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BGH

Gericht: BGH

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Bock, Br» löseher, Br, Spengler, Bbel und Claßen für Recht erkannt: An 31 o Juli 1950 gründete der Vater des Klägers, Hans H^H der an 8» December 1956 verstorben und von seiner Witwe9 der Hebenintervenientin Erika beerbt worden ist, zusammen mit dem Beklagten zu 2) die Beklagte zu 1). In Übereinstimmung mit der erlangten Devisengenehmigung tiberwies die Beklagte zu l) Lizenzgebühren aus dem Vertrag vom Io August 1950 bis zu dem Tode des Hans Heynau sen, an den Kläger, der seit langem US-Bürger war und in den USA wohnte« Dieser leitete sie unstreitig an seinen Vater weiter, der nach dem Kriege ebenfalls in die USA verzogen war und dort 1950 einen Binbürgerungsantrag gestellt hatte« Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, daß er der Lizenzgeber aus dem Lizenzvertrag sei sowie auf samtverbindliche Zahlung eines Betrages von 87 * 537967 DM nebst gestaffelten Zinsbeträgen« nachdem die Parteien übereinstimmend den Feststellungsantrag für erledigt erklärt hatten, wurden die Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 29o September 1959 zur Zahlung des Klagebetrages und der gestaffelten Zinsbeträge - jedoch ohne Gecantcchuld-verhältnis - verurteilt« Hachdem die Beklagten und auch Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, der Kläger sei Inhaber der sich aus dem Lizenzvertrag vom 1. August 1950 ergebenden Rechte des Lizenzgebers, weil sein verstorbener Vater diesen Vertrag in stiller Stellvertretung für den Kläger - sei es nun als Strohmann oder als endgültigen Rechtsträger - abgeschlossen habe. Diese Überzeugung gewinnt das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen, wobei es keine besondere Bedeutung der im Lizenzvertrag angegebenen Anschrift in USA beimißt, weil sich aus dem Einbürgerungsantrag des sen. Das Berufungsgericht bezieht sich zunächst auf die Tatsache, daß der Kläger Inhaber der im Lizenzvertrag aufgeführten Patente gewesen ist, und bewertet vorgelegte Schreiben der Jahre 1954 - 1956 aus der Korrespondenz zwischen dem Kläger und seinem Vater,sowie eigene Äußerungen der Beklagten zu l) (vor allem in Anträgen auf devisenrechtliche Genehmigung) als Bestätigung dafür,.daß der Wille des Hsen. aus entsprechenden Erklärungen des Vaters des Klägers oder aus den Umständen habe entnehmen können, daß der Kläger - sei es auch als Strohmann - Vertragspartner der Beklagten zu 1) werden sollte. Perner läßt das Berufungsgericht die Rechtsfrage unentschieden, ob sich die Beklagte zu 1) etwa das damalige Wissen des H sen., als ihres vertretungsberechtigten Gesellschafters, zurechnen lassen müsse, obwohl sie beim Vertragsabschluß durch den ebenfalls allein vertretungsberechtigten Beklagten zu 2) vertreten gewesen sei. Denn selbst y/enn man beides verneinen wolle, so hätte die Beklagte zu 1) je- ( denfalls dadurch, daß sie den Kläger bereits im August 1950 bei ihrem Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung als Lizenzgeber bezeichnet und ihn auch in dor Folgezeit al3 solchen behandelt habe, nachträglich die Abtretung der Lizenzgeberrechte an den Kläger gebilligt, wenn auch vielleicht nur zur Begründung einer Treuhänderstellung für den Kläger. Die Beklagte zu 1) könne sich also weder auf § 164 Abs. 2 BGB berufen, der einer solchen Abtretung nicht entgegenstünde, noch den Vertrag wegen der ihr bereits seit August 1950 bekannten Stellung des Klägers als des tatsächlichen Empfängers der Lizenzbeträge anfechtcn. In Verbindung mit den späteren Ausführungen des Urteils ist diese Stelle jedoch so auszulegen, daß das Berufungsgericht nicht etwa eine dem Vertragspartner nicht offenbarte, indirekte Stellvertretung, sondern vielmehr eine bloß für Außenstehende durch die Namensgleichheit zv/ischen Vater und Sohn verschleierte direkte Stellvertretung des sen. tatsächliche Grundlage des Berufungsurteila ist demnach eine Wahlfeststellung des Inhalts, daß der Kläger entweder bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses cur Vertragspartei geworden sei mit der Folge, daß sämtliche Rechte und Pflichten als "Lizenzgeber“ originär in seiner Person entstanden wären, oder daß er die Li2enzansprüche später im Wege einer Abtretung seitens des eigentlichen Lizenzgebers Heynau sen* erworben habe. Bei dieser Wahlfeststellung hat es das Berufungsgericht zudem offen gelassen, ob die Rechtsinhaberschaft des Klägers - sei es nun als Lizenzgeber oder als Abtretungsgläubiger - im Innenverhältni3 unbeschränkt oder mit einer treuhänderischen Bindung zugunsten des Heynau sen. Erfolglos muß in diesem Zusammenhang die erste Revisionsrüge bleiben, nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätte eine treuhänderische Inhaberschaft der Rechte nicht in Betracht gezogen werden dürfen, weil er selber eine solche Eigenschaft nie behauptet, sondern sogar mit Nachdruck bestritten habe. Bei einem Kapitalanteil den Hebenintervenientin in Höhe von 80 # bedeutet das, daß die Llittel zur Befriedigung der Klagforderung günstigstenfalls zu 80 7$ mittelbar aus ihren Vermögen aufgebracht werden müssen, während sie im ungünstigsten Fall sogar zu 100 5$ mit ihrem PrivatvermÖgen haftet (vgl. Das angefochtene Urteil mußte also aufgehoben werden, weil die Klage bei Zugrundelegung einer Treuhänderschaft des Klägers und unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht bislang festgestellten Begleitumstände möglicherweise hatte abgewiesen werden müssen. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das vor einer erneuten Würdigung des Beweismaterials zu prüfen haben v/ird, ob nicht dem Kläger die Vorlage der vollständigen Korrespondenz mit seinem verstorbenen Vater aufgegeben werden muß. Von der Revision ist in diesem Zusammenhang die Verfahrensrüge erhoben worden, daß sich das Berufungsgericht nicht mit einer Auswahl von Schriftstücken hätte begnügen dürfen, insbesondere nachdem der Kläger aus den eigenen Akten der Hebenintervenientin Schriftstücke entfernt habe, die zur Korrespondenz von sen.gehörten. Soweit ersichtlich, hat sich der Kläger auf eine Abtretung auch erstmals berufen, nachdem diese Möglichkeit ira Urteil des Landgerichts (S. Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung abermals zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger die Klagforderung im Wege der Abtretung erworben hat, so wird zu prüfen sein, ob dann die Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des für erledigt erklärten Feststellungsantrages (BU S.

Zitierte Normen: § 164 BGB § 559 ZPO § 671 BGB § 128 HGB
VaterHebenintervenientinBerufungsgerichtAbtretungRechtLizenzgeberKlägerLizenzvertrag

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 30» Oktober 1962 Grunau, JustizhauptSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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 Im Namen des Volkes In den Hechtsstreit
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- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Nebenlnteryenientin:
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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imager und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Br»
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Bock, Br» löseher, Br, Spengler, Bbel und Claßen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom. 15» Juni 1961 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions-instanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
An 31 o Juli 1950 gründete der Vater des Klägers, Hans H^H der an 8» December 1956 verstorben und von seiner Witwe9 der Hebenintervenientin Erika	beerbt	worden ist,
 zusammen mit dem Beklagten zu 2) die Beklagte zu 1). Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind gegenwärtig der Beklagte zu 2) und die Hebenintervenientin als Alleinerbin des Vaters des Klägers.
In Gesellschaftsvertrag vom 31» Juli 1950 ist als Gegenstand des Unternehmens “der Vertrieb und die Herstellung des H-Triebs und sonstiger artverwandter Artikel und Motoren angegeben wordene Auch ist folgende Klausel darin enthalten:
“Wesentlieher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist ferner ein Lizenzvertrag, der die Gesellschaft gegen 5 # vom Umsatz berechtigt, den H-Trieb ausschließlich in Westdeutschland herzustellen und zu vertreiben. Herr sichert den Abschluß des Lizenzvertrages zu“
(§ *).
Der Lizenzvertrag vmrde am 1. August 1950 in München in persönlicher Anwesenheit des Vaters des Klägers einerseits und des Beklagten zu 2) andererseits abgeschlossen.
Im Kopf der Vertragsniederschrift wurden die Beklagte zu 1) als Lizenznehmer und “Herr Hans	Ave.
Port	als	Lizenzgeber bezeichnet. Bie
 Unterschrift leistete	sen. unter der Bezeichnung
“Lizenzgeber“. Bern Lizenznehmer übertrug der Lizenzgeber in dem Vertrage die ausschließliche Befugnis zu dem Bau seiner unter dem Hamen “H-Trifeb“ bekannt gev/ordenen Getriebekonstruktionen für Westdeutschland, “gleichgültig, ob diese Patentschutz genießen oder nicht. Soweit Patentrechte infrage kommen, sind alle bestehenden, angemeldeten
 
und später noch anzu demeldenden in den Vertrag eingeschlossen ««. Zur Zeit bestehen die DRP 537 657, 541 959s
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Inhaber dieser im Lizenzvertrag genannten, mittlerweile im Jahre 1956 nach Verlängerung abgelaufenen Patente war der Klagero Hach Abschluß des Lizenzvertrages wurden in der Bundesrepublik Deutschland folgende Patente auf den Hamen des Vaters des Klägers erteilt: DBP 898 837* 929 102, 840 037.
In Übereinstimmung mit der erlangten Devisengenehmigung tiberwies die Beklagte zu l) Lizenzgebühren aus dem Vertrag vom Io August 1950 bis zu dem Tode des Hans Heynau sen, an den Kläger, der seit langem US-Bürger war und in den USA wohnte« Dieser leitete sie unstreitig an seinen Vater weiter, der nach dem Kriege ebenfalls in die USA verzogen war und dort 1950 einen Binbürgerungsantrag gestellt hatte«
Hach dem Tode des Hans Heynau sen« entstand unter den Familienmitgliedern Streit über die Frage, ob die teils rückständigen, teils neu erwachsenen Zahlungsansprüche aus den Lizenzverträge dem Kläger oder der Hebenintervenientin als Alleinerbin ihres Mannes zustehen«
Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, daß er der Lizenzgeber aus dem Lizenzvertrag sei sowie auf samtverbindliche Zahlung eines Betrages von 87 * 537967 DM nebst gestaffelten Zinsbeträgen« nachdem die Parteien übereinstimmend den Feststellungsantrag für erledigt erklärt hatten, wurden die Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 29o September 1959 zur Zahlung des Klagebetrages und der gestaffelten Zinsbeträge - jedoch ohne Gecantcchuld-verhältnis - verurteilt« Hachdem die Beklagten und auch
 
die Nebenintervenientin Berufung eingelegt hatten, erhöhte der Kläger ira V/ege der Anschlußberufung seinen Zahlungsantrag o
Durch Urteil des Oberlandeagex’ichts vom 15» Juni 1961 wurden die beiden Berufungen zurückgewiesen, während die Beklagten auf die Anschlußberufung des Klägers hin verurteilt wurden, an diesen weitere 130.999*80 DM nebst gestaffelten Zinsbeträgen zu bezahlen.
Gegen dieses, ihnen am 6. Juli 1961 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 21. Juli 1961 Bevision eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Sie beantragen, die Klage unter Aufhebung der vorauf gehenden Urteile abzuweisen. Diesem Antrag hat sich die Kebenintervenientin angeschlossen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscherdungsgründe:
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, der Kläger sei Inhaber der sich aus dem Lizenzvertrag vom 1. August 1950 ergebenden Rechte des Lizenzgebers, weil sein verstorbener Vater diesen Vertrag in stiller Stellvertretung für den Kläger - sei es nun als Strohmann oder als endgültigen Rechtsträger - abgeschlossen habe. Diese Überzeugung gewinnt das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen, wobei es keine besondere Bedeutung der im Lizenzvertrag angegebenen Anschrift in USA beimißt, weil sich aus dem Einbürgerungsantrag des	sen.	ergebe,
 daß auch dieser gelegentlich diese Anschrift seines Sohnes für sich gebraucht habe.
 
Das Berufungsgericht bezieht sich zunächst auf die Tatsache, daß der Kläger Inhaber der im Lizenzvertrag aufgeführten Patente gewesen ist, und bewertet vorgelegte Schreiben der Jahre 1954 - 1956 aus der Korrespondenz zwischen dem Kläger und seinem Vater,sowie eigene Äußerungen der Beklagten zu l) (vor allem in Anträgen auf devisenrechtliche Genehmigung) als Bestätigung dafür,.daß der Wille des Hsen. auf Abschluß des Vertrages im ITamen seines Sohnes gerichtet gewesen sei.
Zum Abschluß dieser Ausführungen läßt es das Berufungsgericht gleichwohl dahingestellt, ob der Beklagte zu 2) es vor dem Abschluß des Lizenzvertrages überhaupt gewußt habe, bzw. aus entsprechenden Erklärungen des Vaters des Klägers oder aus den Umständen habe entnehmen können, daß der Kläger - sei es auch als Strohmann - Vertragspartner der Beklagten zu 1) werden sollte. Perner läßt das Berufungsgericht die Rechtsfrage unentschieden, ob sich die Beklagte zu 1) etwa das damalige Wissen des H sen., als ihres vertretungsberechtigten Gesellschafters, zurechnen lassen müsse, obwohl sie beim Vertragsabschluß durch den ebenfalls allein vertretungsberechtigten Beklagten zu 2) vertreten gewesen sei. Denn selbst y/enn man beides verneinen wolle, so hätte die Beklagte zu 1) je- ( denfalls dadurch, daß sie den Kläger bereits im August 1950 bei ihrem Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung als Lizenzgeber bezeichnet und ihn auch in dor Folgezeit al3 solchen behandelt habe, nachträglich die Abtretung der Lizenzgeberrechte an den Kläger gebilligt, wenn auch vielleicht nur zur Begründung einer Treuhänderstellung für den Kläger. Die Beklagte zu 1) könne sich also weder auf § 164 Abs. 2 BGB berufen, der einer solchen Abtretung nicht entgegenstünde, noch den Vertrag wegen der ihr bereits seit August 1950 bekannten Stellung des Klägers als des tatsächlichen Empfängers der Lizenzbeträge anfechtcn.

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Aus diesen Ausführungen ist auf den ersten Blick nicht klar cu ersehen, welche tatsächliche Feststellungen da3 Berufungsgericht abschließend treffen wollte* Irreführend ist zu demindest die eingangs der Urteilsgründe (BU S. 14) gewählte Formulierung, Heynau sen. habe den Lizenzvertrag "in stiller Stellvertretung" für den Kläger abgeschlossen.
In Verbindung mit den späteren Ausführungen des Urteils ist diese Stelle jedoch so auszulegen, daß das Berufungsgericht nicht etwa eine dem Vertragspartner nicht offenbarte, indirekte Stellvertretung, sondern vielmehr eine bloß für Außenstehende durch die Namensgleichheit zv/ischen Vater und Sohn verschleierte direkte Stellvertretung des sen. für den Kläger gemeint hat.
tatsächliche Grundlage des Berufungsurteila ist demnach eine Wahlfeststellung des Inhalts, daß der Kläger entweder bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses cur Vertragspartei geworden sei mit der Folge, daß sämtliche Rechte und Pflichten als "Lizenzgeber“ originär in seiner Person entstanden wären, oder daß er die Li2enzansprüche später im Wege einer Abtretung seitens des eigentlichen Lizenzgebers Heynau sen* erworben habe. Bei dieser Wahlfeststellung hat es das Berufungsgericht zudem offen gelassen, ob die Rechtsinhaberschaft des Klägers - sei es nun als Lizenzgeber oder als Abtretungsgläubiger - im Innenverhältni3 unbeschränkt oder mit einer treuhänderischen Bindung zugunsten des Heynau sen. belastet gewesen sei. Die zweite dieser beiden Möglichkeiten ist an zahlreichen Stellen der Urteilsgründe dahin umschrieben, daß der Kläger “mindestens als Strohmann“ Forderungsberechtigter geworden sei. An anderen Stellen (BU S. 14* 21*) wird seine Stellung als die eines “Treuhänders“ bezeichnet. Die hiernach offenbar beabsichtigte Gleichsetzung eines “Strohmanns“ mit einem “Treuhänder" ist rechtlich nicht unbedenklich. Denn als Strohmann bezeichnet man im Rechtsleben nicht nur den vor-
geschobenen, meist vorübergehenden Erwerber von Rechten (vglo etwa BGHZ 21, 378; 31? 263)? sondern auch eine Person, die Uneingeweihten als Rechtsträger vorgestellt wird, ohne dieses zu sein* Diese Zweideutigkeit des Begriffs Strohmann könnte indes im vorliegenden Palle nur dazu führen, einen Teil der Bev/eiswürdigung? auf die das Berufungsgericht seine Wahlfeststellung gründet, als zweifelhaft erscheinen zu lassen» Hierauf kann allerdings in der Revisionsinstanz mangels einer konkreten Verfahrensrüge zu diesen Punkt nicht eingegangen werden (§ 559 ZPO)»
Vielmehr ist in tatsächlicher Beziehung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger entweder "als endgültig Berechtigter oder als Treuhänder” Inhaber der Klageforderung ist.
Erfolglos muß in diesem Zusammenhang die erste Revisionsrüge bleiben, nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätte eine treuhänderische Inhaberschaft der Rechte nicht in Betracht gezogen werden dürfen, weil er selber eine solche Eigenschaft nie behauptet, sondern sogar mit Nachdruck bestritten habe. Demgegenüber ist hervorzuheben, daß sich der Kläger in der Berufungsinstanz darauf berufen hat, zur Verurteilung der Beklagten genüge bereits die Feststellung, daß mindestens eine treuhänderische Inhaberschaft vorliege (vgl. Schriftsatz vom 14* April 1961? Seiten 20? 21, 35). Mit diesem Vortrag hat der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auch auf eine bloße Treuhänderstellung gestützt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Mit Recht aber erhebt die Revision die materielle Rüge, das Berufungsgericht hätte der Klage nicht ohne eine . Klarstellung des Sachverhalts im Hinblick darauf stattgeben dürfen, ob dem Kläger die Bizenzansprüche aus eigenen Recht oder als Treuhänder für die Nebenintervenientin zu-
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stehen, welch letztere in die Rechtsstellung des H^^^^sen. als dessen Alleinerbin eingetreten ist»
Allerdings ist im Berufungsurteil nicht näher dargelegt worden, von welcher rechtlichen Beschaffenheit die angenommene Treuhänderschaft des Klägers im einzelnen sein soll» Doch hat das Berufungsgericht zu demindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß diese Treuhandstellung nicht im persönlichen Interesse des Klägers, sondern im Interesse seines Treugebers begründet sein könnte. Wäre letzteres der Pall, so läge eine fremdnützige Treuhand vor, die vorbehaltlich einer abweichenden Barteivereinbarung jederzeit vom Auftraggeber widerrufen werden könnte (vgl. § 671 BGB).
Möglicherweise müßte ein solcher Widerruf in Übereinstimmung mit der Auffassung der Revision in dem Prozeßverhalten der Hebenintervenientin erblickt werden, welche sicherlich durch ihre Prozeßanträge zu erkennen gegeben hat, daß sie die Einziehung der Forderung durch den Kläger mißbilligt. Wäre der Tatrichter zur Bejahung eines Widerrufs gelangt, so hätte weiterhin geprüft werden müssen, ob nicht der Klage der Einwand der Arglist um deswillen entgegensteht, weil der Kläger seine rein formelle Gläubigerstellung entgegen den Weisungen und möglicherweise zu dem Schaden der Treugeberin ausnutzt (vgl. RGZ 39, 166; 53, 416; LZ 1957, 369)«.
Aber selbst wenn das Prozeßverhalten der Hebenintervenientin nicht als ein förmlicher Widerruf des Treuhandauftrags aufzufassen sein sollte, so könnten vorliegend Umstände gegeben sein, welche gleichwohl eine vom Treuhänder gegen den erklärten Willen der Treugeberin vorgenommene gerichtliche Geltendmachung des Lizenzanspruchs als Rechtsnißbrauch erscheinen ließen. Denn die Hebenintervenientin, welche vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Wahlfeststellung aus-
 
drücklich als denkbare Treugeberin bezeichnet wird, ist auf der anderen Seite persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1), einer OHG. Bei einem Kapitalanteil den Hebenintervenientin in Höhe von 80 # bedeutet das, daß die Llittel zur Befriedigung der Klagforderung günstigstenfalls zu 80 7$ mittelbar aus ihren Vermögen aufgebracht werden müssen, während sie im ungünstigsten Fall sogar zu 100 5$ mit ihrem PrivatvermÖgen haftet (vgl. § 128 HGB).
Bei dieser Sachlage dürfte es einem Treuhänder voraussichtlich schwerfallen, den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Arglist und des Hechtsmißbrauchs zu entkräften.
Das angefochtene Urteil mußte also aufgehoben werden, weil die Klage bei Zugrundelegung einer Treuhänderschaft des Klägers und unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht bislang festgestellten Begleitumstände möglicherweise hatte abgewiesen werden müssen.
Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das vor einer erneuten Würdigung des Beweismaterials zu prüfen haben v/ird, ob nicht dem Kläger die Vorlage der vollständigen Korrespondenz mit seinem verstorbenen Vater aufgegeben werden muß. Von der Revision ist in diesem Zusammenhang die Verfahrensrüge erhoben worden, daß sich das Berufungsgericht nicht mit einer Auswahl von Schriftstücken hätte begnügen dürfen, insbesondere nachdem der Kläger aus den eigenen Akten der Hebenintervenientin Schriftstücke entfernt habe, die zur Korrespondenz von	sen.gehörten.
Zwecks erschöpfender Berücksichtigung des Prozeßstoffs er scheint außerdem ein Eingehen auf folgende Tatumstände geboten:

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Anscheinend hat Hp^psen. den Kläger erstmals durch Schreiben vom 28. Februar 1954 vom Vorliegen des Lizenzvertrages vom Io August 1950 unterrichtet. Dieses könnte von Bedeutung für die Würdigung von Beweisanzeichen aus den Jahren bis zu dem 28. Februar 1954 sein, insbesondere soweit daraus auf das Vorliegen einer Abtretung geschlossen werden soll.
Soweit ersichtlich, hat sich der Kläger auf eine Abtretung auch erstmals berufen, nachdem diese Möglichkeit ira Urteil des Landgerichts (S. 21) erwähnt worden war.
Da sich H^pp sen. sowohl in der Korrespondenz mit seinem Sohne (vgl. das Schreiben vom 11.4*1954) als auch in der Korrespondenz mit dem Beklagten zu 2) teilweise persönlich als den Inhaber der Zahlungsansprüche bezeichnet hat, so erscheint eine Abwägung dieser widersprüchlichen Ausdrucksweisen mit den bisher ausgewerteten Korrespondenz-Teilen angezeigt.
Endlich läßt die bisherige Urteilsbegründung nicht klar erkennen, inwiefern die gleichen Briefstellen beweiskräftig sowohl für den originären Rechtserwerb als auch für die Abtretung sein sollen.
Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung abermals zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger die Klagforderung im Wege der Abtretung erworben hat, so wird zu prüfen sein, ob dann die Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des für erledigt erklärten Feststellungsantrages (BU S. 10/11) bestehen bleiben kann.
Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung abermals zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger von K^^^P sen. als "Strohmann" vorgeschoben worden ist.
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ist die von der Revision angeschnittene Frage der Rechts beständigkeit des Lizenzvertrages im Hinblick auf eine angebliche Erschleichung der Devisengenehmigung (vgl«
 Warn« 29, 92; LM Nr« 1 zu § 138 (Ca) BGB) zu prüfen« In der Revisionsinstans kann auf diese Rechtsfrage bei der derzeitigen Sachlage nicht eingegangen v/erden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Bock Löscher Spengler Ebel Claßen