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BGH

Gericht: BGH

Eine Zusatzanmeldung des Klägers vom 21- Juli 1938 -Sch 116 254 - ist bisher nicht bekannt gemacht worden# Als Anmelder des Patents sind ur-sprünglieh neben dem Kläger die IC(| (SKW-AGr) auf ge treten, bei denen der Kläger von 1929 bis 1947 zunächst als Ingenieur, später als Oberingenieur angestellt war , Eie smi^j haben am 27- Am 28, Februar 1938 bestellte die Beklagte entsprechend ^ dem Vorschläge des Klägers bei den Mitteldeutschen Stahl-werken eine Abraumförderbrücke, ausgestattet mit einem Schaufelradbagger im Werte von mehreren Millionen EM zur ■ Verwendung in der. und Erfindungen allein verfügungsberechtigt sein sollten Eine Umschreibung der Patent- und Gebrauchsmust eranmeIdung in der Patent- und Gebrauchsmust er rolle sollte nicht vorgenommen werden , - Die sollten aber berechtigt sein, jederzeit die Umschreibung vom Kläger zu verlangen .Dabei hatte sich der Kläger seine Ansprüche aus seinen Schutzrechtsanmeldungen bzw, Erfindungen gegen die Beklagte bzw«, die lC^l^H^HAvor* Daneben hatte der Kläger bereits im März 1938 von den KMHHMHB e:5-nie Vergütung für die Benutaui seiner Erfindungen in 3?orm einer Erhöhung seines Gehaltes und einer angemessenen Tantieme von 2.000 RM monatlich ver langt;, i Eine Tantieme wurde dem Kläger mit Schreiben vom 9# abgelehnt, aber eine Gehaltserhöhung um 320 RÜ Der Kläger, der sich seit Beginn des Krieges bei.der Wehrmacht befand und demgemäß seine Tätigkeit für die SKW unterbrochen hatte, benutzte diese Anlässe, um seine Ansprüche auf Vergütung .seiner Erfindungen gegenüber seiner Arbeitgeberin zu .erneuern, Zu einer Verständigung hierüber ist es nicht gekommen, " v. angemessen entschädigt worden sei*.Schließlich sei ausdrüc!:-lieh mit dem Kläger vereinbart worden, daß er bei Ausführung des Projektes keinerlei Ansprüche aus der Patentanmeldung ■■.==;!■ gegen seine Arbeitgeberin oder andere Firmen, die der Be-klagten nähe standen, haben sollte* schaft* Der Kläger hatte aber bereits in der Klage - ohne" Widerspruch der Beklagten - vorgetragen, die Beklagte habe den gesamten Betrieb der SKW mit der alten Belegschaft über^S nommen». Beklagten in Gebrauch genommene Baggeranlage die technische Lehre der Erfindungen' des Klägers benütze» Es versagt der Klage den Erfolg, weil ; der Kläger bei der erfolgten dinglichen Übertragung aller Rechte aus den Erfindungen und Anmeldungen auf die Littel- ■ deutschen Stahlwerke sich keine dinglichen Schutzrechte gegen die SKW oder die Beklagte mit rechtlicher Wirkung habe Vorbehalten können und weil die Heröteilerin der Baggeranlage als die wahre Patentinhaberin die Anlage patent-frei an'", die -SKW geliefert habe» Biese Begründung läßt keinen rechtlichen.Irrtum erkenne Es erübrigt sich, auf die von der Revision hiergegen vorgebrachten Einwendungen einzugehen» Denn soweit die Klage auf Patentrecht gestützt ist, ermangelt sie ohnedies der Schlüssigkeit« Selbst wenn der Kläger VerietZungsansprüche für seine Erfindungen bereits gegenüber den SKW oder der Beklagten besessen ’und sie wirksam von der Veräusserung hätte! .Verletzungsanspruch aus § 47 Abs 2 PatG an dem eige-* nen Vortrage des Klägers, daß er selbst seine-Erfindungen * zur Verfügung gestellt und sich mit ihrer Verwertung für die Herstellung der Anlage einverstanden erklärt habe« Unteir diesen Umständen mangelte es an einer Verletzung des Schutzr rechtes,’ Pie Benutzung der Erfindung wäre, wenn sie erfolgt seih sollte;, nicht widerrechtlich gewesen, sondern mit Ein-! III • Auf diese vertragliche Begründung des Klageanspruches ' legt die Revision den entscheidenden Wert» Sie ist vom IClä-ger bereits in den Vorinstanzen vorgetragen und auch vom Be-rufungsgericht gewürdigt worden« Die von der Beklagten er-hobene Einrede der T.lagerlnderung ist daher nicht gerechtfertigt«: : Das Berufungsgericht untersucht in dieser Richtung, ob .Ä es sich um Diensterfindungen des Klagers gehandelt und ob die S£W als seine Dienstherrin diese Erfindungen in Anspruch.^ genommen habe« Es verneint im Gegensatz zu dem Landgericht keidef| Prägen, weil der Kläger die Erfindungen nicht im Rahmen sei-^ ner dienstlichen Tätigkeit gemacht und die SE\7 auf jeden Pa££| die Erfindungen durch Surüclcziehung ihrer eigenen Anmeldung freigegeben habe« Die Vereinbarung eines Benutzungsrechtes für den eigenen Gebrauch sieht das Berufungsgericht als .: nicht erwiesen an, schließt sich aber in einer Hilfserwägung.-^ Las kann nur dahin verstanden werden, daß sich das Berufungsgericht die Begründung des Landgerichts nur in dem Umfange zu eigen machen will, als sie für diese Unterstellung passen. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht seine eigene, wenige Seiten zuvor gegebene Begründung übersehen hat, nach der freie Erfindungen Vorlagen, die nicht zu dem erheblichen Teil durch den Vorteil; der "Preigabel* abgegolten werden konnten. Auch an der Übernahme der landgerichtlichen Begründung über den Umfang der Erfindungsbenutzung und ihre Bedeutung für die Beklagte war das Berufungsgericht durch den Vortrag des Klägers nicht gehindert« Der Kläger hatte vieiraehr auf Seite 13 seiner Berufungsbegrlindung vom 16., November 1951 vorgetragen, das Landgericht habe im Ergebnis zutreffend die Benutzung seiner Erfindungen bei der Anlage Keurostolln bis auf einige kleinere, für das Gesamtergebnis nicht ins Gewicht fallende Einzelheiten festgestellt* im übrigen hatte er sich sowohl in der Berufungsbegründung wie in seinen Schriftsätzen vom 4» April 1952 und 14» Mai 1952 darauf vä beschränkt, den Ausführungen des Landgerichts über die technische und wirtschaftliche Bedeutung seiner Erfindungen ent-r gegenzütreten* Für seine in dieser Hinsicht abweichende Beurteilung hatte er Sachverständigenbev/eis angeboten* besonderen Begriffe und Gedankengiinge einer solch Beurteilung geläufig sind, sich in dieser Hinsicht eine eig Beurteilung Zutrauen und von der Inanspruchnahme eines Sachverständigen absehen* Aus der Tatsache» daß das Berufungsgericht die Benutzung der Erfindungen des Klägers bei der.Anlage Keurostolln nicht erörtert» sondern im Beginn seiner grtindung unterstellt hat, folgt nicht, daß es diese notv/end Prüfung bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entschädi gung des Klägers unterlassen hat. Es stand ihm frei, wenigstem insoweit der Begründung des Landgerichts beizutreten und sei ne Feststellungen zu übernehmen, weil der Kläger keine Einwendungen gegen diese Feststellungen, vorgebracht hatte, die eine besondere Stellungnahme erfordert hätten« Eie Rüge der mangelnden Erschöpfung des Prozeßstoffes aus § 286 ZPO ist unbegründet« Eas Landgericht - ihm folgend das Berufungsgericht - hatte dem Umstand Bedeutung beigemessen,- daß-die Anlage der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin nur für wenige Jahre (1942 bis 1945) zur Verfügung gestanden habe,'-" so daß sie den wirtschaftlichen Vorteil der Anlage nicht ausnutzen können. Eie Revision will diesen Gesichtspunkt zu Unrecht aus der Beurteilung der Angemessenheit aussckliesseb Er gehört gerade gegenüber dem Wunsche des Klägers, den tfert seiner Erfindungen für die Beklagte aus ihren wirtschaftlichen Vorteilen abzuleiten, zu den Umständen, die berücksichtigt werden mußten. dein auf dem freien Markt erzielten Erlös aus dem Verkauf der Erfindungen ist von den Vorinstanzen mit Recht als geeigneter objektiver MaBstab für den Wert der Erfindun verwertet worden* Wenn die Revision meint, es sei dabei minderten früheren Gehalt entsprochen, nicht hin, um eine fehlerhafte Beurteilung der Angemessenheit zu belegen* Bas Landgericht hatte diesen Umstand berücksichtigt, ihn aber für unerheblich angesehen, da der Kläger von dem bis dahin tatsächlich gezahlten Gehalt ausgehen müsse, dem gegenüber die monatliche Zulage von 320 RM eine erhebliche Besserstellung darsteile* Gegen diese Begründung lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben*

Zitierte Normen: § 402 ZPO
ErfindungBerufungsgerichtAnlageBegründungKlägerBenutzungRevision

Volltext der Entscheidung

02V
IZR 145/52..	.
V e r k ü h d e t
am 23«
■April 1954
(jrunau, :Tustizobcrsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i:*-
'‘2
Im Kamen des Volkes

In dem Rechtsstreit
*
des Diplo-Bergingenieurs ferner S in	BeZo	nm^veg,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma Wilhelm W
in m
'•	Beklagte und Revisionsbeklagte'
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1354 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr*h,c> V/einkauff und der Bundesrichter Dr* Birnbach, Br* Kr üger-ITi eland,, Br, Weiss und Br* Hörr
:'4
für Recht; erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30,. Mai 1952 wird zurückgewiesen*
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger*
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Für den Kläger ist in der Patentrolle des Reichspatentamtes das DRP 755 184- betreffend einen Schaufelradbagger eingetragen. Das Patent«ist am 14* September 1937 angemeldet, die Anmeldung am. 2* Januar 1941 bekannt gemacht und das Patent im Jahre 1944 erteilt worden.. Eine Zusatzanmeldung des Klägers vom 21- Juli 1938 -Sch 116 254 - ist bisher nicht bekannt gemacht worden# Als Anmelder des Patents sind ur-sprünglieh neben dem Kläger die	IC(|
 (SKW-AGr) auf ge treten, bei denen der Kläger von 1929 bis 1947 zunächst als Ingenieur, später als Oberingenieur angestellt war , Eie smi^j	haben	am	27-
Januar 1938 ihre Anmeldung zurückgezogen und die Anmeldung allein dem Kläger überlassen«	*
• • • . •* .■ . • • .*	' 1
Die Beklagte ist Eigentümerin sämtlicher Aktien der
 Ihr Inhaber Wilhelm	war
 Vorsitzender' des Aufsichtsrates der SKAV* Die SKY/ beabsichtig-^
■ ■	■"	'*	,	■	.-ia
 ten die Aufstellung einer neuen Abraumförderanlage und hatten
 den Kläger mit der Bearbeitung der eingegangenen Projekte
 beauftragt« Er empfahl die Anschaffung einer Abraumforder- ^
brücke in Verbindung mit einem Schaufelradbagger«
Am 28, Februar 1938 bestellte die Beklagte entsprechend ^ dem Vorschläge des Klägers bei den Mitteldeutschen Stahl-werken eine Abraumförderbrücke, ausgestattet mit einem Schaufelradbagger im Werte von mehreren Millionen EM zur ■ Verwendung in der. Grube	der	SK VA Kurze Zeit.
nach der Bestellung vereinbarte der Kläger am 21<
1938
mit den IH
daß er “alle Rechte
 aus den jetzigen und künftigen Schutzrechtsanmeldungcn zu'
■ den vorgenannten Erfindungen, über die er freies Verfügungsrecht habe, auf . die	übertrage,
 so daß diese von da an über diese Schutzrechtsanmeldungen

und Erfindungen allein verfügungsberechtigt sein sollten Eine Umschreibung der Patent- und Gebrauchsmust eranmeIdung in der Patent- und Gebrauchsmust er rolle sollte nicht vorgenommen werden , - Die	sollten
 aber berechtigt sein, jederzeit die Umschreibung vom Kläger zu verlangen .Dabei hatte sich der Kläger seine Ansprüche aus seinen Schutzrechtsanmeldungen bzw, Erfindungen gegen die Beklagte bzw«, die	lC^l^H^HAvor*
behalten» Er erhielt von den'M^lttiBHHi^Hl81 eine Zahlung von 30.,000 EM/'
Daneben hatte der Kläger bereits im März 1938 von den KMHHMHB e:5-nie Vergütung für die Benutaui seiner Erfindungen in 3?orm einer Erhöhung seines Gehaltes und einer angemessenen Tantieme von 2.000 RM monatlich ver langt;, i Eine Tantieme wurde dem Kläger mit Schreiben vom 9#	abgelehnt,	aber	eine	Gehaltserhöhung	um	320	RÜ
au.f:^9S@''''iÖI monatlich rückwirkend ab 1„ Januar 1938 zugest den.und seine spätere Anstellung als Bürovorsteher in Aus sieht gestellt.
Während die bestellte Anlage sich im Bau befand, wurde •die erste Patentanmeldung des Klägers, die weiterhin unter seinem Hamen lief, am 2„ Januar 1941 bekannt.gemacht- Die Erteilung des Patents erfolgte ira Jahre 1944, nachdem die Anlage inzwischen im Frühjahr 1942 fertiggestellt und von den SKW in Gebrauch genommen worden war. Der Kläger, der sich seit Beginn des Krieges bei.der Wehrmacht befand und demgemäß seine Tätigkeit für die SKW unterbrochen hatte, benutzte diese Anlässe, um seine Ansprüche auf Vergütung .seiner Erfindungen gegenüber seiner Arbeitgeberin zu .erneuern, Zu einer Verständigung hierüber ist es nicht gekommen,	"	v.
Der Kläger behauptet, die von der Beklagten bestellte , und von den SfjmHIHB	in Gebrauch genommen*
Baggernnlage benutze seine Erfindungen* Er habe deshalb einen Anspruch auf angemessene Vergütung bzw» auf Schadensersatz wegen unberechtigter Benutzung seines Patentes und seiner Erfindungen* Er fordert mit der Klage von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Senftenberger Kohlenwerke die Zahlung von 15»000 DM mit Zinsen seit dem 1«, Januar 1943 *
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i)ie Beklagte beantragt Klageabweisung* Sie bestreitet, daß die Schaufelradbaggerbrücke der Grube M^m^auf den Erfindungen des Klägers beruhe» Außerdem seien die Erfindungen des Klägers Bienst er findurigen gev/esen, für die er
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angemessen entschädigt worden sei*.Schließlich sei ausdrüc!:-lieh mit dem Kläger vereinbart worden, daß er bei Ausführung des Projektes keinerlei Ansprüche aus der Patentanmeldung ■■.==;!■ gegen seine Arbeitgeberin oder andere Firmen, die der Be-klagten nähe standen, haben sollte*
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen* Mit der .-.Ijg-Revision verfolgt der Klager den Klageantrag weiter*
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I„ : jbie^Passivlegitimation der Beklagten könnte zu Zweifeln-An!^aß'; geben, wenn ihre Rechtsnachfolge in die • Verbindlich-lceiteh der	allein	aus	dem	Aktien-'	^
besitz der Beklagten Kergeleitet würde» In dieser Eigen-	^
schaft ist die Beklagte nur Gesellschafterin der SKW und	^ J
haftet. nicht für die Verbindlichkeiten der Aktiengesell- . schaft* Der Kläger hatte aber bereits in der Klage - ohne" Widerspruch der Beklagten - vorgetragen, die Beklagte habe den gesamten Betrieb der SKW mit der alten Belegschaft über^S nommen». Da keine .der Parteien die vom Kläger daraus gezogene^? 'Polgesrung beanstandet hat, daß die Beklagte damit zu dem

.minderten in dis ihn gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten' der SKY7 eingetreten sei, könnte das Berufungsgericht-von ei unstreitigen Übernahme dieser Verbindlichkeiten durch die he-klagte ausgehen,,
IIu In der Sache selbst unterstellt das Berufungsgericht, daß die von der Rechtsvorgängerin de?: Beklagten in Gebrauch genommene Baggeranlage die technische Lehre der Erfindungen' des Klägers benütze» Es versagt der Klage den Erfolg, weil ; der Kläger bei der erfolgten dinglichen Übertragung aller Rechte aus den Erfindungen und Anmeldungen auf die Littel- ■ deutschen Stahlwerke sich keine dinglichen Schutzrechte gegen die SKW oder die Beklagte mit rechtlicher Wirkung habe Vorbehalten können und weil die Heröteilerin der Baggeranlage als die wahre Patentinhaberin die Anlage patent-frei an'", die -SKW geliefert habe»
Biese Begründung läßt keinen rechtlichen.Irrtum erkenne Es erübrigt sich, auf die von der Revision hiergegen vorgebrachten Einwendungen einzugehen» Denn soweit die Klage auf Patentrecht gestützt ist, ermangelt sie ohnedies der Schlüssigkeit« Selbst wenn der Kläger VerietZungsansprüche für seine Erfindungen bereits gegenüber den SKW oder der Beklagten besessen ’und sie wirksam von der Veräusserung hätte! ausnehmen können, scheitert der mit der Klage geltend ge- '£ machte. .Verletzungsanspruch aus § 47 Abs 2 PatG an dem eige-* nen Vortrage des Klägers, daß er selbst seine-Erfindungen * zur Verfügung gestellt und sich mit ihrer Verwertung für die Herstellung der Anlage einverstanden erklärt habe« Unteir
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diesen Umständen mangelte es an einer Verletzung des Schutzr rechtes,’ Pie Benutzung der Erfindung wäre, wenn sie erfolgt seih sollte;, nicht widerrechtlich gewesen, sondern mit Ein-! .willl^u^-fdes Erfinders und des Inhabers der mit der Be-r, . kähntmachüng entstandenen Schutzrechte erfolgt« Der Kläger hätte.also keinen Sohadonsersatzanspruoh nach § 47 Abs 2
PatG-, sondern allenfalls einen Vergütungsanspruch aus vorr. fraglicher Inanspruchnahme seiner Erfindungen.
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III • Auf diese vertragliche Begründung des Klageanspruches ' legt die Revision den entscheidenden Wert» Sie ist vom IClä-ger bereits in den Vorinstanzen vorgetragen und auch vom Be-rufungsgericht gewürdigt worden« Die von der Beklagten er-hobene Einrede der T.lagerlnderung ist daher nicht gerechtfertigt«:	:
Das Berufungsgericht untersucht in dieser Richtung, ob .Ä es sich um Diensterfindungen des Klagers gehandelt und ob die S£W als seine Dienstherrin diese Erfindungen in Anspruch.^ genommen habe« Es verneint im Gegensatz zu dem Landgericht keidef| Prägen, weil der Kläger die Erfindungen nicht im Rahmen sei-^ ner dienstlichen Tätigkeit gemacht und die SE\7 auf jeden Pa££| die Erfindungen durch Surüclcziehung ihrer eigenen Anmeldung freigegeben habe« Die Vereinbarung eines Benutzungsrechtes für den eigenen Gebrauch sieht das Berufungsgericht als .: nicht erwiesen an, schließt sich aber in einer Hilfserwägung.-^ eien Ausführungen des Landgerichts an, soweit dieses die ver.T^ fragliche Benutzung der von ihm als Diensterfindungen ange-; sehenen.Erfindungeh des Klägers durch.die Gehaltserhöhung und die Preigabe der Erfindungen zur eigenen Verwertung als angemessen äbgegolten sieht.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich um freie. Erfindungen gehandelt, ist rechtlich einwandfrei be-.
gründet.. Öb das Berufungsgericht darüber hinaus das Klage'-■ ■■ ■ ■ •
Vorbringen einer vertraglichen Inanspruchnahme der Erfindungen zur eigenen Benutzung ausreichend berücksichtigtV.. ^ und sich mit ihm in seinem Urteile in einer'Weise ausein-ahdergesetzt hat, die die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichte, mag dahingestellt bleiben. Dehn im Rahmen der Ililfserwägung hat das Berufungsgericht
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eine solche Inanspruchnahme unterstellt und oie als abge-gölten angesehen.
Liese Hilfserwägung trägt die Entscheidung« Lie Revision bemängelt zwar, daß dem. Berufungsgericht infolge seinc^YÖ abweichenden rechtlichen Beurteilung die übernähme der 3e~; gründung des Landgerichts wenigstens insoweit verschlossen.; gewesen sei, als das Landgericht angenommen hatte, der ger habe einen erheblichen Teil seines Entgeltes in Gestali der Preigäbe.der gebundenen Erfindung erhalten. Lie Revision weist ferner darauf hin, das Berufungsgericht habe sic^ einer Prüfung des Umfanges der Benutzung und der Bedeutung der Erfindung sowie der insoweit gegen die landgerichtliche v Begrünclung gerichteten Berufungs be gründung des Klägers zu Unrecht enthalten.
Liese Revisionsangriffe schlagen nicht durch. Las Berufungsgericht hat die Beurteilung der Angemessenheit seiieihd des Landgerichts nicht uneingeschränkt übernommen. • Es unter stellt auf Seite 13 seiner Begründung keine Inanspruchnahme einer Liensterfird\.mg# sondern, eine einfache Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Uber die Benutzung seiner freien Erfindung. ITur insov/ej.t tritt das Berufungsgericht den Ausführungen des Landgerichte ; bei.,. Las kann nur dahin verstanden werden, daß sich das Berufungsgericht die Begründung des Landgerichts nur in dem Umfange zu eigen machen will, als sie für diese Unterstellung passen. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht seine eigene, wenige Seiten zuvor gegebene Begründung übersehen hat, nach der freie Erfindungen Vorlagen, die nicht zu dem erheblichen Teil durch den Vorteil; der "Preigabel* abgegolten werden konnten. Es muß vielmehr als selbstverständlich davon ansgegangen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Hilfserwägung sich sowohl des'
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höheren Wertes freier Erfindungen als der Ausschaltung des Freigabevorteils bewußt gewesen ist*
Auch an der Übernahme der landgerichtlichen Begründung über den Umfang der Erfindungsbenutzung und ihre Bedeutung für die Beklagte war das Berufungsgericht durch den Vortrag des Klägers nicht gehindert« Der Kläger hatte vieiraehr auf Seite 13 seiner Berufungsbegrlindung vom 16., November 1951 vorgetragen, das Landgericht habe im Ergebnis zutreffend die Benutzung seiner Erfindungen bei der Anlage Keurostolln bis auf einige kleinere, für das Gesamtergebnis nicht ins Gewicht fallende Einzelheiten festgestellt* im übrigen hatte er sich sowohl in der Berufungsbegründung wie in seinen Schriftsätzen vom 4» April 1952 und 14» Mai 1952 darauf vä beschränkt, den Ausführungen des Landgerichts über die technische und wirtschaftliche Bedeutung seiner Erfindungen ent-r gegenzütreten* Für seine in dieser Hinsicht abweichende Beurteilung hatte er Sachverständigenbev/eis angeboten*
Auf die Zuziehung eines Sachverständigen hatte der Kläger keinen Anspruch* Bas Gericht entscheidet über'die Notwendigkeit der Zuziehung von Sachverständigen nach freiem Ermessen (Stein-Jonas Vorbein« III vor § 402 ZPO)* Bas Landgericht hatte auf Grund sorgfältiger Untersuchungen sich nicht nur ein Bild über die Einzelheiten- und den Umfang der Erfindungsbenutzung gemacht, sondern auch darüber,; welcher, technische.oder wirtschaftliche Wert diesen Einzelheiten im Fälle. Meurostolln beikam» Es hatte dabei eine Anzahl tech- . nischer Aufsätze und Patentschriften zwecks Ermittelung des Standes der Technik und des Fortschritts der Erfindungen des Klägers verwertetEs stellt keine Überschreitung des dem : Gericht anheimgegebenen Ermessens vor, wenn vorliegend eine Kammer für Entscheidungen in Patentsachen und ihr folgend der Patentsenat eines Oberlandesgerichts, Gerichte also*
 
denen d:i.e besonderen Begriffe und Gedankengiinge einer solch Beurteilung geläufig sind, sich in dieser Hinsicht eine eig Beurteilung Zutrauen und von der Inanspruchnahme eines Sachverständigen absehen* Aus der Tatsache» daß das Berufungsgericht die Benutzung der Erfindungen des Klägers bei der.Anlage Keurostolln nicht erörtert» sondern im Beginn seiner grtindung unterstellt hat, folgt nicht, daß es diese notv/end Prüfung bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entschädi gung des Klägers unterlassen hat. Es stand ihm frei, wenigstem insoweit der Begründung des Landgerichts beizutreten und sei ne Feststellungen zu übernehmen, weil der Kläger keine Einwendungen gegen diese Feststellungen, vorgebracht hatte, die eine besondere Stellungnahme erfordert hätten« Eie Rüge der mangelnden Erschöpfung des Prozeßstoffes aus § 286 ZPO ist unbegründet«
Ebensowenig können die weiteren 'Einwendungen der Revision eine fehlerhafte Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung aufzeigen. Eas Landgericht - ihm folgend das Berufungsgericht - hatte dem Umstand Bedeutung beigemessen,- daß-die Anlage der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin nur für wenige Jahre (1942 bis 1945) zur Verfügung gestanden habe,'-" so daß sie den wirtschaftlichen Vorteil der Anlage nicht ausnutzen können. Eie Revision will diesen Gesichtspunkt zu Unrecht aus der Beurteilung der Angemessenheit aussckliesseb Er gehört gerade gegenüber dem Wunsche des Klägers, den tfert seiner Erfindungen für die Beklagte aus ihren wirtschaftlichen Vorteilen abzuleiten, zu den Umständen, die berücksichtigt werden mußten. Eabei haben die Vorinstanzen ersichtlich die anfänglichen Ersparnisse bewertet, ebenso aber auch ihren vorzeitigen Wegfall,, so daß sich angesichts' der hohen Investierungen die damit erhofften.Ersparnisse nicht voll ausv/irken konnten.
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Eer Vergleich der dem Kläger gewährten Vergütung mit
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dein auf dem freien Markt erzielten Erlös aus dem Verkauf
 der Erfindungen ist von den Vorinstanzen mit Recht als geeigneter objektiver MaBstab für den Wert der Erfindun verwertet worden* Wenn die Revision meint, es sei dabei
 minderten früheren Gehalt entsprochen, nicht hin, um eine fehlerhafte Beurteilung der Angemessenheit zu belegen* Bas Landgericht hatte diesen Umstand berücksichtigt, ihn aber für unerheblich angesehen, da der Kläger von dem bis dahin tatsächlich gezahlten Gehalt ausgehen müsse, dem gegenüber die monatliche Zulage von 320 RM eine erhebliche Besserstellung darsteile* Gegen diese Begründung lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben*
der verschiedene Wert unbeachtet geblieben, der im Zeit-punkt der Veräusserung den unerprobten Erfindungen des
 Klägers gegenüber der Bewährung der Anlage im Zeitpunkt d.er ingebrauchnaiime .zukam, so findet diese Annahme in den Begründungen der Vorinstanzen keine Stütze«
jt^bhlieBlich reicht auch der Einweis der Revision, das erhöhte Gehalt habe lediglich Seinem zu Unrecht ge-
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Die. 3 folge des
.e vis ion des Kläg § 97 ZPO zurück?.;
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