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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg - vom 23* Juli 1956 im Kostenpunkte und insoweit abgeundert, als darin der auf offene und verschleierte Zugaben' der Beklagten gestützte Unierlassungsanspruch abgewiesen worden ist. Die Vertreter der Beklagten hatten im Jahre 1953 von dieser den Auftrag, bei den Pfarrämtern anläßlich des Absatzes dieser Sparkerzen (im folgenden Sparrohre genannt) VerkaufsabSchlüsse über Einsatz- oder Altarkerzen nicht nur, wie es bis dahin üblich war, für den laufenden Jahresbedarf der Pfarrei zu erzielen ("lieferbar sofort" 1953), sondern auch noch für die folgenden zwei Jahre ("lieferbar auf Lichtmeß 1954 und 1955")• in der Regel enthielten die 1953 abgeschlossenen Kaufverträge über die Lieferungen 1954 1955 bei 25 kg Altarkerzen mit io $ Bienenwachsgehalt, "extra harte und gute Qualität" die Preisklausel? 1 kg 5s60 PM bzw* zu dem / meinem am Tage der Lieferung gültigen Tagespreis Um derartige DreiJahresabschlüsse über Kerzen zu erzielen, ließ die Beklagte im April 1953 durch ihre Vertreter den Pfarrämtern und Händlern ausdrücklich Sparrohre unentgeltlich geben» Dieses Verhalten der Beklagten führte zu Beanstandungen seitens ihrer Konkurrenten und schließlich zu der seitens der Firma K^J^unter dem 22. • ■ 5 ...Eine Zugabe von Waren ist grundsätzlich nicht gestattet, Um Ihnen jedoch dies für Sie so günstige Verkaufsargument nicht zu nehmen, bleibt der Verkauf als solcher wie bisher - vom Vertreter zu dem Pfarrer - bestehen* Nach Abschluß des Verkaufs müssen Sie jedoch den einzelnen Kunden klar machen, daß wir aus steuerlichen oder buchtechnischen Gründen gezwungen wären, für die Sparkerze ■. Der Kläger behauptet, daß die Vertreter der Beklagten nach den vorangeführten Anweisungen der Beklagten bei den Mehrjahresabschlüssen über Kurzen verfahren seien und noch verfahrene In dieser Handlungsweise erblickt der Kläger eine verschleierte unentgeltliche Zugabe von Sparrohren zu den Kerzen lief erungen und damit einen V/ettbe- werbsverstoß sowie eine Verletzung der Zugabeverordnung seitens-der Beklagten« Die Preissenkungen der Beklagten, so macht der Kläger geltend, seien nur ein Scheinmanöver, um die Zugaben zu tarnen« Bas ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten an den Vertreter vom 8, Mai 1953 (siehe oben)« Bie Beklagte habe auch nur die Preise für Altar- und Binsatzkerzen, für die allein im Rahmen der Breijahresverträge eine Zugabe von Sparrohren in Präge käme, gesenkt, ihre Preise für die übrigen Wachswaren aber auf der Höhe der Konkurrenz belassen« Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den UnterlassungsausSpruch aber dahin gefaßt, • daß der Beklagten untersagt wird, Sparrohre als Zugabe neben Kerzen offen sowie auch in .der Weise anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, daß für Verträge über die Lieferung von Kerzen auf mehrere Jahre niedrigere Preise bei Mitlieferung von Sparrohren angeboten oder vereinbart oder berechnet werden als ohne solche Mitlieferung« gesetzten Sparkerzenrohrpreis in der handelsüblichen Prist einziehtc Dazu hat der Kläger noch vorgetragen, die Beklagte sei im Brühjhr 1955 wieder zur Praxis vom April 1955 zurückgekehrt, zur Ürzielung von MehrJahresabschlüssen - Jetzt sogar Sechs- und AchtJahresabschlüssen - von Kerzenlieferungen Bohre gratis zuzugeben• Die Neuerung bestehe nur darin, daß ihr Vertreter das Kerzengeschäft namens der Beklagten abschließe, die Gratiszugabe Jedoch namens der Pirma Wachswarengesellschaft & Co« mache« Diese Zur Begründung der Anschlußberufung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe 1955 in einem Schreiben, das sie an viele ihrer Kunden.gesandt habe, auf die Steigerung der Rohstoffpreise.hingewiesen, Preissteigerungen für I0.#ige Kerzen bis 6,30 und 6,80 DM für den Herbst des Jahres vorausgesagt und mit dieser sittenwidrigen und unlauteren Panikmache seine Bitte an den Kunden begründet, die ihm vorzeitig zugesandte Zweit-bzwo Drittlieferung vorzeitig abzunehmen. 2» Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über alle von ihr seit April 1953 abgeschlossenen Bauerlieferungsverträge über Einsatz- -und Altarkerzen Auskunft zu erteilen, anläßlich derer der Kunde Sparkerzen (Rohre) unentgeltlich als Zugabe oder durch die er auch einen Anspruch auf Lieferung von Sparkerzen (Bohren) erhielt, sei es gegen die Beklagte, sei es gegen die V/achswaren-Gesellschaft Friedrich H& Co« (seit 1 »4*1954: Wachswar en-Ge Seilschaft & Co»)* Die Beklagte beantragt Aufhebung des Urteils, jedoch nur soweit sie darin für die Zeit nach Ende August '1953 zu dem Schadenersatz und zur Auskunftorteilung verurteilt worden ist« Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision» Die vom Berufungsgericht auf Grund der §§ 1,2 Zugabeverordnung ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu dem Schadensersatz und zur Auskunftserteilung wegen Gratis Zugaben von Sperkerzen durch ihre Vertreter bezieht sich nur auf die Zeit.von April bis Ende August 1953c Insoweit Soweit das Berufungsgericht diese Schadensersatz- und Auskunftspflicht der Beklagten über Bnde August 1953 hinaus ausgesprochen hat', ist dies geschehen, weil sich die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts über diesen Zeitpunkt hinaus' einer als sittenwidrig im Sinne des § 1 TOr an zuseh enden vergleichenden V/erbung schuldig gemacht habe. Nur insoweit - nicht auch wegen ihrer auf Grund des gleichen Sachverhalts erfolgten Verurteilung zur Unterlassung einer solchen Vergleichswerbung - greift die Beklagte das Berufungsurteil an. Bas Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe seit Mai 1953 eine unzulässige vergleichende Werbung dadurch betrieben, daß ihre Vertreter weisungsgemäß regelmäßig das "Verkaufsargument11 gebraucht hätten, der Kunde erhalte bei der Beklagten die Sparkerzen praktisch umsonst, gemessen an dem 5,60 BM betragenden Tagespreis, den die Konkurrenz für Binsatzkerzen verlange« Bei Prüfung dieser Präge geht das Berufungsgericht in “Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsauffassung davon aus, daß eine Ausnahme von dem Verbot der Preisvergleichung nur zugelassen sei für den Abwehrvergleich gegenüber einem rechtswidrigen Angriff, für den Vergleich auf ausdrückliches Verlangen des hierzu nicht angeregten Kunden und für den notwendigen Vergleich bei technischen Neuerungen« Bas Berufungsgericht verneint, daß die Voraussetzungen für diese Ausnahmen vorliegend gegeben seien. Schreiben der Beklagten an ihren Vertreter vom 20« April '1955 und mit der Aussage des Pfarrers Vertreter der Beklagten habe -ihm bei seinem Besuch im August 1953 dann vorgerechnet, wenn der Zeuge die Kerzen bei seiner Firma kaufe, hätte er Rohre und Kerzen zusammen für etwa denselben Preis wie bei anderen Firmen, da dieselben das Kilo Kerzen für 5,60 DM verkaufen würden« Da er, der Zeuge, dadurch für die Kirchenkasse im Jahre mindestens 50,- DM habe ersparen können, habe er dieses Angebot angenommen* Juli 1953 eine solche Erklärung nicht zu entnehmen* Es hätten sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es in der Ver-kaufspraxis der Beklagten bezüglich der gekoppelten Mehrjahresabschlüsse aufgegeben worden sei* Vielmehr zeige der Kaufabschluß mit dem Pfarramt (Pfarrer vom 11* März 1955, daß dieses Verkaufsargument noch immer im Mittelpunkt der Werbung stehe« Nach der schriftlichen Äußerung des Pfarrers an die Firma Kö^vom 15* Mai C^J|habe der Pfarrer dann seine Äußerungen dahin berichtigt daß er die Bohre zwar nachträglich mit DM 78,- bezahlt habe, dafür aber keinen "zusätzlichen Aufwand” gehabt habe, weil er "bei Annahme eines Preises von 5,60 DM für dieselbe Kerzenmenge allein 224,- DM habe bezahlen müssen"* Da die Beklagte zugestandenermaßen für 10 #ige Kerzen damals nur noch 3,60 DM genommen habe, handle es sich also auch wieder um die Bezugnahme auf den Tagespreis der Konkurrenz* Pie der Firma itgeteilte Bemerkung des Vertreters der Beklagten; ,rdaß "bei Abnahme von Kerzen innerhalb von 3 Jahren für die gelieferten 6 Sparkerzen (Bohre) kein Betrag zu zahlen seiM, besage also nichts anderes als das alte Argument, der Pfarrer erhalte die Bohre praktisch umsonst« Außerdem hat das Berufungsgericht den 13 inwand der Beklagten zurUckgewiesen, daß sie im Falle A^HH^ und in anderen ihr zur Last gelegten Fällen unlauterer Werbung im Zusammenwirken mit der Firma nicht verantwortlich sei, da es sich bei dieser Firma um eine von der Beklagten unabhängige offene Handelsgesellschaft handle0 Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme.des Berufungsgerichts, wonach bei der Verkaufspraxis der Beklagten hinsichtlich der gekoppelten Mehrjahreslieferungen das Verkaufselement "praktisch umsonst" noch ..immer gebraucht werde« Für die Verurteilung zur Auskunfts-erteilung und für die Feststellung der Schadensersatzpflicht ist nur erforderlich, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts irgendeines Schadens dargetan ist« Pas hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommene Wenn es dahei auch die Anweisung der Beklagten vom 30, Juni '!955 an ihre Vertreter berücksichtigt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beklagte diese Anweisung nicht zurückgezogen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, daß die Vertreter der Beklagten bei ihrer Werbung zu dem Abschluß von Mehrjahreslieferungen über Einsatzkerzen entsprechend der ihnen seitens der Beklagten erteilten Anweisungen immer noch in vergleichender Weise auf die höheren Preise der Konkurrenz hinwiesen, Es war danach Sache der Beklagten, därzulegen und zu beweisen, daß dies nicht der Pall sei. Die Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe bei seiner Fest-Stellung, daß die Beklagte über August 1953 hinaus unzulässige vergleichende Werbung getrieben habe, die Beweislast verkannt, kann daher nicht durcbgreifen. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei den Feststellungen über den Kaufabschluß mit dem Pfarramt A^SH^I gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (§§ 375, 139 ZPO) verstoßen. Firma Cppgehabt habe, Bie Revision macht insoweit geltend, der Inhaber der Beklagten sei in diesem Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich an der Firma CpÄbeteiligt gewesen, das ergebe sich aus den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts, worin dargelegt sei, daß nach dem Tode Hppp. Dadurch wird aber die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Inhaber der Beklagten damals noch einen entscheidenden Einfluß auf die Erwerbstätigkeit der zweiten Firma 00^ gehabt habe, nicht in ^rage gestellt» Für diesen Einfluß spricht nicht nur die Entwicklungsgeschichte der zweiten Firma und das enge persönliche Verhältnis der Gesell- schafter zu dem Inhaber der Beklagten, sondern auch, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die zweite Firma C<0pdie Verkaufsgesellschaft der Beklagten ist und der Sohn des Inhabers der Beklagten im Frühjahr 1955 den Auftrag erhalten hat, als Reisevertreter die Bestellungen auf Kerzen nur mit Auftragsscheinen der Beklagten, die gleichzeitigen Bestellungen auf die mit der Erstlieferung der Kerzen zu liefernden Rohre aber mit Auftragsscheinen der C aufzunehmen» Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die wettbewerbliche Verantwortlichkeit für die Verkaufsmethode der Vertreter der Beklagten und der Firma C nach wie vor beim Inhaber der Beklagten bleibe (§ 1 UWG)» Die Beklagte hat sich der von ihr abhängigen Firma C bedient, um ihr bisheriges Verhalten, nämlich in getarnter Form Sparrohre zu Wachskerzen unentgeltlich zuzugeben, durch Einschaltung der Firma C fortzusetzen» Darin liegt eine eigene wettbewerbswidrige Handlungsweise der Beklagten» 2u Unrecht meint die Revision ferner, der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, wonach die Beklagte darlegungs— und beweispflichtig sei, daß die unzulässige vergleichende Werbung seitens der Vertreter der Beklagten nicht über August 1953 hinaus vorgenommen worden sei, stehe auch im Widerspruch mit den Ausführungen des Berufungsgerichts an anderer Stelle des angefochtenen Urteils (S» 35/36), wo gesagt sei, daß der Kläger die Bei dieser Sachund Rechtslage kann entgegen der Meinung der Revision auch kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin gesehen werden, daß es im Rahmen der Untersuchung, ob die Beklagte über Ende August 1955 hinaus unzulässige Reklame getrieben habe, von einer Parteivernehmung gemäß 448 ZPO keinen Gebrauch gemacht habe, • 1, Di e_Revision^d e s_Kläg erfä richtet sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht wegen Fehlens der Y/iederholungsgefahr ausgesprochene Zurückweisung des Unterlassungsantrages des Klägers, -soweit dieser darauf gestützt ist, daß die Beklagte zur Erreichung von Mehrjahresabschlüs-sen über Kerzen den Abnehmern bei der ersten Lieferung Sparrohre offen oder verschleiert gratis hat zugeben lassen. methode der Zugabenverschleierung Ende August 1953 eingestellt * Verkaufsfälle mit variierten Kerzenpreisen seien nach etwa Anfang September 1953 nicht mehr nachgewiesen o Sie seien seit dieser Zeit schon deshalb nicht mehr in Betracht gekommen, weil die Beklagte damals ihre Preisherabsetzungen auf 3,20 DM, später 3,60 DM durch den Versand ihrer Preislisten veröffentlicht gehabt habe und in der Folgezeit bei der Berechnung der Erstlieferungen von Kerzen an diesen Preisen auch festgehalten habe« Der Sohn des Inhabers der Beklagten habe zwar im Juni 1955 12 Spar rohre unter Verwendung eines C^Bformulars dem katholischen Pfarramt gleichzeitig einen Fünfjahresauftrag über insgesamt 200 kg Kerzen für die Beklagte erteilt habe«, Darin sei aber ein Rückfall der Beklagten in die verbotene Praxis vom April 1953 nicht zu erblicken ~ die Einschaltung der Firma 0^^ in diesem Falle würde allerdings, wie bereits ausgeführt, für die Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich sein es habe sich vielmehr hier offenbar nur um eine Spende gehandelt, zu der sich der Sohn des Alleininhabers des Beklagten auf die Bitte des Pfarrers hin ausnahmsweise bewogen gefühlt habe. ang©wendete Verkauf smethode untersagen müssen, die dahin gehe* Mehrjahresabschlüsse für Kerzen- und Sparrohre zu erzielen, hei denen für die erste Kerzenlieferung niedrigere Preise vereinbart würden als für die Kerzenlieferungen der folgenden Jahre« Nach Auffassung der Revision bringt die •Beklagte auch mit dieser Verkaufsmethode ihren Kunden planmäßig den Gedanken der Gratiszugabe zu dem Bewußtseino Bas Berufungsgericht hätte daher auch diese Verkaufsmethode der Beklagten als Verstoß gegen die ZugabeVO ansehen müssen0 Außerdem stelle dieses Verkaufsgebahren gleichzeitig eine Irreführung der Abnehmer, verbunden mit dem Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des § 3 UWG, dar* Biese Revisionsrüge muß gleichfalls durchgreifen« Bas Berufungsgericht hat den vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Antrag Ziffer 1 c verkannt« Bieser richtet sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gegen die Werbemethode der Beklagten, soweit darin bei Abschluß von Mehrjahresvertragen für die erste Jahreslieferung ein niedrigerer Preis als für die späteren Jahreslieferungen gewährt wird« Br wendet sich vielmehr dagegen, daß in solchen Mehrjahreslieferungsverträgen die Lieferung von Kerzen und Sparrohren gekoppelt wird« Das kann bei dem gegebenen Sachverhalt nur geschehen sein, um dem Kunden auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, ohne zusätzliche Aufwendungen Sparrohre zu erwerben« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der-Tagespreis der Beklagten im Jahre 1953 "für Binsatzkerzen 5,60 DM per Kilogramm (vgl« So 34 des angefochtenen Urteils)« Wenn die Beklagte in ihrer im September 1953 herausgegebenen Preisliste den Tagespreis mit 3,20 BM pdr Kilogramm angegeben hat, sowar aas nicht ernstlich gemeint, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S^ 32 des angefochtenen • träges entschlossen hätte, wenn er dadurch nicht eine Preisverbilligung erreicht hätte* Denn er mußte nach einem solchen Vertrage anstatt des Listenpreises von 3,20 DM per Kilogramm für die späteren Lieferungen 5,60 DM oder den Tagespreis der Beklagten bezahlen* Nach alledem war dem Unterlassungsantrage des Klägers ebenfalls stattzugeben, soweit er auf Untersagung des Abschlusses von Mehrjahreslieferungsverträgen gerichtet ist, in denen die Lieferung von Einsatzkerzen und Sparrohren gekoppelt ist und eine Preisermäßigung nur für die erste Lieferung vorgesehen ist* 3*) Ferner bemängelt die Revision des Klägers, das Berufungsgericht habe über den im Berufungsverfahren vom Kläger in Ziffer 1 d gestellten Antrag nicht beschieden, der dahin gegangen sei, der Beklagten zu untersagen, in Verbindung mit der Ankündigung, Anbietung und Gewährung Bei dieser Sachlage stellt sich die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage gar nicht, ob dieses Rundschreiben der Beklagten etwa irreführend im Sinne des § 3 UY/G gewesen ist.

Zitierte Normen: § 375 ZPO § 1 UWG § 286 ZPO § 1 UVG § 91 ZPO
KerzeFirmaBerufungsgerichtVertreterKundeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

oM
%r
T^ZR_ 146/56 Verkünd et
 am 29 c Oktober 1957 0run au- Just izob ers ekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
e*V, in hi iplatz £ vertreten durch seinen
 Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr,
 gegen
, Wachswarenfabrik, Alleininhabers
 die Firma Hermann
H erm an n	> *■	w ■* «« ® w ?
Beklagte5 Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr«.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Br» h. c. Wilde, Dr«, Birnbach,
 Dr0 Krüger-Nieland, Dr.' Christoph und Dr0 Weiß
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg - vom 23* Juli 1956 im Kostenpunkte und insoweit abgeundert, als darin der auf offene und verschleierte Zugaben' der Beklagten gestützte Unierlassungsanspruch abgewiesen worden ist.
Der Beklagten wird unter Androhung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe ferner untersagt, Sparrohre als Zugabe zu Wachskerzen offen oder in verschleierter Porm - sei es selbst, sei es in Verbindun^nit der FirmaCjB®Yfechswaren-Gesell-Schaft	&	Co«	in F(fH|[v - anzubieten,
 anzukündigen oder zu gewähren,
 insbesondere- für Mehr-Jahreslieferungen Kerzen und Sparrohre gekoppelt anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, wenn zuin Zwecke der unentgeltlichen Sparrohr-Zugabe der Kerzenpreis nur für die erste Jahreslieferung fest bestimmt ist, und wenn für die anderen Jahreslieferungen zur Verschleierung der unentgeltlichen Sparrohr-Zugabe der Kerzenpreis unbestimmt bleibt»
Die weitergehende Revision des Klägers und die Revision der Beklagten werden zuruckgewiesen*
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/20 dem Kläger und zu 19/20 der Beklagten, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/30 dem Kläger und zu 29/30 der Beklagten auferlegt♦
Von Rechts wegen
 Die im klagenden Verband zusammengeschlossenen Kerzenhersteller und Kerzenhändler stehen in scharfem Y/ettbewerb mit der Beklagteno
 Die Beklagte vertrieb erstmals im Jahre 1953 durch ihre Vertreter bei Pfarrämtern neben ihren herkömmlichen Erzeugnissen ihre damals "Bi-Patent-Sparkerze" genannte Halter- und Rohrkonstruktion, ein Metallrohr mit Wachsmantel und Rohrfeder, in das eine hierfür besonders angefertigte Wachskerze, die sog. "Einsatzkerze" eingesetzt wirdo Nach Angabe des Inhabers der Beklagten sind diese Metallrohre etwa 20 Jahre verwendungsfähig, während der Wachsmantel und die Rohrfeder je nach Behandlung auch immer nur nach einigen Jahren nachgebessert werden müssen*
Pur die Sparkerzen (Außenrohr mit Einsatz) hatte die Beklagte zunächst Preise von.19?~ bis 48,- DM festgesetzt* In einer Preisliste der Beklagten vom Mai 1953 sinddiese Preise dann mit 8,- - bis 12*- DM angegeben*
Die Vertreter der Beklagten hatten im Jahre 1953 von dieser den Auftrag, bei den Pfarrämtern anläßlich des Absatzes dieser Sparkerzen (im folgenden Sparrohre genannt) VerkaufsabSchlüsse über Einsatz- oder Altarkerzen nicht nur, wie es bis dahin üblich war, für den laufenden Jahresbedarf der Pfarrei zu erzielen ("lieferbar sofort" 1953), sondern auch noch für die folgenden zwei Jahre ("lieferbar auf Lichtmeß 1954 und 1955")• in der Regel enthielten die 1953 abgeschlossenen Kaufverträge über die Lieferungen 1954 1955 bei 25 kg Altarkerzen mit io $ Bienenwachsgehalt, "extra harte und gute Qualität" die Preisklausel? "per
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1 kg 5s60 PM bzw* zu dem / meinem am Tage der Lieferung gültigen Tagespreis
 Um derartige DreiJahresabschlüsse über Kerzen zu erzielen, ließ die Beklagte im April 1953 durch ihre Vertreter den Pfarrämtern und Händlern ausdrücklich Sparrohre unentgeltlich geben» Dieses Verhalten der Beklagten führte zu Beanstandungen seitens ihrer Konkurrenten und schließlich zu der seitens der Firma K^J^unter dem 22. Juni 1953 in 4 0 53/53 des Landgerichts Freiburg gegen die Beklagte und in 4 0 24/55 des Landgerichts Freiburg gegen einen Vertreter der Beklagten erhobenenKlage auf Unterlassung der Gratiszxigaben von Sparrohren neben Wachskerzen und auf entsprechende Auskunfterteilung« In diesen schließlich miteinander verbundenen Verfahren wurden die Beklagten antragsgemäß durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12. August 1953 verurteilte Im Berufungsverfahren haben die Parteien am 28c November 1953? nachdem die Beklagten erklärt hatten, sie würden künftig die Rohre und Einsatz--kerzen in den Rechnungen getrennt führen, den Rechtsstreit und ein gleichzeitig laufendes Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt und haben sich über die Kosten dieser Verfahren verglichen.
Bevor es zu diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen
 Vertreter leam, hatte die Beklagte ihre Vertreter angewiesen, Sparrohre, neben den Kerzen, nur noch zu In dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten an ihren
 zwischen der Firma
 und der Beklagten sowie deren
 Vertreter H
vom 20. April 1953 heißt es
"Hiermit bitte ich Sie, bei dem Verkauf von Einsatzherzen in Verbindung mit der Gratiszugabe von Sparkerzen folgendes zu beachtehs
• ■ 5 ...
Eine Zugabe von Waren ist grundsätzlich nicht gestattet, Um Ihnen jedoch dies für Sie so günstige Verkaufsargument nicht zu nehmen, bleibt der Verkauf als solcher wie bisher - vom Vertreter zu dem Pfarrer - bestehen* Nach Abschluß des Verkaufs müssen Sie jedoch den einzelnen Kunden klar machen, daß wir aus steuerlichen oder buchtechnischen Gründen gezwungen wären, für die Sparkerze ■. • DM 10»— oder mehr - nicht aber weniger - einzusetzen*
Der Auftrag würde dann folgendermaßen lauten?
1	* Beispiel^ für_ bi she rige_ Hegel ung
6- ’’bi” Sparkerzen gratis
25 Kilo Einsatzkerzen f* diese Bohre ä 5?60
.	«	dm	140,—
(So darf es nicht mehr heißen)
2	* Beispiel^ Jur_ künftige^ Hege lung
6 fTbin Sparkerzen k DM 10,— ».-• DM 60» — 25 Kilo Einsatzkerzen **,*o*.*c= DM__80,—
DM HO.—
Zusammenfassend möchte ich Ihnen mein heutiges Schreiben noch einmal dahingehend erklären, daß der Sinn der neuen Regelung ist, nicht gegen das Zugabegesetz zu verstoßen*
Wir gehen stets von einem Einsatzkerzenpreis von DM 5,60 per Kilo aus* Bei 25 kg Kerzen ergibt sich ein Betrag von DM HO,-* Die Einsetzung von DM 60,- für 6 Sparkerzen ist eine reine Formsache, Entscheidend ist und bleibt, daß der Pfarrer trotz Empfang von Sparkerzen nur DM HO,- wie für 25 kg Einsatzkerzen bezahlt*"
In ähnlichem Sinne sind zwei weitere Schreiben der Beklagten vom 8* Mai und 2« Juni 1953 an ihren Vertreter gehalten*
Unter dem 50* Juni 1953 übersandte die Beklagte dann ihren sämtlichen Vertretern ein Rundschreiben, in dem es u*a* heißt?
. - 6
"Grundsätzlich werden die Sparkerzen verkauft, und zwar je nach Größe derselben zu verschiedenen Preisen.
Bei dem Vortrag können Sie darauf hinweisen, daß wir durch den Abschluß in der Lage sind, bei der ersten Lieferung den Binsatzkerzenpreis so weit zu”se"nken, daß der Kunde die Rohre, obwohl er sie kauft, praktisch doch umsonst erhält. Gegen den Vortrag gegenüber dem Kunden, daß er die Rohre praktisch umsonst erhält, ist nichts einzuwenden <,
Y/ährend bisher teilweise direkt gesagt wurde, daß der Kunde die Patent-Sparkerzen umsonst erhält, in Verbindung mit dem Abschlußauftrag, kann man nach dem oben Gesagten künftig etwa so argimien-tierens *	‘
25 kg Einsatzkerzen ä DM 5,60 ergeben den Betrag von DM 140,-o Das ist der Preis, den Sie der Konkurrenz bezahlen müssen. Bei uns erhalten Sie dadurch, daß'Sie den Abschluß tätigen, die 25 kg Einsatzkerzen für rund DM 80c-, dazu 6 Sparkerzen für insgesamt DM 60,-, was auch den Betrag von DM 140,- ergibt, wodurch Sie praktisch die Patentsparkerze umsonst erhalten.
.	Mit	Schreiben vom 18. Juli 1953 übersandte die
 Beklagte ihren Vertretern neue Verkaufsformulare, worin als Kex’zenv er kaufspreis für die Erstlieferung ein Betrag von DM 3,20 per kg eingesetzt war. Im September 1953 gab die Beklagte dann ihren Einsatzkerzenpreis von 3,20 DM in einer'gedruckten Preisliste bekannt.
Der Kläger behauptet, daß die Vertreter der Beklagten nach den vorangeführten Anweisungen der Beklagten bei den Mehrjahresabschlüssen über Kurzen verfahren seien und noch verfahrene In dieser Handlungsweise erblickt der Kläger eine verschleierte unentgeltliche Zugabe von Sparrohren zu den Kerzen lief erungen und damit einen V/ettbe-
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werbsverstoß sowie eine Verletzung der Zugabeverordnung seitens-der Beklagten« Die Preissenkungen der Beklagten, so macht der Kläger geltend, seien nur ein Scheinmanöver, um die Zugaben zu tarnen« Bas ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten an den Vertreter
 vom 8, Mai 1953 (siehe oben)« Bie Beklagte habe auch nur die Preise für Altar- und Binsatzkerzen, für die allein im Rahmen der Breijahresverträge eine Zugabe von Sparrohren in Präge käme, gesenkt, ihre Preise für die übrigen Wachswaren aber auf der Höhe der Konkurrenz belassen«
Ber Kläger hat beantragt,
1C der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, Sparrohre als Zugabe zu Wachskerzen offen und derart anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, daß bei der Berechnung des Gesamtpreises für Kerzen und Sparrohre die Kerzen zu dem Schein billiger berechnet werden, um die kostenlose Zugabe der Sparrohre zu verschleiern,
2«, die Beklagte zur Auskunft sert ei lung über die zu 1) bezeichneten Abschlüsse zu verurteilen«
Bie Beklagte hat Klageabweisung beantragt«
Sie hat in Abrede gestellt, Sparkerzen unentgelt-lieb abgegeben zu haben, nachdem sie im April 1953 erfahren habe, daß dies unstatthaft sei, und hat geltend »gemacht, sie habe ihre Vertreter entsprechend belehrte Bie Haltlosigkeit des ihr gemachten Vorwurfs, sie habe Sparrohre in verschleierter Form unentgeltlich zugegeben,-ergebe sich auch daraus, daß sie ihre Einsatzkerzen ■■ i.
seit Mai 1953 für DM 3.20 pro kg ohne Rücksicht darauf verkaufe, oh gleichzeitig Sparrohre bestellt würden oder nichto Diese Preissenkung, nicht ihre wenigen zurückliegenden Verstöße gegen die Zugabeverordnung, sei der wirkliche Grund des Vorgehens des Klägers gegen sie. Schließlich hat die Beklagte eine Wiederholungsgefahr bezüglich der Zugabeverstöße geleugnet.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den UnterlassungsausSpruch aber dahin gefaßt, • daß der Beklagten untersagt wird, Sparrohre als Zugabe neben Kerzen offen sowie auch in .der Weise anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, daß für Verträge über die Lieferung von Kerzen auf mehrere Jahre niedrigere Preise bei Mitlieferung von Sparrohren angeboten oder vereinbart oder berechnet werden als ohne solche Mitlieferung«
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten mit der Maßgabe, den Urteilsausspruch des Landgerichts neu zu fassen und auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten fünf näher bezeichneten Konkurrenzfirmen gegenüber auszusprechen, die das Landgericht in den Gründen auch bejaht habe und die auch Voraussetzung des ihr zuerkannten Auskunftsanspruchs sei.
Diese Schadensersatzansprüche macht der Kläger auf Grund abgetretenen Rechts geltend.
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Die Berufung hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs beantragt er u.a. mit folgender Maßgabe zurückzuweisen:
- 9 —
1c) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen
c)	für MehrJahreslieferungen Kerzen und Sparkerzenrohre gekoppelt anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, wenn zu dem Zwecke der unentgeltlichen Sparkerzen-rohr--Zugabe der Kerzenpreis nur für die erste Jahreelieferung fest bestimmt ist und wenn für die anderen Jahreslieferungen zur Verschleierung .der unentgeltlichen Sparkerzenröhr- Zugabe der Kerzenpreis unbestimmt bleibt,
d)	in Verbindung mit der Ankündigung, Anbietung oder Gewährung von Kerzen zur Verschleierung der unentgeltlichen Kerzenrohrzugabe durch
C
Lieferung von Sparkeizenrohren ankündigen, anbieten oder gewähren zu lassen, ohne daß die C	äen	in ihren Rechnungen an-
gesetzten Sparkerzenrohrpreis in der handelsüblichen Prist einziehtc
 Dazu hat der Kläger noch vorgetragen, die Beklagte sei im Brühjhr 1955 wieder zur Praxis vom April 1955 zurückgekehrt, zur Ürzielung von MehrJahresabschlüssen - Jetzt sogar Sechs- und AchtJahresabschlüssen - von Kerzenlieferungen Bohre gratis zuzugeben• Die Neuerung bestehe nur darin, daß ihr Vertreter das Kerzengeschäft namens der Beklagten abschließe, die Gratiszugabe Jedoch namens der Pirma	Wachswarengesellschaft	&	Co«	mache«	Diese
0^0 sei eine Gründung des Inhabers der Beklagten und ganz von diesem abhängig«
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Außerdem hat der Kläger Ansohlußherufung eingelegt mit dem Antrag, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, ihre Kunden nach Art ihres Rundschreibens 1955 unter Hinweis auf eine ihrer. Ansicht nach bereits einge tretene oder zu erwartende Steigerung der Rohstoffpreise aufzufordern, die noch nicht fälligen Jahreslieferungen aus Drei Jahresabschlüssen vorzeitig abzurufen und nach Art dieses Rundschreibens sonstige Werbung zu treiben.
Zur Begründung der Anschlußberufung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe 1955 in einem Schreiben, das sie an viele ihrer Kunden.gesandt habe, auf die Steigerung der Rohstoffpreise.hingewiesen, Preissteigerungen für I0.#ige Kerzen bis 6,30 und 6,80 DM für den Herbst des Jahres vorausgesagt und mit dieser sittenwidrigen und unlauteren Panikmache seine Bitte an den Kunden begründet, die ihm vorzeitig zugesandte Zweit-bzwo Drittlieferung vorzeitig abzunehmen.
Das Gberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen«, Außerdem hat es den Unter-lässungsantrag des Klägers, soweit er auf Untersagung wegen offener oder verschleierter unentgeltlicher Zugabe von Sparrohren gerichtet war, abgewiesen, Im übrigen
•kV
hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem verurteilenden Ausspruch folgende Passung gegeben,
1 o Es wird fgstgestelltdaß die Beklagte - fünf näher bezeichneten Konkurrenzfirmen - den Schaden zu ersetzen hat, den diese seit April 1953 dadurch erlitten haben,daß die Beklagte zur Erzielung von Mehrjahresabschlüssen über Einsatzkerzen
a)	den Kunden ihre Sparkerzen (Bohre) im April 1953 ausdrücklich gratis zugah und von Mai bis. Ende August 1953 auch scheinbar verkaufte9 indem sie im Widerspruch zu ihrer letztveröffentlichten Preisliste den Gesamtpreis der Erstlieferung (Kerzen und Bohre) regelmäßig auf den Betrag festsetzte, den nach dem damaligen Tagespreis von 5,60 DM pro kg die Kerzen allein gekostet hätten,
b)	seit Mai 1953 dadurch sittenwidrige Verr gleichswerbung trieb,-daß ihre Vertreter weisungsgemäß regelmäßig das "Verkaufsargument" gebrauchten, der Kunde erhalte bei der Beklagten die Sparlcerzen praktisch umsonst, gemessen an dem 5,60 BM betragenden Tagespreis der Konkurrenz für Einsatzkerzen o
2» Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über alle von ihr seit April 1953 abgeschlossenen Bauerlieferungsverträge über Einsatz- -und Altarkerzen Auskunft zu erteilen, anläßlich derer der Kunde Sparkerzen (Rohre) unentgeltlich als Zugabe oder durch die er auch einen Anspruch auf Lieferung von Sparkerzen (Bohren) erhielt, sei es gegen die Beklagte, sei es gegen die V/achswaren-Gesellschaft Friedrich H& Co« (seit 1 »4*1954:	Wachswar en-Ge Seilschaft	& Co»)*
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3o Der Beklagten wird unter Strafandrohung untersagt, hei ihrer Werbung - vor allem hei ihrer Werbung zur Erzielung von Baueraufträgen auf Kerzenlieferungen - versteckt oder offen Bezug zu nehmen auf die Preise und Leistungen anderer Kerzenhersteller oder -handler*
4o Die weitergehende Klage wird abgewiesen*
Die Kosten beider Rechtszüge hat das Oberlandesgericht zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Drittel der Beklagten auferlegt*
4
Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt* Der Kläger erstrebt damit Verurteilung der Beklagten in vollem Umfange nach den Klageanträgen und entsprechend der Anschlußberufung*
Die Beklagte beantragt Aufhebung des Urteils, jedoch nur soweit sie darin für die Zeit nach Ende August '1953 zu dem Schadenersatz und zur Auskunftorteilung verurteilt worden ist« Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision»

I, Äeyder„Beklagten^
Die vom Berufungsgericht auf Grund der §§ 1,2 Zugabeverordnung ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu dem Schadensersatz und zur Auskunftserteilung wegen Gratis Zugaben von Sperkerzen durch ihre Vertreter bezieht sich nur auf die Zeit.von April bis Ende August 1953c Insoweit
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hat die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten. Soweit das Berufungsgericht diese Schadensersatz- und Auskunftspflicht der Beklagten über Bnde August 1953 hinaus ausgesprochen hat', ist dies geschehen, weil sich die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts über diesen Zeitpunkt hinaus' einer als sittenwidrig im Sinne des § 1 TOr an zuseh enden vergleichenden V/erbung schuldig gemacht habe. Nur insoweit - nicht auch wegen ihrer auf Grund des gleichen Sachverhalts erfolgten Verurteilung zur Unterlassung einer solchen Vergleichswerbung - greift die Beklagte das Berufungsurteil an.
Bas Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe seit Mai 1953 eine unzulässige vergleichende Werbung dadurch betrieben, daß ihre Vertreter weisungsgemäß regelmäßig das "Verkaufsargument11 gebraucht hätten, der Kunde erhalte bei der Beklagten die Sparkerzen praktisch umsonst, gemessen an dem 5,60 BM betragenden Tagespreis, den die Konkurrenz für Binsatzkerzen verlange« Bei Prüfung dieser Präge geht das Berufungsgericht in “Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsauffassung davon aus, daß eine Ausnahme von dem Verbot der Preisvergleichung nur zugelassen sei für den Abwehrvergleich gegenüber einem rechtswidrigen Angriff, für den Vergleich auf ausdrückliches Verlangen des hierzu nicht angeregten Kunden und für den notwendigen Vergleich bei technischen Neuerungen« Bas Berufungsgericht verneint, daß die Voraussetzungen für diese Ausnahmen vorliegend gegeben seien.
Bie unzulässige Vergleichswerbung seitens der Beklagten entnimmt das Berufungsgericht aus deren Schreiben vom 30. Juni 1953 und deren für die Pfarrämter bestimmten Rundschreiben vom 22. Juni 1953 in Verbindung mit dem
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Schreiben der Beklagten an ihren Vertreter
 vom 20« April '1955 und mit der Aussage des Pfarrers
 Vertreter der Beklagten habe -ihm bei seinem Besuch im August 1953 dann vorgerechnet, wenn der Zeuge die Kerzen bei seiner Firma kaufe, hätte er Rohre und Kerzen zusammen für etwa denselben Preis wie bei anderen Firmen, da dieselben das Kilo Kerzen für 5,60 DM verkaufen würden« Da er, der Zeuge, dadurch für die Kirchenkasse im Jahre mindestens 50,- DM habe ersparen können, habe er dieses Angebot angenommen*
In dem genannten Rundschreiben vom 22. Juni 1953
"Per heutige Tagespreis von 1 kg Altar- oder 2in-satzkerzen beträgt 5,60 DM,was für 25 kg einer Summe von DM 140,- entspricht« Infolge des Abschlusses bin ich in der Lage für diese DM 140,-- außer den 25 kg Altar- oder Sinsatzkerzen zu dem normalen Preis noch 6 St. patentierte Sparkersen einer bestimmten Größe zu liefern. Dieses günstige
 durch den Abschluß über die Lieferung von Kerzen in der Lage bin, meine Rohstoffe in anderem Kähmen einzukaufen und weiter rationeller arbeiten kann.
Wehn es früher mein Bemühen war, in der rohstoffarmen Zeit meine mir durch die Planwirtschaft zugeteilte Menge an Kirchenkerzen direkt an alle die
 rung herantraten, so ist es heute mein Bestreben durch schärfste Kalkulation sowie die Einführung von Neuerungen, meiner verehrten Kundschaft günsti ge Angebote zu unterbreiten.
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Aus diesen Unterlagen folgert das Berufungsgericht, daß die Preisvergleichung von dieser Zeit an das tragende Verkaufsargument der Beklagten sei; denn, so führt das Berufungsgericht aus, das im Mittelpunkt der Werbung der Beklagten für ihre Mehrjahreslieferungen bei Koppelung der Erstlieferung von Kerzen mit Lieferung von Sparrohren stehende so günstige Verkaufsargument, der Kunde erhalte die Rohre praktisch umsonst, setze notwendig die unzulässige Preisvergleichung voraus* Weiter führt das Berufungsgericht
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aus, es seien keine Beweise dafür erbracht, daß die Beklagte ihre Anweisung vom 30* Juni 1953 an ihre Vertreter, dieses Verkaufsargument zu benutzen, zurückgezogen habe* Insbesondere sei dem Vertreterrundschreiben vom 18. Juli 1953 eine solche Erklärung nicht zu entnehmen* Es hätten sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es in der Ver-kaufspraxis der Beklagten bezüglich der gekoppelten Mehrjahresabschlüsse aufgegeben worden sei* Vielmehr zeige der Kaufabschluß mit dem Pfarramt	(Pfarrer
 vom 11* März 1955, daß dieses Verkaufsargument noch immer im Mittelpunkt der Werbung stehe« Nach der schriftlichen Äußerung des Pfarrers	an	die	Firma	Kö^vom	15* Mai
1955 habe zunächst angenommen werden müssen, daß der Vertreter der Beklagten ihm 6 Sparrohre gratis zugegeben habe* Mit Schreiben vom 31« Juli 1955 an die	Firma
C^J|habe der Pfarrer dann seine Äußerungen dahin berichtigt daß er die Bohre zwar nachträglich mit DM 78,- bezahlt habe, dafür aber keinen "zusätzlichen Aufwand” gehabt habe, weil er "bei Annahme eines Preises von 5,60 DM für dieselbe Kerzenmenge allein 224,- DM habe bezahlen müssen"* Da die Beklagte zugestandenermaßen für 10 #ige Kerzen damals nur noch 3,60 DM genommen habe, handle es sich also auch wieder um die Bezugnahme auf den Tagespreis der Konkurrenz*
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# 4
Pie der Firma	itgeteilte Bemerkung des Vertreters
 der Beklagten; ,rdaß "bei Abnahme von Kerzen innerhalb von 3 Jahren für die gelieferten 6 Sparkerzen (Bohre) kein Betrag zu zahlen seiM, besage also nichts anderes als das alte Argument, der Pfarrer erhalte die Bohre praktisch umsonst«
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Außerdem hat das Berufungsgericht den 13 inwand der Beklagten zurUckgewiesen, daß sie im Falle A^HH^ und in anderen ihr zur Last gelegten Fällen unlauterer Werbung im Zusammenwirken mit der Firma	nicht	verantwortlich
 sei, da es sich bei dieser Firma um eine von der Beklagten unabhängige offene Handelsgesellschaft handle0
Biese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungsbedeutsamen Bechtsirrtum nicht erkennen«
Die Befugnis des Klägers zur Verfolgung des geltendgemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Auskunft, die aus dem den Verbänden in § 13 TTÄG eingeräumten Abwehran-spruch nicht hergeleitet werden kann (BGH in GRUB 1954*
 163 /T657)? hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auf Grund der unstreitigen Abtretung der Schadensersatzan-sprüche der in Rede stehenden Konkurrenzfirmen an den Kläger bejaht«
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme.des Berufungsgerichts, wonach bei der Verkaufspraxis der Beklagten hinsichtlich der gekoppelten Mehrjahreslieferungen das Verkaufselement "praktisch umsonst" noch ..immer gebraucht werde« Für die Verurteilung zur Auskunfts-erteilung und für die Feststellung der Schadensersatzpflicht
 ist nur erforderlich, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts irgendeines Schadens dargetan ist« Pas hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommene Wenn es dahei auch die Anweisung der Beklagten vom 30, Juni '!955 an ihre Vertreter berücksichtigt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beklagte diese Anweisung nicht zurückgezogen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das in diesem Zusammenhänge vom Berufungsgericht gewürdigte Vertreter-Rundschreiben vom 18. Juli 1953 enthält jedenfalls eine solche zurückneh-mende Erklärung der Beklagten nicht.
An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, daß das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (S, 27/28) angeführt hat, es sei nicht festzustellen, daß die Anweisung der Beklagten vom 30, Juni 1953 im gleichen Wortlaut an all^e anderen Vertreter gerichtet worden sei; denn das Berufungsgericht hat in jenem Zusammenhang weiter festgestellt, daß allen Vertretern der Beklagten zu demindesten die in dieser Anweisung niedergelegte grundsätzliche Einstellung und Auffassung der Beklagten über die nun einzuschlagende Werbemethode bekannt geworden sei.
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, daß die Vertreter der Beklagten bei ihrer Werbung zu dem Abschluß von Mehrjahreslieferungen über Einsatzkerzen entsprechend der ihnen seitens der Beklagten erteilten Anweisungen immer noch in vergleichender Weise auf die höheren Preise der Konkurrenz hinwiesen, Es war danach Sache der Beklagten, därzulegen und zu beweisen, daß dies nicht der Pall sei. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht rechts-
irrtumsfrei als,nicht geführt angesehen. Dabei stützt es sich rechtsfehlerfrei auch auf aie Angaben des Pfarrers I^m^^-aus denen hervorgeht, daß auch damals das tragen de Verkaufs argument der Beklagten die Vergleichung ihrer Preise mit denen der Konkurrenz war. Die Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe bei seiner Fest-Stellung, daß die Beklagte über August 1953 hinaus unzulässige vergleichende Werbung getrieben habe, die Beweislast verkannt, kann daher nicht durcbgreifen.
Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei den Feststellungen über den Kaufabschluß mit dem Pfarramt A^SH^I gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (§§ 375, 139 ZPO) verstoßen. Die Revision meint, Pfarrer Rü^|^ habe als Zeuge vernommen werden müssen. Die Verwertung seiner Privatbriefe durch das Berufungsgericht sei unzulässig gewesen, da sie ausschließlich Zeugenangaben enthielten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, die schriftlichen Erklärungen des Zeugen Rü^J^lm Wege des Urkundenbeweises zu würdigen und seinen Feststellungen zugrunde zu legen. Denn auch Privaturkunden können im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden5 sie dürfen nur nicht, wenn sie eine Zeugenaussage ersetzen sollen, lediglich zu dem Zwecke des Ersatzes der persönlichen Vernehmung des Zeugen errichtet sein (vgl0 auch Stein/jonas/Schönlce, 18. Aufl. ZPO § 286 Anm. III 4)* Letzter Ausnähmetathestand ist vorliegend nicht gegeben. Zeugenbeweis - wie im Falle BG-HZ 7, 116 - ist hier nicht angetreten worden.
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Bei dieser Sachund Rechtslage lag für das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlaß vor, im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach § 139 ZPO die Beklagte darauf hinzuweisen, wenn es die
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 schriftlichen Äußerungen des Pfarrers R^PI^ohne dessen Vernehmung zu TJngunsten der Beklagten verwerten wollte«
Baß diese schriftlichen Äußerungen des genannten Pfarrers im Ergebnis nicht widerspruchsvoll sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der “Revision zutreffend angenommen. Der danach .festgestellte Preisvergleich fand auch im Verhältnis zu Mitbewerbern statt; denn die Äußerung des Pfarrers, er hätte sonst für die gleichen Kerzen 224 DM zahlen müssen, kann nur auf die Preise der Konkurrenz bezogen werden«
Die Revision greift außerdem die Peststellung des Berufungsgerichts an, wonach der Inhaber der Beklagten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts A^^HP im Jahre 1955 einen beherrschenden Einfluß auf die. Firma Cppgehabt habe, Bie Revision macht insoweit geltend, der Inhaber der Beklagten sei in diesem Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich an der Firma CpÄbeteiligt gewesen, das ergebe sich aus den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts, worin dargelegt sei, daß nach dem Tode Hppp. im Herbst 1953 die CppWachswaren-Gesellschaft Hpp & Co«, deren persönlich haftende Gesellschafter neben H^pund Mas: B^pppder • Inhaber der Beklagten gewesen seien, bereits am 20, August 1954 im Handelsregister gelöscht worden sei und deren Nach-' folgerin am 6. September 1954 eingetragen worden sei, sie aber schone am 1« April 1954 ihre Geschäfte begonnen habe, Gesellschafter dieser zweiten Firma C^P seien aber die Geschwister des Inhabers der Beklagten und sein früherer langjähriger Angestellter Br. RePPPPP* Banach ist allerdings richtig, daß der Inhaber der Beklagten persönlich in dem hier in Betracht kommenden Jahre 1955 nicht mehr wirtschaftlich an der Firma	beteiligt	gewesen	ist.

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Dadurch wird aber die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Inhaber der Beklagten damals noch einen entscheidenden Einfluß auf die Erwerbstätigkeit der zweiten Firma 00^ gehabt habe, nicht in ^rage gestellt» Für diesen Einfluß spricht nicht nur die Entwicklungsgeschichte der zweiten Firma	und	das	enge	persönliche	Verhältnis der Gesell-
schafter zu dem Inhaber der Beklagten, sondern auch, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die zweite Firma C<0pdie Verkaufsgesellschaft der Beklagten ist und der Sohn des Inhabers der Beklagten im Frühjahr 1955 den Auftrag erhalten hat, als Reisevertreter die Bestellungen auf Kerzen nur mit Auftragsscheinen der Beklagten, die gleichzeitigen Bestellungen auf die mit der Erstlieferung der Kerzen zu liefernden Rohre aber mit Auftragsscheinen der C	aufzunehmen»	Bei	dieser	Sachlage	hat	das
 Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die wettbewerbliche Verantwortlichkeit für die Verkaufsmethode der Vertreter der Beklagten und der Firma C	nach
 wie vor beim Inhaber der Beklagten bleibe (§ 1 UWG)» Die Beklagte hat sich der von ihr abhängigen Firma C bedient, um ihr bisheriges Verhalten, nämlich in getarnter Form Sparrohre zu Wachskerzen unentgeltlich zuzugeben, durch Einschaltung der Firma C	fortzusetzen»	Darin	liegt
 eine eigene wettbewerbswidrige Handlungsweise der Beklagten»
2u Unrecht meint die Revision ferner, der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, wonach die Beklagte darlegungs— und beweispflichtig sei, daß die unzulässige vergleichende Werbung seitens der Vertreter der Beklagten nicht über August 1953 hinaus vorgenommen worden sei, stehe auch im Widerspruch mit den Ausführungen des Berufungsgerichts an anderer Stelle des angefochtenen Urteils (S» 35/36), wo gesagt sei, daß der Kläger die
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Behauptungen der Beklagten sehr genau nachprüfe und unrichtige Angaben alsbald und möglichst unter Vorlage beweiskräftiger Urkunden entgegentrete. Daraus will die Revision folgern, daß es dem Kläger auch für die hier maßgebliche ^eit ein leichtes gewesen sei, eine sittenwidrige Vergleichswerbung der Beklagten darzutun, wenn sich eine solche ereignet hätte. Damit greift die Revision lediglich die Bev/eisvvürdigung des Berufungsgerichts an. Für die Frage der Darlegungsund Beweispflicht im vorliegenden Falle sind diese Ausführungen unerheblich.
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Bei dieser Sachund Rechtslage kann entgegen der Meinung der Revision auch kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin gesehen werden, daß es im Rahmen der Untersuchung, ob die Beklagte über Ende August 1955 hinaus unzulässige Reklame getrieben habe, von einer Parteivernehmung gemäß 448 ZPO keinen Gebrauch gemacht habe, •
Hach alledem ist die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz und Auskunftserteilung auch für die Zeit nach Ende August 1955 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
II. 1, Di e_Revision^d e s_Kläg erfä richtet sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht wegen Fehlens der Y/iederholungsgefahr ausgesprochene Zurückweisung des Unterlassungsantrages des Klägers, -soweit dieser darauf gestützt ist, daß die Beklagte zur Erreichung von Mehrjahresabschlüs-sen über Kerzen den Abnehmern bei der ersten Lieferung Sparrohre offen oder verschleiert gratis hat zugeben lassen. Das Berufungsgericht hat insoweit eine Wiedeiholungsgefahr verneint mit der Begründung, die Beklagte habe die Praxis der offenen Gratiszugaben im April 1955 und die Verkaufs-
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methode der Zugabenverschleierung Ende August 1953 eingestellt * Verkaufsfälle mit variierten Kerzenpreisen seien nach etwa Anfang September 1953 nicht mehr nachgewiesen o Sie seien seit dieser Zeit schon deshalb nicht mehr in Betracht gekommen, weil die Beklagte damals ihre Preisherabsetzungen auf 3,20 DM, später 3,60 DM durch den Versand ihrer Preislisten veröffentlicht gehabt habe und in der Folgezeit bei der Berechnung der Erstlieferungen von Kerzen an diesen Preisen auch festgehalten habe« Der Sohn des Inhabers der Beklagten habe zwar im Juni 1955 12 Spar rohre unter Verwendung eines C^Bformulars dem katholischen Pfarramt
 gleichzeitig einen Fünfjahresauftrag über insgesamt 200 kg Kerzen für die Beklagte erteilt habe«, Darin sei aber ein Rückfall der Beklagten in die verbotene Praxis vom April 1953 nicht zu erblicken ~ die Einschaltung der Firma 0^^ in diesem Falle würde allerdings, wie bereits ausgeführt, für die Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich sein es habe sich vielmehr hier offenbar nur um eine Spende gehandelt, zu der sich der Sohn des Alleininhabers des Beklagten auf die Bitte des Pfarrers hin ausnahmsweise bewogen gefühlt habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage der Wiederholungsgefahr in.mehrfacher Hinsicht von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausge-gangen« Auch wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß irgendwelche Verstöße der Beklagten gegen die Zugabe-Verordnung über Ende August 1953 hinaus nicht festzustellen
 geschenkt, das ihm
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seien, wogegen sich,die,Revision mit einer Verfahrensrüge aus § 286 ZPO wendet, so kann daraus eine Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht entnommen werden. Daraus folgt noch nicht, daß die Beklagte ihre Rechtsverletzung endgültig eingestellt hat; denn sie betreibt nach wie vor ihr Geschäft weiter, so daß sie die Rechtsverletzung jederzeit wieder aufnehmen kann (BGHZ 14, 165, 168).
Eine gesicherte Verpflichtung zu gerichtlichem Protokoll, in Zukunft die beanstandete Handlungsweise zu unterlassen (BGHZ 1, 241 /248/), hat sie nicht abgegeben. Außerdem enthalten die in Rede stehenden verbotenen Zugaben der Beklagten zugleich einen Verstoß gegen § 1 DWG, weil die Sparrohre nach dem festgestellten Sachverhalt als Lockmittel zu dem Verkauf mit den Kerzen abgegeben wurden. Dabei wurde ein besonderer Anreiz gerade zu dem Kauf dieser Kerzen ausgeübt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7, Aufl. ZugabeVO, Übersicht Anm. 16), Bei Wettbewerbsverstößen besteht nach ständiger Rechtsprechung aber eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wieder-holungsgefahr» Diese tatsächliche Vermutung ist seitens der Beklagten nicht widerlegt. Die Wiederholungsgefahr der Beklagten für den auf offene und versteckte Gratiszugaben von Sparrohren gestützten Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher zu bejahen. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es insoweit nicht.
2.) Weiter beanstandet die Revision des Klägers, daß das Berufungsgericht entgegen seinem im Berufungsverfahren gestellten Anträge Ziffer 1-c den Uiteilsausspruch des Landgerichts in der Pormel des angefochtenen Urteils zu II 5 auf die Preisvergleichung eingeschränkt habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte der Beklagten neben der PreisVergleichung auch die seit September 1953 von ihr
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ang©wendete Verkauf smethode untersagen müssen, die dahin gehe* Mehrjahresabschlüsse für Kerzen- und Sparrohre zu erzielen, hei denen für die erste Kerzenlieferung niedrigere Preise vereinbart würden als für die Kerzenlieferungen der folgenden Jahre« Nach Auffassung der Revision bringt die •Beklagte auch mit dieser Verkaufsmethode ihren Kunden planmäßig den Gedanken der Gratiszugabe zu dem Bewußtseino Bas Berufungsgericht hätte daher auch diese Verkaufsmethode der Beklagten als Verstoß gegen die ZugabeVO ansehen müssen0 Außerdem stelle dieses Verkaufsgebahren gleichzeitig eine Irreführung der Abnehmer, verbunden mit dem Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des § 3 UWG, dar*
Biese Revisionsrüge muß gleichfalls durchgreifen« Bas Berufungsgericht hat den vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Antrag Ziffer 1 c verkannt« Bieser richtet sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gegen die Werbemethode der Beklagten, soweit darin bei Abschluß von Mehrjahresvertragen für die erste Jahreslieferung ein niedrigerer Preis als für die späteren Jahreslieferungen gewährt wird« Br wendet sich vielmehr dagegen, daß in solchen Mehrjahreslieferungsverträgen die Lieferung von Kerzen und Sparrohren gekoppelt wird« Das kann bei dem gegebenen Sachverhalt nur geschehen sein, um dem Kunden auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, ohne zusätzliche Aufwendungen Sparrohre zu erwerben« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der-Tagespreis der Beklagten im Jahre 1953 "für Binsatzkerzen 5,60 DM per Kilogramm (vgl« So 34 des angefochtenen Urteils)« Wenn die Beklagte in ihrer im September 1953 herausgegebenen Preisliste den Tagespreis mit 3,20 BM pdr Kilogramm angegeben hat, sowar aas nicht ernstlich gemeint, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S^ 32 des angefochtenen
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Urteils ergeben<> Danach ist nach der eigenen Erklärung der Beklagten die Gewährung eines Preises von 3?20 DM per Kilogramm für die Erstlieferung nur geschehen, um dem Kunden die Möglichkeit zu gehen, mit der Erstlieferung ohne zusätzliche Aufwendung auch Sparrohre zu erwerben* Hätxe es sich bei dem in der Preisliste der Beklagten vom September 1953 angegebenen Preis um eine echte Preisherabsetzung gehandelt und wäre dies auch von dem Kunden so aufgefaßt worden, dann wäre es unverständlich, warum sich ein Kunde zu dem Abschluß eines Mehrjahreslieferungsver-
•	träges entschlossen hätte, wenn er dadurch nicht eine Preisverbilligung erreicht hätte* Denn er mußte nach einem solchen Vertrage anstatt des Listenpreises von 3,20 DM per Kilogramm für die späteren Lieferungen 5,60 DM oder den Tagespreis der Beklagten bezahlen* Nach alledem war dem Unterlassungsantrage des Klägers ebenfalls stattzugeben, soweit er auf Untersagung des Abschlusses von Mehrjahreslieferungsverträgen gerichtet ist, in denen die Lieferung von Einsatzkerzen und Sparrohren gekoppelt ist und eine Preisermäßigung nur für die erste Lieferung vorgesehen ist*
3*) Ferner bemängelt die Revision des Klägers, das Berufungsgericht habe über den im Berufungsverfahren vom Kläger in Ziffer 1 d gestellten Antrag nicht beschieden, der dahin gegangen sei, der Beklagten zu untersagen, in Verbindung mit der Ankündigung, Anbietung und Gewährung
•	von Kerzen zur Verschleierung der unentgeltlichen Sparrohrzugabe durch die Firma 0^^,	die	Lieferung von
 Sparrohren anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, ohne daß die C^^den in ihren Rechnungen angesetzten Sparrohrpreis in der handelsüblichen Frist einziehe» Zum mindesten fehlt es insoweit nach Meinung der Revision an einer Begründung (§ 551 Ziffer 7 ZPO).'
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Eines näheren Eingebens auf diese Rüge bedarf es
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nicht, da das mit diesem Klageanträge beanstandete Verhal-
ten der Beklagten von dem oben zu XI 1 behandelten Unter-lassungsantrage des Klägers mitumfaßt wird, dem stattgegeben worden ist. Es erschien jedoch angebracht, dies im Wege der Klarstellung im Urteilsausspruch zu dem Ausdruck zu bringeni
4.) In dem der Anschlußberufung des Klägers zugrundeli«. genden Rundschreiben der Beklagten, in dem wegen eingetretener oder in Zukunft zu erwartender Rohstoffpreissteigerung die Besteller zu dem Abruf der noch nicht fälligen Jahres--lieferungen aufgefordert wurden, hat das Berufungsgericht mit Recht einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht gesehen. Dazu hat es rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß die Beklagte dieses Schreiben nur an solche Kunden versandt habe, die noch Lieferungen aus Mehrjahresvertragen zu erhalten hätten. Ersichtlich sei der Zweck dieses Schreibens gewesen, diese Kunden zur vorzeitigen Annahme der Zweit- oder Drittlieferungen zu bewegen« Es.handelt sich danach also lediglich um die Aufforderung zur vorzeitigen Abnahme vertragsgemäßer Leistungen, die nach dem normalen Verlauf der Dinge weder für die Beklagte absatzsteigernd sein, noch zu einer Gefährdung des Wirtschaftsfriedens führen konnte. Letzteres ist Voraussetzung für die Annahme der von der Revision geltend gemachten Hervorrufung einer wettbewex*bsfremden Kaufpsychose (vgl. auch Baumbach/Hefer-raehl aaO § 1 UVG Anm., 93). Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß die Beklagte durch dieses Schreiben etwa neue Geschäftsabschlüsse hat erreichen wollen. Bei dieser Sachlage stellt sich die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage gar nicht, ob dieses Rundschreiben der Beklagten etwa irreführend im Sinne des § 3 UY/G gewesen ist.
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Nach alledem kann die Revision des Klägers nur hinsichtlich der vorstehend zu II 1) und 2) erörterten Unterlassungsansprüche Erfolg haben.
Es war daher zu entscheiden, wie geschehene Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
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