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BGH · I ZR 144/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 144/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. Daß er zur Zeit nicht anwaltlich vertreten ist, ist - nach seinei eigenen Vortrag - vor allem darauf zurückzuführen, daß der Rechtsanwalt, der sich bereits als sein Prozeßbevollmächtigter bestellt hatte und für ihn tätig geworden war, das Mandat niedergelegt hat, weil der von ihm angeforderte Vorschuß ausblieb. Alff Merkel v.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltAlffProzeßbevollmächtigterBESCHLUSSWindischZPOKlägerGammSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 144/77
BESCHLUSS
in Sachen
 Speditionskaufmann Werner Straße 23»	»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Kaufmann Sergio
j, Vor dem Ktfp 3, S1
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II, Instanz:
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. Juni 1978 durch die Richter Alff,.
Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Dr. Windisch
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 19. Mai 1978, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
 Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Daß diese Voraussetzung im Streitfall vorläge, hat der Kläger nicht dargetan. Daß er zur Zeit nicht anwaltlich vertreten ist, ist - nach seinei eigenen Vortrag - vor allem darauf zurückzuführen, daß der Rechtsanwalt, der sich bereits als sein Prozeßbevollmächtigter bestellt hatte und für ihn tätig geworden war, das Mandat niedergelegt hat, weil der von ihm angeforderte Vorschuß ausblieb.
Alff	Merkel	v.	Gamm
 Schwerdtfeger	Windisch