BGH · I ZR 145/58 vom 13.06.1958
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Zu Beginn des Vortrages hatte der Vertreter der Beklagten unter anderem erklärt, beim Versuch zu dem Beweise der Wurzclbeständigkeit des Palesit-Bandes sei als Vergleichs-objokt eine Masse aus Bitumen 85/40 und bei den Versuchen hinsichtlich der Mineralölbeständigkeit und des Erweichungspunktes ein Bitumen-Band gewählt worden, wie es die Beklagte bisher produziert und vertrieben habe« Auf Fragen von Teilnehmern der Veranstaltung nach den Eigenschaften des TOK-Bandes empfahl der Vortragende, sich bei der Klägerin persönlich zu erkundigen« Der Fachmann, an den sich die V/erbebehauptungen der Beklagten wendeten, beziehe jeden Vergleich dos Palesit-Bandes mit einem Bitumen-Band auf ihr TOK-Band» Die Wiedergabe der Versuche durch die Beklagte stelle daher eine unzulässige vergleichende Werbung dar« Darüber hinaus seien die Werbeaussagen unrichtig und geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Denn nicht nur das Palesit-Band, sondern auch das TOK-Band sei wurzelbeständig, und auf die größere Mineralölbeständigkeit und den höheren Erweichungspunkt des Palesit-Bandes komme es in der Praxis nicht an* 1) S3 bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe odor Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Werbedruckschriften, -vorträgen, -filmen oder sonst in der Werbung das von ihr hergestellte und vertriebene Palesit-Band mit einem Bitumen-Band zu vergleichen, insbesondere die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, Sie hat behauptet, sie habe bei der Werbung das Palesit-Band nicht mit dem TOK-Band verglichen» Bei dem in der Druckschrift wiedergegebenen und im Film gezeigten Wurzelversuch handele es sich um einen sogenannten Blindversuch im Sinne von Ziffer 3, 3 des Entwurfs DIN 4038 zu dem Nachweis der Wuchsfreudigkeit der Pflanzen» Jeder Bauingenieur wisse auf Grund seiner Ausbildung, daß es sich bei Bitumen 85/40 um ein Rohprodukt handele« Er entnehme daher dem Hinweis auf Abbild 1 b "Bitumen 85/40" ohne weiteres, daß als Vergleichsobjekt kein Fertigerzeugnis und damit auch kein auf dem Markt befindliches Bitumen-Band verwandt worden sei« Aber selbst in den Fällen, in denen sie das Palesit-Band ausdrücklich mit einem Bitumen-Band verglichen habe, sei die Klägerin nicht in den Vergleich einbezogen worden» Denn einmal habe ihr Angestellter Faber die Teilnehmer der Veranstaltung in Konstanz darauf hin-gewieson, daß als Vergleichsobjekt ein Bitumen-Band aus der eigenen früheren Produktion Verwendet würde« Zum anderen setze der Verkehr die Begriffe Bitumen-Band und TOK-Band nicht gleich, weil es sich hier um Gattungsbegriffe handele und neben dem Erzeugnis der Klägerin noch eine Reihe anderer Bitumen-Bänder bekannt seien» Im übrigen hätten die Hersteller von Dmchtungsbändern ein erhebliches Interesse daran, daß ihre Produkte einen besonders hohen Erweichungspunkt aufwiesen und mineralölbeständig seien» 1) es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Werbedruckschriften, -vorträgen, -filmen oder sonst in ihrer Werbung das von ihr hergestellte und vertriebene Palesit-Band mit einem Bitumen-Band in Bezug auf die Wurzelfestigkeit, den Erweichungspunkt und die Mineralölbeständigkeit zu vergleichen, insbesondere die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, a) das Palesit-Band riegele Wurzeln hermetisch ab, während das Bitumen-Band Wurzeln durchlasse, insbesondere wie das in dem Prospekt der Beklagten: "Die Abdichtung von Betonrohrmuffen und Bauwerksfugen” durch die Abbildung auf Sei- 1 te 10 geschehen ist, Es ist zu der Feststellung gelangt, die Beklagte habe dadurch, daß sie die guten Eigenschaften des Palesit-Bandes durch einen Vergleich mit den entsprechenden Eigenschaften eines Bichtungsbandes aus Bitumen hervorgehoben habe, das TOK-Band der Klägerin in ihre Werbung einbezogen. Seine Auffassung hat das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß mit dem in der Druckschrift der Beklagten mit dem Titel ’’Die Abdichtung von Betonrohrmuffen und Bauwerksfugen” und in dem Film wiedergegebenen Versuch zu dem Nachweis der Wurzelfestigkeit des Palesit-Bandes für jeden Fachmann erkennbar nur der Blindversuch nach Ziffer 3, 3 DIN 4038 dargestellt, jedoch nicht das Palesit-Band mit einem : * Bitumen-Band verglichen worden sei. Da aber auf fast allen Seiten der Y/er-beschrift von Palesit-Band die Rede sei, das den Lesern als ein auf dem Markte befindliches Band auf Teerpechgrundlage bekannt sei, und da das Schild auf der Abbildung 1 a als Objekt des GrundVersuches nochmals das ’’Palesit-Muffenband” hervorhebe, werde ein nicht unerheblicher Teil der Leser zu dem Schlüsse gelangen, daß bei dem in Abbildung 1 b wiedergegebenen Versuchsergebnis ein in der Praxis verwendetes Bitumen-Band gezeigt werde. Im übrigen dürfe angenommen werden, daß der dargestellte "Blindversuch" im Zeitpunkt der beanstandeten Werbung noch nicht einmal in den interessierten Fachkreisen ein jeden Zweifel ausschließender Begriff gewesen sei, da der Entwurf DIN 4038 erst wenige Monate zuvor veröffentlicht worden seio Aus all dem ergebe sich, so meint das Berufungsgericht insoweit abschließend, daß mindestens ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vergleichsangaben auf ein bei der Verlegung von Kanalisationsröhren in der damaligen Praxis verwendetes Bitumen-Band bezogen und nicht an den Blindversuch gemäß Entwurf DIN 4038 Ziffer 3, 3 gedacht habe. Diese Werbebehauptungen hätten von den Teilnehmern der Veranstaltung so verstanden werden können, als wiesen die auf dem Markt befindlichen Bitumen-Bänder der Konkurrenz nicht die guten Eigenschaften des Palesit-Bandes auf.Ihr Aussagewert habe auch, so führt das Berufungsgericht aus, nicht dadurch ein anderer werden können, daß der Vortragende zu Beginn der Vorführung darauf hingewiesen habe, daß sämtliche zugelassenen Dichtungsmittel wurzelfest seien, und daß als Vergleichsobjekt für den Y/ur-zelversuch "Bitumen 85/40" und für den Plastizitäts- sowie den Mineralölversuch ein Band verwendet worden sei, wie es die Beklagte in früheren Jahren hergestellt habe. Den Fachleuten sei bekannt, 1 daß die Klägerin mit dem TOK-Band ein Dichtungsband auf Bi- j tumen-Basis herstelle und vertreibe. a) Hinsichtlich der Werbung der Beklagten in der erwähnten Druckschrift rügt die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe insoweit willkürliche Feststellungen getroffen«* Es habe nicht von sich aus beurteilen dürfen, wie der Fachmann eine technische Werbeschrift zu lesen pflege» Zumindest habe es nicht unterstellen dürfen, daß der Fachmann eine solche Schrift ähnlich betrachte wie etwa der Durchschnittsleser eine illustrierte Zeitschrift» Unter keinen Umständen aber habe das Berufungsgericht von sich aus die Feststellung treffen dürfen, die beteiligten Fachkreise seien geneigt, das reine Bitumen 85/40 mit dem Fertigprodukt 3itumen-Band gleichzusetzen«, Ebenso willkürlich erscheine, so macht die Revision weiter geltend, die Unterstellung, die Broschüre der Beklagten werde auch von solchen Personen gelesen, bei denen ein Fachwissen nicht vorausgesetzt werden könne» Erst nach einer Beweisaufnahme hätte das Berufungsgericht zuverlässig feststellen können, ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Fachkreise das reine Bitumen 85/40 mit dem Fertigprodukt Bitumen-Band gleichsetze» Es habe daher der Erhebung des von der Beklagten beantragten Sachverständigenbeweises bedurft» Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizustimmen, daß dann, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vergleichsangaben auf ein bei der Verlegung von Kanalisationsrohren in der damaligen Praxis verwendetes Bitumen-Band bezogen haben sollte, ein unzulässiger Warenvergleich zu bejahen wäre» Sein Ausgangspunkt be- gegnet jedoch rechtlichen Bedenken Bas Berufungsgericht hat zwar im Grundsatz nicht verkannt, daß es für die Frage, wie die mit der Druckschrift angesprochenen Kreise die dort v/iedergegebenen Versuche zur Wurzelfestigkeit auffa3sten, auf die Meinung eines verhältnismäßig eng begrenzten Fach-kreiseo ankommt» Es hat jedoch nach Auffassung des Senats nicht hinreichend geprüft, ob es sich hierbei nicht etwa vorzugsweise um Personen handelt, die verantwortlich darüber zu befinden haben, ob und welche Bichtungsbänder bei geplanten Tiefbauvorhaben verwendet werden sollen» Bei solchen Personen liegt, auch soweit es sich um Verwaltungsangestellte und Beamte der Gemeinden handelt, die Annahme nahe, daß sic eingehendes Fachwissen besitzen und daß sie ihnen unterbreitete Beschaffungsunterlagen mit gehöriger Sorgfalt studieren» Mit Recht hebt Dietrich Reimer (Persönliche und vergleichende Werbung in der deutschen und französischen Rechtsprechung, So 51) hervor, daß bei einer Werbung für einen seltenen Spozialartikel, die sich an eine kleine, fachlich geschulte Abnehmerschaft richtet, davon ausgegangen werden kann, daß die Interessenten die Reklame sorgfältig betrachten« Auch die Angehörigen des Baustoffhandels sind möglicherweise hiervon nicht ohne weiteres auszuschlieBen» Unter diesen Umständen aber erscheint es rechtlich bedenklich, daß das Berufungsgericht aus eigener Kenntnis die Feststellung getroffen hat, ein nicht unerheblicher Teil der Leser werde zu dem Schlüsse gelangen, daß bei dem in Abbildung 1 b wiedergegebenen Versuche ein Bitumen-Band gezeigt werde, das in der Praxis Verwendung finde» Der Revision ist zuzugeben«, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht ohne Befragung eines Sachverständigen darüber, welche Sachkunde - insbesondere welches Wissen um die Bedeutung der Bezeichnung "Bitumen 85/40" und vom Inhalt des Entwurfes BIN 4038 - bei den infrage kommenden Fachkreisen vorauszusetzen war, entscheiden konnte. stehenden Fachkreisen tatsächlich, wie die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat, allgemein als Bezeichnung eines bituminösen Rohstoffes und nicht als Fertigerzeugnis bekannt war, erscheint die Schlußfolgerung, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise schließe trotz des Zusatzes »’Bitumen 85/40" in Abbildung 1 b auf die Verwendung eines Bitumen-Bandes, nicht ohne weiteres gerechtfertigt* Insbesondere bedarf die Auffassung des Berufungsgerichtes der Überprüfung, wenn Bedeutung und Ausführungsweise des Blindvereuchs nach dem Entwurf BIN 4058 im maßgebenden Zeitpunkt allenthalben bekannt gewesen sein sollten* Schließlich würde auch, wenn es sich bei den wettbewerblich angesprochenen Kreisen vorwiegend um solche handelt, die zur Entscheidung über die Beschaffung von Bich-tungobändern berufen sind und bei denen eine eingehende Sach künde und das Wissen um die Bedeutung der Bezeichnung "Bitumen 85/40" und den Blindversuch vorausgesetzt werden kann, die Meinung des Berufungsgerichtes, ein Teil der Leser werde die Schrift nur flüchtig durchlesen und sich dabei der Bedeutung des Zusatzes nicht bewußt werden, kaum als mit der Lebenserfahrung in Einklang stehend betrachtet werden können Es wäre zu prüfen, ob es sich in solchem Falle nicht nur um eine rechtlich nicht ins G-ewicht fallende Minderheit handeln würde» Soweit das Berufungsgericht insoweit Schlüsse aus der etwas verkleinerten Wiedergabe der Zahl "85/40" in der Abbildung 1 b zieht, ist der Revision zuzugeben, daß diese - vom Berufungsgericht allerdings nicht als tragend heraus-geotellto - Schlußfolgerung gekünstelt erscheint» ton Werbebehauptungen einer Nachprüfung nicht in vollem Umfange standhalten» Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß nach den ausdrücklichen Angaben des Vortragenden zu Beginn seiner Ausführungen das neue Falesit-Band der Be- j klagten mit deren früherem Bande verglichen werden sollte, f daß es sich also nicht um einen Warenvergleich im Sinne einer 1 Die Folgerung, die das Berufungsgericht insoweit gezogen hat, ist jedenfalls nicht ohne weiteres schlüssige Die für die Beurteilung der Werbebehauptungen als vergleichende Reklame ausschlaggebende Annahme des Berufungsgerichtes, daß die hinsichtlich der Mineralölbeständigkeit und der Plastizi-tätsspanno aufgestellten Werbebehauptungen so verstanden worden konnten, als wiesen die auf dem Markt befindlichen Bitumen-Bänder der Konkurrenz nicht die guten Eigenschaften dos Palesit-Bandos auf, läßt sich daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten» Pies macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch insoweit erforderlich, als es sich um die Behauptungen gelegentlich des Filmvortrages handelt» Es ist allerdings die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Hörer dos Vortrages oder doch ein nicht unbeträchtlicher Teil dieser Hörer das nach der Erklärung des Vortragenden "bisher produzierte und vertriebene Bitumen-Band" der Beklagten den auf dem Markt befindlichen Bitumen-Bändern der Konkurrenz ohne weiteres gleichgestellt und daher die Versuche ohne besondere Überlegungen auf die Konkurrenzbändor bezogen haben. 2), und daß die Beklagte, wie die Revision geltend macht, unter Beweiserbieten behauptet hat, die Klägerin habe zu keiner Zeit ihr TOK-Band als Bitumen-Band bezeichnet (Schriftsatz der Beklagten vom 13« Januar 1958 S. Wenn das Berufungsgericht bei erneuter Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Bezugnahme auf die Konkurrenzbänder und damit auch auf die Klägerin deutlich erkennbar war, läßt sich zwar seinen Ausführungen, daß die Zulässigkeit der damit gegebenen vergleichenden Reklame weder unter dem Gesichtspunkt des echten noch des unechten Systemvergleicheö zu bejahen sei, aus Rechtsgründen nicht ontgegentreten« Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes stehen in Einklang mit der vom erkennenden Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichtes vertretenen Auffassung zu dem Systemvergleich (vgl, BGH GRUR 1952, 416 - Dauerdose), Danach kann, selbst wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, weder von einem eigentlichen (echten) noch von einem uneigentlichen (unechten) Systemvergleich die Rede sein, wenn sich der Vergleich erkennbar gegen einen Mitbewerber oder doch gegen einen bestimmten begrenzten Kreis von Mitbewerbern richtet. Berufungsgerichtes, der von ihm angenommene Y/arenvergleich sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines auf andere Weise nicht darzu3teilenden Fortschritts der neuen Bänder der Beklagten gegenüber den auf dem Markt befindlichen Konkurrenzbändern (notwendiger Warenvergleich) gerechtfertigte Bas Berufungsgericht ist insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Bauerdose; BGH GRUR 1958, 343, 345 -Bohnergerät) zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vergleich mit Waren von Mitbewerbern dann erlaubt sein kann, wenn er der Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht ' darzustellenden technischen Unterschiedes (Fortschritt) dient und sich im Rahmen des unbedingt Hotwendigen hält» Bas Berufungsgericht hat auch rechtsbedenkenfrei in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, daß letztere Voraussetzung im vorliegenden Falle nicht bejaht werden kann, weil der Beklagten genügend Raum geblieben sei, diesen Fortschritt auf andere Weise darzustellm» Ob allerdings von der Beklagten verlangt; werden könnte, die Erklärung abzugeben, daß ihre früheren Bitumen-Bänder mit den auf dem Markt befindlichen Bändern cler Konkurrenz nicht vergleichbar seien, erscheint -jedenfaXlXo iw* der vom Berufungsgericht erwogenen Fassung -rechtlioXi zweifelhaft. Schließlich sind auch die Ausführungen Berufungsgerichts zur Frage des Abwehrvergleiches jedenfalls insowei-ts nicht zu beanstanden, als ihnen die Rechts auf f as suAS zugrunci® liegt, daß als taugliches Mittel der Abwehr ein an sich urx zulässiger Warenvergleich nur angesehen werden kann^ wenn ddL e Kreise, an die sich der Abwehrvergleich als ange-sprochCÄ ne wendet, erkennen können, daß sich die Abwehrmaßnak-ine gegesn eine ihnen bekannt gewordene wettbewerbliche Beel*1-trächt~L«gung dessen richtet, von dem sie ausgeht (RG GRUR 1932, 1201, -1 202; RG GRUR 1939, 982, 988; RG GRUR 1943, 252, 25«*5 130) „ Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei der Prüfung der Präge, ob die gelegentlich des Filmvortrages gezeigten Vergleichsversuche und die damit aufge-□tellten Werbebehauptungen notwendig gewesen seien, den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, daß sich die Beklagte von ihrem früher hergestellten Bande deutlich' habe ab-.setzen müssen, weil dieses Band in der Vergangenheit erheblichen Angriffen in Fachkreisen, vor allem einer scharfen Kritik durch den maßgebenden Professor Dr.-Ing. ausgesetzt gewesen sei« Wenn aber solche Angriffe tatsächlich erfolgt sind, was vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist, und sie zu dem für den Rechtsstreit infrage kommenden Zeitpunkt noch nachwirkten und daher mit einem Vorurteil gegen die neuen Bänder der Beklagten zu rechnen war, können die im Filmvortrag angestelltcn Vergieichsversuchc nach den besonderen Umständen des hier gegebenen Palles für die Aufklärung der Abnehmer und damit für die Einführung des neuen Bandes unerlässlich und damit selbst dann gerechtfertigt gewesen sein, wenn sio ohne Berührung fremder Interessenbereiche nicht möglich wareno Das Interesse der etwa betroffenen Mitbewerber müßte solchenfalls bei der gegebenen besonderen Interessenlage zu-rücktroten. Sollte das Berufungsgericht dagegen zu der Auffassung gelangen, daß der Verkehr den im Vortrag enthaltenen Werbebehauptungen der Beklagten keine erkennbare Bezugnahme auf Produkte bestimmter Mitbewerber entnehmen konnte, so daß der Gesichtspunkt unzulässiger vergleichender Reklame im Sinne des § 1 UWG von vornherein ausscheidet, bleibt die vom Berufungsgericht dahingestellt gelassene Frage zu prüfen, ob die Beklagte mit ihren Werbebehauptungen gegen § 3 UWG verstoßen hat« Abgesehen von der nach der Unterstellung des Berufungsgerichtes von der Klägerin behaupteten Unrichtigkeit der Werbebehauptungen hat die Klägerin hierzu noch geltend gemacht, die Hinweise der Beklagten auf die größere Mineralölbeständigkeit, und den höheren Erweichungsgrad ihres neuen Palesit-Bandes seien schon deshalb unwahr und irreführend, weil sie keine Bedeutung für die praktische Brauchbarkeit dos Bandes hätten, von den Angesprochenen jedoch in diesem Sinne verstanden werden könnten (vgl« hierzu RG GRUR 1938, 61, 64)*