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BGH · I ZR 145/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 145/59

Bio Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen wurde gemäß seiner Kostenrechnung, in der außer einem Honorar von 5-000,— BM im einzelnen belegte Schreib-, i’otokopier- und lichtbildkosten von 482,82 BM auf geführt waren, mit Einverständnis beider Parteien nach § 6 dos Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) durch Beschluß des Senats vom 18. Auf Anordnung des Scnatovorsitzcnden wurde ihm eines der zu dem Gebrauch des Senats zurückbehaltenen Stücke übersandt und ihm dafür vom Kostenbeamten am 2. Hat in anderen Sachen der Sachverständige selbst dem Gericht so viele Stücke seines Gutachtens cingcreicht, daß davon Stücke an die Parteien abgegeben werden können, und hat er dafür Schreibgebühren nach § 7 ZuSEG berechnet und vom Gericht erhalten, so hat die Partei, die ein solches Stück erhält, die darauf entfallenden Schreibgebühren des Sachverständigen an das Gericht zu bezahlen, die dann natürlich bei der Berechnung der von der kostentragungspflichtigen Partei dem Gericht zu erstattenden Gesamtvergütung des Sachverständigen abzusetzen 3ind, weil sie anderenfalls zweimal Im vorliegenden Fall hatten die Klägerinnen durch die von ihnen eingozahlten Auslagenvorschüsso auch die Schreibgebühren des Sachverständigen für alle von ihm eingereichten 10 Stück seines Gutachtens bezahlt; da die Klägerinnen schließlich unterlegen sind und noch dem Urteil des Senats vom 21» Dezember 1962 die Kosten dos Berufungsvcrfahrens zu tragen haben, Rechtsanwalt R|0 hätte daher das von ihm gewünschte weitere Stück des Gutachtens an 3ich nur erhalten können, wenn ein v/eiteres Stück,seines vom Sachverständigen, sei es vom Gericht, gefertigt worden wäre und er die dafür angefallenen Schreibgebühron bezahlt hätte. Y/enn aber, wie geschehen, der Senat ausnahmsweise eines der zu seinem Gebrauch zurückbe-haltenen Stücke für entbehrlich ansah und Rechtsanwalt RflB zur Verfügung stellte, so ist kein Grund ersichtlich, worum Rechtsanwalt dieses von seiner Partei bereits bezahlte Stück nur deshalb, weil es nicht mehr dem Senat, sondern ihm zur Verfügung gestellt wurde, nochmals bezahlen sollte. Ob die Klägerinnen im Palle ihres Obsiegens dann auch die von ihnen bezahlten Kosten dieses dritten Stücks vom Gegner hätten erstattet verlangen können, würde allerdings zweifelhaft sein, braucht hier aber schon deshalb nicht weiter erörtert zu werden, weil dieser Pall nicht oingetroten ist.

Zitierte Normen: § 42 PatG
KostenRechtsanwaltKlägerinnenBMSachverständigeParteiBrStück

Volltext der Entscheidung

I ZR 145/59
2739
09 7
Beschluß
 In der Patentnichtigkeitssache K.-G.,
Firma	K.-G.,	H0|	HI
2. Firma D^BH^GmbH, Apparatebau,	___ ____
HefUHlVst37* BHfc gesetzlich vertraten durch den Geschäftsführer Br.-Ing. Vfaltcr I^H
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen
- Prozeßbevollraäehtigte:
zu 1 und 2 : Rechtsanwalt Prof» Br Rochtsanwalt Werner I
zu 1: zu 2s
Patentanwalt Dipl.-Ing Patentanwalt Dipl.-Ing« Br. Max «HM* -
gegen
 Br. Mc
 Pd^dammtf,
 Beklagten und Berufungsbeklagten,
- ProzeßbevollmächtigtejRechtsanwalt Br.
Patentanwalt Dipl.-Ing. Heinrich Sei
 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundes-richter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Claßen und Schneider
 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Kfli wird die ihm erteilte Kostenrechnung vom 2. Mai 1962 aufgehoben.
2
/
Gründe:
Der gerichtliche Sachverständige, Professor Dr. :farath, hatte am 15» März 1962 sein im Auftrag des Senats erstattetes schriftliches Gutachten in 10 Stücken eingereicht, von denen je 2 Stück ohne Berechnung von Kosten an Rechtsanv/alt Prof. Br. 911^1 für die Klägerinnen und an Rechtsanwalt Br.	für	den
 Beklagten übersandt wurden, während die restlichen 6 Stück zu dem Gebrauch dos Senate bei Gericht verblieben. Bio Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen wurde gemäß seiner Kostenrechnung, in der außer einem Honorar von 5-000,— BM im einzelnen belegte Schreib-, i’otokopier- und lichtbildkosten von 482,82 BM auf geführt waren, mit Einverständnis beider Parteien nach § 6 dos Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) durch Beschluß des Senats vom 18. April 1962 auf 5-482,82 BM festgesetzt<> Biese Vergütung war durch die von den beiden Klägerinnen bis dahin eingczahlten Auslagenvorschüsoe von insgesamt 5-500,'— BM gedeckt.
Mit Schreiben vom 28. März und 30. April 1962 bat Rechtsanwalt RflB als Prozoßbevollmächtigter der Klägerin zu 2 um Übersendung eines weiteren Stücks des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen.
Auf Anordnung des Scnatovorsitzcnden wurde ihm eines der zu dem Gebrauch des Senats zurückbehaltenen Stücke übersandt und ihm dafür vom Kostenbeamten am 2. Mai 1962 eine Kostenrechnung über 48,50 BM "Schreibgebühren für Gutachtenabschrift nach Antrag vom 30.4.62, § 91 GKG (97 S, zu DM 0,50)" erteilt.
 
Die von Itechtsanwalt	gegen diese Kostenrechnung
 eingelegte Erinnerung, der der Kostonbeamte nicht abgeholfen hat, mußte Erfolg haben.
In Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitsoachen, für das nach § 42 Abs. 2 PatG wegen der Gebühren und Auslagen die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes gelten, werden ebenso wie in anderen, nach dem Gerichts-kostengesetz zu behandelnden Verfahren Ausfertigungen oder Abschriften von Sachverständigengutachten an die Parteien oder ihre Vertreter an sich nur gegen Bezahlung der dafür zu berechnenden Schreibgebühren abgegeben. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 GKG, nach der für die erste einer Partei erteilte Ausfertigung oder Abschrift Schreibgebühren nicht erhoben werden, bezieht sich nur auf gerichtliche Entscheidungen und vor Gericht abgeschlossene Vergleiche; die Vorschrift in Nr. 8 der Anlage zu § 5 (ZuSEG), nach der die Entschädigung eines Sachverständigen auch die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in 3 Stücken (für das Gericht und jede der beiden Parteien) umfaßt, bezieht sich nur auf erbbiologische Abstammungs-gutachtcn. Hat in anderen Sachen der Sachverständige selbst dem Gericht so viele Stücke seines Gutachtens cingcreicht, daß davon Stücke an die Parteien abgegeben werden können, und hat er dafür Schreibgebühren nach § 7 ZuSEG berechnet und vom Gericht erhalten, so hat die Partei, die ein solches Stück erhält, die darauf entfallenden Schreibgebühren des Sachverständigen an das Gericht zu bezahlen, die dann natürlich bei der Berechnung der von der kostentragungspflichtigen Partei dem Gericht zu erstattenden Gesamtvergütung des Sachverständigen abzusetzen 3ind, weil sie anderenfalls zweimal
 
bezahlt würden» Hieran ändert eich im Grundsatz auch dann nichts, wenn eine der Parteien einen Vorschuß für die Vergütung des Sachverständigen eingezahlt hat und/ oder wenn die Vergütung des Sachverständigen unter Einschluß oller seiner Auslagen nach § 6 ZuSEG in einem Pauschalbetrag festgesetzt wird, mag auch in solchen Fällen die Berechnung im einzelnen dann etwas verwickelter sein» Es steht mit diesem Grundsatz schließ lieh auch nicht im Widerspruch, wenn in Uichtigkoits-verfahren, in denen regelmäßig ein für die Vergütung des Sachverständigen ausreichender Vorschuß eingo-zahlt iot, üblicherweise an jede Partei je zwei Stück dos Gutachtens dos gerichtlichen Sachverständigen ohne Berechnung von Kosten abgegeben worden: ist das die schließlich unterliegende Partei, so hat sie die Kosten dafür beroits durch Einzahlung des Vorschusses bezahlt oder durch Erstattung des vom Gegner eingczahlton Vorschusses demnächst noch zu bezahlen; ist es die schließlich obsiegende Partei, so würde oie die ihr berechneter* Kosten für zwei Stück dcö Gutachtens nach § 91 ZPO von der unterliegenden Partei erstattet verlangen können, so daß diese sic daher im Ergebnis zu Recht gleich durch Einzahlung des Vorschusses oder durch Erstattung des von Gegner eingezahltcn Vorschusses mit bezahlt»
Im vorliegenden Fall hatten die Klägerinnen durch die von ihnen eingozahlten Auslagenvorschüsso auch die Schreibgebühren des Sachverständigen für alle von ihm eingereichten 10 Stück seines Gutachtens bezahlt; da die Klägerinnen schließlich unterlegen sind und noch dem Urteil des Senats vom 21» Dezember 1962 die Kosten dos Berufungsvcrfahrens zu tragen haben,
d
 
wird es dabei auch verbleiben» Über die 10 Stück dco Gutachteno v/ar oo, wie eingangs mitgeteilt, verfügt worden. Rechtsanwalt R|0 hätte daher das von ihm gewünschte weitere Stück des Gutachtens an 3ich nur erhalten können, wenn ein v/eiteres Stück,seines vom Sachverständigen, sei es vom Gericht, gefertigt worden wäre und er die dafür angefallenen Schreibgebühron bezahlt hätte. Y/enn aber, wie geschehen, der Senat ausnahmsweise eines der zu seinem Gebrauch zurückbe-haltenen Stücke für entbehrlich ansah und Rechtsanwalt RflB zur Verfügung stellte, so ist kein Grund ersichtlich, worum Rechtsanwalt	dieses	von	seiner Partei
 bereits bezahlte Stück nur deshalb, weil es nicht mehr dem Senat, sondern ihm zur Verfügung gestellt wurde, nochmals bezahlen sollte. Ob die Klägerinnen im Palle ihres Obsiegens dann auch die von ihnen bezahlten Kosten dieses dritten Stücks vom Gegner hätten erstattet verlangen können, würde allerdings zweifelhaft sein, braucht hier aber schon deshalb nicht weiter erörtert zu werden, weil dieser Pall nicht oingetroten ist.
Die dem Rechtaanwalt	erteilte	Kostenrechnung
 vom 2. Mai 1962 v/ar daher aufzuheben.
Bock Spreng Löscher Claßen Schneider
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