Unter XII wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, “die ihr auf Grund dieses Vertrags zustehenden ausschließlichen Lizenzrechte (Monopolrechte) für das deutsche Lizenzgebiet (Monopolgebiot) ganz oder teilweise (auch zeitweise) auf andere Verleihfirmen zu übertragen, es sei denn, daß H^^-Pilm berechtigte Einwendungen gegen die betreffende Verleihfirma (insbesonde- Unter Berufung auf die in ihren Kündigungsschreiben dargelegten Gründe und auf andere vermeintliche Vertragsverstöße der Beklagten hat die Klägerin geltend gemacht,ihr könne ein weiteres Festhalten am Vertrage nicht mehr zuge-rautet werden. Im zweiten Rechtszug hat sie sich vor allem darauf gestützt, daß die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden war, und vorgetragen, ihre Wiedereintragung als Abwicklungsgesellschaft beruhe nur darauf, daß die Beklagte behauptet habe, einige Forderungen, z.B. Kostenerstattungsansprüche, gegen sie, die Klägerin, zu besitzen; wirtschaftlich habe die Beklagte jedoch zu bestehen aufgehört; die gesamte Abwicklung des Vertrags sei auf eine vertragsfremde dritte Firma übergegangen, so daß sie, die Klägerin, nunmehr keinen Vertragspartner mehr habe, an den sie sich halten könne. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die weitere Auswertung des Films "Die Eegensburger Domspatzen" zu verbieten und sie zur Herausgabe von 22 Kopien dieses Films nebst Reklamevorspann, von 22 Kopien des Kulturfilms "Das Lied vom See" sowie des gesamten Reklamematerials, der Aushangsätze, Bild- und Schriftmatern, der Früf-karten, des offenen Auftragsbestandes und des Terminbestandes mit den Theatern, Schulen u,a, zu verurteilen. Diese Firma und ebenso die Kommanditgesellschaft, in die sie inzwischen umgewandelt worden sei, führe den Geschäftsbetrieb als ihre, der Beklagten, Nachfolgerin unverändert fort; sie habe die gleiche Organisation, unterhalte ebenfalls Filialen und setze sich nach v/ie vor für die Auswertung de3 strittigen Filmes ein. Hilfsweise hat sich die Beklagte gegenüber dem mit der Klage erhobenen Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, das sie daraus herleiten will, daß die Klägerin zur Rückzahlung der empfangenen Garantieleistungen verpflichtet sei, sov/eit diese noch nicht durch Einspielergebnisse gedeckt seien. Die in Ziffer XIII des Vertrages getroffene Regelung sei keine ausschließliche und beschränke das Recht zur fristlosen Kündigung nicht etwa auf die hier aufgozählten Tatbestände. Unter diesen Umständen könne, so führt da3 Berufungsgericht an späterer Stelle aus, dahingestellt bleiben, ob der Vermögensverfall der Beklagten, auf den sich die dritte, mit Schreiben vom 9- September 1959 ausgesprochene Kündigung stützt, dem Tatbestand der allgemeinen Zahlungseinstellung im Sinne der vertraglichen Regelung gleichzusetzen sei; es komme nur darauf an, ob die für eine Kündigung von DauerschuldVerhältnissen aus wichtigem Grunde allgemein geltenden Voraussetzungen erfüllt seien, d.h. ob die Durchführung des Vertrags erheblich gefährdet sei und ob der Klägerin deshalb eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisseo billigorwoise nicht mehr zugemutet werden könne. Nach ihrem eigenen Vortrag sei die Beklagte von ihren Gesellschaftern* stillgelegt worden, nachdem sie im Y/ege einer vereinbarten Abwicklung die Geschäftsorganioation und das vorhandene Vermögen auf die Firma A^H^-Film GmbH, übertragen habe. Die Beklagte werte den strittigen Film nicht mehr aus, auch nicht in der unter XII des Vertrags vorgesehenen Form eines Unterverleihs. schlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten seit Abschluß des Vertrages; einer dahingehenden ausdrücklichen Feststellung hätte es im übrigen nicht bedurft, da diese Tatsache aus dem unstreitigen Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgeht, ohne weiteres zu entnehmen war, insbesondere daraus, daß die Beklagte bei Vertragsschluß in der Lage war, nicht unbeträchtliche Zahlungen zur Mit-* finanzierung des Films und als Garantie zu leisten, im Zeitpunkt ihrer Löschung jedoch über ein nennenswertes Vermögen nicht mehr verfügt hat. Mit dem neuen Vorbringen, ein wei~ terer Aktivposten sei ihr Vertragsverhältnis zur Firma Accord-Film, kann die Beklagte in der Hevisionsinstanz nicht gehört werden; im übrigen könnte es auch hierauf v/ie überhaupt auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung vom 9. Auch der Hinweis der Revision auf die eigene ungünstige wirtschaftliche Lage der Klägerin geht fehl, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand für die allein maßgebende Frage eine Bolle spielen könnte', ob der Klägerin mit Bücksicht auf das von ihr nicht veranlaßte, nach ihrer Meinung vertragswidrige Verhalten der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses noch zugemutet werden kann oder nicht. Wesentliches Merkmal eines solchen Unterverleihvortrags ist nämlich, wovon das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Auslegung der genannten Vertragsbestimmung ausgeht, daß die Beklagte selbst als Rechtsperson fortbesteht und ihren Geschäftsbetrieb als Filmverleihuntemeh-men weiter ausübt, daß sie die ordnungsmäßige Auswertung des Films durch den Unterverleiher wirksam überwacht und hierfür gegenüber der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin weiterhin die volle Verantwortung Übernimmt. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich besonders aus dem zweiten Satz in Ziffer XII des Vertrages, wo es ausdrücklich heißt: ffIm übrigen wird die Eigenschaft der Matador-Film als Partnerin dieses Vertrages durch eine solche Übertragung nicht berührtn. Biese Vereinbarung besagt nicht nur, daß die Beklagte durch die ihr gestattete Übertragung der Ausv/ertung an eine Unterverleihfirma von ihren Vertragspflichten nicht frei wird, sondern, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, auch, daß sie verpflichtet ihr die Beklagte nicht mehr als Vertragspartner, der sich für die Vertragserfüllung einsetzt und an den sie sich halten kann, zur Verfügung steht, sondern daß die weitere Auswertung Darauf, ob die Firma wie die Revision geltend macht, sich tatsächlich um die Auswertung des Filmes weiterbemüht, kann es nicht ankommen; wesentlich ist nur, daß die Klägerin selbst hierauf nach der von der Beklagten geschaffenen läge nicht einwirken kann und daß zudem, v/ie die Umwandlung der A^H^-Film GmbH, in eine Kommanditgesellschaft gezeigt hat, bei dieser Firma Veränderungen eintroten können, die eine weitere Gefährdung der Interessen der Klägerin befürchten lassen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei ein Festhalten am Vertrage nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch gegen die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu den einzelnen von der Klägerin erhobenen Ansprüchen Stellung nimmt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. 1. Das Verbot einer weiteren Auswertung des Films "Die Regensburger Domspatzen" durch die Beklagte rechtfertigt sich, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, ohne weiteres aus der Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses in Verbindung mit der Tatsache,daß die Beklagte diese Beendigung geleugnet und das Recht zur a) Bas Berufungsgericht stützt sich hierfür auf die unter XIII Abs.2 des.Vertrags der Parteien für den Pall einer fristlosen Kündigung nach Abs.l getroffenen Vereinbarungen und vertritt die Auffassung, diese seien nach dem Willen der Vertragsschließenden nicht nur auf die in Ziffer XIII Abs.l ausdrücklich genannten Fälle der vorzeitigen Vertragsbeondi-gung zu beziehen, sondern sinngemäß auch auf andere Fälle der fristlosen Kündigung der Klägerin aus einem in der Person der Beklagten liegenden wichtigen Grunde; es sei daher unerheblich, ob der vorliegende Pall unter einen der im Vertrag aufgezählten Auflösungsgründe einzuordnen sei oder ob auf die allgemeinen Grundsätze über die fristlose Kündigung von Bauerschuldverhältnissen zurückgegriffen werden müsse. b) Mit dem Einwand, ihr stehe das Eigentum an den Filmkopien und dem sonstigen Material zu, kann die Beklagte im Revisionsrechtszug nicht gehört werden, da sie sich hierauf nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts in den Vorinstanzen nicht berufen hat. Er hätte im übrigen daran scheitern müssen, daß sich die Beklagte in Ziffer XIII Abs.2 des Vertrages ausdrücklich auch insoweit zur Herausgabe verpflichtet hat, als die Filmkopien und die im einzelnen aufgeführten sonstigen Gegenstände ihr Eigentum sind, welches Recht zudem hinsichtlich der Negative und der Fotoplatten nur in einem Miteigentum bestehen konnte (vgl. Die vorwiegend auf tatrichterlichen Erwägungen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, es handle sich bei dem angeblichen zugunsten der Beklagten bestehenden Saldo um den noch nicht durch Einspielergebnisse gedeckten Toil der Garantiesumme und nicht um eine zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts geeignete fällige Forderung, da die Rückzahlung der Garantie nach dem Vertragsinhalt - wenn überhaupt - ausschließlich aus den Einspielergebnissen vorzunohmen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
I_ZE. 145/60 2518 048 Verkündet am 10.April 1962 Grunau, Juotizhauptsekretär als Urkundsbeamter ,? der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma MM a - Film**, Verleih- und Vertriebs- Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Abwicklung, in AvflHBstraße % - V, gesetzlich vertreten durch ihre Abwicklerin Frau Henriette r4H0 in Beklagten und Revisionoklägerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma H - Film, Alleininhaberin Emmi H4V» in BetfM» Fflftplatz ft Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1962 unter Mitwirkung der Bundearichter Br.Spreng, Jungbluth, Fehle, Br.Spengler und Ebel für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand;, Die Klägerin stellte im Jahre 1955 den Spielfilm “Die Regensburger Domspatzen” her. Sie schloß mit der Beklagten am 2, Mai 1955 einen Vertrag, der u.a. folgende Vereinbarungen enthielt; Unter I des Vertrags vorpflichtete sich die Beklagte unter Zugrundelegung einer Vorkalkulation, nach der die Herstellungskosten des Films höchstens 158 000,— DM betragen sollten, an die Klägerin 32 000.— DM als Mitfinanzierung während der Produktion und weitere 50 000.— DM in Wechseln als Garantiesumme zu zahlen. Unter Ziffer V übertrug die Klägerin der Beklagten das - zusammenfassend als “Monopolrecht“ bezeichnete - ausschließliche und uneingeschränkte, zeitlich unbegrenzte Recht der Verwertung, der Aufführung und Vorführung des Films für das Bundesgebiet und Berlin, für das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone, für Österreich, das Saargebiet und die Schweiz. Nach Ziffer VII sollten die tatsächlichen Einnahmen jeder Vertragspartei zur Hälfte zufallen, die Beklagte aber zu dem Abzug bestimmter Unkosten berechtigt sein; die Klägerin verpflichtete sich, der Beklagten kostenfrei den prädikatisierten Kulturfilm “Das Died vom See" als Beiprogramm zu liefern. Unter XII wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, “die ihr auf Grund dieses Vertrags zustehenden ausschließlichen Lizenzrechte (Monopolrechte) für das deutsche Lizenzgebiet (Monopolgebiot) ganz oder teilweise (auch zeitweise) auf andere Verleihfirmen zu übertragen, es sei denn, daß H^^-Pilm berechtigte Einwendungen gegen die betreffende Verleihfirma (insbesonde- re gegen ihre Bonität) geltend machen kann”5 durch cine sol che Übertragung sollte jedoch, v/ie es in Abs.2 weiter heißt die Eigenschaft der Beklagten als Vertragspartnerin nicht berührt werden. Nach XIII des Vertrags sollte die Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn die Beklagte ihrer monatlichen Abrechnungs-, bzw. Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen oder wenn sie ihre Zahlungen allgemein einstellen sollte sowie wenn ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder das Konkursverfahren mangels Masse abgelehnt werden sollte. Für den Fall der Auflösung des Vertragesaus einem dieser Gründe verpflichtete sich die Beklagte, sämtliche Kopien des Films und des Beiprogramms, soweit ihr diese Gegenstände gehören, und des Vorspanns, die Verträge mit den Kinos, sämtliches Reklame-material, soweit es ihr gehört, und die den Film betreffende Korrespondenz unentgeltlich zurückzugeben (Ziffer XIII Abs.2). Schon bald nach der Fertigstellung des Films entstanden über die Art seiner Auswertung Meinungsverschiedenheiten, zu deren Beseitigung eine Zusatzvereinbarung vom 25. Oktober 1955 getroffen wurde. In der Folgezeit kam es zu weiteren Auseinandersetzungen und zu zwei auf Erlaß einstweiliger Verfügungen gerichteten Verfahren beim Landgericht München I. Am 15. März 1956 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis zu dem ersten Mal fristlos mit der Begründung, die Beklagte befinde sich mit dem größeren $eil der »vereinbarten Garantieleistung in Rückstand und sei auch ihrer Abrechnungspflicht nicht ordnungsmäßig nachgekommen. Mit einem zweiten Kündigungsschreiben vom 17.Juli 1956 berief sie sich auf vermeintliche weitere Vertragsverletzungen, bei denen es sich in der Hauptsache um den Ein- tf satz des Beifilmes "Das Lied vom See" handelte, und darauf, daß die Beklagte die Auswertungsrechte ohne vorherige Mitteilung auf die Firma GmbH. in übertra- gen habe, gegen deren Bonität begründete Bedenken beständen. Während des vorliegenden, im Dezember 1956 eingeleiteten Rechtsstreits wurde die Beklagte am 17. August 1959 im Handelsregister des Amtsgerichts München von Amts wegen auf Grund von § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, am 23. Mörz I960 allerdings als in Abwicklung befindlich wieder eingetragen. Dieser Vorgang veranlaßte die Klägerin zu einer dritten, durch anwaltliches Schreiben vom 9. September 1959 ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Unter Berufung auf die in ihren Kündigungsschreiben dargelegten Gründe und auf andere vermeintliche Vertragsverstöße der Beklagten hat die Klägerin geltend gemacht,ihr könne ein weiteres Festhalten am Vertrage nicht mehr zuge-rautet werden. Im zweiten Rechtszug hat sie sich vor allem darauf gestützt, daß die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden war, und vorgetragen, ihre Wiedereintragung als Abwicklungsgesellschaft beruhe nur darauf, daß die Beklagte behauptet habe, einige Forderungen, z.B. Kostenerstattungsansprüche, gegen sie, die Klägerin, zu besitzen; wirtschaftlich habe die Beklagte jedoch zu bestehen aufgehört; die gesamte Abwicklung des Vertrags sei auf eine vertragsfremde dritte Firma übergegangen, so daß sie, die Klägerin, nunmehr keinen Vertragspartner mehr habe, an den sie sich halten könne. Dieser Fall sei dem unter Ziffer XIII des Vertrages vorgesehenen außerordentliehen Kündigungsgrund der allgemeinen Zahlungseinstellung gleichzusetzen. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die weitere Auswertung des Films "Die Eegensburger Domspatzen" zu verbieten und sie zur Herausgabe von 22 Kopien dieses Films nebst Reklamevorspann, von 22 Kopien des Kulturfilms "Das Lied vom See" sowie des gesamten Reklamematerials, der Aushangsätze, Bild- und Schriftmatern, der Früf-karten, des offenen Auftragsbestandes und des Terminbestandes mit den Theatern, Schulen u,a, zu verurteilen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die behaupteten Vertragsverletzungen geleugnet und die Auffassung vertreten, auf ihre zeitweise Löschung im Handelsregister könne die Klägerin eine Kündigung nicht stützen. Tatsächlich sei sie, die Beklagte, nicht vermögenslos, sondern bestehe als Vermögensverwalterin für noch nicht liquidiertes Vermögen weiter. Sic sei lediglich von ihren Gesellschaftern stillgolegt worden und habe ihre werbende Tätigkeit mit der Geschäftsorganisation und dem dazu gehörenden Vermögensbestand auf die A^J^-Film GmbH, übertragen. Diese Firma und ebenso die Kommanditgesellschaft, in die sie inzwischen umgewandelt worden sei, führe den Geschäftsbetrieb als ihre, der Beklagten, Nachfolgerin unverändert fort; sie habe die gleiche Organisation, unterhalte ebenfalls Filialen und setze sich nach v/ie vor für die Auswertung de3 strittigen Filmes ein. Hilfsweise hat sich die Beklagte gegenüber dem mit der Klage erhobenen Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, das sie daraus herleiten will, daß die Klägerin zur Rückzahlung der empfangenen Garantieleistungen verpflichtet sei, sov/eit diese noch nicht durch Einspielergebnisse gedeckt seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich zwar in der Beurteilung der zuerst geltend gemachten Kündigungsgründe dem Landgericht angeochlossen, die dritten, auf den Verraögensverfall der Beklagten und seine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis der Parteien gestützte Kündigung aber für durchgreifend erachtet und demgemäß der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abv/eisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht würdigt den unter den Parteien geschlossenen Pilmverv/ertungsvertrag in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend als einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag eigener Art, der Elemente verschiedener typischer Vertragsarten auftveist (vgl. BGHZ 2, 331 f 355 und BGHZ 9» 262, 264 - Schv/anenbildor). Ob der Vertrag allerdings, v/ie das Berufungsgericht meint, auch Wesenszüge des Gesellschaftsvertrogoo besitzt, erscheint nicht unzweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, da es für die Frage, ob das Vertragsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte, hierauf nicht ankoramt. V/eiter legt das Berufungsgericht - wiederum in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen (siehe u.a. BGH JW 1951, 836; vgl. auch BGH GRUR 1954, 129, 131 - Weltliteratur) - dar, ein allgemeines, neben den für bestimmte Fälle ausdrücklich vereinbarten Kündigungsgründen bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht ergebe sich daraus, daß das Vertragsverhältnis ein auf gegenseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit beruhendes Bauerschuldverhöltnis sei. Die in Ziffer XIII des Vertrages getroffene Regelung sei keine ausschließliche und beschränke das Recht zur fristlosen Kündigung nicht etwa auf die hier aufgozählten Tatbestände. Die Klägerin sei vielmehr nicht gehindert, auch aus anderen wichtigen Gründen, zu kündigen, was die Beklagte im übrigen seither selbst nicht bezweifelt habe. Unter diesen Umständen könne, so führt da3 Berufungsgericht an späterer Stelle aus, dahingestellt bleiben, ob der Vermögensverfall der Beklagten, auf den sich die dritte, mit Schreiben vom 9- September 1959 ausgesprochene Kündigung stützt, dem Tatbestand der allgemeinen Zahlungseinstellung im Sinne der vertraglichen Regelung gleichzusetzen sei; es komme nur darauf an, ob die für eine Kündigung von DauerschuldVerhältnissen aus wichtigem Grunde allgemein geltenden Voraussetzungen erfüllt seien, d.h. ob die Durchführung des Vertrags erheblich gefährdet sei und ob der Klägerin deshalb eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisseo billigorwoise nicht mehr zugemutet werden könne. Die Revision läßt dahingestellt, ob Ziffer XIII des Vertrags das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde auf die hier ausdrücklich genannten Kündigungsgründc beschränkt hat. Sie bittet aber um Nachprüfung, ob eine solche Be- achränkung nicht jedenfalls insoweit anzunehmen ist,als es sich um Kündigungsgründo handelt, die mit einer Verschlechterung der wirtschaftliohen Lage der Beklagten Zusammenhängen . Die Revision meint, dieser Komplex sei im Vertrage durch die Aufzählung der drei Tatbestände der allgemeinen Zahlungseinstellung, der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens und der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse erschöpfend geregelt. Dieser Revisionsangriff muß ohne Erfolg bleiben. Die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Vertragsauslegung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtofehler nicht erkennen; sie ist mit dem Vertragsinhalt vereinbar und verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsrcgeln noch gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze; zu einer v/eitergehenden Nachprüfung der einen Individualver-trag betreffenden Auslegung durch den Tatrichter ist das Revisionsgericht nicht befugt. II. 1. Bei der Beurteilung der dritten Kündigung, die es für durchgreifend ansieht, geht das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus: Nach ihrem eigenen Vortrag sei die Beklagte von ihren Gesellschaftern* stillgelegt worden, nachdem sie im Y/ege einer vereinbarten Abwicklung die Geschäftsorganioation und das vorhandene Vermögen auf die Firma A^H^-Film GmbH, übertragen habe. Bei dieser Übertragung sei auch der MFilm-stock11 und damit auch der strittige Film “Die Regensburger Domspatzen11 auf jene Firma übergegangen. Mit ihrem weiteren Vortrag, die AfllB^Film GmbH, habe als ihre Nachfolgerin die gleiche Organisation, unterhalte nach wie vor Filialen laid betreibe auch den Verleih weiter, gebe die Beklagte zu, daß sie*selbst wirtschaftlich zu bestehen aufgehört habe. Bei dieser Sachlage sei ihre Behauptung, sic habe noch eini ge in Forderungen gegen die Klägerin bestehende Vermögens-werte, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der letzteren allein die Wiedereintragung im Handelsregister ermöglicht hättön?ohne Bedeutung. Bas wirtschaftliche Absterben der Beklagten habe, so fährt das Berufungsurteil .fort, zur Folge, daß die Klägerin zu demindest seit dem 17. August 1959» dem Tag der Löschung der Beklagten im Handelsregister, keinen Vertragspartner mehr besitze, in dessen Vermögen sie vollstrecken könne. Die Beklagte werte den strittigen Film nicht mehr aus, auch nicht in der unter XII des Vertrags vorgesehenen Form eines Unterverleihs. Die tatsächliche Abwicklung sei vielmehr-in vollem Umfange auf eine dritte vertragsfremde Firma Ubergegangen und die Klägerin sei trotz der z.Zt. nach der Behauptung der Beklagten bestehenden Personengleiohheit zwischen den Gesellschaftern der Beklagten und denen der Firma A^H^-Film nicht dagegen geschätzt, daß der Film infolge von Veränderungen bei der außenstehenden Firma unter Verhältnissen ausgewertet werde, die ihren vertraglichen Rechten widersprächen; diese Gefahr sei bereits dadurch zutage getreten, daß die A^|^~Film GmbH, inzwischen - am 30. Dezember 1959 - in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei. Hach alledem könne die Klägerin die weitere ordnungsmäßige Durchführung dos Vertrages mit Recht als gefährdet ansehen; es könne ihr nicht zugemutot werden, diese Entwicklung hinzunehmen und das Risiko ihrer VertragsansprUche Dritten in die Hand zu legen, mit denen sie in keinen Vertragsbeziehungen stehe. Damit seien die allgemeinen Voraussetzungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grunde dar-getan. 2. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwendungen der Revision können nicht zu dem Erfolg führen. a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe der Löschung der Beklagten im Handelsregister rechtoirrig eine Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukomme, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht an die Tatsache der Löschung nur anknüpft, aus ihr allein aber keine die Entscheidung tragenden Folgerungen zieht, sondern das Hauptgewicht auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Beklagten und die völlige Überantwortung der Vertragserfüllung an eine vertragsfremde Firma legt. b) Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz außer acht gelassen, daß der Vermögensverfall eines Vertragspartners allein zur Auflösung des Vertrages in der Regel nicht ausreiche, sondern weitere gewichtige Gründe hinzukommen müßten, muß daran scheitern, daß das Berufungsgericht die Berechtigung der fristlosen Kündigung gerade nicht aus der Vermögenslosigkeit der Beklagten.allein, sondern aus der völligen Stillegung des werbenden Geschäftsbetriebes und der hierdurch bewirkten Aushöhlung der Vertragsbeziehungen der Parteien hergeleitet hat. Damit erledigt sich zugleich der Einwand, es fehle an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen über eine Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten seit Abschluß des Vertrages; einer dahingehenden ausdrücklichen Feststellung hätte es im übrigen nicht bedurft, da diese Tatsache aus dem unstreitigen Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgeht, ohne weiteres zu entnehmen war, insbesondere daraus, daß die Beklagte bei Vertragsschluß in der Lage war, nicht unbeträchtliche Zahlungen zur Mit-* finanzierung des Films und als Garantie zu leisten, im Zeitpunkt ihrer Löschung jedoch über ein nennenswertes Vermögen nicht mehr verfügt hat. Dieses hat nach dem seitherigen eigenen Vortrag der Beklagten in der Hauptsache in Kosten-erstattungsansprüchen gegen die Klägerin und in dem Anspruch auf HUckzahlung eines Bestbetrags der geleisteten Garantiesumme bestanden. Mit dem neuen Vorbringen, ein wei~ terer Aktivposten sei ihr Vertragsverhältnis zur Firma Accord-Film, kann die Beklagte in der Hevisionsinstanz nicht gehört werden; im übrigen könnte es auch hierauf v/ie überhaupt auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung vom 9. September 1959 aus den dargelegten Gründen nicht entscheidend ankommen. Auch der Hinweis der Revision auf die eigene ungünstige wirtschaftliche Lage der Klägerin geht fehl, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand für die allein maßgebende Frage eine Bolle spielen könnte', ob der Klägerin mit Bücksicht auf das von ihr nicht veranlaßte, nach ihrer Meinung vertragswidrige Verhalten der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses noch zugemutet werden kann oder nicht. c) Die tragende Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Stillegung ihres Geschäftsbetriebs und die völlige Oberantworttang der Vertragserfüllung auf eine außenstehende Firma eine Lage geschaffen, die zur fristlosen Kündigung berechtige, trifft den Kern des Streitfalls und ist rechtlich nicht angreifbar« Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, auf die Übertragung der Auswertung des strittigen Filmes an die Firma könne die fristlose Kündigung nicht ge- stützt werden, weil es sich hierbei um einen in Ziffer XII des Vertrages ausdrücklich zugelassenen Unterverleihvertrag handle, so verkennt sie, daß sich der vom Berufungsgericht auf Grund des eigenen Sachvortrago der Beklagten festgestellte Tatbestand von einem Unterverleihvertrag im Sinne der Ziffer XII des Vertrages grundlegend unterscheidet. Wesentliches Merkmal eines solchen Unterverleihvortrags ist nämlich, wovon das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Auslegung der genannten Vertragsbestimmung ausgeht, daß die Beklagte selbst als Rechtsperson fortbesteht und ihren Geschäftsbetrieb als Filmverleihuntemeh-men weiter ausübt, daß sie die ordnungsmäßige Auswertung des Films durch den Unterverleiher wirksam überwacht und hierfür gegenüber der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin weiterhin die volle Verantwortung Übernimmt. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich besonders aus dem zweiten Satz in Ziffer XII des Vertrages, wo es ausdrücklich heißt: ffIm übrigen wird die Eigenschaft der Matador-Film als Partnerin dieses Vertrages durch eine solche Übertragung nicht berührtn. Biese Vereinbarung besagt nicht nur, daß die Beklagte durch die ihr gestattete Übertragung der Ausv/ertung an eine Unterverleihfirma von ihren Vertragspflichten nicht frei wird, sondern, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, auch, daß sie verpflichtet i i ist, für die Aufrechterhaltung derjenigen Voraussetzungen Sorge zu tragen, die eine ordnungsmäßige Vertragserfüllung gewährleisten und zu denen insbesondere die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Durchführung einer tatsächlichen und wirksamen Überwachung gegenüber dem Unterverleihbetrieb gehört. Diesen Vertragspflichten hat die Beklagte nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zuwidergehandelto Sie hat ihren Betrieb stillgelegt oder, v/ie dieser Vorgang von ihr gelegentlich auch bezeichnet worden ist, "auslaufen lassen” und nicht nur hinsichtlich des hier strittigen Filmes einen Untcrverleiher eingesetzt, sondern ihren ganzen werbenden Geschäftsbetrieb mit allem dazu gehörigen Vermögen einschließlich des gesamten Filmstocks, der Filmkopien, des Werbematerials und aller sonst benötigten Unterlagen der Firma Aflü^ft-Film völlig überlassen und sich damit jeder wirksamen eigenen Einflußmöglichkeit begeben. Dieses Vorgehen der Beklagten steht mit Inhalt, und Sinn des Vertrages der Parteien in eindeutigem Widerspruch. Es hat, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dazu geführt, daß sich die Klägerin, die zunächst die Auswertungstätigkeit der Firma AflB^-Film GmbH, in der Annahme, es handle sich um ein echtes Unterverleihverhältnis, längere Zeit hingenommen hatte, nunmehr entgegen ihren vertraglichen Ansprüchen der Tatsache gegenüber sieht, da/? ihr die Beklagte nicht mehr als Vertragspartner, der sich für die Vertragserfüllung einsetzt und an den sie sich halten kann, zur Verfügung steht, sondern daß die weitere Auswertung -14- des Filmes ihrem Einfluß entzogen worden ist. Darauf, ob die Firma wie die Revision geltend macht, sich tatsächlich um die Auswertung des Filmes weiterbemüht, kann es nicht ankommen; wesentlich ist nur, daß die Klägerin selbst hierauf nach der von der Beklagten geschaffenen läge nicht einwirken kann und daß zudem, v/ie die Umwandlung der A^H^-Film GmbH, in eine Kommanditgesellschaft gezeigt hat, bei dieser Firma Veränderungen eintroten können, die eine weitere Gefährdung der Interessen der Klägerin befürchten lassen. 3. Der Folgerung, die das Berufungsgerieht aus der von ihm festgestellten schwerwiegenden Vertragsverletzung zieht, nämlich daß die Klägerin unter den dargestelltcn Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigt war, ist beizupflichten. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei ein Festhalten am Vertrage nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten, rechtlich nicht zu beanstanden. III. Auch gegen die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu den einzelnen von der Klägerin erhobenen Ansprüchen Stellung nimmt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. 1. Das Verbot einer weiteren Auswertung des Films "Die Regensburger Domspatzen" durch die Beklagte rechtfertigt sich, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, ohne weiteres aus der Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses in Verbindung mit der Tatsache,daß die Beklagte diese Beendigung geleugnet und das Recht zur -15- v/eiteren Auswertung des Films nach wie vor für sich in Anspruch genommen hat. 2. Auch dem Antrag auf Herausgabe der Kopien des Hauptfilms nebst Reklamevorspann, des Beifilms sowie des Reklamematerials und sonstigen Zubehörs hat das Berufungsgericht mit Recht atattgegeben. a) Bas Berufungsgericht stützt sich hierfür auf die unter XIII Abs.2 des.Vertrags der Parteien für den Pall einer fristlosen Kündigung nach Abs.l getroffenen Vereinbarungen und vertritt die Auffassung, diese seien nach dem Willen der Vertragsschließenden nicht nur auf die in Ziffer XIII Abs.l ausdrücklich genannten Fälle der vorzeitigen Vertragsbeondi-gung zu beziehen, sondern sinngemäß auch auf andere Fälle der fristlosen Kündigung der Klägerin aus einem in der Person der Beklagten liegenden wichtigen Grunde; es sei daher unerheblich, ob der vorliegende Pall unter einen der im Vertrag aufgezählten Auflösungsgründe einzuordnen sei oder ob auf die allgemeinen Grundsätze über die fristlose Kündigung von Bauerschuldverhältnissen zurückgegriffen werden müsse. Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Auslegung des Vertrages, die mit seinem Inhalt, den anerkannten Auslegungsregeln, den Benk-geaetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht und einer weiterreichenden Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Ber neuerdings erhobene Binv/and der Revision, die Regelung in Ziffer XIII Abs.2 bedeute richtig gesehen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe und könne aus diesem Grunde nicht erweiternd ausgelegt werden. geht fehl, denn die dem Berufungsurteil zugrunde liegende, rechtlich unbedenkliche tatrichterliche Würdigung, die Vertragsschließenden hätten nicht eine S anktion für vertragswidriges Verhalten, sondern eine die beiderseitigen Interessen berücksichtigende wirtschaftliche Abv/icklung des vorzeitig gelösten Vertrages im Auge gehabt und die Regelung beziehe sich auf alle denkbaren Fälle dieser Art, ist für das Revisionsgericht bindend. b) Mit dem Einwand, ihr stehe das Eigentum an den Filmkopien und dem sonstigen Material zu, kann die Beklagte im Revisionsrechtszug nicht gehört werden, da sie sich hierauf nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts in den Vorinstanzen nicht berufen hat. Er hätte im übrigen daran scheitern müssen, daß sich die Beklagte in Ziffer XIII Abs.2 des Vertrages ausdrücklich auch insoweit zur Herausgabe verpflichtet hat, als die Filmkopien und die im einzelnen aufgeführten sonstigen Gegenstände ihr Eigentum sind, welches Recht zudem hinsichtlich der Negative und der Fotoplatten nur in einem Miteigentum bestehen konnte (vgl. Ziffer X des Vertrages). c) Auch der Einrede des Zurückbehaltungsrechts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrt um den Erfolg versagt. Die Beklagte hatte sich zwar im ersten Rechtszug unter anderem auf diesen Gesichtspunkt bezogen, ist aber, v/ie das Berufungsurteil feststellt, im weiteren Verfahren hierauf nicht mehr zurückgekommen. Biese Feststellung steht nicht etwa, v/ie die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO und vorsorg- 9 lieh auf § 139 ZPO geltend macht, mit dem Inhalt der Eingabe der Beklagten vom 1. Juni I960 in Widerspruch, in der -17" sie einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt und auf das Bestehen eines Saldos zu ihren Gunsten in Höhe von 32 834,50 DH hingewiesen hatte; denn in diesem, nur einer näheren Begründung der Ablehnung des Vergleichsvorschlags dienenden Hinweis war eine erneute Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht zu erblicken; auch zu einer dahingehenden Ausübung des richterlichen Fragerechts gab er keine Veranlassung. Im übrigen ist auch die Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht darlegt, ein Zurückbehaltungsrecht wäre, selbst wenn es geltend gemacht worden wäre, zu verneinen gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vorwiegend auf tatrichterlichen Erwägungen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, es handle sich bei dem angeblichen zugunsten der Beklagten bestehenden Saldo um den noch nicht durch Einspielergebnisse gedeckten Toil der Garantiesumme und nicht um eine zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts geeignete fällige Forderung, da die Rückzahlung der Garantie nach dem Vertragsinhalt - wenn überhaupt - ausschließlich aus den Einspielergebnissen vorzunohmen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. IV. Die Revision der Beklagten v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Spreng Jungbluth Pehle Spengler Ebel