* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zusammenhang zwischen Haupt- und hebonleisiurg Rann auch dann bestehen; v/enn die Zugabe erst nach der Hauptleistung gewährt oder wenn sie vorher gegeben wird (Bestätigung von RGZ hu 242 g(246 ff/2 l?4g 28 . hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1953 unter Mitwirkung der’ Bühdesrichter Prof,, Br „■ Lihdenmaier ?; Wilde, I)r<, Bock, :"Dr„ ,:ICrüger-Hieland und I)f/ Weiß r/^/un/i Seit dem gleichen Zeitpunkt sind auf dem Titelblatt unten die Verte eingefügt "seinen Stammkunden überreicht durchs" 1 Hinter diesen horten, soll der harne oder die Pirna des die Zeitschrift abgebendeh Einzelhändlers eingesetzt werdend Die Beklagte berechnet den , Beziehern der Zeitschrift im Abonnemern; einen Preis von 10 Pfennig pro Stücke In ihren Geschäftsbeäinguugcni heißt es ,. Die Auflage der Zeitschrift betrug bei Beginn des Eechts-sbreites 155 000 Stück und Im November 1950 241 000 Stück; sie hat sich bis sum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteilo och vergrößert» Der Kläger, ein Verband von Buch- und Zeitschriften-händlern, ist der Auffassung, die unentgeltliche Abgabe der Zeitschrift seitens der Einzelhändler an ihre Kunden verstoße gegen das gesetzliche' Zugabeverbot „ Da die Beklagte las --Blatt nur'sh dem Zwecke liefere, damit es Mals Zugabe verteilt werde,: sei sie als' mittelbare Täterin zur Unterlassung Verpflichtete • Der Kläger hat im ersten Eechtszug beantragt,Oder Beklagten" zu untersagen, Agr- M .:-Mwüw:MiMilr'f festzusteilen, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, : die Unterlassung der Vertreibung'der von der Beklngtejf hergestellten Zeitschrift "Brau im HflÜ1' in der Aufmachung und Ausstattung der Er» 6/H. Sie hat sich auf die Au.snahm.ebestimmüng des § 1 .Abs 2 a der Zugabeverordnung berufen, wonach das Zugabeverbot nicht gil 'Uvenn lediglich Heklamegegenstände von geringem Werte, die als solche durch eine'dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Birma gekennzeichnet sind," oder geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden”. Sie hat ferner auf die amtliche Begründung zu der Zugabeverordnung hingev/iesen,, in der u.a. als Beispiel für den Anwendungabe-reich der Ausnahme "Kundenseitschriften” genannt sind,. Der Kläger ist dieser Auffassung entgegengetreten und hat sieh insbesondere dagegen gewandt, daß das Blatt der Beklagten angesichts ihres Inhaltes überhaupt als A’-Kundenzeitschrifl’'. Das" Unterlassungsverbot;ist dahin•• v$ gefaßt, daß der Beklagten untersagt wird, die von Ihr hergestellte Zeitschrift ”?rau im Kl in der bisherigen gleichen oder ähnlichen Aufmachung z vertreiben, soweit sie von den Abnehmern unentgeltlich zu Werbezwecken an Kunden abgegeben wir'd«' .dahin abgewandslt, daß sis die Feststellung begehrt, das Untnriassurgsvsriangon der Klägerin sei nicht berechtigt, wenn die angegriffene Zeitschrift, in d er Aufmachung .vertrieben werde, die die Kümmern 6, H, 15 und 16 des 11„ .Jahr g a n g e s h ä 11 e n» Die neue Fassung des v/iderkläreantrage s hat die Beklagte damit begründet, daß sie seit der Hummer 15 des Blattes von 14» April 1950 die rein unterhaltenden Beiträge in ihrer Zeitschrift zugunsten des werbenden Inhalts erheblich eingeschränkt habe„• Dadurch sei ihre Zeitschrift noch deutlicher als Reklamegegenstand von geringem Wert, ge-; •: e hn z e i c hn e t v 0 r d en Das Oberlandesgericht Hat eine Beweisaufnahme veranstaltet, die im wesentlichen der Klärung der Frage diente, welcher II.L las Berufungsgericht hat den Rechtsstreit auf Grund <j vorgenannten .Gesetzesbestimmungen entschieden und demgemäß die -Frage der Zulässigkeit des Vertriebes der angegriffnen'. Verordnung geprüft und erörtert« Seine Auffassung ist - hur kusammengefaßt ■ • die folgendes Bei der Abgabe der Zeitschrei »Prau im bfU" handle es sich um eine Zugabe i«S, der Zugab' Verordnung« Die ''Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 a greife nicht Platzo hule Zeitschrift;der Beklagten sei zwar ein "Kf klamegsgenstand” im Sinne des § 1 Abs 2 a. der Zeitschrift "belohnt1'' werde .oder in denen -bin Kunde durch die Abgabe erst gewonnen werden'solle, in denen es also völlig ungewiß-sei,-ob ein.Einkauf überhaupt .jemals stattfInder. Her vom/ Berufungsgericht betonte Werbezweck der Zeitschriftenabgabe sei kein hinreichendes Mbrk&£äP zur' Abgrenzung der Zugabe von anderen Leistungen (kleinen Geschenken) des Kaufmannes,*■ lenn auch die Grat isli ingäbe, ■ z-,3,. Berufiihgsgerichts isi: für den Zugabebegriff ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der ffe-währUng der Hebenlei.stung und dem Abschluß des Hauptgeschäftes nicht erforderlich, vielmehr genüge es, wenn die Eingabe der Zugabe in äußerlich erkennbarer leise Beziehung zu einer Hauptwar e habe; Damit befindet sich das' Berufungsgericht ’IßTEinklang' mit der' Rechtsprecliung; des” Eeicnsgerichtspv der sich der LS e hat PP' ansChileßt» Das Reichsgericht hat wiederholt betont, daß ein räumliches' und zeitliches Züsaramenfallen von' Haupt- und Heben-leis t'Üng' nicht' erforderlich' sei, PdaB''’v'd''er : Zusakmerihang' der ;PL "pf/! machen; Hierin kann- ein ’Hechts irr tum nicht or blickt werden» Es bedarf auch keines Eingehens auf die Frage'; ob die Rechtslage etwa anders zu' beurteilen ware, wenn die Zeitschrift ebne Rücksicht auf dis Beziehungen des Empfänger zu dem Einzelhändler lediglich als allgemeines Werbemittel verteilt würde» Denn das angefochiene Urteil verbietet.nur den Vertrieb der Zeitschrift-, soweit sie von den Eihzelhärä-t| lern »an-Kunden’ abgegeben wird”»• Damit ist auch in der Urteil formte! Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht, nicht-’zweifelhaft sein,; Wie die von der Revision erwähnten Bälle zu beurteilen sind, in denen... nach Erlaß des - Berufungsurtei 1 s ergangenen: Gesetzes ■ für den fall besäht, daß (auf der Grundlage1 des neuen'Gesetzes i das Beruf tingsurteil, wenn auch mi t ""-ähd 'er elf''-''Begründung, aufrecht zu erhalten sei (vgl"auchBGHZ 8? 2p6 für den Pall deroZurück-vervveisung der Sache, in .das Betrags verfahren) Im Urteil vom ' 26, Februar 1993 (30UZ 9, 101) ist sodann der Bundesgerichtshof (III,■Zivilsenat) einen Schritt weiter gegangen und hat -in Abkehr von der 'Rechtsprechung de.- Damit eine Zeitschrift von-dem allgemeinen Zugabeverbot des § 1 eaö aassunehmen ist, muß es 'sich also einmal um eine "EurdenzsitSchrift" handeln und außerdem muß. die Parteien in dem vorliegenden -Eeclitsstreit gestritten,, .Auffassung des Klägers-, daß hierzu ein der Werbung dienende: InheAt der Zeitschrift r.ctv-endig sei, steht die Meinung de Beklagten gegenüber, wonach sich der Begriff der Kundenzei schrift in ihrer Bestimmung Erschöpfe, als Werbemittel rusn ■geltlich an den Verbraucher abgegeben zu werden,, Bas neue 0 ' setz bezeichnet als Kunden z e i t sehriften solche Zeitschrift "die überwiegend der Werbung;von nunden dienen". als daß diel; Zeitschrift nach ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung überwie für die Werbung bestimmt ist, und nicht, wie-sonstige Zeitg Schriften, überwiegend der Unterhaltung oder allgemeinen Be iehrung dient« Die gegenteilige Auffassung der Beklagten st im Widerspruch zu der Legaldefinitioh, die der Begriff "K Zeitschrift" in der neuen Ansnahriiebest'nmraung erhalten hath nämlich schon die'.unentgeltliche Abgabe der Zeitschrift an Kunden, verbunden mit einem Einweis auf den Damen des Binzei! handlers, den Charakter einer Kund enze its ehr i f t ausmachen', wäre die in das besetz aufgenommene Bestimmung, daß die' De Schrift überwiegend der Werbung von Kund en.. dienen müsse, üb flüssig und ühverstandlicht "Der neu eingefügte Buchstabe eg führt eine Ausnahmebestimmung von dem allgemeinen Zugabe? bot ein« Es wird also vorausgesetzt, daß Zeitschriften, die Kunden ohne besondere Berechnung abgegebeh werden,' scho: und für sich eine Zugabe dersteilen, mithin also - gleichgültig, wie man den Begriff der'Zugabe im"übrigen uraschrei| will, ~ jedenfalls ein Werbemittel darstellen (sog,, »T/crtrii auch durch den Hinweis deutlich, daß die Zeitschrift nur ;Überwie^ehd'i also nicht vollständig der Werbung zu dienen brauche« Diese Einschränkung kann rmr einer: Sinn haben, f die Brag'sob eine Zeitschrift überwiegend der Werbung dient, ans deren Inhalt, zu beantworten ist» ;"e) wenn Zeitschriften, die überv.iegend der Werbung von Kunden (Kundenzeitsehriften) dienen, unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden"0 vom 10» Juni 1953 geht hervor, daß die Einfügung der Worte "die überwiegend der Werbung von Kunden dienen” als eine Einschränkung des ursprünglichen Antrages'; gemeint war. Deut s oh err■'•Bundestages aaO Stenographische Berichte B 14 wird gesagt, der Rechtsaussclruß habe festgestellt, daß es sich bei den Kundenzeit'schirifteh ra' Hefte und Schriften die in Lebensmittel- , J. lieh- und FiscligeSchäf ten, Brogeri und'lextillüden in gewissen Abständen unentgeltlich an di Kunden aus gehändigt würden» Bereits der Gesetzgeber der y Ordnung vom 9° März 1932 habe in der amtlichen Begründung KurdenZeitschrift als vor: Sugabeverbot befreit angesehen,-es sich um einen gerIngwerbigon Gegenstand handle* Bor Ko 'aus schuß sei der Ansicht, daß das, was der Gesetzgeber in Begründung gesagt habe. Keine Eechtsv/irknarheit erhalten und deshalb in anderer Form geregelt werden solle* Bor Aus schuß sei auch der Ansicht gewesen, daß es sich in allg bei den Kundenzei tsehriften nicht um'eine unzulässige 2 .handle, weil sie kaum den Rahmen der Gerihgv/ertigkei t über schreite» Im Press e-Aüs schüß (34° Ausschuß)-ist der Entwu am 23° Juni 1933 beraten worden (Protokoll Mr 77)= Per Ab ordnete Br» begründete die vom Hechtsausschuß be- schlossene Passung im wesentlichen dahins Vom juristischen Gesichtspunkt habe es sich darum gehandelt, eine'’Rechtsunsicherheit su beseitigen, die aus der Streitfrage ent star, sei, ob Kund enze'i’t sehr if'ten als Gegenstände minderen Bort ru betrachten sei eil oder nicht* Im wirtschaftlichen Intor habe der Rechtsausschuß zunächst'den;Begriff;öer; ;|erbung: t wiegend der Werbung von Kunden dienenerarbeitet,' um jede ..Möglichkeit einer Konkurrenz für das ■ Zeitschrifteureseh au zuschaltehv- Als drittes Element sei der soziale Gesichter1 berücksichtigt worden, -.durch .Aufnahme . der Kundenzeitsohri in die 'ÄUsnabinebestirnmungen: einem großen feil üerfEevolk t für den die illustrierten5' Zeitschriften aiif zu hohem Preis niveau lägen, den uneiitge 111 icheh guten Lesestoff zu erhä f Per Ausschuß hat ’ sich,f nachdem',:er die • vom .''Vorsitzenden ge ,stellten Fragen, ob der Entwurf die bestehenden,Presseer Jy niese schädigeob er die Pr9ssefrei'h'eit beeinträchtige -und ob .er eine künftige freiheitliche Entwicklung '.'des Presse- ßßßg wesens einzuschranken geeignet sei, verneint Hatte/ dem Entwurf einstimmig anges chlo s'-sen»' A'bünderupgsantrag d ab in gehend gestellt-,- daß in ci en vom Rechts-ßaus schuß vorgelegten Entwurf die Worte "und in ihrem Kostenaufwand geringwertig sind" eingefügt -.werden* Er hat diesen AbÄnderungsantrag damit begründet;, es solle verhindert werden, daß 6. setses kein Zweifel darüber bestehen, daß für die Drage, ob eine Zeitschrift als Kunder Zeitschrift im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, ihr Inhalt maßgebend, istDieser Inhalt soll . aber hiervon aus, so erweist sich, daß die .Beklagte sich"auf "die AusnahmeVorschrift des § 1 Abs 2 e der Zugabeverordnung nicht berufen kaum Das'ßBerufühgsger 1cht' hat, wenn auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die - bj.shef schon bestehende - Ausnahmevorschrift ■ fies § 1 Abs 2' a 'Platz greife, den Inhalt der verschiedenen Hefte der angegriffenen Zeitschrift geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen,daß der werbende Inhalt vollständig hinter.dem unterhaltenden' Teil zurücktreteo Die einzelnen 16 Seiten starken Hefte soil mit -Erzählungcn, Romanen, Bildern, Rätselecken, Horoskopen' Hmidf ünkpr ogf aracen, Filmsei ton 'und Hotleb ei trägen angcfülltl Abgesehen von der Angabe des Harens des'Einzelhändlers auf)| dein TMschlag und abgesehen von einigen Ermahnungen, ceim .•Einzelhändler zu kaufen, habe die Zeitschrift keinen werbenden Charakter, sondern sei weitgehend den üblichen Eausfrai Zeitschriften angeglichen.« insoweit zugunsten des der Werbung dienenden Inhalts wesentlich von den üblichen Haus f r auens e i t s ehr if t en unterscheidet'., hie erwähnten Umstände verbieten es aber., die Zeitschrift "Frau im I ABU1 -alseine Zeitschrift zu bewerten, die nach Inhalt und Aufmachung überwiegend der \7erbung dient» Sie gehört vielmehr gerade zu denjenigen Druckerzeugni.ssen, die über den Rahmen desjenigen hinausgehen, was als Ausnahme ■ vorn allgemeinen Zugabeterbdt . angesehen werden darf« Ist aber schon der Begriff der "Kundehzeit sChrift11 nicht erfüllt, so bedarf es für die•Entscheidung keines' - Eingehens auf die weitere Voraussetzung der Ausnahmebestimmung unter e), wonach der Kostenaufwand für die Herstellung der Zeitschrift geringwertig sein muß« "w Greift die für "Eundehzeitschfiften" gegebene Sondervorschrift aus den dargelegten Gründen nicht durch-, sc bloibi gleichwohl noch zu prüfen, ob die Beklagte sich auf die all-gemeine Aiisnahmebeptirmung des d I Abs 2 a der Zügäbeverord-.'hung berufen kann, .-die neben der neu eingeführten Vorschrift v unter e) -Ihre' Bedeutung'- bei ■ Abgabe"• von Zeitschriften'' geradec' : ‘'dann behält,'--'wenn nine' Zeitschrift nicht als ''Kinidernoit- :dd schrift" im Sinne des Buchstabens e) anzuerkennen ist« Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, diese Trage verneint. Das Berufungsgeriokt hat das Letztere 'angenommen und die Entscheidung darauf abge-stellt, welchen: Wert die Zeitschrift für; den Kunden besitzt«, Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenkenfrei, wie der erkennende Senat in eien; - zu dem Abdruck in der Kntscheidungs-samnlung bestimmten - Urteil vom 15» Dezember 1953 (I ZR 168/55'; Deifige genau her gehen die /umgriffe der Ite vision fehl, äff de rauf hinuuslauf er, die Geringwertige itsei deshalb zu ill iahen, weil der -die Zeitschrift beziehende Einzelhändler ihren Erwerb nur JO Pfennige aufsuwenden brauche,' Denn für“ frage der Geringwertigkeit keimt es darauf an, welcher \Vert| der Zeitschrift' vom Kunden beigeraesseU wirdd vDidser Kerf wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich auf den Titelblatt unten' der Vermerk "Seinem Stammkunden überreich^ § mit dem Hamen des Einzelhändlers befindeti aber an die Einzelhändler zur Abgabe an Kunden, wie aus dem auf dem Titelblatt vorgesehenen Vermerk hervorgeht« Er geht Stellung aus, daß die Zeitschrift für Kunden bestimmt ist« ‘Damit ist er als mittelbarer Täter für den ünterlassungsan- . fassung des Berufungsgerichts die Fassung der Urteilstormel, durch welche die Verbreitung der Zeitschrift in der bisherigen "oder ähnlichen Aufmachung” untersagt wird, nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines ürteilsverbotes zu stellen sind» -.Auch unter Heranziehung der Urteilsgründe • s ermangelt einer so allgemein gefaßten Verurteilung die notwendige Bestimmtheit»'Hält sich eine zukünftige abweichende Ausführung - hier also die Abweichung.in der Inhalts Zusammensetzung und Ausgestaltung der Zeitschrift - innerhalb der Frenzen- die nachdem. so wird sie von der Rechts-IrraftWirkung mitumfaßt, ohne daß es insoweit eines besonderen $ Ausspruches bedarf (BC-IIZ $, 159 /J-cr>J) »■ Gehen jedoch die .

ZugabedGesetzZeitschriftInhaltKundeWerbung

Volltext der Entscheidung

HÜi
 Für a a s La ch s cbdl agewerk: Für die Amtliche öaamiiw; - i

Ge setz;
Zugabeverordnung vom 9, llärz 1912 (LGL1 :: Lol) in• der Fassung des Gesetzes über das Zugabe--wesen vom 12, Hai 1911 (RGBl I 264 § 1; Gesetz vom 20o August 1911 (BGBl I 9?9)»

;.echtssatz: a) Für den Zugabebegriff ist ein unmittelbarer
 zeitlicher Zusammenhang zwiseben dcr Gevübrung der Heben].eistung uns dem'Abschluß des Haunt-■ g e s c h ä 1' t e s n i c h t e r f o r d e r 1 i c h o D e r n o b v; e n d 1 g c-. Zusammenhang zwischen Haupt- und hebonleisiurg Rann auch dann bestehen; v/enn die Zugabe erst nach der Hauptleistung gewährt oder wenn sie vorher gegeben wird (Bestätigung von RGZ hu 242 g(246 ff/2 l?4g 28	.
b; Fir-e Zeitschrift, die von Einzelhändlern an dom d unentgeltlich abgegeben wird,, ist kein anl;Ho:;;u n net and von geringem Bert im Sinne des l- 1 dH; z a. der Zu gab everordnung , wenn die Zeitoom-n ft eich rach Inhalt und Aufmachung t.:;h' wesenil' c':: von He.usfrauenzeif-senrifteo ~m ter- n-heid-,t. -t;s im Handel zu dem Zinzclprei: ten v0 rh-, -di l ienrni ::;vrn käuflich, n e -werbe;, ein:-.
:; Ob eine Zeitsc'e.rif t als "Kundenzeitschrift,!
,H uns von ( 1 ;,9ö 2 Buchstabe e) der Zu -gac-oVO des der lass mg des Gesetzes vom 21 dugv: - 191;: an zu sehen ist«, hängt davon - e,. sie nach : irern Inhalt und ihrer Aufmachung !! überwiegend der Werbung dient",,
Z o i ts c 1 - ri f1 en« d i e in d i e s er Eins i cht \;ei t-gehend -den käuflich zu erwerbenden sonstigen Hausfrauenze:; t sehr if ten angeglichen sind,"" kennen als "Kundenzeitschriften,! in dem ange-gebenen Sinne nicht ge1ienc
ß
Aktenzeichen? I ZR 146,'HS
Urteil des BGH vom 15c .Dezember 1553
LG Düsseldorf OLG- Düsseldorf
'■pi					
					
■ .9 , '■ 4HA-b;h - •	Wh Llfll			( ■ ' -l'§^	
■
HHHH
■
In.
m
i ZU 146/52
J 7
lir 7 " e r k ü n d e t ■am 15 oipszeia'ber 1953
&*!, j n a a, ; Jus tizo be r se kr e t ar fls Urkundabeamter der Geschäftsstelle •
|
:
■■
r:
I m N ■ a m e n d e s V o 1 k e s
In ..den Rec h t s s 1: r e i t
.■ * : - . .
ÜM ■
der Firma 1 I jHBBp ■ ■ Vcr1ags ge se11schaftn^H, vertreten durch ihren Geschäftsführer, HäÜÜ^ÄWu B®BBBfetrd H
Beklagten und Revisionsklägerin,,
-	prozeßbevollmächtigter:; Rschtsäriwalt	"
U-Vv-l,.,:;/;/:	'	gegen \	//7b	/V	7	■
den Verband	Buch- und Zeitschriftenhändler
 el V„,.yertreteh 'durch seinen Vorstand, W ħ# SdT’tru m
- 7 b i' r ;	.	Kläger und Revisiohe-
fcekiagten, .7.
-	Prozeßbevcllmächtigteri Rechtsanwalt Prof „ IhJ
-	,:f
|
m
W-'
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1953 unter Mitwirkung der’ Bühdesrichter Prof,, Br „■ Lihdenmaier ?; Wilde, I)r<, Bock, :"Dr„ ,:ICrüger-Hieland und I)f/ Weiß r/^/un/i
für Recht erkannt;
.Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des ■••2; Zivilsenats des Oberlandesgerichts 'in Blissel-dort vom 4« Juli 1952 wird, mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, /’
es Bei Vermeidung' einer’' für jeden Fall der ’
Zuwi d erHand lung f e s t zue e t z end. eh , Ge I ds t r a f e b is • zu unbegrenzter Höhe für das Gebiet' des Landes :Hordrhein-Westfalen zu uhterlassehg
■ die von ihr lief gestellte--^Zei^sehriht ’ ,!]?r&u im Füll1, in der.: bisherigen Äüfiihchung an ' Abnemhef'.zu 'vertreibeh, soweit’ diese die . Zeitschrift ohne besonderes Entgelt zu Werbezwecken an ihre Kunden abgäben*
Der' weit ergehende Klageantrag wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils abgewiesen, •
hie Kosten der Revision trägt die Beide
 agt e
Von Rechts wegen
. .Tatbestands
 Sie beklagte Verlags ge s e 'J.l schaf t bringt seit Anfang 1949 eine wöchentlich er sc tie inende Zeitschrift mit dem Titel "Frau im KMMT heraus„ Die' Zeitschrift wird gegen Entgelt an Einzelhandeisgeschäfte ver trieben, die sie ihrerseits unentgeltlich an ihre Kunden verteilen«. ' Seit Februar 1910 (hr 6 des Jahrganges 1950) trägt die Zeitschrift den Untertitel "Kunäenzeitschrift des Einzelhandels”.> Seit dem gleichen Zeitpunkt sind auf dem Titelblatt unten die Verte eingefügt "seinen Stammkunden überreicht durchs" 1 Hinter diesen horten, soll der harne oder die Pirna des die Zeitschrift abgebendeh Einzelhändlers eingesetzt werdend Die Beklagte berechnet den , Beziehern der Zeitschrift im Abonnemern; einen Preis von 10 Pfennig pro Stücke In ihren Geschäftsbeäinguugcni heißt es ,. 8 «. $
"Mindestabnahme 100 Hefte» Konkurrenzausschluß dabei für das nächste C'esohäftslokal gleicher Branche«; V.ird der Aus 'chluß r.o weiterer Geschäfte gleicher Branche gewünscht, so ist für jedes vorn Bezüge ausgeschlossene Gsschäf r eir/Acon: .erneut über weitere mindestens■ 100 Hef te norwe;n.dig” .
Die Auflage der Zeitschrift betrug bei Beginn des Eechts-sbreites 155 000 Stück und Im November 1950 241 000 Stück; sie hat sich bis sum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteilo
 och vergrößert»
Der Kläger, ein Verband von Buch- und Zeitschriften-händlern, ist der Auffassung, die unentgeltliche Abgabe der Zeitschrift seitens der Einzelhändler an ihre Kunden verstoße gegen das gesetzliche' Zugabeverbot „ Da die Beklagte las --Blatt nur'sh dem Zwecke liefere, damit es Mals Zugabe verteilt werde,: sei sie als' mittelbare Täterin zur Unterlassung Verpflichtete • Der Kläger hat im ersten Eechtszug beantragt,Oder Beklagten" zu untersagen,	Agr-	M	.:-Mwüw:MiMilr'f
öle von ihr hergestollte. 2ei ts'chr j f t "Trau in F'ESI in-der bisherigen gleichen oder in einer den in normalen ?,eitschrifte:nliande 1 erscheinenöon IIaush11szoitsclrift-vergleichbaren Aufraacliv.ng zu vertreiben, soweit sie deh Abnehmern unentgeltlich zu Werbezwecken an Kunden gegeben wird«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage e hoben mit dem Anträge, .
festzusteilen, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, : die Unterlassung der Vertreibung'der von der Beklngtejf hergestellten Zeitschrift "Brau im HflÜ1' in der Aufmachung und Ausstattung der Er» 6/H. Jahrgang, 10.
■ •Februar 1950, zu begehren, soweit diese von den Abnehmern unentgeltlich zu v7er.bezwecken an Kunden cbge-*	geben	wird..
Sie hat sich auf die Au.snahm.ebestimmüng des § 1 .Abs 2 a der Zugabeverordnung berufen, wonach das Zugabeverbot nicht gil 'Uvenn lediglich Heklamegegenstände von geringem Werte, die als solche durch eine'dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Birma gekennzeichnet sind," oder geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden”. Sie hat ferner auf die amtliche Begründung zu der Zugabeverordnung hingev/iesen,, in der u.a. als Beispiel für den Anwendungabe-reich der Ausnahme "Kundenseitschriften” genannt sind,. Der Kläger ist dieser Auffassung entgegengetreten und hat sieh insbesondere dagegen gewandt, daß das Blatt der Beklagten angesichts ihres Inhaltes überhaupt als A’-Kundenzeitschrifl’'. zu betrachten sei.	••
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die ..Widerklage -abgewiesene,;. Das" Unterlassungsverbot;ist dahin•• v$ gefaßt, daß der Beklagten untersagt wird,
 die von Ihr hergestellte Zeitschrift ”?rau im Kl in der bisherigen gleichen oder ähnlichen Aufmachung z vertreiben, soweit sie von den Abnehmern unentgeltlich zu Werbezwecken an Kunden abgegeben wir'd«'
Irl der BerufUngsinstanz hat die Beklagte ihren Klage- ••
abweisungsantrag aufrecht 1 erhalten ;und ,heh"\Aiderklageantrag|
vt .
■
.dahin abgewandslt, daß sis die Feststellung begehrt, das Untnriassurgsvsriangon der Klägerin sei nicht berechtigt, wenn die angegriffene Zeitschrift, in d er Aufmachung .vertrieben werde, die die Kümmern 6, H, 15 und 16 des 11„ .Jahr g a n g e s h ä 11 e n»
Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und in einer Reihe von Hilfsariträger zusätzlich ("insbe-
 sond •?rc!!) gswisso Bin2e 1 heiten 1 n der Ausge sta 1tung der Zeitschrift "Fraii ira BMW' angegriffen.
L
ng .
u
Ri
s u/

: '
Die neue Fassung des v/iderkläreantrage s hat die Beklagte damit begründet, daß sie seit der Hummer 15 des Blattes von 14» April 1950 die rein unterhaltenden Beiträge in ihrer Zeitschrift zugunsten des werbenden Inhalts erheblich eingeschränkt habe„• Dadurch sei ihre Zeitschrift noch deutlicher als Reklamegegenstand von geringem Wert, ge-; •: e hn z e i c hn e t v 0 r d en
 Das Oberlandesgericht Hat eine Beweisaufnahme veranstaltet, die im wesentlichen der Klärung der Frage diente, welcher
• i
RrSl
wV
'diekgeitschrif'
war 0 n,,
die bet Arial 6er
/; U v
, > .5 J V ,
nunr (1932) von den gesetzgebenden Stellen als "Kundenzeit-, öchriften" angesehen wurden* Die Berufung ist sodann zurück^; geviÖsen worden.

v' -‘if
’ vA'llll
■ mit der Revision hat die Beklagte zunächst den Klageab-Yveisungs- und Widerklageantrag weiter verfolgt, nachdem inzwischen das Bündesgecetz zur inderung der Verordnung zu dem Schutze Oer -'Wirtschaft vom 20, August 1953 (BGBl I, 939) in .Kraft getreten war, hat sie den Kläger zur Erklärung darüber -aufgefordert, ob er den ühterlassungaanspruch nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklären werde. Der Kläger hat jedoch seihen Antrag auf Zurückweisung' der Revision aufrecht er- . halten.
-6-
• -
I
Eht s ch e i dungsgründ s ?
lach der sogenannten Zugab ever Ordnung vom 9» harz 193-. (RG-B.l I 121) in der Passung des Gesetzes über das Zugabe-v/esen. vom 12c Lai 1933 (RGBl I .264) sind' neben Lett cev.nr'hsj-auch -Vorhände zur Förderung : gewerblicher Interessen zur '$§*• hebung der ünterlassuhgoklage befugt, renn ein Vorstoß las Zugabeverbot -verliegt (§ 2 der Zugabe-Verordnung), die Sachbefugnis des klagenden Verbandes bestehen danach keine Bedenken«
II.L las Berufungsgericht hat den Rechtsstreit auf Grund <j vorgenannten .Gesetzesbestimmungen entschieden und demgemäß die -Frage der Zulässigkeit des Vertriebes der angegriffnen'. Zeitschrift im wesentlichen anhand des Zugabebegriffes undfi der Ausnahmebestimmung ae;s § 1 Abs 2 Buchstabe a der Zugo.be) Verordnung geprüft und erörtert« Seine Auffassung ist - hur kusammengefaßt ■ • die folgendes Bei der Abgabe der Zeitschrei »Prau im bfU" handle es sich um eine Zugabe i«S, der Zugab' Verordnung« Die ''Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 a greife nicht Platzo hule Zeitschrift;der Beklagten sei zwar ein "Kf klamegsgenstand” im Sinne des § 1 Abs 2 a. Um als Reklame-!; gegenständ zu gelten, sei'es ’nicht erfordern ch?daß die ■Zeitschrift einen fing das’ Geschäft des Eeklametreibenden >7 erbenden -Inhallliabe'(ea genüge vie imehr die Bezeichnung -.des'' Verteilers auf der -Zeitschrift«, '• Trotzdem' sei die Ausnahmebestimmung nicht anwendbar';: weil nämlich der Reklame-.} ■gegenständ nicht'.V’geringwertig" sei« Für diesen Begriff komme, es auf die "Bewertung 'seitens1 /des Künden an«Die 2eü Schrift ''Frau im KflV habe aber sö; wenig'werbenden Inhaltm,
y-m
daß sie weitgehend den-im Handel käuflich zu erwerbendenhibt
’	..	...	’	'	vi-j®
.HausfrauenZeitschriften; deren Einzelpreis,: 30 bis 40
betrage} 'angeglichen seiv-Damit - sei'"aber der Begriff der Gp ringwertigkeit" hicht vereinbar«;
Die Revision wendet sich hiergegen zunächst mit der 3
aas'- Berufungögedieht"liabe''denk Zügabebegriff -.verkannt» Jjer ; innere Zusammenhang 'zwischen Haupt-■ und lebenv/are fehle zu dem pip mindestenin den ■ Fallen/'in denen der Stammkunde für in der , Verpangenheit 'bereits' "'endgültig abgeschlossene' Geschäfte ;PP p-g durch' die' Abgabe . der Zeitschrift "belohnt1'' werde .oder in denen -bin Kunde durch die Abgabe erst gewonnen werden'solle, in denen es also völlig ungewiß-sei,-ob ein.Einkauf überhaupt .jemals stattfInder. werdec Eine Zugabe' sei ihrem Wesen nach immer dann zu vs:rneireYi, wenn 'eine Ware oder Leistung nur gewährt werde, um die Kauflust anzuregeh, ohne daß jedoch ein' nt Druck oder Zwang'nach dieser "Richtung 'ausgeübt werde,. Her vom/ Berufungsgericht betonte Werbezweck der Zeitschriftenabgabe sei kein hinreichendes Mbrk&£äP zur' Abgrenzung der Zugabe von anderen Leistungen (kleinen Geschenken) des Kaufmannes,*■ lenn auch die Grat isli ingäbe, ■ z-,3,. durch 'Verteilung von Kalendern P an die 'Kunden einer Bank, diene zweifelsfrei der WerbungP :
lie Angriffepder HevisionPsind"nicht begründete Hach der Auffassung des . Berufiihgsgerichts isi: für den Zugabebegriff ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der ffe-währUng der Hebenlei.stung und dem Abschluß des Hauptgeschäftes nicht erforderlich, vielmehr genüge es, wenn die Eingabe der Zugabe in äußerlich erkennbarer leise Beziehung zu einer Hauptwar e habe; Damit befindet sich das' Berufungsgericht ’IßTEinklang' mit der' Rechtsprecliung; des” Eeicnsgerichtspv der sich der LS e hat PP' ansChileßt» Das Reichsgericht hat wiederholt betont, daß ein räumliches' und zeitliches Züsaramenfallen von' Haupt- und Heben-leis t'Üng' nicht' erforderlich' sei, PdaB''’v'd''er : Zusakmerihang' der ;PL "pf/! beiden Leistungen vieliehrpäüch dann; 'bestehen köhneppwenh .diel ; .Zugabe erst nach der Hauptleistung. gewährt werde oder wenn die i Zugabe vorher gegeben' werde (Rö-Z/ 149, ;242 P/£46' ff/? :154,v28ppßp :/j2/:) o '''Hiervon 'ausgehend hat das'Berufungsgericht 'den' innerenpp.-. Zusammenhang zwischen i'aupt ..;;re und bebenlei stung im Streithcpcpf falle darin erblickt, daß die' Abgabe der 'Zeitschrift' hur 'a'hPpfß/
 
Stammkunden erfolge oder or: neue Kunden zu dem Zweck1, . sie' Stammkunden zu. machen; Hierin kann- ein ’Hechts irr tum nicht or blickt werden» Es bedarf auch keines Eingehens auf die Frage'; ob die Rechtslage etwa anders zu' beurteilen ware, wenn die Zeitschrift ebne Rücksicht auf dis Beziehungen des Empfänger zu dem Einzelhändler lediglich als allgemeines Werbemittel verteilt würde» Denn das angefochiene Urteil verbietet.nur den Vertrieb der Zeitschrift-, soweit sie von den Eihzelhärä-t| lern »an-Kunden’ abgegeben wird”»• Damit ist auch in der Urteil formte! die Beziehung zwischen Hauptware und Hebenleistung e; wändfrei zu dem Ausdruck gebrachte Daß die Zeitschrift tatsächlich in erster Linie an Kunden abgegeben werden solly kann nach dem unstreitigen. Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht, nicht-’zweifelhaft sein,; Wie die von der Revision erwähnten Bälle zu beurteilen sind, in denen... s,Bs Banken ihren Kunden led. er gebundene Kalender überreichen.; bedarf hier keiner Entscheidung.,
Kuß aber hiernach die Abgabe der Zeitschrift "Brau in P üül als-.eine Zugabe im Sinne der; Zügab ever Ordnung gelten,.; ■so .kann es sich 'lediglich fragen,web zugunsten1 d.er Bekl agten eine "der Ausnahme verb dir if teil- durchgreif ty.-: 'die: in § l Abs der. i abe rer02 3	%	•	vorgesehen	sind.
111 =: Im ' Lauf e de s 'Re vi s icris Verfahrens ■ ist das Ahä eruhgsge sets vom 20, August 19r53 (BG-Bl I 939) "in Kraft 'getreten-,; durch) welches'im § 1 Abs 2 der Zugabe-Verordnung unter Buchstabe e) ein neuer Ausnahmetatbestand eingefügt worden ist, der folgendermaßen lautetf
• • . ... jl: : ‘	'• •• ••	!■ •' - ■' V”	dg '.:f ■ }■ t ;'y£'OH* g.-VV Vt'.. V jOgl" '	.• VV^K-:’ V . .g ..f ’’’ ’. •• "\t	!*
!,e) wenn Zeitschriften, die überwiegend dt er Werbung '	von	Kunden (JCundehzeitsehriften)' dienen, unent-
geltlich an den Verbraucher abgegeben werden und in ihrem Kostenaufwand geringwertig -sind'h
Pie Beklagte ist der Auffassung, daß damit der Rechtsstreit :. in der Hauptsache erledigt sei, da ihre im Rechtsstreit vor--
PO
 
li
 tretene Ansicht, daß die Geotelixingblcosteil einer Kundeiizeit-thrift für die Drage der Geringv;eii;igkeit maßgebend seien, nunmehr die gosexzlicte Bestätigung gefui den habe» In Gegensatz dazu vertritt den- Kläger die kcinurg, der Rechtsstreit sei nicht erledigt, vielmehr -sei ' s ein- -Un t e rl as stings b e g ehr en au.cn bei Berücksichtigung der neuen Ausrahnebe'stInnung gerechtfertigt
tGegeh 'd iee^erücks icht igurig 'äer gesetslichen' Ko veile durchR das Bevisiönsgeriobx bestehen Keineddurcnsehlägenäen -'Bedenkenik Der Bund 6 S $ er i ch t eho f -hat ■ bereits :lr BGH?; 2 ,■ : 324 die :Anv?enbar-koif ;.eines. nach Erlaß des - Berufungsurtei 1 s ergangenen: Gesetzes ■ für den fall besäht, daß (auf der Grundlage1 des neuen'Gesetzes i das Beruf tingsurteil, wenn auch mi t ""-ähd 'er elf''-''Begründung, aufrecht zu erhalten sei (vgl"auchBGHZ 8? 2p6 für den Pall deroZurück-vervveisung der Sache, in .das Betrags verfahren) Im Urteil vom ' 26, Februar 1993 (30UZ 9, 101) ist sodann der Bundesgerichtshof (III,■Zivilsenat) einen Schritt weiter gegangen und hat -in Abkehr von der 'Rechtsprechung de.- Reichsgerichtsgrundsätz lie:- jedes nach Erlaß des Berufung:.vrteils erlassene neue Ge-oe tu für anwendbar erklärt, sofern das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen' des .streitige- Rechtsverhältnis erfasset Ob dieser Ansicht•uneingeschränkt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da j.m vorliegenden Pall bereits der in EGEZ 2. - 24 ausgesprochene Rechtssats dazu führt, das
 neue Gesetz in c er R e v i s i o ns ins t a ns zu berücksichtigen, weil -
- • .	; • . ‘
dies nämlich;, wie noch zu erörtern sein wird, zur Aufrechterhaltung des IRr jRuugsurteils mit - teilweise - abweichender Begründung führt,
IVo 1) Die Novelle von 20t August 1953 gestattet die unentgeltliche Abgabe von "RandenzeitSchriften” an den Verbraucher, vorausgesetzt, daß die Rundenzeitschriften "in ihren Kostenaufwand geringwertig sind". Damit eine Zeitschrift von-dem allgemeinen Zugabeverbot des § 1 eaö aassunehmen ist, muß es 'sich also einmal um eine "EurdenzsitSchrift" handeln und außerdem muß. sie in ihrem. Kostenaufwand geringwertig seih« Darüber,

was unter einer ”Kund enz cits ehr i ft"” zu verstehen 'ist, habe . die Parteien in dem vorliegenden -Eeclitsstreit gestritten,, .Auffassung des Klägers-, daß hierzu ein der Werbung dienende: InheAt der Zeitschrift r.ctv-endig sei, steht die Meinung de Beklagten gegenüber, wonach sich der Begriff der Kundenzei schrift in ihrer Bestimmung Erschöpfe, als Werbemittel rusn ■geltlich an den Verbraucher abgegeben zu werden,, Bas neue 0 ' setz bezeichnet als Kunden z e i t sehriften solche Zeitschrift "die überwiegend der Werbung;von nunden dienen". Diese K. Zeichnung kann nicht anders verstanden Werden., als daß diel; Zeitschrift nach ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung überwie für die Werbung bestimmt ist, und nicht, wie-sonstige Zeitg Schriften, überwiegend der Unterhaltung oder allgemeinen Be iehrung dient« Die gegenteilige Auffassung der Beklagten st im Widerspruch zu der Legaldefinitioh, die der Begriff "K Zeitschrift" in der neuen Ansnahriiebest'nmraung erhalten hath nämlich schon die'.unentgeltliche Abgabe der Zeitschrift an Kunden, verbunden mit einem Einweis auf den Damen des Binzei! handlers, den Charakter einer Kund enze its ehr i f t ausmachen', wäre die in das besetz aufgenommene Bestimmung, daß die' De Schrift überwiegend der Werbung von Kund en.. dienen müsse, üb flüssig und ühverstandlicht "Der neu eingefügte Buchstabe eg führt eine Ausnahmebestimmung von dem allgemeinen Zugabe? bot ein« Es wird also vorausgesetzt, daß Zeitschriften, die Kunden ohne besondere Berechnung abgegebeh werden,' scho: und für sich eine Zugabe dersteilen, mithin also - gleichgültig, wie man den Begriff der'Zugabe im"übrigen uraschrei| will, ~ jedenfalls ein Werbemittel darstellen (sog,, »T/crtrii
1:1s
me'
 R G S t 61, 5 3) o D a s B e g.r i f £ s m e r k
lalh'daß die Zeitschi
 übarwiegend der
 Werbung dienen solle
".ul
 als
; ch sunns A
me leeres bedeuten und. kann nur auf den Inhalt, der Zeitsehr gegebenenfalls auch auf ihre Aufmachung, abzielen« Das cif. auch durch den Hinweis deutlich, daß die Zeitschrift nur ;Überwie^ehd'i also nicht vollständig der Werbung zu dienen brauche« Diese Einschränkung kann rmr einer: Sinn haben, f
die Brag'sob eine Zeitschrift überwiegend der Werbung dient, ans deren Inhalt, zu beantworten ist»
2) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes voiri 20« August -1953 bestätigt diese Ausieguiig-*
Das Gesetz geht auf einen Initiativantrag der CDU/CSU,
FDP -nd Dp von 29» April 1553. (Verhandlungen des Deutschen -Bundestages I« V.Dhiperiode 1949? Drucksache Nr 4312) zurück', in welchem die 'Einfügung einer Ausnahmebestinnung folgenden Wortlautes •beantragt worden war?
’[&) für Kundenzeitschriften in den bereits bei Erlaß der Vorschrift bestehenden üblichen Gestaltungsformen"»
In dem Ausschuß für Hechtswesen und Verfassungsrecht erhielt die Vorschrift jedoch die folgende Fassung:
;"e) wenn Zeitschriften, die überv.iegend der Werbung von Kunden (Kundenzeitsehriften) dienen, unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden"0
(Vgl Verhandlungen des Deutschen Bundestages aaO Kr 44,86),« Aus der. Beratungen des Ausschusses (Deutscher-: Bundestag 23.* lusschuß Protokoll Nr 26.5). vom 10» Juni 1953 geht hervor, daß die Einfügung der Worte "die überwiegend der Werbung von Kunden dienen” als eine Einschränkung des ursprünglichen Antrages'; gemeint war. Wie die Ausführungen der Vertreter des Wirtschafte- und Justizk:inister 1 ums und 'vor allem des Abgeordneten Br» W<—I ( 'HD erkennen lassen,. sollte der Werbegedanke einer Zeitschrift., die als' Kundenseitschrift anzuef-kenneh sei» im Vordergrunds stehen» Einzelne'kleine Romane seien, zwar unschädlich, doch'- müsse ufb er wiegend der Inhalt der Zeitschrift•auf die Werbung -abgestellt sein» Diese Neufassung des ^Entwurfes wurde in der Sitzung vom 11» Juni 1933 (Protokoll Nr 265) vom Ausschuß einstimmig angenommen«.:' Irs "Schriftlichen Bericht" des 'Ausschusses (Vorhandlungeh des
: m f ■ a ■ '/.■

Deut s oh err■'•Bundestages aaO Stenographische Berichte B 14 wird gesagt, der Rechtsaussclruß habe festgestellt, daß es sich bei den Kundenzeit'schirifteh ra' Hefte und Schriften die in Lebensmittel- , J. lieh- und FiscligeSchäf ten, Brogeri und'lextillüden in gewissen Abständen unentgeltlich an di Kunden aus gehändigt würden» Bereits der Gesetzgeber der y Ordnung vom 9° März 1932 habe in der amtlichen Begründung KurdenZeitschrift als vor: Sugabeverbot befreit angesehen,-es sich um einen gerIngwerbigon Gegenstand handle* Bor Ko 'aus schuß sei der Ansicht, daß das, was der Gesetzgeber in Begründung gesagt habe. Keine Eechtsv/irknarheit erhalten und deshalb in anderer Form geregelt werden solle* Bor Aus schuß sei auch der Ansicht gewesen, daß es sich in allg bei den Kundenzei tsehriften nicht um'eine unzulässige 2 .handle, weil sie kaum den Rahmen der Gerihgv/ertigkei t über schreite» Im Press e-Aüs schüß (34° Ausschuß)-ist der Entwu am 23° Juni 1933 beraten worden (Protokoll Mr 77)= Per Ab ordnete Br»	begründete die vom Hechtsausschuß be-
schlossene Passung im wesentlichen dahins Vom juristischen Gesichtspunkt habe es sich darum gehandelt, eine'’Rechtsunsicherheit su beseitigen, die aus der Streitfrage ent star, sei, ob Kund enze'i’t sehr if'ten als Gegenstände minderen Bort ru betrachten sei eil oder nicht* Im wirtschaftlichen Intor habe der Rechtsausschuß zunächst'den;Begriff;öer; ;|erbung:
"■ klar gebt eilt und die 'Formulierung " Zeitschrift eil’, die übe. t wiegend der Werbung von Kunden dienenerarbeitet,' um jede ..Möglichkeit einer Konkurrenz für das ■ Zeitschrifteureseh au zuschaltehv- Als drittes Element sei der soziale Gesichter1 berücksichtigt worden, -.durch .Aufnahme . der Kundenzeitsohri in die 'ÄUsnabinebestirnmungen: einem großen feil üerfEevolk t für den die illustrierten5' Zeitschriften aiif zu hohem Preis niveau lägen, den uneiitge 111 icheh guten Lesestoff zu erhä f Per Ausschuß hat ’ sich,f nachdem',:er die • vom .''Vorsitzenden ge ,stellten Fragen, ob der Entwurf die bestehenden,Presseer
 Jy
niese schädigeob er die Pr9ssefrei'h'eit beeinträchtige -und ob .er eine künftige freiheitliche Entwicklung '.'des Presse- ßßßg wesens einzuschranken geeignet sei, verneint Hatte/ dem Entwurf einstimmig anges chlo s'-sen»'
Ir. der' zweiter., und dritten Beratung des Gesetzentwurfes '■ im, Plenum hat sodann der Abgeordnete £r, B WHKB (>cHP einen
•$ Ai i>:
A'bünderupgsantrag d ab in gehend gestellt-,- daß in ci en vom Rechts-ßaus schuß vorgelegten Entwurf die Worte "und in ihrem Kostenaufwand geringwertig sind" eingefügt -.werden* Er hat diesen AbÄnderungsantrag damit begründet;, es solle verhindert werden, daß 6. is allgemeine Zugabe verbot durch allzu umfangreiche und allzu reichlich illustrierte Zeitschriften ausgehöhlt werde,,' Der Abgeordnete' Dm	(Q|Mi erwidertes'/Dieser. Abändefüiigs
 rrntrag entspreche durchaus dem Recht s ge danken , der in den verroh'- ederen Ausschüssen erörtert worden seil Han habe diesen Zusatz für überflüssig gehalten;- doch solle öeiib Abänderiingsan-brag wrgesiimnt v/orden, Der iniwurf iss dann mit dem vorerwähnten Zusatz zu in Gesetz geworden..
•	’	'	'	r	1	VS1,	*
Kisri^.ach IcariiV an ob nach cicn *5rvt. s t ehuri ps	ch i oh +. e cieR (76—
setses kein Zweifel darüber bestehen, daß für die Drage, ob eine Zeitschrift als Kunder Zeitschrift im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, ihr Inhalt maßgebend, istDieser Inhalt soll . mindestens'- überwiegend' auf die Werbung ausgefichtet sein*
Das bedeutet aber, daß der unterhaltende oder nur allgemein
•	belehrende Inhalt gegenüber dem Werbege’dahken zurücktreten
 muß» .	' '	gl;
• ■'C", ■■ "'s '	A.' w -w'/ß f ßg :■ -	iß	-A.-,-	A-,\.ß*. ß: rßg, A: u ißv.A I ' Ar. Ait ß w b ßßßüfV A'ß.Y.ßii ’w^ >i'-
:	1 v»	---	e"_	• - - -..	v	: / i	Vv' ,g: gw. - • • w	gw ...v • •••	...
3} geht man. aber hiervon aus, so erweist sich, daß die .Beklagte sich"auf "die AusnahmeVorschrift des § 1 Abs 2 e der Zugabeverordnung nicht berufen kaum Das'ßBerufühgsger 1cht' hat, wenn auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die - bj.shef schon bestehende - Ausnahmevorschrift ■ fies § 1 Abs 2' a 'Platz greife, den Inhalt der verschiedenen Hefte der angegriffenen Zeitschrift geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen,daß
 der werbende Inhalt vollständig hinter.dem unterhaltenden' Teil zurücktreteo Die einzelnen 16 Seiten starken Hefte soil mit -Erzählungcn, Romanen, Bildern, Rätselecken, Horoskopen' Hmidf ünkpr ogf aracen, Filmsei ton 'und Hotleb ei trägen angcfülltl Abgesehen von der Angabe des Harens des'Einzelhändlers auf)| dein TMschlag und abgesehen von einigen Ermahnungen, ceim .•Einzelhändler zu kaufen, habe die Zeitschrift keinen werbenden Charakter, sondern sei weitgehend den üblichen Eausfrai Zeitschriften angeglichen.« Auch in den seit April 1950 er-. schienenen Ausgaben (Er 14 ff ) habe sich daran nichts v/esonj licb.es geändert. • Zv;ar ließen die Harrern 15 und 16 von 15501 aas Beruhen der Beklagten, erkennen, den unterhaltenden Teil ;; zugunsten der belehrenden Beiträge eiirsuschränken. Auch diefl Hummern enthielten aber je zwei Fortsetzungsromane, Pnindfurjl programme, Humoresken, Rätselecken, Filmberichte., Kodes ei tef| Erzählungen und Anekdoten. Das Berufungsgericht hat die r.rg«
; griffene Zeitschrift mit anderen im Kandel käuflich zu erwep«
• benders Hausfraüenzeitschriften, nämlich "] MMM ;eunü", '
"I Mi IXlustrierte” und ”Ff^P®P-0.!elegraf!l, deren Preis 40, und 50 Pfennige betrage, .verglichen und ist zu dem Ergebnis^
;..gelangt*, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen der angegriffener. Zeitschrift und diesen Hau s fr au en Zeitschriften niejf* bestehe. .Diese im wesentlichen’auf tatsächlichein Gebiet XieglS de Kündigung des Borüfungsgcrichtes enthalt zugleich die uof|§| wendigen. Feststellungenr die es dein Pdevisionsgericht ge str.txc die Frage, ob die «Frau im räpÜ eine "Kundenzeitschrift" ihp Sinne der Koveile darsteilt, ohne weitere Aufklärung durch d| Tatrichter zu. beantworten. Wenn diese Feststellungen auch
 anderem rechtlichen Zusammenhänge getroffen sind, so bcwenaiiflf
 eie sich doch im gleichen Vfcsstellungskreis. Denn auch bei
 der nach der Ho veile gebotenen Fragestellung kommt es istztwj
 lieh darauf an,' welchen Raum der unterhaltende Inhalt der .?•“
schrift "Frau im j (M| einnimnvt und ob sich die Zoitsohr: ft)|lp
.	bi|
-1
3
V
15 -

insoweit zugunsten des der Werbung dienenden Inhalts wesentlich von den üblichen Haus f r auens e i t s ehr if t en unterscheidet'., hie erwähnten Umstände verbieten es aber., die Zeitschrift "Frau im I ABU1 -alseine Zeitschrift zu bewerten, die nach Inhalt und Aufmachung überwiegend der \7erbung dient» Sie gehört vielmehr gerade zu denjenigen Druckerzeugni.ssen, die über den Rahmen desjenigen hinausgehen, was als Ausnahme ■ vorn allgemeinen Zugabeterbdt . angesehen werden darf« Ist aber schon der Begriff der "Kundehzeit sChrift11 nicht erfüllt, so bedarf es für die•Entscheidung keines' - Eingehens auf die weitere Voraussetzung der Ausnahmebestimmung unter e), wonach der Kostenaufwand für die Herstellung der Zeitschrift geringwertig sein muß«
"w Greift die für "Eundehzeitschfiften" gegebene Sondervorschrift aus den dargelegten Gründen nicht durch-, sc bloibi gleichwohl noch zu prüfen, ob die Beklagte sich auf die all-gemeine Aiisnahmebeptirmung des d I Abs 2 a der Zügäbeverord-.'hung berufen kann, .-die neben der neu eingeführten Vorschrift v unter e) -Ihre' Bedeutung'- bei ■ Abgabe"• von Zeitschriften'' geradec'
: ‘'dann behält,'--'wenn nine' Zeitschrift nicht als ''Kinidernoit- :dd schrift" im Sinne des Buchstabens e) anzuerkennen ist« Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, diese Trage verneint. Ihm ist "zuzustimmen«
's .	"	•	•	•'	’	¥	-	V\ i'-.f ¥ i	-	•'	*	/	'	V,
¥
li
 Die Parteien streiten insoweit -vor allem darum, ob es sich bei der Zeitschrift "Brau lin IIQflp1 um einen Reklame-gsgehstand von geringen Wert handelt, oder ot die .Grenze der I?.!.'-;
I Geringwertigkeit .überschritten ist«. Das Berufungsgeriokt hat das Letztere 'angenommen und die Entscheidung darauf abge-stellt, welchen: Wert die Zeitschrift für; den Kunden besitzt«, Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenkenfrei, wie der erkennende Senat in eien; - zu dem Abdruck in der Kntscheidungs-samnlung bestimmten - Urteil vom 15» Dezember 1953 (I ZR 168/55';
-16-
•,äes näheren dargelegt am. Das 'herufwngs ge recht hat *r. ^ift5
«	*"	*•-	o	u	c
;äen Inhalt der Zeitschrift "Prau in' ml" geprüft upf -rl%
dabei v v;ie bereits oben erörtert, zu den Ergebnis gg-,
daß die Zeitschrift nach Inhalt. • Aufmachung und Ersv.i^.h»p
>v e i s e w eit g e h end s o 1 ch er; Hau s fr au e-n s e .1. t a eh r i f t er; ar., Ci,^ P»
seih die' in I]'ar;de] käuflich sh erwerben seien, 'ur-d rf-i r.lfl
° Si
 sich insbesondere nie}; i wesentlich von der. Zeitochrjg '!Eauiiienireurdn , ’-hie 1 AMI Hiestri erte", "EHHI ; dfl :gunx er scheide, eieren Einzelpreis 40 und 30 Pfennige betva'll Das Berufungsgericht hat diese Esst Stellungen auch n .rf|! 1k uiderlclageantrag des Beklagten genannten Hr 6, l/.. -.5 B 16 des II, Jahrganges der Zeitschrift "Drau in T p^ffo Hieraus rar das Pcrufungegericht gefolgert, daß vor ei:oehh r i h gv/ e r •;; ;i. g e n D e 1:: 1 a 1r: e e. r t i i. c ] n i. c h t u e r g e s g r c c h e n v e r ■ kenne.
I
Deifige genau her gehen die /umgriffe der Ite vision fehl, äff de rauf hinuuslauf er, die Geringwertige itsei deshalb zu ill iahen, weil der -die Zeitschrift beziehende Einzelhändler ihren Erwerb nur JO Pfennige aufsuwenden brauche,' Denn für“ frage der Geringwertigkeit keimt es darauf an, welcher \Vert| der Zeitschrift' vom Kunden beigeraesseU wirdd vDidser Kerf wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich auf den Titelblatt unten' der Vermerk "Seinem Stammkunden überreich^ § mit dem Hamen des Einzelhändlers befindeti
■

h fh
-Vfi ä;“ *■
Bei solcher Sachlage können die Erörterungen darüber, .welchem Umfang ein Eückgang des 'Zeitschriftenabscotvon nurg ;die"'Ausbreitung der'Kundenzeitachrif^'fcenOeingetreteh :sg &:'UM £ifh beruhen,; Auch kommt es riclit auf idf s lintirfuchungen ,Berufung0g e r 1 ch. t s darüber an, rwas der Gesetzgeber 'der	I
verordnvvo.gf der in; den amtlichen; Erläuterujigehf "feundeh:3ort*J 1 .Schriften" als Beispiel für die. Aushahinebesfimn&n|,'"des' ?
.A03 2 a evrflhh'tf 'iiir Uahre 1932 unter' dieäo 11'Begriff Verstanden haben kennt egdisnn entscheidend ist; Allein dis I der Gerirgv/ertigkeit,
J Y
. ..lach ailedein' stellt die unentgeltliche Abgabe der Seit-BQlirift "Frau ini 1 Wtitk an Kunäen eine, unzulässige Zugabe dar'.
und zwar auch in der Ausgestaltung ihrer - von der Widerklage . 1
aber an die Einzelhändler zur Abgabe an Kunden, wie aus dem auf dem Titelblatt vorgesehenen Vermerk hervorgeht« Er geht
 Stellung aus, daß die Zeitschrift für Kunden bestimmt ist« ‘Damit ist er als mittelbarer Täter für den ünterlassungsan-
. fassung des Berufungsgerichts die Fassung der Urteilstormel, durch welche die Verbreitung der Zeitschrift in der bisherigen "oder ähnlichen Aufmachung” untersagt wird, nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines ürteilsverbotes zu stellen sind» -.Auch unter Heranziehung der Urteilsgründe • s ermangelt einer so allgemein gefaßten Verurteilung die notwendige Bestimmtheit»'Hält sich eine zukünftige abweichende Ausführung - hier also die Abweichung.in der Inhalts Zusammensetzung und Ausgestaltung der Zeitschrift - innerhalb der Frenzen- die nachdem. Sinh des Urteils vom. Unterlassungen verbot getroffen werden sollen.; so wird sie von der Rechts-IrraftWirkung mitumfaßt, ohne daß es insoweit eines besonderen $ Ausspruches bedarf (BC-IIZ $, 159 /J-cr>J) »■ Gehen jedoch die . .Abweichungen darüber hinaus", so bleibt ihre rechtliche Würdigung einer besonderen Unterlassungsklage Vorbehalten,
 Das Urteilsverbot war daher unter Fortlassung der horte »oder ähnlichen Aufmachung” neu. zu fassen und der weit ergehende Klageantrag abzuweise.ru
 betroffenen - Hr C, 14b 15 und 16 II» Jahrgang» Der Beklagte verteilt, die Zeitschrift zwar nicht selbst, er liefert sie
 bei dem Vertrieb der Zeitschrift also mindestens von der Vor-
spruch passiv legitimiert.» Jedoch genügt, entgegen der Auf-
-18-
'■■J]
. ..
.	•	V	'	'	-	;
1 ' •: . . ■ . : ■ : :
■ ' r. V.'0'	'	’	v:	;■	;	:	-
v: ■	.
■