Er hat geltend gemacht, der Vertrieb der beanstandeten Kaffeemischung und die Werbung für dieses Produkt mit den Angaben "zur Hälfte von Koffein befreit" und "halb soviel Koffein" verstoße gegen die Vorschriften der Kaffeeverordnung sowie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und damit auch gegen § 1 UWG. § 3 Nr. 21 KaffeeVO erkläre Kaffee, dessen Koffeinanteil ganz oder teilweise herabgesetzt worden sei, für nicht verkehrsfähig und mache davon, wie sich aus dem Zusammenhang mit §§ 4 Nr. 4 und 1 Abs.10 KaffeeVO n.F. ergebe, nur für den Fall eine Ausnahme, daß der Kaffee zulässigerweise als entkoffeiniert gekennzeichnet sei, das angebotene Produkt also nur einen Koffeingehalt von höchstens 0,1 % aufweise. Zumindest sei die Werbung für diese Kaffee* mischung mit den von der Beklagten verwendeten Angaben unzulässig. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sowohl das Produkt als auch die beanstandete Werbung stünde mit der Kaffeeverordnung und dem LMBG im Einklang. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Es hat dazu ausgeführt, der Fall des Vertriebs einer zu dem Teil aus normal koffeinhaltigen und zu dem Teil aus entkoffeinierten Kaffees bestehenden Mischung sei von der Kaffeeverordnung nicht ausdrücklich geregelt worden. Dem Zusammenhang der Vorschriften der Kaffeeverordnung, insbesondere § 1 Abs.1, Abs.8, § 3 Nr. 20 KaffeeVO sei aber zu entnehmen, daß der Begriff Kaffee im Sinne des § 3 Nr. 21 KaffeeVO sich im Falle einer Mischung nur auf deren Bestandteile beziehe, so daß es für die Verkehrsfähigkeit genüge, wenn jeweils die Bestandteile der Mischung den Anforderungen der Kaffeeverordnung entsprächen. 1. Allerdings kann der Ansicht des Berufungsgerichts, es genüge dem Begriff Kaffee in § 3 Nr. 21 und § 1 Abs.10, wenn nur der entkoffeinierte Anteil nicht mehr als den in § 1 Abs.10 KaffeeVO bestimmten Koffeingehalt aufweise und darauf hingewiesen werde, im Hinblick auf das System der Kaffeeverordnung und deren Zweck nicht zugestimmt werden. Dagegen wurde Kaffee, dem Koffein entzogen wurde, zu keiner Zeit als eine Kaffeesorte im Sinne der Kaffeeverordnung bezeichnet, insbesondere nicht im Hinblick auf Kaffeemischungen im Sinne des § 1 Abs.8 KaffeeVO. Zweck des § 3 Nr. 21 ist es, den Verbraucher auf den Koffeinentzug hinzuweisen, diesen Hinweis aber auch sicherzustellen, weil bei einem auf höchstens 0,1 Gewichtshundertteil in der Trockenmasse herabgesetzten Koffeingehalt von einer Koffeinwirkung beim Genuß von Getränken aus diesen Erzeugnissen praktisch nicht mehr gesprochen werden kann (so schon die Begründung zur Katfeeverordnung zurrt 10. Diesem Zweck des Verbraucher--schutzes entspricht im System der Kaffeeverordnung eine Auslegung des Kaffee-Begriffes in den §§ 3 und 4 KaffeeVO, die auf die Verkaufseinheit abstellt. 2. Daß unter Kaffee im Sinn des § 3 Nr. 21 KaffeeVO das Kaffee-Erzeugnis, so wie es dem Verkehr dargeboten wird, zu verstehen ist, bedeutet jedoch nicht, daß eine Kaffeemischung wie die der Beklagten nicht verkehrsfähig ist. Die §§ 3 und 4 KaffeeVO regeln die Verkehrsfähigkeit von Kaffee, dem Koffein entzogen worden ist, nicht abschließend; jedenfalls insoweit nicht, als es sich bei ihrem Erlaß und ihren Neufassungen um seinerzeit noch nicht in Betracht gezogene Tatbestände handelt. Davon ging bereits die Begründung des Entwurfs zur Kaffeeverordnung von 1930 aus, wo es hieß, die Verordnung könne naturgemäß dem Stande der Wissenschaft, Technik und Wirtschaft nur zur Zeit ihrer Verabschiedung entsprechen; späterhin in Aufnahme kommende Stoffe, Verfahren und Gebräuche seien deshalb nach den Allgemeinen Bestimmungen in §§ 3, 4 des Lebensmittelgesetzes (jetzt; §§ 8, 17 LMBG) zu beurteilen (vgl. Daß, wie die Revision meint, § 3 Nr. 21 und insbesondere § 4 Nr. 4 entgegen jenem Grundsatz der Verordnung dahin zu verstehen seien, daß die Kaffeeverordnung eine abschließende Regelung enthielte und dementsprechend keine Zwischenstufen zwischen Kaffeeprodukten mit natürlichem Koffeingehalt und entkoffeinierten Kaffees im Sinne des § 1 Abs.10 zulasse, findet auch in § 4 Nr, 4 KaffeeVO keine Stütze. Sie verbietet auch nicht den Vertrieb von Kaffeeprodukten mit unterschiedlichem natürlichem Koffeingehait und will lediglich verhindern, daß ein Kaffee, dessen Koffeingehalt mehr als 0,1 % beträgt, bei dem Verbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt habe die Qualität eines im Sinne des § 1 Abs.10 KaffeeVO entkoffeinierten Kaffees und entfalte daher, wie in der Begründung der Verordnung ausgeführt, beim Genuß keine Koffeinwirkung. Zeigt die Bezeichnung, daß es sich um koffeinhaltige Angebotsformen handelt, scheiden solche Kaffees für die Koffeinempfindlichen von vornherein ebenso aus wie Kaffee-Erzeugnisse, bei denen der natürliche Koffeingehalt überhaupt nicht verringert worden ist. Auch wenn auf eine Minderung des Koffeingehalts hingewiesen wird, erkennt der Koffeinempfindliche, wenn dies ausreichend kenntlich gemacht wird, daß das Produkt jedenfalls nicht frei von Koffein ist. Der Antrag swortlaut könnte zwar auch eine Auslegung dahin zulassen, daß allgemein und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände derartige Mischungen nicht mit der Angabe "halb soviel Koffein" versehen werden dürften, doch ist die engere Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter dieser Voraussetzung ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die genannte Wendung deshalb nicht als gleichsinnig mit dem Begriff "entkoffeiniert" angesehen hat, weil durch den engen Zusammenhang mit der weiteren Angabe "Mischung aus 50 % normal-koffeinhaltigen und 50 % entkoffeinierten Spitzenkaffees" der Verkehr sein Verständnis der Wendung "halb soviel Koffein" unter Einbeziehung dieser näheren Erläuterung bilde. Auch die Zurückweisung des Hilfsantrages, es zu verbieten, für den so zusammengesetzten "Monte-Maro"-Kaffee mit der Angabe "halb soviel Koffein" zu werben hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht auch insoweit als Streitgegenstand lediglich die konkrete Verwendung der Bezeichnung auf der vorgelegten Packung für den "M^m^"-Kaffee betrachtet hat, nicht also auch die Verwendung der Angabe in anderem Zusammenhang oder in Alleinstellung.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
KaffeeVO vom 10. Mai 1930, RGBl I 169, §§ 1, 3, 4; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 2 b
Monte-Maro
a) Eine Kaffeemischung aus 50 % normal-koffeinhaltigem Kaffee und 50 % koffeinfreiem ("entkoffeiniertem") Kaffee ist bei zutreffender Deklarierung Verkehrs-fähig.
b) Zu den Anforderungen an die Deklarierung.
BGH, Urt. v. 30. Januar 1981 - I ZR 144/79 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 144/79 URTEIL Verkündet am
30. Januar 1981 Köhler,
JustizSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Vereins für 1 den 1. Vorsitzenden, Hans R
, vertreten durch Straße 28,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma J^B GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Hans-Jürgen Holger H^
Bernhard L^^^BBBstraße 4-20, Bl
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht: erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte stellt Kaffee-Erzeugnisse her und bringt diese in den Verkehr. Sie vertreibt u.a. eine mit
bezeichnete Kaffeemischung. Nach den Angaben auf der Packung setzt diese Kaffeemischung sich zusammen aus 50 % normal koffeinhaltigen und 50 % koffeinfreien Kaffees und weist einen Gesamtkoffeingehalt von maximal 0,8 % auf. Zusätzlich haben sich auf der Packung u.a. folgende auch in der Werbung von der Beklagten verwendeten Angaben befunden:
"... zur Hälfte von Koffein befreit"
"halb soviel Koffein".
Der Kläger, ein Verband von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs der so bezeichneten Kaffeemischung in Anspruch, hilfsweise auf Unterlassung des Gebrauchs der angeführten Werbeangaben. Er hat geltend gemacht, der Vertrieb der beanstandeten Kaffeemischung und die Werbung
für dieses Produkt mit den Angaben "zur Hälfte von Koffein befreit" und "halb soviel Koffein" verstoße gegen die Vorschriften der Kaffeeverordnung sowie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und damit auch gegen § 1 UWG. Das Produkt der Beklagten sei, so führt der Kläger aus, nicht verkehrsfähig im Sinn der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Da hinsichtlich des 50 %-igen Anteils entkoffeinierten Kaffees künstlich Koffein entzogen worden sei, handele es sich um einen Kaffee, der gemäß § 3 Nr. 21 KaffeeVO n.F. (§ 5 Nr. 15 KaffeeVO a.F.) als verfälscht anzusehen sei. § 3 Nr. 21 KaffeeVO erkläre Kaffee, dessen Koffeinanteil ganz oder teilweise herabgesetzt worden sei, für nicht verkehrsfähig und mache davon, wie sich aus dem Zusammenhang mit §§ 4 Nr. 4 und 1 Abs. 10 KaffeeVO n.F. ergebe, nur für den Fall eine Ausnahme, daß der Kaffee zulässigerweise als entkoffeiniert gekennzeichnet sei, das angebotene Produkt also nur einen Koffeingehalt von höchstens 0,1 % aufweise. Diese Voraussetzung der Verkehrsfähigkeit erfülle das Produkt
mit einem Koffeingehalt bis 0,8 % nicht. Darüber hinaus sei § 17 Abs. 1 Nr. 2 a LMBG verletzt, denn das Produkt der Beklagten sei ein nachgemachtes Lebensmittel und der Hinweis auf der Packung, daß eine Kaffeemischung aus
50 % normal-koffeinhaltigem und 50 % entkoffeinierten Kaffees sei, stelle keine ausreichende Kenntlichmachung im Sinn dieser Vorschrift dar. Zumindest sei die Werbung für diese Kaffee* mischung mit den von der Beklagten verwendeten Angaben unzulässig.
4
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen,
eine Kaffeemisehung bestehend aus 50 % normalkoffeinhaltigem und 50 % koffeinfreiem Kaffee, deren Koffeingehalt insgesamt maximal 0,3 %, jedoch mehr als 0,2 % beträgt, unter der Bezeichnung und der Angabe "halb
soviel Koffein" und/oder "zur Hälfte von Koffein befreit" zu vertreiben,
hilfsweise,
es zu unterlassen,
für eine Kaffeemischung bestehend aus 50 % normal-koffeinhaltigem und 50 % koffeinfreiem Kaffee, deren Koffeingehalt insgesamt maximal 0,8 %, jedoch mehr als 0,2 % beträgt, mit der Angabe "halb soviel Koffein" und/oder "zur Hälfte von Koffein befreit" zu werben.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sowohl das Produkt als auch die beanstandete Werbung stünde mit der Kaffeeverordnung und dem LMBG im Einklang. Da die Bestandteile der von ihr vertriebenen Kaffeemischung, nämlich der Anteil normal koffeinhaltigen Kaffees einerseits und der Anteil entkoffeinierten Kaffees andererseits, verkehrsfähig seien, sei damit auch die Gesamtmischung verkehrsfähig. Hinsichtlich der Bestandteile seien die Begriffsbestimmungen der Kaffeeverordnung für entkoffeinierten Kaffee eingehalten. Eine Täuschung der Verbraucher durch die Verpackung
oder durch die Werbung sei ausgeschlossen; kein Verbraucher vermute bei der Kaffeemischung W&' einen Kaffee,
der zu der Kategorie "entkoffeinierter Kaffee" im Sinn der Kaffeeverordnung gehöre. Ein Verbraucher, der Koffein nicht vertrage, werde ihr Erzeugnis nicht kaufen. Ihr Produkt werde von den Verbrauchern bevorzugt, die auf koffeinhaltigen Kaffee nicht verzichten müßten, aber andererseits nicht den vollen Koffeingehalt des normalen Kaffees wünschten.
Das Landgericht, das seiner Entscheidung noch die Kaffeeverordnung in der Fassung vom 16. Mai 1975 zugrunde zu legen hatte, hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Verwendung der Werbeangabe "zur Hälfte von Koffein befreit" in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte insoweit eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Im übrigen hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag in der Berufungsinstanz weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Gegen dieses Urteil (veröffentlicht in WRP 1979, 213 ff) richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, soweit der Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrünce
I- Das Berufungsgericht nat die Verkehrsfähigkeit der Kaffeemischung bejaht. Es hat dazu ausgeführt,
der Fall des Vertriebs einer zu dem Teil aus normal koffeinhaltigen und zu dem Teil aus entkoffeinierten Kaffees bestehenden Mischung sei von der Kaffeeverordnung nicht ausdrücklich geregelt worden. Dem Zusammenhang der Vorschriften der Kaffeeverordnung, insbesondere § 1 Abs. 1, Abs. 8, § 3 Nr. 20 KaffeeVO sei aber zu entnehmen, daß der Begriff Kaffee im Sinne des § 3 Nr. 21 KaffeeVO sich im Falle einer Mischung nur auf deren Bestandteile beziehe, so daß es für die Verkehrsfähigkeit genüge, wenn jeweils die Bestandteile der Mischung den Anforderungen der Kaffeeverordnung entsprächen.
Das sei auch, so meint das Berufungsgericht, mit Sinn und Zweck der Kaffeeverordnung vereinbar, denn es sei nicht ersichtlich, daß die von der Beklagten vertriebene Mischung wegen der Art ihrer Zusammensetzung besondere gesundheitliche Gefahren heraufbeschwöre. Der Verkehr könne auch über den Charakter der Mischung nicht im Zweifel sein, wenn diese wahrheitsgemäß gekennzeichnet werde. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, daß die Kaffeeverordnung eine Mischung wie die von der Beklagten angebotene nicht grundsätzlich als nicht verkehrsfähig behandelt sehen wolle. Die streitige Mischung bestehe auch aus Kaffees, die für sich genommen nach der Kaffeeverordnung verkehrsfähig seien.
Auch dem Hilfsantrag hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben. Die insoweit umstrittene Werbeangabe "halb soviel Koffein" hat es nicht als irreführend und damit nicht als Verstoß gegen § 3 UWG und §§ 1 UWG i.V.m. 17 Abs. 5 LMBG angesehen. Die Ausgestaltung der Verpackung, so meint es, gewährleiste, daß der Verkehr erkenne, daß ihm eine Mischung
aus 50 % unbehandelten» und 50 % behandeltem Kaffee angebo-ten werde.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
II. 1. Allerdings kann der Ansicht des Berufungsgerichts, es genüge dem Begriff Kaffee in § 3 Nr. 21 und § 1 Abs. 10, wenn nur der entkoffeinierte Anteil nicht mehr als den in § 1 Abs. 10 KaffeeVO bestimmten Koffeingehalt aufweise und darauf hingewiesen werde, im Hinblick auf das System der Kaffeeverordnung und deren Zweck nicht zugestimmt werden. Kaffee im Sinne des § 3 KaffeeVO ist die Verkaufseinheit, die in den Verkehr gebracht wird, denn nur diese kann Gegenstand eines Verkehrsverbotes sein. Die Kaffeeverordnung kennt zwar Mischungen und Mischungsanteile, aber als Bestandteile von Mischungen werden nur Kaffeesorten angesehen (§ 1 Abs. 8). Kaffeesorten aber wurden schon in der Kaffeeverordnung vom 25. Mai 1930 (RGBl I, 169) unterschieden nach der geographischen Herkunft (§ 1 Abs. 3 Nr. 1), nach der pflanzlichen Abstammung (Nr. 2) und, nach der Zubereitung, als roher, gerösteter und gemahlener Kaffee (Nr. 3). Dagegen wurde Kaffee, dem Koffein entzogen wurde, zu keiner Zeit als eine Kaffeesorte im Sinne der Kaffeeverordnung bezeichnet, insbesondere nicht im Hinblick auf Kaffeemischungen im Sinne des § 1 Abs. 8 KaffeeVO. Auch der Zweck der Kaffeeverordnung rechtfertigt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht. Zweck des § 3 Nr. 21 ist es, den Verbraucher auf den Koffeinentzug hinzuweisen, diesen Hinweis aber auch sicherzustellen, weil bei einem auf höchstens 0,1 Gewichtshundertteil in der Trockenmasse herabgesetzten Koffeingehalt von einer Koffeinwirkung beim Genuß von Getränken aus diesen Erzeugnissen praktisch nicht mehr gesprochen werden
kann (so schon die Begründung zur Katfeeverordnung zurrt 10. Mai 1930; vgl. Reichsrats-Drucks, Nr. 99/1929 zu § 1 Abs. Io und 11). Der Verbraucher, der Wert auf einen weitgehend koffeinfreien Kaffee legt, soll danach durch die Festlegung und durch die Kennzeichnung vor Irreführung bewahrt werden. Ebenso wird derjenige, der einen solchen Kaffee nicht wünscht, weil er Wert auf den natürlichen Koffeingehalt legt und einen insoweit veränderten Kaffee ablehnt, geschützt (§ 4 Nr. 4). Diesem Zweck des Verbraucher--schutzes entspricht im System der Kaffeeverordnung eine Auslegung des Kaffee-Begriffes in den §§ 3 und 4 KaffeeVO, die auf die Verkaufseinheit abstellt.
2. Daß unter Kaffee im Sinn des § 3 Nr. 21 KaffeeVO das Kaffee-Erzeugnis, so wie es dem Verkehr dargeboten wird, zu verstehen ist, bedeutet jedoch nicht, daß eine Kaffeemischung wie die der Beklagten nicht verkehrsfähig ist. Die §§ 3 und 4 KaffeeVO regeln die Verkehrsfähigkeit von Kaffee, dem Koffein entzogen worden ist, nicht abschließend; jedenfalls insoweit nicht, als es sich bei ihrem Erlaß und ihren Neufassungen um seinerzeit noch nicht in Betracht gezogene Tatbestände handelt. Davon ging bereits die Begründung des Entwurfs zur Kaffeeverordnung von 1930 aus, wo es hieß, die Verordnung könne naturgemäß dem Stande der Wissenschaft, Technik und Wirtschaft nur zur Zeit ihrer Verabschiedung entsprechen; späterhin in Aufnahme kommende Stoffe, Verfahren und Gebräuche seien deshalb nach den Allgemeinen Bestimmungen in §§ 3, 4 des Lebensmittelgesetzes (jetzt; §§ 8, 17 LMBG) zu beurteilen (vgl. Reichsrats-Drucks. Nr. 99/1929, S. 11). Eine teil-entkoffeinierte Kaffeemischung der hier umstrittenen Art stellt, wie das Berufungsgericht feststellt, eine solche Neuentwicklung dar. Zwar ist sie im Verkehr bereits vor der letzten Neufassung der Kaffeeverordnung durch die Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 2o. De-
zember '.977 (BGBl I s. 2802) angeboren worden, der Verordnungsgeber hat sich damit aber noch nicht befaßt. Daß, wie die Revision meint, § 3 Nr. 21 und insbesondere § 4 Nr. 4 entgegen jenem Grundsatz der Verordnung dahin zu verstehen seien, daß die Kaffeeverordnung eine abschließende Regelung enthielte und dementsprechend keine Zwischenstufen zwischen Kaffeeprodukten mit natürlichem Koffeingehalt und entkoffeinierten Kaffees im Sinne des § 1 Abs. 10 zulasse, findet auch in § 4 Nr, 4 KaffeeVO keine Stütze. Die Vorschrift betrifft nur die Bezeichnung. Sie verbietet auch nicht den Vertrieb von Kaffeeprodukten mit unterschiedlichem natürlichem Koffeingehait und will lediglich verhindern, daß ein Kaffee, dessen Koffeingehalt mehr als 0,1 % beträgt, bei dem Verbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt habe die Qualität eines im Sinne des § 1 Abs. 10 KaffeeVO entkoffeinierten Kaffees und entfalte daher, wie in der Begründung der Verordnung ausgeführt, beim Genuß keine Koffeinwirkung.
3. Dieser Auslegung steht auch nicht das Schutzbedürfnis der koffeinempfindlichen Verbraucher entgegen. Notwendig ist jedoch, daß derartige Mischkaffees durch ihre Deklarierung der Vorstellung hinreichend entgegenwirken, daß das Produkt ohne jegliche Koffeinwirkung ist. Zeigt die Bezeichnung, daß es sich um koffeinhaltige Angebotsformen handelt, scheiden solche Kaffees für die Koffeinempfindlichen von vornherein ebenso aus wie Kaffee-Erzeugnisse, bei denen der natürliche Koffeingehalt überhaupt nicht verringert worden ist. Auch wenn auf eine Minderung des Koffeingehalts hingewiesen wird, erkennt der Koffeinempfindliche, wenn dies ausreichend kenntlich gemacht wird, daß das Produkt jedenfalls nicht frei von Koffein ist.
Das beantragte Vertriebsverbot kann deshalb auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Angabe "halb soviel Koffein" gestützt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin im Streitfall keine dem Begriff "entkoffeiniert" gleichsinnige Angabe gesehen hat (§ 4 Nr. 4 KaffeeVO). Ohne Rechtsfehler sieht es dabei als Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits lediglich die konkrete Art der Verwendung dieser Angabe auf der vorgelegten Kaffee-Packung an, insbesondere unter Einbeziehung der weiteren dort ersichtlichen Angaben. Der Antrag swortlaut könnte zwar auch eine Auslegung dahin zulassen, daß allgemein und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände derartige Mischungen nicht mit der Angabe "halb soviel Koffein" versehen werden dürften, doch ist die engere Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter dieser Voraussetzung ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die genannte Wendung deshalb nicht als gleichsinnig mit dem Begriff "entkoffeiniert" angesehen hat, weil durch den engen Zusammenhang mit der weiteren Angabe "Mischung aus 50 % normal-koffeinhaltigen und 50 % entkoffeinierten Spitzenkaffees" der Verkehr sein Verständnis der Wendung "halb soviel Koffein" unter Einbeziehung dieser näheren Erläuterung bilde. Das steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten, denn beide Angaben stehen in engem optischen Zusammenhang. Keine ist gegenüber der anderen so hervorgehoben, daß sie allein die Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte. Soweit die Revision dies anders beurteilt, versucht sie die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts durch eine eigene abweichende zu ersetzen. Dafür ist im Revisionsverfahren kein Raum.
4. Auch die Zurückweisung des Hilfsantrages, es zu verbieten, für den so zusammengesetzten "Monte-Maro"-Kaffee mit der Angabe "halb soviel Koffein" zu werben hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht auch insoweit als Streitgegenstand lediglich die konkrete Verwendung der Bezeichnung auf der vorgelegten Packung für den "M^m^"-Kaffee betrachtet hat, nicht also auch die Verwendung der Angabe in anderem Zusammenhang oder in Alleinstellung. Die maßgebliche Vorschrift des § 17 I 2 b LMBG hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Ob im Sinne dieser Vorschrift die Kaffeemischung
ist bedarf keiner Entscheidung, weil die angegriffene Formulierung "halb soviel Koffein" jedenfalls in Verbindung mit
aus 50 % normal-koffeinhaltigen und 50 % entkoffeinierten Spitzenkaffees" eine ausreichende Kenntlichmachung im Sinne dieser Vorschrift enthält, was sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter 3.) ergibt.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm Alff Merkel
als in ihrem Genußwert gemindert zu beurteilen
der zusätzlichen Dekiarierung des "
" als "Mischung
Piper
Erdmann