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BGH · I ZB 145/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 145/56

Klägerin und Berufungsklägerin, - vertreten durch Rechtsanwalt gegen hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr„ Weiss, Dr. Löscher, Jungbluth und Dr. Spengler für Recht erkannt s 1. Verfahren zu dem teilweisen Mattieren lackierter Plakate, deren Hochglanz durch Aufpressen auf eine erwärmte, hochglanzpolierte Platte erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, daß nach dem üblichen Hochglanzpressen des ganzen Plakates die Stellen, welche matt werden sollen, mit einer Schablone überdeckt werden, deren Einwirkung auf das Plakat die von ihr überdeckten hochglansgepreßten Stellen mattiert. Allerdings werde das Verfahren nach dieser Anmeldung nur in einem Arbeitsgang durchgeführt, während nach der Lehre des Streitpatents zunächst nur in einer ersten Arbeitsstufe die gesamte Bildseite des Plakates hochglänzend gepreßt und erst in einem weiteren Arbeitsgang unter Einwirkung einer Schablone die Mattierung an den überdeckten Stellen herbeigeführt werde. Ein solches Verfahren sei umständlicher und zeitraubender und stelle daher keinen technischen Fortschritt dar« Im übrigen zeige aber die deutsche Patentschrift tBBf170,-daß auch ein zweistufiges Grlanzpressen kunstharzartiger Schichtträger, zu denen auch die aus mehreren miteinander verklebten Schichten und einem harz- insbesondere kunstharzhaltigen Lackauftrag bestehenden Plakate gehörten, bereits vor Anmeldung des Streitpatents bekannt gewesen seien« In der Beschreibung der Patentschrift sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Mattierung in der zweiten Stufe durch entsprechende Benutzung von Schablonen auch nur stellenweise durchgeführt werden könne« Die deutsche Patentschrift 4HP 408 erweise, daß die Hochglanzpressung mittels polierter Heizplatten bei Papierplakaten seit langem üblich sei« Der Beklagte hat der Klage widersprochen und entgegnet, daß das zweistufige Arbeiten nach der Lehre des Streitpa-tents gegenüber dem Verfahren nach der Anmeldung Gr 1803 iVc/ 75 d einen technischen Fortschritt erziele und als erfinderisch anerkannt werden müsse. . Es ist ein schriftliches Gutachten des .Oberstudienrats Emil Mundinger, Dozenten und stellvertretenden Leiters der Höheren Fachschule für das graphische Gewerbe • in Stuttgart,erfordert worden« Der Sachverständige hat den Inhalt des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und auf Vorhalt der Parteien ergänzta Entscheidungsgründes Io Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift ein "Verfahren zur Herstellung lackierter Plakate u» dglc mit teils glänzender, teils matter Schauseite"« 1 Z, 5 ff) beim Hochglanzpressen bisher den zu mattierenden Teil der lackierten Schauseite mit einer dünnen Schablone überdeckt und so die hochglänzend machende Einwirkung der polierten Metallplatte von diesem Teil ferngehalten* In einem, solchen Verfahren sieht der Erfinder indessen den Nachteil, daß die genaue Lage der Schablone nach dem Auflegen der hochglanzpolierten Metallplatte nicht mehr nachgeprüft und Der Erfinder hat sich daher die Aufgabe gestellt, diese Nachteile bei der Herstellung teils glänzender, teils matter Plakatschauseiten zu vermeiden« Die Lösung erblickt er in einem Verfahren, bei dem zunächst die ganze lackierte Schauseite durch Aufpressen auf eine erwärmte, hochglanzpolierte Metallplatte "in üblicher Weise", auf Hochglanz gebracht wird (erste Arbeitsstufe) und sodann diejenigen Stellen des Plakates, die matt werden sollen, mit einer Schablone bedeckt werden, so daß die überdeckten Stellen des Plakates mattiert werden (zweite .Arbeitsstufe - Anspruch 1). 170) tatsächlich nennenswerte Schwierigkeiten für den Fachmann bringe, Der Nichtigkeitssenat hat indessen ein Verfahren noch als geschützt angesehen, bei dem die Merkmale der bisherigen Ansprüche 1, 2 und 4 in ihrer Kombination enthalten sind« Der von ihm neu formulierte - oben wiedergegebene -Anspruch 1 gewährt Schutz für ein Verfahren, bei dem die lackierten Plakate in einer ersten Arbeitsstufe auf Hochglanz gepreßt sind und sie sodann in einem zweiten Arbeitsgang durch Warmpressen (bisheriger Anspruch 2) mit einer mattierten Schablone profiliert und gleichzeitig an den einge prägten Stellen mattiert werden« Die Merkmale der bisherigen Unteransprüche 2 und 4 sind hiernach in den bisherigen Anspruch 1 des Streitpatents hineingenommen worden« 2Z« 11), bei dem Verfahren nach dem Streitpatent die Schablone beliebig dick sein könne, sei es möglich, sie zugleich zu dem Profilieren der mattgepreßten Teile des Plakates gegenüber den glänzenden Stellen oder/und auch der mattgepreßten Stellen selbst zu benutzen« Die profilierende Wirkung der Schablone, die auch eine genarbte Kontaktfläche haben könne, werde durch eine etwas nachgiebige Unterlage beim Pressen verstärkt« bleiben kann, ob die Veränderung durch Pressen oder durch Prägen erfolgen solle Mögen diese beiden letzteren Begriffe sich auch in streng technischem Sinn voneinander unterscheiden, so bringen sie doch, wie der gerichtliche Sachverständige auseinandergesetzt hat, im üblichen Sprachgebrauch - auch des Technikers - den gleichen Gedanken zu dem Ausdruck. Wenn daher der vom Patentamt formulierte Anspruch vom »Profilieren” und dem gleichzeitigen Mattieren an den »eingeprägten11 Stellen spricht, so hat dies nur allgemein die Bedeutung, daß der Querschnitt des Werkstoffs in einer für das Auge erkennbaren Weise geometrisch verändert werden soll. nur ein Verfahren offenbart, das von dem Streitpatent ausweislich der oben wiedergegebenen Angaben des .Erfinders in der Beschreibung als bekannt vorausgesetzt ist. b) Pie Anmeldung G 1803 IV c/?5 d, die noch nicht zu dem Patent geführt hat, bedarf keiner Erörterung, Zutreffend hat der Nichtigkeitssenat darauf hingewiesen, daß die ausgelegten Unterlagen dieser Anmeldung nicht als öffentliche Druckschriften im Sinne des § 2 PatG angesehen werden können, weil das Streitpatent bereits am 23, November 1951? glanz polierte Platten werden dann in einer zweiten Arbeit setufe mittels eines aufgelegten Gewebes bei erhöhter Temperatur ’'nochmals” gepreßt und sodann wird die Auflage abgenommeno Der ursprünglich vorhandene Hochglanz ist auf Grund einer solchen Behandlung, wie die Beschreibung erläutert (S. 37 ff), verschwunden und die Oberfläche je nach dem Grade der Feinheit des Gewebes mattiert« Indessen ist, wie die angefochtene Entscheidung des Patentamts zu Recht hervorhebt, aus dieser Vorveröffentlichung nicht zu entnehmen, daß die zweistufige Arbeitsweise mit einem gleichzeitigen Profilieren der mattierten Teile verbunden sein soll. Vorpreßling, also ein nicht ausgehärteter Schichtkörper Verwendung finden kann« Damit wird indessen dem Durchschnittsfächmann noch nicht nahegelegt, die auf Hochglanz lackierte und teilweise mattierte Oberfläche gleichzeitig in einer dem Auge des Beschauers deutlich erkennbaren Weise zu profilieren. ihre glatte Oberfläche und “demzufolge bleibt auch das Wachstuch, lackierte Leder etc, glatt,“ Ebenso geht der Anspruch 5 von matten Mustern aus, bei denen der Lackglanz zerstört wird, "ohne daß in den Stoff Vertiefungen eingedrückt werden". Eine Prägung soll nach diesem Verfahren also im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents nicht erfolgen, Indessen hat man, worauf der gerichtliche Sachverständige mit Recht hingewiesen hat, bei diesem Verfahren ein gleichzeitiges Profilieren geradezu von selbst, wenn man der in dieser Patentschrift genannten natürlichen Neigung zu dem Profilieren nicht systematisch entgegentritt, sondern sie fördert. (Sc 2, 4» Abs0 rechte Sp»), Eine Prägung entsteht, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, zwangsläufig innerhalb der matten Teile, und zwar je nach Art des Musterträgerso Die Beschreibung bestätigt dies ausdrücklich (So 3, 6o Abs* linke Sp*)> indem sie darauf hinweist, das Verfahren könne auch auf Blech in Aluminiumlegierungen, Kupfer, Messing, Zink, Blei, Stahl und anderem Metallblech ängewendet werden', das einen solchen Grad der Weichheit habe.« vor Anmeldung des Streitpatents ein Verfahren Bekannt gewesen, bei dem Prägestöcke (Schablonen) verwendet werden, deren Preßflächen erhaben sind und bei“ starkem Pressen das Material unter Wärme zusammenpressenc /Prägestöcke mit matter, genarbter und dgl» Die Technik der MSchneidebildprägungen" schließlich offenbart nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ein Verfahren, bei dem hochglänzend lackierte Metallfolien oder Höchglanzpapiere auf Pappe kaschiert werden. Der gerichtliche Sachverständige hat betont, daß auch dieses Verfahren lange Seit vor Anmeldung des Streitpatents bekannt war.' Die erörterten Preß- und Prägetechniken des graphl-sehen' Gewerbes kommen dem Verfahren des Streitpatents bereits recht nahe* Insbesondere gegenüber der "Schneide» bildprägung" läßt sich die Bejahung einer Neuheit der Lehre des Streitpatents überhaupt nur noch rechtfertigen, wenn man in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als nicht feststehend ansieht, daß die lackierten Schauseiten hier nicht in einem •besonderen ersten Arbeitsgang durch Aufpressen auf eine hochglanzpolierte Metallplatte hochglänzend gemacht werden* Illn Ob in Anbetracht dieses Standes der Technik ein technischer Fortschritt der Lehre des Streitpatents gegeben ist, kann bereits zweifelhaft sein» Soweit sich nach den Angaben des Erfinders in der Beschreibung durch das zweistufige Verfahren ein Fortschritt daraus, ergeben soll, daß die genaue Lage der Mattierungsschablone bis zu dem Einschieben in die Presse nachgeprüft und, wenn nötig, berichtigt werden kann (S? wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ein Profilieren von auf Hochglanz gepreßten und sodann teilweise mattierten Plakaten im einstufigen Verfahren ebenfalls unschwer zu erreichen sein,» Pa sich indessen bei einem zweistufigen Verfahren der zweite Arbeitsgang auf das Prägen konzentrieren kann und keine Klicksicht mehr auf die Hochglanzbildung zu legen braucht, mag dem Beklagten eingeräumt werden, daß dieses Verfahren Jedenfalls bei besonders intensivem Prägen Vorteile gegenüber einem einstufigen Verfahren aufweist, bei dem die Randteile nicht immer gleichmäßig dem vollen Einfluß der hochglänzend polierten Platten ausgesetzt sein werden, also leicht weniger hochglänzende Randzonen um die auf Hochglanz gepreßten Stellen entstehen und Knickungen auftreten könnest* Im einzelnen bedarf es indessen keiner Erörterung dieser Erageh. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob überhaupt die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung eines Verfahrens, bei dem in.einem Arbeitsgang hochglanzgepreßt, mattiert und profiliert wird, unstreitig oder als erwiesen anzusehen ist. Per erörterte Stand der Technik hat ergeben, daß ein Hochglanzpressen und gleichzeitiges Mattieren bereits bekannt waren« Mit Recht hat das Patentamt insoweit auf die Patentschrift JU179 verwiesen urid hat gerade im. nicht ausdrücklich gelehrt, obwohl auch hier, wie oben erörtert, eine Prägung jedenfalls bis zur Dicke der für die Mattierung verwendeten Gewebestücke bereits zwangsläufig stattfindet• Aus der schweizerischen Patentschrift 312 entnahm andererseits ein Durchschnittsfachmagn, daß ein gleichzeitiges Mattieren und Profilieren unschwer zu erreichen ist. Es ist, wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen erläutert hat, seit .langem bekannt, die verschiedensten Werkstoffe, mögen sie nun lackiert sein oder nicht, mittels polierter Metallplatten auf Hochglanz zu pressen. Wie nahe es aber tatsächlich für den-Durchschnittsfachmann gelegen hat, ein Verfahren zu verwenden, das mit dem Hochglanz- und Mattierungseffekt auch eine Profilierung verbindet, folgt aus den von dem gerichtlichen Sachverständigen erläuterten Preß- und Präge-techniken- Insbesondere im Hinblick auf die lange vor Vo Hach alledem muß auch der Unter ans pru.ch 5 vernichtet werden, soweit sich seine Lehre auf.ein Verfahren nach Anspruch 1 beschränkt, bei dem die Schablone mit einem' Lacklösungsmittel angefeuchtet wird« Der Beklagte hat iri der mündlichen Verhandlung erklärt,, daß er für .

Zitierte Normen: § 13 PatG
sachverständigPrägungPlakatAnspruchSchabloneStreitpatentsPatentschriftlehrenStelle

Volltext der Entscheidung

I ZB 145/56
(

Verkündet am 19« Juni 1959
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma IMO-Großdrucfcerei Carl H.
Klägerin und Berufungsklägerin, - vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr„ Weiss, Dr. Löscher, Jungbluth und Dr. Spengler
 für Recht erkannt s
Auf die. Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2« Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 19o März 1956 aufgehoben.
Das Patent Nr„®Bf816 wird in vollem Umfange für nichtig erklärt«
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte«
Von Rechts wegen
... 2 -
Tatbestands
 Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des -Ersten Überleit ungsgesetzes vom 8. Juli .1949 mit Wirkung vom 24. November 1951 erteilten Patents<BB|8169 Die Patentansprüche lauten?
1.	Verfahren zu dem teilweisen Mattieren lackierter Plakate, deren Hochglanz durch Aufpressen auf eine erwärmte, hochglanzpolierte Platte erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, daß nach dem üblichen Hochglanzpressen des ganzen Plakates die Stellen, welche matt werden sollen, mit einer Schablone überdeckt werden, deren Einwirkung auf das Plakat die von ihr überdeckten hochglansgepreßten Stellen mattiert.
2,	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß nach dem Auflegen der Mattierungsschablone das Plakat nochmals warm gepreßt wird.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schablone so vorgerichtet oder beschaffen, z.B. mit einem Lacklösungsmittel angefeuchtet ist, daß ihre Berührung mit hochglanzgepreßten Stellen des Plakates diese mattiert.
4. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mit der aufgepreßten Mattierungsschablone das Plakat zugleich geprägt oder profiliert wird.
Die Klägerin hat mit der auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage beantragt, das Patent für nichtig zu erklären.
Sie hat zur Begründung geltend gemacht, ein Verfahren zur Herstellung lackierter Plakate mit teils glänzender, teils matter Schauseite 3ei bereits in der älteren Patentanmeldung .
Gr 1 803 IV c/75 d der Firma E. G0KEKtkAo(x* Bielefeld beschrieben« Diese Anmeldung sei am 22, Februar 1951 bekannt gemacht, so daß sie als druckschriftliche VorverÖffentlichun gegenüber dem Streitpatent zu gelten habe. Allerdings werde das Verfahren nach dieser Anmeldung nur in einem Arbeitsgang durchgeführt, während nach der Lehre des Streitpatents zunächst nur in einer ersten Arbeitsstufe die gesamte Bildseite des Plakates hochglänzend gepreßt und erst in einem weiteren Arbeitsgang unter Einwirkung einer Schablone die Mattierung an den überdeckten Stellen herbeigeführt werde. Ein solches Verfahren sei umständlicher und zeitraubender und stelle daher keinen technischen Fortschritt dar« Im übrigen zeige aber die deutsche Patentschrift tBBf170,-daß auch ein zweistufiges Grlanzpressen kunstharzartiger Schichtträger, zu denen auch die aus mehreren miteinander verklebten Schichten und einem harz- insbesondere kunstharzhaltigen Lackauftrag bestehenden Plakate gehörten, bereits vor Anmeldung des Streitpatents bekannt gewesen seien« In der Beschreibung der Patentschrift sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Mattierung in der zweiten Stufe durch entsprechende Benutzung von Schablonen auch nur stellenweise durchgeführt werden könne« Die deutsche Patentschrift 4HP 408 erweise, daß die Hochglanzpressung mittels polierter Heizplatten bei Papierplakaten seit langem üblich sei«
Der Beklagte hat der Klage widersprochen und entgegnet, daß das zweistufige Arbeiten nach der Lehre des Streitpa-tents gegenüber dem Verfahren nach der Anmeldung Gr 1803 iVc/ 75 d einen technischen Fortschritt erziele und als erfinderisch anerkannt werden müsse. In Wahrheit könnte nur bei dem zweistufigen Verfahren des Streitpatents die Schablone nach den Umrissen d er hochglänzenden Teile des Bildes gegebenenfalls bis zu dem Einschieben in die Presse gerichtet
 
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und überprüft werden- Auch werde durch das vorhergehende Hochglanzpressen der gesamten Plakatfläche - entsprechend der Lehre des Streitpatents.- das Auftreten unschöner matter Kanten bei der Profilierung vermieden.. Die Lehre des Streitpatents sei gegenüber den beiden deutschen Patentschriften BBl70 und 4KKT%08 ebenfalls fortschrittlich und erfinderisch.
Der Zweite Nichtigkeitssenat, der noch auf die amtsseitig ermittelten deutschen Patentschriften BB 489 und BB 063 und die schweizerische Patentschrift BB 312 hingewiesen hat, hat durch Entscheidung vom 19. März 1956 das Patent BB 816 teilweise für nichtig erklärt und die bisherigen Ansprüche 1, 2 und 4 durch den folgenden Anspruch 1 ersetzt?
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Verfahren zu dem Profilieren und teilweisen Mattieren hoehglänzender lackierter Plakate, dadurch gekennzeichnet, daß das Plakat in einer ersten Stufe in an sich bekannter Weise durch Aufpressen einer erwärmten auf Hochglanz polierten Platte auf der ganzen Oberfläche auf Hochglanz gebracht und daß es dann in einer zweiten Stufe durch .Varmpressen mit einer mattierten Schablone profiliert und. gleichzeitig an den eingeprägten Stellen mattiert wird.
Der Anspruch 3 ist aufrechterhalten worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu vernichten.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß auch die in dem neuen Anspruch 1 enthaltene Lehre weder neu sei, noch einen technischen Fortschritt bringe? jedenfalls fehle es ihr an einer ausreichenden Brfindungshöhe«, Im einzelnen hat sie sich zur Darlegung, ihres Standpunktes insbesondere auf ein Privatgutachten des Dozenten für Papierverarbeitung Paul F0Bi bezogen, das sie zu den Akten überreicht hato
. Es ist ein schriftliches Gutachten des .Oberstudienrats Emil Mundinger, Dozenten und stellvertretenden Leiters der Höheren Fachschule für das graphische Gewerbe • in Stuttgart,erfordert worden« Der Sachverständige hat den Inhalt des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und auf Vorhalt der Parteien ergänzta
 Entscheidungsgründes
Io Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift ein "Verfahren zur Herstellung lackierter Plakate u» dglc mit teils glänzender, teils matter Schauseite"«
lc Um einen feil der Schauseite des Plakates zu mattie ren oder mattglänzend zu gestalten, hat man nach den Angaben der Beschreibung (S. 1 Z, 5 ff) beim Hochglanzpressen bisher den zu mattierenden Teil der lackierten Schauseite mit einer dünnen Schablone überdeckt und so die hochglänzend machende Einwirkung der polierten Metallplatte von diesem Teil ferngehalten* In einem, solchen Verfahren sieht der Erfinder indessen den Nachteil, daß die genaue Lage der Schablone nach dem Auflegen der hochglanzpolierten Metallplatte nicht mehr nachgeprüft und

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die sich leicht verschiebende Schablone nicht mehr ausge-richtet werden könnte« Die Polgen seien Abweichungen der mattierten Stellen von dem Plakatbild (S. 1 Z. 11 ff).
Der Erfinder hat sich daher die Aufgabe gestellt, diese Nachteile bei der Herstellung teils glänzender, teils matter Plakatschauseiten zu vermeiden« Die Lösung erblickt er in einem Verfahren, bei dem zunächst die ganze lackierte Schauseite durch Aufpressen auf eine erwärmte, hochglanzpolierte Metallplatte "in üblicher Weise", auf Hochglanz gebracht wird (erste Arbeitsstufe) und sodann diejenigen Stellen des Plakates, die matt werden sollen, mit einer Schablone bedeckt werden, so daß die überdeckten Stellen des Plakates mattiert werden (zweite .Arbeitsstufe - Anspruch 1).
2o Der Nichtigkeitssenat hat diesen Anspruch 1 nicht als schutzwürdig angesehen.. Insbesondere gegenüber der - im einzelnen noch zu erörternden - deutschen Patentschrift H170 hat er einen technischen Fortschritt der durch den Anspruch offenbarten Lehre verneint. Die vom Erfinder betonten Vorteile einer•möglicherweise leichteren Ausrichtung der Mattierungsschablone sind nach der Auffassung des Patentamts bei Verwendung von dünnen Schablonen nicht vor- . handen und können jedenfalls die Nachteile einer gegenüber dem einstufigen Verfahren des DHpBBH70 umständlicheren Arbeitsweise in zwei Arbeitsstufen nicht aufwiegen« Es könne nicht anerkannt werden, so heißt es in den Entscheidungsgründen, daß die Ausrichtung der Mattierungsschablone im einstufigen Verfahren (nach dem DRP 644. 170) tatsächlich nennenswerte Schwierigkeiten für den Fachmann bringe,
 Der Nichtigkeitssenat hat indessen ein Verfahren noch als geschützt angesehen, bei dem die Merkmale der bisherigen Ansprüche 1, 2 und 4 in ihrer Kombination enthalten sind« Der von ihm neu formulierte - oben wiedergegebene -Anspruch 1 gewährt Schutz für ein Verfahren, bei dem die lackierten Plakate in einer ersten Arbeitsstufe auf Hochglanz gepreßt sind und sie sodann in einem zweiten Arbeitsgang durch Warmpressen (bisheriger Anspruch 2) mit einer mattierten Schablone profiliert und gleichzeitig an den einge prägten Stellen mattiert werden« Die Merkmale der bisherigen Unteransprüche 2 und 4 sind hiernach in den bisherigen Anspruch 1 des Streitpatents hineingenommen worden«
In der Beschreibung hat der Erfinder nur auf die Möglichkeit des Profilierens hingewiesen und diesen Umstand als einen besonderen Vorteil des Verfahrens bezeichnet (S« 2 Z„ 17/18). Weil im Gegensatz zu dem vorbekannten Verfahren, so erklärt der Erfinder (S. 1Z« 34 ~ S. 2Z« 11), bei dem Verfahren nach dem Streitpatent die Schablone beliebig dick sein könne, sei es möglich, sie zugleich zu dem Profilieren der mattgepreßten Teile des Plakates gegenüber den glänzenden Stellen oder/und auch der mattgepreßten Stellen selbst zu benutzen« Die profilierende Wirkung der Schablone, die auch eine genarbte Kontaktfläche haben könne, werde durch eine etwas nachgiebige Unterlage beim Pressen verstärkt«
Die von dem Patentamt vorgenommene- Zusammenfassung der bisherigen Ansprüche 1, 2 und 4 zu dem neuen Anspruch 1 hat der Beklagte als Patentinhaber nicht angegriffen« Für das vorliegende Verfahren ist demzufolge von diesem neuen Anspruch auszugehen« Die Klägerin ist der Auffassung, daß auch dieser Anspruch keinen Schutz genießen könne« Im Ergebnis ist ihr beizutreten«
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3« Wach dem der Entscheidung allein zugrunde liegenden jetzigen Anspruch 1 weist das Verfahren zu dem Profilieren und teilweisen Mattieren hochglänzender lackierter. Plakate folgende Erfindungsmerkmale aufs
a)	Pas lackierte Plakat wird in einer ersten Stufe in an sich bekannter Weise durch Aufpressen einer erwärmten, auf Hochglanz polierten Platte auf der ganzen Oberfläche auf Hochglanz gebrachte
b)	Es wird in einer zweiten Stufe
 aa) durch Warmpressen mit einer mattierten Schablone profiliert und
 bb) gleichzeitig an den eingeprägten Stellen mattiert.
Per Erfinder hat im einzelnen keine Angaben darüber gemacht, aus welchem Material die Plakate bestehen sollen»
Es muß daher, wie auch der Sachverständige angenommen hat, davon ausgegangen werden, daß der Stoff, aus dem die Plakate hergestellt werden, nicht nur aus Papier, Metallfolie oder Pappe, sondern beispielsweise auch aus Kunststoff, kunststoffgetränktem Papier, Gewebe, Blech oder Holz bestehen kann* In .jedem Pall muß indessen der benutzte Werkstoff so beschaffen sein, daß er "profiliert" werden kann* Per Begriff des Profilierens ist in dem Streitpatent nicht eindeutig abgegrenzt» Per gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß es sich um eine Bezeichnung handle, die in der Pruck- und Prägetechnik oder in der einschlägigen Fachliteratur kaum Verwendung finde» Im Sinne der Lehre des Streitpatents kann dieser Begriff nur dahin verstanden werden, daß der Querschnitt des verwendeten Werkstoffs eine Veränderung erfahren soll, wobei dahingestellt
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bleiben kann, ob die Veränderung durch Pressen oder durch Prägen erfolgen solle Mögen diese beiden letzteren Begriffe sich auch in streng technischem Sinn voneinander unterscheiden, so bringen sie doch, wie der gerichtliche Sachverständige auseinandergesetzt hat, im üblichen Sprachgebrauch - auch des Technikers - den gleichen Gedanken zu dem Ausdruck. Wenn daher der vom Patentamt formulierte Anspruch vom »Profilieren” und dem gleichzeitigen Mattieren an den »eingeprägten11 Stellen spricht, so hat dies nur allgemein die Bedeutung, daß der Querschnitt des Werkstoffs in einer für das Auge erkennbaren Weise geometrisch verändert werden soll. Allerdings verformt auch schon ein mäßiger Berührungsdruck mit matter Kontaktfläche die Lackoberflache. Deswegen kann man indessen noch nicht von einem Profilieren sprechen. Mit Hecht hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen, daß es in Fällen, in denen die Prägung praktisch gleich null sei, wenig sinnvoll sei, Erwägungen über Höhenunterschiede anzustellen. Andernfalls müßte Jeder normale Buchdruck mit starrer Druckform ein Prägedruck sein, was ebenso zu der Sicht des Fachmanns wie auch des nicht sachverständigen Beschauers in Widerspruch stände,’ Dieser Auffassung des Sachverständigen schließt sich der Senat an,
IIo Der Erfindungsgegenstand, der durch die von der Klägerin angegriffene Entscheidung des Nichtigkeitssenats festgelegt ist, ist durch das ältere Recht, das Patent Nr, flV 063, nicht identisch im Sinne des § 4 Abs, 2 PatG vorweggenommen. Er ist auch gegenüber dem Stande der Technik
 neu.
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a) Gegenstand des Anspruchs 1 der prioritätsälteren, aber nicht vorveröffentlichten- deutschen Patentschrift (BP063 ist ein Verfahren zur Herstellung von mit durchsichtiger Folie überzogenen Plakaten, bei dem der Druck-träger mit der aufgelegten Folie lose auf einer mit einem Heißdruckklebstoff versehenen Pappeinlage aufgelegt und die Ränder der Folie auf der Rückseite der Pappe fest- . geklebt werden, worauf dieses Werkstück zusammen mit einer polierten Metallplatte auf der Druckseite der Druckwärmebehandlung unterworfen wird« Daß diese Lehre weder in der Aufgabenstellung noch in dem Lösungsmittel etwas mit dem Gegenstand des Streitpatents zu tun hat, liegt, auf der Hand und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt« Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht indessen eine Identität des Gegenstands des Streitpatents auch nicht
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mit dem Gegenstand des Unteranspruchs 3» Durch diesen Anspruch wird ein Verfahren nach Anspruch 1 geschützt, nach welchem
 zwecks Erreichung von Mattierungen eine oder mehrere Schablonen zwischen der polierten Metallplatte und dem mit Folie überzogenen Di-uckcräger eingelegt werden«
Die hochglanzbildung wird beider hier gegebenen Lehre mithin nicht durch Warmdruckbehandlung von Lack, sondern von glasklaren Glanzfolien hervorgebracht. Da jedoch beide Stoffe als sehr dünne Schicht das Plakat bedecken und sich ihre Oberflächen auch bei Einwirken von Wärme erwärmen, also auch bei gleichzeitigem Aufpressen von entsprechenden Platten verformen lassen, sind beide.Arbeitsmittel, wie der Sachverständige zu dem Ausdruck gebracht hat, als äquivalent anzusehen. Indessen wird nach der Lehre der Patentschrift 0063 der Hochglanz- und Matteffekt in einem Arbeitsgsng bewirkt« Es wird demnach in dieser Vorveröfferitlichung
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nur ein Verfahren offenbart, das von dem Streitpatent ausweislich der oben wiedergegebenen Angaben des .Erfinders in der Beschreibung als bekannt vorausgesetzt ist. Schon aus diesem Grunde steht diese Patentschrift der Neuheit des Streitpatents nicht entgegen. Es bedarf mithin in diesem Rahmen keiner Prüfung, welche rechtlichen Folgerungen etwa . daraus zu ziehen wären, daß die in der Patentschrift nicht erwähnte Prägung nach dem Gutachten des Sachverständigen zwangsläufig zu demindest in dem Umfang möglich ist, wie ihn die Stärke der Schablone für die Prägung im ganzen ergibt,
b)	Pie Anmeldung G 1803 IV c/?5 d, die noch nicht zu dem Patent geführt hat, bedarf keiner Erörterung, Zutreffend hat der Nichtigkeitssenat darauf hingewiesen, daß die ausgelegten Unterlagen dieser Anmeldung nicht als öffentliche Druckschriften im Sinne des § 2 PatG angesehen werden können, weil das Streitpatent bereits am 23, November 1951? mithin vor dem Beschluß de.s Großen Senats des Deutschen Patentamts vom 7= August 1953, angemeldet worden ist (vgl, BGH GRUB 1955, 393v 396, 397).
c)	Das DRP 170 betrifft ein Verfahren zur Herstellung kunstharzhaltiger Schichtkörper mit mattierter Oberfläche, bei dem auf den bereits fertig gehärteten oder nahezu fertig gehärteten Schichtkörper ein Gewebestück aufgelegt? die Platte mit der Auflage bei erhöhter Temperatur nochmals gepreßt und die Auflage alsdann abgenommen wird. Diese Patentschrift offenbart allerdings in Übereinstimmung mit
 der Lehre des Streitpatents ein Zweistufenverfahren, Der Erfinder weist im Eingangder Beschreibung darauf hin (S, 1 Zo l-ll), daß es üblich sei, kunstharzhaltige Schichtkörper oder Hartplatten mit hochglänzender Oberfläche dadurch herzustellen, daß jede Schichtung in der Plattenpresse mit einem hochglänzenden Blech überdeckt wird. Solche auf Hoch-
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glanz polierte Platten werden dann in einer zweiten Arbeit setufe mittels eines aufgelegten Gewebes bei erhöhter Temperatur ’'nochmals” gepreßt und sodann wird die Auflage abgenommeno Der ursprünglich vorhandene Hochglanz ist auf Grund einer solchen Behandlung, wie die Beschreibung erläutert (S. 1 Z. 37 ff), verschwunden und die Oberfläche je nach dem Grade der Feinheit des Gewebes mattiert« Indessen ist, wie die angefochtene Entscheidung des Patentamts zu Recht hervorhebt, aus dieser Vorveröffentlichung nicht zu entnehmen, daß die zweistufige Arbeitsweise mit einem gleichzeitigen Profilieren der mattierten Teile verbunden sein soll. In der Patentschrift ist jedenfalls von einem Profilieren nirgends die Rede. Richtig ist, daß nach der Beschreibung (S. 1 Z, 55 - 58) für das vorgeschlagene Arbeitsverfahren unter Umständen ein sog. Vorpreßling, also ein nicht ausgehärteter Schichtkörper Verwendung finden kann« Damit wird indessen dem Durchschnittsfächmann noch nicht nahegelegt, die auf Hochglanz lackierte und teilweise mattierte Oberfläche gleichzeitig in einer dem Auge des Beschauers deutlich erkennbaren Weise zu profilieren. Eine Arbeitsweise mit .dicken Schablonen ist jedenfalls, wie das Patentamt zutreffend hervorgehoben hat, an keiner Stelle der Patentschrift beschrieben, vielmehr wird als Schablone nur ein Gewebestück vorgeschlagen. Der Neuheit des Streitpatents steht diese Vorveröffentlichung mithin nicht entgegen.
d)	Das DRP JB489 betrifft ein Verfahren und eine Vor-r richtung zur Herstellung matter Muster auf Wachsleinwand, lackiertem Leder, Papier od, dglt Dieses Verfahren beruht auf der Verwendung einer hohlen Walze, auf deren Oberfläche ein Muster erhaben eingraviert ist und welche im Innern derart erwärmt wird, daß der Lack des Werkstoffes,der zwischen der Reliefwalze und einer Gegendruckwalze hindurch-
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geht, an denjenigen Stellen, an welchen er mit dem Relief in Berührung kommt, seinen Glanz verliert und auf diese Weise ein mattes Muster erscheint (S. 1 2. 5 ff). Nach dem Unteranspruch 5 kann die Übertragung dieses durch Anspruch 1 geschützten Verfahrens auch durch die Benutzung gravierter Platten erfolgen, welche in erwärmtem Zustand in der Weise angepreßt werden, .daß durch das Zusammenwirken der Wärme und des Druckes der Glanz des Lacks zerstört wird» Sowohl dieser Anspruch wie auch der Hauptanspruch 1 wollen matte Muster erzielen., Aus diesem Grunde soll nach dem Anspruch 1 die Oberfläche der Gegendruckwalze “beständig mit anderen Punkten mit dem Relief der hohlen Walze in Gegenlage11 kommen. Beide Walzen behalten daher, so erläutert die Beschreibung S, 2 Absatz 4;. ihre glatte Oberfläche und “demzufolge bleibt auch das Wachstuch, lackierte Leder etc, glatt,“ Ebenso geht der Anspruch 5 von matten Mustern aus, bei denen der Lackglanz zerstört wird, "ohne daß in den Stoff Vertiefungen eingedrückt werden". Eine Prägung soll nach diesem Verfahren also im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents nicht erfolgen, Indessen hat man, worauf der gerichtliche Sachverständige mit Recht hingewiesen hat, bei diesem Verfahren ein gleichzeitiges Profilieren geradezu von selbst, wenn man der in dieser Patentschrift genannten natürlichen Neigung zu dem Profilieren nicht systematisch entgegentritt, sondern sie fördert. Der Patentschrift läßt sich andererseits nicht mit Sicherheit die Anwendung eines zweistufigen Verfahrens entnehmen. Der Erfinder spricht jedenfalls an keiner Stelle der Patentschrift von einem vorausgegangenen Hochglanzpressen des der Bearbeitung zu unterziehenden Werkstoffes, Ob ein solcher Schritt etwa nahegelegen hätte, bedarf im Rahmen der Neuheitsprüfung keiner Erörterung, Die Verwendung einer Walze anstelle einer Schabion® entsprechend der Lehre des Streitpatents stellt aLlerdings
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keinen technologischen Unterschied dar- Die von dem Erfinder des Streitpatents verwendeten Schablonen sind, wie der gerichtliche Sachverständige es ausdrückt, nur Varianten der gemusterten Walsen oder Platten, Beide Arbeitsmittel werden im Druckgewerbe und in der Papierindustrie gleichrangig angewendet, wobei nur die von Fall su Pall gegebenen Rücksichten auf das Material und auf die.Art der Prägung maßgebend sind-
e)	Die schweizerische Patentschrift 204 312 betrifft ein Verfahren zu dem Bemustern der Oberfläche von Metalltafelno Hier soll die zu bemusternde Metalltafel zusammen mit einem ein Prägungsmuster ergebenden, blattförmigen "Musterträger” unter Druck zwischen den Walzen eines Metallwerks hindurchgeführt und hierauf der Musterträger von der Tafel entfernt werden« Es handelt sich also bei der Lehre dieser Patentschrift nicht um die Bearbeitung eines lackierten Werkstoffes, sondern um die Behandlung glänzend gewalzter Metalltafelno Eine erste Arbeitsstufe im Sinne des Streitpatents, bei der eine Lackschicht mittels einer hochpolierten Platte auf Hochglanz gebracht wird, wird mithin nicht gelehrt«, Andererseits wird hier bereits ein Mattieren der Oberflächen glänzender Metalltafeln offenbart, die gleichzeitig geprägt werden sollen» Hach dem Beispiel 1 (S„ 1 rechte Sp„) wird ein "Musterträger" d-h» ein Blatt von dünnem Papier auf ein 1,62 mm dickes Aluminiumblech von hohem Härtegrad gelegt und sodann durch die glänzenden Hartgußwalzen durchgelassen. Bei diesem Vorgang bleiben die Glanzteile unverändert glänzend, während die anderen Teile mittels der Musterträger mattiert, also glanzlos gemacht werden (S* 2,10 Abs» linke Sp.)o Bei einem anderen Beispiel (Beisp» 5 — So 2 rechte Sp.) erläutert die Beschreibung, dää das Oberflächenaussehen von der Ausgestaltung des benutzten, Aufdruck bildenden*Materials
 
und der Beschaffenheit seiner Fläche abhängt, "so daß durch die Variation des Typs* der Qualität und Dicke des verwendeten Papiers oder anderen Aufdruck bildenden Materials, der Beschaffenheit seiner .Oberfläche und des Betrages der Walze ,..«. mannigfache Arten von Aussehen erzielt werden können”.. (Sc 2, 4» Abs0 rechte Sp»), Eine Prägung entsteht, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, zwangsläufig innerhalb der matten Teile, und zwar je nach Art des Musterträgerso Die Beschreibung bestätigt dies ausdrücklich (So 3, 6o Abs* linke Sp*)> indem sie darauf hinweist, das Verfahren könne auch auf Blech in Aluminiumlegierungen, Kupfer, Messing, Zink, Blei, Stahl und anderem Metallblech ängewendet werden', das einen solchen Grad der Weichheit habe.« daß d urch das Aufdrück bildende Blatt bei einem in :der Wälztechnik üblichen Druck eine Prägung bewirkt werde. Die Neuheit der Lehre des Streitpatents gegenüber dieser Vorveröffentlichung beruht im wesentlichen nur darauf, daß anstelle "lackierter" Plakate hier glänzend gewalzte Me-'talltafeln Verwendung.finden. Die Verfahrensmerkmale des Mattierens Und Profilierens sind die gleichen wie beim Streitpatent*■ '	''
f)	Der gerichtliche Sachverständige hat zu dem Stand der Technik weiterhin insbesondere auf die lange vor Anmeldung des Streitpatents üblichen "Buchbinderprägungen", "Helio-foldrucke"9"Siegelmarkenprägungen” und "Schneidebildprägungen" hingewiesen. Bei den "Buchbinderprägungen” für Bucheinbände, Kalenderrückwände, Plakate und dgl, ist nach dem Gutachten des SachverständigenMange. vor Anmeldung des Streitpatents ein Verfahren Bekannt gewesen, bei dem Prägestöcke (Schablonen) verwendet werden, deren Preßflächen erhaben sind und bei“ starkem Pressen das Material unter Wärme zusammenpressenc /Prägestöcke mit matter, genarbter und dgl»
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Preßflache werden auf glänzendes, auch lackiertes Material wie Metallfolien, teilweise auch Lackleder und Plastikfolien aufgepreßt, so daß teilweise Mattierung auf glänzendem Grund mit gleichzeitiger Prägung (Profilierung) entsteht«.
Bei dem von dem gerichtlichen Sachverständigen erläuterten wHeliofoldruck” werden bedruckte oder unbedruckte, in der Regel hochglänzende, vielfach auch lackierte und auf Papier
 geklebte Metallfolien verwendet. Das Mattieren erfolgt
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mittels Platten oder mittels Walzen,.die jeweils an den Preßflachen entsprechend der Mattierung bzw. Musterung genarbt oder graviert sind. Die Narbungen und Gravierungen bewirken dann ein gewisses Mattieren und Pressen. Dieses Verfahren wird bei der' "Siegelmarkenprägung” mit einer Prägung verbunden» Bei der Pressung ergibt sich, soweit es sich um "Blindprägen" (d,h.f.ohne Einfärbung der Prägestöcke) handelt, Hebender Prägung eine teilweise Mattierung des im übrigen in einer vorhergehenden Arbeitsstufe auf Hochglanz gepreßten Werkstoffes. Daß auch dieses Verfahren schon lange vor Anmeldung des Streitpatents bekannt war, hat. der gerichtliche. Sachverständige ausdrücklich bestätigt. Die Technik der MSchneidebildprägungen" schließlich offenbart nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ein Verfahren, bei dem hochglänzend lackierte Metallfolien oder Höchglanzpapiere auf Pappe kaschiert werden. Sodann werden sie mittels einer Spezialtechnik in einem Arbeite-, gang, meist unter Wärme zugleich.teilweise mattiert und geprägt. Die fertigen Erzeugnisse sind mithin teilweise glänzend, teilweise lackiert und geprägt.- Die Prägung ist hier, wie der gerichtliche Sachverständige betont hat, zu dem Teil besonders stark, wozu allerdings insbesondere auch die Stanztechnik ("Schneidebild") beitragt. Der gerichtliche Sachverständige hat betont, daß auch dieses Verfahren lange Seit vor Anmeldung des Streitpatents bekannt war.'
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Die erörterten Preß- und Prägetechniken des graphl-sehen' Gewerbes kommen dem Verfahren des Streitpatents bereits recht nahe* Insbesondere gegenüber der "Schneide» bildprägung" läßt sich die Bejahung einer Neuheit der Lehre des Streitpatents überhaupt nur noch rechtfertigen, wenn man in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als nicht feststehend ansieht, daß die lackierten Schauseiten hier nicht in einem •besonderen ersten Arbeitsgang durch Aufpressen auf eine hochglanzpolierte Metallplatte hochglänzend gemacht werden*
Illn Ob in Anbetracht dieses Standes der Technik ein technischer Fortschritt der Lehre des Streitpatents gegeben ist, kann bereits zweifelhaft sein» Soweit sich nach den Angaben des Erfinders in der Beschreibung durch das zweistufige Verfahren ein Fortschritt daraus, ergeben soll, daß die genaue Lage der Mattierungsschablone bis zu dem Einschieben in die Presse nachgeprüft und, wenn nötig, berichtigt werden kann (S? 1 Z, 11 ff| S. 2 Z. 13 ff)? hat der gerichtliche Sachverständige einen solchen angeblichen Vorteil - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Patentamts - verneint.. Dieser Auffassung tritt der Senat bei« Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen die von dem Erfinder für das einstufige Verfahren geschilderten Nachteile gerade durch die Anwendung des zweistufigen Verfahrens, bei dem ersichtlich die gleichen Schwierigkeiten
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auftreten müssen, behoben sein sollen. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung insoweit keine überzeugenden Erklärungen zu geben vermochte Er hat indessen nun-, mehr die Auffassung vertreten, die.Vorteile eines zweistufigen Verfahrens beständen insbesondere darin, daß bei ihm das Profilieren der/höcrhglänzend gepreßten Teile leichter und einwandfreier durejijaüfühfen sei. Grundsätzlich wird
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zwar? wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ein Profilieren von auf Hochglanz gepreßten und sodann teilweise mattierten Plakaten im einstufigen Verfahren ebenfalls unschwer zu erreichen sein,» Pa sich indessen bei einem zweistufigen Verfahren der zweite Arbeitsgang auf das Prägen konzentrieren kann und keine Klicksicht mehr auf die Hochglanzbildung zu legen braucht, mag dem Beklagten eingeräumt werden, daß dieses Verfahren Jedenfalls bei besonders intensivem Prägen Vorteile gegenüber einem einstufigen Verfahren aufweist, bei dem die Randteile nicht immer gleichmäßig dem vollen Einfluß der hochglänzend polierten Platten ausgesetzt sein werden, also leicht weniger hochglänzende Randzonen um die auf Hochglanz gepreßten Stellen entstehen und Knickungen auftreten könnest* Im einzelnen bedarf es indessen keiner Erörterung dieser Erageh. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob überhaupt die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung eines Verfahrens, bei dem in.einem Arbeitsgang hochglanzgepreßt, mattiert und profiliert wird, unstreitig oder als erwiesen anzusehen ist. Penn selbst bei Bejahung ins Gewicht fallender technischer Vorteile.des zweistufigen Verfahrens ist es in Anbetracht des Standes der Technik nicht möglichj in der Lehre des.Streitpatents noch einen erfinderischen Schritt zu erblicken.. :■
IV. Per erörterte Stand der Technik hat ergeben, daß ein Hochglanzpressen und gleichzeitiges Mattieren bereits bekannt waren« Mit Recht hat das Patentamt insoweit auf die Patentschrift JU179 verwiesen urid hat gerade im. Hinblick auf diese Patentschrift dem ursprünglichen Anspruch 1, in dem nur diese beiden Verfahrensmerkmale unter Schutz gestellt waren, teilweise vernichtet. Ein gleichzeitiges Profilieren war durch diese Patentschrift allerdings noch
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nicht ausdrücklich gelehrt, obwohl auch hier, wie oben erörtert, eine Prägung jedenfalls bis zur Dicke der für die Mattierung verwendeten Gewebestücke bereits zwangsläufig stattfindet• Aus der schweizerischen Patentschrift 312 entnahm andererseits ein Durchschnittsfachmagn, daß ein gleichzeitiges Mattieren und Profilieren unschwer zu erreichen ist. In der Patentschrift wird besonders betont, das zu mattierende Metallblech o. dgl. könne einen solchen Grad der Weichheit haben, daß durch das aufzu-drückende Blatt eine Prägung hervörgerufen werde. Schon in Anbetracht der Lehren dieser beiden Patentschriften kann nicht anerkannt werden, daß es für einen Öurchschnitts-fachmann eines erfinderischen Schrittes bedurfte, um zu einer Kombination der in ihnen offenbarten Verfahrensmerkmale zu gelangen, soweit sich hierfür ein Bedürfnis ergab. Der Umstand, dsß diese Vorveröffentlichungen sich nicht auf hochglanzgepreßte, »lackierte11 Werkstoffe beziehen, ist für die Prüfung der Erfindungshöhe der Lehre des Streit patentes, ohne Bedeutung. Es ist, wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen erläutert hat, seit .langem bekannt, die verschiedensten Werkstoffe, mögen sie nun lackiert sein oder nicht, mittels polierter Metallplatten auf Hochglanz zu pressen. Auch, der Beklagte hat nichts Gegenteiliges zu behaupten vermocht. Schon hiernach kann mithin dem Erfinder des Streitpatentes nicht eine für die * Anerkennung eines erfinderischen Schrittes nötige Kombi-nationsgabe zugebilligt werden, die ihn über das.Format eines Durchschnittsfachmanns des hier in .Betracht kommenden Sachgebiets erheben würde.. Wie nahe es aber tatsächlich für den-Durchschnittsfachmann gelegen hat, ein Verfahren zu verwenden, das mit dem Hochglanz- und Mattierungseffekt auch eine Profilierung verbindet, folgt aus den von dem gerichtlichen Sachverständigen erläuterten Preß- und Präge-techniken- Insbesondere im Hinblick auf die lange vor
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Anmeldung des St .reit patents bekannten "Siegelmarken”- und HSchheidedruck"prägungen sind keine Merkmale mehr ersichtlich, die die Annahme eines erfinderischen Schrittes noch rechtfertigen könnten. Bei der Siegelmarkenprägung finden, wie erörtert, hochglänzeride Metallfolien Verwendung, die mittels Walzen oder'Platten.teilweise mattiert und gleichzeitig geprägt werden^ Ebenso.zeigen die vom Sachverständigen erwähnten Siegelmärkenprägungen in einem ersten Ar-beitsgang hochglänzend gemachte Flächen von Metallfolien oder Hochglanzpapieren, die sodann mittels aufgelegter Schablone unter Y/ärme mattiert und zugleich profiliert werden. Gegenüber diesen Prägetechniken bedurfte es sicherlich keiner geistigen .Anstrengungen mehr, .zuder offenbarten-Ausgestaltung des Verfahrens nach dem Streitpatent zu gelangen. Von einem Durchschnittsfachmann des graphischen Gewerbes muß jedenfalls erwartet werden, daß ihm die Gesamtheit des erörterten ..Standes der Technik vertraut ist. Dieser Fachmann konnte daher, wieder gerichtliche Sachverständige bestätigt, hat, unschwer .zu. der von dem Sbreitpatent vermittelten Lehre gelangen. Das schließt die Bejahung einer iürfindungshöhe für die Lehre des Streitpatents aus.
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Vo Hach alledem muß auch der Unter ans pru.ch 5 vernichtet werden, soweit sich seine Lehre auf.ein Verfahren nach Anspruch 1 beschränkt, bei dem die Schablone mit einem' Lacklösungsmittel angefeuchtet wird« Der Beklagte hat iri der mündlichen Verhandlung erklärt,, daß er für . diesen An- . Spruch nur den Schutz eines, echten Unteranspruchs begehre« / Eine selbständige erfinderische Bedeutung hat der Beklagte.’ diesem Anspruch selber nicht bei gemessen« Dä. der Anspruch 1 .
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vernichtet werden maßte, konnte hiernach auch der AnsprUcll 5 keinen Bestand haben*
Die- Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs* 3, 40 £at(j
Krüger-Nieland	Weiss	Löscher
 Jungbluth	Spengler
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