Die Revision gegen das Urteil des 3a Zivilsenats des’ Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 190 April 1951 wird auf Kosten der'Beklagten zurückgewie3en0 Der Kläger betreibt als Alleininhaber der Pinna , Otto ABBk ein Großhandels- und Importgeschäft mit ölen und Petten0 Br ist gleichzeitig Alleininhaber der Pinna und .?BBBBBHHI Friedrich üBIB> die unter anderem der Pirna Otto aBB als Lage^alterin dient* Die Beklagte zu 1) ist eine offene Handelsgesellschaft j deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind* LIit der Klage "verlangt der Kläger von den Beklagten ■ die Zahlung eines Restbetrages aus der Lieferung von 49 778 kg Leinöl , die von der Firma iBIB an die Beklagte zu 1) ausgeliefert worden sind«, Die Auslieferung erfolgte gegen die Vorlage von Lieferscheinen Kr III/359 und III/360 vrm 11 * llovenber '1949* durch die die Firma ?BB ermächtigt wurde. Anfang November 1949 kaufte die Firma Karl liöBBlB’/ bei der Firma Otto ABB Klägers eine grössere Partie Leinöl* Auslieferfirma war die Firma TBB° Von dieser Partie Leinöl bot der Zeuge der sich Uoao’mit der Beschaffung und Lizenoierung von Devisenbonus Anscheinen befasste, der Beklagten zu 1) 100 Tonnen Leinöl' zu dem Preise, von 2,56 ILI per kg an* Die Beklagte zu 1) nahm dieses An--gebot an* erhielt zunächst von der Firma Karl LIöB^- Gegen dieses Schreiben erhielt Hpp von der Firma Otto APD die Lieferscheine Br III/359 und II1/360 vom 11«. Hage gab diese Lieferscheine gegen Zahlung von- 30 000* LLI in bar und 500 DU per Scheck am 11 • November 1949 an die Beklagte zu 1) weiter,, Liese zeigte diese Lieferscheine bei der Firma T-fllfe vor und bat um Aüsl-i ef erung© Eine Zah~ lung wurde nicht angeboten und ist auch nicht geleistet worden.- Ausserdem habe sie.gegen aus einen ersten, in Sorrier 1949 abgeschlossenen Kaufver- -trag über Leinöl, den nicht erfüllt habe, noch eine Schadensersatzforderung in Höhe von 23«, 000 ILI, mit der sie gegen die Xaufpreisforderung aus dem zweiten Kaufvertrag auf gerechnet habe. Labei habe es sich nicht um den eigentlichen Gegenwert für die Warenlieferung gehandelt, sondern um den Lifferenzbetrag zwischen den in dem Lieferschein angegebenen Breis von 1,95 LLI pro .kg und dem mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Kaufpreis von 2?56 IIJ pro kg. Liesen Lifferenzbetrag habe für die Beschaffung der Devisenbonus A-Scheine für die ge*-lieferten 50 Tonnen Leinöl zugestandeuo Las Landgericht hat der Klage aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung stattgegeben0 Lie Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden«. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten gegen die Bev/eisvmrdigung des Landgerichts vorgebrachten Einwendungen ungeprüft gelassen© Bs erachtet die Klage als begründet, selbst wenn unterstellt wird, dass der Zeuge nicht als Vermittler oder Vertreter für die Firma Karl LiÖ^mi aufgetreten sei. sondern die Ware als Eigen-handler im eigenen Kamen an die Beklagte zu 1) verkauft habe«, Da die Beklagte zu 1) sich das Leinöl unter Benutzung von Lief erscheinen habe aushänd-igen lassen, die die Auslieferung der Ware von der Zahlung des sich aus den Lieferscheinen ergebenden Warenwertes abhängig gemacht hätten. habe die Auslieferungcfirna des Klägers gegen die Beklagte zu 1) einen selbständigen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des in den Lieferscheinen angeführten Betrages erworben, dem die Beklagte zu 1) weder etwa mit getrof- Irkiärung zu entnehmen,, dass der Vorzeiger des Lieferscheines die Bedingung?an die.der Lieferschein die Aushändigung der i.'are knüpfe, nämlich die bare Bezahlung der Ware, erfüllen wolle«, Da bei durchgehandelten Kassalieferscheinen mit einer Einlösung der Y/are durch den letzten Käufer alle Verkäufer- und Käuferverpflichtungen der ganzen Kette der Zwischenmänner als erfüllt gelten sollten, könne nur eine derartige rechtliche Würdigung zu einem wirtschaftlich befriedigenden Ergebnis führen, das .im Dinklang stehe mit der Auffassung. dcis3 der :iliger sowohl in seiner Bdgenschaft als Alleininhaber der zur Auslieferung angewiesenen Pirna als auch unter seiner Firma Otto A(0^ als der Anweisenden und Ausstellerin der Lieferscheine den nach den Lieferscheinen noch offenstehenden Betrag fordern könneo Liese rechtliche Würdigung der Rechtebeziehungen der Ztreitparteien läßt einen Hechtsirrtun nicht erlcen-nenG Lie Angriffe der Revision, die im wesentlichen dahin geheilt das Berufungsgericht habe zwischen den Parteien kein Anweisungsverhältnis in Ginne von § 783 ff BGB an-nehmen dürfen, verkennen« dass das Berufungsgericht die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht aus einem Anweisungsverhältnis«' sondern allein aus der Veranlassung der Auslieferung der Ware unter Benutzung von ICassalieferscheinen folgerte Lediglich aus der unstreitigen Tatsache« dass die Beklagte zu 1) die Firma■ zur Aushändigung des Lein- öls durch die Vorlage von Lieferscheinen veranlasste, die die Auslieferung von der Zahlung des in Lieferschein angeführten Preises abhängig machten« hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfroi entnommen« dass die Beklagte zu 1) sich der Auslieferungsfirma des hlägers gegenüber zur’Zahlung dieses 'Betrages verpflichtet habe« da diese Zahlung eine Voraussetzung für die nur gemäß deni Lieferschein vor-zunehmende Vollzugsleistung bildete0 Lurch die ICassaklau-sei war die sich aus dem Lieferschein ergebende Doppeler« machtigung zur Auslieferung und Empfangnahme der Ware -der Beklagten zu 1) erkennbar - von der Begleichung'des in dem Lieferschein angegebenen Gegenwerts für die Ware abhängig gemachto Len Berufungsgericht ist beizupflichten« dass bei der rechtlichen Wertung des Vorgehens der Beklagten zu 1) nicht darauf abgestellt werden kann« ob sie ge- ihr Verhalten nach der Anschauung des redlichen Handelsverkehrs aufzufassen ist* Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Empfangnahne von Laren auf.Grund, eines mit einer Kassa-Klausel versehenen Lieferscheins die Rechtsgrundsütze entsprechend anzuwenden sind« die das Reichsgericht dazu geführt haben«.demjenigen? ist die wirtschaftliche Punktion des mit einer'Kassaklausel versehenen Lieferscheins die gleiche«,' Er kann bei mehrfachen Verkauf der V,‘are .von Hand zu Hand gehen und; soll auf diese Vei3e den Warenumsatz erleichtern«, In der von der Revision angezogenen Int Scheidung des Reichsgerichts (i-CrZ 76, 259 /2427) ist els y.'ecensnerknal des Hassalieferscheinen nur kerr.ucgestellt worden« dass es sich um eine Urkunde handeln müsse, bei der bereits der Aussteller zur Lieferung nur gegen Zahlung anweise«, Sine derartige: vom Aussteller festgelegte Zug um Zug-Zählungeklnusel enthalten aber die strittigen Lieferscheine«, • £s ißt deshalb rechtlich nicht zu beanstanden« wenn das Berufungsgericht seine Lntccheidung auf den bei Kascalieferccheingeschäften g< tenden Handelsbrauch« insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung von ICascalieferccheinen bei der Abwicklung von T/aren-‘ umsatzgeschäften gestützt hat« obwohl die i’irsa Otto die die Lieferscheine ausotellte? und die.Pirna die durch die Lieferscheine zur Auslieferung des üls gegen Zahlung "angewiesen" v/urde, nicht -als verschiedene selbstün • dige Rechtspersonen angesehen werden können« weil es sich .um zwei von dem gleichen Inhaber betriebene Handelsunternehmen handelte Auch der weitere Angriff der Revision, wonach zu ei-■ ner wirksamen Übertragung des Anweisungoverhältnisses gemäß § 792 Abs 1 20B eine schriftliche übertragungserklürung erforderlich' gewesen sei« die in Streitfall nicht vorliege« richtet sich nicht gegen die die angefochtene Entscheidung tragenden rechtlichen Ausführunge2iQ Ls ist der-'Revision zwar zuzugeben« dass das Berufungsurteil« obwohl e.s hervorhebt, dass es zur Übertragung der Anweisung einer schriftlichen Übertragungserklärung bedarf, nichts* darüber, enthält. treten sei- würde diese Quittung jedenfalls niöht die schriftliche Lbertragungserklärung der Pirna auf llflp ersetzen künnenQ Diese Präge ist aber für die int sehe idling des Leclitsstreito bedeutungslose da der Klcgoncpruch sich - wie bereits hervorgehoben - nicht auf das Anweisung .^Verhältnis, sondern auf die Empfang-nähme des Gutes in Kenntnis der darauf ruhenden Zahluhgs- ' Verpflichtung gründete Der Beklagten zu 1) stand es frei, das ül nicht auf Grund von Lieferscheinen nit Kassaklausel entgegenzuneh-nen0 Entschloss sie sich aber- die Aushändigung des Öls durch die Hingabe der Kassalieferscheine zu erwirken, so konnte sie das ül nur so annehmen, wie es den Bedingungen der Lieferscheine entsprach und geschüftcüblich istö Die. Beklagte 2u 1) kann sich demgegenüber nicht darauf berufen. Line derartige Zug um Zug-Leistung erfolgt aber nach den kaufmännischen Gepflogenheiten, wie das Berufungsgericht ohne Hecht sversto/3 festgestellt hat« üblicherweise durch Zahlung an den zur Auslieferung Ermächtigten0 Es ist den Berufungsgeiricht beizupflichten, dass es Sache der Beklagten zu 1) gev/feaen wäre, die Auslieferungsfinna auf etwaige, der Ko.sfjaklc.ucel entgegenstehende Abmachungen hinzuv/eiaen. ges zwischen dem mit Hage vereinbarten Kaufpreis und dem in den Lieferscheinen angeführten Warenwert erhalten hat* In Übrigen handelt es sich bei diesem von Berufungsgericht für den durchgehandolten Kascaliefercchein festgestellten Handelsbrauch nicht um ein begriffsnotwendiges :.Ierl:nc.l * ' die nicht ohne Genehmigung des Angewiesenen möglich sei, so verkennt die Hevision auch in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht nicht einen Eintritt der Beklagten zu 1 *) ‘ in ein bestehendes Schuldverhültnic anniont.
r w«* < Piir das Nachschlagewerk * Pur die Amtliche Sammlung! *4.3 U4g Gesetz? BCrB § 157; H(J:B § 346$ BGB § 783 ff * Rechtssatz: Läßt sich ein Kaufmann Uaren durch Vorlage eines Lieferscheins aushändigen, der zur Auslieferung nur gegen Zahlung einer Bestimm-' ten Surme ermächtigt (Kassalieferschein)f so erwirbt der Auslieferer gegen ihn einen selbständigen Zelilungsanspruch in Höhe des in der Xassaklauoel angeführten Betrages; wenn die• Auslieferung irrtümlicherweise ohne Zahlung.' erfolgt ist. Dies gilt auch, wehn es sich bei dem Kassalieforcchein nicht uu eine echte • -Anweisung im Sinne der 5§ 783 ff BGB handelt©; Aktenzeichens I ZR 146/51 • . , LG Hamburg '• ^ (^' Urteil des BGH vom 270 Juni 1952 • , Hamburg Verkündet era 27 o Juni 1952 • Grunau, Justizoborsekretar als Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle* : -X&S. j.>. . ■ . 4f *■. I m K a m e; n; d: o s V o lkes In dem Hechts str eit ; v , , ' - 1ü) de^^gaa^r7oA^Sch^p^^Co^; offene Handelsgesellschaft, 20) des Gesellschafters der Beklagten zu 1):, Herrn Arthur,. Holfgang SchflB, . Ha^p^ SchcfBctrasse •:? 3 o) des Gesell ochafters der Beklagten zu... 1)^ Herrn : urol f gang7;; Sch^^, föoPBBPTfP°> Beklagten, Berufungclrläger und Revisionskläger *> ' - ProzGßbovollrjlchtigter s Rechtsanwalt Dr e gegen ' . !‘v .■ ÖBfctrasce als Allein- Otto a^HHHP j Kai inhaber der Firmen Io) Otto . 2o) der li ===_ —- Friedrich Ha^MP~'BeflMHPr ’^■■■■SSv/eg ®Pc ' Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ?iozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr • hat der Brste Zivilsenat desj^Bundesgerichtshofs auf die, mündliche Verhandlung vom 27 o Juni 1952 unter LIitwirkung der Bundesrichtcr Prof 0 ‘Dr 0 Lind emo i er ,DrV Birnbach, Schmidt 711 de und Dr* Krüger-ITicland ^'*1 für Reclit erkannt s. „7:7;.4-:■ ...■ i'V Die Revision gegen das Urteil des 3a Zivilsenats des’ Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 190 April 1951 wird auf Kosten der'Beklagten zurückgewie3en0 Von Rechts wegen 2 ~ Tatbestand: Der Kläger betreibt als Alleininhaber der Pinna , Otto ABBk ein Großhandels- und Importgeschäft mit ölen und Petten0 Br ist gleichzeitig Alleininhaber der Pinna und .?BBBBBHHI Friedrich üBIB> die unter anderem der Pirna Otto aBB als Lage^alterin dient* Die Beklagte zu 1) ist eine offene Handelsgesellschaft j deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind* LIit der Klage "verlangt der Kläger von den Beklagten ■ die Zahlung eines Restbetrages aus der Lieferung von 49 778 kg Leinöl , die von der Firma iBIB an die Beklagte zu 1) ausgeliefert worden sind«, Die Auslieferung erfolgte gegen die Vorlage von Lieferscheinen Kr III/359 und III/360 vrm 11 * llovenber '1949* durch die die Firma ?BB ermächtigt wurde. 50 000 kg netto Leinöl-an die Firma Karl UöBHMB; RrfHP» gegen Zahlung auszuhändigen* In jedem der Lieferscheine heißt es? "Die Abnahme erfolgt nach'Vorheriger Vereinbarung mit mir* Die Auslieferung geschieht gegen Zahlung von DU 1,95 per kg, lose, ex Tank* Bei Abnahme in Drums ist ein Aufschlag.von 5 I!I per 100 kg netto zu zahlen" Die Beklagte zu 1) ist auf Grund folgender Vorgänge in den Besitz dieser Lieferscheine gelangt? s.v Anfang November 1949 kaufte die Firma Karl liöBBlB’/ bei der Firma Otto ABB Klägers eine grössere Partie Leinöl* Auslieferfirma war die Firma TBB° Von dieser Partie Leinöl bot der Zeuge der sich Uoao’mit der Beschaffung und Lizenoierung von Devisenbonus Anscheinen befasste, der Beklagten zu 1) 100 Tonnen Leinöl' zu dem Preise, von 2,56 ILI per kg an* Die Beklagte zu 1) nahm dieses An--gebot an* erhielt zunächst von der Firma Karl LIöB^- BB sin als "Lieferschein" bezeichnetes Schreiben vom. : ' ~ 3 - 80 November 1949? in welchem die Firma Otto Appp gebeten v.urde« "gegen Vorlage dieses Lieferscheines 50 000 kg Rohleinöl« handelsübliche Y.are« ex Dampfer "llappP" £eSen Zahlung des Betrages von ILI 1r95 per kg” aus ihrem (LIÖBP- Cuthaben auszuhändigen«, Gegen dieses Schreiben erhielt Hpp von der Firma Otto APD die Lieferscheine Br III/359 und II1/360 vom 11«. November 1949a * * Hage gab diese Lieferscheine gegen Zahlung von- 30 000* LLI in bar und 500 DU per Scheck am 11 • November 1949 an die Beklagte zu 1) weiter,, Liese zeigte diese Lieferscheine bei der Firma T-fllfe vor und bat um Aüsl-i ef erung© Eine Zah~ lung wurde nicht angeboten und ist auch nicht geleistet worden.- Nachdem der Expedient der Firma bei der Fir- ma Otto A(PP telefonisch rückgefragt hatte« ließ er der Beklagten zu 1) am 17„ November 1949 auf Grund des Lieferscheines Fr III/359 netto 24 809 kg und am 1Q0 November 1949 auf Grund des Lieferscheines Nr III/360 netto ' _24_ 969_ kg__ insgesamt also 49 778 kg Leinöl ausfolgen0 Nachträglich forderte die Firma Otto App| von der Beklagten zu 1) den Gegenwert des in Fässei'n gelieferten Leinöls mit 99«596 DI.If da die Auslieferung irrtümlich ohne Bezahlung erfolgt sei» Lie Beklagte, zu 1)« die die hare weiterveiLauft hat« zahlte schliesslich am 8*> Dezember 1949 mit Geheck 15o695o75 III» Hit der Klage fordert der Kläger' von den Beklagten als Cesamtcchuldnemdie Bezahlung'dös Restes von 83o860<>25 ILIo * -Die Beklagten begehren die Abweisung der Klage0 Sie behaupten# dass dip Beklagte zu 1)^das Leinöl von IIpp als 4 ^ V Eigenhändler gekauft, habe0 LIit habe sie sich dahin geeinigt, dass die Zahlung erst nach Übernahme der y/are und Erhalt der Rechnung erfolgen sollte«, rjie habe jedoch bei der übergäbe der Lieferscheine eine Abschlagzahlung in Höhe von 3Q.5CO III gemacht und nach Auslieferung der bare am 22„ November 1949 an eine weitere Zahlung in gleicher Höhe geleistet«. Ausserdem habe sie.gegen aus einen ersten, in Sorrier 1949 abgeschlossenen Kaufver- -trag über Leinöl, den nicht erfüllt habe, noch eine Schadensersatzforderung in Höhe von 23«, 000 ILI, mit der sie gegen die Xaufpreisforderung aus dem zweiten Kaufvertrag auf gerechnet habe. LIit der Zahlung des restlichen Spitzenbetrages von 15.o695.75 III an den Klüger habe die Beklagte zu 1) ihre gesamten Verpflichtungen aus dem zweiten Kaufvertrag mit erfüllto Der Kläger ist den Behauptungen der Beklagten entge-gengetreten. Der Kaufvertrag sei nicht mit sondern mit der Eirma Karl Liö^üppL BrtfHft* abgeschlossen« als deren Vermittler Hgp aufgetreten sei0 selbst habe von der Beklagten zu 1) lediglich 30.500 III erhalten. Labei habe es sich nicht um den eigentlichen Gegenwert für die Warenlieferung gehandelt, sondern um den Lifferenzbetrag zwischen den in dem Lieferschein angegebenen Breis von 1,95 LLI pro .kg und dem mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Kaufpreis von 2?56 IIJ pro kg. Liesen Lifferenzbetrag habe für die Beschaffung der Devisenbonus A-Scheine für die ge*-lieferten 50 Tonnen Leinöl zugestandeuo Las Landgericht hat der Klage aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung stattgegeben0 Lie Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden«. Hit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klag abweis ung santrsg weiter© Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision© • Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten gegen die Bev/eisvmrdigung des Landgerichts vorgebrachten Einwendungen ungeprüft gelassen© Bs erachtet die Klage als begründet, selbst wenn unterstellt wird, dass der Zeuge nicht als Vermittler oder Vertreter für die Firma Karl LiÖ^mi aufgetreten sei. sondern die Ware als Eigen-handler im eigenen Kamen an die Beklagte zu 1) verkauft habe«, Da die Beklagte zu 1) sich das Leinöl unter Benutzung von Lief erscheinen habe aushänd-igen lassen, die die Auslieferung der Ware von der Zahlung des sich aus den Lieferscheinen ergebenden Warenwertes abhängig gemacht hätten. habe die Auslieferungcfirna des Klägers gegen die Beklagte zu 1) einen selbständigen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des in den Lieferscheinen angeführten Betrages erworben, dem die Beklagte zu 1) weder etwa mit getrof- fene entgegenstehende Abmachungen noch an diesen geleistete Zahlungen entgegenhalten könne© Das Berufungsgericht stützt diese Recht sauf f ass'ung auf den beim Kassaliefer-scheingeschüft geltenden Handelsbrauch’ Kassalieferscheine väirden nach der im kaufmännischen Verkehr bestehenden Lbung weiterübertragen und "durchgehendelt"0 Wer danach die Ware von seinem Vormann kaufe und einen Kassalieferschein ausge-hüncligt erhalte, zahle nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs nur den jeweiligen Aufschlag auf den-sich aus dem Kaosalieierschein ergebenden Warenwert und übernehme seinem Vormann gegenüber die Verpflichtung - unbeschadet des Rechtes der Weiterübertragung des Lieferscheines die Y.'are gegen Zahlung des aus den Kassalieferschein ersichtlichen Geldbetrages bei der zur Auslieferung angewiesenen Pirna abzunehnenG Damit entstehe1 zwar noch kein unnittelbaies Vertrog&verhiiltnio zwischen dem Käufer und der in Lieferschein angeführten Auslieferungofirma0 Die. ■Auslieferungsfirma, erlange aber dann einen selbständigen Anspruch auf Zahlung des in den Lieferschein angegebenen Betrages gegen den Inhaber des Kasealieferscheines? wenn dieser sich die V.are unter Benutzung des Xassalieterschei-nes aushändigen lasse«, Lach den im Handelsverkehr geltenden Gepflogenheiten sei aus einen solchen Verhalten nach. Treu und Glauben die dem Auslieferer gegenüber abgegebene • * Irkiärung zu entnehmen,, dass der Vorzeiger des Lieferscheines die Bedingung?an die.der Lieferschein die Aushändigung der i.'are knüpfe, nämlich die bare Bezahlung der Ware, erfüllen wolle«, Da bei durchgehandelten Kassalieferscheinen mit einer Einlösung der Y/are durch den letzten Käufer alle Verkäufer- und Käuferverpflichtungen der ganzen Kette der Zwischenmänner als erfüllt gelten sollten, könne nur eine derartige rechtliche Würdigung zu einem wirtschaftlich befriedigenden Ergebnis führen, das .im Dinklang stehe mit der Auffassung. die der redliche kaufmännische Verkehr mit der Abwicklung von Kassalieferscheinvertrügen verbinde0 Diese recht liehe Wertung des Verhaltens des letzten Käufers beim Kassa— lieferscheingeschäft entspreche auch der gemäß § 436 IIGB für ^das Prachtgeschäft ausdrücklich getroffenen Kegelung sowie der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach aus der An- • * W 9 nähme einer mit Kr.chnahme belasteten Gütersendung eine ver- ' tragsgemilße Verpflichtung des L’mpfängers zur Zahlung.des ilachnahmeb et rages der ausliefernden Lisenbehn oder Post gegenüber hergeleitet werden könne, wenn ihm die Kachnahme-belastung als solche bekannt gewesen sei«, Hieraus folge. ■■ 7 dcis3 der :iliger sowohl in seiner Bdgenschaft als Alleininhaber der zur Auslieferung angewiesenen Pirna als auch unter seiner Firma Otto A(0^ als der Anweisenden und Ausstellerin der Lieferscheine den nach den Lieferscheinen noch offenstehenden Betrag fordern könneo Liese rechtliche Würdigung der Rechtebeziehungen der Ztreitparteien läßt einen Hechtsirrtun nicht erlcen-nenG Lie Angriffe der Revision, die im wesentlichen dahin geheilt das Berufungsgericht habe zwischen den Parteien kein Anweisungsverhältnis in Ginne von § 783 ff BGB an-nehmen dürfen, verkennen« dass das Berufungsgericht die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht aus einem Anweisungsverhältnis«' sondern allein aus der Veranlassung der Auslieferung der Ware unter Benutzung von ICassalieferscheinen folgerte Lediglich aus der unstreitigen Tatsache« dass die Beklagte zu 1) die Firma■ zur Aushändigung des Lein- öls durch die Vorlage von Lieferscheinen veranlasste, die die Auslieferung von der Zahlung des in Lieferschein angeführten Preises abhängig machten« hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfroi entnommen« dass die Beklagte zu 1) sich der Auslieferungsfirma des hlägers gegenüber zur’Zahlung dieses 'Betrages verpflichtet habe« da diese Zahlung eine Voraussetzung für die nur gemäß deni Lieferschein vor-zunehmende Vollzugsleistung bildete0 Lurch die ICassaklau-sei war die sich aus dem Lieferschein ergebende Doppeler« machtigung zur Auslieferung und Empfangnahme der Ware -der Beklagten zu 1) erkennbar - von der Begleichung'des in dem Lieferschein angegebenen Gegenwerts für die Ware abhängig gemachto Len Berufungsgericht ist beizupflichten« dass bei der rechtlichen Wertung des Vorgehens der Beklagten zu 1) nicht darauf abgestellt werden kann« ob sie ge- • - 8 vyillt war. eine derartige Zahlungspflicht der ausliefernden Pirna gegenüber zu übernehmen^ entscheidend ist allein«, wie. ihr Verhalten nach der Anschauung des redlichen Handelsverkehrs aufzufassen ist* Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Empfangnahne von Laren auf. Grund, eines mit einer Kassa-Klausel versehenen Lieferscheins die Rechtsgrundsütze entsprechend anzuwenden sind« die das Reichsgericht dazu geführt haben«.demjenigen? der eine mit einem Nachnahmebetrag belastete Gütersendung in Kenntnis der Belastung annimmt. eine vertroglichje Zahlungspflicht in Höhe des Nachnahmebetrags gegenüber.der auslicfernden Post oder Eisenbahn aufzuerlegen5 obwohl ein Eintritt in den Prachtvertrag nicht stattfindet (RGZ 95.« 1225 .102« 34-4 /5467)? * Hierbei ist unerheblich, welche rechtliche Bedeutung im Einzelfall dem Lieferschein zukoorfc, insbef:ondere? ob er als echte Anweisung im Ginne von §-785 ff BGB anszusehen ist«, Es herrscht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Einigkeit darüber« dass es eich bei der im BGB geregelten Anweisung nur um einen Sonderfall des weitergehenden allgemeinen- Anweisungsreclitee handelt (RGRK Vorbemerkung 1 zu § 785 BGB? RG in J\V 1923? 500? Ulmer. Akreditiv und Anweisung. Archiv f0ziv0prax0 1926. 126 ß 131)0 Auch wenn der, Lieferschein keine Anweisung im Sinne der bürgerlich-rechten liehen BeStimmung/enthält - etwa weil er nicht auf vertret-. - >: bare Sachen geht (RGZ 101. 298) oder "Aussteller" und-"Angewiesener" . keine juristisch selbständigen Personen darstel-len? ist die wirtschaftliche Punktion des mit einer'Kassaklausel versehenen Lieferscheins die gleiche«,' Er kann bei mehrfachen Verkauf der V,‘are .von Hand zu Hand gehen und; soll auf diese Vei3e den Warenumsatz erleichtern«, In der von der I Revision angezogenen Int Scheidung des Reichsgerichts (i-CrZ 76, 259 /2427) ist els y.'ecensnerknal des Hassalieferscheinen nur kerr.ucgestellt worden« dass es sich um eine Urkunde handeln müsse, bei der bereits der Aussteller zur Lieferung nur gegen Zahlung anweise«, Sine derartige: vom Aussteller festgelegte Zug um Zug-Zählungeklnusel enthalten aber die strittigen Lieferscheine«, • £s ißt deshalb rechtlich nicht zu beanstanden« wenn das Berufungsgericht seine Lntccheidung auf den bei Kascalieferccheingeschäften g< tenden Handelsbrauch« insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung von ICascalieferccheinen bei der Abwicklung von T/aren-‘ umsatzgeschäften gestützt hat« obwohl die i’irsa Otto die die Lieferscheine ausotellte? und die.Pirna die durch die Lieferscheine zur Auslieferung des üls gegen Zahlung "angewiesen" v/urde, nicht -als verschiedene selbstün • dige Rechtspersonen angesehen werden können« weil es sich .um zwei von dem gleichen Inhaber betriebene Handelsunternehmen handelte Auch der weitere Angriff der Revision, wonach zu ei-■ ner wirksamen Übertragung des Anweisungoverhältnisses gemäß § 792 Abs 1 20B eine schriftliche übertragungserklürung erforderlich' gewesen sei« die in Streitfall nicht vorliege« richtet sich nicht gegen die die angefochtene Entscheidung tragenden rechtlichen Ausführunge2iQ Ls ist der-'Revision zwar zuzugeben« dass das Berufungsurteil« obwohl e.s hervorhebt, dass es zur Übertragung der Anweisung einer schriftlichen Übertragungserklärung bedarf, nichts* darüber, enthält. ob diese Voraussetzung in vorliegenden Pall erfüllt ist«, Bas Landgericht hat zwar engedeutet, dass eine derartige schriftliche Erklärung in der von HflP an 11« November 1949 der Beklagten zu 1) anlässlich der Übergabe.der Lieferscheine erteilten Quittung erblickt werden könne, hat diese Präge aber in Ergebnis dahingestellt sein lassen«, Ba das Berufungsgericht unterstellt« dass als Pigenhündler aufge Io ~ treten sei- würde diese Quittung jedenfalls niöht die schriftliche Lbertragungserklärung der Pirna auf llflp ersetzen künnenQ Diese Präge ist aber für die int sehe idling des Leclitsstreito bedeutungslose da der Klcgoncpruch sich - wie bereits hervorgehoben - nicht auf das Anweisung .^Verhältnis, sondern auf die Empfang-nähme des Gutes in Kenntnis der darauf ruhenden Zahluhgs- ' Verpflichtung gründete Der Beklagten zu 1) stand es frei, das ül nicht auf Grund von Lieferscheinen nit Kassaklausel entgegenzuneh-nen0 Entschloss sie sich aber- die Aushändigung des Öls durch die Hingabe der Kassalieferscheine zu erwirken, so konnte sie das ül nur so annehmen, wie es den Bedingungen der Lieferscheine entsprach und geschüftcüblich istö Die. Beklagte 2u 1) kann sich demgegenüber nicht darauf berufen. dass die Lieferscheine nicht ausdrücklich eine Zahlung an die Aualieferungsfirna des Klagers‘vorgesehen hätten* Der Beilegten zu 1) mußte der Ginn und wirtschaftliche Zweck von Kassaklauseln, die die Auslieferung der Ware an die Barzahlung des Warenwerts knüpfen, bekannt sein* Line derartige Zug um Zug-Leistung erfolgt aber nach den kaufmännischen Gepflogenheiten, wie das Berufungsgericht ohne Hecht sversto/3 festgestellt hat« üblicherweise durch Zahlung an den zur Auslieferung Ermächtigten0 Es ist den Berufungsgeiricht beizupflichten, dass es Sache der Beklagten zu 1) gev/feaen wäre, die Auslieferungsfinna auf etwaige, der Ko.sfjaklc.ucel entgegenstehende Abmachungen hinzuv/eiaen. wenn cie die Kassaklausel nicht gegen sich hätte gelten lassen wollen,, Unterließ sie einen solchen Hinweis und bildeten Grundlage für die Aushändigung der Kare allein die mit den Zahlungsbedingungen versehenen Lieferscheine;, so kann sie sich ihrer hierdurch der Auslieferungsfirma ge-. Senüber begründeten vertraglichen Pflicht zur Zahlung der ihr durch die Lieferscheine aufgegebenen Beträge nicht durch die Berufung auf Absprache mit Britten entziehen* die der Auslieferungsfiima unbe3:e.nnt geblieben sind* . Zu Unrecht beanstandet die Bcvision weiterhin- im vorliegenden Pall.könne ein Kaccalieferecheingeschuft auch deshalb nicht angenommen werden- weil das vom Berufungsgericht herausgestellte Vesencmerlznal eines derartigen Geschäftes nicht gegeben sei, wonach an den Verkäufer die Bi ferenz zwischen den Kaufpreis und den im Lieferschein genannten Betrag zu zahlen sei* Hach .dem unstreitigen Oachve halt hat die Beklagte zu 1) das ül zu 2?56 III pro kg von II; ge gehäuft und hiervon den Aufschlag von 0.61 III pro kg ge-genüber den in Lieferschein genannten Preis von 1,95 HI pr< kg bei Hnpfangnahmo der Lieferscheine unmittelbar an nfl) i ■ geführto Ls handelt sich somit um die Begleichung eines B: ferenz3:c.ufpreises. mag auch dieser Preisaufschlag als . Gegenleistung für die Beschaffung von Bevisen-Bonus-Eclieini zugefloscen sein0 Die Belclegte zu 1) will nun zwar noch einen weiteren Betrag von 50 500 III an gezahlt haben* Biese Zahlung soll aber nach ihrer eigenen Linlassung erst nach,idei^Vare erfolgt sein* Biese angebliche Zahlui würde somit nichts daran ändern, dass die Beklagte zu 1) d: Le37oc>xeirije von gegen Zahlung des Untercchiedsbetra- ges zwischen dem mit Hage vereinbarten Kaufpreis und dem in den Lieferscheinen angeführten Warenwert erhalten hat* In Übrigen handelt es sich bei diesem von Berufungsgericht für den durchgehandolten Kascaliefercchein festgestellten Handelsbrauch nicht um ein begriffsnotwendiges :.Ierl:nc.l ei-. nes jeden Hassalieferecheingeschäfts; sondern nur um die Übliche / bv/icklungsweise derartiger Geschäfte; die die Pol- gerung rechtfertigte class es den redlichen Handelever-kehr entspricht, denjenigen, der sich Waren auf Grund von Kassalief erscheinen aushündigen läßt, gegenüber der Auslief erungT.firmar der die Bedingungen des schuldrechtlichen Grundgcschüfts zu demeist nicht bekannt sind, für den in der Zahlungsklausel genannten Betrag einstehen zu lassen0 Unerurtert kann bleiben» ob die von der Ilevision vertretene Auffassung zutrifft, Devisen-Bonus-Scheine seien nicht übertragbarj woraus folge» dass das Kaufgeschäft rechts-wirksam nur über als Bigenhandler hätte abgeschlossen werden können. Die Klagansprüche gründen sich nicht auf den der Auolieferungsernüchtigung zugrunde liegenden Kaufvertrag, sondern auf das selbständige Vertragsverhältnis, das aus der Tatsache der Knpfr.ngno.hue der Ware gegen Vorlage von Kossalieferscheinen erwachsen ist0 Dieses Hechtsverhält- nie aber wird durch eine etwaige Wichtigkeit der schuldrecht- ♦ liehen Warenumsatsgecchtlf tc, die zur Ausstellung und Begebung der Kascaliefcrscheine geführt haben, nicht berührt«, 'denn die Hevision schliesslich gegenüber der vom Berufungsgericht vertretenen Hechtsauffassung geltend macht-. ein Eintritt des die Anweisung einlösenden Anv/eisungsempfangers ih das zwischen dem Anweisenden und Angewiesenen bestehende hechtsverhültnis stelle eine gchulcVabernahme dar» * ' die nicht ohne Genehmigung des Angewiesenen möglich sei, so verkennt die Hevision auch in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht nicht einen Eintritt der Beklagten zu 1 *) ‘ in ein bestehendes Schuldverhültnic anniont. sondern von einer s^bct?iiidi£:en vertraglichen Verpflichtung der Beklag- • ten zur Zahlung der in den Lieferscheinen angeführten Beträge auegehto - 13 I;., i ' t, Dei' Linwnnd der Levieion schliesslich- dass sich-der '..läger ein nitwirhendes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen müsse, scheitert schon daran., dass eine Berufung auf § 254 BGB einen Cchp.denseroatzan-cpruch vorauscetzt. hier aber vertragliche *Jrfüllungsan-Sprüche in rrage stehen,, Dach alleden war die Revision nit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 zurüchzuv/eiaen0 ■ . Lindennaier .Birnbach "wilde Krüger - Uieland BIta Schmidt ist wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhinderte Lindennaier • * 1