Pauschalvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 GNT sind nur wirksam, wenn die in § 14 Abs. 2 GNT angeführten Angaben und Daten festgehalten werden und dadurch eine Nachprüfung der Tarifmäßigkeit möglich ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, November 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. Falls der Sondertarif keine Anwendung finde, so trägt der Kläger weiter vor, stehe ihm ein Nachzahlungsanspruch in mindestens gleicher Höhe bei Zugrundelegung der Tafel III GNT zu, die deshalb anwendbar sei, weil die Parteien eine Abrechnung nach Leistungssätzen vereinbart hätten. Tafel III GNT könne nicht angewendet werden, weil die Parteien die Preise in zulässiger Weise nach Tafel I und II GNT als Pauschalsätze vereinbart hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das beförderte Material nicht unter den Sondertarif falle und eine Anwendung der Tafel III GNT durch die Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Sondertarif im Streitfall Anwendung finde, denn der Klagebetrag stehe dem Kläger Jedenfalls nach Tafel III GNT zu. Das Berufungsgericht führt aus, das vereinbarte Entgelt sei tarifwidrig; denn eine Pauschalierung gemäß § 4 Abs. 2 GNT nach den Leistungsmerkmalen der Tafel III auf der Grundlage der Tafeln I und II GNT sei tarifwidrig und unzulässig, weil dadurch die Tarife der verschiedenen Tafeln vermischt, die Überwachung der Einhaltung der Tarife erschwert und einer tarifwidrigen Abrechnung Vorschub geleistet werde. 60 - nach § 4 Abs. 2 GNT die Pauschalierung durch Bildung von Leistungssätzen (nach den Merkmalen der Tafel III GNT) auf der Grundlage der Tafel I GNT tarifmäßig und zulässig. Nach § 4 Abs. 2 GNT in der bis zu dem Erlaß der VO TSN Nr. 1/71 geltenden Fassung durfte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, nämlich längerer Dauer des Vertragsverhältnisses oder eines größeren Transportvorhabens -eine Pauschalabrechnung vereinbart werden; weitere Voraussetzung war, daß das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze dieses Tarifs liegen mußte. Praxis und Schrifttum gingen davon aus, daß unter Pauschalabrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT nicht nur eine Abrechnung nach einheitlicher Durchschnittsnutzlast bei Einsatz von Fahrzeugen mit unterschiedlicher Nutzlast oder eine Pauschalierung der Einsatzzeit bei unterschiedlicher Einsatzdauer je Einsatz oder je Transportvorgang falle, sondern auch vor allem eine Bildung von Leistungssätzen nach den Merkmalen der Tafel III GNT auf der Grundlage der Tafeln I und II durch Pauschalierung der Umlaufszeit (vgl. Diese Auslegung der damaligen Fassung des § 4 Abs. 2 GNT steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang; sie wird auch bestätigt durch die Abrechnungsvorschriften des §14 Abs. 2 Nr. 3 GNT, ebenfalls in der damaligen Fassung; dort wird auch bei der Pauschalabrechnung nach Tafel I und II von einem Pauschalsatz je Leistungseinheit gesprochen. 60 - ist dem § 4 Abs. 2 GNT folgender Satz angefügt wor den: “Pauschale Leistungssätze auf der Grundlage der Tafeln I und II dürfen nicht berechnet werden." Dafür spricht auch, daß gleichzeitig ein neuer § 7 a eingefügt und eine Tafel V eingeführt worden ist, die die Preise für mechanisch geladenes und entladenes Schüttgut regelt und niedriger als die entsprechenden Preise der Tafel III GNT liegt; daraus läßt sich entnehmen, daß ein anzuerkennendes Bedürfnis bestand, in einem bestimmten Umfang einen Ersatztarif für die weggefallene Möglichkeit der Bildung von Leistungssätzen nach Tafel I GNT zu schaffen. 2. Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Pauschalabrechnung nach Tafel I GNT im Streitfall deshalb nicht in Betracht kommt, weil nach der Ver- einbarung der Parteien nicht alle für die Abrechnung nach § 14 Abs, 2 Nr, 3 GNT (Pauschalabrechnung nach Tafel I und II GNT) erforderlichen Angaben und Daten festgehalten werden sollten und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht festgehalten worden sind. PauschalVereinbarungen sind aber nur dann wirksam, wenn eine Nachprüfung ihrer Tarifmäßigkeit möglich ist, die eben durch die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 GNT aufgeführten Angaben und Daten gewährleistet wird (BGH LM GÜKG Nr. 34 und 38; Kreft/Liebert/Pohl, Die Revision hält dem entgegen, der Kläger habe seinerseits dafür Sorge tragen müssen, daß die nach §14 Abs. 2 Nr. 3 GNT erforderlichen Angaben festgehalten würden. Der gleiche Grund satz gilt im Streitfall: Wer als Auftraggeber Pauschalsätze nach § 4 Abs. 2 GNT kalkuliert und vereinbart, ist so zu behandeln, als ob ihm die einschlägigen zwingenden Vorschriften bekannt wären. 4. Da die vereinbarte PauschalVergütung tarifwidrig ist, hat das Berufungsgericht zutreffend nach § 22 Abs.3 GüKG die Abrechnung nach Tafel III GNT als der den vereinbarten Merkmalen entsprechenden Tafel für zulässig erklärt und, da die Höhe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Kläger richtig berechnet ist und die nach dem Sondertarif zulässige Vergütung nicht überschreitet, diesen Betrag dem Kläger zuerkannt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) idF bis zu dem Erlaß der VO TSN Nr. 1/71 v. 24. März 1971, BAnz Nr. 60, §§ 4 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 Pauschalvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 GNT sind nur wirksam, wenn die in § 14 Abs. 2 GNT angeführten Angaben und Daten festgehalten werden und dadurch eine Nachprüfung der Tarifmäßigkeit möglich ist. BGH, Urt. v. 24. November 1972 - I ZR 143/71 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr 14^/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. November 1972 Zug, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma Ludwig Straße 60, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Manfred (Saar), Bi fstraße 6, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, November 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. August 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger transportierte im Auftrag der Beklagten von März bis Juli 1967 mit seinen Lastkraftwagen Damm-schüttmaterial beim Bau der Nagold-Talsperre. Über das zu zahlende Entgelt enthält der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag folgende Regelung: " §8 Der Auftragnehmer anerkennt folgende Preise: a) Akkordbetrieb: Entfernung 0 - 100 m je cbm lose Masse DM 0,65 0 - 500 m je cbm lose Masse DM 0,90 0 - 4000 m je cbm lose Masse DM 2,05 Die Akkordpreise sind errechnet nach GNT Tafel I bzw. Tafel II unter Berücksichtigung von Allradzuschlägen, mit einem Abschlag von ca. 10 %. b) ................." Den auf dieser Grundlage vom Kläger berechneten Betrag von DM 19 733»53 bezahlte die Beklagte. Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen dem nach der VO BWTS 1/65 vom 23. Dezember 1965 -Staatsanz. BW Nr. 1 v. 5. Januar 1966 - Sondertarif für die Beförderung von Natursteinen, Kies und Sand im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen - berechneten Entgelt und dem gezahlten Betrag; das sind DM 11 661,15. Falls der Sondertarif keine Anwendung finde, so trägt der Kläger weiter vor, stehe ihm ein Nachzahlungsanspruch in mindestens gleicher Höhe bei Zugrundelegung der Tafel III GNT zu, die deshalb anwendbar sei, weil die Parteien eine Abrechnung nach Leistungssätzen vereinbart hätten. Die Beklagte ist der Auffassung, der Sondertarif komme nicht in Betracht, weil es sich nicht um Material gehandelt habe, das in einem Steinbruch gewonnen worden sei, ferner um unsortiertes Material, das vom Tarif überhaupt nicht erfaßt werde. Tafel III GNT könne nicht angewendet werden, weil die Parteien die Preise in zulässiger Weise nach Tafel I und II GNT als Pauschalsätze vereinbart hätten. Schließlich handele der Kläger arglistig, weil er das nach seiner Auffassung tarifwidrige Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit angenommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das beförderte Material nicht unter den Sondertarif falle und eine Anwendung der Tafel III GNT durch die Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Sondertarif im Streitfall Anwendung finde, denn der Klagebetrag stehe dem Kläger Jedenfalls nach Tafel III GNT zu. Das Berufungsgericht führt aus, das vereinbarte Entgelt sei tarifwidrig; denn eine Pauschalierung gemäß § 4 Abs. 2 GNT nach den Leistungsmerkmalen der Tafel III auf der Grundlage der Tafeln I und II GNT sei tarifwidrig und unzulässig, weil dadurch die Tarife der verschiedenen Tafeln vermischt, die Überwachung der Einhaltung der Tarife erschwert und einer tarifwidrigen Abrechnung Vorschub geleistet werde. Außerdem fehle es an einem Teil der nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 GNT erforderlichen Angaben und Daten, die erst die Überprüfung der Pauschalabrechnung ermöglichen. II. Die gegen diese Begründung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Allerdings war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bis zu dem Erlaß der VO TSN Nr. 1/71 vom 24. März 1971 - BAiz. Nr. 60 - nach § 4 Abs. 2 GNT die Pauschalierung durch Bildung von Leistungssätzen (nach den Merkmalen der Tafel III GNT) auf der Grundlage der Tafel I GNT tarifmäßig und zulässig. Der erkennende Senat hat dazu in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. November 1972 (I ZR 95/71) erwogen: Nach § 4 Abs. 2 GNT in der bis zu dem Erlaß der VO TSN Nr. 1/71 geltenden Fassung durfte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, nämlich längerer Dauer des Vertragsverhältnisses oder eines größeren Transportvorhabens -eine Pauschalabrechnung vereinbart werden; weitere Voraussetzung war, daß das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze dieses Tarifs liegen mußte. Was unter Pauschalabrechnung zu verstehen ist, war nicht näher erläutert. Praxis und Schrifttum gingen davon aus, daß unter Pauschalabrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT nicht nur eine Abrechnung nach einheitlicher Durchschnittsnutzlast bei Einsatz von Fahrzeugen mit unterschiedlicher Nutzlast oder eine Pauschalierung der Einsatzzeit bei unterschiedlicher Einsatzdauer je Einsatz oder je Transportvorgang falle, sondern auch vor allem eine Bildung von Leistungssätzen nach den Merkmalen der Tafel III GNT auf der Grundlage der Tafeln I und II durch Pauschalierung der Umlaufszeit (vgl. Kreft-Liebert-Pohl, GNT aaO, Borgaß-Bohley, GNT Anm. 2 zu § 4). Diese Auslegung der damaligen Fassung des § 4 Abs. 2 GNT steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang; sie wird auch bestätigt durch die Abrechnungsvorschriften des §14 Abs. 2 Nr. 3 GNT, ebenfalls in der damaligen Fassung; dort wird auch bei der Pauschalabrechnung nach Tafel I und II von einem Pauschalsatz je Leistungseinheit gesprochen. Schließlich haben, das ist gerichtsbekannt, die zuständigen Aufsichtsbehörden diese Handhabung nicht beanstandet. Durch die VO TSN Nr. 1/71 vom 24. März 1971 - BAnz. Nr. 60 - ist dem § 4 Abs. 2 GNT folgender Satz angefügt wor den: “Pauschale Leistungssätze auf der Grundlage der Tafeln I und II dürfen nicht berechnet werden." Damit ist die Pauschalabrechnung bei Anwendung der Tafeln I und II GNT auf die diesen Tafeln eigentümlichen Merkmale beschränkt worden. Angesichts der oben dargelegten Billigung der bisherigen Handhabung kann jedoch daraus nicht gefolgert werden, es habe in dieser Richtung nur eine Klarstellung erfolgen sollen; vielmehr ist die Ergänzung als Neuregelung zu behandeln. Dafür spricht auch, daß gleichzeitig ein neuer § 7 a eingefügt und eine Tafel V eingeführt worden ist, die die Preise für mechanisch geladenes und entladenes Schüttgut regelt und niedriger als die entsprechenden Preise der Tafel III GNT liegt; daraus läßt sich entnehmen, daß ein anzuerkennendes Bedürfnis bestand, in einem bestimmten Umfang einen Ersatztarif für die weggefallene Möglichkeit der Bildung von Leistungssätzen nach Tafel I GNT zu schaffen. 2. Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Pauschalabrechnung nach Tafel I GNT im Streitfall deshalb nicht in Betracht kommt, weil nach der Ver- einbarung der Parteien nicht alle für die Abrechnung nach § 14 Abs, 2 Nr, 3 GNT (Pauschalabrechnung nach Tafel I und II GNT) erforderlichen Angaben und Daten festgehalten werden sollten und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht festgehalten worden sind. PauschalVereinbarungen sind aber nur dann wirksam, wenn eine Nachprüfung ihrer Tarifmäßigkeit möglich ist, die eben durch die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 GNT aufgeführten Angaben und Daten gewährleistet wird (BGH LM GÜKG Nr. 34 und 38; Kreft/Liebert/Pohl, GNT 1969, Anm. 1 zu § 14); eine interne Kalkulation auf der Grundlage angenommener Durchschnittszeiten für den Umlauf (Beladen - Lastfahrt - Entladen - Leerfahrt) kann durch den Einsatz geringerer als der tatsächlichen Umlaufzeiten zu einer Verkürzung der tarifmäßigen Vergütung führen. § 8 der Vereinbarung der Parteien enthält die Preise Je Kubikmeter Aushub, gestaffelt nach Entfernungen. Bei der Durchführung der Transporte ist dementsprechend auch nur die Zahl der beförderten Kubikmeter neben der Strecke festgehalten worden; es fehlen insbesondere die Daten über die Einsatzzeiten und die Summe der An- und Abfahrten. Eine Nachprüfung der Tarifmäßig-keit der vereinbarten Pauschalsätze ist daher nicht möglich. Die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 1971 aufgemachte Nachkalkulation geht bezüglich der Umlaufszeit von angenommenen Durchschnittswerten aus; ob diese Werte den wirklichen, bei der Durchführung der Transporte erreichten Werten entsprechen, ist mangels der o. a. Angaben nicht feststellbar. Der Pauschalsatz wäre aber zu niedrig also tarifwidrig, wenn die Umlaufszeit in der Kalkulation zu gering veranschlagt wäre. Da eine Nachprüfung in dieser Richtung nicht möglich ist, l ist die Vereinbarung dieses Pauschalsatzes unwirksam; der Gesichtspunkt der TarifSicherung ist insoweit entscheidend. 3. Die Revision hält dem entgegen, der Kläger habe seinerseits dafür Sorge tragen müssen, daß die nach §14 Abs. 2 Nr. 3 GNT erforderlichen Angaben festgehalten würden. Da er das nicht getan habe, stehe seinem Nachforderungsanspruch die Einrede der Arglist entgegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesichtspunkt der TarifSicherung ist auch im Güternahverkehr von maßgeblicher Bedeutung (st. Rspr. vgl. BGH LM GüKG Nr. 34). Der Einwand der Arglist ist daher regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Einrede der Umgehung der Tarife dienen kann und nach dem regelmäßigen Verlauf des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts auch dazu dient. Von diesem Grundgedanken ausgehend, hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß die Einrede der Arglist nicht erhoben werden kann, wenn die Parteien das tarifwidrige Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben; dabei ist davon auszugehen, daß ein Auftraggeber, der ständig mit der Vergabe von Frachtaufträgen im Güternahverkehr befaßt ist, die Tarife kennt oder jedenfalls bei Nichtkenntnis der Tarife so zu behandeln ist, als ob sie ihm bekannt seien. Der gleiche Grund satz gilt im Streitfall: Wer als Auftraggeber Pauschalsätze nach § 4 Abs. 2 GNT kalkuliert und vereinbart, ist so zu behandeln, als ob ihm die einschlägigen zwingenden Vorschriften bekannt wären. Er muß aber auch Sorge dafür tragen, daß die nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 GNT für die Abrechnung vorgeschriebenen und erforderlichen Daten und Angaben festgehalten werden; eine solche Handhabung entspricht allein den tatsächlichen Verhältnissen und ist dem Auftraggeber, der Pauschalsätze in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse kalkuliert, zuzu demuten. 4. Da die vereinbarte PauschalVergütung tarifwidrig ist, hat das Berufungsgericht zutreffend nach § 22 Abs. 3 GüKG die Abrechnung nach Tafel III GNT als der den vereinbarten Merkmalen entsprechenden Tafel für zulässig erklärt und, da die Höhe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Kläger richtig berechnet ist und die nach dem Sondertarif zulässige Vergütung nicht überschreitet, diesen Betrag dem Kläger zuerkannt. III. Das Berufungsurteil läßt auch sonst keine erhe liehen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Schönberg Alff v. Gamm Merkel