Vorrichtung zur Erzeugung fotografischer Bilder durch Übertragung eines auf einem biegsamen Schichtträger befindlichen latenten Hegativ3 auf einen weiteren, das Positiv ergebenden Schichtträger, wobei die Schichtträger durch gerade Leitelemente getrennt in die Entwickler-flüssigkeit und in einer gegenüber dem Flüssig-keitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn zu einem Quetschwalzenpaar weitergeleitet werden, dadurch gekennzeichnet, daß anschließend an die in die Entwicklerflüssigkeit hineinragenden geraden Einführungskanäle eine in der Entwicklerflüssigkeit liegende bogenförmige Gleitbahn^angeordnet ist, auf welcher die nach ihrem Austritt aus den Einführungsleitkanälen zusammengeführten und durch Adhäsion aneinanderhaftenden Schichtträger gemeinsam durch die Flüssigkeit hindurch zu der aus Walzen bestehenden Transport- und Abpreßvorrichtung weitergeleitet werden. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gleitbahn (9) durch den Boden des Entwicklungstroges gebildet ist.” Dabei sei zu dem Stande der Technik auch noch als druckschriftliche Vorveröffentlichung die schweizerische Patentschrift 240 472 sowie das dieser Patentschrift entsprechende, offenkundig vorbenutzte Gerät Direktoflex nach Zeichnung 132 491-1 der Firma Farbenfabriken zu berücksichtigen. Durch diese Öffnungen werden die Schichtträger in den Behälter eingeführt; sie werden dabei zunächst durch gerade Leitelemente voneinander getrennt gehalten und mit der Entwicklerflüssigkeit benetzt. Eine weitere Walze dient als Spannwalze für das Gummituch, Die Schichtträger werden zunächst an der Berührungslinie von Hauptwalzo und erster Gegendruckwalze bzw. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist der Erfinder von den beiden vorbekannten Einrichtungen, dem Direktoflex-Gorät der das der vorveröffentlichten schweizerischen Patentschrift 240 472 entspricht, und dem D-10-Gerät, ausgegangen. Auf diese behaupteten Ilängel braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden, weil sie - offenbar auch nach Ansicht des Erfinders - im wesentlichen durch das D-10-Gerät als überwunden angesehen werden können Bei dieser ebenfalls offenkundig vorbenutzten Konstruktion hält es der Erfinder für nachteilig, (1) daß sie für .jeden Schichtträger eine besondere Pührungsbahn erfordert und (2) daß das Überdiffundieren erst stattfindet, wenn die Schichtträger aus dem Bad herausgeführt sind und zwischen die Walzen gelangen. a) Der Erfinder hat sich danach die Aufgabe gestellt, diese beiden nach seiner Auffassung dem D-10-Gerät (wie dem Gegenstand des älteren Rechts 802 369) anhaftenden Mängel zu Er will also erreichen, daß statt mehrerer Führungsbahnen nur eine Führungsbahn benötigt wird und daß das tiberdiffundieren von einem Schichtträger zu dem anderen bereits vor der Walzonpressung stattfindet. aa) Las erfindungswosentliehe konstruktive Merkmal der Vorrichtung besteht also darin, daß unteV Beibehaltung ;* u i der - auch bei dem D-10-Gerät vorhandenen - zwischen den getrennten Einführungskanälen und den Abquetschwalzen angeordneten unteren bogenförmigen' Gleitbahn die geraden oberen Leitolenonte verkürzt sind. bb) In funktioneller Hinsicht wird für die Wirkungsweise der Vorrichtung als wesentlich angesehen, daß auf der Gleitbahn (9) eine "Paketbildung durch Adhäsion" stattfindet. Die Folge dieser angeblich durch "Adhäsion" zustandekommenden "Paketbildung" soll sein, daß das "überdiffundieren" von einem Schichtträger zu dem anderen bereits nach dem Verlassen der geraden Leitelemente beim. Punkt 7, wo die Benetzung beendet sein soll, anfängt und sich infolge der zwischen den Schichtträgern wirkenden "Adhäsionskraft" fortsetzt (auch al3 "Vordiffusion" bezeichnet) und schließlich (als "Hauptdiffusion") bei dcDi Zusammenpressen durch das Walzenpaar und dem gleiche-zeitig erfolgenden Hinaustransport aus dem Behälter beendet wird (S. In der vorzeitigen Diffusion, die bereits vor dem Erreichen der aus Y/alzen bestehenden Transport- und Abpreßvorriohtung beginnt, wird also nach der Beschreibung des Streitpatentc ein besonderer Vorteil erblickt, der über die bereits erwähnte konstruktive Vereinfachung mit der sich hieraus ergebenden Vorbilligung der Gesamtkonstruktion hinaus als ein weiterer patentbogründender technischer Fortschritt gewertet wird. Kr hat zur Begründung dieser Streichung ausgeführt, daß auch beim Anliegen beider Schichtträger gegeneinander die Flüssigkeit zwischen den Schichten und außerhalb der Schichten etwa in gleichem Zustand sei; daher könne man selbst unter der Voraussetzung, daß sich beide Schichten überall gleichmäßig berühren, nicht von einer Adhäsion im physikalischen Sprachgebrauch sprechen. 60 bis 68) Diese vorteilhafte Wirkung bei der Benutzung des Geräts nach dem Streitpatent soll zugleich eine Voraussetzung dafür sein, daß sich das vorzeitige Diffundieren einwandfrei vollziehen kann (/S. Das als älteres Hecht entgegengehaltene Patent 802 389 steht der Schutzfähigkeit der den Gegenstand des Stroitpatents bildenden Lehre nicht entgegen, weil diese Lehre zu demindest gegenüber dem Gegenstand des älteren Rechts einen erfinderischen Überschuß aufwoist, der geeignet ist, insoweit die Schutzfähigkeit der Lehre des Stroitpatents zu begründen. Der Nichtigkeitssenat hat in der angefochtenen Entscheidung mit Hecht darauf hingewiesen, daß es gegenüber dem älteren Recht nur darauf ankomme, ob ein patentfähiger Überschuß gegeben sei, daß dagegen im vorliegenden Verfahren eine etwaige Abhängigkeit des Streitpatents vom älteren Hecht nicht zu prüfen sei. Die Abhängigkeit braucht sich nicht auf den eigentlichen "Gegenstand" des älteren Rechts zu beziehen; sie kann auch bei Vorliegen eines allgemeinen Erfindungsgedankens begründet sein, soweit dieser durch das ältere Recht geschützt ist und die Anwendung der erfinderischen Lehre des jüngeren Rechts zugleich die Anwendung jenes allgemeinen Erfindungsgedankens einschließt. V/as nach dem Patent 802 389 als "Gegenstand" dieses älteren Rechts anzusChsnf ist, hat der erkennende Senat bereits in der Nichtigkeitsentscheidung vom 16. Oktober I960 (I ZR 117/56) geprüft und klargestellt worden und zwar in erster Linie im Hinblick darauf, ob das vom Beklagten nach der Lehre des Streitpatents hergestellte und vertriebene ^mi^-Gerät eine gegenständlich^ Verletzung des älteren Rechts darstellt, weiter aber auch im Hinblick darauf, ob die Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens des älteren Rechts vorliegen könnte (hierzu insbesondere Urteil dos erkennenden Senats vom 21. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des erkennenden Senats in den vorbozeichneten Entscheidungen und der sich aus ihnen ergebenden Klarstellungen ist zunächst der Gegenstand des älteren Rechts zu bestimmen« Dabei ist insbesondere auf die Unterscheidung und Abgrenzung von dom Stand der Technik V/ert zu legen, wie er sich au3 der schweizerischen Patentschrift 240 472 (Gummituch-Patent) und dem dieser Patentschrift entsprechenden Direktoflex-Gerät der ergibt (oben unter I 2). Er schlug als Lösung (1) einen Behälter vor, der zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt und mit je einer Einführungs-Öffnung für jeden Schichtträger oberhalb des vorgesehenen Flüssigkeitsspiegols versehen ist. Anpreß- und Abquetschvorrichtung diehende Walzenpaar wirkt nur insoweit an der ausreichenden Benetzung mit, als es vermöge der Tranoportfunktion die Schichtträger, nachdem diese zunächst - von Hand - bis an den Walzenspalt geschoben werden, weiter durch die Flüssigkeit zieht. 1) Behälter, der zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt und mit einer oberhalb des vorgesehenen Flüssig-keitsspicgels angeordneten EinführungsÖffnung für die Schichtträger versehen ist; Die Merkmale 1 und 3 bedürfen keiner weiteren Erörterung, da sie unstreitig auch zu den Merkmalen der Vorrichtung nach der Lehre des Streitpatents gehören. 2. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Lehre des Streitpatents gegenüber dem älteren Recht schutzfähig ist, bleibt allein die Anordnung der Leit-clcmente (Merkmal 2). Für die ausroichende Benetzung nach dem Diffusionsverfahren ist, v/ie der Fachmann aus den hierfür erteilten Anweisungen weiß und auch ohne v/eiteres durch Ausprobioren feststellen kann, nur eine verhältnismäßig kurze Zeit (Sekunden) erforderlich. Sobald die Schichtträger nach ihrer Einführung in den Behälter durch ihre Berührung mit der Flüssigkeit ausreichend benetzt sind, ist es zur Bewirkung des DiffusionsVorganges selbst an sich technisch belanglos, an welcher Stelle des notwendig zurück-zulcgenden gekrümmten Weges nunmehr das Aneinanderpressen der feuchten Schichten stattfindet. Einerseits ist die erforderliche Krümmung des Weges der Schichtträger durch den Flüssigkeitsbehälter zu bewirken, und andererseits ist dieser gekrümmte Weg in funktionelle Beziehung zu dem Preßvorgang zu bringen. Die (Trenn- und) Leitelemente, die nach der Einführung der Schichtträger in den Behälter durch die Trennung der Schicht-träger voneinander deren ausreichende Benetzung sichorstollen und außerdem die Schichtträger zu dem ersten Walzenspalt führen sollen, sind geradflächig und konvergierend ausgebildet, während sie nach dem älteren Recht, dessen Konstruktion eine drucklose Führung durch die Flüssigkeit bis zu der Walzenanordnung ermöglichen soll, gekrümmt und unter sich parallel oder annähernd parallel vorgeschlagen werden. Nachdem die Schichtträger zwischen dieser Austrittswalze und der Hauptwalze hindurchgeführt worden sind, verlassen sie über eine Führung durch einen Ausgangsschlitz fertig entwickelt den Behälter und werden hier sofort durch geeignete Kittel voneinander getrennt. Es ist daher auch nicht vorgesehen, daß die Schicht träger nach dem Verlassen des Behälters noch eine Zeit lang vermöge der Adhäsion aufeinander liegen bleiben und dann erst getrennt werden. Bei der Vorrichtung nach dem älteren Recht bewirkt ausschließlich das Walzenpaar durch Linienprossung den erforderlichen "innigen Kontakt". Nachdem die Schichtträgor aus den Flüssigkeit herausgezogen und anschließend durch das Walzenpaar (linienliaft) zusammengepreßt worden sind, sollen sie außerhalb des Behälters nunmehr kraft echter "Adhäsion" zu-nindest noch solange zusammenhaften, wie dies für den Diffusionsvorgang erforderlich ist. Für die Herstellung einwandfreier Reproduktionen ist es wesentlich, daß diese Adhä-sionsv/irkung noch eine gewisse - verhältnismäßig kurze - Zeit andauert, bevor die Schichtträger nach dem Verlassen des Behälters voneinander getrennt werden. Die Konstruktion nach dem älteren Recht beruht also im wesentlichen auf der neuen Erkenntnis, daß ein längeres flächonhaftes Zusammonpresson der Schichtträger unter dem Flüssigkcitsspiegel, wie dies nach dem "Gummituch-Patent" mit Hilfe des Gummituchs geschieht, für eine einwandfreie Diffusio nicht erforderlich ist. Es wurde als genügend angesehen, "wenn die Schichtträger mit Hilfe anderer Gleitelemente drucklos - ohne Pressung - auf bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit zu dem Walzenpaar geleitet werden, das dann allein durch Linien-pressung den erforderlichen "innigen Kontakt" der Schicht träger bewirkt. Hieraus folgt, daß die Kombinat ions erfindung des älteren Hechts nicht nur durch ein% Völlig anderes Lösungsprinzip, sondern auch in der Art, der Zahl und der funktionell bedingten Ausbildung der verwendeten Arbeitsmittel sich grundlegend von der Lehre des Gummituch-Patents unterscheidet. Die Vorrichtung nach dem älteren Hecht ist danach nicht nur in konstruktiver Hinsicht, nämlich in Herstellung und Aufbau, einfacher und billiger als das Gerät nach dem Gummituch-Patent, sondern sie ist damit vor allem auch in ihrer Wirkungsweise weniger mit Fehlerquellen belastet. Dr. Schulz festgcotellt worden ist, können bei der Vorrichtung nach dem älteren Recht zwischen den behandelten aneinanderliegcnden Schichtträgern schädliche RelativverSchiebungen praktisch nicht mehr auftre-ten, da sie in gerader Richtung aus der Flüssigkeit hinaus transportiert werden. Bei dem ^^-Gerät dagegen läßt sich die Gefahr solcher RelativVerschiebungen und damit das Zustandekommen unscharfer Kopien mit Doppelkonturen kaum vermeiden, weil der Weg des außen liegenden Schichtträgers um die Hauptwalze herum etwas länger ist als der Weg des innen liegenden Schichtträgers. Der nicht nur in konstruktiver, sondern auch in funktioneller Hinsicht erzielte technische Fortschritt ist, wie gesagt, im Grunde allein der Erkenntnis zu verdanken, daß das fotografische Diffusionskopierverfahren weder die Fortdauer des Anpreßdruckes auf die einmal auf-oinandergepreßten Schichtträger noch deren mehr oder minder langes Verbleiben in der Flüssigkeit erfordert, daß es vielmehr für die fehlerlose Durchführung dieses Verfahrens genügt, wenn die Schichtträger in kurzer Zeit ausreichend angefeuchtet, dann zusammengepreßt und danach alsbald ausgeworfen werden. Februar 1954 in Übereinstimmung mit dem Patentamt festgestellt hat, ist unter 11 Führungsbahn11 im Sinne der Lehre des älteren Rechts nur dor Weg zu verstehen, den ein Schichtträger von der Einführungsöffnung bis zu seiner Erfassung durch die Walzen zurück-lcgt. Die Leitelemente, welche die Bahnen von mindestens zwei Schichtträgem erzwingen ("begrenzen”), sind nach der Lehre des älteren Rechts unter sich parallel oder annähernd parallel angeordnet. 4. Streitig ist dagegen eine weitere Funktion, die der Beklagte den Leitelementen nach der Lehre des älteren Rechts als angeblich besondere - wesentliches Merkmal zuschreiben will: die getrennte Führung der Schichtträger bis zu den Walzen. Februar 1954 abgeschlossenen Patentnichtigkeitsstreit hat die damalige Klägerin, die Firma ^|^^^-Apparate-GmbH, deren Geschäftsführer Dr. war, versucht, für den Fall der Abweisung ihrer gegen das ältere Recht gerichteten Nichtigkeitsklage Y:c2:ig?r«cnc eine ’‘Klarstellung” des Anspruchs 1 dahin zu erwirken, daß nach seiner Lehre die Leitelemente für die Aus diesen Gründen hat der erkennende Senat die Auffassung der damaligen Klägerin ausdrücklich als unrichtig zurückgewiesen, die geltend gemacht hatte, die Patentschrift offenbare als Erfindung ge gonstand nur derart ausgestaltete Leitelementc, daß die Schichtträger durch sie von der Eintrittsöffnung bis dicht an die Walzenanordnung heran in untereinander getrennten Bahnen geführt würden. "Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren, bei dem biegsame Schichtträger für das latente Negativ und für das Positiv gemeinsam, jedoch untereinander getrennt, in eine der Entwicklung dienende Flüssigkeit gebracht und darauf Schicht an Schicht zusammengepreßt werden, dadurch gekennzeichnet, daC in einem zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmten Behälter eine EintrittsÖffnung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet ist, von der aus zwei oder mehr durch gekrümmte, unter sich parallele oder annähernd parallele Leitelo-mente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichtträ-ger unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchen und So wird zwar von oiner Mehrzahl von Leitelementen gesprochen, worunter, wenn sich aus dem Inhalt der Patentbeschreibung nichts anderes ergeben würde, möglicherweise auch nur zwei Leitelemente, z.E. das oberste und das unterste Loltelement, verstanden worden könnten. Ist die PatentZeichnung Figur 1 auch nur als ein Ausführungsbeispiel zu werten, das ohne weiteres andere Gestaltungen der Leitelemente zuläßt, so ist aber nach dem Sinn und Zweck der Vorrichtung, wie dies der Durchschnittsfachmann nach der Beschreibung im Zusammenhang mit der Patentzeichnung vorstehen muß, davon auszugehen, daß sämtliche Leitelemento gekrümmt sind, so daß dio einzelnen Schichtträger auch noch um die unteren Wendepunkte (Umkehr- oder Scheitelpunkte) ihrer Bahnen getrennt herumgeführt und auch noch in gewissem Ifiafang auf den zu den Walzen hin aufsteigenden Teilen getrennt weitergoführt wer-don. Danach war diese über die Wendepunkte der Zuführungsbahnen hinausgehende Krümmung der Leitelemente auch dem Anspruch 1 des älteren Rechts mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Kino solche Zuführung der Schichtträger zu der V/alzenanordnung kann, wie das Streitpatent soigt, auch auf einer bogenförmigen Dleitbahn vorgenommen werden, und zwar in der Weise, daß die einzelnen Schichtträgor auf der untersten Gleitbahn beroits vor dem Wendepunkte zusammengeführt und dann zusammen bis zu der Y/alzon« anordnung weitergeschoben werden. Wenn das ältere Hecht trotzdem keinen Schutz für eine Lehre beansprucht, nach der für den gemeinsamen Transport der Schichtträger zu der Walzenanordnung nur eine bogenförmige -untere - Gleitbahn benutzt wird, so ist dies allein darauf zurückzuführen,, daß der Erfinder der Lehre des älteren Rechts es ersichtlich noch für geboten hielt, für eine längere Trennung der Schichtträger voneinander auf dem Wege zu dem «tralzen-cpalt zu sorgen. Dadurch sollte auf jeden Fall verhindert werden, daß durch eine vorzeitige Berührung der Schichtträger ein Diffusionovorgang eingeleitet wurde, der sich ungünstig aus-wirken könnte, wenn sich die Schichtträger vor dem Eintritt in den Y/alzenspalt gegeneinander verschieben würden. Solü obon), konnte sich boi oinor ohne weiteres möglichen Verkürzung der mittleren Leitelomonte ergeben, daß sich die -zwei odor drei - Schichtträger noch kurz vor dom Eintritt in den «Valzenopalt auf der unteron, bis dicht an den v?alzonspalt heranroichenden bogenförmigen Gleitbahn zusammenlegten» Daraus folgt aber noch nicht, daß durch die nach dem älteren Recht go-schützte Erfindung über den Y/ortlaut dos Patentanspruchs und der Patentbecchreibung hinaus auch bereits die Lohre des Strcit-patento offenbart war, nur eine einzige Gleitbahn - dio unterste - bogenförmig bis zu dem Walzenspalt durchsuführen und dio übrigen oberen Leitelemente nur gerade und verkürzt auszubilden • SolO-12) und in don boidon Entscheidungon vom 31« Oktober I960 (I ZR 117/56 und I ZR 153/59) ausgefübrt hat, kann dio vorbo-zoichnoto Abweichung, durch welche sich dio Vorrichtung nach dom Streitpatent von der Vorrichtung nach dem älteren Recht unterscheidet, weder als technisches noch als glattes patontreclrb-lichos Äquivalent gewertet werden* Auch kann unerörtert bleiben, ob im Rahmen des § 4 Ab3 2 PatG ein nach dem älteron Recht geschützter allgemeiner Erfindungsgedanke zu berücksichtigen ist (vgl, hierzu Benkard aaO. Bonn, wie bereits erwähnt wurde und wie noch bei der Erörterung des technischen Fortschritts und der Srfindungshöho im einzelnen darzulogon sein wird, lag die lehre des Stroitpatents, soweit sio von dem alteren Recht abweicht, nicht im Rahmen des dem damaligen Stand der Technik entsprechenden durchschnittlichen Fachwissens, Da der vorhandene patentfähige Uberschuß dos Strcit-patents eine Wesenogleichheit nach § 4 Abs 2 PatG auc-cchließt, kann dio Klago nicht mit Erfolg auf § 13 Abo 1 Nr.2 PatG gestützt werden«. Im vorliegenden Fall könnte als wesentliche, erfinderische Konotruktionsidee unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens möglicherweise eine auf der bereits dargolcgten neuen Grunderkenntnis (oben unter III 2,3) beruhende Vorrichtung zur Herstellung von Reproduktionen im Diffusionskopierverfahren in Betracht kommen, die etwa durch folgendo Merkmale gekennzeichnet ist: Wohn der Fachmann woiß, daß man die Schichtträger nach ihrer Beschaffenheit und der Art und Zeit ihrer Behandlung nur solange gotrennt zu haiton braucht, wie dies zur Benetzung erforderlich ist, kann er es auch nicht mehr für notwendig halten, daß sämtliche oboron Loitolemento gekrümmt ausgobildct wordon, um dio Schichtträger zu dem Walsenspalt führen zu können. Das im älteren Patent cnthaltcno - zusätzliche - Merlanal der Krümmung sämtlichor Loitolemento kann also nicht schlechthin als ein für dio Lösung der Kernaufgabo so wesentliches Konstruktionsmerkmal angosohon worden, daß nicht bereits für dio übrigen erfindungswosentliehen Merkmale unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Er-findungsgedankons Schutz begehrt werden könnte. Steht nach den bisherigen Ausführungen dä3 ältere Recht mangels V/escnsgleichheit der Schutzfähigkeit des Streitpatents nicht entgegen, so bleibt zu prüfen, ob im Hinblick auf den Stand der Technik, wie er sich aus den angegebenen Entgegenhaltungen (der schweizerischen Patentschrift 240 472 und den offenkundig vor benutzten Geräten "Direktoflex" der pnd "D-IO” des Inhabers d Io Für die vorveröffentlichte schweizerische Patentschrift 240 472 und da3 dieser Patentschrift entsprechende, offenkundig vorbenutzte Direktoflex-Gorät kann auf die Darstellung unter I 2 und III 1 und 2 verwiesen werden* Hieraus ergibt sich ohne weitere daß das Streitpatent gegenüber diesen Entgegenhaltungen nicht nur neu, sondern auch fortschrittlich ist« Die Nachteile, die nicht nu in konstruktiver, sondern auch in funktioneller Hinsicht mit den Vorrichtungen dieser Entgegenhaltungen verbunden waren, v/aren alle dings in wesentlichen bereits durch das dem Gegenstand des älteren Rechts entsprechende offenkundig vorbenutzte D-10-Gcrät überwunden worden; insoweit kann also auch der Vorrichtung des Streitpatents, das diese durch das D-10-Gerät bereits erzielten Vorteile übernommen hat, kein technischer Fortschritt gegenüber dem Stand der Tech nik mehr zugeschrieben werden. 2. Danach kommt es für die Schutzfähigkeit der Lehre des Streit patents entscheidend nur noch darauf an, ob und inwiefern diese Lehre gegenüber dem D-10-Gerät neu und fortschrittlich ist. a) Nach diesen Ausführungen ist davon auszugehen, daß die Lehre des Stroitpatents insoweit neu ist, als sie es - unter Beibchaltuni aller sonstigen erfindungswesentlichen Merkmale des D-10-Geräts -nicht mehr für. Bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent sind im Gegenteil gewisse Fehlerquollon dann nicht von der Hand zu weisen, wonn dieso Vorrichtung nicht, wie es allerdings bei den neueren ^|||^fe-Geräten geschehen ist, mit einer Umlenkrolle ausgestattet werden (unten unter C) 0 aa) Per Beklagte hat ursprünglich geglaubt, die von ihm behaupteten Vorteile seien in erster Linie darauf zurückzuführen, daß durch das Zusammenlegen der verschiedenen Schichtträger auf der unteren Gleitbahn eine "Paketbildun* infolge Adhäsion^1, eintreto(l^akotbildungatheorie,> oder "Adhäsions-theorio"). Pie auf der unteren Gleitbahn zusammengeführten und von Hand an den Walzenspalt geschobenen Schichtträger liegen während dieses Vorganges auf der Gleitbahn mehr oder weniger lose zusammen, wie die von dem Privatgutachter Ob dio Schichtträger auf mehreren getrennten Gleitbahnen einzeln oder auf einer Gleitbahn zusammen zu dem V/alsenspalt geschoben werden, macht boi dor Beschaffenheit der Schichtträger für die "Betriebssicherheit und Störungsfroiheit1' der Führung als solcher praktisch keinen Unterschied. Boi diesem Gerät machte die Führung der Schichtträger zu dem Walzenspalt an sich koino Schwierigkeiten; bei dor gotrennton Führung der Schichtträgor wurde nur Wert darauf gelegt, auch eine vorzeitige und möglicherweise schädliche Berührung der Schichtträger vor dor für dio Diffusion notwendigen Zusemmenpressung zu vermoidon. bb) Der Anmelder des Streitpatents hat in dor frühen Zü-sammenführung der Schichtträger auf der unteren Gleitbahn einen erfindungswesentlichen Vorteil deshalb gesehen, weil er annahm, ec trete bereits eine die Bildübertragung beschleunigendo und verbesserndo ^IVprd iffusion^ ein ("VordiffusionstheoriG"). Diffusionsvorganges und Ciamit zu einer vorteilhaften Vorkürzung der Arbeitszeit gesehen» Zu dieser Auffassung ist dor Boschwerdosenat auf Grund von Versuchen gelangt, dio nicht den für dio praktische Handhabung der Geräte maßgebenden Bedingungen entsprachen» Y/ie dio auch von dem Privatgutachter Prof»Br» Recb und dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.Fricsor und von Prof»Br. Narath vorgenommenon Versuche ergeben haben, tritt bei einer sachgerechten Bedienung dor Vorrichtung keino die 3ildÜbertragung irgendv/io vorteilhaft oder nachteilig beoinflussende "Vordiffusion” ein» Auch der Beklagte stützt sich nicht mehr auf den angeblichen Vorteil dor "Vord if fusion“ zur Begründung dos technischen Fortschritts. cc) Als eine rein theoretische Überlegung, dio für den praktischen Erfolg überhaupt nicht ins Gewicht fällt, hat sich auch die Behauptung dos Beklagten erwiesen, boi dem Arbeiten mit dem D-10-Gerät bestehe dio Gefahr, daß auf dem verhältnismäßig langen V/cgo, auf dem dio Schichtträger frei durch dos Bad geführt würden, in den Schichten enthalteno v/irkoamo Chemikalien "ausgcschwemmt" würden ("Auslaugungstheoric").Biesen Gesichtspunkt hat der Beklagte noch in einer späteren Anmeldung vom 28. Br.H. Kroepolin, Seite 16 unter Nr. 20 c; im Gegensatz hierzu dio vom Beklagten nicht aufrechterhaltenen Patentanmeldungen B 13 193 und B 14 547, nach denen auf besonders weitgehende Trennung der Schichtträger auf dem verhältnismäßig langen Y/egc zu den »Yalzen für die erforderliche Benetzung Wort Aufeinanderdrücken der Schichtträger zur Begünstigung des Diffusionsvorganges - vor der ent:3cho*idondon Pressung - als vorteilhaft bezeichnet wurde)* Nach der Beschaffenheit der Schichtträger war aber bereits bei den D-10-Gerät die Gefahr oiner “Auslaugung" ohne jede praktische Bedeutung* Februar 1958 (S.3 unter Nr.4, S.5 2.Abs,) als wesentlichen Vorteil der "Paketbildung" angesehen, daß sich die Schicht-träger* "genoinsam verziehen können und in den Quetschwalzen nicht zur PaltenbiId ung noigen"; das "Papierpaket" sei auch knickfester als ein einzelnes Blatt, Auch diese angeblichen Vorteile haben nur rein theoretische Bedeutung, weil die prak tische Handhabung des D-10-Gerätes in dieser Hinsicht zu irgendwelchen Beanstandungen keinen Anlaß gegeben hat. Bei dem Gerät nach dem Streitpatent ist die Gefahr, daß unerwünschte Stauchungen auftreten könnten, sogar insofern größer, als hier nur dor unterste Schichtträger ohne eine plötzliche Richtungsveränderung auf dem unteren Loitoiement weiterläuft, während der mittlere Schichtträger bereits unter einem nicht mehr ganz flachen, dor oberste sogar unter einem sehr steilen Winkel auf das unterste loit-olement auftrifft. 17 der Entscheidung) erblickt einen Vorteil des Gerät3 nach dem Streitpatent darin, daß Negativ- und Fositivschichtträger etwa gleich^lange_Woge im Bad zurücklogen; dies sei für die Benetzung von Bedeutung« Demgegenüber ist aber darauf hinzuweioen, daß bei dom Duplonat-Gerät für eine zuverlässige, gleichmäßige Benetzung ar. Auf dieser bogenförmigen Gleitbahn liegen die Schichtträger dann mehr oder weniger lose aufeinander; sie berühren sich stellenweise, so daß auch auf diesem Wege noch die Möglichkeit besteht, daß die Bntwicklerflüssigkeit stellenweise Zutritt zu den Schichten hat« Hierdurch werden die "Benetzungswege11 ungleichmäßig lang« Hinzu kommt, daß bei der zweiten Phase, die mit dem Einsetzen des Walzenzuges beginnt, die Schichtträgor gestrafft, von der bogenförmigon Bahn abgehoben und in gerador Linie um die untero Kante des oberen Leitelements aus der Flüssigkeit heraus zu dem Walzenspalt hin gezogen werdon. Das bedeutet, daß auf diesem längeren Benetzungsweg bereits bei rascherer Durchführung der Schichtträger durch den Behälter eine ausreichende Benetzung möglich ist; die zulässige Arbeitsgeschwindigkeit kann größer sein« Mag bei dem D-10-Gerät der unterste Schichtträger in dem Behälter einen etwas liinger&n Weg zurücklegen als der oder die beiden oberen Schichtträger, so ist dies für die Frage der Erzielung einer ausreichenden Benetzung praktisch ohne jede Bedeutung. ff) Dor Richtigkeitssenat hat schließlich - insoweit vom Bocckwerdosenat abweichend - noch als Vorteil der Vorrichtung nach dem Streitpatent angesehen, daß eie weniger anfällig gegen Schwankungen in der Höhe dos Spiegels der EhtvJickiörflÜsaigkeit sei als da3 D-10-Gerät. Der Richtigkeitssenat woist in der angefochtenen Entscheidung darauf bin, daß heim Streitpatent der oberste Schichtträgor verhältnismäßig tief unter dom normalen Flüssigkeitsspiegel geführt werde, während bei dem D-lO-Gerät mit getrennten Führungsbahnen der obere Schichtträger einen größeren Abstand vom unteren habe, also dichter an der Oberfläche der Entwicklerflüssigkeit geführt werde; bei nicht genügender Füllung des Behälters könno^ also unter Umständen dio obere Gleitbahn überhaupt nicht oder zu kurz mit der Flüssigkeit in Berührung kommen. s träten beim Gegenstand des Streitpatents selbst dann nicht auf, wenn berücksichtigt werde, daß Negativ- und Positivschichtträger nicht dauernd auf der Gleitbahn zu den Walzen bewegt würden, sondern nach Erfassen durch die Walzen von der gebogenen Gleitbahn abgeschoben und in gerader Linio von der unteren Kante des oberen Führungselements zu dem vValzonspalt gezogen würden. Der Beschwerdesenat hat in der Entscheidung vom 21.Februar 1958 diesen Vorteil nicht als gegeben anerkannt und auf die Gefahr de3 frockenlaüfens hingewiesen, die sich für dio Schichtträger bei dem Gerät nach dem Streitpatent dann ergebe, wenn boi unter dem Normalpegel beachtlich äbgesunkenem Flüssigkeit-? Aber auch die Montage und Justierung der langen, gekrümmten Leit bahnen bei dem D-10-Gerät ist schwieriger und zeitraubender als der Zusammenbau des Gerätes nach dem Streitpaten' mit nur einer gekrümmten Leitbahn. V/io hierzu der Privatgutachtor Prof.Dr. Roeb mit Recht hervorgehoben hat, ist zu berücksichtigen, daß es sich nicht um dio Fertigung geringer Stückzahlen, sondern um dio Herstellung großer Serien handelt; bei der Serienfabrikation fallen aber höhere Kosten für die Herstellung der Werkzeuge und der zur raschen und genauen Montage und Justierung erforderlichen Lehren nicht so sehr ins Gewicht, daß sich dies nennenswert im Preis des erzeugten Gerätes auswirkon müßte. So hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung in GRUR 1958, 177,178 (I ZR 99/54 - Aluminiumflachfolien) darauf hingowiesen, daß die Erzielung einer Materialersparnis noch kein technischer Fortschritt ist, wenn demgegenüber gewisse Nachteile in Kauf genommen werden müssen. Das wäre nur dann anders, wenn das Gerät nach den Streitpatent ohne die zusätzliche Umlenkrolle für den praktischen Betrieb hahesu unbrauchbar wäre; denn dio Anbringung der Umlenkrolle hebt an sich die Vorteile aus der ob on angegebenen baulichen Vereinfachung und Verbilligung wio-der auf.Unstreitig hat aber der Beklagte in größerem Umfang auch Apparate ohne dio Umlenkrolle hergestellt und vertrioben, so daß trotz der vom gerichtlichen Sachverständigen vorgebrachten Bedenkon angenommen werden kann, daß das Gerät auch ohne die Umlenkrolle normalen Ansprüchen der Praxis genügt. V. Der Nichtigkeitssenat hat die Erfindungshöhe bejaht Kit der Begründung, daß mit der Anordnung nur einer einzigen bogenförmigen Gleitbahn und der Verkürzung der übrigen Elo-monte ein für den Fachmann überraschender Effekt erzielt worden sei. Dioser Effekt wird darin gesehen, daß es nach der Lehro des Stroitpatents entgegen der Auffassung dos Durch-pchnittsf-jchnanns auch ohne dio bis dahin für erforderlich erachteto weitgehende Trennung der Zuführungsbahnen der Sehichttrager möglich ist, Zwar hat auch der gerichtliche Sachverständige in erster Linie ausgeführt, daß der Durchschnittsfacbmann gegenüber der Lehre des Streitpatents deshalb Bedenken gehabt habe, weil er bei einer Verkürzung der Leitelemento keine betriebssichere und störungsfreie Führung der Schichtträger zu der Walzenanordnung als gewährleistet angesehen habe. Per Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen, die hierzu Prof.Pr. Frieser als gerichtlicher Sachverständiger im Verletzungsprozeß der Parteien in seinem Gutachten vom 15.September 1961 (3.13 unter b) gemacht hat. Es ist an sich richtig, daß der Fachmann durch verhältnismäßig einfache Überlegungen und auch durch einfache, roin handwerkliche Versuche hätte erkennen können, daß dio Bildübertragung praktisch nicht beeinträchtigt wird, wenn dio oberen Loit-o lemon to gerade ausgebildet und stark verkürzt werden und wenn dio Schichtträger auf der unteren Gleitbahn bereits vor dem Wendepunkt Zusammentreffen. Obwohl der Fachmann an sich auch aus wirtschaftlichen Erwägungen (Verbilligung und Vereinfachung) Anlaß hätte haben können, eine soGLcho Änderung der loitelemento zu versuchen, muß auf Grund der Insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen angenommen werden, daß der Durchschnittsfachmann tatsächlich von solchen Vor-.uchen ahgehaltcn wurde, weil er irrigerweise annahm, daß sich eine vorzeitige Berührung der Schichtträgor für die Bildübertragung nachteilig ausv/ir^o« Auch der Privat gut acht er Prof« Auch er ließ sich bei der Anmeldung des Patents noch von der irrigen Vorstellung leiten, daß bereits mit der Zusammcnfüh-rung der Schichtträger auf der unteren Gleitbahn ein wirksamer Diffusionsvorgang eingeleitet werdo und daß - entgegen der Eei-nung der Fachwelt - dieser vorzeitige Diffusionsvorgang für dio BildÜbertragung nicht schädlich, sondern vorteilhaft sei. "die Einführungseinrichtung des^^^f^^-Gerätes bis zu dem Zusammenpressen der Papiero umzubauen".Auch diese Äußerung der^p ist ein starkes Beweisanzeichen für das damalige in Fachkreisen bestehende Vorurteil. Dem schließt sich der Senat an, so daß im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nich-tigkeitssenats die Erfindungshöhe und damit auch die Schutz fähigkoit des Patentanspruchs 1 zu bejahen ist.
I_2R_145/59
Verkündet am 21. Dezember 1962 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen,
- Prozeßbcvollmächtigte zu 1 und 2s '
zu 1: zu 2:
gegen
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Prozeßbcvollmächtigte s
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Jungbluth und Ebel
für Recht erkannt:
- la -
Die Berufung der Klägerinnen gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 14. Juli 1959 v/ird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 3. Mai 1950 laufenden Patents 969 482, das auf Grund des Ersten Überleitungs-gesetzec vom 8. Juli 1949 vom 6. Beschwerdesenat nach Einspruch und Beschwerde der jetzigen Klägerin zu 2 durch Entscheidung von 21. Februar 1958 erteilt wurde.
Die Ansprüche lauten:
”1. Vorrichtung zur Erzeugung fotografischer Bilder durch Übertragung eines auf einem biegsamen Schichtträger befindlichen latenten Hegativ3 auf einen weiteren, das Positiv ergebenden Schichtträger, wobei die Schichtträger durch gerade Leitelemente getrennt in die Entwickler-flüssigkeit und in einer gegenüber dem Flüssig-keitsspiegel bogenförmig verlaufenden Bahn zu einem Quetschwalzenpaar weitergeleitet werden, dadurch gekennzeichnet, daß anschließend an die in die Entwicklerflüssigkeit hineinragenden geraden Einführungskanäle eine in der Entwicklerflüssigkeit liegende bogenförmige Gleitbahn^angeordnet ist, auf welcher die nach ihrem Austritt aus den Einführungsleitkanälen zusammengeführten und durch Adhäsion aneinanderhaftenden Schichtträger gemeinsam durch die Flüssigkeit hindurch zu der aus Walzen bestehenden Transport- und Abpreßvorrichtung weitergeleitet werden.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gleitbahn (9) aus einer durchbrochenen Platte oder Bändern besteht.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gleitbahn (9) durch den Boden des Entwicklungstroges gebildet ist.”
Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Br. 1 und 2 PatG gestützten Klage haben die Klägerinnen beantragt, das Patent für nichtig zu erklären.
Zur Begründung ihrer Klage haben sie vorgetragen, die Erfindung nach dem Streitpatent sei Gegenstand des älteren, seit dem 14. Mai 1949 laufenden Patents 802 369. Außerdem sei die Lehre des Streitpatents auch gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Durch das offenkundig vorbenutzte Gerät D-10, das dem älteren Recht entspreche, sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Gegenüber diesem Gerät sei die Vorrichtung nach dem Stroitpatont auch nicht fortschrittlich. Auf jeden Pall fehle es aber im Hinblick auf das Gerät D-10 an der erforderlichen Erfindungshöhe. Dabei sei zu dem Stande der Technik auch noch als druckschriftliche Vorveröffentlichung die schweizerische Patentschrift 240 472 sowie das dieser Patentschrift entsprechende, offenkundig vorbenutzte Gerät Direktoflex nach Zeichnung 132 491-1 der Firma Farbenfabriken zu berücksichtigen. Die Ansprüche 2
und 3 seien echte Unteransprüche ohne erfinderischen Überschuß und daher nicht selbständig schutzfähig.
Der Beklagte hat rechtzeitig Y/iderspruch erhoben und beantragt, die Klage abzuweisen.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat di? Klage abgewiesen mit der Maßgabe, daß zwecks Klarstellung im Patentanspruch 1 Seite 3 Zeile 13 der Patentschrift das Y/ort "einer" gestrichen und in Zeile 14 das Wort "verlaufenden” in "verlaufender" geändert werden und in Zeile 20 zwischen die 'Worte "Gleitbahn" und "angeordnet" das Wort "so" und hinter ♦"angeordnet ist" anstelle der wegfallenden Worte "auf welcher" das Y/ort "daß" eingefügt werden? ferner in den Zeilen 22 und 23 die Worte "und durch Adhäsion aneinanderhaftendon" gestrichen werden.
Gegen diese Entscheidung haben die Klägerinnen formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Patent für nichtig zu erklären.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Dio Klägerinnen haben das Privatgutachten des Dipl.-Phys, Dr. P. Binder (Wissenschaftlicher Assistent am I. Physikali-
2. Juli 1959 sowie die Privatgutachten des Prof. Dr. phil.
6. November 1962 vorgelegt.
Der Beklagte hat das PrüfungsZeugnis des Niederoächsischen Matorialprüfungsamts vom 16. Juli 1958, die gutachtliche Äuße-. rung des Dipl.-Physikers V/. Müller vom 3. November 1958 sowie ein undatiertes Privatgutachten des Prof. Dr. H. Kroepelin (Technische Hochschule vorgelegt.
Die Akten des Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 U 180/56 und 3 U 202/60 mit den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Frieser (Technische Hochschule vom 12. August 1959 und 15. September 1961 wurden.herangezogen. Beide Gutachten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung,
Prof. Dr. Albert Narath (Direktor des Instituts für Angewandte Photochemie und Pilmtechnik der Technischen Universität hat als gerichtlicher Sachverständiger das
Gutachten vom 14. März 1962 erstattet. Er hat dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
sehen Institut der Technischen Hochschule
I) vom
0. Recb (Techn. Hochschule
) vom 1. August I960 und
Ent s che idungsgründ e_:_
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Durchführung des sog. Diffusionskopierverfahrens, von der als Copyrapid-Verfahren bezeichnet. Dieses Verfahren arbeitet wie folgt:
Auf einen biegsamen Schichtträger, z.B. Papier mit lichtempfindlicher Halogensilberschicht, wird mittels Belichtung von den Original ein latentes Negativbild erzeugt. In einem Entwickler mit Lösungsmitteln entsteht das Negativbild. Ein weiterer Schichtträger wird gleichzeitig in die Lösung eingeführt und dann mit dem Negativträger in innigen Kontakt gebracht. Dieser zweite lichtunempfindliche Träger enthält Reduktionskeime, z.B. Silber. Während des Kontakt) der beiden Schichtträger diffundiert angelöstes, nicht belichtetes Halogensilber vom Negativ zu dem zweiten Schichtträger und erzeugt dort nach gewisser Zeit ein Positivbild. Alsdann werden-beide Schichtträger getrennt.
Die hat für dieses Silbersalzdiffus ions verfahren
auf Grund der Anmeldungen vom 24. Januar und 6. Februar 1941, die am 10. Januar 1952 bzw. 27. März 1952 bekanntgemacht wurden, die Patente 887 753 und 900 298 erlangt.
2. Auf Grund einer Anmeldung vom 6. März 1941, die am 23* Oktober 1952 bekannt gemacht wurde, erhielt die für
eine Vorrichtung, die der Durchführung des genannten Verfahrens dient, das Patent 973 796 ("Gummituch-Patent").
Den genannten - nicht vorveröffentlichten - Patentschriften entspricht inhaltlich die schweizerische Patentschrift 240 472 mit den hierfür in Anspruch genommenen deutschen Prioritäten. Die schweizerische Patentschrift ("Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung photografischer Bilder nach
einer Vorlage”) wurde am 16. Mai 1946 veröffentlicht. Diese Druckachrift wuz'de in dem Verfahren, das zur Erteilung des Stroitpatents geführt hat, in Betracht gezogen. Der Patentanspruch I betrifft das Verfahren; der Patentanspruch II hat die der Durchführung dieses Verfahrens dienende Vorrichtung zu dem Gegenstand.
Dem Gegenstand dieser schweizerischen Patentschrift entspricht das von der 0/0 für das Silbersalzdiffusionsverfahren entwickelte Direktoflex-Gerät, das am 23. Februar 1949 vor Vertretern von Firmen, die der "Vereinsabteilung Dokumenten-Fotokopiergeräte" angehören, in Leverkusen vorgeführt wurde, und zwar zu dem erklärten Zweck, die Herstellerfirmen - der betreffende Verband umfaßt einen wesentlichen Teil der Hersteller von Fotokopiergeräten - zur Verbesserung dieser Vorrichtung anzuregen. Mit der Vorführung des Gerätes, dem die Konstruktionszeichnung 132 491 - 1 der 0^ vom 25. Februar 1949 (NiA I 40/58: Bl. 10, insbesondere Teilzeichnung Schnitt A-B Bl. 102) zugrundeliegt, war der Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung erfüllt.
Diese Vorrichtung v/ird in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents als Vorrichtung mit "Flächenberührung" bezeichnet (Patentschrift S. 1 Z. 24). Der Behälter, in dem sich die Entwicklerflüssigkeit befindet, ist mit Öffnungen versehen. Durch diese Öffnungen werden die Schichtträger in den Behälter eingeführt; sie werden dabei zunächst durch gerade Leitelemente voneinander getrennt gehalten und mit der Entwicklerflüssigkeit benetzt. Die aus den geraden Leitelementen gebildeten Zuführungskanäle haben die weitere Funktion, die Schichtträger einer Walzenanordnung zuzuführen. Wenn die Schichtträger aus den Leitelementen heraustreten, gelangen sie unmittelbar zwischen den Mantel einer teilweise im Entwicklungsbad liegenden umlaufenden Y/alze und ein teilweise um die Walze geführtes, endloses, umlaufendes Gummituch. Bei
diesem Vorgang werden die Schichtträger zwischen dem Gummituch und der Hauptwalze fest aufeinandergepreßt; 3ie berühren sich dabei auf ihrer ganzen Fläche und werden um die Haupt-vvalze herum aus dem Behälter herausgezogen. Die gesamte Wal-zenanordnung besteht aus der Hauptwalze und 3 oder 4 weiteren kleinen (Hcben.= )V/alzen, um die in bestimmter Weise ein endloses (Gummi-)'J?uch umläuft. Zwei Nebenwalzen sind als Gegen-druckwalzon, die an der Hauptwalze anliegen, ausgebildet.
Eine weitere Walze dient als Spannwalze für das Gummituch,
Die Schichtträger werden zunächst an der Berührungslinie von Hauptwalzo und erster Gegendruckwalze bzw. dem zwischen beiden durchlaufenden Gummituch erfaßt, aneinandorgepreßt und nunmehr, zwischen Gummituch und Hauptwalzo festgeklemmt (FlLichonpressung), um die Hauptv/alze herum zunächst tiefer in die Flüssigkeit hinein- und dann wieder aus der Flüssigkeit horausgeführt. Darauf werden die aneinandergepreßten Schicht-träger nach Freigabe durch das Gummituch, das nunmehr von der Hauptwalzo wog über die dort anliegende zweite Gegendruckwalze läuft, in bestimmter Weise aus dem Behälter heraus nach außen gefördert (Patentschrift S. 1 Z. 24 bis S. 2 Z. 3J.
3« Die Vorführung dieser verhältnismäßig komplizierten Konstruktion in Leverkusen am 23, Februar 1949 hatte, wie err wähnt, den Zweck, die eingeladenen Herstellerfirmen zur Entwicklung eines einfacheren Geräts anzuregen.
Auf Grund dieser Anregung entstand das D-10-Gerät, das Dr. am 28. Juni 1949 in Rüdesheim vorführte. Auch
dieses Gerät ist danach unstreitig offenkundig vorbenutzt.
Es wird als solches in der Einleitung der Beschreibung des Stroitpatonts auf S. 2 Z. 25 bis 41 als bekannt vorausgesetzt und als Vorrichtung gekennzeichnet, die mit "Linienberührung" der Schichtträger arbeitet. Bei dieser Konstruktion werden die Schichtträger durch getrennte Führungsbahnen in die Entwicklerflüssigkeit hinein- und durch diese hindurchgoführt;
sie gelangen bei ihrem Austritt aus den Zuführungsbahnen unmittelbar zwischen zwei umlaufende Walzen. Erst bei dieser Linionorcssung zwischen den Walzen oberhalb des Badspiegels findet das überdiffundieren statt. Bas V/alzenpaar preßt dabei gleichzeitig die Entwicklerflüsoigkeit ab und fördert die aufeinandergepreßten Schichtträger aus dem Behälter heraus.
Dem D-10-Gerät entspricht das Patent 802 369* das am 13. Hai 1949 von Br. angemeldet wurde. Die Patent-
erteilung wurde am 28. Dezember 1950 bekanntgemacht. Dieses auf Grund des Ersten Überloitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilte Patent kann daher nur als älteres Recht dem Streit-patent entgegengehalten werden.
II. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist der Erfinder von den beiden vorbekannten Einrichtungen, dem Direktoflex-Gorät der das der vorveröffentlichten
schweizerischen Patentschrift 240 472 entspricht, und dem D-10-Gerät, ausgegangen. Der Anmelder bezeichnet das Gerät wegen seiner Kompliziertheit als mangelhaft und zählt auch sonst noch einige angeblich beim Gebrauch auftretende Mangel auf (S. 2 Z. 3 bis 24). Auf diese behaupteten Ilängel braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden, weil sie - offenbar auch nach Ansicht des Erfinders - im wesentlichen durch das D-10-Gerät als überwunden angesehen werden können Bei dieser ebenfalls offenkundig vorbenutzten Konstruktion hält es der Erfinder für nachteilig, (1) daß sie für .jeden Schichtträger eine besondere Pührungsbahn erfordert und (2) daß das Überdiffundieren erst stattfindet, wenn die Schichtträger aus dem Bad herausgeführt sind und zwischen die Walzen gelangen.
a) Der Erfinder hat sich danach die Aufgabe gestellt, diese beiden nach seiner Auffassung dem D-10-Gerät (wie dem Gegenstand des älteren Rechts 802 369) anhaftenden Mängel zu
beseitigen. Er will also erreichen, daß statt mehrerer Führungsbahnen nur eine Führungsbahn benötigt wird und daß das tiberdiffundieren von einem Schichtträger zu dem anderen bereits vor der Walzonpressung stattfindet.
b) Die Lösung der Aufgabe wird in der Lehre gefunden, anschließend an die - an sich bekannten - in dio Entwickler-flüosigkeit hineinragenden geraden, die Schichtträger voneinander trennenden EinfÜhrungokanäle nur eine in der Entwick-lungsflüosigkcit liegende Gleitbahn anzuordnen, auf welcher dann die nach ihrem Austritt aus den Einführungsleitkanülen zucammcngeführten "und durch Adhäsion aneinanderhaftonden" Schichtträger gemeinsam und gleichzeitig durch die Flüsoigkei hindurch zu der aus Walzen bestehenden Transport- und Anpreßvorrichtung weitergeleitet werden (S. 2 Z. 42 bis 52).
aa) Las erfindungswosentliehe konstruktive Merkmal der Vorrichtung besteht also darin, daß unteV Beibehaltung ;* u i der - auch bei dem D-10-Gerät vorhandenen - zwischen den getrennten Einführungskanälen und den Abquetschwalzen angeordneten unteren bogenförmigen' Gleitbahn die geraden oberen Leitolenonte verkürzt sind. Diese erfindungsgemäße Xonstrukti« wird in der Fatentbeschreibung als "einfach und billig" bezeichnet, weil nur "kurze Trennwände" im Einführungsschacht und "eine einzige zu den Quetschwalzen führende Gleitbahn" erforderlich sind (S. 2 Z. 52 bis 55). Hierin soll also nach der Auffassung des Erfinders ein die Technik bereichernder Fortschritt liegen. In dem Anspruch 1 ist allerdings die . "Kürze" der Trennwände nicht als besonderes Merkmal angegeben.
bb) In funktioneller Hinsicht wird für die Wirkungsweise der Vorrichtung als wesentlich angesehen, daß auf der Gleitbahn (9) eine "Paketbildung durch Adhäsion" stattfindet. Die Schichtträger gelangen, wenn sie aus den EinführungsSchächten kommen, auf die bogenförmige Gleitbahn (9) und stoßen dabei
infolge der Konvergenz der Enden der ebenfalls als Gleitbahnen bczeichnoten Zuführungskammern (4» 5, 6) und infolge ihrer annähernd senkrechten Richtung innerhalb des Behälters mit ihren Enden zusammen (dies soll nach der Beschreibung in Punkt 7 der Zeichnung Fig. 1 geschehen) und legen sich, ausreichend mit Entv/icklerflüssigkeit benetzt, nun fest aufeinander und bleiben aneinander haften. Infolge ihrer "Adhäsion” werden sie beim weiteren Durchschicben durch die Entwicklerflüssigkeit "als fest aufeinander liegendes Paket" auf der Gleitbahn (9) entlang durch das Bad hindurchgeführt und gelangen schließlich "als fest zusammenhaftendes Paket" zwischen das Walsonpaar 10 (S. 2 Z. 55 bis 59, 108 bis 120). In der Beschreibung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Haftkraft für die Lago der Schichttrüger allein maßgebend bleibt und daß keine äußere Kraft auf die Schichtträger einwirkt, die die Haftkraft aufheben könnte (S. 2 Z. 60 bis 63). Die Folge dieser angeblich durch "Adhäsion" zustandekommenden "Paketbildung" soll sein, daß das "überdiffundieren" von einem Schichtträger zu dem anderen bereits nach dem Verlassen der geraden Leitelemente beim. Punkt 7, wo die Benetzung beendet sein soll, anfängt und sich infolge der zwischen den Schichtträgern wirkenden "Adhäsionskraft" fortsetzt (auch al3 "Vordiffusion" bezeichnet) und schließlich (als "Hauptdiffusion") bei dcDi Zusammenpressen durch das Walzenpaar und dem gleiche-zeitig erfolgenden Hinaustransport aus dem Behälter beendet wird (S. 2 Z. 68 bis 72, 123 bis 126, S. 3 Z. 1 bis 3). In der vorzeitigen Diffusion, die bereits vor dem Erreichen der aus Y/alzen bestehenden Transport- und Abpreßvorriohtung beginnt, wird also nach der Beschreibung des Streitpatentc ein besonderer Vorteil erblickt, der über die bereits erwähnte konstruktive Vereinfachung mit der sich hieraus ergebenden Vorbilligung der Gesamtkonstruktion hinaus als ein weiterer patentbogründender technischer Fortschritt gewertet wird. Hach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 liegt die funktionelle Bedeutung der einen bogenförmigen Gleitbahn darin, daß die
auf dieser Gleitbahn nach ihrem Austritt aus den Einführungs-loitkaniilon zusammongeführten Schichtträger nunmehr "durch Adhäsion aneinnndorhaften" und in dieser Weise "gemeinsam” zu dem Walzenspalt v/eitergeloitet werden.
Der Nichtigkeitssenat hat in dem Anspruch 1 die Worte "und durch Adhäsion aneinanderhaftenden" gestrichen. Kr hat zur Begründung dieser Streichung ausgeführt, daß auch beim Anliegen beider Schichtträger gegeneinander die Flüssigkeit zwischen den Schichten und außerhalb der Schichten etwa in gleichem Zustand sei; daher könne man selbst unter der Voraussetzung, daß sich beide Schichten überall gleichmäßig berühren, nicht von einer Adhäsion im physikalischen Sprachgebrauch sprechen. Der Nichtigkeitssenat hat es aus diesem Grunde für notwendig erachtet, die genannten Worte zwecks Klarstellung aus den Hauptanspruch zu streichen. Danach dient die vorhandene einzige Gleitbahn nach dem Hauptanspruch also nur
4
noch der "Zusammenführung" der einzelnen Schichtträger und ihrer "gemeinsamen" Weiterleitung zu dem Walzenspalt. Soweit in der Beschreibung von "Adhäsion” oder "Adhäsionskraft" die Hede ist (S. 1 Z. 15 bis 16, S. 2 Z. 48, 71 bis 72, 115 bis 116, 125 bis 126, S. 3 Z. l), sind diese Stellen dementspreche sinngemäß zu berichtigen.
c) Ein weiterer Vorteil der Vorrichtung soll schließlich noch darin bestehen, daß ein "Verziehen der Schichtträger durch ungleichmäßige Einwirkung der Entwicklerflüssigkeit auf ihre Papierschichten vermieden wird, da die Schichtträger auf ihrem V/ege durch die Entwicklerflüssigkeit allseitig^ der Einwirkung dieser Flüssigkeit ausgesetzt sind (S. 2 Z. 60 bis 68) Diese vorteilhafte Wirkung bei der Benutzung des Geräts nach dem Streitpatent soll zugleich eine Voraussetzung dafür sein, daß sich das vorzeitige Diffundieren einwandfrei vollziehen kann (/S. 2 Z. 68 bis 72).
III. Das als älteres Hecht entgegengehaltene Patent 802 389 steht der Schutzfähigkeit der den Gegenstand des Stroitpatents bildenden Lehre nicht entgegen, weil diese Lehre zu demindest gegenüber dem Gegenstand des älteren Rechts einen erfinderischen Überschuß aufwoist, der geeignet ist, insoweit die Schutzfähigkeit der Lehre des Stroitpatents zu begründen. Der Nichtigkeitssenat hat in der angefochtenen Entscheidung mit Hecht darauf hingewiesen, daß es gegenüber dem älteren Recht nur darauf ankomme, ob ein patentfähiger Überschuß gegeben sei, daß dagegen im vorliegenden Verfahren eine etwaige Abhängigkeit des Streitpatents vom älteren Hecht nicht zu prüfen sei. Hierüber hat erforderlichenfalls der Vorlotzungsrichter zu befinden. Die Abhängigkeit braucht sich nicht auf den eigentlichen "Gegenstand" des älteren Rechts zu beziehen; sie kann auch bei Vorliegen eines allgemeinen Erfindungsgedankens begründet sein, soweit dieser durch das ältere Recht geschützt ist und die Anwendung der erfinderischen Lehre des jüngeren Rechts zugleich die Anwendung jenes allgemeinen Erfindungsgedankens einschließt.
V/as nach dem Patent 802 389 als "Gegenstand" dieses älteren Rechts anzusChsnf ist, hat der erkennende Senat bereits in der Nichtigkeitsentscheidung vom 16. Februar 1954 (I ZR 49/53)eingehend erörtert. Außerdem ist der nach dem Patent 802 389 geschützte Erfindungsgedanke in den Entscheidungen des erkennonden Senats vom 12. Juni 1956 (I ZR 118/54) und 21. Oktober I960 (I ZR 117/56) geprüft und klargestellt worden und zwar in erster Linie im Hinblick darauf, ob das vom Beklagten nach der Lehre des Streitpatents hergestellte und vertriebene ^mi^-Gerät eine gegenständlich^ Verletzung des älteren Rechts darstellt, weiter aber auch im Hinblick darauf, ob die Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens des älteren Rechts vorliegen könnte (hierzu insbesondere Urteil dos erkennenden Senats vom 21. Oktober I960 - I ZR 153/59)*
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des erkennenden Senats in den vorbozeichneten Entscheidungen und der sich aus ihnen ergebenden Klarstellungen ist zunächst der Gegenstand des älteren Rechts zu bestimmen« Dabei ist insbesondere auf die Unterscheidung und Abgrenzung von dom Stand der Technik V/ert zu legen, wie er sich au3 der schweizerischen Patentschrift 240 472 (Gummituch-Patent) und dem dieser Patentschrift entsprechenden Direktoflex-Gerät der ergibt (oben unter
I 2).
1« Die Vorrichtung nach der Lehre des älteren Rechts dient - wie die Lohre des Streitpatents - dem Zweck, die Herstellung fotografischer Reproduktionen nach dem als bekannt vorausgesetzten Diffusionskopierverfahren in stetiger Aufeinanderfolge zu besorgen (S. 1 Z. 1 bis 31). Danach war eine Vorrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, mehrere biegsame, z.B. aus Papier oder Filmen bestehende Schichtträger
a) gemeinsam, insbesondere an ihrer Schichtseite, mit einer Flüssigkeit zu benetzen»
b) anschließend Schichtseite an Schichtseite anein-anderzunressen und
c) schließlich den Austritt der feuchten, aneinander-gepreßten Schichtträger ins Freie zu bewerkstelligen.
Der Erfinder der Vorrichtung des Patents 802 389 sah nach der Vorführung in Leverkusen am 23. Februar 1949 die besondere Aufgabe darin, die Mängel zu überwinden, die dem fl^-Gcriit (oben unter 12) nach dem "Gummituch-Patent" anhafteten.
l-i if
4
Er schlug als Lösung (1) einen Behälter vor, der zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt und mit je einer Einführungs-Öffnung für jeden Schichtträger oberhalb des vorgesehenen Flüssigkeitsspiegols versehen ist. Von der EinführungsÖffnung ausgehend sind (2) gekrümmte, unter sich parallele oder annähernd parallele Gleitelemente vorgesehen, die die Begrenzung unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchender Zuführungsbahnen der Schichtträger zu einer Walzenanordnung bilden.
Die erste Aufgabe der ausreichenden Benetzung der Schichtträger wird auf dem bogenförmigen Wege durch die Flüssigkeit bis zu der Walzenanordnung erfüllt. Das als Transport-,
Anpreß- und Abquetschvorrichtung diehende Walzenpaar wirkt nur insoweit an der ausreichenden Benetzung mit, als es vermöge der Tranoportfunktion die Schichtträger, nachdem diese zunächst - von Hand - bis an den Walzenspalt geschoben werden, weiter durch die Flüssigkeit zieht.
Die Walsenanordnung hat dann aber die für das Diffusions-kopiorverfahren ebenso wesentliche weitere Funktion zu erfüllen, die Schichtträger aneinanderzupressen und so den notwendigen •'innigen Kontakt" zwischen den Schichtträgern herzustellen (S. 1 Z. 32 bis S.. 2 Z. 5).
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 enthält hiernach eine Reihe von Einzelteilen, die so in funktionelle Abhängigkeit zueinander gebracht sind, daß ihr Zusammenwirken eine gegenüber den Funktionen der Einzelteile neue technische Einheitswirkung hervorbringt; das gepreßte Anoinanderliegen benetzter Schicht-träger. Danach handelt es sich bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 um eine echte Kombinationserfindung.
Wie der Senat in der Entscheidung vom 16. Februar 1954 dargelegt hat, läßt sich diese Vorrichtung durch folgende Merkmale kennzeichnen:
1) Behälter, der zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt und mit einer oberhalb des vorgesehenen Flüssig-keitsspicgels angeordneten EinführungsÖffnung für die Schichtträger versehen ist;
2) Anordnung von Leitelementen, die
a) die Begrenzung mindestens zwoicr o unter den Flüssigkeitsspiegcl tauchender Bahnen der Schichtträgor auf ihrem Wege von der Einführungsöffnung bis zu einer Walzenanordnung bilden,
b) gekrümmt sind und
c) unter sich parallel oder annähernd parallel sind;
3) Walzenanordnung, die aus mindestens zwei aneinander-liegenden Walzen besteht.
Die Merkmale 1 und 3 bedürfen keiner weiteren Erörterung, da sie unstreitig auch zu den Merkmalen der Vorrichtung nach der Lehre des Streitpatents gehören.
2. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Lehre des Streitpatents gegenüber dem älteren Recht schutzfähig ist, bleibt allein die Anordnung der Leit-clcmente (Merkmal 2).
Die vorgenannten, den Gegenstand der Kombination bildenden Elemente sind dem Wortlaut des Anspruchs 1 des älteren Rechts entnommen. 7/as unter dieser Anordnung zu verstehen ist, bedurfte aber, wie der Senat in der Entscheidung vom 16. Februar 1954 ausgeführt hat (S. 19 bis 22), insoweit oihor Klärung, als die im erteilten Anspruch gewählten Formulierungen nicht ganz eindeutig sind. Um (l) das erforderliche-kurze-Benctzen mehrerer trockener Schichtträger mit der Entwiek-
lungsflüssigkeit und (2) anschließend das Aneinanderpressen der benetzten Schichtträger vornehmen zu können, müssen sie von ihrer Einführung in den Behälter zunächst nach unten in die Flüssigkeit eintauchen und von dort wieder im Bogen nach oben ins Freie hinausgefördert werden; sie müssen also notwendig einen gekrümmten Weg zurücklegen. Für die ausroichende Benetzung nach dem Diffusionsverfahren ist, v/ie der Fachmann aus den hierfür erteilten Anweisungen weiß und auch ohne v/eiteres durch Ausprobioren feststellen kann, nur eine verhältnismäßig kurze Zeit (Sekunden) erforderlich. Sobald die Schichtträger nach ihrer Einführung in den Behälter durch ihre Berührung mit der Flüssigkeit ausreichend benetzt sind, ist es zur Bewirkung des DiffusionsVorganges selbst an sich technisch belanglos, an welcher Stelle des notwendig zurück-zulcgenden gekrümmten Weges nunmehr das Aneinanderpressen der feuchten Schichten stattfindet.
Einerseits ist die erforderliche Krümmung des Weges der Schichtträger durch den Flüssigkeitsbehälter zu bewirken, und andererseits ist dieser gekrümmte Weg in funktionelle Beziehung zu dem Preßvorgang zu bringen. Hierfür stehen zwei grundsätzlich verschiedene Lösungsmöglichkeiten offen, wie der Senat auf S. 19/20 der Entscheidung vom 16. Februar 1954 aus-goführt hat:
a) Die Schichtträger werden zunächst in gerader Bahn senkrecht oder schräg von oben her in die Flüssigkeit eingeführt, dort von einem Walzenpaar erfaßt und aneinandergepreßt und dann erst in irgendeiner Weise in ihrer Förderrichtung umgelenkt und nach oben aus der Flüssigkeit hinausgeführt: Die Krümmung ihrer Bahn wird also erst erzwungen, nachdem die Schichtträger zusammengepreßt aneinanderliegcn und die Bildübertragung selbst in Gang gesetzt ist; die Bahnkrümmung führt die Schichtträger flächenhaft
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aneinandergepreßt auf einem Umwege zunächst tiefer in die Flüssigkeit hinein und dann wieder nach oben ins Freie.
b) Oder die Vorrichtung wird im Gegensatz dazu so aus-gcbildet, daß die Krümmung bereits in den Teil des Gesamtweges der Schichtträger verlegt ist, in dem sie noch nicht anoinandergepreßt sind, so daß sie bereits unmittelbar vor dem Augenblick, in dem sie von den Quetschwalzen erfaßt werden, mit ihrer Vorderkante aus der Flüssigkeit hinausgerichtet 3ind: Es ist belanglos für die Funktionen der Walze, ob sie noch innerhalb der Flüssigkeit oder - ganz oder teilweise - oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet sind; wesentlich ist nur, daß sie die feuchten Schichtträger in deren ankommender Richtung erfassen und zugleich mit ihrer (Linien-)Pressung geradlinig weiter ins Freie fördern.
Der ersten Art der Lösung entspricht das Agfa-Gerät ("Gummituch-Patent", oben unter I 2). Die unumgängliche Krümmung des Weges der Schichtträger ist in den Teil der Bahn verlegt, in der sie bereits zusammengepreßt aneinanderliegen. Die (Trenn- und) Leitelemente, die nach der Einführung der Schichtträger in den Behälter durch die Trennung der Schicht-träger voneinander deren ausreichende Benetzung sichorstollen und außerdem die Schichtträger zu dem ersten Walzenspalt führen sollen, sind geradflächig und konvergierend ausgebildet, während sie nach dem älteren Recht, dessen Konstruktion eine drucklose Führung durch die Flüssigkeit bis zu der Walzenanordnung ermöglichen soll, gekrümmt und unter sich parallel oder annähernd parallel vorgeschlagen werden.
Wichtiger ist aber ein weiterer Unterschied:
Nach dem "Gummituch-Patent" besteht die Quetschwalzen-und Transporteinrichtung aus einem System von nur zu dem Teil aneinanderliegenden und als Quetschwalzen wirkenden T/alzen und oinem endlossen Gummituch, mit dessen Hilfe nicht nur die Portdauer der (Flächen-) Pressung, sondern auch die Wege-krümmung der Schichtträger bewerkstelligt wird; mit der Beendigung der Flächenpr essung soll auch der Entviicklungs- und Übertragungsvorgang beendet sein» Die Entwicklung des Negativs und das gleichzeitige Entstehen des Positivs soll während der "Umführung" der Schichtträger zwischen Gummituch und Hauptwalze auf dem Wege von der ersten Führungswalze (Eintritts-walzc) bis zur zweiten Führungswalze (Austrittswalze) vor sich gehen. Biese Austrittswalze soll als Führungs- und Anpreßwalze zusammen mit der ersten Nebenwalze (Eintrittev/al '/:e das Gummituch und damit auch die zwischen Gummituch und Haupt-walze liegenden Schicht träger nicht nur flächenhaft an die Hauptwalze pressen, sondern v/eiter als Transportwalze und zugleich, da sie oberhalb des Flüssigkeitsspiegels liegt, als Abquetschwalze dienen. Nachdem die Schichtträger zwischen dieser Austrittswalze und der Hauptwalze hindurchgeführt worden sind, verlassen sie über eine Führung durch einen Ausgangsschlitz fertig entwickelt den Behälter und werden hier sofort durch geeignete Kittel voneinander getrennt. Bie Flächenpressung wird also nach der schweizerischen Patentschrift 240 472 und dem dieser Patentschrift entsprechenden, vorbenutzten Birektoflex-Gerät der fÜr die Bildübertra-
gung als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen.
Es ist daher auch nicht vorgesehen, daß die Schicht träger nach dem Verlassen des Behälters noch eine Zeit lang vermöge der Adhäsion aufeinander liegen bleiben und dann erst getrennt werden. Ber Biffusionsprozeß läuft vielmehr während des Umlaufs der Schi chtträger um die Hauptwalze ab. Bie Trennung der Schichtträger voneinander erfolgt daher unmittelbar nach Verlassen des Behälters.
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Bei der Vorrichtung nach dem älteren Recht bewirkt ausschließlich das Walzenpaar durch Linienprossung den erforderlichen "innigen Kontakt". Nachdem die Schichtträgor aus den Flüssigkeit herausgezogen und anschließend durch das Walzenpaar (linienliaft) zusammengepreßt worden sind, sollen sie außerhalb des Behälters nunmehr kraft echter "Adhäsion" zu-nindest noch solange zusammenhaften, wie dies für den Diffusionsvorgang erforderlich ist. Für die Herstellung einwandfreier Reproduktionen ist es wesentlich, daß diese Adhä-sionsv/irkung noch eine gewisse - verhältnismäßig kurze - Zeit andauert, bevor die Schichtträger nach dem Verlassen des Behälters voneinander getrennt werden. Das ist bei dieser Art des Zusammenpressens für den mit der Bntwicklungsteclinik vertrauten Fachmann selbstverständlich. Der Benutzer der Geräte wird hierauf in der Gebrauchsanweisung hingewiesen.
Die Konstruktion nach dem älteren Recht beruht also im wesentlichen auf der neuen Erkenntnis, daß ein längeres flächonhaftes Zusammonpresson der Schichtträger unter dem Flüssigkcitsspiegel, wie dies nach dem "Gummituch-Patent" mit Hilfe des Gummituchs geschieht, für eine einwandfreie Diffusio nicht erforderlich ist. Nach dieser Erkenntnis konnte auf die umständliche Walzenkonstruktion mit dem endlosen Gummituch verzichtet werden. Es wurde als genügend angesehen, "wenn die Schichtträger mit Hilfe anderer Gleitelemente drucklos - ohne Pressung - auf bogenförmiger Bahn durch die Flüssigkeit zu dem Walzenpaar geleitet werden, das dann allein durch Linien-pressung den erforderlichen "innigen Kontakt" der Schicht träger bewirkt. Hieraus folgt, daß die Kombinat ions erfindung des älteren Hechts nicht nur durch ein% Völlig anderes Lösungsprinzip, sondern auch in der Art, der Zahl und der funktionell bedingten Ausbildung der verwendeten Arbeitsmittel sich grundlegend von der Lehre des Gummituch-Patents unterscheidet. Die Vorrichtung nach dem älteren Hecht ist danach nicht nur in konstruktiver Hinsicht, nämlich in Herstellung und Aufbau,
einfacher und billiger als das Gerät nach dem Gummituch-Patent, sondern sie ist damit vor allem auch in ihrer Wirkungsweise weniger mit Fehlerquellen belastet. Wie bereits im Urteil des Senats vom 16. Februar 1954 auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Schulz festgcotellt worden ist, können bei der Vorrichtung nach dem älteren Recht zwischen den behandelten aneinanderliegcnden Schichtträgern schädliche RelativverSchiebungen praktisch nicht mehr auftre-ten, da sie in gerader Richtung aus der Flüssigkeit hinaus transportiert werden. Bei dem ^^-Gerät dagegen läßt sich die Gefahr solcher RelativVerschiebungen und damit das Zustandekommen unscharfer Kopien mit Doppelkonturen kaum vermeiden, weil der Weg des außen liegenden Schichtträgers um die Hauptwalze herum etwas länger ist als der Weg des innen liegenden Schichtträgers. Der nicht nur in konstruktiver, sondern auch in funktioneller Hinsicht erzielte technische Fortschritt ist, wie gesagt, im Grunde allein der Erkenntnis zu verdanken, daß das fotografische Diffusionskopierverfahren weder die Fortdauer des Anpreßdruckes auf die einmal auf-oinandergepreßten Schichtträger noch deren mehr oder minder langes Verbleiben in der Flüssigkeit erfordert, daß es vielmehr für die fehlerlose Durchführung dieses Verfahrens genügt, wenn die Schichtträger in kurzer Zeit ausreichend angefeuchtet, dann zusammengepreßt und danach alsbald ausgeworfen werden.
Der Diffusionsprozeß findet dabei ordnungsmäßig statt, weil die einmal aneinandergepreßten feuchten Schichtträger auch ohne Fortdauer des Druckes von außen hinreichend fest und lange genug - durch echte Adhäsion - aneinanderhaften bleiben.
5. Wie der Senat in der Entscheidung vom 16. Februar 1954 in Übereinstimmung mit dem Patentamt festgestellt hat, ist unter 11 Führungsbahn11 im Sinne der Lehre des älteren Rechts nur dor Weg zu verstehen, den ein Schichtträger von der Einführungsöffnung bis zu seiner Erfassung durch die Walzen zurück-lcgt. Das ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des
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Anoprüchß 1 und der Beschreibung (S. 1 Z. 33 bis S. 2 Z. 5). Nach der Lehre des Anspruchs 1 sollen die Führungsbahnen gekrümmt sein. Dementsprechend sollen die Elemente, die die Schichtträger auf ihren Bahnen leiten, gekrümmt ausgcstaltet coin. In den ersten Anneldungsunterlagen des älteren Hechts war nur von uLeitflachen" die Rede. Der v/eitergehende Begriff der "Leitplenente” i3t erst spater in Erteilungsverfahren vom Anmelder eingeführt worden. Hierin war, wie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung bestätigt hat, keine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu erblicken, weil auch andere bekannte Führungsmittel zur Begrenzung gekrümmter Bahnen von Schichtträgern gegenüber den "Lcitflachen" als glatte Äquivalente in Betracht kommen. Der Anspruchsv/ortlaut sagt nichts über den Grad der Bahnkrümmung aus; sie kann also, je nach Bedarf, mehr oder weniger tief in die Flüssigkeit eintauchen. Dem Fachmann stehen zur Erzwingung einer gekrümmten Bahn für die mit einer gewissen Steifigkeit ausgestatteten Schichtträger ohne weiteres verschiedene Ausgestaltungen der Leitelemente zur Verfügung.
Diese konnten, statt einzeln gekrümmt zu sein, auch aus kürzeren geradflächigen, ebenen, in entsprechenden stumpfen Winkeln anoinandergefügten Platten o.ä. bestehen. Es genügt, daß sie ihrer Form nach geeignet sind, den vorgeschriebenen gekrümmten Weg der Schichtträger zu begrenzen. Sie können aus dünnen Platten, aus Leitschienen, aus Drähten, gebogenen Stäben, quergestellten Stäben mit Rollen u.a.m. bestehen. Sie können aus Metall oder aus Kunststoff hergestellt sein. Auch über die Länge der Leitelemente ist im Anspruchswortlaut nichts gesagt; es ist danach keineswegs erforderlich, daß 3io alle gleich lang sein müßten. Die Leitelemente, welche die Bahnen von mindestens zwei Schichtträgem erzwingen ("begrenzen”), sind nach der Lehre des älteren Rechts unter sich parallel oder annähernd parallel angeordnet. Diese An-
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ordnung bewirkt zugleich, daß die Schichtträger einen annähernd gleich langen Wog zurücklegen, bis sie von dem Y/al-zenpaar erfaßt v/erden. Dies ist für die gleiche Benetzung der Schichtträger wesentlich.
Y/ie die bisherigen Ausführungen ergeben haben, fallen den leitolerienton nach der lehre des älteren Rechts unzweifelhaft zwei Funktionen zu:
a) Sie sollen zunächst die Schichten getrennt in die Flüssigkeit leiten, damit jede Schicht für 3ich durch die Entwicklerflüssigkeit benetzt wird.
b) Sie sollen die Schichten weiter drucklos (ohne Flächenpressung) zu der Walzenanordnung führen, und zwar in gekrümmter Bahn zunächst in die Flüssigkeit hinein und dann in Richtung aus ihr hinaus.
Diese Funktionen kann der durchschnittliche Fachmann ohne weiteres dem Wortlaut der Patentschrift entnehmen. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch leein Streit.
4. Streitig ist dagegen eine weitere Funktion, die der Beklagte den Leitelementen nach der Lehre des älteren Rechts als angeblich besondere - wesentliches Merkmal zuschreiben will: die getrennte Führung der Schichtträger bis zu den Walzen. Bereits in dem durch Urteil vom 16. Februar 1954 abgeschlossenen Patentnichtigkeitsstreit hat die damalige Klägerin, die Firma ^|^^^-Apparate-GmbH, deren Geschäftsführer Dr. war, versucht, für den Fall der Abweisung
ihrer gegen das ältere Recht gerichteten Nichtigkeitsklage Y:c2:ig?r«cnc eine ’‘Klarstellung” des Anspruchs 1 dahin zu erwirken, daß nach seiner Lehre die Leitelemente für die
Schichtträgcr auf deren ganzem Wege von den Eintritts Öffnungen bis zur Quctschwalzenanordnung als voneinander getrennte, gekrümmte Führungskanäle auszugestalten seien. Demgegenüber hat der erkennende Senat in dem angeführten Urteil in Übereinstimmung mit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Schulz ausdrücklich festgestellt, daß der Durchschnitt sfachmann der Patentschrift 802 369 die Lehre entnimmt, die Leitelemente so aussugestalten, daß sie die Bahnen der Schichtträger solange getrennt zu halten hätten, wie dies die technische Aufgabe der Leitelemente im Rahmen der Gesamtvorrichtung erfordert. Diese Aufgabe liegt aber, wie dargelegt, darin, (l) die ausreichende Benetzung der Schichtträger bei ihrer Zuführung zu den Walsen zu ermöglichen und (2) einen in bestimmter 7/eiso gekrümmten Weg der Schichtträger von der Einführungsöffnung zur Walzonanordnung zu erzwingen. Aus diesen Gründen hat der erkennende Senat die Auffassung der damaligen Klägerin ausdrücklich als unrichtig zurückgewiesen, die geltend gemacht hatte, die Patentschrift offenbare als Erfindung ge gonstand nur derart ausgestaltete Leitelementc, daß die Schichtträger durch sie von der Eintrittsöffnung bis dicht an die Walzenanordnung heran in untereinander getrennten Bahnen geführt würden. Dies wurde bei der vom erkennenden Senat im Urteil vom 16. Februar 1954 vorgenommenen Klarstellung der Anspruchsfassung berücksichtigt. Der neugefaßte Anspruch 1 des. älteren Rechts lautet danach:
"Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren, bei dem biegsame Schichtträger für das latente Negativ und für das Positiv gemeinsam, jedoch untereinander getrennt, in eine der Entwicklung dienende Flüssigkeit gebracht und darauf Schicht an Schicht zusammengepreßt werden, dadurch gekennzeichnet, daC in einem zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmten Behälter eine EintrittsÖffnung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet ist, von der aus zwei oder mehr durch gekrümmte, unter sich parallele oder annähernd parallele Leitelo-mente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichtträ-ger unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchen und
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sodann in Richtu;ig aus d/or Flüssigkeit hinaus zu oiner au3 mindestens einem Welsenpaar bestehenden ^^etschwalzonanordnung führen, die dio Schichtträger anoinanderpreßt und so angeordnot ist, daß sie sie aus der Flüssigkeit hinaustransportiert".
Der Stroit der Parteien betrifft, wie gesagt, im wesentlichen dio Frage, welche Bedeutung dem Merkmal "zwei oder mehr durch gekrümmte, unter sich parallele oder annähernd parallele Leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen" zukommt. Dio Beantwortung dieser Frage ist wesentlich für dio Bestimmung des "Gegenstandes" des älteren Rechts (§4 Abs 2 Satz 1 PatG).
a) In Anspruch 1 des älteren Rechts ist nicht ausdrücklich feotgelegt, daß sämtliche Leitelemente "gekrümmt" sein müßten.
So wird zwar von oiner Mehrzahl von Leitelementen gesprochen, worunter, wenn sich aus dem Inhalt der Patentbeschreibung nichts anderes ergeben würde, möglicherweise auch nur zwei Leitelemente, z.E. das oberste und das unterste Loltelement, verstanden worden könnten. Ist die PatentZeichnung Figur 1 auch nur als ein Ausführungsbeispiel zu werten, das ohne weiteres andere Gestaltungen der Leitelemente zuläßt, so ist aber nach dem Sinn und Zweck der Vorrichtung, wie dies der Durchschnittsfachmann nach der Beschreibung im Zusammenhang mit der Patentzeichnung vorstehen muß, davon auszugehen, daß sämtliche Leitelemento gekrümmt sind, so daß dio einzelnen Schichtträger auch noch um die unteren Wendepunkte (Umkehr- oder Scheitelpunkte) ihrer Bahnen getrennt herumgeführt und auch noch in gewissem Ifiafang auf den zu den Walzen hin aufsteigenden Teilen getrennt weitergoführt wer-don. Dies ist bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1956 - I ZR 118/54 - auf Seite 10 oben zu dem Ausdruck gebracht und im Urteil vom 21. Oktober I960 - I ZR 117/56 - auf Seite 9 unter Hinweis auf die Patentbeschreibung (Seite 1 Zeilen 35-38, S.2 Z. 8,13,101) noch besonders klargestellt worden.
Danach war diese über die Wendepunkte der Zuführungsbahnen hinausgehende Krümmung der Leitelemente auch dem Anspruch 1 des älteren Rechts mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Dio Lcitolemonto können hiernach die Führungsbahnen ganz bis zu der Walzenanordnung begleiten, wie dies das Ausführungsbeispiol zeigt. Dio Leitelemente brauchen aber nicht so lang zu sein, und sio brauchen insbesondere auch nicht sämtlich gleich lang zu soin.
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Durch die Krümmung der Elemente soll nur erreicht werden, daß die Schichtträger noch ein Stück um die Wendepunkte herum voneinander getrennt gehalten werden»
Die Krümmung sämtlicher oberen (zwei oder drei) Loitele-mente ist an sich nicht erforderlich, um die einzelnen Schichtträger an den Walzenspalt heranzuführen. Kino solche Zuführung der Schichtträger zu der V/alzenanordnung kann, wie das Streitpatent soigt, auch auf einer bogenförmigen Dleitbahn vorgenommen werden, und zwar in der Weise, daß die einzelnen Schichtträgor auf der untersten Gleitbahn beroits vor dem Wendepunkte zusammengeführt und dann zusammen bis zu der Y/alzon« anordnung weitergeschoben werden.
Wenn das ältere Hecht trotzdem keinen Schutz für eine Lehre beansprucht, nach der für den gemeinsamen Transport der Schichtträger zu der Walzenanordnung nur eine bogenförmige -untere - Gleitbahn benutzt wird, so ist dies allein darauf zurückzuführen,, daß der Erfinder der Lehre des älteren Rechts es ersichtlich noch für geboten hielt, für eine längere Trennung der Schichtträger voneinander auf dem Wege zu dem «tralzen-cpalt zu sorgen. Mit dioser Trennung soll zunächst erreicht werden, daß die Schichtträger solange auseinandergehalten worden, bis sie ausreichend mit der Entwicklungsflüssigkeit benetzt sind. Da dies in verhältnismäßig kurzer Zeit auf einer recht kurzen Y/egs trecke geschehen kann, hätte es zur ausreichenden Benetzung der Schichtträger an sich keiner weiteren getrennten Horumführung um die Wendepunkte mehr bedurft. Der Erfinder des älteren Hechts hielt es aber entsprechend den damaligen Vorstollungan der Fachwelt für erforderlich odor zu demindest für zweckmäßig, noch für eise weitere Wegstrecke eine vorzeitige Berührung der Schichtträger untereinander zu vermeiden. Dadurch sollte auf jeden Fall verhindert werden, daß durch eine vorzeitige Berührung der Schichtträger ein Diffusionovorgang eingeleitet wurde, der sich ungünstig aus-wirken könnte, wenn sich die Schichtträger vor dem Eintritt in den Y/alzenspalt gegeneinander verschieben würden. Der Fachmann wußte .zwar nach der ihm bekannten Wirkungsweise der
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Schichtträger, daß es einer gewissen Zeit und einer gewissen Intensität dos Kontaktes bedurfte, um den Diffusionsvorgang einzuleiten, und mußte es daher auch für unschädlich haiton, worm dio Schichtträger nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit und für eine verhältnismäßig kurso Y/ogstrecko zusammentreff on und sich aufoinanderlegon konnton, wie dies auch bei der Vorrichtung nach den älteren Hecht der Pall ooin konnte: Da dio gokrumnton Leiteleraente, um ihre Tührungsaufgabo zu erfüllen, dio Schichttrüger nicht “bis unmittelbar dicht vor die V/alzen begleiten müssen" (Urteil vom 12* Juni 1956 - I ZR 118/54,
Solü obon), konnte sich boi oinor ohne weiteres möglichen Verkürzung der mittleren Leitelomonte ergeben, daß sich die -zwei odor drei - Schichtträger noch kurz vor dom Eintritt in den «Valzenopalt auf der unteron, bis dicht an den v?alzonspalt heranroichenden bogenförmigen Gleitbahn zusammenlegten» Daraus folgt aber noch nicht, daß durch die nach dem älteren Recht go-schützte Erfindung über den Y/ortlaut dos Patentanspruchs und der Patentbecchreibung hinaus auch bereits die Lohre des Strcit-patento offenbart war, nur eine einzige Gleitbahn - dio unterste - bogenförmig bis zu dem Walzenspalt durchsuführen und dio übrigen oberen Leitelemente nur gerade und verkürzt auszubilden •
b) Zum “Gegenstand“ der Erfindung im Sinne dos § 4 Abs 2 Satz 1 PatG gohören unstreitig dio oog0 tochniochon und dio glatton patontroohtlichon Gloiohworto (vgloBenkard? PatG 4oAu£lo § 4 RdnJ3i> § 6 Rdn*88«91)o V/io der erkennende Sonat beroito in dor Entscheidung vom 12o Juni 1956 (I ZR 118/54? SolO-12) und in don boidon Entscheidungon vom 31« Oktober I960 (I ZR 117/56 und I ZR 153/59) ausgefübrt hat, kann dio vorbo-zoichnoto Abweichung, durch welche sich dio Vorrichtung nach dom Streitpatent von der Vorrichtung nach dem älteren Recht unterscheidet, weder als technisches noch als glattes patontreclrb-lichos Äquivalent gewertet werden*
c) Entsprechend den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 12* Juni 1956 (S*12-14) ist in dem zwischen don Partoien anhängigen Verletzungsprozeß weiter geprüft worden,
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ob die Abweichung, die das nach der Lehro des Streitpatent3 gebaute ^^H^^-GerUt gegenüber der Vorrichtung des älteren Hechts aufwoiot, als sog. nicht glatter patentrochtlieher Glcichwert au behandeln sei und ob danach unter den Voraussetzungen eines allgemeinen Erfindung3gedankens eine Patcnt-vorletzung in Betracht kommen könnto (vgl. hierzu Benkard aaO, •! 6 Rdn.92,93). Abweichend von dieser im Verlötzungs-proaeß der Parteien noch aufrechterhaltenen Betrachtungsweise hat der erkennende Senat in der wlandkcrton”-Entochcidung in Cr HUK 1960,474,476 r.Sp. ausgeführt, daß es zur begrifflichen Vereinfachung angezoigt erscheine, in den gegenständlichen Schutzu demfang der Erfindung nicht nur die glatten Äquivalente, sondern sämtlicho gleichwertigen Mittel oinzuboziohen, sowoit sie ihren Ursprung im durchschnittlichen Fachwissen haben. In diesen Schutzu demfang würden dann auch die sog. nicht glatton Gleichwerto fallen, die sich dem Fachmann zwar erat nach besonderer Überlegung erschließen, zu deron Wahl aber sein Fachwissen ausroicht, ohne daß es eines erfinderischen Gedanken-gangs bedarf.
Im vorliegenden Fall ist es nicht ontscheidungserheb-lich, ob die nicht glatton Grleichwerte, die dem Durchschnitts-fschmann auf Grund seines Fachwissens zur Verfügung stehon, dom “Gegenstand'1 dos Patents zuzurechnen wären oder ob sio nur unter dem Gesichtspunkt eines “allgemeinen Erfindungsgc-dankens“ Berücksichtigung finden könnton (vgl. Benkard aaO.
§ 6 Rdn.87). Auch kann unerörtert bleiben, ob im Rahmen des § 4 Ab3 2 PatG ein nach dem älteron Recht geschützter allgemeiner Erfindungsgedanke zu berücksichtigen ist (vgl, hierzu Benkard aaO. § 4 Rdn,19 mit Nachweisen). Bonn, wie bereits erwähnt wurde und wie noch bei der Erörterung des technischen Fortschritts und der Srfindungshöho im einzelnen darzulogon sein wird, lag die lehre des Stroitpatents, soweit sio von dem alteren Recht abweicht, nicht im Rahmen des dem damaligen Stand der Technik entsprechenden durchschnittlichen Fachwissens, Da der vorhandene patentfähige Uberschuß dos Strcit-patents eine Wesenogleichheit nach § 4 Abs 2 PatG auc-cchließt, kann dio Klago nicht mit Erfolg auf § 13 Abo 1 Nr.2 PatG gestützt werden«.
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5r. Ist dio Lohre dos Streitpatonts, allo oberen Loitole-mento gerade au gestalten und sie domeritsprechend auch zu verkürzen, als über den Rahmen des durchschnittliehen Fachwissens hinausgehender erfinderischer Schritt zu werten, so kann auch ein allgemeiner Erfindungsgedanko, wie er bisher in dem Vor-letzungsprozoß der Parteien erörtert worden ist, nicht vorlio-;;cn; denn in diesen allgemeinen Erfindungsgedankon war dio besondere, als schutzfähig anzuerkonnende Lohro des Streit-patente mit oinbezogon worden. Es kann aber, wenn dieser patentfähige Überschuß ausgeschiedpn wird, ein anderer, weitergehender allgemeiner Erfindungsgedanko in Betracht kommen, der nach dom ältoren Rocht geschützt und zugleich in dom Gegenstand des Stroitpatents mit enthalten sein kann. Es würde dann der Fall vorliegen, daß das Stroitpatent von dem ältoren Rocht abhängig ist. Abhängigkeit liegt vor, wenn das jüngero Patent wesentliche Erfindungsgedanken des älteren Patents benutzt und ohne diese Benutzung nicht ausführbar ist (vgl. Benkard ac.O.
§ 6, Rdn.26-28). Wird eine patentgeschützto Vorrichtung in einom
s qntliehen
Merkmal erfinderisch verbessert, so ist diese ebenfalls patentfähige Verbesserung von dom älteren Patent abhängig, sofern sie ohno Benutzung der übrigen erfindungswosentlichen und-unter dem Gesichtspunkte eines allgemeinen Erfindungsgedankens - selbständig schutzfähigen Merkmale nicht ausführbar ist. Im vorliegenden Fall könnte als wesentliche, erfinderische Konotruktionsidee unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens möglicherweise eine auf der bereits dargolcgten neuen Grunderkenntnis (oben unter III 2,3) beruhende Vorrichtung zur Herstellung von Reproduktionen im Diffusionskopierverfahren in Betracht kommen, die etwa durch folgendo Merkmale gekennzeichnet ist:
a) In den Behälter führen mehrere durch Leitelemente getrennte Zuleitungskanäle, die der ausreichenden Benetzung der Schichtträger dienen.
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b) Aua diesen Zuleitungskanälen führen gekrümmt e Bahnen (»Vego),
aa) die durch ganz oder teilweise voneinander getrennte Leitelementc begrenzt werden und
bb) auf denen die Schichtträger druckloo (ohno Flächen- oder Linienpressung) zunächst von oben nach unten und dann von unten nach oben zu dem Spalt einer Walzenanordnung geschoben worden könnon*
c) (Mindestens) zwei aneinander anliogondc Y/alzcn sind so angeordnet, daß sie die in den Walzenspalt geschobenen Schichtträger erfassen und
aa) aneinander pressen,
bb) aus den Behälter herausziohen uiid dabei cc) von überschüssiger Flüssigkeit befroiono
Für die Erfüllung der eigentlichen technischen Aufgabe (Bonotzung und Pressung)sind an sich nur die vorstehend aufgeführten ilerkmalo wesentlich* Die Leitelemente können, wenn 3io diese den Fachmann erkennbare technische Funktion erfüllen sollen, verschieden gestaltet sein* Wesentlich ist, daß sic eine ausreichende Benetzung der Schichtträger sowie den Weg sichern, auf dem die ausreichend benetzten Schichtträger zu den Walzonspalt geschoben werden können* Sie müssen allerdings auch so gestaltet sein, daß eine vorzeitige Berührung der Schichtträgor, sofern hierdurch eine schädliche Diffusion zu befürchten wäre, vermiedon wird* Hierfür stehon dem Fachmann unter Anpassung an Benetzungszeit und Benetzungsweg verschiedene Ausführungsformon zur Verfügung. Soweit das ältere Patent, um vorzeitige, möglicherweise schädliche Berührungen aussu-schlicßen, für samt lieho Leitelemente Krümmungen vorsieht, ist dieso besondere Art der Gestaltung für die Erfüllung der
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eigentlichen technischen Aufgabo (Benetzung und Pressung dor Schichtträger) an sich nicht von wesentlicher Bedeutung»
Wohn der Fachmann woiß, daß man die Schichtträger nach ihrer Beschaffenheit und der Art und Zeit ihrer Behandlung nur solange gotrennt zu haiton braucht, wie dies zur Benetzung erforderlich ist, kann er es auch nicht mehr für notwendig halten, daß sämtliche oboron Loitolemento gekrümmt ausgobildct wordon, um dio Schichtträger zu dem Walsenspalt führen zu können. Die über don BenetzungoVorgang hinaus fortdauernde Trennung der Schichtträger soll nur dom Schutz vor der - tatsächlich bestehenden oder nur irrtümlich angenommenen - Gefahr einor pchad-lichon Diffusion dionon. Jo nachdem, wio diese Gefahr zu beurteilen ist, muß für eine kürzere oder längere Trennung der Schichtträger im Behältor gesorgt worden. Das im älteren Patent cnthaltcno - zusätzliche - Merlanal der Krümmung sämtlichor Loitolemento kann also nicht schlechthin als ein für dio Lösung der Kernaufgabo so wesentliches Konstruktionsmerkmal angosohon worden, daß nicht bereits für dio übrigen erfindungswosentliehen Merkmale unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Er-findungsgedankons Schutz begehrt werden könnte. In diesem Pall wäre also dio Erfindung des Stroitpatents möglicherweise lediglich als eine rein konstruktive Verbesserung, als eine ver-bosserto Abwand lung cd er Variante der Vorrichtung des älteren Hechts und damit als abhängiges Patent anzusehon. Das Strcit-patent würde sich dann von dom älteren Rocht im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß nur das unterste Leitolement gekrümmt bleibt, dio übrigen Loitelemente jedoch gerade ausgobil-det worddn. Dio Frage der Abhängigkeit ist aber, worauf der Nichtigkeitosenat bereits zutreffend hingewiesen hat, im vorliegenden Vorfahren nicht zu entscheiden. Die Frage ist hier nur deshalb erörtert worden, um Unklarheiten und Fehlschlüsso zu beseitigen, dio sich sonst für den zwischen den Parteien anhängigen Patentverletzungsprozeß ergeben könnten. Unter dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit des Streitpatents vom Ultoren Recht sind die Ansprüche des Inhabers des älteron Rochts in jenem Prozoß noch nicht geprüft worden®
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IV. Steht nach den bisherigen Ausführungen dä3 ältere Recht mangels V/escnsgleichheit der Schutzfähigkeit des Streitpatents nicht entgegen, so bleibt zu prüfen, ob im Hinblick auf den Stand der Technik, wie er sich aus den angegebenen Entgegenhaltungen (der schweizerischen Patentschrift 240 472 und den offenkundig vor benutzten Geräten "Direktoflex" der pnd "D-IO” des Inhabers d
älteren Rechts) ergibt, die Schutzfähigkeit des Streitpatents zu b jähen ist.
Io Für die vorveröffentlichte schweizerische Patentschrift 240 472 und da3 dieser Patentschrift entsprechende, offenkundig vorbenutzte Direktoflex-Gorät kann auf die Darstellung unter I 2 und III 1 und 2 verwiesen werden* Hieraus ergibt sich ohne weitere daß das Streitpatent gegenüber diesen Entgegenhaltungen nicht nur neu, sondern auch fortschrittlich ist« Die Nachteile, die nicht nu in konstruktiver, sondern auch in funktioneller Hinsicht mit den Vorrichtungen dieser Entgegenhaltungen verbunden waren, v/aren alle dings in wesentlichen bereits durch das dem Gegenstand des älteren Rechts entsprechende offenkundig vorbenutzte D-10-Gcrät überwunden worden; insoweit kann also auch der Vorrichtung des Streitpatents, das diese durch das D-10-Gerät bereits erzielten Vorteile übernommen hat, kein technischer Fortschritt gegenüber dem Stand der Tech nik mehr zugeschrieben werden.
2. Danach kommt es für die Schutzfähigkeit der Lehre des Streit patents entscheidend nur noch darauf an, ob und inwiefern diese Lehre gegenüber dem D-10-Gerät neu und fortschrittlich ist. Da dieses Gerät alle wesentlichen Merkmale des Ausführungsbeispieles des älteren Patents 802 369 aufv/eist, kann insoweit für die Präge der Neuheit und Fortschrittlichkeit auf die Darlegungen unter I 3 und III 1-4 Bezug genommen werden«
a) Nach diesen Ausführungen ist davon auszugehen, daß die Lehre des Stroitpatents insoweit neu ist, als sie es - unter Beibchaltuni aller sonstigen erfindungswesentlichen Merkmale des D-10-Geräts -nicht mehr für. erforderlich hält, sämtliche Leitelemente gekrümmt i gestalten, sondern es für ausreichend erachtet, unter Beibehaltung der untersten bogenförmigen.Zuführungohahn (Gleitbahn) die übrigen -oberen- Leitelcmontc geradflächig (eben) und verkürzt auszubilden
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ill I
b) «a3 der Anmelder des Streitpatents im Pätenterteilungs-verfahren, in Patentverletzungsprozeß und im vorliegenden Patentnichtigfceitsverfahren als funktionelle Vorteile der Vorrichtung nach dem Streitpatent gegenüber dem P-10-Gerät mit wechselnder und zu dem Teil widersprüchlicher Begründung vorgetragen hat, hat sich in allen entscheidenden Punkten als unzutreffend erwiesen. In rein funktioneller Hinsicht weist das Gerät nach dem Streitpatent gegenüber dem P-10-Gerät keinerlei Verbesserungen auf. Pie Kopien, die mit dem Gerät nach dem Streitpatent bergesteilt werden können, sind in keiner Weiso besser als die mit dem D-10-Gerät hergestollten Kopien. Auch sonst ist keine Verbesserung der BildÜbertragung als solcher gegenüber dem Stand der Technik festzustellen (unten unter aa-eo). Schließlich sind auch in der Art der Bedienung der Vorrichtung des Streitpatents keine Vorteilo gegenüber dem Stand der Technik zu erkennen (unten unter ff). Bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent sind im Gegenteil gewisse Fehlerquollon dann nicht von der Hand zu weisen, wonn dieso Vorrichtung nicht, wie es allerdings bei den neueren ^|||^fe-Geräten geschehen ist, mit einer Umlenkrolle ausgestattet werden (unten unter
C) 0
Im einzelnen ist zu den vom Beklagten in den verschiodonon Verfahren behaupteten funktionellen Vorteilen, wio folgt,
Stellung zu nehmen.
aa) Per Beklagte hat ursprünglich geglaubt, die von ihm behaupteten Vorteile seien in erster Linie darauf zurückzuführen, daß durch das Zusammenlegen der verschiedenen Schichtträger auf der unteren Gleitbahn eine "Paketbildun* infolge Adhäsion^1, eintreto(l^akotbildungatheorie,> oder "Adhäsions-theorio"). In Wirklichkeit kann beim Pufchgeng der Schichtträger durch die Flüssigkeit im Behälter überhaupt keine echte "Adhäsion" auftreten. Pemgemäß hat der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung mit Hecht gestrichen, was sich -im Patentanspruch 1 auf ein angebliches "Aneinanderhöften durch Adhäsion" bezieht. Pie auf der unteren Gleitbahn zusammengeführten und von Hand an den Walzenspalt geschobenen Schichtträger liegen während dieses Vorganges auf der Gleitbahn mehr oder weniger lose zusammen, wie die von dem Privatgutachter
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Prof .Dr o Reob durchg©führten Vorsucho ergeben haben. Zu dom gleichon Ergobnis waren bereits der Privatgutachter Dr.
Po Binder und der im Patentverletzungsprozoß zugezogene gerichtliche Sachverständige Prof.Dr. Frieser gekommon. Die Richtigkeit der Vorsuchsergebniseo dos Privatgutachters Prof.Dr. Roob wird insoweit auch im vorliegenden Verfahren von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof.Dr. Narath bestätigt. Soweit dio Schichtträger während der ersten Phase der Behandlung (beim Einschiebevorgang) auf der unteren Gleitbahn zu-cammenliogen, beruht dies auf der Beschaffenheit (Steifigkeit, Elastizität) der Schichtträger und der von Hand ausgeübton Schubkraft. Ob dio Schichtträger auf mehreren getrennten Gleitbahnen einzeln oder auf einer Gleitbahn zusammen zu dem V/alsenspalt geschoben werden, macht boi dor Beschaffenheit der Schichtträger für die "Betriebssicherheit und Störungsfroiheit1' der Führung als solcher praktisch keinen Unterschied. Gegenüber der Auffassung des'gerichtlichen Sachverständigen kann, in der Zusammenlegung der Schichtträger auf der unteren Gleitbahn für die zu lösende Führungsauf gab o weder ein <(nouos Lösungs-prinzip" noch ein besonderer funktionoller Vorteil gesehon werden. Denn auch bei dem D-10-Gerät kann hinsichtlich der Führung der Schichtträger von der Eintritts Öffnung bis zu dem Y/alzenspalt dio Betriebssicherheit und Störungsfreiheit bei normaler Handhabung nicht in Frage gestellt werden. Boi diesem Gerät machte die Führung der Schichtträger zu dem Walzenspalt an sich koino Schwierigkeiten; bei dor gotrennton Führung der Schichtträgor wurde nur Wert darauf gelegt, auch eine vorzeitige und möglicherweise schädliche Berührung der Schichtträger vor dor für dio Diffusion notwendigen Zusemmenpressung zu vermoidon.
bb) Der Anmelder des Streitpatents hat in dor frühen Zü-sammenführung der Schichtträger auf der unteren Gleitbahn einen erfindungswesentlichen Vorteil deshalb gesehen, weil er annahm, ec trete bereits eine die Bildübertragung beschleunigendo und verbesserndo ^IVprd iffusion^ ein ("VordiffusionstheoriG"). Auch dor Besohwerdosenat des Deutschen Patentamts hat noch in dor Entscheidung vom 21. Februar 1958 in der "Paketbildung" das Mittel zu einer vorzeitigen und günstigen Einleitung doo
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Diffusionsvorganges und Ciamit zu einer vorteilhaften Vorkürzung der Arbeitszeit gesehen» Zu dieser Auffassung ist dor Boschwerdosenat auf Grund von Versuchen gelangt, dio nicht den für dio praktische Handhabung der Geräte maßgebenden Bedingungen entsprachen» Y/ie dio auch von dem Privatgutachter Prof»Br» Recb und dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.Fricsor und von Prof»Br. Narath vorgenommenon Versuche ergeben haben, tritt bei einer sachgerechten Bedienung dor Vorrichtung keino die 3ildÜbertragung irgendv/io vorteilhaft oder nachteilig beoinflussende "Vordiffusion” ein» Auch der Beklagte stützt sich nicht mehr auf den angeblichen Vorteil dor "Vord if fusion“ zur Begründung dos technischen Fortschritts.
cc) Als eine rein theoretische Überlegung, dio für den praktischen Erfolg überhaupt nicht ins Gewicht fällt, hat sich auch die Behauptung dos Beklagten erwiesen, boi dem Arbeiten mit dem D-10-Gerät bestehe dio Gefahr, daß auf dem verhältnismäßig langen V/cgo, auf dem dio Schichtträger frei durch dos Bad geführt würden, in den Schichten enthalteno v/irkoamo Chemikalien "ausgcschwemmt" würden ("Auslaugungstheoric").Biesen Gesichtspunkt hat der Beklagte noch in einer späteren Anmeldung vom 28. Oktober 1953 (BAS 1 034 025) zur Begründung eines als wesentlich bozeichncton Vorteils hervorgehoben, indem or darauf hingowiesen hat, daß boi Schichtträgern, dio "auf dom ganson Y/ego durch dio Entwicklerflüssigkeit beidseitig derselben ausgesotzt sind, die in den Schichten enthaltenen Chemi-kalion teilweise aus ihnen ausgeschwemmt werden, wodurch dio Bildübertragung beeinträchtigt wird". Auch der Boschwerdosenat hat sich in dor bereits angeführten Entscheidung vom 21. Februnr 1958 (Seite 3 unter Ziffer 1) in erster Linie diesen Gesichtspunkt zu eigen gemacht (ebenso auch Privatgutachten Prof. Br.H. Kroepolin, Seite 16 unter Nr. 20 c; im Gegensatz hierzu dio vom Beklagten nicht aufrechterhaltenen Patentanmeldungen B 13 193 und B 14 547, nach denen auf besonders weitgehende Trennung der Schichtträger auf dem verhältnismäßig langen Y/egc zu den »Yalzen für die erforderliche Benetzung Wort
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gelegt wird; anders dagegen wieder die Anmeldung dos Be-klcgten von 8. Septembor 1954 - DAS 1 025 718 -, nach dor ein frühzeitiges, sicheres. Aufeinanderdrücken der Schichtträger zur Begünstigung des Diffusionsvorganges - vor der ent:3cho*idondon Pressung - als vorteilhaft bezeichnet wurde)* Nach der Beschaffenheit der Schichtträger war aber bereits bei den D-10-Gerät die Gefahr oiner “Auslaugung" ohne jede praktische Bedeutung*
dd) Der Beschwerdesen at hat in der Entscheidung vom 21. Februar 1958 (S.3 unter Nr.4, S.5 2.Abs,) als wesentlichen Vorteil der "Paketbildung" angesehen, daß sich die Schicht-träger* "genoinsam verziehen können und in den Quetschwalzen nicht zur PaltenbiId ung noigen"; das "Papierpaket" sei auch knickfester als ein einzelnes Blatt, Auch diese angeblichen Vorteile haben nur rein theoretische Bedeutung, weil die prak tische Handhabung des D-10-Gerätes in dieser Hinsicht zu irgendwelchen Beanstandungen keinen Anlaß gegeben hat. Die 3oschaffonhoit dor Schichtträger schließt bei sachgerechter Bedienung des D-10-Gerätes ebenso wie boi dem Gerät nach dom Stroitpatent in gleicher «'eise jede unerwünschte Faltcnbil-dung, Knitterung, Knickung oder Stauchung aus. Das haben ebenfalls die von Prof,Dr, Reob durchgeführten Versuche einwandfrei ergeben. Dem hat auch der gerichtliche Sachverständige zugestimmt. Bei Bedienungsfehlern kann das Gerät nach dem Streitpatent keineswegs als "narrensicherer" als das D-IC-Gc-rät angesehen werden. Bei dem Gerät nach dem Streitpatent ist die Gefahr, daß unerwünschte Stauchungen auftreten könnten, sogar insofern größer, als hier nur dor unterste Schichtträger ohne eine plötzliche Richtungsveränderung auf dem unteren Loitoiement weiterläuft, während der mittlere Schichtträger bereits unter einem nicht mehr ganz flachen, dor oberste sogar unter einem sehr steilen Winkel auf das unterste loit-olement auftrifft.
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oo) Der Nichtigkeitssenat (S. 17 der Entscheidung) erblickt einen Vorteil des Gerät3 nach dem Streitpatent darin, daß Negativ- und Fositivschichtträger etwa gleich^lange_Woge im Bad zurücklogen; dies sei für die Benetzung von Bedeutung« Demgegenüber ist aber darauf hinzuweioen, daß bei dom Duplonat-Gerät für eine zuverlässige, gleichmäßige Benetzung ar. sich nur der verhältnismäßig kurze getrennte Weg der Schichtträger bis zur unter on Gleit balm zur Verfügung stoht.
Auf dieser bogenförmigen Gleitbahn liegen die Schichtträger dann mehr oder weniger lose aufeinander; sie berühren sich stellenweise, so daß auch auf diesem Wege noch die Möglichkeit besteht, daß die Bntwicklerflüssigkeit stellenweise Zutritt zu den Schichten hat« Hierdurch werden die "Benetzungswege11 ungleichmäßig lang« Hinzu kommt, daß bei der zweiten Phase, die mit dem Einsetzen des Walzenzuges beginnt, die Schichtträgor gestrafft, von der bogenförmigon Bahn abgehoben und in gerador Linie um die untero Kante des oberen Leitelements aus der Flüssigkeit heraus zu dem Walzenspalt hin gezogen werdon. Hior-durch tritt zu demindest für die hinteren Teilo der Schichtträgor eine Verkürzung des Weges durch die Flüssigkeit ein, so daß sie insoweit an sich einer geringeren Benetzung ausgesetzt sind. Durch die bei den neueren eräten des Beklagten
eingebauten Umlenkrollen wird dieser Nachteil ganz oder doch zu dem Teil beseitigt. Bei dem D-10-Gerät steht der gesamte getrennte Weg durch die Flüssigkeit zur Benetzung zur Verfügung. Das bedeutet, daß auf diesem längeren Benetzungsweg bereits bei rascherer Durchführung der Schichtträger durch den Behälter eine ausreichende Benetzung möglich ist; die zulässige Arbeitsgeschwindigkeit kann größer sein« Mag bei dem D-10-Gerät der unterste Schichtträger in dem Behälter einen etwas liinger&n Weg zurücklegen als der oder die beiden oberen Schichtträger, so ist dies für die Frage der Erzielung einer ausreichenden Benetzung praktisch ohne jede Bedeutung. Wie die Praxis bewiesen hat, ist bei beiden Geräten trotz gewisser für die Benotzüngswego vorhandener Unterschiede ohne weiteres eine ausreichende Benetzung zu erzielen, wenn die Vorrichtungen sachgerecht bedient werden.
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ff) Dor Richtigkeitssenat hat schließlich - insoweit vom Bocckwerdosenat abweichend - noch als Vorteil der Vorrichtung nach dem Streitpatent angesehen, daß eie weniger anfällig gegen Schwankungen in der Höhe dos Spiegels der EhtvJickiörflÜsaigkeit sei als da3 D-10-Gerät. Der Richtigkeitssenat woist in der angefochtenen Entscheidung darauf bin, daß heim Streitpatent der oberste Schichtträgor verhältnismäßig tief unter dom normalen Flüssigkeitsspiegel geführt werde, während bei dem D-lO-Gerät mit getrennten Führungsbahnen der obere Schichtträger einen größeren Abstand vom unteren habe, also dichter an der Oberfläche der Entwicklerflüssigkeit geführt werde; bei nicht genügender Füllung des Behälters könno^ also unter Umständen dio obere Gleitbahn überhaupt nicht oder zu kurz mit der Flüssigkeit in Berührung kommen. Dieso Emnfindlichkeit gegen Nivoau-cchwapkj^ra?5n__des_Jäntwiekler s träten beim Gegenstand des Streitpatents selbst dann nicht auf, wenn berücksichtigt werde, daß Negativ- und Positivschichtträger nicht dauernd auf der Gleitbahn zu den Walzen bewegt würden, sondern nach Erfassen durch die Walzen von der gebogenen Gleitbahn abgeschoben und in gerader Linio von der unteren Kante des oberen Führungselements zu dem vValzonspalt gezogen würden. Das obere Loitelement tauche beträchtlich tiof ins Bad ein, so daß auch nach erheblichem Absinken des Flüssigkeitsniveaus immer noch Flüssigkeit an dio Schichtträgor gelange.
Der Beschwerdesenat hat in der Entscheidung vom 21.Februar 1958 diesen Vorteil nicht als gegeben anerkannt und auf die Gefahr de3 frockenlaüfens hingewiesen, die sich für dio Schichtträger bei dem Gerät nach dem Streitpatent dann ergebe, wenn boi unter dem Normalpegel beachtlich äbgesunkenem Flüssigkeit-? -Spiegel dio Schichtträger zwischen Kanalaustritt und Quetschwalzen durch den Walzenzug gestrafft würden.
Demgegenüber hält sich der Nichtigkeitssenat zu eng an das Ausführungsbeispiol dos Streitpatents und die konkrete Ausführungoform des D-10-Gerätes,. die dem Ausführungsbeispiol dos älteren Rechts entspricht. Für den Hersteller derartigor
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Geräte ist es after selbstverständlich, daß die einführenden LeitelementQ so lang aus2ubilden sind, daß seitens dor Kundschaft keine Beanstandungen wegon zu großer Empfindlichkeit gegen Schwankungen des Entwicklerstandes zu befürchten sind«
Dem Hersteller steht ohne weiteres dio Möglichkeit oinor zweck-gerechten Anpassung der Leitelemento zur Verfügung. Allein aus den erfindungswesentlichen Merkmalen dos Streitpatents läßt 3ich also insoweit ein Vorteil gegenüber dem D-10-Gerät nicht hor-Iciten.
c) Aus der Anordnung kurzer, gerader Leitelemente können sich in der zweiten Phase für dio Schichtträgor (nach Einsetzen des V.ralzenzuge3) auch - funktionelle - Nachteile ergeben. Es handelt sich um zwoi Fehlerquellen, auf die bereits in anderem Zusammenhang hingewieson worden ist:
aa) Werden beim Einsetzen des Walzenzuges die Schichtträgor gestrafft, so besteht insbesondere für den oberen Schichtträgor beim Absinken des Flüssigkeitsspiegols die Gefahr, daß der 3o-netzungsweg zu kurz wird und daß der Schichtträger zu stark aus der Flüssigkoit herausgohohen wird
bb) Beim Einsetzen des Walzenzuges können die Schichtträger insbesondere dann, wenn das obere Leit element, wie es aus anderen Gründen durchaus angezeigt sein kann, bis nähe an die untoro Gleitbahn tief in den Flüssigkeitsbehälter hineinragt, zu scharf umgebogon (abgeknickt) werden.
Der gerichtliche Sachverständige erblickt in der zweiten Fehlerquelle ein echtes Problem, zu dessen Lösung er besondoro Maßnahmen für notwendig hält. Als eine solche Lösung bezeichnet er den Einhau einer Umlenkrolle, wie dies bei den neueren ^m^^^-Geräten auch geschehen ist. Diese zusätzliche Rollo, dio nicht Gegenstand des Streitpatents ist, stellt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ein Äquivalent zu längeren, gekrümmten Elementen dar, wie sie beim D-10-Gerat vor-
handen sind. Hier genügen bereits dio gekrümmten oberen Loit-c leinen to ohne weiteros, um dio Fehlerquellen aus zuschließ on.
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Pic Tatsacho, daß dar Beklagte seineräto mit don die Herstellungskosten nicht unwesentlich erhöhenden Umlenkrollen ausstattet, spricht dafür, daß dos Gerät sonst nicht allen Ansprüchen genügen könnte, welche die Kundschaft zu stellen pflegt,
d) Boi der Beurteilung des technischen Fortschritts sind xiachteile und Vorteile gegeneinander ahzuwägen (vgl. Benkard a&O. § 1 Rdn.22 mit Nachweisen). Pen unter c) angegebenen funktionollon Nachteilen stehen hei dor Vorrichtung : nach dem Stroitpatent bauliche^Vorteile gegenüber, welche die genannten Nachteilo überviiegen. Wio der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat, bestehen diese Vortoile im wesentlichen in einer Vereinfachung und Vorbilligung der Herstellung. Pas Gerat nach dem Stroitpatent ist, da nur eine einzigo gekrümmto Bahn erforderlich ist, während die weiteren Leitelemento gerade und kürze als bei dom D-10-Gorät ausgebildet sind, technisch einfacher und wirtschaftlicher herstollbar. Dies gilt für die Herstellung der Leitclemento aus Blech und aus Kunststoff.
Per Nichtigkeitssenat hat bereits mit Hecht darauf hin-gewiesen, daß beim Streitpatent nicht so sehr dio Materialersparnis, sondern die fabrikatorische Vereinfachung wesentlich ist. Pie Herstellung der für die Fabrikation gerader Loitele-mentc erforderlichen Werkzeuge für Blechbearboitung und Kunststoff Verarbeitung ist einfacher und billiger; bei der Herstellung gekrümmter Teile muß die Krümmung der einzelnen Stücke go-nau eingohalton werden. Für J^dos einzelne Stück sind wegen der unterschiedlichen Krümmung besondere Werkzeuge orfordor-lich. Aber auch die Montage und Justierung der langen, gekrümmten Leit bahnen bei dem D-10-Gerät ist schwieriger und zeitraubender als der Zusammenbau des Gerätes nach dem Streitpaten' mit nur einer gekrümmten Leitbahn. Schließlich weist der Nichtigkeitssenat noch zutreffend darauf hin, daß auch dio Lagerhaltung ebener Teile raumsparender möglich ist.
Dio erwähnten baulichen Vorteile dürfen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht überschätzt werden. Das gilt nie#
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nur für dio Materialersparnis, worauf der Nichtigkeitssenat bereits hingewio3en hat, sondern auch für dio Herstellung dor Werkzeuge, wie für dio Montage und Justierung dor Leitclemcnto. V/io hierzu der Privatgutachtor Prof.Dr. Roeb mit Recht hervorgehoben hat, ist zu berücksichtigen, daß es sich nicht um dio Fertigung geringer Stückzahlen, sondern um dio Herstellung großer Serien handelt; bei der Serienfabrikation fallen aber höhere Kosten für die Herstellung der Werkzeuge und der zur raschen und genauen Montage und Justierung erforderlichen Lehren nicht so sehr ins Gewicht, daß sich dies nennenswert im Preis des erzeugten Gerätes auswirkon müßte. Eine Verbilligung und Vereinfachung braucht noch keinen technischen Fortschritt zu bedeut on ? wenn sie eine geringere Leistungsfähigkeit zur Folge hat. So hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung in GRUR 1958, 177,178 (I ZR 99/54 - Aluminiumflachfolien) darauf hingowiesen, daß die Erzielung einer Materialersparnis noch kein technischer Fortschritt ist, wenn demgegenüber gewisse Nachteile in Kauf genommen werden müssen. Im vorliegenden Fall könnten hier die oben unter c erörterten Fehlerquellen in Betracht kommen. Sio sind aber den Umständen nach nicht 30 schwerwiegend, daß jeder technische Fortschritt verneint werden müßte. Dio vom Nichtigkeitssehat festgestellten Vorteile bleiben beachtlich. Das wäre nur dann anders, wenn das Gerät nach den Streitpatent ohne die zusätzliche Umlenkrolle für den praktischen Betrieb hahesu unbrauchbar wäre; denn dio Anbringung der Umlenkrolle hebt an sich die Vorteile aus der ob on angegebenen baulichen Vereinfachung und Verbilligung wio-der auf. Unstreitig hat aber der Beklagte in größerem Umfang auch Apparate ohne dio Umlenkrolle hergestellt und vertrioben, so daß trotz der vom gerichtlichen Sachverständigen vorgebrachten Bedenkon angenommen werden kann, daß das Gerät auch ohne die Umlenkrolle normalen Ansprüchen der Praxis genügt.
Nach alledem sind die mit dem Gerät nach dem Streitpatent erzielten Vorteile zwar nicht besonders groß, aber doch ausreichend, um den erforderlichen technischen Fortschritt zu bejahen.
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V. Der Nichtigkeitssenat hat die Erfindungshöhe bejaht Kit der Begründung, daß mit der Anordnung nur einer einzigen bogenförmigen Gleitbahn und der Verkürzung der übrigen Elo-monte ein für den Fachmann überraschender Effekt erzielt worden sei. Dioser Effekt wird darin gesehen, daß es nach der Lehro des Stroitpatents entgegen der Auffassung dos Durch-pchnittsf-jchnanns auch ohne dio bis dahin für erforderlich erachteto weitgehende Trennung der Zuführungsbahnen der Sehichttrager möglich ist,
!•) eine sichere Führung der Schichtträger bis zu dem Walzenspalt zu gewährleisten und 2.) unkontrollierbare Verschiebungen der Schichtträger zueinander vor dem Eintritt in den Walzenspalt und damit auch unscharfe Bilder oder Doppelkonturen zu vermeiden«
Von diesen boidon Bedenken, die der Durchschnittsfachmann gegen dio starke Verkürzung der oberen Leitelcmente haben könnte, wertet der erkennende Senat nur das zweite ßo-donkon als ein der Lehre dos Streitpatents entgegenstöhenöe9 Vorurteil.
Zu dem ersten Bedenken nimmt der Nichtigkeitssenat an, es habe für den Durchschnittsfachmann nicht nahegelegen,
"daß auch ohne getrennte Führung der Schichtträger diese, insbesondere der obere Schichtträger, in der Nähe des Walzon-spalts aus dor Flüssigkeit wieder austreten würden”. Dieoor Auffassung kann nicht beigetroten werden. Zwar hat auch der gerichtliche Sachverständige in erster Linie ausgeführt, daß der Durchschnittsfacbmann gegenüber der Lehre des Streitpatents deshalb Bedenken gehabt habe, weil er bei einer Verkürzung der Leitelemento keine betriebssichere und störungsfreie Führung der Schichtträger zu der Walzenanordnung als gewährleistet angesehen habe. Diese Ansicht läßt aber eine überzeugend o Begründung vermissen. Wie dor Senat bereits in anderem Zusammenhänge ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich.
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weshalb auf einer Gleitbahn zwei oder drei aufeinanderliegende Schichtträger weniger zuverlässig als ein einzelner Schichtträger woitergeschobon werden könnten. Paltonbildung ist genausowenig zu erwarten wie bei getrennten Loitolerneuten, die bis zu den Walzen roichen. Für den Fachmann lag sogar die Annahmo näher, daß der Transport bei auf einand erliegenden Papieren auf einer Gleitbahn besser funktionieren müsse als bei getrennter Führung in den voneinander getrennten, recht engen Kanälen. Per Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen, die hierzu Prof.Pr. Frieser als gerichtlicher Sachverständiger im Verletzungsprozeß der Parteien in seinem Gutachten vom 15.September 1961 (3.13 unter b) gemacht hat.
Anders liegt es dagegen bei dem zweiten Bedenkon. Prof. Pr.Frieser hält, dieses Bedenken zwar für das einzige, das den Durchscbnittsfachmann nötige, einige Überlegungen anzustellen.
Er meint aber, diese Überlegungen ergäben ohne weiteres, daß der Io.sg Kontakt der Schichtträger auf der unteren Gleitbahn nur etwa 3 Sekunden dauere und daher nicht zu nachteiligen Piffusionsvorgängen führen könne; im übrigen hätte der Durch-schnittsfachmann aber auch ohne diese Überlegung durch rein handwerkliche Versuche prüfen können, wie weit man die obere Gleitflächo verkürzen könne. £s hätte daher den Durchschnitts-f achmann nicht überraschen können, deß mit der im ^m^-Gorirt vorgenommenen Verkürzung der oberen Leitelemento einwandfreie Kopien hätten hergestellt werden können.
Es ist an sich richtig, daß der Fachmann durch verhältnismäßig einfache Überlegungen und auch durch einfache, roin handwerkliche Versuche hätte erkennen können, daß dio Bildübertragung praktisch nicht beeinträchtigt wird, wenn dio oberen Loit-o lemon to gerade ausgebildet und stark verkürzt werden und wenn dio Schichtträger auf der unteren Gleitbahn bereits vor dem Wendepunkt Zusammentreffen. Obwohl der Fachmann an sich auch aus wirtschaftlichen Erwägungen (Verbilligung und Vereinfachung) Anlaß hätte haben können, eine soGLcho Änderung der loitelemento zu versuchen, muß auf Grund der Insoweit überzeugenden
Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen angenommen werden, daß der Durchschnittsfachmann tatsächlich von solchen Vor-.uchen ahgehaltcn wurde, weil er irrigerweise annahm, daß sich eine vorzeitige Berührung der Schichtträgor für die Bildübertragung nachteilig ausv/ir^o« Auch der Privat gut acht er Prof«
Dr.K'roepolin hat in seinem Gutachten auf Seite 9/10 eingohond dergelegt, es erscheine nach seinen eigenen Erfahrungen äußerst unwahrscheinlich, daß ein durchschnittlieber, ja selbst ein wissenschaftlich gebildeter Fachmann überhaupt auf den Einfall gekommen wäre, ein nach dem Stroitpatent vorgeschlagenes Gerät zu erproben, geschweige denn zu entworfen; dazu seien die subjektiven Vorurteile zu groß gewesen. Dieser Auffassung hat sich der gerichtliche Sachverständige unter Darlegung dos v/citoron Standes der Technik mit Nachdruck angeschlossen. Danach sieht der erkennende Senat als erwiesen an, daß auch der Vorndiae von Versuchen ein allgemeines Vorurteil der Fachkreise entgegenstand, dossen Überwindung als erfinderische Leistung zu Worten ist.
Es kommt dabei nicht darauf an, von welchen subjektiven Vorstellungen der Boklagte als Erfinder und Anmelder ausgegengen ist. Auch er ließ sich bei der Anmeldung des Patents noch von der irrigen Vorstellung leiten, daß bereits mit der Zusammcnfüh-rung der Schichtträger auf der unteren Gleitbahn ein wirksamer Diffusionsvorgang eingeleitet werdo und daß - entgegen der Eei-nung der Fachwelt - dieser vorzeitige Diffusionsvorgang für dio BildÜbertragung nicht schädlich, sondern vorteilhaft sei. Dieser Irrtum dos Erfinders steht aber der Feststellung der Erfindungs-höhe und der Patentfähigkeit nicht entgegen. Wesentlich ist nur, daß der Durchschniifcsfachmann das unüberwindlich erscheinende Bedenken hatte, die Bildübertragung werdo beeinträchtigt, wonn die Schichtträger nach ihrer Benetzung aufeinanderliegen und ohne Sicherung gegen Belat iw er Schiebungen weit erb ©fördert würden. Demgemäß hat auch die Agfa in ihren Gebrauchsanleitung on zu dem Copyrapid-Verfahren immer wieder betont, daß die Papiere “ohne gegenseitige Berührung” durch den Entwickler geführt würden (vgl. Anlage I Bl 54 der Akto Ni I 40/58; ebenso Anleitung
in Hüllo Bl 117a SA auf 3.12). Auf Seite 10 der letztgenannten Anleitung wird, um die Wirkungsweise besonders zu veranschaulichen, ausgeführt, daß sich die Fixiernatron-löcung des Übertragpapiers "ähnlich einem Wasserfall in die Copyrapid-Schicht 3türze". Bezeichnend für die damalige Auffassung dor Fachkroioo ist auch das von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Schreiben dor Agfa vom 10. April 1951, in dem der Beklagte darauf hingewiosen wird, daß bei dom ^^^^-Gerät die beiden Papiere, bevor sie durch die Walzen wirksam zusammengo-preßt würden, schon zu lange in oinem gewissen Kontakt ständen; hierdurch werde dio Qualität der Kopien beeinträchtigt. Bio Agfa forderte deshalb don Beklagten auf,
"die Einführungseinrichtung des^^^f^^-Gerätes bis zu dem Zusammenpressen der Papiero umzubauen".Auch diese Äußerung der^p ist ein starkes Beweisanzeichen für das damalige in Fachkreisen bestehende Vorurteil. Dieses Vorurteil hat, wie gesagt, auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend bestätigt. Dem schließt sich der Senat an, so daß im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nich-tigkeitssenats die Erfindungshöhe und damit auch die Schutz fähigkoit des Patentanspruchs 1 zu bejahen ist.
VI. Die Ansprüche 2 und 3 sind nicht zu beanstandon.
Sic haben zweckmäßige Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 zu dem Gegenstand und können daher als echte Untor-ansprüchc mit dem Anspruch 1 bestehen bleiben.
VII. Hach alledem war dio Berufung der Klägerinnen als unbegründet zurüclczuwoisen.
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Bie Kostenentscheidung beruht auf §§£42 Abs.3, 40 Abs.2, >6q Ab3.1 Satz 2 PatG und besieht sich sowohl auf dio gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Koston dos Berufungerechtozuges.
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Bock Bio ßundosrichter Br. Spreng
und Ebel sind wogen Krankheit beurlaubt und daher an dor Leistung der Unterschrift . verhindert.
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Löscher J ungbluth
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