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BGH · I ZR 144/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 144/02

Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: April 2002 wird aufseine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zu dem 3.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
VorsitzendeProzeßbevollmächtigteUllmannBUNDESGERICHTSHOFBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 144/02
vom 2. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Ahmad B®A^Fi * * »
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Nintendo Co. Ltd., Firma japanischen Rechts, vertreten durch den Präsidenten •Fukuine Kamitakamatsu-cho,Higashiyama-ku, fllHHlK
Japan, *
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
5. Zivilsenat, vom 17. April 2002 wird aufseine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zu dem 3. September 2002 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, §97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,19 € (= 100.000,- DM)
Ullmann	Starck	Pokrant
 Büscher
Schaffert