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BGH

Gericht: BGH

Juni 1959» der vor der Verhandlung zur Sache verkündet worden ist, den Beitritt der 4 Nebenintervenienten zugelassen und dio Kosten dds Streits Über die Zulässigkeit der Nebeninter ventionen dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung des Be-schlussoo hat der Beschwerdesenat im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Stellung als nicht-richterliche Verwaltungsbehörde, die das Deutsche Patentamt nach der neueren Bechtsprochung einnehme, könne entgegen der hierdurch überholten Entscheidung in BGHZ 4, 5 der Streit Über 1. Ihre Zulässigkeit ist im vorliegenden Palle vom erkennenden Senat in entsprechender Anwendung des § 312 ZPO zu prüfen, der bestimmt, daß der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem Endurteil vorausgegangen sind,, sofern sie nicht nach den Vorschriften der ZPO unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. Allerdings hat der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts über die Zulassung der Nebenintervenicii' ten der Form nach nicht durch eine mit der Berufung in der Hauptsache anfechtbare Zwischenentscheidung, sondern durch Beschluß befunden. Nach dem Zwischenurteil des erkennenden« Senats in BGHZ 4, 3, 7, 8 hätte dieser Beschluß mit der Beschwerde nach § 21 PatG angefochten werden können, Über die nach der damaligen Hechtsauffassung vom Beschwerdesenat Juni 1959 - BVerwGE 8, 350), konnte d,er Streit Uber die Zulässig keit der Nebeninterventionen durch eine Entscheidung des Be schwordeSenats nicht mehr endgültig abgeschlossen werden; denn die unterlegene Partei hätte gegen diese Entscheidung den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten können. Da andererseits der Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts diesen Rechtsweg für die Entscheidung Uber eine prozeßrechtliche Zwischenfrage in einer, wie hier, bereits beim Bundesgerichtshof anhängigen Patentnichtigkeitssache nicht für zulässig hielt, hat er durch den Beschluß vom 13« Mai I960 die.Beschwerde des Beklagten als zur Zeit unzu lässig verworfen in der Erwägung, hierdurch die Möglichkeit einer Entocheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen, ohne sich mit der in. Es kann auf sich beruhen, ob dieses Ziel durch einen Beschluß erreicht werden konnte, durch den die Beschwerde lediglich als wzur Zeit" unzulässig verworfen, eine etwa vorhandene Beschwerdemöglichkeit nach § 21 PatG also nicht schlechthin ausgeräumt wurde. Mai I960 noch fortbestehenden Gesetzes läge Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patent amts über verfahrensrechtliche Zwischenfragen wie die der Zulässigkeit einer Nebenintervention mit der Beschwerde nach § 21 PatG anfechtbar gewesen seien, läßt sich im Hinblick auf Artikel 19 Abs.4 GG nicht mehr aufrechterhalten, nachdem den Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts der Gerichtscharakter abgesproehen worden ist* Diese Beschlüsse müssen vielmehr ihrem sachlichen Inhalt entsprechend unabhängig von der gewählten Beschlußform als dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen angesehen werden, die weder unanfechtbar noch mit einer selbständigen Beschwerde anfechtbar und daher in rechtsähnlicher Anwendung des § 512 ZPO auf das Nichtigkeitsverfahren der Prüfung durch das Berufungsgericht unterworfen sind. Die veränderte Beurteilung der Stellung des Deutschen Patentamts führt lediglich dazu, daß auch gegen Zwischenentscheiduhgen in Beschlußform die Beschwerde nach § 21 PatG nicht mehr als zulässig angesehen werden kann, gegen die der erkennende Senat sie seinerzeit für statthaft gehalten hatte. Überleitungsgesetzes auf dem Gebiete des gewerbliche**-Rechtsschutzes Verfahren Uber Beschwerden nach § 21 PatG gegen Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts eingestellt werden, es sei denn, daß der angefbchten^Beschluß das Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat abgeschlossen hat, und daß Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts, die das Verfahren nicht abgeschlossen haben, unanfechtbar sind. Die rechtliche Beziehung der Nebenintervenienten zu dem Beklagten wird nämlich hier schon dadurch hergestellt, daß der Beklagte in einem Verwamungsschreiben an ein Vorstandsmitglied einer weiteren Heisevereinigung allgemein angekün-digt hatte, beim Gebrauch patentverletzehder Kabinenfahrzeuge durch nicht-rechtsfähige Reisevereinigungen, wie er ihn den und vorwirft, werde er "das zahlungskräftigste Vorstandsmitglied herausnehmen" (Schreiben vom 8. Umgekehrt wie in dem der Entscheidung BG-HZ 4, 5 zugrunde liegenden Falle, in dem der Patentinhaber eine Patentverletzung durch die Nebenintervenienten ausdrücklich in Abrede gestellt hatte und lediglich die Nebenintervenienten selbst sich zur Begründung ihres Beitritts auf begangene Patentverletzungen beriefen, hat der Beklagte sich mit dieser Ankündigung berühmt, daß ihm gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder der in Betracht kommenden Reisbvereini-gungen unmittelbare Ansprüche aus Patentverletzung zuständen. Da über den die Zulässigkeit der Hebeninterventionen betreffenden Zwischenstreit vor dem Senat abgesondert mündlich verhandelt worden ist und die vorliegende Entscheidung diesen Streit abschließend erledigt, erschien es angezeigt, die Entscheidung in Form eines Zwischenurteils zu erlassen. Damit ist nicht ausgesprochen, daß, soweit es sich um die Zulassung eines Nebenintervenienten handelt, diese Form auch bei den nach dem 1. Juli 1961 ergehenden Zwischenentscheidungen des Patentgerichts anzuwenden ist, die den betreffenden Zwischenstreit nicht abschließen, sondern gemeinsam mit dem Urteil in der Hauptsache anfechtbar sind (vgl.

Zitierte Normen: § 312 ZPO § 21 PatG § 512 ZPO § 21 PatG § 512 ZPO § 42 PatG § 66 ZPO § 42 PatG § 91 ZPO
ZulässigkeitPatentamtsBeitrittNebenintervenientenBeschlußZPOfranzen

Volltext der Entscheidung

Laua&a
Verkündet ata 14. November 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
27 062
1 m
Zwischenurteil Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache 1. der Firma Theodor SABBA in El
 JflUB^Bstraße •>
in Ct
2. der Firma Fritz S BflBHB Straße fl ,9
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Berufungsbeklagte,
-	Nebenintervenienten der Klägerin zu 1):
a)	Alex	in
b)	Franz BB||^B in M(^BH> O^Bstraße
 -	Nebenintervenienten der Klägerin zu 2);
Werner BfBiBin Cg^BHIHB»
b) Franz w^Bft in üBHHHBB’ Djpstraße
- sämtlich vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Br.
■BBHB und
 Fa t entanwäl t^Bipl. - Ing. Dipl.-Phys. BB^B in
 gegen
den Kaufmann Bernhard S(B|BBstraße Bl
- vertreten durch:
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger,
 Patentanwalt Br.
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Jung-bluth, Pchle und Claßen
 für hecht erkannt:
 
Der Beitritt der Vorstandsmitglieder Alex Rf und Franz Bdes nicht-rechtsfähigen Vereins "RBBIHUB	als	Nebenintervenienten
 der Klägerin Firma Theodor S^BHB sowie der Vorstandsmitglieder Werner». D^HBund Franz	des
 nicht-rechtsfähigen Vereins
BB CBHB" als Nebenintervenienten der Klägerin Firma Fritz	wird zugelassen.
Die Kosten des Streits über die Zulassung der Nebenintervenienten werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
v
 
Tatbestand»
Im Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat, der die getrennt erhobenen Klagen der beiden Klägerinnen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat, sind den Klägerinnen je zwei Vorstandsmitglieder von zwei Briertauben-Beisevereinigungen, und zwar der Klägerin Firma S^m^die Vorstandsmitglieder Alex BflMfeund Franz BJj^m^der	9
Firma	die	Vorstandsmitglieder	Werner	DQUBund
 Franz	der	als
 Nebenintervenienten beigetreten. Die beiden Beisevereini-gungen, bei denen es sich um nicht eingetragene Vereine handelt, fuhren mit Hilfe von Kabinenwagen der umstrittenen Bauhrt Wettflugveranstaltungen mit Heisetauben durch. Sie sind vom Beklagten in den noch schwebenden Verletzungspro-zcssen gemeinschaftlich mit den Klägerinnen wegen Verletzung des mit den Nichtigkeitsklagen angegriffenen Schutzrechts verklagt worden.
Auf den Widerspruch des Beklagten hat der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 16. Juni 1959» der vor der Verhandlung zur Sache verkündet worden ist, den Beitritt der 4 Nebenintervenienten zugelassen und dio Kosten dds Streits Über die Zulässigkeit der Nebeninter ventionen dem Beklagten auferlegt. Die hiergegen Eingelegte Beschwerde des Beklagten ist durch Beschluß des 1• Beschwer desenats des Deutschen Patentamts vom 13» Mai I960 als "zur Zeit unzulässig" verworfen worden. Zur Begründung des Be-schlussoo hat der Beschwerdesenat im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Stellung als nicht-richterliche Verwaltungsbehörde, die das Deutsche Patentamt nach der neueren Bechtsprochung einnehme, könne entgegen der hierdurch überholten Entscheidung in BGHZ 4, 5 der Streit Über
 
die Zulässigkeit der Nebeninterventionen im Patentamt nicht abschließend erledigt werden; die Entscheidung über diesen prozeßrechtlichen Zwischenstreit unterliege vielmehr nach dem derzeitigen Hechtszustand - d.h. nach der Rechtslage am 13. Hai I960 - ebenso wie die Entscheidung des Nichtigkeits-senats zur Hauptsache der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.
Der Beklagte bittet um diese Nachprüfung und beantragt:
die Nebeninterventionen auf Kosten der Nebenint erv enient en zurückzuweisen.
Die Nebenintervenienten beantragen:
ihren Beitritt*zu dem Rechtsstreit zuzulassen.
Entscheidungsgründe:
Die Nebeninterventionen sind statthaft.
<	Hi	,
1. Ihre Zulässigkeit ist im vorliegenden Palle vom erkennenden Senat in entsprechender Anwendung des § 312 ZPO zu prüfen, der bestimmt, daß der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem Endurteil vorausgegangen sind,, sofern sie nicht nach den Vorschriften der ZPO unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. Allerdings hat der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts über die Zulassung der Nebenintervenicii' ten der Form nach nicht durch eine mit der Berufung in der Hauptsache anfechtbare Zwischenentscheidung, sondern durch Beschluß befunden. Nach dem Zwischenurteil des erkennenden« Senats in BGHZ 4, 3, 7, 8 hätte dieser Beschluß mit der Beschwerde nach § 21 PatG angefochten werden können, Über die nach der damaligen Hechtsauffassung vom Beschwerdesenat
 
des Deutschen Patentamts abschließend zu entscheiden gewesen wäre. Nachdem sich indessen in der Verwaltungsgericht liehen Rechtsprechung die. Ansicht durchgesetzt hatte, daß das Deutsche Patentamt einschließlich seiner Beschwerdesenate kein Gericht, sondern eine nicht-richterliche Verwaltungsbehörde sei (Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juni 1959 - BVerwGE 8, 350), konnte d,er Streit Uber die Zulässig keit der Nebeninterventionen durch eine Entscheidung des Be schwordeSenats nicht mehr endgültig abgeschlossen werden; denn die unterlegene Partei hätte gegen diese Entscheidung den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten können. Da andererseits der Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts diesen Rechtsweg für die Entscheidung Uber eine prozeßrechtliche Zwischenfrage in einer, wie hier, bereits beim Bundesgerichtshof anhängigen Patentnichtigkeitssache nicht für zulässig hielt, hat er durch den Beschluß vom 13« Mai I960 die.Beschwerde des Beklagten als zur Zeit unzu lässig verworfen in der Erwägung, hierdurch die Möglichkeit einer Entocheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen, ohne sich mit der in. BGHZ 4, 5 vertretenen Auffassung in Widerspruch zu setzen.
Es kann auf sich beruhen, ob dieses Ziel durch einen Beschluß erreicht werden konnte, durch den die Beschwerde lediglich als wzur Zeit" unzulässig verworfen, eine etwa vorhandene Beschwerdemöglichkeit nach § 21 PatG also nicht schlechthin ausgeräumt wurde. Denn die in BGHZ 4, 5 ausgesprochene Ansicht des erkennenden Senats, daß nach der damaligen, auch am 13. Mai I960 noch fortbestehenden Gesetzes läge Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patent amts über verfahrensrechtliche Zwischenfragen wie die der Zulässigkeit einer Nebenintervention mit der Beschwerde nach § 21 PatG anfechtbar gewesen seien, läßt sich im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG nicht mehr aufrechterhalten, nachdem den Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts der
 Gerichtscharakter abgesproehen worden ist* Diese Beschlüsse müssen vielmehr ihrem sachlichen Inhalt entsprechend unabhängig von der gewählten Beschlußform als dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen angesehen werden, die weder unanfechtbar noch mit einer selbständigen Beschwerde anfechtbar und daher in rechtsähnlicher Anwendung des § 512 ZPO auf das Nichtigkeitsverfahren der Prüfung durch das Berufungsgericht unterworfen sind. Die Vorschrift des § 512 ZPO ist übrigens für Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts, die nicht in Beschlußform ergangen sind, schon in der Entscheidung B6HZ 4, 5 für anwendbar erklärt worden. Sie stellt sogar die verfahrensrechtliche Grundlage für diese Entscheidung dar. Die veränderte Beurteilung der Stellung des Deutschen Patentamts führt lediglich dazu, daß auch gegen Zwischenentscheiduhgen in Beschlußform die Beschwerde nach § 21 PatG nicht mehr als zulässig angesehen werden kann, gegen die der erkennende Senat sie seinerzeit für statthaft gehalten hatte.
Mit der hier vertretenen Auffassung steht im Einklang, daß nach Art. 6 § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 2 des am 1. Juli 1961 in Kraft getretenen 6. Überleitungsgesetzes auf dem Gebiete des gewerbliche**-Rechtsschutzes Verfahren Uber Beschwerden nach § 21 PatG gegen Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts eingestellt werden, es sei denn, daß der angefbchten^Beschluß das Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat abgeschlossen hat, und daß Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts, die das Verfahren nicht abgeschlossen haben, unanfechtbar sind. Wenn diese Überleitungsvorschriften sich auch unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen das Verfahren in der Hauptsache bei Inkrafttreten des 6. Überleitungsgesetzes noch beim Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts anhängig war und daher nach Art. 6 § 11 Abs. 1 Satz 1 aaO vor dem Patentgericht von Anfang an neu durchgeführt werden
 
muß, so ist in ihnen doch der Grundsatz zu dem Ausdruck gelangt , Zwischenentscheidungen im flichtigkeitsverfahren keinem besonderen Hechtsmittel mehr zu unterwerfen» sondern ihre Anfechtung mit derjenigen der Entscheidung in der Hauptsache zu verbinden» wie dies auch dem Hegelfall des § 512 ZPO entspricht. Für die in Zukunft allein noch in Betracht kommenden Nichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht hat dieser Grundsatz ferner in § 42 Abs. 4 Satz 1 PatG n.P. seinen endgültigen fliederschlag gefunden.
2. In sachlicher Hinsicht hängt die Zulässigkeit der fleben-interventionen davon ab» ob die Nebenintervenienten ein rechtliches Interesse daran haben, daß im vorliegenden flichtigkeitsverfahren die Klägerin obsiegt, der sie zu dem Zweck der Unterstützung beigetreten sind (§66 ZPO). Dies setzt voraus, daß hinsichtlich des Streitpatents zwischen den Nebenintervenienten und einer der Parteien des Nichtigkeit sv erfahrene eine Hechtsbeziehung besteht, die durch die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann (vgl. BGHZ 4, 3, 9)* Her Beklagte hat seine noch anhängigen Klagen wegen Patentverletzung unstreitig nicht nur gegen die Klägerinnen, sondern auch gegen die beiden Heisevereinigungen gerichtet, deren Mitglieder und Vorstände die Nebenintervenienten sind. Bei diesen Heisevereinigungen handelt es sich um nicht-rechtsfähige Vereine, die nach § 30 Abs. 2 ZPO zwar verklagt werden, aber mangels Parteifähigkeit nicht ihrerseits klagen können. Ob unter diesen Umständen die Heisevereinigungen selbst berechtigt gewesen wären, zu ihrer Verteidigung als Beklagte der Verletzungsprozesse, für die sie parteifähig sind, den Nichtigkeitsklägerinnen als Nebenintervenienten beizutreten, oder ob der Mangel ihrer Parteifähigkeit für Aktivprozesse ihren Beitritt auf seiten einer klagenden Partei auch in diesem Palle ausgeschlossen hätte (für die Zulässigkeit eines solchen Beitritts Wieczorek, ZPO § 50 E II c 2, § 66 B II a,
gegen die Zulässigkeit u.a. Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 50 IV 2 b, § 66 V), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, ob die Möglichkeit des Beitritts der Vereine selbst dem Beitritt einzelner Mitglieder entgegengeotanden hätte. Die rechtliche Beziehung der Nebenintervenienten zu dem Beklagten wird nämlich hier schon dadurch hergestellt, daß der Beklagte in einem Verwamungsschreiben an ein Vorstandsmitglied einer weiteren Heisevereinigung allgemein angekün-digt hatte, beim Gebrauch patentverletzehder Kabinenfahrzeuge durch nicht-rechtsfähige Reisevereinigungen, wie er ihn den	und
 vorwirft, werde er "das zahlungskräftigste Vorstandsmitglied herausnehmen" (Schreiben vom 8. Januar 1959 > NiA 66/58 Bl. 94 f). Umgekehrt wie in dem der Entscheidung BG-HZ 4, 5 zugrunde liegenden Falle, in dem der Patentinhaber eine Patentverletzung durch die Nebenintervenienten ausdrücklich in Abrede gestellt hatte und lediglich die Nebenintervenienten selbst sich zur Begründung ihres Beitritts auf begangene Patentverletzungen beriefen, hat der Beklagte sich mit dieser Ankündigung berühmt, daß ihm gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder der in Betracht kommenden Reisbvereini-gungen unmittelbare Ansprüche aus Patentverletzung zuständen. Zumindest* inr Verbindung mit den gegen die Heisevereinigungen bereits erhobenen Verletzungsklagen genügt diese Berühmung, um ein eigenes rechtliches Interesse der Vorstandsmitglieder daran zu begründen, daß im schwebenden Nichtigkeitsverfahren das Schutzrecht vernichtet wird, aus dem der Beklagte auch gegen sic persönlich solche Ansprüche herleitet. Da die Nebenintervenienten unstreitig den Vorständen ihrer Reisevereinigungen angehören oder jedenfalls zur Zeit der behaupteten Patentverletzungen angehört haben, sind sie hiernach befugt, jeweils der Klägerin, mit welcher der Beklagte ihre Heisevereinigung wegen dieser Verletzungen gemeinsam verklagt hat, als Streitgehilfon beizutreten. Ihre Nebeninterventionen
 
waren daher in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts zuzulassen.
.5. Da über den die Zulässigkeit der Hebeninterventionen betreffenden Zwischenstreit vor dem Senat abgesondert mündlich verhandelt worden ist und die vorliegende Entscheidung diesen Streit abschließend erledigt, erschien es angezeigt, die Entscheidung in Form eines Zwischenurteils zu erlassen. Damit ist nicht ausgesprochen, daß, soweit es sich um die Zulassung eines Nebenintervenienten handelt, diese Form auch bei den nach dem 1. Juli 1961 ergehenden Zwischenentscheidungen des Patentgerichts anzuwenden ist, die den betreffenden Zwischenstreit nicht abschließen, sondern gemeinsam mit dem Urteil in der Hauptsache anfechtbar sind (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 1 PatG n.P.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Bock Krüger-Hieland Jungbluth Fehle Claßen