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BGH · I ZR 144/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 144/59

- Prozeßbevolimäohtigt.er Rechtsanwalt Prof.Br in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Bie Verhandlung wird bis zur rechtskräftigen Ent Scheidung über die Erteilung des Patents gemäß Auslegungsschrift 1 016 047 und über die gegen das Gebrauchsmuster 1 733 132 erhobene Löschungs klage ausgesetzt. Dies gilt namentli ib für das Merkmal im Anspruch 1, daß der Messerkopf der Zerkleinerungsmaschine zur Einstellung des Abstandes zwischen den Schneidmessern und der darunter befindlichen Lochplatte in axialer Richtung einstellbar sein soll. Daß die dort dazu verwendeten Mittel (in je ein Teilgewinde der Antriebswelle.und des Messerträgers eingreifende Verstellschraube) andere sind als die im Ausführungsbeispiel der Auslegeschrift angegebene Hohlschraube mit Handradbetätigung, kann gegenüber dem Anspruch 1 der Auslegeschrift nicht ins Gev/icht fallen, weil nach diesem Anspruch Schutz für die axiale Einstellbarkeit schlechthin, d.h. ohne Beschränkung auf die Art des angewendeten Mittels Erst das Ergebnis des Erteilungsverfahrens und der Löschungsklage wird schließlich Klarheit darüber bringen, ob die beiden Merkmale in der Gestalt, die sie endgültig annehmen werden, iw Verhältnis einer Kombination zueinander stehen, und wie die angegriffenen Verletzungsformen sich alsdann dazu verhalten. Nach alledem muß mit dei Möglichkeit gerechnet werden, daß die Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüche sich je nach dem Ausgang des Erteilungsverfahrens und der Löschungsklage in entscheidungserheblicher Weise verschiebt.

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Volltext der Entscheidung

I ZR 144/59
Verkündet am 3.Oktober 1961 Grunau,JustizhauptSekretär als Urkundsheamter der Geschäftsstelle
 Beschluß
In Sachen
 des Rechtsanwalts Kurt	in Sj_________________
Straße als Konkursverwalter übeir das Vermögen der Robert F0BKG., Mf^HHBbei
 Klägers, VYiderbeklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Hechtsanwälte
 Pres. ■■■Au.a. in
 Nebenintervenient: Kaufmann Robert Efl
 Revit konskläger,
 in 3
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.{
in
 die Firma Karl S
bei
 Beklagte, Widerklägerin* Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevolimäohtigt.er
 Rechtsanwalt Prof.Br in
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1961
beschlossen:
Bie Verhandlung wird bis zur rechtskräftigen Ent Scheidung über die Erteilung des Patents gemäß Auslegungsschrift 1 016 047 und über die gegen das Gebrauchsmuster 1 733 132 erhobene Löschungs klage ausgesetzt.
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Gründe:
Die Entscheidung sowohl über die Klage als auch über die Widerklage hängt in erster Linie davon ab, ob die ursprüngliche Klägerin, die Hobert F0|KG, durch ihre mit Bremer, Bochumer und Stuttgarter Maschine bezeichneten Konstruktionen in die Rechte der Beklagten aus der bekanntgemachten Patentanmeldung gemäß Auslegeschrift 1 016 047 und aus dem gleichlautenden, inzwischen abgelaufenen Gebrauchsmuster 1 733 132 eingegriffen hat. Gegen die Patentanmeldung sind Einsprüche erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gegen das Gebrauchsmuster schwebt eine Löschungsklage. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist es ungewiß, ob das Patent mit den angemeldeten Ansprüchen erteilt und das Gebrauchsmuster mit den bisherigen Ansprüchen aufrechterhalten wird. Vielmehr ist mit der Möglichkeit zu rechnen., daß die Ansprüche eingeschränkt werden.
Dies gilt namentli ib für das Merkmal im Anspruch 1, daß der Messerkopf der Zerkleinerungsmaschine zur Einstellung des Abstandes zwischen den Schneidmessern und der darunter befindlichen Lochplatte in axialer Richtung einstellbar sein soll. Abgesehen davon, daß zweifelhaft sein kann, inwieweit dieses Merkmal eine Anweisung zu dem technischen Handeln oder nur eine Aufgabenstellung enthält, ist der Messerkopf auch bei der älteren Konstruktion Hörtnagl axial einstellbar. Daß die dort dazu verwendeten Mittel (in je ein Teilgewinde der Antriebswelle.und des Messerträgers eingreifende Verstellschraube) andere sind als die im Ausführungsbeispiel der Auslegeschrift angegebene Hohlschraube mit Handradbetätigung, kann gegenüber dem Anspruch 1 der Auslegeschrift nicht ins Gev/icht fallen, weil nach diesem Anspruch Schutz für die axiale Einstellbarkeit schlechthin, d.h. ohne Beschränkung auf die Art des angewendeten Mittels
 
begehrt wird. Außerdem machen die Verletzungsformen von dem Mittel der Hohlschraube mit Handradbetätigung keinen Gebrauch.
Was das im Anspruch 1 der Auslegeschrift weiterhin unter Schutz gestellte Merkmal des zweiteiligen Messerkopfes anbetrifft, dessen Teile lösbar miteinander befestigt sind, so steht noch die Frage des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe vor allem gegenüber den bekannten Vorrichtungen wie der Konstruktion Debus zur Erörterung, bei denen jeder der beiden Teile ohne Eingriff mit dem anderen selbständig auf der rotierenden Welle sitzt. Erst das Ergebnis des Erteilungsverfahrens und der Löschungsklage wird schließlich Klarheit darüber bringen, ob die beiden Merkmale in der Gestalt, die sie endgültig annehmen werden, iw Verhältnis einer Kombination zueinander stehen, und wie die angegriffenen Verletzungsformen sich alsdann dazu verhalten.
Nach alledem muß mit dei Möglichkeit gerechnet werden, daß die Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüche sich je nach dem Ausgang des Erteilungsverfahrens und der Löschungsklage in entscheidungserheblicher Weise verschiebt. Daher ist es angezeigt,
a us
 entsprechend dem Hilfsantrage des Revisionsklägers die Verhandlung "bis zu dem rechtskräftigen Abschluß jener Verfahren auszusetzen.
Wilde Spreng Löscher Jungbluth Spengler
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