Mit diesen behaupteten Ansprüchen rechnete der Kläger, der zunächst gegen die Beklagte auf Zahlung von 161.993,— DM nebst Zinsen geklagt hatte, im Berufungsrechtszug gegen die Saldoforderung der Beklagten auf; mit seiner Klage macht er zuletzt noch einen Anspruch auf Herausgabe des Dementsprechend hat der Kläger - nachdem weitere Anträge auf Auskunft und auf Herausgabe des Grundschuld-hriefes für erledigt erklärt worden sind - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83 o 000,— DM nebst 5 VoH* Zinsen seit dem 30o Oktober 1964 zu zahlen* Das Landgericht hat auf die Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1 „832,85 DM nebst 5 v„H„ Zinsen seit dem 1 „ September 1964 .zu zahlen, und hat die weiter- Oktober 1964 zu zahlen, und hat die Widerklage wegen der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen0 Berner hat es auf die Widerklage festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte über den Klageanspruch hinaus weitergehende Ansprüche nicht zustehen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung mit den oben medergegebenen Anträgen eingelegt» Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und hat, nachdem die Parteien die Zahlungswiderklage bezüglich eines Betrages von 4QÖ,—• DM in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, zuletzt beantragt, Hilfsweise macht sie mit der Widerklage eine im ersten Rechtszug zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Zahlung von 3.219,43 DM als Ersatz für die Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und hat - unter Neufassung des Urteilsspruchs - auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 47.600,— DM Zinsen - gestaffelt nach verschiedenen Beträgen für verschiedene Zeiten - zu zahlen; ferner hat es auf die Widerklage festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte über den Klageanspruch hinaus weitere Ansprüche nicht zusteheno Bio weitergehende Widerklage und die Klage hat es abgewiesen, die Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen« 2, Das Berufungsgericht legt sodann unter eingehender Würdigung der erhobenen Beweise ausführlich dar, daß dem Kläger die zur Aufrechnung gegen die Widerklageforderung gestellten Ansprüche nicht zustehen, Es führt ferner aus, daß der Klageanspruch nicht begründet sei, da der Kläger die auf die Grundschuld gezahlten 50,000,— DM nicht ohne rechtlichen Grund geleistet habe, sondern durch diese Zahlung die Forderung der Beklagten teilweise erfüllt habe; auch für die Zahlung der 33 c 000,— DM könne er keinen Ersatz verlangen, da das erstinstanzliche Urteil, dessen Vollstreckung der Kläger durch die Zahlung abgewendet habe, bezüglich der Verurtei- 1 « Die Hevision greift die Behauptung des Klägers auf, daß ihm aus bisher nicht gütgebrachten Zessionen von Kundenforderungen gemäß Aufstellung vom 30« November 1966 ein Betrag von 12«244,61 DM gutzubringen sei; der Kläger habe sich insoweit auf die Zessionslisten (Anlage zu dem Schriftsatz vom 3» Dezember 1966) und auf das Gutachten eines Buchsachverständigen berufen« Der Beweis durch Sachverständigengutachten sei zu Unrecht nicht erhoben worden, da es sich bei dem Rechenwerk der Parteien um komplizierte Torgänge handle (§ 286 ZPO)« 3« Der Kläger hatte einen Anspruch auf Ersatz von 790,— DM zur Aufrechnung gestellt, die er für den Einhau von Selhstverhraucheranlagen aufgewendet habe» Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch verneint» Heinz Sch^Bft war im ersten Rechtszug auch zu der frage der hier in Rede stehenden Aufwendungen als Zeuge vernommen worden (Niederschrift vom 30» November 1965 So6)e Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts hatte dem Kläger zur Auflage gemacht (Nr» 9 b des Beschlusses vom 16 o Februar 1967) > seine Aufwendungen näher zu bezeichnen und zu belegen; diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt» Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht sein Ermessen verletzt hätte, indem es nicht die nochmalige Vernehmung des Zeugen Heinz Sch^D anordnete (§ 398 ZPO)» Der allgemeine Hinweis der Revision, die wiederholte Vernehmung sei "auf Grund des nunmehr eingehender geklärten Sachverhalts erforderlich" gewesen, genügt nicht, um einen Ermessensfehler darzutun» 4» Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 3» Dezember 1966 beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber zu erholen, daß die Beklagte Gutschriften nicht für alle Lieferungen mit genehmigten Sondernachlässen erteilt habe, sondern daß solche Gutschriften "nur in ganz geringem und willkürlich gehandhabtem Umfang" vorgenommen worden seien» Die Revision rügt diesen Antrag als zu Unrecht übergangen (§ 286 ZPO)„ Diese Rüge geht an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach § 7 Abs* 1 des Kommissionsvertrags die Entscheidung über die den Kunden zu gewährenden Nachlässe einer besonderen Regelung Vorbehalten bleibeo Es stellt weiter fest, daß die Beklagte, soweit solche Yer-einbarungen zustande gekommen sind, die hieraus erwachsenen Ansprüche des Klägers erfüllt hat* In erster Dinie sei der Kläger für die den Kunden zu gewährenden. Nachlässe durch pauschalierte Nachlaßentschädigungen schadlos gestellt worden; dazu habe der Kläger zugestanden, daß diese pauschalierte Entschädigung durchweg bei der Errechnung der Forderungen der Beklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei* In zweiter Linie sei der Kläger für die den Kunden eingeräumten Nachlässe durch die Gewährung von Sonder-Nachlaßentschädigungen schadlos gehalten worden; solche Nachlässe seien in einer Liste (GA Sonderband Bio 85) und auf dem Formular A 2/78 für März 1962 vereinbart worden; der Kläger mache nicht geltend, daß ihm die dort vereinbarten Nachlässe nicht gutgebracht worden seien* Abrede einer dem Kläger durch die Beklagte zu gewährenden Nachlaß ent Schädigung nachzuweisen gewesen wäre „ Es hätte danach zur Vollständigkeit der Liste gehört, daß der Kläger - entsprechend der Auflage in Nr* 9 a des Einzelri ehter-Be schlusses vom 16» Februar 1967 - für jedes Geschäft dargetan hätte, wann und durch wen die Beklagte jeweils die Gewährung einer NachlaßentSchädigung an den Kläger genehmigt habe; mit dem Vortrag, die den Kunden gewährten Nachlässe seien jeweils genehmigt worden, habe der Kläger seiner Erklärungspflicht nicht Biese Würdigung der vom Kläger überreichten Liste ist rechtlich nicht zu beanstanden* Bei dieser Sachlage konnte aber weder eine Bestätigung ihrer Richtigkeit durch den Zeugen Heinz Schppl noch das Gutachten eines Sachverständigen zu der von der Revision gewünschten Schlußfolgerung führen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der von ihm errechneten Preisdifferenz gegen die Beklagte zu-steheo Banach stellt die Unterlassung dieser Beweiserhebungen keinen Verfahrensverstoß dar* 6* Bie Revision teilt endlich zur Nachprüfung, ob die vom Berufungsgericht angenommene Regelung nicht gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei (§ 138 BGB)* Der Kläger habe die streitigen Preisnachlässe gewähren müssen, um die Bpp-Kunden bei der Marke zu halten; die Beklagte habe es aber in der Hand gehabt, dem Kläger eine Nachlaßentschädigung zu gewähren oder nicht, also die Gewährung der Nachlässe entweder selbst mit zu finanzieren oder aber den Kläger den Nachlaß aus seiner Verdienstspanne tragen zu lassen«. Die Handhabung des Konimissionsvertrags, wie sie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger in sittenwidriger Weise in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit geknebelt worden wäre* Für Geschäfte mit bestimmten namentlich genannten Kunden ist den Kommissionären eine Mindestspanne garantiert worden; im übrigen sind dem Kläger nach den bereits wiedergegebenen Feststellungen in zahlreichen Fällen pauschalierte oder einzeln vereinbarte Wachlaßentschädigungen gewährt worden«, Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß er durch das Verhalten der Beklagten zu Verkäufen veranlaßt worden sei, bei denen er ohne Gewinn oder gar mit Verlust gearbeitet hätte: der Streit geht vielmehr nur um die Höhe der dem Kläger verbleibenden Gewinnspanne«,.
I ZR BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES 144/67 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1968 Werner als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Reinhard S bei AI «reg Klägers und - Proseßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br gegen die Firma E , n gesetzlich vertreten durch ihrenVorstand9 bestehend aus den Herren Emil lg Herbert Berthold Wolfing Harald Friedrich-Karl und Walter M - Proaeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof, und Dr» fli Rr, 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 280 Juni 1968 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Dr0 Sprenkraann, Dr* Mös 1, Alff9 Dr0 Simon und Dr0 Merkel für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesge-richts Düsseldorf vom 13 <> Juli 1967 v/ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte handelt mit Mineralö 1-Er zeugnis s en * Der Kläger vertrieb in einem bestimmten Bezirk die Erzeugnisse der Beklagten, zunächst auf Grund eines Kommissionsver-trags vom 23 * Juli/21* August 1956 im eigenen Namen und für Rechnung der Beklagten, später auf Grund eines Ver-triebsvortrags vom 13» April/20 * Juli 1962 im eigenen Namen und für eigene Rechnung* Im Kommissionsvertrag waren bestimmte VergütungsSätze (Provisionen) für die verschiedenen Erzeugnisse der Beklagten vorgesehen; die Entschädigung des Klägers für die seinen Kunden nach den jeweiligen Richtlinien der Beklagten zu gewährenden Preisnachlässe blieb einer besonderen Regelung Vorbehalten* Am 5* Juli 1956 'bestellten der Kläger und seine Ehefrau an ihrem Grundstück in Büderich für die Beklagte eine Grundschuld in Höhe von 50 o OOO,— DM* Hach den Bestimmungen des Vertriebsvertrags hatte der Kläger seine Kunden zu veranlassen, die Rechnungsbeträge für Erzeugnisse der Beklagten auf ein bestimmtes Konto des Klägers zu überweisen; von diesem Konto sollte die Beklagte die ihr zustehenden Rechnungsbeträge durch Bankeinzug abheben; zu diesem Zweck hatte der Kläger jeweils für ein entsprechendes Guthaben auf seinem Konto zu sorgen* Am 60 Juni 1962 Unterzeichnete der Kläger die Niederschrift über eine Prüfung, in welcher sein Schuldsaldo zu dem 31 * März 1962 mit 245»568912 DM festgestellt war. Nachdem von Februar bis Mai 1963 mehrere Einziehungsaufträge der Beklagten bei der Bank des Klägers zu Protest gegangen waren, kündigte die Beklagte am 6* Mai 1963 alle mit dem Kläger bestehenden Verträge fristlos» Nach Einziehung von Kundenforderungen, die der Kläger der Beklagten abgetreten hatte, erteilte die Beklagte am 14o September 1964 dem Kläger einen Kontoauszug, in welchem sie einen Schuldsaldo von 86»826,18 DM angab» Der Kläger machte seinerseits gegen die Beklagte Ansprüche aus folgenden Gründen geltend? a) Ir meint, die Beklagte schulde ihm eine Entschädigung für die während der Laufzeit des KoMissionsvertrags seinen Kunden gewährten Preisnachlässe» Dazu behauptet er, die Beklagte habe ihm allgemein eine Spanne von 3,5 DPf je Liter Dieselkraftstoff zugesagt, und zwar auch für die Mile, in denen er den Kunden einen Sondernachlaß eingeräumt habe; solche Nachlässe habe die Beklagte jeweils vorher genehmigt. Entgegen ihrer Zusage habe die Beklagte aber nur einen willkürlichen Betrag für die den Kunden gewährten Nachlässe in Abzug gebracht, so daß er, der Kläger, nicht an die ihm versprochenen Provisionssätze herangekommen sei. Diese Porderung, die er im ersten Rechtszug mit 198.903,— DH beziffert hatte, hat der Kläger zuletzt noch in Höhe von 80.000,— DM geltend gemacht? b) Pur die Lieferungen an zwei Großabnehmer, die Pirma Kraftfutterwerke und deren Tochtergesellschaft Transporte, schulde ihm die Beklagte noch Provisionen in Höhe von 5.220,— DM. c) Er, der Kläger, habe rund 300 Heizölfässer der Beklagten gereinigt, gestrichen, mit Zapfhähnen versehen und bei seinen Kunden aufgestellt; hierfür seien ihm Aufwendungen von 32,— DM je Paß, insgesamt also 9.600,—• DM entstanden, zu deren Ersatz die Beklagte verpflichtet sei. d) Pur Selbstverbraucheranlagen bei vier namentlich benannten Kunden habe er Aufwendungen in Höhe von 790,— DM gemacht, die ihm die Beklagte ersetzen müsse. Mit diesen behaupteten Ansprüchen rechnete der Kläger, der zunächst gegen die Beklagte auf Zahlung von 161.993,— DM nebst Zinsen geklagt hatte, im Berufungsrechtszug gegen die Saldoforderung der Beklagten auf; mit seiner Klage macht er zuletzt noch einen Anspruch auf Herausgabe des an die Beklagte zur Tilgung der Grundschuld gezahlten Betrages von 50»000,— DM und auf Ersatz eines zur Abwendung der Zwangsvo 11 Streckung - aus dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil erster Instanz - gezahlten Betrages von 53<>000, — UM (30 „000, — DM Hauptsache und 3o000,— DM Kosten) geltend «> Dementsprechend hat der Kläger - nachdem weitere Anträge auf Auskunft und auf Herausgabe des Grundschuld-hriefes für erledigt erklärt worden sind - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83 o 000,— DM nebst 5 VoH* Zinsen seit dem 30o Oktober 1964 zu zahlen* Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat Widerklage erhoben mit dem intrag«, 1* den Kläger zu verurteilen,, über den in der Grund schuldurkunde titulierten Betrag von 50 o 000,— DM nebst Zinsen hinaus weitere 30„000,— DM nebst 7 v„H„ Zinsen seit dem 30„ Oktober 1964 zu zahlen} 2„ festzustellen, daß dem Kläger gegen sie über die Klageansprüche hinaus weitere Ansprüche nicht zustehen* Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen* Das Landgericht hat auf die Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1 „832,85 DM nebst 5 v„H„ Zinsen seit dem 1 „ September 1964 .zu zahlen, und hat die weiter- gehende Klage angewiesen,. Auf die Widerklage hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte 30„000,— DM nebst 5 v,Ho Zinsen seit dem 30 . Oktober 1964 zu zahlen, und hat die Widerklage wegen der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen0 Berner hat es auf die Widerklage festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte über den Klageanspruch hinaus weitergehende Ansprüche nicht zustehen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung mit den oben medergegebenen Anträgen eingelegt» Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und hat, nachdem die Parteien die Zahlungswiderklage bezüglich eines Betrages von 4QÖ,—• DM in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, zuletzt beantragt, 1« die Klage ganz abzuweisen; 2. den Kläger zu verurteilen, an sie über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus 17.600,— DM nebst 7 3/8 v0H. Zinsen seit dem 1» Januar 1967 und weitere 2 3/8 v.Ho Zinsen von 30.000,— DM seit dem 30 o Oktober 1964 zu zahlen. Sie macht nunmehr den Saldo zu dem 21. September 1964 mit 86.787,78 DM zuzüglich Verzugszinsen geltend und läßt sich auf ihre Forderung Leistungen des Klägers in Höhe von 64.842,35 DM anrechnen. Hilfsweise macht sie mit der Widerklage eine im ersten Rechtszug zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Zahlung von 3.219,43 DM als Ersatz für die Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und hat - unter Neufassung des Urteilsspruchs - auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 47.600,— DM nebst 7 5/8 v«H. Zinsen - gestaffelt nach verschiedenen Beträgen für verschiedene Zeiten - zu zahlen; ferner hat es auf die Widerklage festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte über den Klageanspruch hinaus weitere Ansprüche nicht zusteheno Bio weitergehende Widerklage und die Klage hat es abgewiesen, die Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter« gntschel dungsgründe^ Io Io Bas Berufungsgericht hat die Widerklage - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung -für begründet angesehene Es hat im einzelnen dargelegt, daß die der Beklagten zustehende Saldoforderung den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag übersteige und sich wie folgt errechnes Saldo zu dem 21» September 1964 86 <>787,78 BM aufgelaufene Zinsen 25*828,38 BM 112o616,16 BM vom Kläger erbrachte Leistungen 64*842,55 BM Saldo zu Gunsten der Beklagten 47*773,61 BM* Bie vom Kläger erbrachten Leistungen setzen sich nach der Berechnung des Berufungsgerichts wie folgt zusammens Erlös aus der von der Beklagten betriebenen Zwangsverwaltung des belasteten Grundstücks 9»233,89 DM Zahlung der Schuldner auf abgetretene Forderungen 7,334,54 DM abzüglich der dabei entstandenen Anwaltsgebühren 1 <>725,88 DM 5,608,66 DM Zahlung des Klägers auf die Grundschuld 50,000,00 DM 64,842,55 DM, Die dem Kläger gutgebrachte Zahlung von 33*000,— DM, so führt das angefochtene Urteil aus, habe nicht zu einer Erfüllung geführt, da sie lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleistet worden sei. Dabei hat das Oberlandesgericht ersichtlich nicht verkannt, daß in Höhe dieses Betrages, auch wenn der Urteilsspruch insoweit bestehen bleibt, nicht mehr vollstreckt werden kann, 2, Das Berufungsgericht legt sodann unter eingehender Würdigung der erhobenen Beweise ausführlich dar, daß dem Kläger die zur Aufrechnung gegen die Widerklageforderung gestellten Ansprüche nicht zustehen, Es führt ferner aus, daß der Klageanspruch nicht begründet sei, da der Kläger die auf die Grundschuld gezahlten 50,000,— DM nicht ohne rechtlichen Grund geleistet habe, sondern durch diese Zahlung die Forderung der Beklagten teilweise erfüllt habe; auch für die Zahlung der 33 c 000,— DM könne er keinen Ersatz verlangen, da das erstinstanzliche Urteil, dessen Vollstreckung der Kläger durch die Zahlung abgewendet habe, bezüglich der Verurtei- lung des Klägers zur Zahlung von 30»000,— DM nicht aufgehoben oder abgeändert worden sei« IXo Soweit die Hevision die Darlegungen des angefochtenen Urteils in einzelnen Punkten bekämpft, können ihre Angriffe keinen Erfolg haben« 1 « Die Hevision greift die Behauptung des Klägers auf, daß ihm aus bisher nicht gütgebrachten Zessionen von Kundenforderungen gemäß Aufstellung vom 30« November 1966 ein Betrag von 12«244,61 DM gutzubringen sei; der Kläger habe sich insoweit auf die Zessionslisten (Anlage zu dem Schriftsatz vom 3» Dezember 1966) und auf das Gutachten eines Buchsachverständigen berufen« Der Beweis durch Sachverständigengutachten sei zu Unrecht nicht erhoben worden, da es sich bei dem Rechenwerk der Parteien um komplizierte Torgänge handle (§ 286 ZPO)« Die Rüge dringt nicht durch« Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 9o März 1967 zu der "Zessionsliste” des Klägers Stellung genommen und in den Anlagen M und N im einzelnen nachgewiesen, daß dem Kläger bezüglich der in seiner Liste auf geführten Kundenforderungen entweder der Gegenwert bereits gutgeschrieben worden sei oder daß die Forderungen, soweit uneinbringlich, dem Kläger wieder rückabgetreten worden seien» Diese Brläuterungen der Beklagten hat der Kläger nicht mehr substantiiert bestritten« Das Oberlandesgericht war durchaus in der Lage , an Hand der erwähnten Anlagen zusammen mit den Kontoauszügen des Anlagenbandes die Berechnung der Beklagten selbst nachzuprüfen; die Sorgfalt dieser Nachprüfung ergibt sich u»a« daraus, daß ihm nicht entgangen ist, daß es sich bei den vom Kläger unter Nr» 6 und 38 auf ge- 10 führten Forderungen (Festag und Verhag) um dieselbe Forderung handelt, die der Kläger zweimal auf genommen hat« Unter diesen Umständen stellt es keinen Rechtsfeh-ler dar, wenn der Berufungsrichter ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu der Feststellung gelangte, der Kläger habe eine weitergehende Erfüllung durch Zahlungen seiner Schuldner auf die der Beklagten abgetretenen Forderungen nicht dargetano 2o Die Revision meint, dem Kläger habe der zur Aufrechnung gestellte Provisionsanspruch aus der Vermittlung von Geschäften mit den Firmen Kraftfut- terwerke und V Transporte zugestanden; das ergebe sich bereits aus der "formlosen Anlage zu dem EV-Vertrag vom 15 o April/20« Juli 1962”« Bas Berufungsgericht hat sich mit diesem Provisionsanspruch ausführlich befaßt; es hat sich insbesondere in tatrichterlicher Würdigung mit der von der Revision angeführten Anlage zu dem Vertriebsvertrag auseinandergesetzt, hat ihr aber lediglich die nach § 5 Abs« 3 d des Vertriebs-_ Vertrages erforderliche schriftliche Einwilligung der Beklagten dazu entnommen, daß der Kläger diese Großabnehmer - die an sich nicht zu seinem vertraglich bedungenen Kundenkreis gehörten - weiter belieferte; ein Provisionsanspruch ergebe sich daraus jedoch nicht, da der Kläger diese Kunden selbst beliefert, nicht aber ein Geschäft der Beklagten besorgt habe; daß er die Geschäftsverbindung vermittelt hätte, habe der Kläger nicht bewiesen« Biese Auslegung ist möglich; die Revision vermag nicht darzutun, daß sie gegen die Uenkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung verstieße« 11 3« Der Kläger hatte einen Anspruch auf Ersatz von 790,— DM zur Aufrechnung gestellt, die er für den Einhau von Selhstverhraucheranlagen aufgewendet habe» Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch verneint» Die Revision beanstandet dazu, daß dem Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung seines Sohnes Heinz ScJ^^^ zu dieser frage nicht stattgegeben Worden sei» Die Rüge hat keinen Erfolg» Heinz Sch^Bft war im ersten Rechtszug auch zu der frage der hier in Rede stehenden Aufwendungen als Zeuge vernommen worden (Niederschrift vom 30» November 1965 So6)e Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts hatte dem Kläger zur Auflage gemacht (Nr» 9 b des Beschlusses vom 16 o Februar 1967) > seine Aufwendungen näher zu bezeichnen und zu belegen; diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt» Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht sein Ermessen verletzt hätte, indem es nicht die nochmalige Vernehmung des Zeugen Heinz Sch^D anordnete (§ 398 ZPO)» Der allgemeine Hinweis der Revision, die wiederholte Vernehmung sei "auf Grund des nunmehr eingehender geklärten Sachverhalts erforderlich" gewesen, genügt nicht, um einen Ermessensfehler darzutun» 4» Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 3» Dezember 1966 beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber zu erholen, daß die Beklagte Gutschriften nicht für alle Lieferungen mit genehmigten Sondernachlässen erteilt habe, sondern daß solche Gutschriften "nur in ganz geringem und willkürlich gehandhabtem Umfang" vorgenommen worden seien» Die Revision rügt diesen Antrag als zu Unrecht übergangen (§ 286 ZPO)„ 12 - Diese Rüge geht an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach § 7 Abs* 1 des Kommissionsvertrags die Entscheidung über die den Kunden zu gewährenden Nachlässe einer besonderen Regelung Vorbehalten bleibeo Es stellt weiter fest, daß die Beklagte, soweit solche Yer-einbarungen zustande gekommen sind, die hieraus erwachsenen Ansprüche des Klägers erfüllt hat* In erster Dinie sei der Kläger für die den Kunden zu gewährenden. Nachlässe durch pauschalierte Nachlaßentschädigungen schadlos gestellt worden; dazu habe der Kläger zugestanden, daß diese pauschalierte Entschädigung durchweg bei der Errechnung der Forderungen der Beklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei* In zweiter Linie sei der Kläger für die den Kunden eingeräumten Nachlässe durch die Gewährung von Sonder-Nachlaßentschädigungen schadlos gehalten worden; solche Nachlässe seien in einer Liste (GA Sonderband Bio 85) und auf dem Formular A 2/78 für März 1962 vereinbart worden; der Kläger mache nicht geltend, daß ihm die dort vereinbarten Nachlässe nicht gutgebracht worden seien* Danach geht der Streit der Parteien nicht darum, ob die Beklagte die vereinbarten Sondervergütungen bezahlt hat, sondern vielmehr darum, ob über die genannten Vereinbarungen hinaus noch weitere Abmachungen zwischen den Parteien über die Gewährung von Entschädigungen an den Kläger für die Einräumung von Preisnachlässen an seine Kunden bestehen, aus denen der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte herleiten könnte* Das aber ist nicht Gegen- 5* Der Kläger hatte in einem roten Hefter (Anlage zu dem Schriftsatz vom 22* März 1967) eine Aufstellung über 13 - die einzelnen Geschäfte von Juni 1956 bis Juni 1962 vorgelegt, in der unter Angabe des Namens des Kunden, der Rechnungsnummer, des Liefergegenstandes und der Gegenüberstellung von Einkaufs- und Verkaufspreisen die jeweilige Preisdifferenz ausgeworfen worden war; daraus errechnete der Kläger eine Summe der nicht gutgebrachten, genehmigten Entschädigungsbeträge aus Sondernachlässen von 70.130,30 DM. Die Revision beanstandet, daß zu der Behauptung des Klägers, diese Liste sei richtig, weder der 2huge Heinz Sch^l^ nochmal vernommen noch das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt worden ist (§§ 286, 398 ZPO). Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Las Berufungsgericht hat sich mit der vom Kläger vorgelegten Liste eingehend befaßt. Es legt zunächst den zwischen den Parteien bestehenden Kommissionsvertrag dahin aus, daß dann, wenn die Beklagte dem Kläger die Gewährung eines Sondernachlasses an bestimmte Kunden genehmigte, damit nicht ohne weiteres eine entsprechende Herabsetzung des vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Nettobetrages verbunden war; vielmehr habe in jedem Palle dem Kläger gegenüber eine Nachlaientschädigung vereinbart werden müssen, die nicht immer dem vom Kläger dem Kunden gewährten Nachlaß entsprochen habe; vielmehr sei in vielen Pällen dem Kläger eine Spanne verblieben, die geringer als die im Kommissionsvertrag vereinbarte allgemeine Spanne gewesen sei und die für alle durch Vorlage der erwähnten Urkunden belegten Sonderpreisgeschäfte 2,-- 3M je 100 1 Kraftstoff betragen habe. Es komme daher, so führt das Berufungsgericht aus, nicht darauf an, ob die Beklagte sämtliche in der ”Aufstellung über Preisdifferenzen11 dargestellten Nachlässe genehmigt habe, da darüber hinaus die 14 - Abrede einer dem Kläger durch die Beklagte zu gewährenden Nachlaß ent Schädigung nachzuweisen gewesen wäre „ Es hätte danach zur Vollständigkeit der Liste gehört, daß der Kläger - entsprechend der Auflage in Nr* 9 a des Einzelri ehter-Be schlusses vom 16» Februar 1967 - für jedes Geschäft dargetan hätte, wann und durch wen die Beklagte jeweils die Gewährung einer NachlaßentSchädigung an den Kläger genehmigt habe; mit dem Vortrag, die den Kunden gewährten Nachlässe seien jeweils genehmigt worden, habe der Kläger seiner Erklärungspflicht nicht Biese Würdigung der vom Kläger überreichten Liste ist rechtlich nicht zu beanstanden* Bei dieser Sachlage konnte aber weder eine Bestätigung ihrer Richtigkeit durch den Zeugen Heinz Schppl noch das Gutachten eines Sachverständigen zu der von der Revision gewünschten Schlußfolgerung führen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der von ihm errechneten Preisdifferenz gegen die Beklagte zu-steheo Banach stellt die Unterlassung dieser Beweiserhebungen keinen Verfahrensverstoß dar* 6* Bie Revision teilt endlich zur Nachprüfung, ob die vom Berufungsgericht angenommene Regelung nicht gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei (§ 138 BGB)* Der Kläger habe die streitigen Preisnachlässe gewähren müssen, um die Bpp-Kunden bei der Marke zu halten; die Beklagte habe es aber in der Hand gehabt, dem Kläger eine Nachlaßentschädigung zu gewähren oder nicht, also die Gewährung der Nachlässe entweder selbst mit zu finanzieren oder aber den Kläger den Nachlaß aus seiner Verdienstspanne tragen zu lassen«. - 15 Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Handhabung des Konimissionsvertrags, wie sie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger in sittenwidriger Weise in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit geknebelt worden wäre* Für Geschäfte mit bestimmten namentlich genannten Kunden ist den Kommissionären eine Mindestspanne garantiert worden; im übrigen sind dem Kläger nach den bereits wiedergegebenen Feststellungen in zahlreichen Fällen pauschalierte oder einzeln vereinbarte Wachlaßentschädigungen gewährt worden«, Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß er durch das Verhalten der Beklagten zu Verkäufen veranlaßt worden sei, bei denen er ohne Gewinn oder gar mit Verlust gearbeitet hätte: der Streit geht vielmehr nur um die Höhe der dem Kläger verbleibenden Gewinnspanne«,. ls ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger einem wesentlichen feil der Kunden hätte erhebliche Nachlässe auf seine Kosten gewähren müssen» Er hat sich überdies bisher im Rechtsstreit nie darauf berufen, daß die Art und Höhe der Hac hl aß ent s c häd i gung ihn in sittenwidriger Weise belastet habe» Pas Berufungsgericht hat ferner zutreffend darauf Mngewiesen, daß der Kläger noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses in einem Schreiben an die Beklagte vom 1, Juni 1963 erwähnt hat, er verhandle seit I960 wegen 4»5ÖÖ,— PM und mehr für nicht ausreichende Vergütungen für Pieselkraftstoffo Paraus konnte der lerufuhgsrichter schließen, daß der Kläger niemals während des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern erst längere Zeit nach dessen Auflösung mit Ersatzforderungen in der jetzt geltend gemachten Höhe hervorgetreten ist» Unter allen diesen Umständen kann von einer sittenwidrigen Knebelung nicht die Rede sein» 16 - III o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler sum Rachteil des Klägers ersehen laßt, war dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs«. 1 ZPO als unbegründet zurückzuwei s en, Mösl Bundesrichter Br, Simon ist be- Merkel urlaubt und daher verhindert zu unterschreiben, Sprenkmann