BGH · I ZR 144/08 vom 07.10.2009
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Reichweite der Berechtigungsverträge und des Geschäftsbesorgungsvertrages kommt es nicht an. Die Beklagte hat von der GEMA schon deshalb keine Rechte zur Nutzung des Werkes als Klingelton erworben, weil die GEMA diese Rechte nur von der Klägerin zu 2 erhalten haben könnte und nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 21-23 unter bb) nicht dargelegt ist, dass und vor allem in 2 Die Stellungnahme der Beklagten zu dem Hinweisbeschluss des Senats Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht dahin verstanden werden, die Klägerin zu 2 sei Inhaberin von Nutzungsrechten an dem in Rede stehenden Werk gewesen und habe ihre Berechtigung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen infolge der Einräumung dieser Nutzungsrechte an die GEMA verloren. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 scheitert nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht daran, dass diese nach der Einräumung von Nutzungsrechten an die GEMA kein berechtigtes Interesse mehr an der Rechtsverfolgung hat (vgl.