassenen Urteil vom 14. Juni 1968 ausgeführt, daß in der Benutzung eines Teiles des Bildbestandteiles - der Regenbogenfarbenkombination - des Wort-Bildzeichens eine Verletzung dieses Zeichens nur dann erblickt werden könne, wenn diese Farbkombination für sich allein eine ausreichende Unterscheidungskraft besitze und von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe angesehen werde. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Kombination der Olympiafarben, die im Fahrradgeschäft immer wieder auftauche, für sich allein nicht geschützt sei. Da Jedoch die von der Beklagten verwendeten Abziehbilder bis auf die Kombination der Olympiafarben mit dem Wort-Bildzeichen des Klägers nicht verwechslungsfähig sind, kann allein aus dieser Übereinstimmung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden.
Demnach liegt auch eine Verletzung des Wort-Bild-zeichens Nr. 709 375 nicht vor.
V.	Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind auch nicht gemäß § 1 UWG begründet.
-13-
Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 14. Juni 1968 ausgeführt, bei der hier gegebenen Sachlage komme die Vorschrift des § 1 UWG dann nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn durch die Verwendung der Kombination der Regenbogenfarben Kennzeichnungsrechte des Klägers nicht verletzt würden.
Besondere Umstände, welche das Verhalten der Beklagten als unlauter im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann die zielbewußte Annäherung an im Verkehr bekannte Merkmale eines fremden Warenzeichens wettbewerbswidrig sein, wenn sie erfolgt, um den guten Ruf, den das fremde Zeichen für bestimmte Waren genießt, für die eigene Ware auszubeuten.
Die Beklagte ist, nachdem ihr die Benutzung der Bezeichnung "Campione del Mondo” untersagt worden war, zur Verwendung der Bezeichnung "Giro del Mondo" übergegangen, die - wie dargelegt - das Wortzeichen des Klägers nicht verletzt. Diese von der Beklagten nunmehr benutzte Bezeichnung ist aber von dem Wortzeichen des Klägers weiter entfernt, als die vordem von ihr verwendete Bezeichnung. Von einer Annäherung kann daher insoweit keine Rede sein.
Auch die Benutzung der angegriffenen Olympiafarben-Kombination verstößt nicht gegen § 1 UWG. Denn diese in anderer Ausgestaltung im Wort-Bildzeichen des Klägers enthaltene Farbkomposition stellt kein im Verkehr bekanntes Merkmal dieses Warenzeichens dar. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts besitzt die im Fahrradgeschäft immer wieder auftauchende Kombination der Olympiafarben keine ausreichende Unterscheidungskraft. Wenn die Beklagte diese im Fahrradgeschäft nicht ungebräuchliche Farbkomposition im Rahmen einer im übrigen vom Wort-Bild-
14 -
Zeichen des Klägers abweichenden Gestaltung ihrer Abziehbilder verwendet, so kann daher hierin ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht erblickt werden.
VI.	Demnach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel	v.	Gamm