* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I iZR 146/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I iZR 146/57

Teleskop-Plüssigkeitsstoßdämpfer für Kraftfahrzeuge mit in einem ArbeitsZylinder gleitenden Arbeit sko Iben, dessen Durchflußöffnungen durch federbelastete Ventile gesteuert werden, und einem zu dem Ausgleich des Volumens der Kolbenstange federnd abgestützten kolbenai’tigen Dichtungselement, das auf der der Kolbenstange abgelegenen Seite des Stoßdämpfers angeordnet ist, dadurch gelten»zeichnet, daß das Dichtungselement (24) sich federnd am Boden des Arbeitszylinders (1) abstüt2t und mit dem Arbeitskolben (2) einen ungeteilten Baum (8) für die Dämpfungsflüssig-keit einschließt, wobei das Entstehen von ständigen Überdrücken vermieden werden soll (Pig, 1). Ml. Teleskop-Flüssigkeitsstoßdämpfer für Kraftfahrzeuge jpit in einem Arbeitszylinder gleitenden Arbeitskolben, dessen Durchflußöffnungen durch federbelastete Ventile gesteuert werden, und einem zu dem Ausgleich des Volumens der Kolbenstange federnd abgestützten Dichtungselement, das auf der der Xolbenstange abgelegenen Seite des Stoßdämpfers angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Dichtungselement (24) sich federnd am Boden des Arbeitszylinders (1) abstützt und mit dem Arbeitskolben (2) einen ungeteilten Raum (8) für die Dämpfungsflüssigkeit einschließt (Figur 1). Der Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 des Streitpatents n.F. sei durch die Ausführungen von Stoßdämpfern nach der USA-Patentschrift 2 410 176 identisch vorweggenommen, Die hei den Stoßdämpfern nach Figur 6 und 7 dieser Patentschrift vorgesehene Mittelwand (Trennwand) mit Ventilen sei lediglich eine zusätzliche Bremse, die die Arbeit der Stoßdämpfer nur unterstütze, aber an sich nicht zwingend erforderlich sei. Die Beklagten betonen, daß sich das Streitpatent von der USA-Patent schrift 2 410 176 nicht nur durch die .Weglassung der Trennwand unterscheide, sondern auch durch die Weglassung der Druckfülleinrichtung und besonders noch dadurch, daß es statt des pneumatischen, mittels einer Überdruck-Luftkammer erfolgenden Ausgleichs der Volumenanderungen der Kolbenstange, wie er nach sämtlichen Ausführungaformen dieser USA-Patentschrift vorgenommen werde, einen rein mechanischen Volumenausgleich ohne Verwendung eines Druckluftpolsters vorsehe. Bei Teleskop-Flüssigkeitsstoßdämpfern, wie sie im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents Jetziger Passung beschrieben sind, bewegt sich in einem Zylinder, der an dem einen Teil, z.B. der Radachse, befestigt und mit Dämpfungsflüssigkeit, z.B, öl, gefüllt ist, ein Kolben (Dämpfungs- oder Arbeitskolben), der über seine Kolbenstange mit dem anderen Teil, z.B. dem Wagenkasten, fest verbunden ist und Durchflußöffnungen für die Dämpfungsflüssigkeit besitzt. Bei den Stoßdämpfern der im Oberbegriff des Anspruchs 1 beschriebenen Art wird das mittels eines Dichtungselementes - richtiger: mittels eines mit einem Dichtungselement versehenen weiteren Kolbens (des Ausgleichskolbens) - bewerkstelligt, der auf der der Kolbenstange des Arbeitskolbens abgelegenen Seite des Stoßdämpfers die Dämpfungsflüssigkeit abschließt und der infolge seiner axialen Verschiebbarkeit dem durch die Volumenänderung der Arbeitskolbenstange im Zylinder ausgelösten Ausweich- oder Rückflußbestreben der Dämpfungsflüssigkeit nachgeben kann. 1. In der im Beschränkungsverfahren neugefaßten Beschreibung des Streitpatents gehen die Erfinder davon aus, daß es bekannt sei, zu dem Ausgleich des Volumens der (Arbeite-) Kolbenstange ein federnd abgestütztes Dich-tungselement in Gestalt eines (Ausgleichs-)Kolbens an der der (Arbeite-)KoIbenstange abgelegenen Seite des Stoßdämpfers in einem eine Buftkammer sowie die Druckfeder des (Ausgleichs-)Kolbens enthaltenden zylindrischen Gehäuse vorzusehen, das gegen den den Dämpfungs-kolben führenden Arbeitszylinder durch eine mit einem Ventil versehene feste Trennwand abgeschlossen ist, an der eine Zuführungsleitung für die Dämpfungsflüssigkeit angeschlossen ist. Die Erfinder sehen nach der Beschreibung des Streitpatents n.Pc die Nachteile einer solchen Anordnung nach Magrum darin, daß das Einströmen der Dämpfungsflüssigkeit aus dem von dem Ausgleichskolben und der Trennwand gebildeten Ausgleichsraum in den eigentlichen Arbeitszylinder durch Überwindung des Strömungswiderstandes des in dieser Trennwand befindlichen Ventils in unerwünschter Weise verzögert wird, sowie darin, daß ein solcher Stoßdämpfer eine große .Baulänge hat und zur Verwendung in Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Sie wollen diese Nachteile erfindungsgemäß dadurch beheben, daß der Ausgleichskolben nebst Dichtungselement sich federnd am Boden des Arbeitszylinders abstützen und mit dem Arbeitskolben einen ungeteilten Raum für die Dämpfungsflüssigkeit einschlieöen soll. Damit wird, wie der NichtigkeitsSenat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, im wesentlichen nichts anderes gesagt, als daß die bei Magrum vorgesehene Trennwand mit Ventil weggelassen werden soll. Biese Aufgabe soll, wie die Beklagten im Berufungsrechtszug betont haben, dadurch gelöst werden, daß der Ausgleich des Volumens der Arbeitskolbenstange nicht wie z.B. bei auf pneumatischem Weg, sondern auf einem rein mechanischen Weg erfolgt» Entgegen der Meinung der Hichtigkeitsklägerin ist das im Streitpatent auch hinreichend offenbart, Beschreibung und Anspruch 1 des Streitpatents alter Passung waren in diesem Punkt allerdings deutlicher gefaßt als das Streitpatent jetziger Passung. 3 Zc 39/42) - dessen abweichende Wortstellung als offensichtlich fehlsam der Wortstellung der Beschreibung anzugleichen ist - sollten die jeweiligen Volumenänderungen, welche durch die Bewegung der Arbeitskolbenstange entstehen, "ohne Bildung eines Luftpolsters" ausgeglichen werden, Babei konnten die Worte "ohne Bildung eines Luft-Polsters" von einem Pachmann nicht etwa dahin verstanden werden, daß es vermieden werden solle, Luft' in die Bämpfungsflüssigkeit geraten zu lassen, wodurch ein für die Arbeit des Stoßdämpfers schädlicher Schaum aus Luft und öl entstehen würde. in einem geschlossenen Luftraum - sei es in den Luftkissen nach Fig» 1-5, sei es in dem durch Ausgleichs-kolben, Zylinderwand und Zylinderboden gebildeten Luft-raum nach Fig. 6 und 7 - befindliche Luft ist, durch deren Kompression und Wiederausdehnung die Änderung des Volumens der Kolbenstange des Arbeitskolbens im Zylinder ausgeglichen werden soll (Sp> 1 Z.26/33; Sp, 5 Z, 53/54, 58/63; Spc 6 Z.15/17, 21/26; Sp, 6 Z.47/48, 52/57); da-gegen wird der bei der Ausführungsform nach Fig. 6 und 7 vorgesehenen Feder lediglich eine die Ausdehnung der Luft unterstützende Funktion (Sp. 4 Z. Wie dem auch sei, jedenfalls ist auch noch in der jetzigen Fassung des Streitpatents, zu demal wenn zu dessen Verdeutlichung die alte Fassung herangezogen wird, deutlich genug offenbart, daß der Ausgleich des Volumens der Ar-beitskolbenstange nicht auf pneumatischem, sondern auf rein mechanischem Weg erfolgen soll. Dafür spricht zunächst und vor allem, daß es, wie bereits betont, auch hoch in der jetzigen Fassung als die eigentliche Aufgabe der Erfindung bezeichnet wird, wdie bei den bekannten Flüssigkeits-Stoßdämpfern auftretenden Überdrücke, die von der Abdichtung nicht gehalten werden können, ... Überdrücke, die von der Abdichtung nicht gehalten werden können, lassen sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aber nur dann vermeiden, wenn dor Ausgleich des Volumens der Arbeitskolbenstange - jedenfalls dem Prinzip nach - nicht auf pneumatischem Wege mittels Kompression und Wiederausdehnung von Luft erfolgt. die Ersetzung des pneumatischen Prinzips durch das mechanische Prinzip noch klar genug dadurch offenbart, daß sowohl im Oberbegriff als auch im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 n.F. gesagt wird, das Dichtungselement (richtiger: der mit Dichtungselement versehene Ausgleichskolben) solle am,Boden des Arbeitszylinders "federnd abgestützt", also "durch eine Feder” abgestützt sein. Dort ist bei der Verschraubung, mittels deren die untere Verschlußkappe auf den die Feder des Ausgleichskolbens enthaltenden unteren feil des Zylinders aufgebracht werden soll, eine Abdichtung nicht vorgesehen. Da aber das Streitpatent im übrigen in Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen allenthalben auf gute Abdichtungen besonderen Wert legt, muß bei verständiger Würdigung des Streitpatents im ganzen der Fachmann aus dem Umstand, daß bei der genannten Verschraubung eine Abdichtung weder eingezeichnet noch textlich erwähnt ist, die Anweisung entnehmen, daß er dort eine Abdichtung auch nicht anbringen soll. Kann die im Raum zwischen Ausgleichskolben und unterer Verschlußkappe befindliche Luft, wie nach Fig. 1 des Streitpatents vorgesehen, nur durch die Verschraubung der unteren Ver- Jedoch wird ein solcher Überdruck nur “verhältnismäßig schwach sein - nach der Darstellung des Sachverständigen unter 1,5 atü -und nur verhältnismäßig kurze Zeit andauern, weil er, soweit er nicht durch das anschließende Auseinandergehen des Stoßdämpfers von selbst behoben wird, sich jedenfalls auf die Dauer durch die Verschraubung hindurch mit der atmosphärischen Luft ausgleichen kann. Der technische Fortschritt der Stoßdämpfer nach dem Streitpatent ist u.a. darin zu erblicken, daß sie zu dem Ausgleich der Volumenänderungen der Arbeitskolbenstange statt einer verhältnismäßig empfindlichen und kostspieligen Überdruckkammer lediglich eine einfach und billig herzustellende Bruckfeder für,den Ausgleichskolben verwenden, daß sie eine geringe Baulänge ermöglichen, daß sie nach dem Einbau keiner Wartung mehr bedürfen, insbesondere nicht des Nachfttllens von Bämpfungsflüssigkeit, und daß sie sich mit alledem besonders für die Herstellung als Massenartikel eignen. Jedoch unterscheidet sich das Streitpatent, wie bereits betont, von nicht nur durch die Weglassung der Trennwand, sondern vor allem auch dadurch, daß es zur Vermeidung übermäßiger Überdrücke im Stoßdämpfer den Ausgleich des Volumens der Arbeitskolbenstange dem Prinzip nach nicht auf pneumatischem, sondern auf rein mechanischem Weg bewerkstelligen will. Diese Patentschrift ist, obwohl sie ebenfalls einen vorwiegend für Kraftfahrzeuge gedachten Stoßdämpfer betrifft (Sp, 1 2.45/46), dem Streitpatent von der Sichtigkeitsklägerin mit Hecht nicht als neuheits-soliädlich entgegengehalten worden, da der Stoßdämpfer Flynns nach anderen Prinzipien arbeitet und da insbesondere der dort neben einem ersten Kolben im sog. -16 - fluid), also insbesondere durch Luft abgefedert sein soll (Spc 4 Z.45/47; Sp* 4 Z«65/66) und daß der diesem Kolben zugeordneten Feder, die in den Ansprüchen selbst überhaupt nicht erwähnt ist, ähnlich wie bei ii£pp in dessen Ausführungsform nach Fig. 6 und 7 nur eine unterstützende Funktion zugedacht ist (Sp. 3 Z. konnte dabei deshalb nicht gefolgt werden, weil - wie unter I 2 a.E. ausgeführt - das Auftreten von Überdrücken überhaupt während des Betriebs auch beim Streitpatent gar nicht vermieden werden kann, sondern nur das Auftreten ständiger Überdrücke, da diese.sich nach dem Streitpatent mit der Zeit durch die Verschraubtmg an der unteren Verschlußkappe hin durch mit der atmosphärischen Luft ausgleichen können. Auch war die Vermeidung von Überdrücken nicht, wie es nach dem Vorschlag der Beklagten der Pall gewesen y/äre, nur auf den Raum zwischen Ausgleichskolben und unterer Verschlußkappe zu beziehen, sondern auf den gesamten Stoßdämpfer, da ständige Überdrücke im Raum zwischen Ausgleichskolben und unterer Verschlußkappe zugleich ständige Überdrücke in den anderen Teilen des Stoßdämpfers, insbesondere im Ölraum, zur Folge haben und gerade dort die nach dem Streitpatent zu vermeidenden schädlichen Auswirkungen zeitigen würden.

Zitierte Normen: § 42 PatG
StoßdämpferStoßdämpfersLuftAusgleichskolbenAnspruchDämpfungsflüssigkeitStreitpatentsZylinderStreitpatentTrennwand

Volltext der Entscheidung

I iZR 146/57
I
Verkündet am 5«.Dezember 1958 Grunau» Justizobersekretär 9 als Urkunde-beamter der Geschäftsstelle
2534 055
to
 Im Kamen des Volkes
 In der PatentniehtigkeitsSache
1. Willy m in Ki 2 9 Albert
 Beklagte und Berufungskläger«
- vertreten durch: Rechtsanwalt Prof.Dr.*
in ____
und Patentanwalt Dr.-Ing. Br«. jur»Harald in
 gegen
die Firma August B;_ Geschäftsführer Hans
 vertreten durch
t
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch:
Patentanwalt Dr.-Ing, in
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5-Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br.h.c.Wilde, Br.Bock,
 Br.Christoph9 Dr.Spreng und Br.Löscher
 für Recht erkann b:
Auf die Berufung der Beklagten wird die Entscheidung des P.Hichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 4.Juni 1957 aufgehoben.
-la-
/.
¥
Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß.der Anspruch 1 des Patents 830 442 zur Klarstellung folgende Passung erhält:
, 1. Teleskop-Plüssigkeitsstoßdämpfer für
 Kraftfahrzeuge mit in einem ArbeitsZylinder gleitenden Arbeit sko Iben, dessen Durchflußöffnungen durch federbelastete Ventile gesteuert werden, und einem zu dem Ausgleich des Volumens der Kolbenstange federnd abgestützten kolbenai’tigen Dichtungselement, das auf der der Kolbenstange abgelegenen Seite des Stoßdämpfers angeordnet ist, dadurch gelten»zeichnet, daß das Dichtungselement (24) sich federnd am Boden des Arbeitszylinders (1) abstüt2t und mit dem Arbeitskolben (2) einen ungeteilten Baum (8) für die Dämpfungsflüssig-keit einschließt, wobei das Entstehen von ständigen Überdrücken vermieden werden soll (Pig, 1).
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegto
 Von Hechts wegen
!
!

i
<
\
 
Tatbest^d:
Die Beklagten sind Inhaber des seit dem 7«Februar 1930 laufenden* auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteil ten Patentes Br. 830 442. Während das gegenwärtige Nichtigkeit sverfahren sich in der ersten Instans befand* ist das Patent durch rechtskräftigen Beschluß des Deutschen Patentamts vom 6.November 1956 beschränkt worden. Die seit der
«
Beschränkung mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Ansprüche haben folgenden Wortlaut:
Ml. Teleskop-Flüssigkeitsstoßdämpfer für Kraftfahrzeuge jpit in einem Arbeitszylinder gleitenden Arbeitskolben, dessen Durchflußöffnungen durch federbelastete Ventile gesteuert werden, und einem zu dem Ausgleich des Volumens der Kolbenstange federnd abgestützten Dichtungselement, das auf der der Xolbenstange abgelegenen Seite des Stoßdämpfers angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Dichtungselement (24) sich federnd am Boden des Arbeitszylinders (1) abstützt und mit dem Arbeitskolben (2) einen ungeteilten Raum (8) für die Dämpfungsflüssigkeit einschließt (Figur 1).
2. Teleskop-Flüssigkeitsstoßdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Dichtungs element (24) aus einer mit Dichtlippen versehenen Manschette besteht, deren Dichtlippen gegen die Innenwand des Arbeitszylinders (l) gepreßt werden (Figur 1)."
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche 3 bis 5 des Streitpatents neuer Fassung sowie wegen des Wortlauts der Ansprüche 1 bis 5 des Streitpatents alter Fassung, insbesondere der zunächst mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Ansprüche 1 und 5 alter Fassung, wird auf die Patentschrift und auf das Ergänzungsblatt dazu verwiesen.
Mit ihrer auf § 13 Abs.l Nr.l PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das Patent im Umfang der Ansprüche 1 und 2 neuer Fassung (früher: im Umfang der Ansprüche 1 und 5 alter Fassung) für nichtig zu erklären.Sie hat dazu vorgetragen:
 
Der Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 des Streitpatents n.F. sei durch die Ausführungen von Stoßdämpfern nach der USA-Patentschrift 2 410 176 identisch vorweggenommen, Die hei den Stoßdämpfern nach Figur 6 und 7 dieser Patentschrift vorgesehene Mittelwand (Trennwand) mit Ventilen sei lediglich eine zusätzliche Bremse, die die Arbeit der Stoßdämpfer nur unterstütze, aber an sich nicht zwingend erforderlich sei. Sie fehle auch bei den Stoßdämpfern nach Figur 1 bis 4 der USA-Patentschrift, wobei die dort vorgesehenen Ausgleichselemente C mit dem am Zylinderboden abgefederten Ausgleichskolben nach Figur 6 und 7 technisch äquivalent seien. Die im neuen Anspruch 2 des Streitpatents vorgeschlagene Ausbildung des Dichtungselementes sei durch die deutschen Patentschriften 726 603, 540 729 und 331 264 bekannt.
Die Beklagten haben fristgerecht widersprochen und die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben entgegnet:
Die Beschränkung des Streitpatents sei nach Bekanntwerden der USA-Patentschrift 2 410 176 beantragt worden und zur Abgrenzung gegenüber dem nach dieser Patentschrift gegebenen Stand der Technik erfolgt. Das Streitpatent ermögliche infolge des Wegfalls der Mittelwand eine freiere Strömung der Dämpfungsflüssigkeit und ein leichteres Arbeiten des Dichtungselement^s sowie eine geringere Baulänge. Die nach der USA-Patentschrift bekannten Ausführungsformen 3eien nur für Flugzeuge zu dem Einbau in diä lande-gestelie oder die Geschütze bestimmt. Dort lägen die Verhältnisse anders als bei Kraftfahrzeugen; dort könnten auch anders als bei Kraftfahrzeugen die Stoßdämpfer mittels des in der USA-Patentschrift vorgesehenen Füllstut-sens an das in den Flugzeugen vorhandene Druckflüssigkeitssystem angeschlossen werden.
 
t
Durch die angefochtene Entscheidung hat der 2.Mch-tigkeitssenat des Deutschen Patentamts gemäß dem Klagantrag das Streitpatent durch Streichung der Ansprüche 1 und 2 teilweise für nichtig erklärt und demzufolge zur Klarstellung im Patentanspruch 3 Zeile 5 die Wortfolge "insbesondere nach Anspruch 1" gestrichen. Der Wichtigkeit ssenat hat einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Streitpatent und dem USA-Patent 2 410 176 lediglich in der Weglassung der Trennwand gesehen, es aber nicht als erfinderisch betrachtet, aus der nach Pigur 6 und 7 der USA-Patentschrift bekannten Bauart durch Weglassung der Trennwand einen durch seine Baulänge und Wirksamkeit für Kraftfahrzeuge geeigneten Stoßdämpfer zu schaffen.
Oege» diese Entscheidung haben die Beklagten frist-und formgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragen, die angefoehte Entscheidung aufzuheben und die Teilnichtigkeitsklage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurüekzuweisen.
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten betonen, daß sich das Streitpatent von der USA-Patent schrift 2 410 176 nicht nur durch die .Weglassung der Trennwand unterscheide, sondern auch durch die Weglassung der Druckfülleinrichtung und besonders noch dadurch, daß es statt des pneumatischen, mittels einer Überdruck-Luftkammer erfolgenden Ausgleichs der Volumenanderungen der Kolbenstange, wie er nach sämtlichen Ausführungaformen dieser USA-Patentschrift vorgenommen werde, einen rein mechanischen Volumenausgleich ohne Verwendung eines Druckluftpolsters vorsehe. Die Klägerin hat entgegnet, daß das letztere im Streitpatent neuer Passung nicht offenbart sei und daß, wenn es offenbart wäre, das Streitpatent insoweit auch wegen der USA-Patentschrift 2 038 032 der erforderlichen Erfindungshöhe ermangele-
 
Professor Dr,Everling hat auf Anforderung des Senats ein schriftliches Gutachten vom 2,April 1958 sowie ein Nachtragsgutachten vom 17.November 1958 erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden. Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt .
Eilt scheidungsgründe t
I. Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge haben eine doppelte Aufgabe: sie sollen die groben Stöße * die zwischen zwei gegeneinander beweglichen Teilen, z,B. den Radachsen und dem Wagenkasten, auftreten können, abfangen; und sie sollen die dauernden Schwingungen der Abfederung, die unter dem Einfluß leichterer Stöße immer größer werden würden, dämpfen. Bei Teleskop-Flüssigkeitsstoßdämpfern, wie sie im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents Jetziger Passung beschrieben sind, bewegt sich in einem Zylinder, der an dem einen Teil, z.B. der Radachse, befestigt und mit Dämpfungsflüssigkeit, z.B, öl, gefüllt ist, ein Kolben (Dämpfungs- oder Arbeitskolben), der über seine Kolbenstange mit dem anderen Teil, z.B. dem Wagenkasten, fest verbunden ist und Durchflußöffnungen für die Dämpfungsflüssigkeit besitzt. die mittels federbelasteter Ventile gesteuert werden, wobei die Ventile je nach der Gestaltung der Federn dem Durchfluß der DämpfungsflUssigkeit durch den Kolben bei dessen Hin- und Rücklauf verschiedenen Widerstand bieten können. Bei dem Hin- und Rücklauf des Dämpf ungs- oder ArbeitskoIbens nimmt nun dessen Kolbenstange, die gut abgedichtet durch den Kopf des Zylinders geht, je nach der Stellung des Arbeitskolbens im Zylinder dort mehr oder weniger Raum ein und verdrängt dementsprechend mehr oder ?/eni-ger von der im Zylinder befindlichen, dem Volumen nach an
 sich konstanten und auch nicht wesentlich komprimierbaren Dämpfungsflüssigkeit. Wird beim tieferen Eindringen des Arbeitskolbens in den Zylinder durch das dabei größer werdende Volumen der Kolbenstange im Zylinder mehr Dämpfungsflüssigkeit verdrängt, so muß ihr die Möglichkeit zu dem Ausweichen gegeben werden; umgekehrt muß sie beim Zurückgehen des Arbeitskolbens zu dem Ausgleich des dabei geringer werdenden Volumens der Kolbenstange im Zylinder wieder zurückfließen können. Bei den Stoßdämpfern der im Oberbegriff des Anspruchs 1 beschriebenen Art wird das mittels eines Dichtungselementes - richtiger: mittels eines mit einem Dichtungselement versehenen weiteren Kolbens (des Ausgleichskolbens) - bewerkstelligt, der auf der der Kolbenstange des Arbeitskolbens abgelegenen Seite des Stoßdämpfers die Dämpfungsflüssigkeit abschließt und der infolge seiner axialen Verschiebbarkeit dem durch die Volumenänderung der Arbeitskolbenstange im Zylinder ausgelösten Ausweich- oder Rückflußbestreben der Dämpfungsflüssigkeit nachgeben kann.
1. In der im Beschränkungsverfahren neugefaßten Beschreibung des Streitpatents gehen die Erfinder davon aus, daß es bekannt sei, zu dem Ausgleich des Volumens der (Arbeite-) Kolbenstange ein federnd abgestütztes Dich-tungselement in Gestalt eines (Ausgleichs-)Kolbens an der der (Arbeite-)KoIbenstange abgelegenen Seite des Stoßdämpfers in einem eine Buftkammer sowie die Druckfeder des (Ausgleichs-)Kolbens enthaltenden zylindrischen Gehäuse vorzusehen, das gegen den den Dämpfungs-kolben führenden Arbeitszylinder durch eine mit einem Ventil versehene feste Trennwand abgeschlossen ist, an der eine Zuführungsleitung für die Dämpfungsflüssigkeit angeschlossen ist. Bei dieser Darstellung haben die Er-
 
Tinder? wie sie im Nichtigkeitsverfahren auch vorgetragen haben, offensichtlieh den Stoßdämpfer nach der USA-Patem-schrift 2 410 176	insbesondere die Ausführungs-
form nach Fig. 6 und 7 dieser Patentschrift im Auge gehabt, Magrum bewerkstelligt in der Ausführungsform nach Fig* 6 und 7 seiner Patentschrift den Ausgleich der Volumenänderung der Arbeitskolbenstange in der Tat ähnlich wie das Streitpatent mittels eines Ausgleichskolbens, der axial verschiebbar auf der der Kolbenstange des Arbeitskolbens abgelegenen Seite des Stoßdämpfers angeordnet ist. Anders als beim Streitpatent befindet sich jedoch bei Magrum zwi~ sehen den sich gegenüberstehenden Grundflächen des Arbsits-kolbens einerseits und des Ausgleichskolbens andererseits eine parallel zu diesen Grundflächen angeordnete nicht bewegliche Trennwand, die den Kaum zwischen den beiden Kolben in zwei Teile zerteilt und mit einer ventilgesteuerten Durchflußöffnung für die im Baum zwischen den beiden Kolben befindliche Dämpfungsflüssigkeit versehen ist Ferner ist der GesamtZylinder bei Magrum anders als beim Streit-patent aus zwei koaxialen Teilzylindern zusammengesetzt, nämlich aus dem vom Streitpatent so genannten eigentlichen "Arbeitszylinder", in dem sich der Arbeitskolben befindet, und aus einem vom Streitpatent so genannten zweiten "zylindrischen Gehäuse", in dem sich der Ausgleichskolben samt der dazugehörigen Luftkammer und Druckfeder befindet. Dieses zweite "zylindrische Gehäuse" ist durch die einen Teil des Gehäuses bildende Trennwand gegen den "Arbeitszylinder" abgeschlossen und mittels eines in Höhei.der Trennwand vorgesehenen Gewindes in den "ArbeiteZylinder" einge-schraubt. Schließlich ist bei Magrum anders als beim Streitpatent in Höhe der Trennwand ein Einfüllstutzen für die Dampfungsflüssigkeit vorgesehen.
 
Die Erfinder sehen nach der Beschreibung des Streitpatents n.Pc die Nachteile einer solchen Anordnung nach Magrum darin, daß das Einströmen der Dämpfungsflüssigkeit aus dem von dem Ausgleichskolben und der Trennwand gebildeten Ausgleichsraum in den eigentlichen Arbeitszylinder durch Überwindung des Strömungswiderstandes des in dieser Trennwand befindlichen Ventils in unerwünschter Weise verzögert wird, sowie darin, daß ein solcher Stoßdämpfer eine große .Baulänge hat und zur Verwendung in Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Sie wollen diese Nachteile erfindungsgemäß dadurch beheben, daß der Ausgleichskolben nebst Dichtungselement sich federnd am Boden des Arbeitszylinders abstützen und mit dem Arbeitskolben einen ungeteilten Raum für die Dämpfungsflüssigkeit einschlieöen soll. Damit wird, wie der NichtigkeitsSenat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, im wesentlichen nichts anderes gesagt, als daß die bei Magrum vorgesehene Trennwand mit Ventil weggelassen werden soll. Denn wenn diese Trennwand weggelassen wird, dann ist der Raum zwischen dem Arbeitskolben und dem Aus-gleichskolben nicht mehr durch die Trennwand unterteilt, sondern ein «ungeteilter Raum«, und dann stützt sich der Ausgleichskolben, da nun nicht mehr zwei durch die Trennwand gegeneinander abgeschlossene Teilzylinder vorhanden sind, am Boden des allein noch vorhandenen einen «ArbeiteZylinders« selbst ab.
2. Damit ist jedoch die vom Streitpatent gegebene Lehre noch nicht erschöpft. Die Behebung der in der Trennwand	erblickten-Nachteile ist in der ur-
sprünglichen Beschreibung des Streitpatents verständlicherweise überhaupt nicht und in der neugefaßten Beschreibung mehr nur nebenbei als eine der Aufgaben der Erfindung bezeichnet. Die hauptsächliche Aufgabe der Erfindung dagegen ist sowohl nach der ursprünglichen wie
 
nach der neugefaßten Beschreibung die Vermeidung von Überdrücken, die von der Abdichtung nicht gehalten werden können. Biese Aufgabe soll, wie die Beklagten im Berufungsrechtszug betont haben, dadurch gelöst werden, daß der Ausgleich des Volumens der Arbeitskolbenstange nicht wie z.B. bei	auf	pneumatischem	Weg,	sondern
 auf einem rein mechanischen Weg erfolgt» Entgegen der Meinung der Hichtigkeitsklägerin ist das im Streitpatent auch hinreichend offenbart,
 Beschreibung und Anspruch 1 des Streitpatents alter Passung waren in diesem Punkt allerdings deutlicher gefaßt als das Streitpatent jetziger Passung. Bach S- 1 Z.l - 4 der Beschreibung a.P. sollte Gegenstand der Erfindung ein Teleskop-Stoßdämpfer sein, bei dem der Volumenausgleich der Arbeitskolbenstange "durch ein unter Peder-wirkung stehendes" Bichtungselement (auch hier richtiger: durch einen unter Pederwirkung stehenden Ausgleichskolben mit Bichtungselement) erfolgt; und nach S. 2 Z. 2-5 der Beschreibung a«P. sowie nach dem .Anspruch 1 a.P. (S. 3 Zc 39/42) - dessen abweichende Wortstellung als offensichtlich fehlsam der Wortstellung der Beschreibung anzugleichen ist - sollten die jeweiligen Volumenänderungen, welche durch die Bewegung der Arbeitskolbenstange entstehen, "ohne Bildung eines Luftpolsters" ausgeglichen werden, Babei konnten die Worte "ohne Bildung eines Luft-Polsters" von einem Pachmann nicht etwa dahin verstanden werden, daß es vermieden werden solle, Luft' in die Bämpfungsflüssigkeit geraten zu lassen, wodurch ein für die Arbeit des Stoßdämpfers schädlicher Schaum aus Luft und öl entstehen würde. Vielmehr konnten die Worte "ohne Bildung eines Luftpolsters", wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, vom Pachmann nur dahin verstanden werden, daß der Ausgleich der Volumenänderungen der Arbeitskolbenstange im Zylinder anders,
 
als es etwa in der deutschen Patentschrift 651 076 (Ehrenreich) gelehrt worden war* nicht durch ein (vom Dämpfungsöl völlig getrenntes) Polster aus sich komprimierender und wieder ausdehnender Luft bewerkstelligt werden sollte. Als Sitz eines solchen Luftpolsters würde beim Streitpatent nur der Raum zwischen dem Ausgleichskolben und der unteren Verschlußkappe in Betracht kommen. Wenn nach der ursprünglichen Passung des Streitpatents die Bildung eines Luftpolsters vermieden werden sollte, so besagte das demnach, daß die Bildung eines Luftpolsters in diesem Raum vermieden werden sollte. Das war entgegen .der Meinung der Richtigkeitsklägerin keine bloße Wirkungsangabe, sondern eine Lösungsangabe• Ergänzend dazu stellten sodann die Worte "durch ein unter Pederwirkung stehendes Dichtungselement" eindeutig klar, daß statt des abgelehnten pneumatischen Volumenausgleichs ein rein mechanischer Volumenausgleich durch einen lediglich unter der Wirkung einer Peder stehenden Ausgleichskolben vorgeschlagen werden sollte.
Es braucht hier nicht näher erörtert zu werden, was die Erfinder veranlaßt hat, diese in der ursprünglichen Passung deutlich offenbarte Lehre bei der Reufassung des Streitpatents im Besehränkungsverfahren weniger deutlich hervortreten zu lassen. Es wäre denkbar, daß sie durch die bloße Betrachtung der Pig. 6 und 7 in der Patentschrift	die	-	von	der	Trennwand	abgesehen	-
raumformmäßig mit der Pig. 1 des Streitpatents weitgehend üb er ein stimmen, zu der irrigen Annahme verleitet worden sind, daß auch	bei	dieser	Ausführungsform	den
 Ausgleichskolben nur mittels einer Peder steuern wollte. Eine nähere Betrachtung des Textes der Beschreibung und der Ansprüche	würde	sie	indes	belehrt haben, daß
 es bei allen Ausführungsformen	im wesentlichen die
 
in einem geschlossenen Luftraum - sei es in den Luftkissen nach Fig» 1-5, sei es in dem durch Ausgleichs-kolben, Zylinderwand und Zylinderboden gebildeten Luft-raum nach Fig. 6 und 7 - befindliche Luft ist, durch deren Kompression und Wiederausdehnung die Änderung des Volumens der Kolbenstange des Arbeitskolbens im Zylinder ausgeglichen werden soll (Sp> 1 Z.26/33; Sp, 5 Z, 53/54, 58/63; Spc 6 Z.15/17, 21/26; Sp, 6 Z.47/48, 52/57); da-gegen wird der bei der Ausführungsform nach Fig. 6 und 7 vorgesehenen Feder lediglich eine die Ausdehnung der Luft unterstützende Funktion (Sp. 4 Z. 64/66; Sp.5 Z.16/17), im übrigen aber eine Funktion vor allem bei der Füllung des Stoßdämpfers (Sp. 4 Z.72/75) zugedacht.
Wie dem auch sei, jedenfalls ist auch noch in der jetzigen Fassung des Streitpatents, zu demal wenn zu dessen Verdeutlichung die alte Fassung herangezogen wird, deutlich genug offenbart, daß der Ausgleich des Volumens der Ar-beitskolbenstange nicht auf pneumatischem, sondern auf rein mechanischem Weg erfolgen soll. Dafür spricht zunächst und vor allem, daß es, wie bereits betont, auch hoch in der jetzigen Fassung als die eigentliche Aufgabe der Erfindung bezeichnet wird, wdie bei den bekannten Flüssigkeits-Stoßdämpfern auftretenden Überdrücke, die von der Abdichtung nicht gehalten werden können, ... zu vermeiden”. Überdrücke, die von der Abdichtung nicht gehalten werden können, lassen sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aber nur dann vermeiden, wenn dor Ausgleich des Volumens der Arbeitskolbenstange - jedenfalls dem Prinzip nach - nicht auf pneumatischem Wege mittels Kompression und Wiederausdehnung von Luft erfolgt. Ist demnach durch die Forderung, solche Überdrücke zu vermeiden, auch in der jetzigen Beschreibung noch klar genug die Ablehnung des pneumatischen Prinzips herausgestellt, so ist dann ferner auch
 
\

die Ersetzung des pneumatischen Prinzips durch das mechanische Prinzip noch klar genug dadurch offenbart, daß sowohl im Oberbegriff als auch im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 n.F. gesagt wird, das Dichtungselement (richtiger: der mit Dichtungselement versehene Ausgleichskolben) solle am,Boden des Arbeitszylinders "federnd abgestützt", also "durch eine Feder” abgestützt sein. Die Ablehnung des pneumatischen Prinzips ist schließlich auch noch aus der dem Streitpatent beigegebenen Zeichnung Fig. 1 zu ersehen. Dort ist bei der Verschraubung, mittels deren die untere Verschlußkappe auf den die Feder des Ausgleichskolbens enthaltenden unteren feil des Zylinders aufgebracht werden soll, eine Abdichtung nicht vorgesehen. Da aber das Streitpatent im übrigen in Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen allenthalben auf gute Abdichtungen besonderen Wert legt, muß bei verständiger Würdigung des Streitpatents im ganzen der Fachmann aus dem Umstand, daß bei der genannten Verschraubung eine Abdichtung weder eingezeichnet noch textlich erwähnt ist, die Anweisung entnehmen, daß er dort eine Abdichtung auch nicht anbringen soll. Unterbleibt eine Abdichtung an dieser Stelle, so kann sich die im unteren Teil des Zylinders unterhalb des Ausgleichskolbens befindliche Luft durch die Verschraubung hindurch mit der atmosphärischen Luft ausgleichen. Der Ausgleichskolben stellt dann nach den zutreffenden Worten des gerichtlichen Sachverständigen letzten Endes nichts anderes dar als einen federnden Zylinderboden.
Allerdings trifft es nicht zu, daß bei der aus dem Streitpatent ersichtlichen Ausführung eines Stoßdämpfers ein Überdruck überhaupt nicht entstehen könnte. Kann die im Raum zwischen Ausgleichskolben und unterer Verschlußkappe befindliche Luft, wie nach Fig. 1 des Streitpatents vorgesehen, nur durch die Verschraubung der unteren Ver-
 
schlußkappe entweichen, so wird bei einem Zusammendrücken des Stoßdämpfers im Betrieb die in diesem Raum befindliche Luft nicht augenblicklich mit der Folge entweichen können, daß in diesem Raum und damit im gesamten Stoßdämpfer überhaupt kein Überdruck .entsteht. Jedoch wird ein solcher Überdruck nur “verhältnismäßig schwach sein - nach der Darstellung des Sachverständigen unter 1,5 atü -und nur verhältnismäßig kurze Zeit andauern, weil er, soweit er nicht durch das anschließende Auseinandergehen des Stoßdämpfers von selbst behoben wird, sich jedenfalls auf die Dauer durch die Verschraubung hindurch mit der atmosphärischen Luft ausgleichen kann. Vor allem aber werden damit, daß Luft durch die Verschraubung hindurch entweichen kann, die dauernden Überdrücke vermieden, die andernfalls dadurch entstehen würden, daß der Stoßdämpfer sich während des Betriebs zwangsläufig nicht unerheblich erwärmt, Kämen zu solchen dauernden Überdrücken infolge der Temperaturerhöhung dann noch die kurzfristigen Überdrücke infolge des Zusammendrückens des Stoßdämpfers hinzu, so wurden sie in der Tat so stark werden können, daß sie, wie es in der Beschreibung heißt, von der Abdichtung nicht mehr gehalten werden können und daß dann Dämpfungsflüssigkeit aus dem ölraum austritt und verloren geht oder Luft in den Ölraum eindringt und dort einen schädlichen Schaum aus Öl und Luft erzeugt,
II.	Bei der danach gerechtfertigten und gebotenen Auslegung des Streitpatents ist ihm nicht nur die Heüheit und die Fortschrittlichkeit, sondern auch die erforderliche Erfindungshöhe lauzusprechen.
lc Als neuheitsschädlich ist dem Anspruch 1 des Streitpatents n.F. von der Hichtigkeitsklägerin nur die TJSA-Pa-tentschrift 2 410 176	entgegengehalten	worden	«Die-
 
4
se Patentschrift steht dem Streitpatent jedoch schon deshalb nicht neuheitssehädlich entgegen, weil das Streitpatent, wie unter I 2 ausgeführt, im Gegensatz zu den Ausgleich der Volumenänderungen der Stange des Arbeifcs-kolbens nicht auf pneumatischem, sondern auf mechanischem Weg bewerkstelligen will. Bazu kommt, daß das Streitpatent, wie unter I 1 ausgeführt, in bewußter Abgrenzung von die Trennwand wegzulassen vorschlägt, die bei der am ehesten vergleichbaren Ausführungsform	nach Fig. 6 und 7
vorgesehen und wesentlich ist. Schließlich sind die Stoßdämpfer nach	auch	für einen anderen Zweck bestimmt,
 nämlich für den Einbau in die ländegestelle und die Bordgeschütze von Flugzeugen; sie sollen dort wenige, aber starke Stöße ab fangen und müssen, um dem Flugzeug die nötige Bodenfreiheit zu gehen, möglichst lang sein; die für Kraftfahrzeuge bestimmten Stoßdämpfer dagegen sollen eine Vielzahl von im allgemeinen weniger starken Stößen abfangen und vor allem die infolge der vielen Stöße auftretenden Schwingungen abdämpfen; auch sollen sie möglichst klein gehalten werden.
2. Der technische Fortschritt der Stoßdämpfer nach dem Streitpatent ist u.a. darin zu erblicken, daß sie zu dem Ausgleich der Volumenänderungen der Arbeitskolbenstange statt einer verhältnismäßig empfindlichen und kostspieligen Überdruckkammer lediglich eine einfach und billig herzustellende Bruckfeder für,den Ausgleichskolben verwenden, daß sie eine geringe Baulänge ermöglichen, daß sie nach dem Einbau keiner Wartung mehr bedürfen, insbesondere nicht des Nachfttllens von Bämpfungsflüssigkeit, und daß sie sich mit alledem besonders für die Herstellung als Massenartikel eignen.
 
* 4
5, Das Streitpatent weist schließlich auch die erforderliche Erfindungshöhe gegenüber dem bekannten Stand der Technik, insbesondere gegenüber der USA-Patentschrift 2 410 176	und	gegenüber	der	insoweit entgegen-
gehaltenen USA-Patentschrift 2 038 032 (Plynn), auf* In der Weglassung der bei	vorgesehenen	Trennwand für
 sich allein würde allerdings, wie der Hichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, ein erfinderischer Schritt nicht zu erblicken sein. Jedoch unterscheidet sich das Streitpatent, wie bereits betont, von	nicht	nur	durch	die	Weglassung der
 Trennwand, sondern vor allem auch dadurch, daß es zur Vermeidung übermäßiger Überdrücke im Stoßdämpfer den Ausgleich des Volumens der Arbeitskolbenstange dem Prinzip nach nicht auf pneumatischem, sondern auf rein mechanischem Weg bewerkstelligen will. Hierin unterscheidet es sich in gleicher Weise aber auch von der DSA-Patentschrift 2 038 032 O^fc). Diese Patentschrift ist, obwohl sie ebenfalls einen vorwiegend für Kraftfahrzeuge gedachten Stoßdämpfer betrifft (Sp, 1 2.45/46), dem Streitpatent von der Sichtigkeitsklägerin mit Hecht nicht als neuheits-soliädlich entgegengehalten worden, da der Stoßdämpfer Flynns nach anderen Prinzipien arbeitet und da insbesondere der dort neben einem ersten Kolben im sog. PrimärZylinder vorgesehene zv/eite Kolben im sog. Sekundär Zylinder nicht wie beim Streitpatent dem Ausgleich der Volumenä&derungen der Kolbenstange dient, sondern die eigentliche Dämpfungsarbeit zu leisten hat (Sp.3 2.73/74)* Entgegen der Meinung der Hichtigkeitsklägerin lehrt	aber auch nicht, daß
 man diesen Kolben im Sekundärzylinder nicht pneumatisch, sondern rein mechanisch steuern könne. Vielmehr ergibt sich aus der Patentschrift	und	insbesondere	aus	den	von
 ihm geltend gemachten Ansprüchen, daß der Kolben im Sekundär Zylinder durch ein komprimierbares Medium (a compressible
-16 -
 fluid), also insbesondere durch Luft abgefedert sein soll (Spc 4 Z.45/47; Sp* 4 Z«65/66) und daß der diesem Kolben zugeordneten Feder, die in den Ansprüchen selbst überhaupt nicht erwähnt ist, ähnlich wie bei ii£pp in dessen Ausführungsform nach Fig. 6 und 7 nur eine unterstützende Funktion zugedacht ist (Sp. 3 Z. 70/73)* Das am Boden des Sekundärzylinders befindliche Rückschlagventil gestattet cs nur, Luft von außerhalb nachzusaugen, wenn andernfalls infolge Entweichens von Luft ein Vakuum im Sekundärzylinder entstehen würde (Sp. 2 Z.38/42; Sp»6 Z.16/20); es gestattet aber nicht, daß zur Verhinderung von Überdrücken Luft aus dem Sekundärzylinder entweicht. Wenn auch F^0pi - anders als	-	nicht	von	vornherein	mit	Überdruck im Stoß-
dämpfer arbeitet, so muß doch auch bei ihm der Druck im Stoßdämpfer während des Betriebs und insbesondere bei Erwärmung stets über 1 Atmosphäre steigen, während demgegenüber beim Streitpatent der Bruck auch während des Betriebs stets um 1 Atmosphäre herum gehalten werden soll.
Weder	&och	gaben	daher	eine	Anregung,
 sondern, lenkten eher davon ab, Überdrücke im Stoßdämpfer dadurch zu vermeiden, daß anstelle des pneumatischen Prinzips ein nur auf Federwirkung abgestelltes mechanisches Prinzip verwendet würde« In der Erkenntnis, daß übermäßige Überdrücke im Stoßdämpfer vermieden werden sollen und durch Verwendung einer verhältnismäßig einfachen Federkonstruktion anstelle der sonst üblichen pneumatischen Konstruktion vermieden'werden können, liegt das Erfinderische des Streitpatents«
III.	Die gegen den Anspruch 1 des Streitpatents n.F. erhobene Nichtigkeitsklage war daher abzuweisen. Dm jedoch die im Streitpatent enthaltene Lehre, Überdrücke, die durch die Abdichtung nicht gehalten werden können, durch Verwendung
-17-
äes mechanisehen Prinzips anstelle des pneumatischen Prinzips zu vermeiden? auch im Anspruch 1 mit größerer Deutlichkeit zu dem Ausdruck kommen zu lassen? hat es der Senat für angebracht gehalten? dem Anspruch 1 zur Klarstellung die Worte anzufügen: "wobei das Entstehen von ständigen Überdrücken vermieden werden soll". Dem etwas anders lautenden Vorschlag der Beklagten, die Worte "ohne Auftreten von Überdrücken" oder die Worte "ohne Bildung eines Luftpolsters" einzufügen? konnte dabei deshalb nicht gefolgt werden, weil - wie unter I 2 a.E. ausgeführt - das Auftreten von Überdrücken überhaupt während des Betriebs auch beim Streitpatent gar nicht vermieden werden kann, sondern nur das Auftreten ständiger Überdrücke, da diese.sich nach dem Streitpatent mit der Zeit durch die Verschraubtmg an der unteren Verschlußkappe hin durch mit der atmosphärischen Luft ausgleichen können. Auch war die Vermeidung von Überdrücken nicht, wie es nach dem Vorschlag der Beklagten der Pall gewesen y/äre, nur auf den Raum zwischen Ausgleichskolben und unterer Verschlußkappe zu beziehen, sondern auf den gesamten Stoßdämpfer, da ständige Überdrücke im Raum zwischen Ausgleichskolben und unterer Verschlußkappe zugleich ständige Überdrücke in den anderen Teilen des Stoßdämpfers, insbesondere im Ölraum, zur Folge haben und gerade dort die nach dem Streitpatent zu vermeidenden schädlichen Auswirkungen zeitigen würden.
Außerdem ist entsprechend einem Vorschlag der Beklagten im Anspruch 1 dem Wort "Dichtungselement" zur Klarstellung das Wort "koIbenartig" vorangestellt worden, und zwar abweichend vom Vorschlag der Beklagten dort, wo das Wort "Dichtungselement" erstmals im Anspruch 1 verwendet wird.
 
IV.	Da der Hauptansprueh 1 des Streitpatents sonach bestehen bleibt, kann auph der mit der Nichtigkeitsklage ferner angegriffene Anspruch 2 bestehen bleiben, da er als ein echter Unteranspruch eine zweckmäßige Ausgestaltung des Stoßdämpfers nach Anspruch 1 darstellt und sich nicht nur auf eine platte Selbstverständlichkeit beschränkt.
V.	Nach alledem war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats zu erkennen, wie geschehen. Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist, wie vorsorglich betont sei, zugleich die im Anspruch 3 vorgenommene Streichung der Wortfolge “insbesondere nach Anspruch lff wieder beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs.3 in Verbindung mit § 40 PatG.
Wilde	Bock	Christoph	Spreng	Löscher