b) Eine ihrem Wortsinn nach den Verkehr irreführende Bezeichnung darf in der Werbung auch dann nicht verwendet werden, wenn sie - ohne dadurch für den Verkehr ihren Sinn gewandelt zu haben - Eingang in den behördlichen Sprachgebrauch gefunden hat (Abgrenzung zu BGHZ 42, 134 - "20 % unter dem empfohlenen Richtpreis” -). Die Bezeichnung "naturrot” verweise, wenn sie in bezug auf Dacheindeckungen verwendet werde, auf das Rot der Dachziegel, unter denen ein aus Lehm, Ton oder tonigen Massen mit Zusatz von Sand und anderen Magerungsmitteln geformtes und nach dem Trocknen gebranntes Bedachungsmaterial zu verstehen sei. Dachziegel seien der einzige Deckstoff für Dacheindeckungen, der seine rote Farbe ohne Farbzusatz allein durch den Brennvorgang erhalte, mithin auf eine natürliche Weise rot, "naturrot", sei. Es sei davon auszugehen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher mit der Bezeichnung "naturrot" für Dacheindeckungen auch heute noch die Vorstellung verbinde, bei dem Deckstoff handele es sich um Dachziegel, oder zu demindest, die Dacheindeckung weise ein ähnliches nuanciert ungleichmäßiges Rot wie bei einer Dachziegeleindeckung auf.Diese Annahme rechtfertige sich daraus, daß die Bezeichnung "naturrot" ursprünglich allein für Dachziegel verwendet worden sei. Erst als seit 1977 rote Dächer bei der Eindeckung von alten und neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf dem Lande, vor allem in Bayern, besondere Berücksichtigung gefunden hätten und Baubehörden im Zuge des landschaftsgebundenen Bauens vielfach die Verwendung "naturroter" Dacheindeckungen vorgeschrieben hätten, sei die Betonindustrie dazu übergegangen, als "naturrot" be-zeichnete Betondachsteine anzubieten. Seit 1977 hätten sich die Verkehrsgewohnheiten indes nicht derart geändert, daß nur noch ein unbeachtlicher Teil der Verbraucher mit der Bezeichnung "naturrot" für Dacheindeckungen die Vorstellung von einem Ziegeldach oder zu demindest von einem nicht gleichmäßig roten Dach nach Art eines Ziegeldaches verbände. Die unzutreffende Verwendung der Bezeichnung "naturrot" (und des Begriffs "Ziegel") durch Be- Die Verwendung der Bezeichnung "naturrot" für die Betondachsteine der Beklagten sei geeignet, in einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich dabei um Ziegel oder die Dachsteine wiesen ein ähnlich ungleichmäßiges Rot wie Ziegel auf.Denn zu demindest ein großer Teil der Bauherren und Bauinteressenten kenne die Beklagte nicht und verbinde mit (Braas-) Dachsteinen nicht ohne weiteres die Vorstellung von Betondachsteinen im Gegensatz zu Ziegel. Denn auch in diesem Falle bliebe die Irreführung über den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "naturrot": Der Verbraucher erhalte mit als "naturrot" bezeichneten Betondachsteinen einheitlich getönte Steine und nicht die charakteristische ungleichmäßig rote Färbung, die die Besonderheit einer "naturroten" Ziegeleindeckung ausmache und die sich auch nach der maßgeblichen Vorstellung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise nach wie vor mit der Bezeichnung "naturrot" für eine Dacheindeckung verbinde. Ein höherwertiges Interesse der Beklagten werde insbesondere nicht dadurch begründet, daß einzelne Baubehörden unabhängig von der Art des Deckstoffs nicht selten "naturrote" Dacheindeckungen verlangten« Dieser Umstand mache es für die Beklagte nämlich nicht unerläßlich, für ihre Betondachsteine mit der Bezeichnung "naturrot" zu werben. 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund eigener Sachkunde angenommen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher mit der Bezeichnung "naturrot" für Dacheindeckungen die Vorstellungen verbindet, bei dem Deckstoff handele es sich um Dachziegel oder die Dacheindeckung weise zu demindest ein ähnliches nuanciert ungleichmäßiges Rot auf wie eine Dachziegeleindeckung. Soweit das Berufungsgericht seine Annahme damit begründet hat, daß die Bezeichnung "naturrot" ursprünglich allein für (nicht engobierte) Dachziegel verwendet worden sei, läßt es - wie die Revision zutreffend rügt - nicht erkennen, worauf es seine Feststellung einer entsprechenden Verwendung des Begriffes stützt. Hierfür genügt nicht, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angenommen hat, der Verkehr verstehe die auf Dacheindeckungen bezogene Farbangabe "naturrot” als Hinweis auf eine Färbung, die gebrannten Dachziegeln von Natur aus - ohne Zusatz von synthetischen Färbemitteln -eigen ist. War die Verwendung des Begriffs "naturrot” für Dachziegel jedoch nicht oder wenig üblich, so erscheint es zweifelhaft, ob hinreichenden Teilen des Verkehrs durch seine nunmehrige Verwendung durch die Beklagte der Eindruck vermittelt wird, bei den angebotenen Steinen handele es sich um Ziegel. Denn der Begriff MnaturrotM kann seinem Wortsinne nach auch bei der Verwendung in bezug auf Dacheindeckungen vom Verkehr nicht nur so verstanden werden, wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt hat; er ist vielmehr gleichermaßen auch als bloße Farbkennzeichnung zu verstehen, nämlich in dem Sinne, daß eine der Natürlichen” Ziegelfarbe nur entsprechende - selbst aber nicht auf "natürliche” Weise zustande gekommene - Farbe angeboten wird. Auch zu dieser Feststellung konnte das Berufungsgericht jedoch nicht ohne weiteres aufgrund eigener Sachkunde gelangen; denn eine VerkehrsvorStellung hinsichtlich nuanciert unterschiedlicher Farbtönungen der Ziegel einer Dacheindeckung und insbesondere der Höherwertigkeit derart ungleichmäßig farbig erscheinender Dächer ist weder von den Parteien des Prozesses behauptet worden, noch entspricht sie allgemeiner Lebenserfahrung. Das wirkliche Verständnis des Begriffes "naturrot" bei seiner Verwendung für Dacheindeckungen erscheint nach alledem so zweifelhaft, daß seine Beurteilung allein aufgrund eigener Sachkunde des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken begegnet. Sollte dieses aufgrund des Beweisergebnisses erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs irregeführt werden, so würde es sich auch mit der Rüge der Revision auseinanderzusetzen haben, es habe die Beachtlichkeit einer etwaigen Irreführung zu Unrecht angenommen und die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 42, 134 - "20 % unter dem empfohlenen Richtpreis" - verkannt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 3 - naturrot - a) Zur Beurteilung des Verkehrsverständnisses der Bezeichnung "naturrot" in bezug auf Dacheindeckungen aufgrund eigener Sachkunde des Tatrichters. b) Eine ihrem Wortsinn nach den Verkehr irreführende Bezeichnung darf in der Werbung auch dann nicht verwendet werden, wenn sie - ohne dadurch für den Verkehr ihren Sinn gewandelt zu haben - Eingang in den behördlichen Sprachgebrauch gefunden hat (Abgrenzung zu BGHZ 42, 134 - "20 % unter dem empfohlenen Richtpreis” -). BGH, Urt. v. 25. November 1982-1 ZR 145/80 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25. November 1982 Mehrhof Justizangestellte als Urknndflbeamter der Geschäftsstelle Firma B^BI & Co. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. RflHB, Dr. Wflm und Dr. SflBB, Friedrich-EBB-Anlage 0, FflBBBi/MflB Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, HHB - X ZR 145/80 URTEIL in dem Rechtsstreit gegen den Bundesverband der deutschen Z vertreten durch den Vorstand, Herrn LfBt-Straße fl, |H| 6o0 fl, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, und Dr. 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein Verband, in dem die Dachverbände der Ziegelindustrie und artverwandte Organisationen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen sind. Er bezweckt nach seiner Satzung die V/ahrung und Förderung der gemeinsamen ideellen, wirtschaftlichen und sozialrechtlichen Interessen seiner Mitglieder, zu denen satzungsgemäß auch Einzelunternehmen gehören können. Die im Kläger mittelbar oder unmittelbar zusammengeschlossenen Unternehmen befassen sich mit der Herstellung von Dachziegeln, die aus Lehm oder Ton gebrannt werden. Die Beklagte produziert und vertreibt Betondachsteine. Ihre roten Betondachsteine bezeichnet sie in der Werbung, der Produktbeschreibung in Prospekten «sw. als "naturrot" (oder "natur-rot"). Der Kläger hat darin eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG gesehen und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 300.000,— DM oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der Werbung für die von ihr hergestellten. und in Verkehr gebrachten Betondachsteine diese als "naturrot" zu bezeichnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß die Bezeichnung "naturrot" den Verbraucher nicht irreführe und daß sie zur Verwendung dieser Bezeichnung deshalb gezwungen sei, weil Baubehörden und Baugestaltungssatzungen vielfach Dacheindeckungen in "naturrot" vorschrieben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. 2> Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage abweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückwei sung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Mit der Verwendung der Bezeichnung "naturrot" für Betondachsteine täusche die Beklagte den Verkehr über die Beschaffenheit ihrer Waren. Die Bezeichnung "naturrot” verweise, wenn sie in bezug auf Dacheindeckungen verwendet werde, auf das Rot der Dachziegel, unter denen ein aus Lehm, Ton oder tonigen Massen mit Zusatz von Sand und anderen Magerungsmitteln geformtes und nach dem Trocknen gebranntes Bedachungsmaterial zu verstehen sei. Dachziegel seien der einzige Deckstoff für Dacheindeckungen, der seine rote Farbe ohne Farbzusatz allein durch den Brennvorgang erhalte, mithin auf eine natürliche Weise rot, "naturrot", sei. Dabei falle die Farbe der Dachziegel je nach der Beschaffenheit des Tons und je nach Brennvorgang unterschiedlich aus, und zwar nicht nur von Hersteller zu Hersteller, sondern auch von Ziegel zu Ziegel desselben Herstellers, mögen die Unterschiede in der Farbtönung auch gering sein. Dagegen wiesen die von der Beklagten als "naturrot” bezeichneten Betondachsteine, d. h. mit Zement gebundene Formsteine zur Dachdeckung, nicht ein durch einen Brennvorgang hervorgerufenes, von Stein zu Stein mehr oder weniger ungleichmäßiges Rot auf; sie seien vielmehr durch Beifügung von synthetischen Farben gleichmäßig rot gefärbt. Es sei davon auszugehen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher mit der Bezeichnung "naturrot" für Dacheindeckungen auch heute noch die Vorstellung verbinde, bei dem Deckstoff handele es sich um Dachziegel, oder zu demindest, die Dacheindeckung weise ein ähnliches nuanciert ungleichmäßiges Rot wie bei einer Dachziegeleindeckung auf. Diese Annahme rechtfertige sich daraus, daß die Bezeichnung "naturrot" ursprünglich allein für Dachziegel verwendet worden sei. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, daß sie die Bezeichnung "naturrot" für ihre Betondachsteine zunächst nicht benutzt habe. Erst als seit 1977 rote Dächer bei der Eindeckung von alten und neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf dem Lande, vor allem in Bayern, besondere Berücksichtigung gefunden hätten und Baubehörden im Zuge des landschaftsgebundenen Bauens vielfach die Verwendung "naturroter" Dacheindeckungen vorgeschrieben hätten, sei die Betonindustrie dazu übergegangen, als "naturrot" be-zeichnete Betondachsteine anzubieten. Seit 1977 hätten sich die Verkehrsgewohnheiten indes nicht derart geändert, daß nur noch ein unbeachtlicher Teil der Verbraucher mit der Bezeichnung "naturrot" für Dacheindeckungen die Vorstellung von einem Ziegeldach oder zu demindest von einem nicht gleichmäßig roten Dach nach Art eines Ziegeldaches verbände. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß nach dem Vortrag der Beklagten Bauämter und Gemeindesatzungen in neuerer Zeit als "naturrot" auch Betondachsteine anerkennten, selbst wenn ausdrücklich "naturrote Ziegeldeckung" vorgeschrieben sei. Die unzutreffende Verwendung der Bezeichnung "naturrot" (und des Begriffs "Ziegel") durch Be- borden und Gemeinden, die nur für Einzelfälle belegt sei, hebe jedenfalls bislang nicht dazu geführt, die überkommene Vorstellung des Verbrauchers von "naturroten" Dacheindeckungen entscheidend zu ändern. Die Verwendung der Bezeichnung "naturrot" für die Betondachsteine der Beklagten sei geeignet, in einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich dabei um Ziegel oder die Dachsteine wiesen ein ähnlich ungleichmäßiges Rot wie Ziegel auf. Denn zu demindest ein großer Teil der Bauherren und Bauinteressenten kenne die Beklagte nicht und verbinde mit (Braas-) Dachsteinen nicht ohne weiteres die Vorstellung von Betondachsteinen im Gegensatz zu Ziegel. Allerdings könnte dies anders sein, wenn die Beklagte ihre Dachsteine stets ausdrücklich als Betondachsteine bezeichnete. In diesem Fall - der bisher allerdings ohnehin nicht gegeben sei - wäre auch bei Hinzufügung der Bezeichnung "naturrot" für jedermann klargestellt, daß es sich nicht um Dachziegel handele. Dies nötige indessen nicht zu einer eingeschränkten Verurteilung. Denn auch in diesem Falle bliebe die Irreführung über den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "naturrot": Der Verbraucher erhalte mit als "naturrot" bezeichneten Betondachsteinen einheitlich getönte Steine und nicht die charakteristische ungleichmäßig rote Färbung, die die Besonderheit einer "naturroten" Ziegeleindeckung ausmache und die sich auch nach der maßgeblichen Vorstellung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise nach wie vor mit der Bezeichnung "naturrot" für eine Dacheindeckung verbinde. Die Irreführung sei in beiden Alternativen auch geeignet, den Kaufentschlufi eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher zu beeinflussen. Das Interesse der Verbraucher, vor der Irreführung bewahrt zu bleiben, sei auch schutzwürdig. Ein höherwertiges Interesse der Beklagten werde insbesondere nicht dadurch begründet, daß einzelne Baubehörden unabhängig von der Art des Deckstoffs nicht selten "naturrote" Dacheindeckungen verlangten« Dieser Umstand mache es für die Beklagte nämlich nicht unerläßlich, für ihre Betondachsteine mit der Bezeichnung "naturrot" zu werben. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund eigener Sachkunde angenommen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher mit der Bezeichnung "naturrot" für Dacheindeckungen die Vorstellungen verbindet, bei dem Deckstoff handele es sich um Dachziegel oder die Dacheindeckung weise zu demindest ein ähnliches nuanciert ungleichmäßiges Rot auf wie eine Dachziegeleindeckung. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Soweit das Berufungsgericht seine Annahme damit begründet hat, daß die Bezeichnung "naturrot" ursprünglich allein für (nicht engobierte) Dachziegel verwendet worden sei, läßt es - wie die Revision zutreffend rügt - nicht erkennen, worauf es seine Feststellung einer entsprechenden Verwendung des Begriffes stützt. Die Kenntnis der Ublichkeit und das Ausmaß der Benutzung des Wortes "naturrot" im Zusammenhang mit Dacheindeckungen aus Ziegeln fällt nicht in das ohne weiteres vorauszusetzende Wissen des Verbrauchers, so daß die Inanspruchnahme eigener Kenntnis und Sachkunde des Berufungsgerichts insoweit einer näheren Begründung bedurft hätte• J Hierfür genügt nicht, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angenommen hat, der Verkehr verstehe die auf Dacheindeckungen bezogene Farbangabe "naturrot” als Hinweis auf eine Färbung, die gebrannten Dachziegeln von Natur aus - ohne Zusatz von synthetischen Färbemitteln -eigen ist. Denn die damit aufgezeigte Möglichkeit eines bestimmten Verständnisses dieses Begriffes sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang er mit diesem Sinne tatsächlich Eingang in den Sprachgebrauch gefunden hat. War die Verwendung des Begriffs "naturrot” für Dachziegel jedoch nicht oder wenig üblich, so erscheint es zweifelhaft, ob hinreichenden Teilen des Verkehrs durch seine nunmehrige Verwendung durch die Beklagte der Eindruck vermittelt wird, bei den angebotenen Steinen handele es sich um Ziegel. Denn der Begriff MnaturrotM kann seinem Wortsinne nach auch bei der Verwendung in bezug auf Dacheindeckungen vom Verkehr nicht nur so verstanden werden, wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt hat; er ist vielmehr gleichermaßen auch als bloße Farbkennzeichnung zu verstehen, nämlich in dem Sinne, daß eine der Natürlichen” Ziegelfarbe nur entsprechende - selbst aber nicht auf "natürliche” Weise zustande gekommene - Farbe angeboten wird. Bei diesem Verständnis des Begriffs - das durch den behaupteten behördlichen Gebrauch in diesem Sinne zusätzlich nahegelegt werden kann - ist der vom Berufungsgericht angenommene Rückschluß von der Farbangabe auf das Material der Steine überhaupt nicht oder allenfalls im Wege einer unbestimmten, für eine konkrete Irreführungsgefahr nicht ausreichenden Begriffsassoziation (vgl. BGH GRUR 1981, 656, 657, 858 - Schlangenzeichen -) möglich. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, da es sein Ergebnis zusätzlich damit begründet hat, der Teil der Verbraucher, der in "naturrot11 lediglich eine Farbbezeichnung sehe, werde deshalb irregeführt, weil das "künstliche" Rot der Betonsteine dem "natürlichen" Rot der Ziegel nicht gleichwertig sei. Auch zu dieser Feststellung konnte das Berufungsgericht jedoch nicht ohne weiteres aufgrund eigener Sachkunde gelangen; denn eine VerkehrsvorStellung hinsichtlich nuanciert unterschiedlicher Farbtönungen der Ziegel einer Dacheindeckung und insbesondere der Höherwertigkeit derart ungleichmäßig farbig erscheinender Dächer ist weder von den Parteien des Prozesses behauptet worden, noch entspricht sie allgemeiner Lebenserfahrung. Das wirkliche Verständnis des Begriffes "naturrot" bei seiner Verwendung für Dacheindeckungen erscheint nach alledem so zweifelhaft, daß seine Beurteilung allein aufgrund eigener Sachkunde des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken begegnet. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte dieses aufgrund des Beweisergebnisses erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs irregeführt werden, so würde es sich auch mit der Rüge der Revision auseinanderzusetzen haben, es habe die Beachtlichkeit einer etwaigen Irreführung zu Unrecht angenommen und die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 42, 134 - "20 % unter dem empfohlenen Richtpreis" - verkannt. Dabei wird zu beachten sein, daß der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt des zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs deshalb nicht vergleichbar ist, weil es sich dort - worauf das Urteil (aaO S. 139 f) entscheidend abgestellt hat -um einen neuen Begriff handelte, der von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis mit einem bestimmten Wortsinn aus dem Gesetz abgeleitet worden war. Nur unter jenen Gegebenheiten (vgl. dazu auch BGH GRUR 1980, 108, 109 = WRP 1980, 72 - "unter empf. Preis" -) konnte ein davon abweichendes irriges Verständnis des Verkehrs vernachlässigt werden, und zwar in der Erwartung der raschen Durchsetzung des richtigen Verständnisses des neu geprägten Begriffs durch dessen ständige einheitliche Verwendung. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen nicht um eine durch gesetzliche Regelungen nahegelegte Prägung eines neuen Begriffs. Ergäbe die Beweisaufnahme dessen täuschenden Charakter, so könnte die dann auch ihrerseits irreführende und nicht zwingend erforderliche Verwendungsweise der Behörden die Mitverwendung des täuschenden Begriffs durch Wettbewerbsteilnehmer nicht rechtfertigen; denn das Interesse des Verkehrs, vor Irreführung bewahrt zu werden, geht gegenüber dem individuellen Interesse des Ytettbewerbers - hier allein an der ihm vorteilhaften Anpassung an einen täuschenden und daher nicht einmal billi-genswerten behördlichen Sprachgebrauch - grundsätzlich vor (BGH GRUR 1973, 532, 534 - Millionen trinken 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -). Alff Merkel v. Gamm Erdmann Teplitzky