Sie benutzt jetzt das Bild einer Sonnenscheibe ohne menschliches Gesicht mit einem stilisierten Strahlenkranz, wobei sich im unteren Teil der Sonnenscheibe und des Strahlenkranzes eine schlagwortartige Bezeichnung befindet, die das Wort Sonne oder Sonnen meist durch besonders große Buchstaben im Schriftbild hervorgehoben, enthält (Marke Sonne, Sonnen-Konserven, Sonnen-Eiernudeln, Sonnenstrahlen usw.). In der Mitte des in hochgestellter Ovalform ausgeführten Bildes befindet sich vor einer auf- (oder unter-) gehenden Sonne eine Frauengestalt, die einen Korb mit Früchten auf dem Kopfe hält* Die Sonne ist durch eine weiße Scheibe dargestellt, von der in weiten Zwischenräumen 8 Strahlen (schwarze Striche bis zu dem Ovalrand) ausgehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dabei im wesentlichen die Auffassung vertreten, bei dem angegriffe- t nen VerbandsZeichen stehe die Frauengestalt so stark im Vordergrund, daß sie zentraler Mittelpunkt des Zeichens sei. 1. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin angenommen, daß die Waren, für die das Verbandszeichen des Beklagten benutzt wird, mit den Waren, für die die Zeichen der Klägerin eingetragen sind, zu dem mindesten gleichartig seien, hs hat weiter zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Klagezeichen besonders starke Verkehrsgeltung erworben hätten, von denen ein entsprechend großer Abstand gehalten werden müsse. Das Berufungsgericht hat trotzdem das Vorliegen einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen den das Wort und Bild einer Sonne als alleiniges oder doch kennzeichnendes Merkmal enthaltenden Warenzeichen der Klägerin und dem Zeichen des Beklagten verneint, und zwar aus folgenden Gründen: Bei dieser Sachlage sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, eine Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne sowohl mit den Klagewortzeichen als auch mit den Bild- und Kombinationszeichen der Klägerin selbst dann zu verneinen, wenn diese unbegrenzt oder regional begrenzt starke Verkehrsgeltung erworben haben sollten. Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, die Annahme des Berufungsgerichtes, der beherrschende zentrale Mittelpunkt des angegriffenen Zeichens sei die Frauengestalt mit dem Früchtekorb, verletze das natürliche Gefühl und sei rechtlich unhaltbar. Davon abgesehen aber habe das Berufungsgericht, so macht die Revision weiter geltend, den Grundsatz nicht beachtet, daß sich der Beschauer eines zusammen gesetzten Zeichens dieses Zeichen an jedem seiner Bestandteile merken könne, das im Gesamtinhalt nicht ersichtlich völlig belanglos sei. Das Berufungsgericht habe also prüfen müssen, ob angenommen werden könne, daß der Beschauer in der Gesamtkombination die Sonne als ein Nichts betrachte und daher völlig vernachlässigen könne. Außerdem habe das Berufungsgericht bedenken müssen, daß eine rechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr schon dann vorliege, wenn nur ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Sonne in dem angegriffe nen Bildzeichen für wesentlich halte. Das Berufungsgericht hat aus tatsächlichen Gründen angenommen, daß das Sonnenbild kein mitbestimmendes Kennzeichen des Zeichens des Beklagten ist, daß das Bild der Sonne auf den flüchtigen Betrachter überhaupt keine Wirkung hat, dieser vielmehr die Frauengestalt als beherrschenden und zentralen Mittelpunkt sieht und der Gesamteindruck des Zeichens des Beklagten sonach durch das Bild der fruchtetragenden Frau bestimmt wird.- Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht unbeachtet gelassen, daß das Publikum einen in einem anderen Zeichen enthaltenen charakteristischen Bestandteil eines Zeichens, der in diesem anderen Zeichen an sich nich* hervortritt, unter Umständen dann nicht unbeachtet läßt, wenn er als Warenkennzeichnung bereits in besonderem Maße bekannt ist. Dort ist lediglich bei der Erörterung der Präge, ob dem Klagezeichen ein "Motivschutz” zugebilligt werden könne, davon ausgegangen, daß dem Wort Sonne und dem Bild einer Sonne an sich Originalität nicht zukomme. Damit hat das Berufungsgericht lediglich, und zwar mit Recht, zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Sonnenzeichen einen über die eigentliche Bildwirkung hinausgehenden Gedanken nicht versinnbildliche und daher unter dem Gesichtspunkt des sog. Mit dieser zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Auffassung hat das Berufungsgericht nicht sagen wollen, daß ein Sonnenzeichen nicht etwa Verkehrsgeltung erlangen könne; es hat das Bestehen einer solchen Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin vielmehr ausdrücklich unterstellte Die im wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens werde durch die Frauengestalt bestimmt, das Bild der Sonne trete im angegriffenen Zeichen für den Beschauer nicht erkennbar hervor, lassen mithin einen Rechtsirrtum nicht erkennen- Diese das Revisionsgericht bindenden Feststellungen aber rechtfertigen den Schluß des Berufungsgerichtes, daß die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen des Beklagten nicht besteht• Wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen Würdigung des Gesamteindruckes des angegriffenen Zeichens annimmt, die angesprochenen Kreise könnten nicht zu der Annahme gelangen, unter dem Zeichen des Beklagten würden ihnen Waren angeboten, die aus dem Betrieb der Klägerin oder doch aus einem mit diesem organisatorisch verbundenen oder sonstwie zu ihm in wirtschaftlichen Beziehungen stehenden Betriebe stammten, ist dies rechtlich nicht fehlsam. Da keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen des Beklagten besteht, sind auch die Bedenken der Klägerin nicht begründet, bei 2. Unter diesen Umständen läßt sich auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klage sei auch nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verletzung von Firmen-und Ausstattungsrechten der Klägerin begründet, aus Kechts-gründen nicht beanstanden. Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß sowohl der Schutz der Unternehmenskennzeichnung als auch der Ausstattungsschutz Verwechslungsgefahr voraus-setzen und die Verwechslungsgefahr für diese Anspruchsgrundlagen in gleicher Weise zu beurteilen ist, wie dies bei der Prüfung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu geschehen hat. 183 - *uick), Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht unter Berufung auf seine Ausführungen zur zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr eine solche auch für die hier in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen ohne Rechtsverstoß • verneint. Demgegenüber kann das Vorbringen der Revision, die Verwechslungsgefahr müsse hinsichtlich des Ausstattung^ Schutzes bejaht werden, weil dieser sich auf Sonnendarstellungen erstrecke, die mit der Sonnendarstellung des angegriffenen Zeichens weitgehend übereinstimmten, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes das Bild der Sonne gegenüber dem beherrschenden Merkmal der Frauengestalt dem Beschauer nicht zu dem Bewußtsein kommt. Der Revision kann auch nicht beigestimmt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Stärke der Kennzeichnungskraft des Firmenkennwortes «Sonne” der Klägerin und die Bedeutsamkeit dieser Stärke bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht hinreichend beachtet. Aus seiner Bezugnahme auf die Ausführungen zur zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist jedoch zu entnehmen, daß es auch hinsichtlich des Firmenkennwortes starke Verkehrsgeltung unterstellt hat. Ob die demgegenüber vertretene Auffassung der Revision berechtigt ist, der angebotene Beweis hätte bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin und ihres Beweiserhietens nicht als unsubstantiiert behandelt werden dürfen, kann auf sich beruhen. Denn die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß der Einfluß der Berühmtheit des Zeichens, d.h. seiner überragenden Verkehrsgeltung, auf dessen Schutzu demfang bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt wurde* Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat zwar besonders starke Verkehrsgeltung der Zeichen der Klägerin, nicht jedoch die angebliche Berühmtheit dieses Zeichens unterstellt. Eine solche Möglichkeit scheidet im Hinblick auf die Feststellungen des Beru-f ungsgerichtes aus, das Bild der Sonne habe keine wettbewerblich beachtliche Wirkung auf den Betrachter, diesem präge sich vielmehr die Prauengestalt als beherrschender und zentraler Mittelpunkt ein. Es hält das Vorbringen der Klägerin, der beklagte Verein nutze durch die Mitverwendung des Sonnenbildes in seinem Verbandszeichen den guten Huf der Sonnenzeichen der Klägerin in sittenwidriger Weise aus, nicht für begründet.
2147'095 I ZR H3/58 Verkündet am 29. April I960 Grunau, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma & S| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. ge gen den B Vorstand, $ - Prozeßbevollmächtigter; ___e.V., im V<______ »vertreten durch seinen traße ^ Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Prof. Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 29« April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. 0. Wilde sowie der Bundesriehter Br. Weiß, Dr. Spreng, Br. Röscher und Br. Spengler für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom >. April 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Konserven- und Teigwarenfabrik, führt seit 1940 die FirmenbeZeichnung “S^BHHHV SfHHi & Pförtner“. Für sie sind zahlreiche Bild- und Wortzeichen in der Warenzeichenrolle eingetragen, die sämtlich das Bild einer Sonne, das Wort “S^||^“ oder bei kombinierten Zeichen beides enthalten. Das älteste Zeichen (Nr. 18475) ist mit Priorität vom 5* September 1890 am 12. August 1896 für die Waren Gemüsekonserven, Früchtekonserven und Pickles (Kl. 26 a) eingetragen worden. Es zeigt das als menschliches Gesicht ausgebildete Bild einer Sonne mit Strahlenkranz, in dem die Worte “Fabrik-Marke gesetzlich geschützt“ stehen. Das gleiche Bildzeichen mit und ohne diese Worte ist seit 8. Februar 1943 in der gleichen Warenklasse? aber für eine größere Anzahl Waren, darunter Rohware in Früchten und Gemüsen, eingetragen (Nr. 552 444 und 554 098) Im Laufe der Zeit ist die Klägerin zu anderen Ausführungsformen übergegangen. Sie benutzt jetzt das Bild einer Sonnenscheibe ohne menschliches Gesicht mit einem stilisierten Strahlenkranz, wobei sich im unteren Teil der Sonnenscheibe und des Strahlenkranzes eine schlagwortartige Bezeichnung befindet, die das Wort Sonne oder Sonnen meist durch besonders große Buchstaben im Schriftbild hervorgehoben, enthält (Marke Sonne, Sonnen-Konserven, Sonnen-Eiernudeln, Sonnenstrahlen usw.). Diese kombinierten Zeichen hat die Klägerin seit dem Jahre 1934 in verschiedenen Ausführungsformen in die Zeichenrolle der Klasse 26 a für verschiedene Waren dieser Klasse eintragen lassen, darunter teilweise auch für Rohwaren in Früchten und Gemüsen. Der beklagte Verein hat am 28. Februar 1954 ein Bild-und Wortzeichen als Verbandszeichen zur Eintragung in die Warenzeichenrolle angemeldet. In der Mitte des in hochgestellter Ovalform ausgeführten Bildes befindet sich vor einer auf- (oder unter-) gehenden Sonne eine Frauengestalt, die einen Korb mit Früchten auf dem Kopfe hält* Die Sonne ist durch eine weiße Scheibe dargestellt, von der in weiten Zwischenräumen 8 Strahlen (schwarze Striche bis zu dem Ovalrand) ausgehen. Die Frau steht auf einem gewellten Linienband. Im Rande des Ovals verläuft ein Schriftband mit den Worten "Früchte der Niederelbe saftig frisch", außerdem enthält das Zeichen im unteren Teil die Bezeichnung "Güteklasse". Das Zeichen wird in schwarz-weißer und in bunter Ausführung benutzt. Bei den farbigen Ausführungen sind die Zwischenräume zwischen den Sonnenstrahlen mit gelben, roten oder grünen Farben ausgefüllt. Bei der blauen Ausführung sind die Zwischenräume weiß. Der Widerspruch, den die Klägerin gegen die Anmeldung dieses Zeichens aufgrund ihrer älteren Zeichen Nr. 18 475 und 475 284 erhoben hatte, wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil keine Verwechslungsgefahr bestehe. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist das Zeichen unter der Nr. 696 426 am 24* Oktober 1956 in die Zeichenrolle eingetragen worden. Die Klägerin behauptet, ihre Warenzeichenrechte würden durch die Benutzung des VerbandsZeichens für Rohfrüchte durch den beklagten Verein und dessen Mitglieder verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne. Überdies sei auch eine Verletzung ihrer,, der Klägerin, Firmen- und Ausstattungsrechteegegeben. Der Firmenbestandteil werde seit 1940 schlagwortartig herausgestellt. Die habe sich als ihr Firmenkennzeichen sowie ausstattungs- und zeichen-rechtlich als Bild- und Wortzeichen für Obst- und Gemüsekonserven im Verkehr durchgesetzt und starke Verkehrsgeltung erlangt. Es bestehe daher auch Verwässerungsgefahr. Schließlich nutzten der beklagte Verein und seine 4 Mitglieder durch die Mitverwendung des Sonnenzeichens im Verbandszeichen den guten huf der Sonnenzeichen in sittenwidriger Y/eise aus«, Mit der von ihr erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt , I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung von Haftstrafen bis zu 6 Monaten und Geldstrafen in unbegrenzter Höhe fUr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in der Bundesrepublik und in Westberlin ira geschäftlichen Verkehr als Verbandszeichen für Früchte folgende bildliche Darstellung zu benutzen: innerhalb eines ovalen Ringes, der ausgespart die Angaben "Früchte der Niederelbe, saftig, frisch” enthält, ist vor einer Strahlensonne über einer durch Wellenlinien symbolisch dargestellten Wasserfläche eine weibliche Gestalt sichtbar, die mit hoch erhobenen Armen eine Schale mit Früchten trägt, und seinen Mitgliedern die Benutzung dieser Darstellung für Früchte zu gestatten; 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange er die in Ziff. 1 beschriebene Darstellung benutzt hat, und der Klägerin die Namen und Anschriften seiner Mitglieder, denen er die Benutzung dieser Darstellung gestattet hat, anzugeben, II* festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen ihr durch Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 1 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, III, in die leillöschung seines VerbandsZeichens Nr. 696 426 in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts, und zwar bezüglich der Waren Ackerbau-und Gärtnereierzeugnisse, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Frucht- und Gemüsegallerten, zu willigen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. r hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne bestritten. Zur Frage der Kennzeichnungs- ! kraft der Klagezeichen hat der Beklagte geltend gemacht, » das Sonnenzoichen werde für Frischobst von mehreren bedeutenden Konkurrenzfirmen der Klägerin verwendet, so daß die frühere normale Kennzeichnungskraft der Klagezeichen verwässert und geschwächt worden sei. Eine besondere Gütevorstellung werde im Geschäftsverkehr mit den Klagezeichen nicht verbunden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dabei im wesentlichen die Auffassung vertreten, bei dem angegriffe- t nen VerbandsZeichen stehe die Frauengestalt so stark im Vordergrund, daß sie zentraler Mittelpunkt des Zeichens sei. Alle übrigen Zeichenbestandteile, insbesondere die nur mit dünnen Strichen angedeutete Sonnenscheibe und ihre Strahlen seien demgegenüber nebensächliche Staffage und für den Gesamteindruck ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage bestehe keine Gefahr, daß das Publikum annehme, die angebotenen Waren stammten aus dem gleichen Betrieb oder es bestünden organisatorische Zusammenhänge zwischen den beiderseitigen Betrieben. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte < Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin angenommen, daß die Waren, für die das Verbandszeichen des Beklagten benutzt wird, mit den Waren, für die die Zeichen I der Klägerin eingetragen sind, zu dem mindesten gleichartig seien, hs hat weiter zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Klagezeichen besonders starke Verkehrsgeltung erworben hätten, von denen ein entsprechend großer Abstand gehalten werden müsse. Das Berufungsgericht hat trotzdem das Vorliegen einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen den das Wort und Bild einer Sonne als alleiniges oder doch kennzeichnendes Merkmal enthaltenden Warenzeichen der Klägerin und dem Zeichen des Beklagten verneint, und zwar aus folgenden Gründen: Das Zeichen des Beklagten sei, so legt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht dar, kein "Sonnen-zeichen". Der beherrschende und zentrale Mittelpunkt des Zeichens des Beklagten, der sich dein flüchtigen Beschauer einpräge, sei die Frauengestalt mit dem Fruehtkorb. Das Bild der Sonne, das zur Ausfüllung und zeichnerischen Aufteilung des freien Baumes im inneren des Ovals diene, bilde nur den Hintergrund, der in dem flüchtigen Betrachter überhaupt keine Erinnerung zurücklasse. Dies werde besonders deutlich bei der schwarz-weißen, der blauen und der grünen Ausführung des Verbandszeichens. Bei den Zeichen sei auf den ersten Blick kaum erkennbar, daß es sich um eine Sonnendarstellung handeln solle. Nach seinem Gesamteindruck erscheine das angegriffene Verbandszeichen mithin nicht als Sonnenzeichen, sondern als Bild einer früchtetragenden Frau. Bei dieser Sachlage sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, eine Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne sowohl mit den Klagewortzeichen als auch mit den Bild- und Kombinationszeichen der Klägerin selbst dann zu verneinen, wenn diese unbegrenzt oder regional begrenzt starke Verkehrsgeltung erworben haben sollten. Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, die Annahme des Berufungsgerichtes, der beherrschende zentrale Mittelpunkt des angegriffenen Zeichens sei die Frauengestalt mit dem Früchtekorb, verletze das natürliche Gefühl und sei rechtlich unhaltbar. Insbesondere müsse notwendig der Eindruck, den der Beschauer aus der farbigen Ausführung gewonnen habe, sich auch bei Betrachtung der schwarz-weiß-Darstellung auswirken. In der farbigen Ausführung aber sei der große weiße Sonnenball mit seinen Strahlen, der vor einem gelben, roten oder grünen Himmel stehe, auf das deutlichste der Blickfang und das Kernstück des ganzen Bildes. Dasselbe gelte aber auch für die Ausführung in schwarz-weiß. Selbst einem Beschauer, der die farbige Ausführung noch nicht kenne, werde die Strahlensonne im Mittelpunkt des Bildes vor allen Dingen in die Augen stechen. Der Gesamtinhalt des Bildes kulminiere derartig in dem Bild und Begriff und daß die Sonne im zusammengesetzten Zeichen als bestimmendes Kriterium seines Sinngehaltes erscheine und neben den übrigen Bestandteilen des Bildes als deren markantester anerkannt werden müsse. Davon abgesehen aber habe das Berufungsgericht, so macht die Revision weiter geltend, den Grundsatz nicht beachtet, daß sich der Beschauer eines zusammen gesetzten Zeichens dieses Zeichen an jedem seiner Bestandteile merken könne, das im Gesamtinhalt nicht ersichtlich völlig belanglos sei. Das Berufungsgericht habe also prüfen müssen, ob angenommen werden könne, daß der Beschauer in der Gesamtkombination die Sonne als ein Nichts betrachte und daher völlig vernachlässigen könne. Außerdem habe das Berufungsgericht bedenken müssen, daß eine rechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr schon dann vorliege, wenn nur ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Sonne in dem angegriffe nen Bildzeichen für wesentlich halte. Schließlich habe da Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Verwechslungsgefahr deshalb größer sei, weil die Sonnenzeichen der Klä- 8 gerin im ganzen Bundesgebiet stark durchgesetzte Zeichen seien, die eine gesteigerte Kennzeichnungskraft genössen. Bas Berufungsgericht hätte über diesen Vortrag keinesfalls wortlos hinweggehen und das berühmte, im Verkehr durchgesetzte Sonnenzeichen der Klägerin ohne weiteres zu einem Qualitätssymbol ohne besondere Unterscheidungskraft degradieren dürfen. Die Revision vermag jedoch mit diesen Angriffen nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat aus tatsächlichen Gründen angenommen, daß das Sonnenbild kein mitbestimmendes Kennzeichen des Zeichens des Beklagten ist, daß das Bild der Sonne auf den flüchtigen Betrachter überhaupt keine Wirkung hat, dieser vielmehr die Frauengestalt als beherrschenden und zentralen Mittelpunkt sieht und der Gesamteindruck des Zeichens des Beklagten sonach durch das Bild der fruchtetragenden Frau bestimmt wird.- Dagegen lassen sich aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben. Die Frage, ob ein Bestandteil eines Zeichens das Zeichen derart beherrscht, daß er den Gesamteindruck bestimmt und die anderen Teile dagegen völlig in den Hintergrund treten, ist eine im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiete liegende Frage (vgl, BGH GRÜR 1959» 599» 6Q2 - Teekanne). Wenn das Berufungsgericht sie entgegen der Auffassung der Klägerin entschieden hat, läßt sich dies rechtlich nicht beanstanden. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Merkmale in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck gegeneinander abgewogen und seine Entscheidung auf diese abwägende Betrachtung gestützt. Es hat auch entgegen der Meinung der Revision nicht etwa übersehen, daß es ausreichen würde, wenn ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Sonnenzeichen der Klä 9 - gerin in dem angegriffenen Zeichen als mitbestimmendes Kennzeichen auffaßt, Die unbefangene Würdigung der Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt vielmehr, daß das Gericht die Auffassung vertritt, daß die Sonnendarstellung im Rahmen des Kombinationszeichens des Beklagten nicht einmal einem noch als erheblich ins Gewicht fallenden kleineren Teil der angesprochenen Verkehrskreise auffällt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Berufungsgericht seine Auffassung auch nicht nur auf die Wertung der schwarz-weißen, sondern auch auf die der farbigen Ausführungen gestützt. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht unbeachtet gelassen, daß das Publikum einen in einem anderen Zeichen enthaltenen charakteristischen Bestandteil eines Zeichens, der in diesem anderen Zeichen an sich nich* hervortritt, unter Umständen dann nicht unbeachtet läßt, wenn er als Warenkennzeichnung bereits in besonderem Maße bekannt ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklic) unterstellt, daß die Klagezeichen besonders starke Verkehr,* geltung erworben hätten und damit zu starken Zeichen geworden seien. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe die Sonnenzeichen der Klägerin zu einem Qualitätssymbol ohne besondere Unterscheidungskraft degradiert, findet im Wortlaut der Gründe des angefochtenen Urteils keine Stütze. Dort ist lediglich bei der Erörterung der Präge, ob dem Klagezeichen ein "Motivschutz” zugebilligt werden könne, davon ausgegangen, daß dem Wort Sonne und dem Bild einer Sonne an sich Originalität nicht zukomme. Damit hat das Berufungsgericht lediglich, und zwar mit Recht, zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Sonnenzeichen einen über die eigentliche Bildwirkung hinausgehenden Gedanken nicht versinnbildliche und daher unter dem Gesichtspunkt des sog. '•Motivschutzes'1 keinen Schutz gegen Jegliche Wiedergabe beanspruchen könne. Mit dieser zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Auffassung hat das Berufungsgericht nicht sagen wollen, daß ein f 10 Sonnenzeichen nicht etwa Verkehrsgeltung erlangen könne; es hat das Bestehen einer solchen Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin vielmehr ausdrücklich unterstellte Die im wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens werde durch die Frauengestalt bestimmt, das Bild der Sonne trete im angegriffenen Zeichen für den Beschauer nicht erkennbar hervor, lassen mithin einen Rechtsirrtum nicht erkennen- Diese das Revisionsgericht bindenden Feststellungen aber rechtfertigen den Schluß des Berufungsgerichtes, daß die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen des Beklagten nicht besteht• Wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen Würdigung des Gesamteindruckes des angegriffenen Zeichens annimmt, die angesprochenen Kreise könnten nicht zu der Annahme gelangen, unter dem Zeichen des Beklagten würden ihnen Waren angeboten, die aus dem Betrieb der Klägerin oder doch aus einem mit diesem organisatorisch verbundenen oder sonstwie zu ihm in wirtschaftlichen Beziehungen stehenden Betriebe stammten, ist dies rechtlich nicht fehlsam. Das Berufungsgericht findet sich hierbei in Übereinstimmung mit der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, daß die Übernahme eines charakteristischen Bestandteiles eines Zeichens in ein anderes Zeichen Yerwechelungsgefahr dann nicht begründen kann, wenn der Bestandteil in dem anderen Zeichen derart untergegangen ist, daß er für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen nicht mehr wachruft (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - NSÜ-Fox; BGH GRUR 1959, 599, 602 - Teekanne)„ Da keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen des Beklagten besteht, sind auch die Bedenken der Klägerin nicht begründet, bei 11 etwaigen später auftretenden Verletzungsformen könne das Zeichen des Beklagten als den Schutzu demfang der Klagezeichen beeinträchtigend entgegengesetzt wordene 2. Unter diesen Umständen läßt sich auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klage sei auch nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verletzung von Firmen-und Ausstattungsrechten der Klägerin begründet, aus Kechts-gründen nicht beanstanden. Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß sowohl der Schutz der Unternehmenskennzeichnung als auch der Ausstattungsschutz Verwechslungsgefahr voraus-setzen und die Verwechslungsgefahr für diese Anspruchsgrundlagen in gleicher Weise zu beurteilen ist, wie dies bei der Prüfung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu geschehen hat. Das Berufungsgericht befindet sich auch hierbei im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, der im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat, daß der Begriff der Verwechslungsgefahr für alle gewerblichen Kennzeichnungsmittel der gleiche ist (BGH GRÜR 1955, 95 - Buchgemeinschaft; BGHZ 21, 85, 90 - Spiegel; BGH GRUR 1959, 182, 183 - *uick), Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht unter Berufung auf seine Ausführungen zur zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr eine solche auch für die hier in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen ohne Rechtsverstoß • verneint. Demgegenüber kann das Vorbringen der Revision, die Verwechslungsgefahr müsse hinsichtlich des Ausstattung^ Schutzes bejaht werden, weil dieser sich auf Sonnendarstellungen erstrecke, die mit der Sonnendarstellung des angegriffenen Zeichens weitgehend übereinstimmten, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes das Bild der Sonne gegenüber dem beherrschenden Merkmal der Frauengestalt dem Beschauer nicht zu dem Bewußtsein kommt. Der Revision kann auch nicht beigestimmt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Stärke der Kennzeichnungskraft des Firmenkennwortes «Sonne” der Klägerin und die Bedeutsamkeit dieser Stärke bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht hinreichend beachtet. Bas Berufungsgericht ist hierauf zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Aus seiner Bezugnahme auf die Ausführungen zur zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist jedoch zu entnehmen, daß es auch hinsichtlich des Firmenkennwortes starke Verkehrsgeltung unterstellt hat. 3. Ben in der neueren Rechtsprechung entwickelten Sonderschutz eines berühmten Zeichens aus dem Gesichtspunkt der sog. Verwässerungsgefahr, auf den sich die Klägerin berufen hatte, hat das Berufungsgericht mit der Begründung versagt, das Vorbringen der Klägerin sei insoweit unsubstantiiert. Bie Berufung auf die jahrzehntelange Verwendung des Sonnenzeichens und einen dadurch bedingten besonders wertvollen Besitzstand reiche nicht aus. Bern Beweisantrag, Auskünfte der Industrie- und Handelskammern hierzu einzuholen, könne daher nicht entsprochen werden. Ob die demgegenüber vertretene Auffassung der Revision berechtigt ist, der angebotene Beweis hätte bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin und ihres Beweiserhietens nicht als unsubstantiiert behandelt werden dürfen, kann auf sich beruhen. Benn es kommt auf dieses Vorbringen aus sachlichrechtlichen Gründen nicht an. Ber in der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 28, 320, 329 * BGH GRUR 1959, 182, 186 - Quick) entwickelte Grundsatz, daß es einer Prüfung unter demGesichtspunkt der VerwässerungsgefaKr dann nicht bedarf, wenn das Ge- rieht bei Prüfung der Verwechslungsgefahr in Pallen der Warengleichartigkeit zur Verneinung der Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne gelangt ist, kann zwar im vorliegenden Palle nicht zur Anwendung gelangen. Denn die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß der Einfluß der Berühmtheit des Zeichens, d.h. seiner überragenden Verkehrsgeltung, auf dessen Schutzu demfang bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt wurde* Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat zwar besonders starke Verkehrsgeltung der Zeichen der Klägerin, nicht jedoch die angebliche Berühmtheit dieses Zeichens unterstellt. Die Ablehnung des Sonderschutzes aus dem Gesichtspunkt der Verwässerungs gefahr rechtfertigt sich jedoch ohne Beweiserhebung über die Präge der sog. Berühmtheit der Zeichen der Klägerin aus anderen Erwägungen, Dem Sonderschutz aus dem Rechtsgedanken der Verwässerung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Inhaber eines sog. berühmten Kennzeichens ein berechtigtes Interesse daran hat, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Kennzeichnung verwässern und damit die auf deren Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen könnte (BGH aaO mit weiteren Nachweisen). Von einer Minderung des Werbewertes der Zeichen der Klägerin durch die Verwendung des Bildes der Sonne im Zeichen des Beklagten kann jedoch keine Hede sein. Eine solche Möglichkeit scheidet im Hinblick auf die Feststellungen des Beru-f ungsgerichtes aus, das Bild der Sonne habe keine wettbewerblich beachtliche Wirkung auf den Betrachter, diesem präge sich vielmehr die Prauengestalt als beherrschender und zentraler Mittelpunkt ein. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem in der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 19, 23, 31 - Magirus) ausgesprochenen Rechtsgedanken, daß u die Gefährdung der Werbekraft eines berühmten Zeichens in der Regel ernsthaft nur in Betracht kommt, wenn die Alleinstellung durch Zeichen in Präge gestellt wird, die entweder mit der weithin bekannten Kennzeichnung identisch sind oder doch mit ihren charakteristischen Merkmalen weitgehend übereinstimmen. Das Berufungsgericht hat mithin den Sonderschutz aus dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr im Ergebnis mit Recht versagt. 4. Das Berufungsgericht hat schließlich den Sachverhalt noch unter dem Gesichtspunkt der sog. Ausbeutung eines fremden Kennzeichnungsmittels geprüft (§1 DWG). Es hält das Vorbringen der Klägerin, der beklagte Verein nutze durch die Mitverwendung des Sonnenbildes in seinem Verbandszeichen den guten Huf der Sonnenzeichen der Klägerin in sittenwidriger Weise aus, nicht für begründet. In der hier infrage stehenden Verwendung des Sonnenbildes liege, so führt das Berufungsgericht aus, kein planmäßiges und sittenwidriges Heränsehleichen an die Sonnenzeichen der Klägerin. Der Beklagte habe bei der Ausgestaltung seines Verbandszeichens von den Zeichen der Klägerin genügend Abstand gehalten, um eine Verwachslungs- und Verwässerungsgefahr auszuschließen und eine Marktverwirrung nicht entstehen zu lassen. Ob der Geschäftsverkehr mit den unter den Sonnenseichen der Klägerin angebotenen Waren eine besondere Gütevorstellung verbinde, könne bei dieser Sachlage auf sich beruhen. Auch diesen Ausführungen kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht sieht nach den geschilderten Umständen mit Recht keinen genügenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Beklagte in Ausbeutungsabsicht gehandelt habe. Die Revision hat auch 15 - insoweit lediglich vorgebracht, es sei durch Händelskaßimer-auskünfte unter Beweis gestellt, daß die Sonnenzeichen der Klägerin zugleich einen GUtebegriff enthielten und diesen gewährleisteten. Ob dies zutrifft, konnte das Berufungsgericht indessen bei der gegebenen Fallgestaltung dahingestellt lassen. Nach alldem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Sie war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Wilde Weiß Spreng Löscher Spengler