UnlWG § 1 Rechtssatz': Die kostenlose Verteilung eines sog, Anzeigenblattes, das infolge der Hinzufügung eines redaktionellen Te^ls in den Augen eines nicht unerheblichen Teiles des Publikums als "Zeitung" angesehen wird, ist im Sinne des § 1 UnlV/G wettbewerbswidrig, wenn dadurcn ein Inseraten-verlust bei den übrigen Tageszeitungen ein-tritt, der deren Bestand ernsthaft zu gefährden geeignet ist* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Uro hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h,c, Wilde, Br. Bock, Br. Nastelski, Br. Weiß und Br. Nörr für Recht erkannt: Daneben befinden sich jedoch auch zahlreiche redaktionelle Nachrichten, wie u.a. die "Leserbriefe, die auch andere interessieren", Mitteilungen über das kulturelle Leben F^fPP|, Berichte Uber die Stadtratssitzungen, Nachrichten über Vereinsveranstaltungen, über Sonntagsdienst von Ärzten und Apotheken, Wettervoraussagen sowie eine Zusammenstellung "Fp^p von Freitag bis Freitag", in der besonders interessierende Ereignisse des Fppfl^^ Lebens aufgezählt werden. Ber klagende Verband, ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dem neben anderen auch die in erscheinenden Tageszeitungen "B^MP Zeitung" und angehören, hat behauptet, der Wochenbericht" stelle auf Grund der redaktionellen und äußeren Aufmachung eine Zeitung dar, die mit den F0I ^^P Tageszeitungen in Wettbewerb stehe» Burch die planmäßige unentgeltliche Verbreitung dieser Zeitung an alle Haushaltungen verstießen die Beklagten gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs* Sie seien deshalb nach § 1 UnlWG zur Unterlassung verpflichtet. September 1955, d.h. seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils liegt, nicht mehr erscheine, ist für die Revisionsinstanz unerheblich. Pur den vorliegenden Tatbestand zeigt das Urteil mithin keine rechtserheblichen -.Gesichtspunkte auf,- die bezüglich der Berücksichtigung der Einstellung des Erscheinens des FWB zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Die Beklagten handeln daher notwendigerweise Uzu Zwecken des Wettbewerbs” * Daraus ergibt sich zugleich, daß ein Wettbewerbsverhältnis mittelbar auch für den Lesermarkt besteht. Zwar trifft es zu, daß die Beklagten die Bevölkerung nicht als Käufer oder Abonnenten ihrer Zeitung zu gewinnen suchen, weil sie das Blatt unentgeltlich an alle Haushaltungen verteilen. Andererseits muß aber der.MB bemüht sein, die Empfänger ihres Blattes in möglichst großem Umfange zu dem wirklichen Lesen des Blattes anzuregen, da kein Kaufmann, wie die Revision zutreffend’ bemerkt, nur um des Inserie-rens willen in den Zeitungen seine Werbung veranstalten wird. Die Beklagten müssen daher auch mit der Absicht handeln, die Bevölkerung als .Leser zu gewinnen, um damit der Geschäftswelt mit dem ^Anzeigenteil des Blattes ein besonders günstiges Werbemittel 'zu bieten. Wenn das Landgericht daher ein Wettbewerbsverhältnis gegenüber den anderen Tageszeitungen sowohl hinsichtlich der Inserenten wie auch der Leser jedenfalls grundsätzlich bejaht hat, so srLnd dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben» 2) Das Landgericht leugnet jedoch schlechthin, daß das Verhalten der Beklagten, soweit sie um Inserate werben, die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Handlungsweise im Sinne des § 1 UnTWG erfüllen könne» Eine Beeinträchtigung auf dem Lesermarkt der übrigen Tageszeitungen würde nach Ansicht des Landgerichts nur sittenwidrig sein, wenn eine tatsächliche Schädigung der Wettbewerber hinsichtlich des Absatzes ihrer Zeitungen oder auch nur eine Gefährdung eintreten würde. Die Begründung des Landgerichts, die eine solche getrennte und unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen könnte, hält indessen, wie der Revision zuzugeben ist, schon wegen der erörterten notwendigen Verauicküng zwischen Anzeigengeschäft und Auflagenhöhe einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch begründet das Landgericht nicht, warum es für den Fall, daß die übrigen Tageszeitungen einen Verlust von Abonnenten oder Käufern erleiden, die Voraussetzungen des § 1 UnlY/G als vorliegend ansehen will. daß auch eine neuartige und vielleicht besonders wirksame Werbung nicht etwa schon aus dem Grunde vom Standpunkt der Lauterkeit des Wettbewerbs zu-mißbilligen sei? daß es für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht nur auf die Auffassung der von der Werbung unmittelbar betroffenen Mitbewerber ankomme, sondern auch geprüft werden müsse, ob eine Werbeinaßnahme den Belangen der Allgemeinheit entspreche (RG aaO S 209). Auch in dem Urteil vom 3» Dezember 1954 (GRUR 1953, 346 ~ Pro- gressive Kundenwerbung -) ist darauf hingewiesen: daß eine Vfettbewerbshandlung niemals zu einer untragbaren allgemeinen Beunruhigung des wirtschaftlichen Lebens fuhren dürfe. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich aus dem Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das es nicht nur darauf abstellt, den redlichen-Wettbewerber zu schützen, sondern im öffentlichen Interesse den Auswüchsen im Wettbewerb überhaupt zu steuern (vgl RG GRUR 1936, 810 ^5127 und die dort zitierten Entscheidungen) . Bei der hier streitigen Werbung der Beklagten geht die Absicht aber nicht dahin, den unmittelbar Begünstigten, also den Empfänger der Zeitung als Abonnenten oder Käufer zu werben, sondern den Inserenten, der aber für seine Anzeige tatsächlich auch bezahlen muß» Bur soweit daher in dieser Rechtsprechung der auch vom Senat bereits mehrfach als maßgebend anerkannte Gesichtspunkt einer Gefährdung der Belange der Allgemeinheit zu dem .Ausdruck gekommen ist, ist sie für den vorliegenden Fa7.1 von Bedeutung» ob das von dem Beklagten herausgegebene Blatt den Charakter einer Zeitung oder jedenfalls eines Zeitung sähnlichen Blattes hat, Y/ürde es sich bei dem WB nur um ein Offertenblatt handeln; so würde seine kostenlose Abgabe ebensowenig wie die einer Werbe- oder Hauszeitschrift zu beanstanden sein. Bur wenn der WB gleiche oder jedenfalls gleichartige Ziele wie die übrigen Tageszeitungen verfolgen, also die Funktion einer Zeitung erfüllen würde, kann sich die Frage nach der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten überhaupt stellen. Bin Offertenblatt wird einer Tageszeitung keine Leser entziehen« Soweit es das Anzeigengeschäft der Tagespresse beeinträchtigen sollte, könnte sich eine Tageszeitung dagegen ebensowenig mit Erfolg zur Y/ehr setzen, wie sie dies beispielsweise gegenüber einer Reklame tun könnte, die auf Litfaßsäulen, in Lichtspieltheatern oder in einer der mannigfachen anderen Formen, die die Entwicklung der Technik ermöglicht hat, betrieben wird. Etwas anderes ist es aber, wenn ein Offertenblatt infolge der Einfügung eines redaktionellen Teils von einem nicht Unerheblichen Teil des Publikums als "Zeitung" gewertet wird und auf diese 7/eise durch seine kostenlose Abgabe und die damit ermöglichte Auflagen-stejgerung im Anzeigengeschäft einen Vorsprung vor den übrigen Mitbewerbern des Zeitungsgewerbes erhält. Ein Offertenbla bt, das in dieser Form vorgeht, würde dann gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßen, wenn sich daraus eine Schädigung oder auch nur eine ernstliche Gefährdung des Bestandes der übrigen Tageszeitungen ergeben würde, Y/ürden diesen Zeitungen die Einnahmen aus den Inseraten in einem Maße entzogen, daß sie gegebenenfalls gezwungen wären, das Niveau des Schriftleitungsteiles aus Mangel an den erforderlichen Mitteln für Redakteure und Korrespondenten absinken zu lassen, so könnte dies angesichts der Im lauteren Wettbewerb ist es'bei dem Aufbau unseres heutigen Pressesystems üblich und auch notwendig, daß eine Zeitung durch ihre Leistung im redaktionellen Seil um ihre Bezieher wirbt, Nur wenn dieser Teil der Zeitung den Anforderungen des als Leser Jeweils in Betracht kommenden Publikums genügt, wird in der Regel die Auflagenböhe genügend groß oder jedenfalls die Verbreitung ausreichend gesichert sein, um der Geschäftswelt einen Anreiz.für die Aufgabe von Anzeigen zu bieten» 2.3d S 128 ff; März, Die moderne Zeitung 1951 S 243}- Ihre hoben staatspolitischen Aufgaben als Trägerin und Gestalterin der öffentlichen Meinung, als Organ des Nachrichtenwesens und als gesundes Gegengewicht gegenüber unerwünschten Llachtkonzentrationen '(vgl Löffler, Presse-recht, 1955 S 3 ff) kann die Presse nur erfüllen, wenn sie auch den gebührenden Schutz erfährt. Die kostenlose Verteilung eines Offertenblatts, das von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums als’Zeitung" angesehen wird, kann daher, wenn sie in der dargelegten Weise den Bestand wirklicher Zeitungen gefährdet, einen Mißbrauch darstellen, der den Interessen der Allgemeinheit in einem Maße widerspricht, daß er von dieser als Wettbewerbsund damit sittenwirdrig im Sinne des § 1 UnlWG angesehen würde. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kann doch im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem zur Entscheidung stehenden Pall eine Schädigung oder auch nur Gefährdung der übrigen ^a“ Sie haben die Ansicht vertreten, daß es entscheidend darauf ankomme, ob der FWB auf dem Lesermarkt dasselbe Bedürfnis wie eine Tageszeitung befriedige. Diese eigenen Ausführungen der Beklagten sowohl in ihrer Werbung wie auch in ihren Schriftsätzen ergeben allerdings, daß der FWB in seiner Zielsetzung dem Charakter einer Tageszeitung recht nahekommt. Es ist indessen nicht anzunehmen, daß das Landgericht diese Grundsätze verkannt hat, wenn es das Blatt der Beklagten "in erster Linie" als ein Anzeigenblatt bezeichnet hat. Ersichtlich ist das Landgericht insoweit in seinem Urteil von der Vielzahl der Inserate bestimmt, die in das Blatt aufgenommen sind, die gegenüber dem redaktionellen Teil ein starkes Übergewicht haben und der äußeren Aufmachung des EWB ein gegenüber den üblichen Tageszeitungen unterschiedliches Aussehen verleihen. Ben gleichzeitig gebrachten lokalen Uachricbten hat es jedenfalls bei dieser Ausgestaltung des Blattes nicht eine solche Bedeutung beigemessen, daß sein Charakter als Anzeigenblatt dadurch bereits in einem ins Gewicht fallenden Maße verändert würde. Entscheidend für den Standpunkt des Landgerichts ist aber, wie die Urteilsgründe ergeben, die gleichfalls der Nachprüfung entzogene Feststellung gewesen, daß der FWB schon seit über zwei Jahren mit einer auf 40 000 gestiegenen Auflagenziffer erscheint, ohne daß sich dies in einem entsprechenden Sinken der Auflagenziffern der Tageszeitungen bemerkbar gemacht hat. Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß Jedenfalls eine Gefährdung für die Zukunft gegeben sei Lie Beklagten hatten in ihrem Schriftsatz vom 21. Es hat sich vielmehr auf rechtliche Erwägungen beschi’änkt und eine sittenwidrige Handlungsweise insbesondere im Anschluß an die zitier be Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der unentgeltlichen Y/arenäbgaben verneint. Aus dem Zusammenhang der Gründe des landgerichtlichen Urteils und daraus, daß der Kläger ausweislich des CJrteils des Landgerichts niemals vorgetragen hat, den F^pPPPPl Tageszeitungen seien Inserenten in einem irgendwie ins Gewicht fallenden Umfange entzogen worden, folgt indessen, daß auch für den Ins erat enmarkt von einer Schädigung oraer auch nur einer Gefährdung der übrigen Tageszeitungen nicht gesprochen werden karn= Ein dahin gehender substantiierter Vortrag wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als die festgesteinte ITichtbeeinträchtigung des Lesermarktes die Schlußfolgerung nahelegte, daß auch die Geschäftswelt das gleiche Interesse an Inseraten in diesen Zeitungen behalten hat wie in der Vergangenheit, eine Gefährdung ihres Bestandes also nicht besteht. Ist dies jedoch nicht der Fall, so kann nicht anerkannt werden, daß das Urteil des Landgerichts im Ergebnis auf einer Verletzung sachlichen Rechts beruht.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz? UnlWG § 1 Rechtssatz': Die kostenlose Verteilung eines sog, Anzeigenblattes, das infolge der Hinzufügung eines redaktionellen Te^ls in den Augen eines nicht unerheblichen Teiles des Publikums als "Zeitung" angesehen wird, ist im Sinne des § 1 UnlV/G wettbewerbswidrig, wenn dadurcn ein Inseraten-verlust bei den übrigen Tageszeitungen ein-tritt, der deren Bestand ernsthaft zu gefährden geeignet ist* Aktenzeichen? I ZR 146/54 ürt. des BGH v, 27. Januar 1956 BG Freiburg X_ZR 146/^1 verkündet am 27• Januar 1956 ßrLUiP.u: Justizobersekretär gls TJrlamds beamt er der Ge-schäftsstelj s Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verbandes in Bl tungsverle, Sitz S1 .V. Klägers und Revisions-klägere, - Prozeßbevollmächtigter: Rechrsanwalt Br. gegen I) 2) den Herausgeber des "F Br., Friedrich in ^istraß^^P, den Verleger de3 "F Gerhard in fllstraße^U Woohenberichtn y Wochen’o ericnt» Gi Beklagten und Revisious-beklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Uro hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h,c, Wilde, Br. Bock, Br. Nastelski, Br. Weiß und Br. Nörr für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg i.Brgs. vom 21. Juli 1954 wird auf Kosten des Klägers ztirückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand! Seit Ende März 1952 erschien in jede Woche einmal der "F^P^P^ Wochenbericht" (FWB) mit dem Untertitel "Mit den neuesten Angeboten, einem Sprachrohr der Geschäftswelt und dem wöchentlichen Filmprogramm der F^PP^p^ Lichtspieltheater". Außerdem ist unter dem Titel und dem Untertitel vermerkt:"Kostenlos in jedes Haus"- Als Herausgeber ist auf dem Impressum die "Arbeitsgemeinschaft FWB (Dr. S(P^)" und als Verlag die "NMÄ-Werbung, Gerhard Mp^, F^BMHP; GPP PPPPfci^r&ße angegeben. Die Auflagenhöhe, die jeweils im Impressum aufgeführt ist, betrug ursprünglich 34 000 und hat sich bis Mitte des Jahres 1954 auf 40 500 erhöht. Das Blatt Wird kostenlos an alle Haushaltungen in verteilt. inhaltlich enthält der FWB einen redaktionellen Teil sowie einen Anzeigenteil. Während die erste Seite fast ausschließlich kommunalpolitische Nachrichten enthält, werden auf den folgenden Seiten viele Groß- und Kleinanzeigen von der Geschäftswelt gebracht. Daneben befinden sich jedoch auch zahlreiche redaktionelle Nachrichten, wie u.a. die "Leserbriefe, die auch andere interessieren", Mitteilungen über das kulturelle Leben F^fPP|, Berichte Uber die Stadtratssitzungen, Nachrichten über Vereinsveranstaltungen, über Sonntagsdienst von Ärzten und Apotheken, Wettervoraussagen sowie eine Zusammenstellung "Fp^p von Freitag bis Freitag", in der besonders interessierende Ereignisse des Fppfl^^ Lebens aufgezählt werden. Jede zweite Ausgabe, enthält unter dem Titel "Bückspiegel" eine im Telegrammstil gehaltene Übersicht über die wichtigsten weltpolitischen • Ereignisse. In der ersten Nummer des Jahres 1954 bezeich-nete sich die Beklagte als eine "Zeitung neuen Stils". - 3 Mit den Gebühren für die geschäftlichen Anzeigen bestreiten die Beklagten die durch die Redaktion;, den Bruck und die kostenlose Verteilung entstehenden Kesten* Ber klagende Verband, ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dem neben anderen auch die in erscheinenden Tageszeitungen "B^MP Zeitung" und angehören, hat behauptet, der Wochenbericht" stelle auf Grund der redaktionellen und äußeren Aufmachung eine Zeitung dar, die mit den F0I ^^P Tageszeitungen in Wettbewerb stehe» Burch die planmäßige unentgeltliche Verbreitung dieser Zeitung an alle Haushaltungen verstießen die Beklagten gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs* Sie seien deshalb nach § 1 UnlWG zur Unterlassung verpflichtet. Ber Kläger hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, den Wochenbericht" mit einem redak- tionellen Teil unentgeltlich abzugeben» Bie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie .stellen in Abrede, daß ihr Blatt in einen unzulässigen Wettbewerb zu den Tageszeitungen getreten sei« Es bringe.im redaktionellen Teil, abgesehen von kurzen, rückblickenden Übersichten, nur Nachrichten und Abhandlungen von lokaler Bedeutung. Parteipolitisch ungebunden, fördere es auf dem redaktionellen Gebiet nur die freien Meinungsäußerungen der leser und das allgemeine Interesse am leben der Gemeinde. Infolge des nur wöchentlichen Erscheinens könne es den niemals eine Tages- zeitung ersetzen, finanzielle Einbußen auf dem Inserentenmarkt würden die F^PPPP Tageszeitungen in der gleichen Weise hinnehmen müssen, wenn der FWB als reines Anzeigenblatt erscheinen würde. I Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Sprungrevision eingelegt und in erster Linie' beantragt, nach dem Klageantrag zu entscheiden. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verbieten, eine periodische Druckschrift kostenlos zu verbreiten, die nach Aufmachung und redaktionellem Inhalt zeitungs- oder zeitschrifteninäßigen Charakter trägt, insbesondere nach Art des bisherigen Wochenberichts. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; I. 1) Da’die Revision des Klägers mit der schriftlichen Einwilligung der Beklagten eingelegt ist,, im übrigen eine Revision gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil gleichen Inhalts ohne Zulassung statthaft wäre (§ 566 a ZPO), bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken. 2) Der Vertrag der Beklagten, daß der Wochenbericht" seit dem 29. September 1955, d.h. seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils liegt, nicht mehr erscheine, ist für die Revisionsinstanz unerheblich. Neue Tatsachen dürfen vor dem Revisionsgericht im Regelfall weder vorgetragen noch berücksichtigt werden (§ 561 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn sie von der Gegenpartei zugestanden sind. Die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 27. Oktober 1955 - II ZR 310/55 auf die sich die Beklagten für ihren abweichenden Standpunkt berufen haben, besagt nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung ist angesichts eines besonders gelagerten Palles nur ausgesprochen, daß keine rechtlichen Bedenken dagegen bestanden hätten, noch in der Revisionsinstanz das Verhalten der dortigen Kläger bei Ablehnung eines Vergleichsvorschlages, den der Senat den Parteien gemacht hatte, zu berücksichtigen. Pas Urteil betont indessen, daß es sich insoweit um eine rechtliche Beurteilung handele, die keine neue, •dem Revisionsgericht nicht mögliche tatrichterliche Würdigung enthalte. Pur den vorliegenden Tatbestand zeigt das Urteil mithin keine rechtserheblichen -.Gesichtspunkte auf,- die bezüglich der Berücksichtigung der Einstellung des Erscheinens des FWB zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. II. 1) Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des §. 1 UnlWG umfaßt in sachlicher Beziehung ein Handeln, das geeignet ist, den Wettbewerb zu fördern. In subjektiver Hinsicht wird eine auf die Förderung des Wettbewerbs gerichtete Absicht'des Handelnden vorausgesetzt, die jedoch nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht (BGHZ 3, 270 (jllT?)» . Der FWB steht zu den übrigen Freiburger Tageszeitungen in erster Linie hinsichtlich der Aufnahme von •Anzeigen in einem Wettbewerbsverhältnis. Der Bestand dieses Blattes ist in vollem Umfange von der Werbung abhängig, die die Freiburger Geschäftswelt in ihm veranstaltet, da seine Herausgabe unstreitig ausschließlich durch die Insertionskosten ermöglicht wird. Die Beklagten müssen daher bestrebt sein, möglichst viele: Geschäftsleute zu einer Werbung in ihrem ' Blatt zu. veranlassen. Sie suchen dieses Ziel durch eine kostenlose Lieferung an alle Haushaltungen F^^-’ zu erreichen, indem sie auf diesem Y/ege ihren Inserenten eine besonders starke Verbreitung gewährleisten. Zwar richtet sich der Wert eines Inserates für die Geschäftswelt nicht allein nach der Auflagen- Ziffer einer Zeitung» Auch ihr Ansehen, die Zusammensetzung und Kaufkraft der Leserschaft, sowie die Art und Aufmachung des Inserats sind für den Werbewert von maßgeblicher Bedeutung (Dovifat, Zeitungalehre' I 1944, 2«. Bd S 121)» Jedoch wird der Umfang der Verbi*eitung, den eine Zeitung im Publikum findet, in der Regel einer der wesentlichen Faktoren für die Überlegungen eine»s Geschäftsmannes darstellen, in welchem Blatt er seine Inserate aufgeben soll« Machen sich die Beklagten daher dies zunutze und versuchen sie, auf dem Wege der kostenlosen Belieferung aller Haushalte eine möglichst große Zahl von Anzeigen zu erhalten, so treten sie damit eindeutig in Wettbewerb zu den übrigen Tageszeitungen, die gleichfalls das Bestreben haben, die Geschäftswelt zu einer Werbung in ihren Zeitungen zu vafanlassen. Die Beklagten handeln daher notwendigerweise Uzu Zwecken des Wettbewerbs” * Daraus ergibt sich zugleich, daß ein Wettbewerbsverhältnis mittelbar auch für den Lesermarkt besteht. Zwar trifft es zu, daß die Beklagten die Bevölkerung nicht als Käufer oder Abonnenten ihrer Zeitung zu gewinnen suchen, weil sie das Blatt unentgeltlich an alle Haushaltungen verteilen. Andererseits muß aber der.MB bemüht sein, die Empfänger ihres Blattes in möglichst großem Umfange zu dem wirklichen Lesen des Blattes anzuregen, da kein Kaufmann, wie die Revision zutreffend’ bemerkt, nur um des Inserie-rens willen in den Zeitungen seine Werbung veranstalten wird. Die Beklagten müssen daher auch mit der Absicht handeln, die Bevölkerung als .Leser zu gewinnen, um damit der Geschäftswelt mit dem ^Anzeigenteil des Blattes ein besonders günstiges Werbemittel 'zu bieten. Gerade um dieser Zielrichtung willen haben sie ihr Blatt nicht als reines Anzeigenblatt aufgemacht, sondern es mit einem redaktionellen Teil versehen. Auf diese V/eise sollen die Empfänger des Blattes zu dem Lesen angeregt und davon abgehalten werden, das Blatt achtlos fortzuwerfen. Wenn das Landgericht daher ein Wettbewerbsverhältnis gegenüber den anderen Tageszeitungen sowohl hinsichtlich der Inserenten wie auch der Leser jedenfalls grundsätzlich bejaht hat, so srLnd dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben» 2) Das Landgericht leugnet jedoch schlechthin, daß das Verhalten der Beklagten, soweit sie um Inserate werben, die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Handlungsweise im Sinne des § 1 UnTWG erfüllen könne» Eine Beeinträchtigung auf dem Lesermarkt der übrigen Tageszeitungen würde nach Ansicht des Landgerichts nur sittenwidrig sein, wenn eine tatsächliche Schädigung der Wettbewerber hinsichtlich des Absatzes ihrer Zeitungen oder auch nur eine Gefährdung eintreten würde. Die Begründung des Landgerichts, die eine solche getrennte und unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen könnte, hält indessen, wie der Revision zuzugeben ist, schon wegen der erörterten notwendigen Verauicküng zwischen Anzeigengeschäft und Auflagenhöhe einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch begründet das Landgericht nicht, warum es für den Fall, daß die übrigen Tageszeitungen einen Verlust von Abonnenten oder Käufern erleiden, die Voraussetzungen des § 1 UnlY/G als vorliegend ansehen will. Die Entscheidung gibt daher, wenngleich ihr, wie noch zu erörtern sein wird, im Ergebnis beizutreten ist, zu folgenden grundsätzlichen Erwägungen Anlaß: Es ist seit langem in. der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß niemand im Geschäftsleben Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung des Kundenkreises hat, sondern daß es der Sinn jeden Wettbewerbs ist, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen, um ihm durch Güte und Preise der eigenen gewerblichen-Leistungen die Kunden abspenstig zu machen (RGZ 144-; 41 Z507; 154} 342 £55ÖJ) » Das Reichsgericht hat mehrfach betont? daß auch eine neuartige und vielleicht besonders wirksame Werbung nicht etwa schon aus dem Grunde vom Standpunkt der Lauterkeit des Wettbewerbs zu-mißbilligen sei? weil sie den Mitbewerbern wegen ihres Erfolges und des Vorsprunges? den sie dem Werbenden verschafft? unangenehm sei. Dies müsse? so führt das Reichsgericht mit Recht ;aus? selbst dann gelten, wenn die Zugkraft der Werbung zu dem Erliegen von Mitbewerbern führe (RG GRUE 1938? 207 /209/ - Persil -). In dem gleichen Urteil ist jedoch auch ausgesprochen? daiß die Werbung dann unzulässig werde? wenn Mittel angewandt würden, die eine gesunde Anschauung der beteiligten Verkehrskreise nicht mehr als sachlich und wirtschaftlich vernünftige Werbung betrachte. Dem tritt der Senat in vollem Umfange bei« Insbesondere ist dieser Entscheidung aber auch darin zuzustimmen? daß es für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht nur auf die Auffassung der von der Werbung unmittelbar betroffenen Mitbewerber ankomme, sondern auch geprüft werden müsse, ob eine Werbeinaßnahme den Belangen der Allgemeinheit entspreche (RG aaO S 209). Schon in der Entscheidung GRUR 1936? 810 £ß 12/ - Diamantine - hatte das Reichsgericht den gleichen Standpunkt vertreten? indem es-dort darauf hingewiesen hatte? daß immer in Betracht zu ziehen sei? ob eine Werbemaßnahme auch den Belangen der Allgemeinheit entspreche. Auch die Lockenwickler-Entscheidung (RGZ 160? 385 /588/) hebt diesen Gesichtspunkt hervor. Der erkennende Senat hat ebenfalls in seinem Urteil vom 8. Juli 1955 (GRUR 1955? 541 ^T427 - Bestattungswerbung'.-) ausgesprochen, daß durch § 1 UnlWG nicht nur die Mitbewerber vor einem unlauteren Wettbewerb zu schützen seien, sondern auch d:i e Allgemeinheit vor W etc be we v t3 a u -j v/ii else;, bewahrt bleiben müsse., Das Vfettbewerbsracnt ist, so 13 r dort gesagts nach seiner Zielsetzung dazu bestimmt, yucn die Belange des Volkes im ganzen zu schützen. Auch in dem Urteil vom 3» Dezember 1954 (GRUR 1953, 346 ~ Pro- gressive Kundenwerbung -) ist darauf hingewiesen: daß eine Vfettbewerbshandlung niemals zu einer untragbaren allgemeinen Beunruhigung des wirtschaftlichen Lebens fuhren dürfe. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich aus dem Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das es nicht nur darauf abstellt, den redlichen-Wettbewerber zu schützen, sondern im öffentlichen Interesse den Auswüchsen im Wettbewerb überhaupt zu steuern (vgl RG GRUR 1936, 810 ^5127 und die dort zitierten Entscheidungen) . Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob das Verschenken einer Originalware das Interesse der Allgemeinheit verletzt und eine unentgeltiche Zuwendung schlechthin, also grundsätzlich sittenwidrig ist. Denn bed den diesen jntScheidungen ( /'gl insbesondere GRUR 1936, 810 ff; 1938, 207 ff RGZ 360, ^85 Pf = GRUR 1939; 51* ff) zugrunde liegenden Tatbeständen hat es sich immer darum gehandelt, daß der durch das Gratis-angebot Begünstigte als zahlender Kunde geworben werden söllte. Bei der hier streitigen Werbung der Beklagten geht die Absicht aber nicht dahin, den unmittelbar Begünstigten, also den Empfänger der Zeitung als Abonnenten oder Käufer zu werben, sondern den Inserenten, der aber für seine Anzeige tatsächlich auch bezahlen muß» Bur soweit daher in dieser Rechtsprechung der auch vom Senat bereits mehrfach als maßgebend anerkannte Gesichtspunkt einer Gefährdung der Belange der Allgemeinheit zu dem .Ausdruck gekommen ist, ist sie für den vorliegenden Fa7.1 von Bedeutung» Ob eine solche Gefährdung allgemeiner Interessen durch die kostenlose Verteilung des FWB überhaupt gegeben sein kann, hängt Wesentlich von der Beantwortung der Frage ab. ob das von dem Beklagten herausgegebene Blatt den Charakter einer Zeitung oder jedenfalls eines Zeitung sähnlichen Blattes hat, Y/ürde es sich bei dem WB nur um ein Offertenblatt handeln; so würde seine kostenlose Abgabe ebensowenig wie die einer Werbe- oder Hauszeitschrift zu beanstanden sein. Bur wenn der WB gleiche oder jedenfalls gleichartige Ziele wie die übrigen Tageszeitungen verfolgen, also die Funktion einer Zeitung erfüllen würde, kann sich die Frage nach der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten überhaupt stellen. Bin Offertenblatt wird einer Tageszeitung keine Leser entziehen« Soweit es das Anzeigengeschäft der Tagespresse beeinträchtigen sollte, könnte sich eine Tageszeitung dagegen ebensowenig mit Erfolg zur Y/ehr setzen, wie sie dies beispielsweise gegenüber einer Reklame tun könnte, die auf Litfaßsäulen, in Lichtspieltheatern oder in einer der mannigfachen anderen Formen, die die Entwicklung der Technik ermöglicht hat, betrieben wird. Etwas anderes ist es aber, wenn ein Offertenblatt infolge der Einfügung eines redaktionellen Teils von einem nicht Unerheblichen Teil des Publikums als "Zeitung" gewertet wird und auf diese 7/eise durch seine kostenlose Abgabe und die damit ermöglichte Auflagen-stejgerung im Anzeigengeschäft einen Vorsprung vor den übrigen Mitbewerbern des Zeitungsgewerbes erhält. Ein Offertenbla bt, das in dieser Form vorgeht, würde dann gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßen, wenn sich daraus eine Schädigung oder auch nur eine ernstliche Gefährdung des Bestandes der übrigen Tageszeitungen ergeben würde, Y/ürden diesen Zeitungen die Einnahmen aus den Inseraten in einem Maße entzogen, daß sie gegebenenfalls gezwungen wären, das Niveau des Schriftleitungsteiles aus Mangel an den erforderlichen Mitteln für Redakteure und Korrespondenten absinken zu lassen, so könnte dies angesichts der 11 - politischen und kulturellen Aufgaben, die die Presse gegenüber der Allgemeinheit in einem demokratischen Staat zu erfüllen hat, nicht zugelassen werden. Im lauteren Wettbewerb ist es'bei dem Aufbau unseres heutigen Pressesystems üblich und auch notwendig, daß eine Zeitung durch ihre Leistung im redaktionellen Seil um ihre Bezieher wirbt, Nur wenn dieser Teil der Zeitung den Anforderungen des als Leser Jeweils in Betracht kommenden Publikums genügt, wird in der Regel die Auflagenböhe genügend groß oder jedenfalls die Verbreitung ausreichend gesichert sein, um der Geschäftswelt einen Anreiz.für die Aufgabe von Anzeigen zu bieten» Die Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft sind aber für die Presse von wesentlicher Bedeutung» Wenngleich das Verhältnis der Verkaufs- und der Inserateneinnahmen des Zeitungsgewerbes in der Vergangenheit geschwankt hat, so zeigen doch die im Schrifttum veröffentlichten Vergleichszahlen für die verflossener. Jahre und Jahrzehnte die große Bedeutung aufdie gerade den Inserateneinnahmen bei der Tagespresse zugekommen ist und heute noch zukommt ''.vgl Groth, Die Zeitung, 1950, 5»Bd S 36S ff; Dovifat, Zeitungslehre I 1944? 2.3d S 128 ff; März, Die moderne Zeitung 1951 S 243}- Ihre hoben staatspolitischen Aufgaben als Trägerin und Gestalterin der öffentlichen Meinung, als Organ des Nachrichtenwesens und als gesundes Gegengewicht gegenüber unerwünschten Llachtkonzentrationen '(vgl Löffler, Presse-recht, 1955 S 3 ff) kann die Presse nur erfüllen, wenn sie auch den gebührenden Schutz erfährt. Auch, das Grundgesetz hat daher in Art 5 die Pressefreiheit als unabdingbares Grundrecht gewährt. Der Inseratenverlust könnte aber zu einer Verkümmerung zahlreicher Zeitungen führen (Groth aaO . S 349), also der Presse die Möglichkeit nehmen, den ihr obliegenden Aufgaben in der erwünschten und erforderlichen Form gerecht zu werden. Sie würde das heutige Gefüge des Pressewesens und damit die Belange der Allgemeinheit in einschneidender Weise zu schädigen geeignet sein. Umge- -12 - kehrt steht der Tagespresse ohne Gefährdung ihrer Existenz auch nicht der von der Beklagten hesohrittene Weg zur Verfügung, auf die Einnahmen aus der entgeltlichen Abgabe der Zeitung grundsätzlich zu verzichten. Die kostenlose Verteilung eines Offertenblatts, das von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums als’Zeitung" angesehen wird, kann daher, wenn sie in der dargelegten Weise den Bestand wirklicher Zeitungen gefährdet, einen Mißbrauch darstellen, der den Interessen der Allgemeinheit in einem Maße widerspricht, daß er von dieser als Wettbewerbsund damit sittenwirdrig im Sinne des § 1 UnlWG angesehen würde. Dem hat die Rechtsprechung Rechnung zu tragen. III. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kann doch im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem zur Entscheidung stehenden Pall eine Schädigung oder auch nur Gefährdung der übrigen ^a“ geszeitungen nicht bejaht werden. V/ann die Voraussetzungen für die Annahme einer Wettbewerb swidrigen Handlungsweise in dem gekennzeichneten Sinne vorliegen, läßt sich nur für den Einzelfall entscheiden. Das Urteil des Landgerichts hat zwar nicht im einzelnen erörtert, welchen Charakter es dem PWB zuerkennen will. Es hat jedoch erklärt, daß der PWB "in erster Linie" ein Anzeigenblatt sei. Ein F.echtsfehler ist in dieser Annahme nicht erkennbar. Die Beklagten selbst wollen sieh zwar als eine "Zeitung neuen Stils" bewertet wissen (vgl Hr 1 Heujahr 1954). In der genannten Hummer betonen sie, die Leserschaft habe "an der Entwicklung des neuartigen kommunalen Wochenblatts" mit solchem Interesse teilgenommen, daß der Umfang bedeutend gewachsen sei und damit allen redaktionellen Anforderungen hätte entsprochen werden können. In Hr 12 vom 18, März 1954 bezeichnen die Beklagten erneut den FWB als "typisches Blatt". Schon im Januar 1953 (Nr 4 vom 29. Januar 1953) hatten sie erklärt? "Der Wochenbericht ist zwar kein Offertenblatt .... aber er ist auch keine Zeitung Er ist etwas anderes (aliud), etwas Neues und bisher Einmaliges. Er ist ein Bericht, der kostenlos an alle Haushaltungen verteilt wird und das wesentliche politische, kulturelle, geschäftliche und wirtschaftliche Geschehen eitler Stadt knapp und objektiv wiederzugeben hat." Einen ähnlichen Standpunkt haben die Beklagten in vorliegenden Bechtsstreit eingenommen. Sie haben die Ansicht vertreten, daß es entscheidend darauf ankomme, ob der FWB auf dem Lesermarkt dasselbe Bedürfnis wie eine Tageszeitung befriedige. Dies sei nicht der Fall, weil der FY/B entsprechend seiner kommunalpolitischen und kommunalpädagogischen Zielsetzung einen Bedarf befriedige, der ehedem nur latent vorhanden gewesen sei und der von keiner anderen Zeitung in in vergleichbarer Wei- se befriedigt werde. Im Gegensatz zu den anderen Zeitungen Freiburgs sei der FWB praktisch ausschließlich auf die Begebenheiten, Probleme und Belange der Stadt abgestellt. Diese eigenen Ausführungen der Beklagten sowohl in ihrer Werbung wie auch in ihren Schriftsätzen ergeben allerdings, daß der FWB in seiner Zielsetzung dem Charakter einer Tageszeitung recht nahekommt. Auch die aktuellen, politischen und wirtschaftlichen Ereignisse einer Stadt sind für manche Leser von ebenso großer, wenn nicht zuweilen größerer Bedeutung als die weltpolitischen Geschehnisse. Für das Wesen einer Zeitung, das % in der Hegel von der politischen Berichterstattung über Tagesereignisse sowie der Unterrichtung über kulturelle, wirtschaftliche und sportliche Ereignisse bestimmt wird (vgl -14- Bappert-Maunz, Verlagsrecht, § 41 Arm .5), ist jedenfalls die von den Beklagten betonte unterschiedliche kommunal-politische Ausrichtung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch ein Blatt, das nur das Interesse der Leser an den Tagesereignissen anspricht und anspre- chen will, kann ein Bedürfnis befriedigen, das für bestimmte Bevölkerungsschichten dem nach einer reinen Tageszeitung nicht unter allen Umständen nachzusehen braucht. Auch die Tatsache, daß der 3?\7B hur einmal in der Woche erscheint, würde grundsätzlich nicht der Annahme entgegenstehen, daß es sich um eine •'Tageszeitung** handelt. Es gibt "Tageszeitungen"die nur einmal, und auch solche, die mehrmals in der Y/oche erscheinen, ohne täglich auf den Markt zu gelangen (vgl Blau, Der Inseratenmarkt der deutschen Tageszeitungen, 1932 S 17)• Es ist indessen nicht anzunehmen, daß das Landgericht diese Grundsätze verkannt hat, wenn es das Blatt der Beklagten "in erster Linie" als ein Anzeigenblatt bezeichnet hat. Ersichtlich ist das Landgericht insoweit in seinem Urteil von der Vielzahl der Inserate bestimmt, die in das Blatt aufgenommen sind, die gegenüber dem redaktionellen Teil ein starkes Übergewicht haben und der äußeren Aufmachung des EWB ein gegenüber den üblichen Tageszeitungen unterschiedliches Aussehen verleihen. Ben gleichzeitig gebrachten lokalen Uachricbten hat es jedenfalls bei dieser Ausgestaltung des Blattes nicht eine solche Bedeutung beigemessen, daß sein Charakter als Anzeigenblatt dadurch bereits in einem ins Gewicht fallenden Maße verändert würde. Bies ist eine tatsächliche ’Würdigung, die der Beurteilung des F.evisionsgerichts entzogen ist <■ - 15 Entscheidend für den Standpunkt des Landgerichts ist aber, wie die Urteilsgründe ergeben, die gleichfalls der Nachprüfung entzogene Feststellung gewesen, daß der FWB schon seit über zwei Jahren mit einer auf 40 000 gestiegenen Auflagenziffer erscheint, ohne daß sich dies in einem entsprechenden Sinken der Auflagenziffern der Tageszeitungen bemerkbar gemacht hat. Das Landgericht hebt hervor, daß es bei einer solchen Sachlage Aufgabe des Klägers gewesen wäre, Beweis dafür anzutreten, daß die F^PPPPH Tageszeitungen in nennenswertem Umfang zahlende Kunden wegen des FWB verloren hätten. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß Jedenfalls eine Gefährdung für die Zukunft gegeben sei Lie Beklagten hatten in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 1954 im einzelnen die Entwicklung der Auflagenziffern anderer Fppp Tageszeitungen aus dem Vergieicbsraum aufgezeigt, in welchem der FWB seine Auflagenhöhe sogar erhöht hatte. Der Kläger bat diesen Angaben nicht widersprochen, so daß das Landgericht von der Richtigkeit dieser Ziffern ausgehen konnte.- Zwar setzt nach ständiger höcbstrichter-licher Rechtsprechung eine Unterlassungsklage nicht voraus; daß eine Rechtsverletzung bereits voriiegt. Denn es würde, wie das Reichsgericht wiederholt betont hat, nicht befriedigen, wenn ein Rechtsschutz erst gev/ährt würde, nachdem der drohende widerrechtliche Eingriff . . vollständig verwirklicht ist (RGZ 101, 555 ^A07'/, Andererseits muß es sich aber um eine "wirklich drohende Gefahr" handeln ( RG'GRUHR 1930, 1197 iTl99‘7’). Die bloße Möglichkeit, daß sich eine Gefahr ergeben könnte, genügt nicht. Rahm daher das Landgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts an, die Vergangenheit erweise, daß auch für die Zukunft keine solche Gefahr mangels dafür vorliegender Anhaltspunkte ersichtlich sei, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Soweit ein etwaiger Verlust von Inserenten in Betracht kommt, hat das Landgericht allerdings ausdrücklich keine Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr auf rechtliche Erwägungen beschi’änkt und eine sittenwidrige Handlungsweise insbesondere im Anschluß an die zitier be Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der unentgeltlichen Y/arenäbgaben verneint. Die vorstehenden Erörterungen zu II ergeben bereits, daß diese Ausführungen rechtlich nicht haltbar sind. Aus dem Zusammenhang der Gründe des landgerichtlichen Urteils und daraus, daß der Kläger ausweislich des CJrteils des Landgerichts niemals vorgetragen hat, den F^pPPPPl Tageszeitungen seien Inserenten in einem irgendwie ins Gewicht fallenden Umfange entzogen worden, folgt indessen, daß auch für den Ins erat enmarkt von einer Schädigung oraer auch nur einer Gefährdung der übrigen Tageszeitungen nicht gesprochen werden karn= Ein dahin gehender substantiierter Vortrag wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als die festgesteinte ITichtbeeinträchtigung des Lesermarktes die Schlußfolgerung nahelegte, daß auch die Geschäftswelt das gleiche Interesse an Inseraten in diesen Zeitungen behalten hat wie in der Vergangenheit, eine Gefährdung ihres Bestandes also nicht besteht. Ist dies jedoch nicht der Fall, so kann nicht anerkannt werden, daß das Urteil des Landgerichts im Ergebnis auf einer Verletzung sachlichen Rechts beruht. Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Bock Kastei ski Weiss Hörr i«