Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 1967 übertrug die Klägerin der Beklagten das ausschließliche Verlagsrecht für ihr Tonwerk "Sizilianische Rhapsodie, Konzertstück für Solovioline und Orchester". Bei dieser "vorangegangenen Komposition" handelt es sich um eine im Jahre 1964 von der Klägerin komponierte "Szene für Violine und Klavier" mit dem Titel "Ligäa, die Sirene". Die Rhapsodie ist daraus in der Weise entstanden, daß die Klägerin der Ligäa an drei Stellen neu komponierte Teile eingefügt und für dieses erweiterte Musikstück, bei dem es sich um den "Klavierauszug" der Rhapsodie handelt, statt der Klavierbegleitung einen Orchestersatz geschrieben hat. Juli 1981 teilte sie der Klägerin jedoch mit, sie habe inzwischen festgestellt, daß die Ligäa vollständig in der Rhapsodie enthalten sei. August 1981 für die Ligäa den Rückruf des Nutzungsrechts wegen Nichtausübung erklären. Der "Klavierauszug" trägt die Bezeichnung "Sizilianische Rhapsodie" mit dem Hinweis auf dem Innentitel, daß bei Beachtung der Sprungköpfe das gespielt werde, was die Komponistin als Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagten die Nutzungsrechte an der Ligäa aufgrund des Rückrufs nicht mehr zustehen. Sie hat die Ansicht vertreten, bei der Ligäa handele es sich nicht um ein eigenständiges Werk; auch die übrigen Voraussetzungen für einen Rückruf seien nicht gegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Klage auf die Berufung der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei begründet, weil die Klägerin ihre Komposition "Ligäa, die Sirene" nach § 41 UrhG wirksam zurückgeru- Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Rückruf gemäß § 41 Abs. 1 UrhG lägen vor, denn die Beklagte habe das Nutzungsrecht nicht innerhalb der angemessenen Nachfrist ausgeübt und habe damit das berechtigte Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Ligäa erheblich verletzt. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht begründet; denn die getroffenen Feststellungen recht-fertigen nicht die Annahme, daß die Klägerin das der Beklagten übertragene Nutzungsrecht an der Ligäa wirksam gemäß § 41 Abs. 1 UrhG zurückgerufen habe. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Nutzungsrechtsinhaber das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß diese Bestimmung hier grundsätzlich Anwendung findet; denn die Klägerin hat der Beklagten durch Nr. 11 des Vertrages vom 10. Der Anwendung des § 41 UrhG steht nicht entgegen, daß der Beklagten das Nutzungsrecht an der "Ligäa" im Rahmen eines Verlagsvertrages übertragen worden ist. auch §§ 17 und 45 VerlG); hieraus wird teilweise geschlossen, daß das allgemeine Rückrufsrecht nach S 41 UrhG durch das besondere Rücktrittsrecht des Verlagsgesetzes ausgeschlossen sei, wenn - was das Wesen des Verlagsvertrages ausmacht - den Verleger eine Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht trifft (OLG München, Ufita 70, 1974, S. Es fehlt jedoch an der Voraussetzung des § 41 Abs. 1 UrhG, daß der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt. Eine Herausgabe der Ligäa durch den "Klavierauszug" der Rhapsodie kann allerdings nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die Ligäa darin vollständig enthalten ist. Im Hinblick darauf, daß die Ligäa und der "Klavierauszug" der Rhapsodie weitgehend übereinstimmen und - wie festgestellt - mit Hilfe der in den "Klavierauszug" eingearbeiteten Sprungköpfe eine Aufführung der Ligäa möglich ist, liegt hierin eine sachgerechte und damit ausreichende Ausübung des Nutzungsrechts der Beklagten. Das Berufungsgericht hat diese Ausübung des Nutzungsrechts deshalb nicht berücksichtigt, weil bereits zuvor durch das Schreiben vom 25. Die Beklagte hatte, obwohl sie vertraglich dazu nicht verpflichtet war, dem Wunsch der Klägerin nach Herausgabe der Ligäa nachgegeben und hatte mit den verlegerischen Vorbereitungen begonnen. Juli 1981 waren auch nicht unberechtigt; denn die eigenständige Herausgabe eines Musikstücks, das den Hauptteil, nämlich 77 %, eines bereits unter einem anderen Titel erschienenen Werkes bildet, ist zu demindest kein übliches Geschäftsgebaren und erscheint auch wirtschaftlich wenig sinnvoll.
Ja Nachschlagewerk: ja BGHZ :_______ : nein UrhG S 41 Abs. 1 - Ligäa - Zur Frage des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung eines aus schließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG. BGH, Urt. v. 6. März 1986 - I ZR 144/83 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 144/83 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. März 1986 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ^-Verlag GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Straße 0, B0I0, der A< E. A. ____ ___________ Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.1 gegen die Komponistin Prof. Grete - Prozeßbevollmächtigte: !, Mf Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und WII 2 21 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1986 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Mai 1983 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 23. März 1982 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 3 22 Tatbestand Die Klägerin ist Komponistin, die Beklagte Verlegerin. Durch schriftlichen Vertrag vom 10. Juli 1967 übertrug die Klägerin der Beklagten das ausschließliche Verlagsrecht für ihr Tonwerk "Sizilianische Rhapsodie, Konzertstück für Solovioline und Orchester". Die Beklagte verlegte von diesem Werk die Orchesterfassung sowie eine Fassung für Solovioline und Klavier, die von den Parteien als "Klavierauszug” bezeichnet wird. Der Vertrag vom 10. Juli 1967 enthält in Nr. 11 ferner die folgende Klausel: "Gegenstand dieses Vertrages ist eine vorangegangene Komposition für Violine und Klavier. Diese Komposition herauszugeben ist in das Ermessen des Verlags gestellt." Bei dieser "vorangegangenen Komposition" handelt es sich um eine im Jahre 1964 von der Klägerin komponierte "Szene für Violine und Klavier" mit dem Titel "Ligäa, die Sirene". Diese Ligäa ist der Vorläufer der Sizilianischen Rhapsodie. Die Rhapsodie ist daraus in der Weise entstanden, daß die Klägerin der Ligäa an drei Stellen neu komponierte Teile eingefügt und für dieses erweiterte Musikstück, bei dem es sich um den "Klavierauszug" der Rhapsodie handelt, statt der Klavierbegleitung einen Orchestersatz geschrieben hat. Sieht man von den neu eingefügten Teilen ab, stimmen die Ligäa und der "Klavierauszug" der Rhapsodie vollständig 4 überein. Die Länge der Ligäa beträgt 12 Minuten, die der Rhapsodie 15 1/2 Minuten. Im Rahmen anderer Auseinandersetzungen zwischen den Parteien stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, daß die Beklagte auch die Ligäa gesondert herauszugeben habe. Die Beklagte zeigte sich zunächst dazu bereit. Mit Schreiben vom 29. Juli 1981 teilte sie der Klägerin jedoch mit, sie habe inzwischen festgestellt, daß die Ligäa vollständig in der Rhapsodie enthalten sei. Eine gesonderte Ausgabe sei unter diesen Umständen nicht denkbar. Sie schlage vor, die Rhapsodie in "Ligäa, die Sirene" umzubenennen und eine Fassung "LIGÄA, die SIRENE, Szene für Violine und Klavier" herauszugeben. Eine (damals geplante) Aufführung der Ligäa sei in keiner Weise gefährdet; denn in dem "Klavierauszug" der Rhapsodie könne durch Sprungköpfe - also durch die Markierung von Beginn und Ende eines wegzulassenden Teiles im Notenbild - vermerkt werden, welche Teile auszulassen seien, um die Ligäa zu spielen. Die Klägerin ging auf diese Vorschläge jedoch nicht ein, sondern ließ durch Anwaltsschreiben vom 25. August 1981 für die Ligäa den Rückruf des Nutzungsrechts wegen Nichtausübung erklären. Seit September 1981 liegt ein "Klavierauszug" der Rhapsodie vor, in den die für eine Aufführung der Ligäa erforderlichen Sprungköpfe eingearbeitet sind. Der "Klavierauszug" trägt die Bezeichnung "Sizilianische Rhapsodie" mit dem Hinweis auf dem Innentitel, daß bei Beachtung der Sprungköpfe das gespielt werde, was die Komponistin als 5 JU "Ligäa, die Sirene" bezeichne. Fordert jemand die Noten für die Ligäa an, so wird ihm dieser Auszug übersandt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagten die Nutzungsrechte an der Ligäa aufgrund des Rückrufs nicht mehr zustehen. Außerdem fordert sie von der Beklagten die Herausgabe der Notenvorlage für die Ligäa• Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, bei der Ligäa handele es sich nicht um ein eigenständiges Werk; auch die übrigen Voraussetzungen für einen Rückruf seien nicht gegeben. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen, die Klage jedoch hinsichtlich des Herausgabeantrages abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Klage auf die Berufung der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei begründet, weil die Klägerin ihre Komposition "Ligäa, die Sirene" nach § 41 UrhG wirksam zurückgeru- 6 fen habe. Die Rhapsodie und die Ligäa seien selbständige Werke im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetz und könnten getrennt zurückgerufen werden. Die Ligäa habe durch die Schaffung der Rhapsodie nicht ihre Selbständigkeit verloren. Beide Werke wichen in ihrem künstlerischen Gepräge voneinander ab, da die Rhapsodie drei zusätzliche Passagen enthalte und die Ligäa als Stück für Violine und Klavier der Kammermusik angehöre, während die Rhapsodie ein Orchesterstück sei. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Rückruf gemäß § 41 Abs. 1 UrhG lägen vor, denn die Beklagte habe das Nutzungsrecht nicht innerhalb der angemessenen Nachfrist ausgeübt und habe damit das berechtigte Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Ligäa erheblich verletzt. Es könne dahinstehen, ob der im September 1981 herausgegebene "Klavierauszug" der Rhapsodie mit Sprungköpfen als Ausübung des Nutzungsrechts bezüglich der Ligäa zu werten sei; denn zu diesem Zeitpunkt sei der Rückruf bereits erfolgt gewesen. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht begründet; denn die getroffenen Feststellungen recht-fertigen nicht die Annahme, daß die Klägerin das der Beklagten übertragene Nutzungsrecht an der Ligäa wirksam gemäß § 41 Abs. 1 UrhG zurückgerufen habe. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Nutzungsrechtsinhaber das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt 7 22, und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß diese Bestimmung hier grundsätzlich Anwendung findet; denn die Klägerin hat der Beklagten durch Nr. 11 des Vertrages vom 10. Juli 1967 das ausschließliche Recht zur verlegerischen Nutzung der Ligäa übertragen. Der Anwendung des § 41 UrhG steht nicht entgegen, daß der Beklagten das Nutzungsrecht an der "Ligäa" im Rahmen eines Verlagsvertrages übertragen worden ist. Zwar räumt das Verlagsgesetz dem Verfasser bei Verlagsverträgen für den Fall der Nichtausübung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts ein besonderes Rücktrittsrecht ein (§ 32 i.V.m. § 30 VerlG; vgl. auch §§ 17 und 45 VerlG); hieraus wird teilweise geschlossen, daß das allgemeine Rückrufsrecht nach S 41 UrhG durch das besondere Rücktrittsrecht des Verlagsgesetzes ausgeschlossen sei, wenn - was das Wesen des Verlagsvertrages ausmacht - den Verleger eine Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht trifft (OLG München, Ufita 70, 1974, S. 302, 303). Im Streitfall hatte der Verlag jedoch hinsichtlich der "Ligäa" keine Vervielfältigungs- und Verbreitungsverpflichtung übernommen; vielmehr sollte eine eventuelle Herausgabe der "Ligäa" in sein Ermessen gestellt sein. Es fehlt jedoch an der Voraussetzung des § 41 Abs. 1 UrhG, daß der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt. Das Berufungs gericht hat gemeint, eine solche mangelnde Ausübung des I Nutzungsrechts an der Ligäa sei hier gegeben, weil die Beklagte durch die Herausgabe der Orchesterfassung der Rhapsodie nicht die Ligäa, sondern ein anderes selbständiges Werk verlegt habe; auf die Herausgabe des mit der Ligäa weitgehend übereinstimmenden "Klavierauszuges" der Rhapsodie komme es nicht an, da es sich bei diesem Klavierauszug nur um eine Bearbeitung der Rhapsodie handele. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da der "Klavierauszug" der Rhapsodie nur die erweiterte Ligäa darstellt, darf nicht offenbleiben, sondern ist zu prüfen, ob durch seine Herausgabe gleichzeitig das Nutzungsrecht an der Ligäa in zureichender Weise ausgeübt worden ist. Eine Herausgabe der Ligäa durch den "Klavierauszug" der Rhapsodie kann allerdings nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die Ligäa darin vollständig enthalten ist. Vielmehr ist die Ligäa als die ursprüngliche und kürzere Fassung dieses Musikstücks nur dann mitherausgegeben, wenn die Ausgabe diesen Umstand klar erkennen läßt und ein Abspielen der Ligäa ermöglicht. Dazu gehören der deutliche Hinweis, daß die Ausgabe gleichzeitig die Ligäa enthält, und eine klare Kenntlichmachung ihres Inhalts. Die Beklagte hat eine solche kombinierte Ausgabe des "Klavierauszuges" der Rhapsodie und der Ligäa herausgebracht; denn, wie festgestellt, liegt seit etwa September 1981 ein "Klavierauszug" der Rhapsodie vor, dem die für eine Aufführung der Ligäa erforderlichen Sprungköpfe eingearbeitet sind und der auf dem Innentitel den Hinweis 9 trägt, daß bei Beachtung der Sprungköpfe das gespielt werde, was die Komponistin als "Ligäa, die Sirene" bezeichne. Fordert jemand die Noten der Ligäa an, so wird ihm dieser Auszug übersandt. Im Hinblick darauf, daß die Ligäa und der "Klavierauszug" der Rhapsodie weitgehend übereinstimmen und - wie festgestellt - mit Hilfe der in den "Klavierauszug" eingearbeiteten Sprungköpfe eine Aufführung der Ligäa möglich ist, liegt hierin eine sachgerechte und damit ausreichende Ausübung des Nutzungsrechts der Beklagten. Das Berufungsgericht hat diese Ausübung des Nutzungsrechts deshalb nicht berücksichtigt, weil bereits zuvor durch das Schreiben vom 25. August 1981 der Rückruf des Nutzungsrechts wirksam erfolgt sei. Diese Auffassung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn nach § 41 Abs. 1 Satz 2 UrhG war zu diesem Zeitpunkt ein Rückrufsrecht nicht gegeben. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 UrhG entfällt das Rückrufsrecht, wenn die Nichtausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzu demuten ist. Eine solche Lage war nach den getroffenen Feststellungen im August 1981 gegeben. Die Beklagte hatte, obwohl sie vertraglich dazu nicht verpflichtet war, dem Wunsch der Klägerin nach Herausgabe der Ligäa nachgegeben und hatte mit den verlegerischen Vorbereitungen begonnen. Dabei waren ihr die weitgehenden Übereinstimmungen zwischen der Ligäa und der Rhapsodie aufgefallen und Bedenken gegen eine gesonderte Herausgabe beider Stücke unter selbständigen Titeln gekommen. Daraufhin 10 hatte sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 1981 ihre Bedenken mitgeteilt und vorgeschlagen, den "Klavierauszug" der Rhapsodie und die Ligäa gemeinsam unter einem einheitlichen Titel herauszubringen. Der Klägerin war zuzu demuten, sich zu diesem Vorschlag zu äußern und an einer Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten mitzuwirken. Hierzu war sie insbesondere deshalb gehalten, weil die Ursachen, nämlich die inhaltliche Übereinstimmung der Musikstücke, aus ihrer Sphäre kamen und sie bisher nicht darauf hingewiesen, sondern im Gegenteil durch die selbständige Benennung der Stücke und ihr sonstiges Verhalten den Eindruck des Vorlie-gens unabhängiger Werke hervorgerufen hatte. Die Bedenken der Beklagten in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1981 waren auch nicht unberechtigt; denn die eigenständige Herausgabe eines Musikstücks, das den Hauptteil, nämlich 77 %, eines bereits unter einem anderen Titel erschienenen Werkes bildet, ist zu demindest kein übliches Geschäftsgebaren und erscheint auch wirtschaftlich wenig sinnvoll. Die Klägerin hätte daher billigerweise bei der Lösung der von ihr verursachten Schwierigkeiten mitwirken und damit die der Nichtausübung entgegenstehenden Umstände beheben müssen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 UrhG stand ihr daher im August 1981 kein Rückrufsrecht zu. Der mit Schreiben vom 25. August 1981 erklärte Rückruf war somit wirkungslos. 11 22 III. Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe