Die Beschlagnahme sei ein reiner Willkürakt der Sowjetzonenbehörden, der nicht voraussehbar gewesen sei« Sie' stehe mit der Klägerin in keinerlei vertraglichen Beziehungen« Ansprüche aus dem Speditionsvertrage seien verjährt« Eine Haftung aus unerlaubter Handlung entfalle, weil sie sich für ein Verschulden ihrer Angestellten gemäß § 831 BGB exkulpieren könne. Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß sich unter der Altpapierladung etwa 100 kg politisches Propagandamaterial gegen die Sowjetzonenregierung befunden habe und daß dies der Grund der Einziehung des Lastzuges und seiner Ladung gewesen sei« Die Beklagte habe die Altpapierladung nicht mit hinreichender Sorgfalt sortieren lassen» Sie hafte der Klägerin zwar nicht auf vertraglicher Grundlage, weil die Klägerin zur Beklagten nicht iri unmittelbaren vertraglichen Beziehungen stehe und die von ihr geltend gemachten Vertragsansprüche verjährt seien» Die Haftung der Beklagten sei aber aus fahrlässiger Eigentumsverletzung begründet» Der von der Beklagten unternommene Entlastungsversuch nach § 831 BGB sei nicht hinreichend substantiiert, auch habe die Beklagte kein taugliches Beweismittel benennen können» Außerdem falle der Beklagten ein eigenes Verschulden wegen mangelhafter Auswahl und Anweisung ihrer Verrichtungsgehilfen zur Laste Die Klägerin treffe an der Entstehung des Schadens eine eigene Verantwortung, da ihre Fahrer den Gehalt der Altpapierballen an Propaganda-Material erkannt, dies aber pflichtwidrig nicht gemeldet hätten» Von der Beantwortung dieser Präge ist es abhängig, ob auf die von der Revisionsbeklagten angeregten Bedenken gegen die Ablehnung eines mindestens bedingten Vorsatzes der Beklagten und die daraus vom Berufungsgericht für die Verjährung gezogenen Folgerungen noch eingegangen werden kann« Das Reichsgericht verlangt zwar in Fällen, in denen Klageansprüche aus mehreren selbständigen Klagegründen hergeleitet werden, die beils für begründet, teils für unbegründet angesehen werden, daß eine GrundentScheidung in der Formel erkennen lassen müsse, welcher Klagegrund für durchgreifend erachtet werde0 Es verlangt aber nach ursprünglich gegenteiliger Stellungnahme nicht mehr, daß die weitergehenden Ansprüche ausdrücklich abge-•wiesen werden*(Stein-Jonas Anm I, 2 b a zu § 304 ZPO; HG JW 1935, 3463 sowie Anm von Jonas, daselbst; RG JW 1937, 232; RGZ 93, 156; RGZ 97, 25)o Es hält auch bei Fehlen eines Ausspruches in der Formel die Beschränkung des Anspruches auf einen von mehreren Kla-gegründen der Rechtskraft für fähig, wenn in den Entscheidungsgründen eindeutig zu dem Ausdruck gekommen sei, daß nur dieser Klagegrund ganz oder teilweise durchgreife, die anderen dagegen nicht„ So;liegt der Fall hier» Das Berufungsgericht erklärt in den Entscheidungsgründen nur den Anspruch aus unerlaubter Handlung für begründet und zwar nur in Höhe von 3/'4, .den weiteren Deliktsanspruch von 1/4 und die Vertragsansprüche dagegen in einer jeden Zweifel ausschließen- Hachteil, daß sie bei dieser Sachlage mangels Beschwer keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die Abweisung ihrer vertraglichen Ansprüche ein Rechtsmittel einzulegen, ist nicht gegeben* Die angeführten Reichsgerichtsentscheidungen bestätigen eine zur Rechtsmitteleinlegung ausreichende Beschwer der Klägerin trotz Rechtfertigung des -Klageanspruches auf einer einzigen Grundlage, solange eine größere Tragweite der abgewiesenen Ansprüche möglich erscheint* Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch auf den Verlust- des Lastzuges beschränkt und ausdrücklich ausgesprochen, daß die wei-tergehenden vertraglichen und sonstigen Ansprüche der Klägerin von dieser Xlagegrundlage nicht gedeckt werden* Daraus ergibt sich eine eindeutige Beschwer der Klägerin, die ihr zur Einlegung der Revision Veranlassung hätte geben können* Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht* Das Revisionsgericht muß daher.davon ausgehen, .daß die Abweisung der ver-ti'aglichen Ansprüche rechtskräftig erfolgt ist und daß die Klägerin auch die Belastung mit 1/4 der Verantwortlichkeit endgültig hingenommen hat* Das Berufungsgericht erkennt irrtumsfrei in der Beiladung von politischem Propagandamaterial zu der Altpapierladung die adäquate Ursache der späteren Beschlagnahme«, Diese Ursache hat sich selbständig in der Beschlagnahme ausgewirkt* Es kann keine Rede davon sein, daß die Unterlassung der Meldung eine neue selbständige Ursache für den Schaden gesetzt hat* Die Meldung hätte allenfalls eine Untersuchung der Klägerin veranlassen und sie zur Unterlassung des Transpprtes bestimmen können* Der Schaden hätte auf diese Weise abgewendet werden können und beruhte also möglicherweise auch auf dieser Unterlassung* Das ändert aber nichts daran, daß die von der Beklagten zu verantwortende Ursache sich voll ausgewirkt hat* Die Konkurrenz der beiden Ursachen hat das Berufungsgericht irrtumsfrei nach den Gesichtspunkten des § 254 BGB abgehandelt* Im gleichen Zusammenhang . erledigen sich die Ausführungen der Revision, die Klägerin habe durch ihre Angestellten bewußt den Transport auf eigene Gefahr übernommen* Das Berufungsgericht hat •aus der Beweisaufnahme entnommen, daß die Klägerin keine Kenntnis davon erhalten habe, daß ihre Fahrer Propagandaschriften aus den Ballen herausgezogen und von der Beförderung ausgeschlossen haben* Von der bewußten Übernahme des Risikos, daß möglicherweise weiteres Propagandamaterial in der Ladung enthalten sei, konnte das Berufungsgericht nicht ausgehen, zu demal die Beklagte in beiden Rechtszügen nicht behauptet hatte, daß die Fahrer der Klägerin mit der Überprüfung der Ladung und mit der Entscheidung der Übernahme des Transports betraut waren* Eine solche Behauptung fehlt selbst in der Stellungnahme der Beklagten zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der die beiden Fahrer als Zeugen bekundet hatten, die Klägerin habe ihnen weder Auftrag nächst ein eigenes Verschulden der Beklagten fest, dahingehend, daß sie in D^m^ einen ungeeigneten Bademeister ausgesucht, ihn nicht mit den gehörigen Anweisungen versehen und ihn in diesen Verrichtungen nicht hinreichend überwacht habe« Gegen dieses eigene Verschulden gibt § 831 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Entlastungsmöglichkeit* Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - obwohl es dessen nicht mehr bedurft hätte - darauf hingewiesen, daß der Entlastungsbeweis trotz Auflage nicht schlüssig angeboten worden sei und daß außerdem der einzige dafür benannte Zeuge gerade mit Rücksicht auf sein Verhalten kein brauchbares Beweismittel sei« Das schließt das Berufungsgericht sowohl aus der vorliegenden Aussage des Zeugen D^^^ wie aus den Bekundungen der Zeugen Sch^|^^ und die erkennen ließen, daß 6) Schließlich versucht die Beklagte sich auch den Deliktsansprüchen der Klägerin durch die Einrede, der Verjährung zu entziehen, indem sie ausführt, die Abkürzung der Verjährungsansprüche für die Ansprüche aus dem Frachtverträge gemäß § 40 KVO müsse sinngemäß auch für Deliktsansprüche gelten» Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28» April 1953 (BGHZ 9, 301) ausgesprochen, daß bei Konkurrenz von vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen die Frage der Verjährung jeweils nach der rechtlichen Grundlage des Anspruches selbständig zu beurteilen sei.» für etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die zwischen der Klägerin und der Firma den Kontrahenten des Frachtvertrages, entstanden sein möchten, sei in diesem Frachtvertrag die einjährige Verjährung vereinbart worden«, Ebenso wenig wird die Klägerin durch den Erwerb eines einzelnen Anspruches aus dem Speditionsvertrage Kontrahentin des Speditionsvertrages und schließlich kann aus der Tätigkeit der Angestellten der Beklagten als Erfüllungsgehilfen des Versenders nicht geschlossen werden, daß damit die Beklagte in das Frachtverhältnis eintra-t und selbständig Rechte au3 dem Frachtverträge oder aus der KVO herleiten könne <.Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob überhaupt dem § 40 KVO eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfristen auch für Deliktsansprüche entnommen werden kann, und ob zutreffend das Verschulden der Beklagter als bereits nach einem Jahr verjährte Fahrlässigkeit gewertet werden konnte und nicht vielmehr rechtlich als erst nach drei Jahren verjährender bedingter Vorsatz gewürdigt werden mußte« Die Beklagte kann sich in keinem Falle auf eine solche Abkürzung der Verjährung berufen, sondern muß sich mit der dreijährigen Verjährung der Deliktsansprüche abfinden, um die es sich Jetzt nur.noch allein handelt« Diese Verjährung ist nicht abgelaufen« Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Verkündet am 9o März 1956 i|iGrunau? Justizobersekretär g als Urkundsbeamter der Ge*-schäftsstelle Im Namen des Volkes » In dem Rechtsstreit der Firma Paul Inhabers Kaufmann PauITR istraße ndlung, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 gegen die Firma rieh Hf Friedrich H „ B , Inhaber Fried--kmam Allee | Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o März 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr® b.c» Weinkauff und der Bundesrichter Dr„ hoc«, Wilde, Dr„ Birnbach, Pr« Bock und Dr® Nastelski für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13o Juli 1954 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Reohts wegen Die Klägerin, eine Güterferntransportunternehmerin;, übernahm im Juli 1952 im Aufträge der Speditions- und Lagereifirma GmbH” - (Nebenintervenientin) - die Beförderung einer Ladung von Altpapier der in Berlin-West wohnhaften Beklagten an eine in Harzberg am Harz (Bundesrepublik) gelegene Papierfabrik« Ein Lastzug der Klägerin, bestehend aus einem Motorfahrzeug und zwei Anhängern wurde bei der Beklagten durch deren Angestellte mit mehreren zusammengepreßten Ballen von je 400 kg Gewicht beladen« Die Klägerin erhielt die Begleitpapiere und schickte den Lastzug am 14© Juli 1952 auf die Fahrt« Am Zonenkontrollpunkt D^^|^ wurde der Lastzug angehalten und sichergestellt,"weil sich in der Ladung (Papierballen) Hetzmaterial befunden habe"« Durch Verfügung des Sowjetzonalen Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom 24© Juli 1952 wurdenLastzug und Ladung entschädigungslos eingezogen, «weil die sichergestellten Waren, unter mißbräuchlicher Benutzung eines Warenbegleitscheins« zu dem Versand gebracht worden seien« Gegenvorstellungen der Klägerin blieben ohne Erfolg« Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil sie es schuldhaft unterlassen habe, das Altpapier zu sortieren und das darin enthaltene gegen die Sowjetsonenregiefung gerichtete Propagandamaterial von der Beförderung auszuschließen« Durch diese Unterlas-aung habe sie sowohl den Frachtvertrag der Klägerin wie den Speditionsvertrag der verletzt« Die habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten« Außerdem hafte die Beklagte der Klägerin aus unerlaubter Handlung« Sie verlangt mit der Klage Schadensersatz für den Verlust des Lastzugesr für das entstandene Standgeld und für entgangenen Gewinn mit einem Teilbeträge von 40-000 DM nebst Zinsen und beantragt, die Beklagte in dieser Höhe zur Zahlung an Pfandgläubiger der Klägerin zu verurteilen« Die Beklagte beantragt Klageabweisung« Sie bestreitet, die Beschlagnahme des Lastzuges und der Ladung verschuldet zu haben. Die Beschlagnahme sei ein reiner Willkürakt der Sowjetzonenbehörden, der nicht voraussehbar gewesen sei« Sie' stehe mit der Klägerin in keinerlei vertraglichen Beziehungen« Ansprüche aus dem Speditionsvertrage seien verjährt« Eine Haftung aus unerlaubter Handlung entfalle, weil sie sich für ein Verschulden ihrer Angestellten gemäß § 831 BGB exkulpieren könne. Im übrigen treffe die Klägerin ein eigenes Verschulden, weil sie die Ladung nicht untersucht und ihre Fahrer die Sicherstellüngsverfügung unterschrieben haben« Damit habe die Klägerin die falschen Behauptungen der Grenzbehörden anerkannt und die Verweigerung der Freigabe selbst verschuldet« Im übrigen habe die Klägerin das Betriebsrisiko bewußt übernommen. Auch dieser Umstand müsse bei der Beurteilung des mitwirkenden Verschuldens berücksichtigt werden« Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, das Landgericht auf vertraglicher, das Berufungsgericht ausschließlich auf Deliktsgrundlageo Eine Abweisung des weitergehenden Klageanspruches ist bisher nicht ausgesprochen worden. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie vollständige Klageabweisung verfolgt« A - Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß sich unter der Altpapierladung etwa 100 kg politisches Propagandamaterial gegen die Sowjetzonenregierung befunden habe und daß dies der Grund der Einziehung des Lastzuges und seiner Ladung gewesen sei« Die Beklagte habe die Altpapierladung nicht mit hinreichender Sorgfalt sortieren lassen» Sie hafte der Klägerin zwar nicht auf vertraglicher Grundlage, weil die Klägerin zur Beklagten nicht iri unmittelbaren vertraglichen Beziehungen stehe und die von ihr geltend gemachten Vertragsansprüche verjährt seien» Die Haftung der Beklagten sei aber aus fahrlässiger Eigentumsverletzung begründet» Der von der Beklagten unternommene Entlastungsversuch nach § 831 BGB sei nicht hinreichend substantiiert, auch habe die Beklagte kein taugliches Beweismittel benennen können» Außerdem falle der Beklagten ein eigenes Verschulden wegen mangelhafter Auswahl und Anweisung ihrer Verrichtungsgehilfen zur Laste Die Klägerin treffe an der Entstehung des Schadens eine eigene Verantwortung, da ihre Fahrer den Gehalt der Altpapierballen an Propaganda-Material erkannt, dies aber pflichtwidrig nicht gemeldet hätten» 1) Weder das Urteil des Landgerichts, noch das bestätigende Urteil des Berufungsgerichts enthalten in der Formel einen Ausspruch über die teilweise Abweisung der Klage» Das Landgerichtsurteil ist ausdrücklich als Zwischenurteil bezeichnet« Die Abweisung des weitergehenden Klageanspruchs würde den Erlaß eines (Teil-) Endurteils voraussetzen und es er- hebt sich die Präge, ob es bei dem Zwischenurteil sein 3ewenden hatte, ob das Zwischenurteil in der Revisionsinstanz nur aus dem vom Berufungsgericht allein für durchgreifend erachteten Klagegrund (Delikt) zu beurteilen ist oder ob es auch auf die anderen möglicherweise unentschieden gebliebenen Klagegründe ankoramt«, Von der Beantwortung dieser Präge ist es abhängig, ob auf die von der Revisionsbeklagten angeregten Bedenken gegen die Ablehnung eines mindestens bedingten Vorsatzes der Beklagten und die daraus vom Berufungsgericht für die Verjährung gezogenen Folgerungen noch eingegangen werden kann« Das Reichsgericht verlangt zwar in Fällen, in denen Klageansprüche aus mehreren selbständigen Klagegründen hergeleitet werden, die beils für begründet, teils für unbegründet angesehen werden, daß eine GrundentScheidung in der Formel erkennen lassen müsse, welcher Klagegrund für durchgreifend erachtet werde0 Es verlangt aber nach ursprünglich gegenteiliger Stellungnahme nicht mehr, daß die weitergehenden Ansprüche ausdrücklich abge-•wiesen werden*(Stein-Jonas Anm I, 2 b a zu § 304 ZPO; HG JW 1935, 3463 sowie Anm von Jonas, daselbst; RG JW 1937, 232; RGZ 93, 156; RGZ 97, 25)o Es hält auch bei Fehlen eines Ausspruches in der Formel die Beschränkung des Anspruches auf einen von mehreren Kla-gegründen der Rechtskraft für fähig, wenn in den Entscheidungsgründen eindeutig zu dem Ausdruck gekommen sei, daß nur dieser Klagegrund ganz oder teilweise durchgreife, die anderen dagegen nicht„ So;liegt der Fall hier» Das Berufungsgericht erklärt in den Entscheidungsgründen nur den Anspruch aus unerlaubter Handlung für begründet und zwar nur in Höhe von 3/'4, .den weiteren Deliktsanspruch von 1/4 und die Vertragsansprüche dagegen in einer jeden Zweifel ausschließen- 6 - den Weise für unbegründet* Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß damit eine wirksame Beschränkung der GrundentScheidung auf den Deliktsanspruch erfolgt ist, weil nur sie einer zweckmäßigen Prozeßführung dient* Sie entspricht im übrigen auch der Praxis des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 11» Januar 1956 - VI ZR 296/54 -)• Der von der Klägerin in.ihrer Revisionsbeantwortung hervorgehobene. Hachteil, daß sie bei dieser Sachlage mangels Beschwer keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die Abweisung ihrer vertraglichen Ansprüche ein Rechtsmittel einzulegen, ist nicht gegeben* Die angeführten Reichsgerichtsentscheidungen bestätigen eine zur Rechtsmitteleinlegung ausreichende Beschwer der Klägerin trotz Rechtfertigung des -Klageanspruches auf einer einzigen Grundlage, solange eine größere Tragweite der abgewiesenen Ansprüche möglich erscheint* Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch auf den Verlust- des Lastzuges beschränkt und ausdrücklich ausgesprochen, daß die wei-tergehenden vertraglichen und sonstigen Ansprüche der Klägerin von dieser Xlagegrundlage nicht gedeckt werden* Daraus ergibt sich eine eindeutige Beschwer der Klägerin, die ihr zur Einlegung der Revision Veranlassung hätte geben können* Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht* Das Revisionsgericht muß daher.davon ausgehen, .daß die Abweisung der ver-ti'aglichen Ansprüche rechtskräftig erfolgt ist und daß die Klägerin auch die Belastung mit 1/4 der Verantwortlichkeit endgültig hingenommen hat* 2) Die Revision zieht die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den Schadenseintritt in Zweifel und meint, diese -Kausalität sei durch die Unterlassung der Meldung über aufgefundenes Propagandamaterial seitens der Fahrer der Klägerin ausgeschaltet* Die Rüge ist nicht begründet«. Das Berufungsgericht erkennt irrtumsfrei in der Beiladung von politischem Propagandamaterial zu der Altpapierladung die adäquate Ursache der späteren Beschlagnahme«, Diese Ursache hat sich selbständig in der Beschlagnahme ausgewirkt* Es kann keine Rede davon sein, daß die Unterlassung der Meldung eine neue selbständige Ursache für den Schaden gesetzt hat* Die Meldung hätte allenfalls eine Untersuchung der Klägerin veranlassen und sie zur Unterlassung des Transpprtes bestimmen können* Der Schaden hätte auf diese Weise abgewendet werden können und beruhte also möglicherweise auch auf dieser Unterlassung* Das ändert aber nichts daran, daß die von der Beklagten zu verantwortende Ursache sich voll ausgewirkt hat* Die Konkurrenz der beiden Ursachen hat das Berufungsgericht irrtumsfrei nach den Gesichtspunkten des § 254 BGB abgehandelt* Im gleichen Zusammenhang . erledigen sich die Ausführungen der Revision, die Klägerin habe durch ihre Angestellten bewußt den Transport auf eigene Gefahr übernommen* Das Berufungsgericht hat •aus der Beweisaufnahme entnommen, daß die Klägerin keine Kenntnis davon erhalten habe, daß ihre Fahrer Propagandaschriften aus den Ballen herausgezogen und von der Beförderung ausgeschlossen haben* Von der bewußten Übernahme des Risikos, daß möglicherweise weiteres Propagandamaterial in der Ladung enthalten sei, konnte das Berufungsgericht nicht ausgehen, zu demal die Beklagte in beiden Rechtszügen nicht behauptet hatte, daß die Fahrer der Klägerin mit der Überprüfung der Ladung und mit der Entscheidung der Übernahme des Transports betraut waren* Eine solche Behauptung fehlt selbst in der Stellungnahme der Beklagten zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der die beiden Fahrer als Zeugen bekundet hatten, die Klägerin habe ihnen weder Auftrag *-* 8 >—» zur Überprüfung der Ladung gegeben noch die Entscheidung darüber überlassen, ob und welches Papier zu verladen sei«. Von einer bewußten Übernahme des Risikos durch die Klägerin oder ein Handeln auf eigene Gefahr kann also keine Rede sein« 3) Die formelle Rüge des Übergehens von Beweisanträgen ist ebenfalls unbegründet. Es war nicht entscheidungserheblich, ob dem Altpapier-Verband bis dahin eine Beschlagnahme von AltpapierSendungen wegen Gehalts an Propagandaschriften nicht bekannt geworden war und ob andere A'ltpapierhändler bisher Propagandamaterial unbeanstandet über die Zonengrenze geschafft hatten« Pür die Feststellung eines Verschuldens der Beklagten genügte es, daß die Beklagte sich der Gefahr bewußt war, daß die Sowjetzonenbehörden jeden sich nur bietenden Anlaß zur Beschlagnahme des Lastzuges ausnutzen würden und daß die Auffindung von politischem Propaganda-material gegen die Sowjetbehörde selbstverständlich für solchen Anlaß ausreichte« Diese Voraussetzungen konnte das Berufungsgericht bedenkenlos dem Vortrag der Beklagten entnehmen« Die Beklagte hatte wiederholt, insbesondere in ihrem Schriftsätze vom 27® November 1953 vorgetragen, daß sie sich der Gefahr der Beschlagnahme bewußt gewesen sei, weil damals »die Kurve der Beschlagnahmefreudigkeit einen besonders hohen Punkt erreicht hatte”« Der von der Beklagten selbst eingereichte Bericht des Altpapier-Verbandes (Schriftsatz vom 16« Februar 1954) gibt die Möglichkeit zu. daß der Eindruck entstehen konnte, das bis dahin unbenutzte Propagandamaterial sei nicht zu dem Einstampfen, sondern zur weiteren Verwendung bestimmt.. Der Bericht nimmt für diesen Fall als selbstverständlich an, daß sich der Frachtführer und Fahrer der Gefahr der Beschlagnahme dieser und aller späteren Sendungen wegen Verdachtes der Zusammenarbeit mit der Freiheitsliga ausgesetzt hätte« Eine andere Auffassung ist bei der bekannten Praxis der Sowjetzonenbehörden im Ernst auch nicht vertretbar« Einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise bedurfte es deshalb nicht„ 4) Den Entlastungsversuch der Beklagten hat das Berufungsgericht aus zwei Gründen zurückgewiesen„ Es stellt aus dem Verhalten des Bademeisters zu- nächst ein eigenes Verschulden der Beklagten fest, dahingehend, daß sie in D^m^ einen ungeeigneten Bademeister ausgesucht, ihn nicht mit den gehörigen Anweisungen versehen und ihn in diesen Verrichtungen nicht hinreichend überwacht habe« Gegen dieses eigene Verschulden gibt § 831 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Entlastungsmöglichkeit* Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - obwohl es dessen nicht mehr bedurft hätte - darauf hingewiesen, daß der Entlastungsbeweis trotz Auflage nicht schlüssig angeboten worden sei und daß außerdem der einzige dafür benannte Zeuge gerade mit Rücksicht auf sein Verhalten kein brauchbares Beweismittel sei« Das schließt das Berufungsgericht sowohl aus der vorliegenden Aussage des Zeugen D^^^ wie aus den Bekundungen der Zeugen Sch^|^^ und die erkennen ließen, daß D^f^ die Behauptung der gehörigen Anweisung und Überwachung unmöglich bestätigen konnte« Eine solche Würdigung der vorliegenden Aussagen kann dazu führen, das angebotene Beweismittel als untauglich erscheinen zu lassen (RG in JW 1930, 106lj. BGH NJW 51, 481)« Das Berufungsgericht hat deshalb eine weitere Befragung des Zeugen DtfjHfe zulässig abgelehnt. 5) Die Unterzeichnung des Beschlagnahmeprotokolls durch die Fahrer der Klägerin hat das Berufungsgericht irrtumsfrei als bloße Bestätigung der Kenntnisnahme gewertet, aus dersich irgendwelche rechtlichen Folgen angesichts des unbestreitbaren Befundes nicht ergaben» E-s brauchte diese Tatsache daher auch nicht für7die Bemessung der Eigenverantwortlichkeit der Klägerin mit heranzuziehen« 6) Schließlich versucht die Beklagte sich auch den Deliktsansprüchen der Klägerin durch die Einrede, der Verjährung zu entziehen, indem sie ausführt, die Abkürzung der Verjährungsansprüche für die Ansprüche aus dem Frachtverträge gemäß § 40 KVO müsse sinngemäß auch für Deliktsansprüche gelten» Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28» April 1953 (BGHZ 9, 301) ausgesprochen, daß bei Konkurrenz von vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen die Frage der Verjährung jeweils nach der rechtlichen Grundlage des Anspruches selbständig zu beurteilen sei.» Er hat es allerdings für möglich gehalten, daß gegebenen Falles sich Vertragsparteien über die Erstreckung.einer vereinbarten Abkürzung der Verjährung auf außervertragliche Ansprüche verständigen können» Eine solche Möglichkeit scheidet hier schon deswegen aus, weil die streitenden Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen zueinander stehen, insbesondere die Beklagte sich nicht eine angebliche Vereinbarung aus dem Frachtvertrag zu eigen machen kann« Sie wäre zwar gegenüber dem von der Klägerin erworbenen Anspruch aus dem Speditionsvertrage auf Befreiung des Spediteurs von den Vertragsansprüchen der Klägerin berechtigt, die Einwendungen des Spediteurs aus dem Frachtverträge gegen die Klägerin geltend zu machen (BGHZ 12, 1.36)5 sie wird dadurch aber nicht selbst Kontrahentin des Frachtvertrages« Gegenüber dem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der der Klägerin unmittelbar und; ohne daß vertragliche Beziehungen irgendwelcher Art zwischen ihnen bestünden, gegen die Beklagte erwachsen ist, kann die Beklagte nicht einwenden.. für etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die zwischen der Klägerin und der Firma den Kontrahenten des Frachtvertrages, entstanden sein möchten, sei in diesem Frachtvertrag die einjährige Verjährung vereinbart worden«, Ebenso wenig wird die Klägerin durch den Erwerb eines einzelnen Anspruches aus dem Speditionsvertrage Kontrahentin des Speditionsvertrages und schließlich kann aus der Tätigkeit der Angestellten der Beklagten als Erfüllungsgehilfen des Versenders nicht geschlossen werden, daß damit die Beklagte in das Frachtverhältnis eintra-t und selbständig Rechte au3 dem Frachtverträge oder aus der KVO herleiten könne <. Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob überhaupt dem § 40 KVO eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfristen auch für Deliktsansprüche entnommen werden kann, und ob zutreffend das Verschulden der Beklagter als bereits nach einem Jahr verjährte Fahrlässigkeit gewertet werden konnte und nicht vielmehr rechtlich als erst nach drei Jahren verjährender bedingter Vorsatz gewürdigt werden mußte« Die Beklagte kann sich in keinem Falle auf eine solche Abkürzung der Verjährung berufen, sondern muß sich mit der dreijährigen Verjährung der Deliktsansprüche abfinden, um die es sich Jetzt nur.noch allein handelt« Diese Verjährung ist nicht abgelaufen« Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. We inkauf f BR Wilde ist durch Urlaub an der Unterschriften leistung verhindert* Weinkauff Birnbach Bock Rastelski