Pie Patentansprüche lautens Io Pampfbebeizte Braupfanne, deren Boden zwei konzentrisch zueinander angeordnete, durch doppelte Wände gebildete Heizzonen aufweist, dadurch gekennzeichnet; daß in der mittleren Heizzone (I) der Bampfraum durch eine mit Öffnungen (7) versehene, parallel zur Heizfläche angeordnete Wand (6) derart unterteilt ist, daß der Gesaatdampf, der für die Beheizung der beiden Zonen benötigt wird, zunächst dem der Heizfläche abgekehrten 'feilraum zugefiibrt, von dort durch die Öffnungen (7) in Strahlen senkrecht auf die Heizfläche geleibet und das von der Heizfläche zurückprallende Kondensat innerhalb des der Heizfläche zugekehrten feilrauaies durch die Wand abgeleitet wird. Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Hr. 1 PatG gestützten Klage beantragt die Klägerin, das Patent für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.. Zur Begründung bat sie geltend gemachti Es sei bei Braupfannen bekannt, zwecks intensiver Beheizung zwei durch doppelte Wände gebildete, ringförmige Heizzonen am Boden der Braupfanne konzentrisch zueinander anzuordnen und diese Heizzonen derart miteinander zu verbinden, daß der zur Heizung eingeleitete Dampf nacheinander beide Zonen zu durchströmen vermöge * Auch habe man die au (3er Bodenmitte angeorönete Heizzone bereits zv/ecks Intensivierung ihrer Heizwirkung kegelförmig hocbgezogen und den Dampf zunächst dieser mittleren Heizzone zugeführt, aus der er mit niederer Spannung und geringerer Strömungsgeschwindigkeit in die äußere Keizzone eintrete* Hierzu werde auf die Patentschrift 617 781, insbesondere Pigur 2 und 637 377 hinge- . Demgegenüber unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents allein darin, daß in der mittleren Heizzone parallel zur Heizfläche eine mit Löchern bzw, Düsen versehene Zwischenwand angeordnet sei, durch die der Heizdampf strahlerförmig gegen die Heizfläche geblasen werde. Die Anordnung einer solchen, Bohrungen oder Düsen aufweisenden Zwischenwand, sei aber bei doppelwandigen Bodenheizungen von Kochkesseln zur Intensivierung des Erhitzers z.B. aus der Patentschrift 501 639 bereits geläufig» Bei dieser bekannten Anordnung seien, wie bei der Pfanne gemäß Streitpatent, auch Stutzen zur Abführung des Kondensates aus dem der Heizfläche zugekebrten Teilraum vorgesehen. Zwischen einer Braupfanne zu dem Kochen von Würze und einem Dampfkochgefaß bestehe kein prinzipieller Unterschied, so daß eine Aggregation, wie sie Gegenstand des Streit-patenfcs sei, keinen erfinderischen Schritt bedeute» Per 2c Nichtigkeitssenat des Patentamts hat das Patent für nichtig erklärt» Aus den Patentschriften 617 781 und 637 377 seien Braupfannen mit zwei konzentrisch angeordneten Heizzcnen bekannt, wobei die unter der Mitte des Bodens angeordnete Heizzone als Kochdruckraum für die Intensiverhitzung diene» Es sei ferner durch die Patentschrift Nr. Der Erfinder stellt sieb die Aufgabe, bei Braupfannen mit zwei konzentrisch zueinander angeordneten, durch doppelte Wände gebildete Heizzonen eine möglichst hohe Wärmeübertragung in der Innenzone zu erreichen und d abei einen niedrigen Dampfdruck zu verwenden, d.h. die Benützung von Ab- oder Zwiscbendampf zu ermöglichen? 2o Der Erfinder löst diese Aufgabe dadurch, daß er die innere an der bei Braupfannen üblicherweise hochge-wölbten Bodenmitte befindliche Heizzone (Dampfraum) durch eine mit Öffnungen versehene parallel zur Heizfläche an-geordnete Wand unterteilt. Der Ring ist mit Öffnungen versehen, so daß der Dampf durch diese aus dem zentral gelegenen feil der inneren Heizzone in Dieser Patentschrift fehlt die dem Streitpatent wesentliche und kennzeichnende Anordnung der Unterteilung des Innenraumes mit einer Wand parallel zu dem Kesselboden, die eine gleichmäßige Bestrahlung mit'Dampf der gesamten inneren Heizzone zuiäßt. 637 577 vorgesehene Düse mit der «Düsenwand« nach dem Streitpatent nicht gleicbzusetzenj denn der durch diese Düse geleitete Dampfstrahl trifft nicht senkrecht auf den Dampfboden, sondern soll vielmehr «geradezu an den Heizboden gedrückt«, also annähernd parallel zugeleitet werden. feinen düsenarbigen Öffnungen unterteilt ist, die sich in überall gleichem Abstand von der Gefäßwand befindetP Durch diese Öffnungen werden die Strahlen des in dem äußeren, also der Gefäßwand abgewandten Teilraumes eingeleiteten Dampfes auf die Heizfläche des Gefäßes geleitete Von dem Streitpatent unterscheidet sieb diese Anordnung dadurch, daß nur eine den Gefäßboden umfassende Heizzone, nicht aber zwei solcher Zonen vorgesehen sind. Die Klägerin behauptet zwar, und der Sachverständige bestätigt dies, daß auch die Anordnung nach dem Patent Nr. 501 639 eine von Dampf strahlen getroffene und eine von ihnen nicht getroffene Heizfläche zeige* Der Sachverständige weist aber darauf bin, daß sich damit noch Keine Gleichstellung mit den zwei getrennten Heizzonen des. Das Patent Nr* 501 639 beansprucht ausdrücklich als jßrfindungsgedanken die Ableitung dieses Kondensats durch einen besonderen Ablaufstutzen direkt aus diesem inneren Teilraum, während der äußere Gefäßzwisebenraum zwischen der mit Öffnungen versehenen Wand und dem äußeren Gefäßmantel einen besonderen Ablaufstutzen enthält* Streitpatents insbesondere darin, daß die Wärmeübertragung auf die zu beheizende Fläche gesteigert und demzufolge bei gleicher Wirkung der zur Beheizung notwendige Dampf vermindert werden kann. IV, Dem Streitpatent fehlt jedoch die erforderliche Erfindun&sböhe, Die Beklagte räumt seihst ein, daß ihr Patent im wesentlichen eine Kombination der durch die vorbekannten Patentschriften Nr, 617 781, 637 377 und 501 639 offenharten Merkmale sei. Sie erblickt jedoch insbesondere in der Übernahme des durch die Patentschrift Nr, 501 639 bekannt gewordenen Gedankens, die Wärmeübertragung zu intensivieren, indem der Dampf durch eine mit Öffnungen versehene Zwischenwand geleitet werde, und in der zweckentsprechenden Übertragung dieses Gedankens auf eine Braupfanne der Art der Patentschriften a) Bei der Prüfung der Erfindungshöbe ist davon auszugehen, daß Braupfannen mit zwei konzentrisch angeordneten Heizzonen bereits aus den Patentschriften Nr* 617 781 und 637 377 bekannt sind» In der erstgenannten Patentschrift ist zusätzlich offenbart, daß die äußere und innere Heizzone unmittelbar derart miteinander verbunden werden sollen, daß“ der Dampf aus der inneren auch der äußeren Zone zugeleitet wird. Die Patentschrift Hr* 637 377 schließlich siebt vor, daß die heizzonen mit Ab- oder Zwischendampf beschickt werden sollen» Auf Grund dieses Standes der Technik müssen Vorteile des Streitpatents, die sich aus der Verwendung einer Vor- und Nacbschaltheizzone ergeben, für die Beurteilung der * Erfindungshöhe außer Betracht bleiben, denn insoweit offenbart das Patent nichts Neues oder Zusätzliches gegenüber dem schon aus Vorveröffentlichungen Bekannten» Beim. b) Im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents war es schon jahrzehntelang bekannt, daß ein unter Druck gegen eine Heizfläche ausströmender Dampf eine wesentlich bessere Heizwirkung ausübt als ruhender oder langsam strömender Dampf.Die Klägerin batte sieb dieses Prinzip bereits in dem ihr gehörigen Patent 637 3779 das am 30. Zu diesem Zweck benutzte die Klägerin schon damals den bekannten Gedanken, daß sich bei Durchtritt durch eine Düse die Dampfgeschwindigkeit zwangsläufig steigert, und legte daher in die innere Heizzone einen oben unter II b) näher erläuterten, mit Düsen versehenen Ring ein. c) Es ist von der Beklagten geltend gemacht worden, daß das Streitpatent mehr als die bloße Aggregation bekannter Vorrichtungen sei. Die Patentschrift Nr. 501 639 gebe die Lehre, die Dampfstrablen mit voller Strömungsenergie durch die Öffnungen der Zwischenwand auf die Heizfläche auftreffen und gleichzeitig tunlichst die ganze Heizfläche bestreichen zu lassen, indem man den Dampfstrahl sich konisch erweitern lasse. Denn wenn der Dampfstrahl mit voller Energie auf die Heizfläche auftreffen solle, dann dürfe er sich gerade nicht konisch derart erweitern, daß die ganze Heizfläche bestrichen werde; tue er dies, so könne der Strahl eben nicht mehr mit voller Strömungsenergie auf die Heizfläche treffen und eine ausreichende Abspritzung des Kondensats sei nicht mehr gewährleistet. durch unter Druck senkrecht auf die Heizfläche geleitete Dampfstrahlen erreicht wird«, Dieser Gedanke war aber auch .dem Erfinder des Patents 501 639 im Prinzip nicht fremd, denn auch diese Patentschrift gebt in der Einleitung der Beschreibung davon aus, daß unter Druck z.B. durch Düsen gegen eine Heizfläche ausströmender Dampf eine größere Heizwirkung als ein langsam aus strömender Dampf ausiibe und anzustreben sei, daß die feinen Strahlen des durch Düsen geleiteten Dampfes "mit voller Strömungsenergie** auf die Heizfläche auftreffen ($. In dieser Richtung ist aber dem Streitpatent nichts zu entnehmen« Auch die nach dem Streitpatent senkrecht auf die Heizfläche geleiteten Dampfsfcrablen sind konisch, und zwar nach Darstellung des gerichtlichen Sadbverständigen in einem Winkel von ca. 10° c Eine verläßliche Konuensatabspritzung ohne Beeinträchtigung der Strömungsenergie des Dampfes kann nach den Ausführungen des gex'ichtlichen Sachverständigen nur erreicht werden, wenn die sich konisch erweiternden Dampf-strahlen nicht die gesamte Heizfläche bestreichen, sondern zwischen den Dampfstrahlen Zwischenräume verbleiben« Darüber aber ist in der Streitpatentschrift nichts offenbart. Wurde damit kein Erfolg erreicht, so mußte, falls man nicht das Streitpatent für unbrauchbar ansah, erst probierend ermittelt werden, in welchem Abstand voneinander die Dampfaustritts Öffnungen in der Zwischenwand angebracht werden müssen, v/elchen Durchmesser sie haben dürfen usw., um ein Abspritzen des Kondensats und damit oine optimale Wirkung der Vorrichtung des Streitpatents oder sogar erst ihr funktionieren zu ermöglichen* nirgends ist erwähnt, daß sich der behauptete Vorteil gerade aus dieser in der Zeichnung offenbarten Ausführungsform ergebe^ es ist nicht einmal angfcdeutet* Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Erfinder die Ausgestaltung der Zwischenwand und der Düsen in der inneren Heiz-] zone so, wie sie in der Zeichnung offenbart ist, nicht als erxindungswesentlich angesehen hat» Dann kann der nur durchJ das Ausfübrungsbeispiel erzielte Erfolg aber nicht Merkmal bei der Beurteilung der Erfindungshöbe werden. so ist nicht zu erkennen, wieso sich aus dem Hinzunehmen des Merkmals der düsenähnlichen Ausgestaltung der Öffnungen der Zwischenwand durchsAusziehen eine Erfindung ergehen sollte« Daß die Öffnungen düsenähnlicli gestaltet sein können, ist ohnehin schon aus der Patentschrift Nr. 501 639 bekannt. Ob die Öffnung durch Ausziehen oder in anderer Weise bergestellt wird, ist eine Präge der zweckmäßigen Fertigung, die die Gestaltung der Braupfanne und ihr Anwendungsbereich nicht berührt und daher in keinem Zusammenhang mit dem durch das Patent offenbarten Erfindungsgedanken steht.
X_ ZE 144/57 2534 056 Verkündet am 2 c Dezember 1953 Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeaiuter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In der Patentnicbtigfceitssacbe der Firma A* G.m.b »Ho \ ) 1 Beklagten und Berufungsklägerin, - vertreten durch Patentanwalt" Pro-Ing» ___ li^Ml Straße gegen die Firma Yfl A.G. in Klägerin und Berufungsbeklagte, - vertreten durch Rechtsanwalt Prof« Dr. und Patentanwälte Dr.-Ing. , iJ fräße in und Dr,T i K hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs a&^Ldie mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Dr. b.c« Wilde, Dr. Krüger-HielaKd, Dr* Christoph, Dr. Weiß und Dr. Spreng > für Recht erkannt§ Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Riehtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 20o Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Pie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 11« September 1953 an erteilten Patents Ar- 926 065, das eine dampfbebeizte Braupfanne betrifft* Pie Patentansprüche lautens Io Pampfbebeizte Braupfanne, deren Boden zwei konzentrisch zueinander angeordnete, durch doppelte Wände gebildete Heizzonen aufweist, dadurch gekennzeichnet; daß in der mittleren Heizzone (I) der Bampfraum durch eine mit Öffnungen (7) versehene, parallel zur Heizfläche angeordnete Wand (6) derart unterteilt ist, daß der Gesaatdampf, der für die Beheizung der beiden Zonen benötigt wird, zunächst dem der Heizfläche abgekehrten 'feilraum zugefiibrt, von dort durch die Öffnungen (7) in Strahlen senkrecht auf die Heizfläche geleibet und das von der Heizfläche zurückprallende Kondensat innerhalb des der Heizfläche zugekehrten feilrauaies durch die Wand abgeleitet wird. 2, Braupfanne nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Wand (6) aus Blech besteht und die Öffnungen (7) unter Ausziehen des Materials zu einer düsen-äbnlicben Porm ausgebildet sind. Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Hr. 1 PatG gestützten Klage beantragt die Klägerin, das Patent für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.. Zur Begründung bat sie geltend gemachti Es sei bei Braupfannen bekannt, zwecks intensiver Beheizung zwei durch doppelte Wände gebildete, ringförmige Heizzonen am Boden der Braupfanne konzentrisch zueinander anzuordnen und diese Heizzonen derart miteinander zu verbinden, daß der zur Heizung eingeleitete Dampf nacheinander beide Zonen zu durchströmen vermöge * Auch habe man die au (3er Bodenmitte angeorönete Heizzone bereits zv/ecks Intensivierung ihrer Heizwirkung kegelförmig hocbgezogen und den Dampf zunächst dieser mittleren Heizzone zugeführt, aus der er mit niederer Spannung und geringerer Strömungsgeschwindigkeit in die äußere Keizzone eintrete* Hierzu werde auf die Patentschrift 617 781, insbesondere Pigur 2 und 637 377 hinge- . wiesen. Demgegenüber unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents allein darin, daß in der mittleren Heizzone parallel zur Heizfläche eine mit Löchern bzw, Düsen versehene Zwischenwand angeordnet sei, durch die der Heizdampf strahlerförmig gegen die Heizfläche geblasen werde. Die Anordnung einer solchen, Bohrungen oder Düsen aufweisenden Zwischenwand, sei aber bei doppelwandigen Bodenheizungen von Kochkesseln zur Intensivierung des Erhitzers z.B. aus der Patentschrift 501 639 bereits geläufig» Bei dieser bekannten Anordnung seien, wie bei der Pfanne gemäß Streitpatent, auch Stutzen zur Abführung des Kondensates aus dem der Heizfläche zugekebrten Teilraum vorgesehen. Zwischen einer Braupfanne zu dem Kochen von Würze und einem Dampfkochgefaß bestehe kein prinzipieller Unterschied, so daß eine Aggregation, wie sie Gegenstand des Streit-patenfcs sei, keinen erfinderischen Schritt bedeute» A j Pie Beklagte bat der Klage widersprochen und ihre kostenfällige Abweisung beantragt» Sie siebt einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Braupfannen und Kochkesseln der Art des deutschen Patents Nr. 501 639? hei ersteren sei eine Intensivierung des Kochprozesses während der ganzen Bauer der Würzebehandlung erforderlich, bei letzteren nur ein schnelles Anbeizen« während das Kochen mit geringerer Intensität durchgefübrt werde- Pas Streitpatent habe im Sinne des Erforderlichen einen besonderen Effekt erzielt, cs sei daher fortschrittlich und erfinderisch» Per 2c Nichtigkeitssenat des Patentamts hat das Patent für nichtig erklärt» Aus den Patentschriften 617 781 und 637 377 seien Braupfannen mit zwei konzentrisch angeordneten Heizzcnen bekannt, wobei die unter der Mitte des Bodens angeordnete Heizzone als Kochdruckraum für die Intensiverhitzung diene» Es sei ferner durch die Patentschrift Nr. 501 633 die Erkenntnis vermittelt worden, daß die Wärmeübertragung von Pampf auf die Böden oder Wände von Gefäßen verbessert werden könne, wenn man den Pampf durch Büsen oder dgl* senkrecht gegen die Heizfläche ausströmen läßt. Biesen offenbarten Gedanken in zweckmäßiger Weise auf vor-bekamite Braupfannenvorricbtungen zu übertragen und die in der deutschen Patentschrift Nr. 501 639 offenbarte Büsen dem geforderten Zweck entsprechend umzugestalten, bedürfe keiner erfinderischen Überlegung, sondern sei nur eine naheliegende Zweckkonstruktion. Bementsprechend sei der Anspruch 1 des Streitpatents zu vernichten. Pa der Anspruch 2 nur eine Selbstverständlichkeit darstelle, könne er selb- ralt ständig keinen Bestand haben und müsse/vernicht et werden. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage ab z uwe i seii hl. st Itf I v $ J'« r*\ •v % . V X "i V * » Vi A. 1 des Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Merl düsenförmigen Ausbildung der Öffnungen in den Ansp Patents aufzunebmen und Patentanspruch 1 und 2 zu Hauptansprucb zu kombinieren«» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung unter Auferlegung der Kosten* Zusätzlich zu dem bisherigen Stand der Technik verweist sie noch auf die deutsche Patentschrift Nr. 209 221. Professor Br--Ing. H. Tonn von der Technischen Universität Bg* erstattete ein schriftliches Gutachten vom 17. Pebruar 1958 mit Nachträgen vom 15* und 28. November * 1958. Br wurde hierzu in der mündlichen Verhandlung vernommen und erläuterte und ergänzte hierbei sein Gutachten, Ent scbei dungsgründe s I, I. Bas Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift eine dampfbeheizte Braupfanne. Bei solchen Braupfannen wird angestrebt, die Würze möglichst in der kitte der Pfanne bocb-sprudeln und einen Würzestrom entstehen zu lassender am Kesselrand nach abwärts strömt, um so eine ds,e Eindampfleistung vermindernde Schaumbildung zu vermeiden. Ber Erfinder geht davon aus, daß dampfbebeizte Braupfannen bekannt sind, deren Boden zwei konzentrisch zueinander angeordnete, durch doppelte Wände gebildete Heizzonen auf-weisen. Um den bei Braupfannen erstrebten Erfolg zu erzielen, habe man entweder durch verschiedene pormgebung die Heizfläche in der Mitte der Braupfanne angehäuft oder die Mittelzone mit einem höheren Bampfdruök als die äußere Eeizzone beschickt oder den gesamten Bampfverbraucb beider Heizzonen zuerst durch die innere Heizzone geleitet. A - 6 •• Der Erfinder stellt sieb die Aufgabe, bei Braupfannen mit zwei konzentrisch zueinander angeordneten, durch doppelte Wände gebildete Heizzonen eine möglichst hohe Wärmeübertragung in der Innenzone zu erreichen und d abei einen niedrigen Dampfdruck zu verwenden, d.h. die Benützung von Ab- oder Zwiscbendampf zu ermöglichen? es soll ferner aus wärmewirtschaftlicben Gründen der Druck vermindert werden, um eine möglichst geringe Kachverdampfung des ablaufenden Kondensats zu eirreicben* also den damit verbundenen Verlust zu vermeiden* 2o Der Erfinder löst diese Aufgabe dadurch, daß er die innere an der bei Braupfannen üblicherweise hochge-wölbten Bodenmitte befindliche Heizzone (Dampfraum) durch eine mit Öffnungen versehene parallel zur Heizfläche an-geordnete Wand unterteilt. Diese Wand soll so angeordnet sein, daß a) der Dampf, der für die Beheizung beider Zonen benötigt wird, b) zunächst durch den der Heizfläche abgekehrten feilraum der Heizzone zugeführt und von dort c) durch die Öffnungen in Strahlen d) senkrecht auf die Heizfläche aufprallend geleitet wird* e) Das von der Heizfläche zurüclcprallende Kondensat soll innerhalb des der Heizfläche zugekehrten feilraumes durch die Wand abgeleitet werden? f) der Abdampf der inneren Heizzone wird zur Erwärmung der äußeren Zone weitergeleitet. Dies ist der Gegenstand des Hauptanspruebs der Erfindung . Der (Jnteransprucb 2 bat zu dem Gegenstand a) die Ausbildung der Zwischenwand a “Blech und t\ b) die Ausbildung der Öffnungen in der Zwiscft^m wand in düsenäbnlicber Form durch Ausziehen. n II* Der Gegenstand der Erfindung ist neu. a) Die deutsche Patentschrift Er. 617 781? Der Erfinder dieses Patents gebt davon aus, daß Braupfannen mit mehreren am Pfannenboden angeordneten ringförmigen Heizzonen bekannt seien. Die Heizzonen seien jedoch für sich abgeschlossen,-so daß nur jeder Dampf raum für sieb, und zwar der eine mit Kochdruck und der andere mit Hie der druckdampf beschielet werden könne. Der Erfinder stellt sich die Aufgabe, beide Heizräume zu verbinden. Er löst die Aufgabe dadux'ch, daß cor mit Hochdruck beschickte Dampf raum mit dem mit Niederdruck beheizten Dampfraum so verbunden ist. daß die Beheizung des einen Dampf raumes mit Dampf aus dem anderen Dampfraum erfolgt, wobei durch ein Drosselorgan die erforderliche Druckvermindenmg hergestellt wird. Je nachdem, ob der Hocb-druckdampf zuerst in die äußere oder in die innere Heizzone geleitet wird, wird der Kesselrand oder deiv Kesselboden intensiver beheizt. Eine Heubeitsscbädlicbkeit dieser Patentschrift scheidet schon deswegen aus, weil keine der beiden Heizzonen eine parallel zur Kesselwand angeordnete mit Öffnungen versehene Zwischenwand enthält. b) Die deutsche Patentschrift Hr. 637 377? Sie betrifft eine Dampfbraupfanne mit unterteiltem Heizboden. Ser Erfin- der gebt davon aus? daß Damp fb rau pfannen mit doppeltem Heisboden bekannt seieni sie müßten jedoch mit hochgespanntem Frischdampf beheizt werden. Das Patent will die Nachteile der Frischdampfbeizung beseitigen und eine Beheizung mit Ab- und Zwischendampf ermöglichen, ohne die Kochleistung in der inneren Heizzone zu vermindern. Zu diesem Zweck wird der innenliegende, d.h. der in der Bodenmitte befindliche der beiden konzentrisch angeordneten Heizräume durch einen Metallring unterteilt, derart, daß die innere fleizzone nunmehr in zwei wiederum konzentrisch zueinander angeordnete Heizkammern unterteilt ist. Der Ring ist mit Öffnungen versehen, so daß der Dampf durch diese aus dem zentral gelegenen feil der inneren Heizzone in £ den äußeren feil derselben treten kann. Insgesamt sind mm drei Heizzonen vorhanden, deren zwei in der Bodenmitte gelegenen unmittelbar miteinander verbunden sind. Dieser Patentschrift fehlt die dem Streitpatent wesentliche und kennzeichnende Anordnung der Unterteilung des Innenraumes mit einer Wand parallel zu dem Kesselboden, die eine gleichmäßige Bestrahlung mit'Dampf der gesamten inneren Heizzone zuiäßt. Ferner ist die in der Patentschrift Nr. 637 577 vorgesehene Düse mit der «Düsenwand« nach dem Streitpatent nicht gleicbzusetzenj denn der durch diese Düse geleitete Dampfstrahl trifft nicht senkrecht auf den Dampfboden, sondern soll vielmehr «geradezu an den Heizboden gedrückt«, also annähernd parallel zugeleitet werden. c) Die deutsche Patentschrift Nr. 501 659 beschreibt eine Kinricbtung an doppelwandigen Kochgefäßen, insbesondere von H&ibkugelform, durch welche die Wärmeübertragung von Dampf auf die Wände oder Boden der Gefäße verbessert werden soll. Die Erfindung besteht darin, daß der Swischen-raun; swisehen cem Gefäßaußenmantel und der Gefäßwand durch eine Zwischenwand mit zahlreichen gleichmäßig verteilten, feinen düsenarbigen Öffnungen unterteilt ist, die sich in überall gleichem Abstand von der Gefäßwand befindetP Durch diese Öffnungen werden die Strahlen des in dem äußeren, also der Gefäßwand abgewandten Teilraumes eingeleiteten Dampfes auf die Heizfläche des Gefäßes geleitete Von dem Streitpatent unterscheidet sieb diese Anordnung dadurch, daß nur eine den Gefäßboden umfassende Heizzone, nicht aber zwei solcher Zonen vorgesehen sind. Die Klägerin behauptet zwar, und der Sachverständige bestätigt dies, daß auch die Anordnung nach dem Patent Nr. 501 639 eine von Dampf strahlen getroffene und eine von ihnen nicht getroffene Heizfläche zeige* Der Sachverständige weist aber darauf bin, daß sich damit noch Keine Gleichstellung mit den zwei getrennten Heizzonen des. Streitpatents ergebe^ denn im Patent Hr. 501 639 stehe der gesamte Heizmantel unter gleichem Druck, im streitpatent herrsche aber bewußt in der nacbgescbalteten äußeren Heizzone ein niedrigerer Druck als in der inneren, mit der Zwischenwand unterteilten Heizzone0 In gleicher Weise wie bei dem Streitpatent ist dagegen der Ablauf des in dem inneren Teilraum der Heizzone entstehenden Kondensats geregelt. Das Patent Nr* 501 639 beansprucht ausdrücklich als jßrfindungsgedanken die Ableitung dieses Kondensats durch einen besonderen Ablaufstutzen direkt aus diesem inneren Teilraum, während der äußere Gefäßzwisebenraum zwischen der mit Öffnungen versehenen Wand und dem äußeren Gefäßmantel einen besonderen Ablaufstutzen enthält* Trotz vieler Parallelen führt aber die unterschiedliche Baugestaltung, insbesondere das Pehlen einer äußeren Heizzone mit gegenüber der inneren Heizzone vermindertem Druck zur Verneinung der Heuheitsschädlicbkeit dieser Patentschrift 1 bo daß es im Rahmen der Neuheitsprüfung auch keiner Erörterung bedarf, ob Vorveröffentliebungen auf dem Gebiet der Xocb^efäße denen auf dem Gebiet der DampfbraH^fannen gleichsteben, d) Die übrigen zu dem Stand der Technik genannten Patentschriften hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr als neubeitsscbädlicb bezeichnet. Sie stehen dem Streitpatent so fern, daß es ihrer Erörterung unter dem Gesichtspunkt der Neuheit nicht bedarf, III> Der technisehe Fortschritt des StreitpatenS^wird von der Klägerin nicht ernsthaft bestritten. Gegenüber ^ vorbekannten Braupfannen besteht er nach der Aussage des \ Streitpatents insbesondere darin, daß die Wärmeübertragung auf die zu beheizende Fläche gesteigert und demzufolge bei gleicher Wirkung der zur Beheizung notwendige Dampf vermindert werden kann. Infolge des niedrigen Dampfdruckes ergehen sich Vorteile hei der*Fertigung der Braupfanne in bezug auf Mafcerialstäi’ke, und es kann durch die Intensivierung der Heizung die Heizfläche verkleinert werden, IV, Dem Streitpatent fehlt jedoch die erforderliche Erfindun&sböhe, Die Beklagte räumt seihst ein, daß ihr Patent im wesentlichen eine Kombination der durch die vorbekannten Patentschriften Nr, 617 781, 637 377 und 501 639 offenharten Merkmale sei. Sie erblickt jedoch insbesondere in der Übernahme des durch die Patentschrift Nr, 501 639 bekannt gewordenen Gedankens, die Wärmeübertragung zu intensivieren, indem der Dampf durch eine mit Öffnungen versehene Zwischenwand geleitet werde, und in der zweckentsprechenden Übertragung dieses Gedankens auf eine Braupfanne der Art der Patentschriften 617 781 und 637 377 eine erfinderische Leistung„ Sie weist dabei darauf hin, daß seit Erscheinen der Patentschrift Nr* 637 377 annähernd 20 Jahre- vergingen, bis man den schon lange vorher offenbarten Gedanken der Patentschrift Nr* $01 639 nutzbar gemacht habe» a) Bei der Prüfung der Erfindungshöbe ist davon auszugehen, daß Braupfannen mit zwei konzentrisch angeordneten Heizzonen bereits aus den Patentschriften Nr* 617 781 und 637 377 bekannt sind» In der erstgenannten Patentschrift ist zusätzlich offenbart, daß die äußere und innere Heizzone unmittelbar derart miteinander verbunden werden sollen, daß“ der Dampf aus der inneren auch der äußeren Zone zugeleitet wird. Die Patentschrift Hr* 637 377 schließlich siebt vor, daß die heizzonen mit Ab- oder Zwischendampf beschickt werden sollen» Auf Grund dieses Standes der Technik müssen Vorteile des Streitpatents, die sich aus der Verwendung einer Vor- und Nacbschaltheizzone ergeben, für die Beurteilung der * Erfindungshöhe außer Betracht bleiben, denn insoweit offenbart das Patent nichts Neues oder Zusätzliches gegenüber dem schon aus Vorveröffentlichungen Bekannten» Beim. Streitpatent liegt die Erfindung auch nicht in der Anordnung zweier einander nachgescbalteten Heizzonen, sondern in der Gestaltung der inneren Heiz zone. b) Im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents war es schon jahrzehntelang bekannt, daß ein unter Druck gegen eine Heizfläche ausströmender Dampf eine wesentlich bessere Heizwirkung ausübt als ruhender oder langsam strömender Dampf. Die Klägerin batte sieb dieses Prinzip bereits in dem ihr gehörigen Patent 637 3779 das am 30. Juli 1934 angemeldet worden war, zunutze gemacht und auf S* 1 Z* 21-55 dieser Pa- tent Schrift aus ge führt, daß die Verbesserung des Y/är»euJ^er-gangs durch eine Erhöhung der Dampfgeschwindigkeit im Heiz^ raum erreicht werden solle. Zu diesem Zweck benutzte die Klägerin schon damals den bekannten Gedanken, daß sich bei Durchtritt durch eine Düse die Dampfgeschwindigkeit zwangsläufig steigert, und legte daher in die innere Heizzone einen oben unter II b) näher erläuterten, mit Düsen versehenen Ring ein. Der Gedanke, den Dampf nicht unmittelbar auf die zu beheizende Fläche zu schicken, sondern ihn zwecks Steigerung der Hsizwirkung durch kleinere Öffnungen eines zwiscbenge-scbalteten Widerstandes zu leiten, war also gänzlich unabhängig von der Patentschrift Nr. 501 639 Stand der fecbnik. Diese Patentschrift offenbarte allerdings eine für Kocbge-fäße besonders praktische Ausgestaltung der Zwischenwand. In der übernähme der dort geschilderten Konstruktion und in ihrer konstruktiven Umgestaltung und Anpassung an die - üblicherweise anders als Kochgefäße geformten - Braupfannenböden kann ein erfinderischer Schritt nicht erblickt werden. Nach Ansicht des erkennenden Senats lag sogar ohne die Vor-veröffentlicbung in der Patentschrift Nr. 501 639 der Gedanke nahe, an Stelle des in der Patentschrift Nr. 637 377 offenbarten "DüsenprinzipsM, das die Dampf strahlen im Winkel unter 90° auf die Heizfläche auftreffen ließ, wenn dieses die Erwartungen nicht voll erfüllte, den Dampf senkrecht, und zwai* verteilt auf die gesamte innere Heizzone, auf prallen zu lassen, also eine Vorrichtung z.B. nach Art der vor-bekännten Patentschrift Nr. 501 639 zu bauen. Wem die dort gezeigte Konstruktion auch die Bösung des Streitpatents erheblich erleichterte, so war ihre Vorveröffentlicbung jedoch keineswegs erforderlich, um ohne erfinderischen Schritt zu der offenbarten Ausgestaltung zu kommen. Auch der Sachverständige hat ausdrücklich erklärt, daß er in der Unter- teilung der inneren Heiszone entsprechend der Patentschrift Nr. 501 639 keine Erfindung erblicken könne. c) Es ist von der Beklagten geltend gemacht worden, daß das Streitpatent mehr als die bloße Aggregation bekannter Vorrichtungen sei. Entscheidend sei nämlich folgendes? Die Patentschrift Nr. 501 639 gebe die Lehre, die Dampfstrablen mit voller Strömungsenergie durch die Öffnungen der Zwischenwand auf die Heizfläche auftreffen und gleichzeitig tunlichst die ganze Heizfläche bestreichen zu lassen, indem man den Dampfstrahl sich konisch erweitern lasse. Diese Anweisung sei ein Widerspruch in sich. Denn wenn der Dampfstrahl mit voller Energie auf die Heizfläche auftreffen solle, dann dürfe er sich gerade nicht konisch derart erweitern, daß die ganze Heizfläche bestrichen werde; tue er dies, so könne der Strahl eben nicht mehr mit voller Strömungsenergie auf die Heizfläche treffen und eine ausreichende Abspritzung des Kondensats sei nicht mehr gewährleistet. Das Streitpa-tont gehe erstmals die - erfinderische - Anweisung, von dieser Irrlehre abzugehen. Ob das Patent 501 639 insoweit tatsächlich eine Irrlehre enthält9 die von der Verwendung von Zwischenwänden der Art dieses Patents ablenkte, kann dahingestellt bleiben. Das Streitpatent wiederholt zwar nicht die Lehre des Patents 501 639? wonach tunlichst die ganze Heizfläche von sich konisch erweiternden Dampfstrahlen bestrichen werden soll; der Dampf strahl soll vielmehr senkrecht auf die Heizfläche auftreffen, so daß das Kondensat von der Heizwand zurückprallt, ohne einen schädlichen Film auf der Heizfläche zu binterlassen. Damit gibt das Patent aber keine neue technische Lehre zu dem technischen Handeln, sondern nur die Erkenntnis wieder, daß eine optimale Kondensat ab spritzuh durch unter Druck senkrecht auf die Heizfläche geleitete Dampfstrahlen erreicht wird«, Dieser Gedanke war aber auch .dem Erfinder des Patents 501 639 im Prinzip nicht fremd, denn auch diese Patentschrift gebt in der Einleitung der Beschreibung davon aus, daß unter Druck z.B. durch Düsen gegen eine Heizfläche ausströmender Dampf eine größere Heizwirkung als ein langsam aus strömender Dampf ausiibe und anzustreben sei, daß die feinen Strahlen des durch Düsen geleiteten Dampfes "mit voller Strömungsenergie** auf die Heizfläche auftreffen ($. 1 Zeile 20), auch eine rasche und verläßliche Abfuhr des Kondensatwassers von großer Wichtigkeit sei (S. 2 Zeile 1$ ff) . Entscheidend ist, wie dieses Problem gelöst und der erstrebte Erfolg erreicht wird. In dieser Richtung ist aber dem Streitpatent nichts zu entnehmen« Auch die nach dem Streitpatent senkrecht auf die Heizfläche geleiteten Dampfsfcrablen sind konisch, und zwar nach Darstellung des gerichtlichen Sadbverständigen in einem Winkel von ca. 10° c Eine verläßliche Konuensatabspritzung ohne Beeinträchtigung der Strömungsenergie des Dampfes kann nach den Ausführungen des gex'ichtlichen Sachverständigen nur erreicht werden, wenn die sich konisch erweiternden Dampf-strahlen nicht die gesamte Heizfläche bestreichen, sondern zwischen den Dampfstrahlen Zwischenräume verbleiben« Darüber aber ist in der Streitpatentschrift nichts offenbart. Entweder war dies bei Anmeldung des Streitpatents ohnehin Allgemeinwissens dann konnte aber auch die 1927 gegebene Anweisung des Patents 501 639 über die Dampfstrablenform von dem Durchschnittsfachmann des Jahres 1953 nicht mehr ernst genommen werden und daher auch nicht mehr schaden. Oder der Gedanke war nicht bekannt* in diesem Palle konnte derjenige, der nach dem Streitpatent baute, nicht ohne weiteres davon abgehalten werden, nach der lehre des Patents 501 639 zu bandeln und z.B* die senkrechten Dampfstrahlen so dicht zu - 15 ~ setzen, daß sie die ganze Heizfläche bestrichen. Wurde damit kein Erfolg erreicht, so mußte, falls man nicht das Streitpatent für unbrauchbar ansah, erst probierend ermittelt werden, in welchem Abstand voneinander die Dampfaustritts Öffnungen in der Zwischenwand angebracht werden müssen, v/elchen Durchmesser sie haben dürfen usw., um ein Abspritzen des Kondensats und damit oine optimale Wirkung der Vorrichtung des Streitpatents oder sogar erst ihr funktionieren zu ermöglichen* d) In der der Streitpatentschrift beigegebenen Zeichnung] ist in Fig„ 2 die Ausbildung und Anordnung der Düsen gezeigt. Bs mag sein, daß die in der Zeichnung offenbarte Ausfuhrungsform eine Trennung von Dampfstrablen und Kondensatströmen ermöglicht und das Problem der Kondensatab-spritzung löst* Für die Patentfähigkeit des Streitpatents ist damit jedoch nichts gewonnen» In der Patentschrift ist nämlich an keiner Stelle offenbart und ausgeführt, daß gerade die Ausgestaltung der Erfindung entsprechend der Figo 2\ orfindungswesentiieh ist» Hach der Beschreibung ist die Zeit nung ausdrücklich (S, 2 Z. 42) nur eine beispielsweise Aus-fuhrungsform. nirgends ist erwähnt, daß sich der behauptete Vorteil gerade aus dieser in der Zeichnung offenbarten Ausführungsform ergebe^ es ist nicht einmal angfcdeutet* Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Erfinder die Ausgestaltung der Zwischenwand und der Düsen in der inneren Heiz-] zone so, wie sie in der Zeichnung offenbart ist, nicht als erxindungswesentlich angesehen hat» Dann kann der nur durchJ das Ausfübrungsbeispiel erzielte Erfolg aber nicht Merkmal bei der Beurteilung der Erfindungshöbe werden. Es würde dazi führen, daß, obwohl bei der Anmeldung der Erfindung der wesentliche Kern der Erfindung verschwiegen worden ist, nunmehr, die nachträglich bekanntgegebene Erfindung geschützt wirdj das ist aber nicht Aufgabe des Wichtigkeitsverfabrens (vgl< RG GRUR 1935, 88). e) Each Meinung der Beklagten spricht insbesondere der Umstand, daß man Uber 20 Jäb-re nach Veröffentlichung der mp Patentschrift 501 639 gebraucht habe,/zu der Lösung des Streitpatents zu kommen, dafür, daß der Erfindungsgedanke nicht nahe lag» Entgegen der Ansicht der Beklagten laßt sich indessen Entscheidendes für die Erfindungshöhe daraus nicht entnehmen. Wie die Beklagte selbst einräumt, handelt es sich bei Braupfannen um langlebige, teure Wirt Schaft sgüt er, bei denen Steuerungen einzuführen sorgfältiger Überlegung bedürfe. Daraus erkläre sich eine gewisse konservative Einstellung der Braupfannenhersteller. Schon hieraus folgt, daß der Ablauf eines längeren Zeitraums bis zur Übertragung des für Kochgefäße bekannten Düsenwandprinzips auf Braupfan-lien auf diesem konservativen Gebiet noch kein entscheidendes Argument für die ErfinaimgshÖhe darstellen kann«, Schließlich müßte auch dargetan sein, daß ein langjähriges Bedürfnis zur Verbesserung der bereits bestehenden Braupfannen bestanden habe (vgl. BGH GRUR 1957? 488)| dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, zu demal die Beheizung von Braupfannen mit Ab- oder Zwiscbendampf, worin das Klagpatent seinen besonderen Vorteil erblickt, schon bekannt war. Es kommt hinzu, daß das mit Wirkung vom 1. Juli 1934 erteilte Patent 637 377 der Beklagten eine gewisse Sperre für die Verbesserung der Wärmeübertragung durch Düsenwirkung zur Folge hatte, was einer Fortentwicklung des DUsenprinzips bei Braupfannen bis zu dem Ablauf der Schutzfrist des Patentes 637377 entgegenstand. Auch dies spricht dagegen, den Zeitablauf im Streitfall als ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe des Streitpatentes zu werten. Aus allem folgt, daß der Hauptansprucb 1 des Patents mangels Erfindung ah ob e keinen Bestand Baben kann und dementsprechend zu liecht vernichtet worden ist. V. Nach Wegfall des Hauptanspruchs kann auch der Unteranspruch nicht besteben bleiben. Die Ausbildung der Zwischenwand aus Blech ist, wie bereits der 1* ich tigke its Senat ausgeführt hat, eine Selbstverständlichkeit. Der Gestaltung der Öffnungen der Zwischenwand in dUsenähnlicber Form durch Ausziehen des Materials kommt eine selbständige erfinderische Bedeutung nicht zu, was keiner näheren Erörterung bedarf« Dementsprechend war auch der Anspruch 2 des Streitpatents zu vernichten. VI« Die Beklagte bat bilfsweise beantragt, das Merkmal der düsenförmigen Ausbildung der Öffnung in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 aufzunehmen und die Patentansprüche 1 und 2 zu einem Anspruch zusammenzuzieben. Eine Erfindungshöhe aufweisende Kombination ergibt sieb damit aber nicht = Mangelt nämlich, wie dargelegt, einer Braupfanne mit geteilter innerer Heizzone entsprechend dem Patentanspruch 1 der Patentfähigkeit. so ist nicht zu erkennen, wieso sich aus dem Hinzunehmen des Merkmals der düsenähnlichen Ausgestaltung der Öffnungen der Zwischenwand durchsAusziehen eine Erfindung ergehen sollte« Daß die Öffnungen düsenähnlicli gestaltet sein können, ist ohnehin schon aus der Patentschrift Nr. 501 639 bekannt. Ob die Öffnung durch Ausziehen oder in anderer Weise bergestellt wird, ist eine Präge der zweckmäßigen Fertigung, die die Gestaltung der Braupfanne und ihr Anwendungsbereich nicht berührt und daher in keinem Zusammenhang mit dem durch das Patent offenbarten Erfindungsgedanken steht. Im übrigen ergibt sich auch hei einer Zusammenfassung der beiden Patentansprüche noch keineswegs, wie — 18 — die Düsen in der Zwischenwand angeordnet sein sollen, um den in der Beschreibung der Patentschrift erstrebten Erfolg (Kondensatabspritzung) zu erzielen. Daß die in der Zeichnung Big«. 2 dargestellte Ausführungsform bei Beurteilung der Patentfähigkeit außer Betracht zu bleiben hat, ist bereits dargelegt. Insgesamt wird daher auch bei einer Zusammenfassung der beiden Patentansprüche kein patentwürdiger Erfindungsgedanke offenbart. Die Berufung der Beklagten mußte mithin zurückgewiesen werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 42 Abs. 3, 40 PatG. V/eiss Spreng Wilde Krüger-Kieland Christoph