Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schriftsatzes vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 23. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2005, der sich auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bezieht. Selbst wenn der Teil des Schriftsatzes herangezogen wird, der die Revisionsbegründung darstellt, sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht erkennbar. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 € Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2002 - 416 O 117/02 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 U 210/02 -