Altern, erstreckt sich auch auf die am Transportgut nur mittelbar verursachten Schäden (hier Wertminderung von Röstkaffee durch Frischeverlust als mittelbare Folge eines Transportunfalls). Die Klägerin hat für die beim Unfall eingetretenen Verluste und Beschädigungen Schadensersatz in voller Höhe erlangt, \veitergehende Ersatzansprüche verlangt sie vorliegend mit der Begründung, ihr sei infolge Frischeverfalls des Röstkaffees auch an dem unbeschädigt gebliebenen Teil des Transportgutes ein imfallbedingter Schaden erwachsen. April 1979 - habe im Hinblick darauf, daß für den Weitervertrieb ab EHHBi-Auslieferungslager bis zu dem Verkauf eine Zeitspanne von 12 Tagen benötigt werde, nicht mehr eingehalten werden können. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Klägerin stünden hinsichtlich des beim Unfall unbeschädigt gebliebenen Teils der Sendung keinerlei Schadensersatzansprüche zu, da ein Sachschaden insoweit nicht eingetreten sei. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Frischeverlust des Kaffees auf innerem Verderb im Sinne des § 34 Satz 1 Buchst, k KVO beruhe. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hafte die Beklagte auch für inneren Verderb, wenn dieser - wie hier - durch einen Transportmittelunfall verursacht worden sei. Die Ersatzpflicht des Unternehmers nach § 29 KVO umfasse den am Ladungsgut unfallbedingt entstandenen Substanzschaden unabhängig davon, ob dieser unmittelbar oder nur mittelbar auf den Unfall zurückzuführen sei. Altern, haftet der Transportunternehmer im Rahmen der §§ 30, 31, 33 ff* KVO für alle durch einen Transportmittelunfall am beförderten Gut entstandenen "direkten Schäden", d.h. für alle an den beförderten Gütern selbst eingetretenen unmittelbaren Sachschäden (Güterschäden, SubstanzSchäden; BGHZ 32, 194, Mit Recht hat das Berufungsgericht den Eintritt eines solchen Schadens auch an dem vom Unfall nicht unmittelbar betroffenen Teil der Sendung bejaht. Um "andere als Güterschäden" im Sinne des § 31 KVO (VermögensSchäden) handelt es sich insoweit - entgegen der Auffassung der Revision - vorliegend nicht. Mit Recht hat es ferner angenommen, daß diese Substanzverschlechterung mit einer Minderung des Verkehrswerts einhergegangen ist und nicht nur - bei ungemindertem Verkehrswert - zu einem Ver-mögensschaden der Klägerin als Folge vertraglicher Vereinbarungen mit der Firma E^HHI geführt hat. Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Vorbringen der Beklagten Röstkaffee 5 Wochen lang handeis- und verkaufsfähig ist. Bei dem von der Beklagten beförderten Transportgut handelte es sich nicht um Röstkaffee schlechthin, sondern um einen Röstkaffee, der an die Letztverbraucher unter besonderer Betonung seiner Frische und seines Aromas ("rrröstfrisch”) zu dem Verkauf gelangen sollte. Insgesamt lagen nunmehr zwischen Röstung und Abgabe an den Letztverbraucher mehr als 3 Wochen, also erheblich mehr als die Hälfte der Zeit, die für den Verkauf von Röstkaffee - auch von nichtfrischem Röstkaffee - in Betracht kommt. Im Hinblick darauf konnte der beim Unfall unbeschädigt gebliebene Teil des Kaffees dem Letztverbraucher nicht mehr als "rrröstfrisch" und damit nicht mehr unter besonderer Betonung seiner Röstfrische zu einem dementsprechend höheren Preis angeboten werden. Die Ersatzpflicht der Beklagten nach § 29 KVO ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schaden nicht schon beim Unfall, sondern erst nach dem Rücktransport des Kaffees nach Berlin als Folge fortschreitenden Frischeverfalls eingetreten ist. Altem, auch solche Schäden am Transportgut zu ersetzen hat, die erst als Folge einer unfallbedingten Verzögerung eintreten und daher auf den Unfall nur mittelbar zurückzuführen sind (so außer dem Hans. Gegenüber dem allgemein geltenden Grundsatz des Haftungsrechts, daß der Schädiger im Rahmen der Zurechenbarkeit auch für mittelbar verursachte Schäden einzustehen hat, enthält die Vorschrift keinerlei Einschränkungen. Ihrem Wortlaut nach normiert sie im Gegenteil eine Ersatzpflicht für alle entstandenen "direkten Schäden” (= Sachschäden, Güterschäden im Unterschied zu "anderen als Güterschäden" im Sinne des § 31 KVO) und nicht nur für alle direkt entstandenen Schäden. Die Haftung des Unternehmers für am Transportgut mittelbar verursachte Schäden folgt darüber hinaus aus dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Grundgedanke dahin geht, den Unternehmer für alle Schadensursachen haften zu lassen, die in seinen Einwirkungs- und Gefahrenbereich fallen (BGHZ 32, 297, 259; BGH NJW 1965, 1593, 1594). Zu diesen Schadensursachen zählt auch ein Transportmittelunfall, wenn er - wie hier hinsichtlich des erst durch ihn bedingten Frischeverfalls des Kaffees -die maßgebende Ursache für den Eintritt oder das Fortwirken weiterer schädigender Umstände gesetzt hat (so auch Muth-Lehmann, aaO, S. Daß eine mittelbare Schadensverursachung die Haftung des Transportunternehmers begründet, folgt auch aus der Regelung des § 29 KVO 1. 2. Den Ausschluß der Haftung der Beklagten für inneren Verderb nach § 34 Satz 1 Buchst* k KVO hat das Berufungsgericht verneint mit der Begründung, daß im Streitfall die - diesen Haftungsausschluß aufhebenden -Voraussetzungen des § 34 Satz 2 KVO Vorgelegen hätten. Nach § 32 KVO kann der Geschädigte Erstattung der Kosten für Aufwendungen zur Minderung eines zu ersetzenden Schadens verlangen, soweit sie den Umständen nach geboten waren.
Nachschlagewerk s BGHZ:
ja
ja
KVO § 29
a) Zur Frage des Vorliegens "direkter Schäden" (Sachschäden, Güterschäden) im Sinne des § 29 KVO.
b) Die Ersatzpflicht des Unternehmers in den Fällen des § 29 KVO 1. Altern, erstreckt sich auch auf die am Transportgut nur mittelbar verursachten Schäden (hier Wertminderung von Röstkaffee durch Frischeverlust als mittelbare Folge eines Transportunfalls).
BGH, Urt. v. 10. Februar 1983 - I ZR 114/81 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR
IM NAMEN DES VOLKES
iWsi URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
10. Februar 1983 Schwarz
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Firma Johann Heinrich FflB GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Kaffee-Lagerei B(m GmbH, Bi diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Hans BflB,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
Firma CBHB Kaffee GmbH & Co. Rösterei KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma CBI^B Kaffee Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut DflBHHBI, MBHBstraße B, BeflB
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
ff
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1983 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch,
Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Mai 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kaffeerösterei, beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Ladung Röstkaffee der Qualität "rrröstfrisch" per Lkw von Berlin nach Euskirchen zu dem Auslieferungslager der Firma EflHI. Bei der Ausführung des Auftrages am 10. April 1979 verunglückte der Lkw. Der in Tüten abgepackte Kaffee
geriet dabei teilweise in Verlust, teilweise wurde er beschädigt, teilweise blieb er unversehrt. Die noch vorhandenen - beschädigten und unbeschädigten - Kaffeepackungen wurden nach Berlin zurückgebracht und dort von Sachverständigen der KVO-Versicherer und der Klägerin bis zu dem 19. April 1979 untersucht.
Die Klägerin hat für die beim Unfall eingetretenen Verluste und Beschädigungen Schadensersatz in voller Höhe erlangt, \veitergehende Ersatzansprüche verlangt sie
vorliegend mit der Begründung, ihr sei infolge Frischeverfalls des Röstkaffees auch an dem unbeschädigt gebliebenen Teil des Transportgutes ein imfallbedingter Schaden erwachsen. Nach ihren Vereinbarungen mit der Firma Eduscho dürften zwischen Röstung und Verkauf von Kaffee der Qualität "rrröstfrisch" höchstens 20 Tage liegen. Diese Frist - vorliegend bis zu dem 30. April 1979 - habe im Hinblick darauf, daß für den Weitervertrieb ab EHHBi-Auslieferungslager bis zu dem Verkauf eine Zeitspanne von 12 Tagen benötigt werde, nicht mehr eingehalten werden können. Um den Schaden zu mindern, habe sie den Kaffee durch Einmischung in preisniedrigere Qualitäten anderweit verwertet. Dafür seien ihr zusätzliche Aufwendungen für Verpackungsmaterial in Höhe von
6.204.24 DM und andere Kosten entstanden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Klägerin stünden hinsichtlich des beim Unfall unbeschädigt gebliebenen Teils der Sendung keinerlei Schadensersatzansprüche zu, da ein Sachschaden insoweit nicht eingetreten sei. Röstkaffee sei für die Dauer von 5 Wochen ab Röstung handeis- und verkaufsfähig. Vereinbarungen zwischen Absender und Empfänger über eine höchstzulässige Zeitspanne zwischen Röstung und Verkauf begründeten eine Haftung der Beklagten nach der KVO nicht.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von
6.204.24 DM verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe der Anspruch auf Ersatz von Verpackungskosten in Höhe von 6.204,24 DM gern. § 32 Satz 1 KVO zu, weil sie diesen Betrag zur Minderung eines von der Beklagten nach § 29 KVO zu ersetzenden Sachschadens aufgewendet habe.
Der Sachschaden der Klägerin liege darin, daß sie unfallbedingt den Kaffee nicht mehr bestimmungsgemäß habe verwenden können. Im Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchung durch die Sachverständigen sei die Frist verstri- -chen gewesen, innerhalb der die Firma EMHHI den Kaffee abgenommen hätte, um ihn als "rrröstfrisch" an ihre Verkaufsfilialen weiterzuleiten. Wie zwischen den Parteien unstreitig sei, verliere Kaffee kontinuierlich an Frische und Aroma. Die darin liegende Substanzverschlechterung habe vorliegend auch zu einer Wertminderung geführt.
Für Röstkaffee, der in Packungen abgepackt sei und
deshalb an niemand anderen als an Eduscho abgegeben werden könne, werde der relevante Markt durch den alleinigen Abnehmer bestimmt. Von dem Zeitpunkt an, von dem Eduscho die Abnahme von Röstkaffee als "rrröstfrisch'* ablehne, trete zur Substanzverschlechterung die Wertminderung am transportierten Gut ein, die die Haftung des Transportunternehmers aus § 29 KVO auslöse.
Die Haftung der Beklagten sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Frischeverlust des Kaffees auf innerem Verderb im Sinne des § 34 Satz 1 Buchst, k KVO beruhe. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hafte die Beklagte auch für inneren Verderb, wenn dieser - wie hier - durch einen Transportmittelunfall verursacht worden sei. Dabei sei unerheblich, daß der Frischeverlust durch den Unfall nur mittelbar, nämlich nur durch die unfallbedingte Ver-
Zögerung der Wiederverwendbarkeit, verursacht worden sei. Die Ersatzpflicht des Unternehmers nach § 29 KVO umfasse den am Ladungsgut unfallbedingt entstandenen Substanzschaden unabhängig davon, ob dieser unmittelbar oder nur mittelbar auf den Unfall zurückzuführen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.204,24 DM steht der Klägerin zu, weil ihre Aufwendungen insoweit zur Minderung eines von der Beklagten zu ersetzenden direkten Schadens am Transportgut erforderlich waren.
1. Nach § 29 KVO 1. Altern, haftet der Transportunternehmer im Rahmen der §§ 30, 31, 33 ff* KVO für alle durch einen Transportmittelunfall am beförderten Gut entstandenen "direkten Schäden", d.h. für alle an den beförderten Gütern selbst eingetretenen unmittelbaren Sachschäden (Güterschäden, SubstanzSchäden; BGHZ 32, 194,
201; OLG Hamburg VersR 1979, 128, 129; Willenberg, KVO,
3. Aufl., 1980, § 29 Rdn. 31; Muth-Lehmann, KVO, 3. Aufl., 1976, S. 218; Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 2. Band, 3. Aufl., Erläuterungen zur KVO,
S. 197). Mit Recht hat das Berufungsgericht den Eintritt eines solchen Schadens auch an dem vom Unfall nicht unmittelbar betroffenen Teil der Sendung bejaht. Um "andere als Güterschäden" im Sinne des § 31 KVO (VermögensSchäden) handelt es sich insoweit - entgegen der Auffassung der Revision - vorliegend nicht.
Ein direkter Schaden im Sinne des § 29 KVO ist gegeben, wenn eine Verschlechterung der Substanz zu einer Minderung des Verkehrswerts des beförderten Gutes führt. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen
im Streitfall für gegeben erachtet. Rechtsfehlerfrei hat es festgestellt, daß Röstkaffee - wie unstreitig ist -vom Röstvorgang an kontinuierlich an Aroma und Frische verliert und daß ein solcher Frischeverlust als Substanzverschlechterung anzusehen ist. Mit Recht hat es ferner angenommen, daß diese Substanzverschlechterung mit einer Minderung des Verkehrswerts einhergegangen ist und nicht nur - bei ungemindertem Verkehrswert - zu einem Ver-mögensschaden der Klägerin als Folge vertraglicher Vereinbarungen mit der Firma E^HHI geführt hat. Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Vorbringen der Beklagten Röstkaffee 5 Wochen lang handeis- und verkaufsfähig ist.
Bei dem von der Beklagten beförderten Transportgut handelte es sich nicht um Röstkaffee schlechthin, sondern um einen Röstkaffee, der an die Letztverbraucher unter besonderer Betonung seiner Frische und seines Aromas ("rrröstfrisch”) zu dem Verkauf gelangen sollte. An einen Röstkaffee mit der betonten Herausstellung derartiger Qualitätsmerkmale stellt der Verkehr besondere Anforderungen an Frische und Aroma. Nur bei Erfüllung dieser Anforderungen ist er bereit, den für einen solchen Kaffee verlangten höheren Preis zu zahlen. Ihm ist bekannt, daß Röstkaffee je nach dem Zeitpunkt seines Verkaufs erhebliche Unterschiede an Frische und Aroma aufweist. Gerade diese vom Anbieter herausgestellte und vom Verkehr erstrebte Eigenschaft gibt in vielen Fällen den Ausschlag für den Kaufentschluß (vgl. Hans. OLG Hamburg WRP 1983, 101, 102). Ein als besonders röstfrisch angebotener Kaffee muß daher, um die an ein solches Angebot geknüpften Erwartungen des Verkehrs zu erfüllen, diejenige Zeitspanne deutlich unterschreiten, die überhaupt für den Verkauf von Röstkaffee gilt.
Die danach für die Abgabe eines "rrröstfrischen" Kaffees an Letztverbraucher zur Verfügung stehende Zeit konnte im Hinblick auf die nach den getroffenen Fest-
Stellungen zu berücksichtigende Vertriebsdauer von 12 Tagen ab Auslieferungslager Eduscho bis zu dem Verkauf vorliegend nicht mehr eingehalten werden, nachdem die Sachverständigen ihre Untersuchungen erst am 19. April 1979 abgeschlossen hatten. Insgesamt lagen nunmehr zwischen Röstung und Abgabe an den Letztverbraucher mehr als 3 Wochen, also erheblich mehr als die Hälfte der Zeit, die für den Verkauf von Röstkaffee - auch von nichtfrischem Röstkaffee - in Betracht kommt. Im Hinblick darauf konnte der beim Unfall unbeschädigt gebliebene Teil des Kaffees dem Letztverbraucher nicht mehr als "rrröstfrisch" und damit nicht mehr unter besonderer Betonung seiner Röstfrische zu einem dementsprechend höheren Preis angeboten werden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen eines Sachschadens im Sinne des § 29 KVO 1. Altem, bejaht.
2. Die Ersatzpflicht der Beklagten nach § 29 KVO ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schaden nicht schon beim Unfall, sondern erst nach dem Rücktransport des Kaffees nach Berlin als Folge fortschreitenden Frischeverfalls eingetreten ist.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Transportunternehmer nach § 29 KVO 1. Altem, auch solche Schäden am Transportgut zu ersetzen hat, die erst als Folge einer unfallbedingten Verzögerung eintreten und daher auf den Unfall nur mittelbar zurückzuführen sind (so außer dem Hans. OLG Hamburg in vorliegender Sache:
OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.12.1979, 15 U 76/79; Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, S. 23, 23, 26; Willenberg, KVO, 3. Aufl., 1980, § 29 Rdn. 30; abl. OLG Stuttgart, VersR 1952, 147, 148; OLG Düsseldorf NJW 1958, 305 - VersR 1958, 39; LG Karlsruhe DAR 1951, 183; LG Hannover DAR 1951,
183; LG Münster VRS 2, 149; Willenberg, aaO, § 34 Rdn. 56; Voigt, DAR 1951, 183; vgl. auch Roesch, BB 1952, 391, 392). Der Senat stimmt der Auffassung zu, daß nach § 29 KVO 1. Altem, auch der durch einen Transportmittelunfall nur mittelbar verursachte Schaden zu ersetzen ist. Gegenüber dem allgemein geltenden Grundsatz des Haftungsrechts, daß der Schädiger im Rahmen der Zurechenbarkeit auch für mittelbar verursachte Schäden einzustehen hat, enthält die Vorschrift keinerlei Einschränkungen. Ihrem Wortlaut nach normiert sie im Gegenteil eine Ersatzpflicht für alle entstandenen "direkten Schäden” (= Sachschäden, Güterschäden im Unterschied zu "anderen als Güterschäden" im Sinne des § 31 KVO) und nicht nur für alle direkt entstandenen Schäden. Die Haftung des Unternehmers für am Transportgut mittelbar verursachte Schäden folgt darüber hinaus aus dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Grundgedanke dahin geht, den Unternehmer für alle Schadensursachen haften zu lassen, die in seinen Einwirkungs- und Gefahrenbereich fallen (BGHZ 32, 297, 259; BGH NJW 1965, 1593, 1594). Zu diesen Schadensursachen zählt auch ein Transportmittelunfall, wenn er - wie hier hinsichtlich des erst durch ihn bedingten Frischeverfalls des Kaffees -die maßgebende Ursache für den Eintritt oder das Fortwirken weiterer schädigender Umstände gesetzt hat (so auch Muth-Lehmann, aaO, S. 245; Willenberg, aaO, § 29 Rdn. 30). Daß eine mittelbare Schadensverursachung die Haftung des Transportunternehmers begründet, folgt auch aus der Regelung des § 29 KVO 1. Altern., die - anders als die 2. Altern. - keine Einschränkung der Ersatzverpflichtung des Unternehmers nur auf die in der Zeit zwischen Annahme und Auslieferung des Guts entstandenen Schäden enthält, sowie daraus, daß § 34 Satz 2 KVO den in Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Ausschluß der Haftung für inneren Verderb, der häufig erst nach der
Auslieferung des beförderten Gutes eintritt, für den Fall des Transportmittelunfalls entfallen läßt*
2. Den Ausschluß der Haftung der Beklagten für inneren Verderb nach § 34 Satz 1 Buchst* k KVO hat das Berufungsgericht verneint mit der Begründung, daß im Streitfall die - diesen Haftungsausschluß aufhebenden -Voraussetzungen des § 34 Satz 2 KVO Vorgelegen hätten.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Nach § 32 KVO kann der Geschädigte Erstattung der Kosten für Aufwendungen zur Minderung eines zu ersetzenden Schadens verlangen, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Auch diese Voraussetzungen der Haftung der Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
Nach den getroffenen Feststellungen war es sachgerecht und unumgänglich, die beschädigte Ladung durch Sachverständige begutachten zu lassen und nach Aussonderung der unbeschädigten Packungen den darin befindlichen Kaffee anderweit abzupacken, nachdem feststand, daß die Ware zu den Qualitätsmerkmalen eines besonders röstfrischen Kaffees nicht mehr verkäuflich war. Auch für ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin an der Entstehung oder Vergrößerung des Schadens besteht danach kein Anhalt.
III. Demgemäß war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Alff Merkel Zülch
Piper
Erdmann