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BGH · I ZR 143/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 143/55

MBel ami" und "Frauen sind keine Engel", Hans Fritz hat den Text der dazu gehörenden Schlagerlieder verfaßt«, Mit Verträgen, die dem Vertragsangebot der Klägerin vom 2« November 1942 entsprechen, übertrugen sie der Klägerin unter anderem das Recht der Verwendung des Werkes im Tonfilm (Tonverfil-mongsrecht) zur treuhänderischen Verwaltung,, § 1, daß der Filmhersteller berechtigt sei, "den Titel allein ohne das Drehbuch zu benutzen sowie das Drehbuch ganz oder zu dem Teil für andere Filmmanuskripte zu verwenden", sowie unter § 2, daß "alle an dem Drehbuch überhaupt bestehenden Rechte, welcher Art sie immer auch sind", insbesondere das "Urheberrecht an dem Drehbuch einschließlich des Verfilmungsund Übersetzungsrechts" auf den Filmhersteller übergehen, und daß der Filmhersteller berechtigt sei, über die auf ihn übergegangenen Rechte "frei zu verfügen und durch beliebig oft wiederholte oder neu vorgenommene Herstellung von Filmen oop zu verwerten oco"«, - Über die Schlagertexte schloß mit der F^^-Film einen entsprechenden Vertrago Der Film "Frauen sind keine Fngel" wurde von der Nebenintervenientin, der W®^Film GmbH, hergestellte Durch Vertrag gemäß Vertragsangebot vom 6« November 1942 traf Mackeben mit der Nebenintervenientin über die Herstellung und Überlassung der Filmmusik in den §§ 1 und Vereinbarun- Recht- Musik und Text der den gleichnamigen Filmen entstammenden Lieder "Bel emi" und "Frauen sind keine Engel" in einem von ihr herzustellenden Film zu verwenden« Die Ecklagte stellte den von ihr geplanten Film her und brachte ihn unter dem Titel "Bei Dir war es immer so schön" heraus• Der Film behandelt das leben des Komponisten Theo und einen anderen Inhalt als die beiden alten Filme«. Die Klägerin hat geltend gemacht, und mfc hätten der F^UH^ü111 und der Nebenintervenientin nicht euch das Recht übertragen, die Musik und die Liedertexte zu den Filmen "'■Bel ami" und "Frauen sind keine Engel" ganz oder zu dem Teil innerhalb von Filmwerken mit anderem Inhalt zu verwenden« Die# Rechtsnachfolger der Fj(®-Film und die Nebenintervenientin hätten deshalb der Beklagten auch nicht die Erlaubnis erteilen können, dip Titelschlager der beiden Filme in dem neuen Film "Bei Dir war es immer so schön" zu verwerten« Die Beklagte habe somit beim Vertriebe ihres Filmes die beiden Schlager unerlaubt vervielfältigt und verbreitet und sei deshalb verpflichtet, ihr als der treuhänderischen Inhaberin der Verfilmungsrechte Schadensersatz zu leisten« Sie verlange 7 000 DM als Teilbetrag der angemessenen Vergütung, die sie für die neue Verfilmung der beiden Schlager hätte fordern können« Das Landgericht hat der Klage unter Herabsetzung des Zinssatzes auf 4 i° stattgegeben® Die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin blieben erfolglos* Mit der Revision verfolgen die Beklagte und die Nebenintervenientin ihren Klagabweisungsantrag weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* 29» August/8« September 194-2 und 6« November 1942 dahin ausgelegt, daß nach ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der Filmhersteller auf den Werkrahmen beschränkt seien, für den Musik- und Schlagertexte nach dem Zweck der Verträge geschaffen worden seien, die Filmhersteller deshalb nicht berechtigt seien, die fragliche Filmmusik und die Texte - ganz oder teilweise - für beliebige andere Filmschöpfungen mit abweichendem Inhalt zu verwerten« Die F^^fc-Filra und die Nebenintervenientin seien deshalb nicht in der Lage gev/esen, der Beklagten das Recht einzuräumen, die Titelschlager der Filme "Bel ami" und "Frauen sind keine Engel" für den von der Beklagten hergestellten Film "Bei Dir war es immer so schön" zu benutzen und mit diesem zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten« Die Beklagte habe durch die unbefugte filmische Auswertung von Text und Musik der beiden Schlagerlieder in die insoweit bei den Urhebern verbliebenen und von diesen treuhänderisch auf die Klägerin übertragenen Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen und sei gemäß §§ 36, 11 Abs 1, 12 Abs 1 LitUrhU zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet« So ist im Verlagsrecht anerkannt, daß der Verleger Abbildungen, die ihm zur Vervielfältigung überlassen werden, mangels entgegenstehender Abreden, nur für dasjenige Werk verwenden darf, für das die Abbildungen nach dem Verlagsvertrag bestimmt sind (Billig, Gutachten Bd I Nr 30 und Nr 100; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 260; Voigtländer-Elster, Verlagsgcsetz 3- Aufl § 1 VerlG Anm 19)o Der gleiche Rechtsgedanke, wonach das Verlagsrecht grundsätzlich nur die Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse im -bestimmten Rahmen bedeutet, hat in § 4 VerlG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden» Nach dieser Bestimmung ist der Verleger, falls ihm dies nicht ausdrücklich gestattet ist, nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein -Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerten. Biese ausdrückliche gesetzliche Regelung stimmt mit dem den gesamten Rechtsverkehr im Urheberrecht beherrschenden Grundsatz überein, wonach bei Urheberrechtsübertragungsvertragen im Zweifel davon auszugehen ist, daß von dem Urheberrecht nur die im Vertrag ausdrücklich erwähnten Befugnisse auf den Erwerber übergehen sollen> wobei der Umfang der Rechtsübertragung, falls der Vertragswortlaut keine sicheren Anhaltspunkte ergibt, nach dem Zweck des Vertrages abzugrenzen isto Wird nun ein Werk für einen bestimmten Zweck verfaßt - wie dies im Streitfall für die fraglichen Liedertexte und Kompositionen zutrifft, die eigens für die Filme "Bel ami,, und "Frauen sind keine Engel" geschaffen wurden so spricht nach der vom Senat bereits mehrfach anerkannten Zweckübertragungstheorie die Vermutung dafür, daß urheberrechtliche Nut-zungsbefugrfisse an dem Werk auch nur im Rahmen dieser sich aus dem Vertrag ergebenden Zweckbestimmung übertragen werden sollten (BG£Z 9, 262 ^64 ff7s 15, 249 ff7)* Da eine solche inhaltliche Begrenzung der Übertragung von Werknutzungsrechten, wie dargelegt, nach § 8 Abs 3 LitUrhG zulässig ist, ist der gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts gerichtete Angriff der Revision unbegründet, auf diese Weise werde eine dingliche Urheberrechtsübertragung in eine schuldrechtliche Lizenz an einem Werknutzungsrecht umgedeutet« Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien nur insoweit, als die Beklagte aus den Verträgen ein Recht zu beliebigen filmischen Verwertung auch in Verbindung mit einem Filmstreifen ganz anderen Inhalts, als in den Verträgen vorgesehen ist, herleiten will, während die Klägerin den Standpunkt vertritt, das Aus-wertungsrecht sei auf Filmwerke begrenzt, die den gleichen Stoff wie der Filmstreifen behandeln?für den.die Begleitmusik und Liedertexte verfaßt worden Bänd« . Wenn das Berufungsgericht dieser von der Klägerin vertretenen engeren Vertragsauslegung gefolgt ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, Pie Normativbestimmungen für öriginalmusik wie auch der Normalvertrag für Drehbücher stellen allerdings Vereinbarungen dar, die als sog» typische Vertragsbedingungen zu beurteilen sind, da sie für eine Vielheit von Verträgen als Vertragsinhalt vorgesehen sind und ihr Wirkungskreis über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht o Sie sind daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar (EGZ 153, 62 /527" BGH LU § 549 ZPO Nr 15). Jedoch tritt der Senat der Auslegung dieser Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht bei« Auch dem rein buchstäblichen Wortlaut nach umfassende Übertragungsformeln wie die "Übertragung der unbeschränkten dinglichen Urheberrechte” sind der Auslegung zugänglich, wobei der Umfang der Rechtsübertragung nach den Parteiabsichten, wie sie sich aus dem 'Sinn und Zweck des Vertragswerkes als Ganzem ergeben, abzugrenzen ist (RGZ 118, 282 /^85 ff7; 123, 312 /316 ff7; Ulmer aaO S 218)«, Insov/eit aber hat das Berufungsgericht zu Recht als maßgebend angesehen, daß Filmmusik und Schlagertexte für Filmstreifen geschaffen Nun ist zwar nach § 3 der in den Verträgen angezogenen Normativbestimmungen für musikalische Originalkompositionen den Filmherstellern auch das Recht zur "WiederVerfilmung” eingeräumt worden* Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung spricht aber gerade diese Fassung für eine Beschränkung der filmischen Auswertungsrechte auf Filme mit einer im wesentlichen gleichgelagerten Filmhandlung wie sie die Filmwerke ”Bel ami” und "Frauen sind keine Engel" aufweisen* Denn nur bei Verfilmung eines jedenfalls in den Grundzügen gleich gelagerten Filmstoffes kenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einer "Wiederverfilmung" die Rede sein« Hätten die filmischen Ausv/ertungerechte an den für bestimmte Filmwerke geschaffenen Kompositionen und Schlagertexte schlechthin auch für jedes andere Filmwerk beliebigen Inhalts übertragen werden sollen* so hätte dies klar zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. b) Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben* sov/eit sie die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf § 1 und § 2 £es Normalvertrages für das Filmdrehbuch bekämpfte Das Berufungsgericht hat nicht verkannt* daß diese Bestimmungen* die in dem Vertrag über den Rechtserwerb an der Filmmusik für "Bel ami" gleichfalls angezogen worden sind* dem Filmhersteller die Berechtigung geben, das Drehbuch ganz oder zu dem Teil auch für andere Filmmanuskripte zu verwenden* Das Berufungsgericht hat offengelassen* ob dies nur für die Erstverfilmung oder auch die Wiederverfilmung gilt« Es hat jedoch diesen Bestimmungen des Normalvertrages für die Auslegung der hier strittigen Verträge keine Bedeu- 4-e Schließlich kann auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß in den über den Film "Frauen sind keine Engel" abgeschlossenen Verträgen die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart sei, nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führe* Zwar ist die Frage, ob deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden sei, nicht der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (RGZ 163, 367)• Doch kann in der Revisionsinstanz dahingestellt bleiben, ob im Streitfall deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden ist, da beide Rechtsordnungen von den gleichen Auslegungsgrundsätzen ausgehen (BGH LM § 549 ZPO Nr 6)* Wenn nach §§ 24, 26 des österreichischen Ur-hebergesetzes vom 9* April 1936 bei der Auslegung in erster Linie von dem Vertragswortlaut auszugehen ist, so bedeutet dies^nicht etwa, daß der rein buchstäbliche Sinn dieses Wort- lautes maßgebend sei* Gemäß § 914 a des für Österreich maßgeblichen Bürgerlichen Gesetzbuches ist bei der Auslegung von Verträgen - ebenso wie naon deutschem Recht - nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht* Diese Auslegungsgrundsätze stehen aber durchaus in Einklang mit der vom' Berufungsgericht angewandten Auslegungs-methode* Auch das Berufungsgericht ist von dem Vertragswortlaut ausgegangen und ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Verträge rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß aus ihm kein Recht zur Verwendung der streitigen Filmmusik und Liedertexte für eine Filmschöpfung zu entnehmen sei, die inhaltlich von den Filmwerken, für die diese Werke geschaffen sind, völlig abweicht* Auch die Beurteilung des Streitfalles nach österreichischem Recht Wenn der Beklagten auch zuzugeben ist, daß die Vertragslage infolge der Bezugnahme auf zwei verschiedene Arten von Normativbestimmungen nicht gerade übersichtlich war, so hätte sie bei sorgfältiger Prüfung der Verträge doch erkennen müssen, daß die Forst-Pilm und die Nebenintervenientin-rechtlich nicht in der Lage v/aren, ihr die erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der beiden Schlagerlieder, in dem von ihr hergestellten Pilm zu verschaffe^.

Zitierte Normen: § 8 LitUrhG § 1 VerlG § 549 ZPO
RechtvertragenfilmenBerufungsgerichtDrehbuchVertragNebenintervenientinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Gesetz*
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litürfiG ,§8 Abs 3
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Rechtssatzs Ein Filmproduzent, dem das Urheberrecht an für einen hestimmten Film geschaffenen Kompositionen und Liedertexten übertragen wird, erwirbt im Zweifel die Rechte zur filmischen Auswertung von Husik und Text nur für die Filmschöpfung, für die diese Werke verfaßt wurden„
L.
Aktenzeichen* I ZR 143/55 Urt«, des BGH vom 14 o Juni 1957
Kammergericht Berlin Landgericht Berlin
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*

' -4''
I_ ZR 143/35
Verkündet
 an H. Juni 1957
Grunau, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der F^fc-Pilm GmbBo, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr«	in BflBBHBMIH«- Hl
 straße
Beklagte und Berufungsklägerin,
 der i^fc-Film Gesellschaft mbH, vertreten durch den öffentlichen Verwalter Friedrich	in	W|

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Nebenintervenientin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
die	Verlag GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-
führer Dr. Hans	in	Straße	d
* t,
Klägerin. Berufungsbeklagte und Rev^ionsbeklagte $
- Prozeßbevollmächtigter.s Rechtsanwalt Frof.Dr
4
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die	5
mündliche Verhandlung vom' 14. Juni 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c0 Weinkauff,i und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland,
 Dr. Nastelski und Dr. Christoph
 für Recht erkannt*
Die'^ Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Mai 1955 v/ird zu-rückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf- . j!'-erlegte Die Kosten der Nebenintervention im Revisions-verfahren trägt die Nebenint erveni ent in e	J':
Von Rechts wegen	*$'*
J
 Tatbestands
 Theo	ist der Komponist der Musik zu den Filmen
MBel ami" und "Frauen sind keine Engel", Hans Fritz hat den Text der dazu gehörenden Schlagerlieder verfaßt«, Mit Verträgen, die dem Vertragsangebot der Klägerin vom 2« November 1942 entsprechen, übertrugen sie der Klägerin unter anderem das Recht der Verwendung des Werkes im Tonfilm (Tonverfil-mongsrecht) zur treuhänderischen Verwaltung,,
Der Film "Bel ami" wurde von der Deutschen F^^-Film-Produktions-GmbH i«L« (kurz? F^Ü-Film) hergestellt« Durch Vertrag vom 30« September/lc Oktober 1938 übernahm M^mil "die Komposition der gesamten Musik 000 des «««. Films" und überließ der F^BÄ-Film "alle an der zu komponierenden Musik überhaupt TTestehenden Rechte, welcher Art sie auch immer sein sollen", insbesondere das "Urheberrecht einschließlich des alleinigen und ausschließlichen, zeitlich,und örtlich unbeschränkten Weltvertonfilmungsrechts «««"« Für alle in dem Vertrag nicht berührten Fragen wurde auf die von der Reichs-filmkammer.herausgegebenen TrörmativheStimmungen für musikalische Originalkompositionen sowie sinngemäß auf die Bedingungen des von der Rc-ichsfiImkammer herausgegebenen Normalvertrages für das Filradrehbuch verwiesen« Die Normativbestimmungen besagen unter § 1, daß der Komponist die Komposition, Instrumentation und musikalische Leitung für den Film übernehme" sowie unter § 2, daß der Komponist dem Filmhersteller "an den im Rahmen dieses Vertrages hervorgebrachten Schöpfungen die alleinigen und ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbeschränkten Urheber-, Bearbeitungs-, Verwertungs- und Ton-filmaufführungsrechte, auch zur Wiederverfilmung und mehrmaliger Ausübung" übertrage« Der Normalvertrag bestimmt unter
~ 3 -
§ 1, daß der Filmhersteller berechtigt sei, "den Titel allein ohne das Drehbuch zu benutzen sowie das Drehbuch ganz oder zu dem Teil für andere Filmmanuskripte zu verwenden", sowie unter § 2, daß "alle an dem Drehbuch überhaupt bestehenden Rechte, welcher Art sie immer auch sind", insbesondere das "Urheberrecht an dem Drehbuch einschließlich des Verfilmungsund Übersetzungsrechts" auf den Filmhersteller übergehen, und daß der Filmhersteller berechtigt sei, über die auf ihn übergegangenen Rechte "frei zu verfügen und durch beliebig oft wiederholte oder neu vorgenommene Herstellung von Filmen oop zu verwerten oco"«, - Über die Schlagertexte schloß mit der F^^-Film einen entsprechenden Vertrago
 Der Film "Frauen sind keine Fngel" wurde von der Nebenintervenientin, der W®^Film GmbH, hergestellte Durch Vertrag gemäß Vertragsangebot vom 6« November 1942 traf Mackeben mit der Nebenintervenientin über die Herstellung und Überlassung der Filmmusik in den §§ 1 und Vereinbarun-
i
gen, die mit den oben wiedergegebenen Bedingungen der Norma-tivboStimmungen fast wörtlich übereinstimmeno - Über die Schlagertexte schloß	mit	der	Nebeninterveni’entin
 den Vertrag von 29o August/8o September 1942, der in seinen §§ 1 und 2 ebenfalls den angeführten Bedingungen der Norma-tivbeStimmungen entspricht und in seinem § 5 im übrigen auf die Bestimmungen des Normalvertrages für das Filmdrehbuch Bezug nimmtc
 Mit den Verträgen vom 26« 0ktober/8o November 1953? 6c Januar 1954 und 6o/l4o Juli 1953* übertrugen die Rechtsnachfolger der Fiflft-Film, \7illi F^0l und S^HB? und die Nebenintervenientin der Beklagten für 5 000 DM und 10 000 österreichische Schilling das nicht ausschließliche
 
Recht- Musik und Text der den gleichnamigen Filmen entstammenden Lieder "Bel emi" und "Frauen sind keine Engel" in einem von ihr herzustellenden Film zu verwenden« Die Ecklagte stellte den von ihr geplanten Film her und brachte ihn unter dem Titel "Bei Dir war es immer so schön" heraus• Der Film behandelt das leben des Komponisten Theo	und einen
 anderen Inhalt als die beiden alten Filme«. In ihm werden die beiden Schlagerlieder in neuer Instrumentierung vorgetragen und wieder von Willi F^HH und Margot	gesungene
 Den Hinv/eis der Klägerin, daß dazu auch ihre Erlaubnis erforderlich sei, beachtete die Beklagte nicht«
Die Klägerin hat geltend gemacht,	und
 mfc hätten der F^UH^ü111 und der Nebenintervenientin nicht euch das Recht übertragen, die Musik und die Liedertexte zu den Filmen "'■Bel ami" und "Frauen sind keine Engel" ganz oder zu dem Teil innerhalb von Filmwerken mit anderem Inhalt zu verwenden« Die# Rechtsnachfolger der Fj(®-Film und die Nebenintervenientin hätten deshalb der Beklagten auch nicht die Erlaubnis erteilen können, dip Titelschlager der beiden Filme in dem neuen Film "Bei Dir war es immer so schön" zu verwerten« Die Beklagte habe somit beim Vertriebe ihres Filmes die beiden Schlager unerlaubt vervielfältigt und verbreitet und sei deshalb verpflichtet, ihr als der treuhänderischen Inhaberin der Verfilmungsrechte Schadensersatz zu leisten« Sie verlange 7 000 DM als Teilbetrag der angemessenen Vergütung, die sie für die neue Verfilmung der beiden Schlager hätte fordern können«
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 7 000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem Tage der Klageerhebung zu zahlen«
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Die Beklagte hat beantragt«, die Klage abzuweisen*
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 Nebenintervenientin das Recht zur filmischen Verwertung der Filmmusik und der Liedertexte uneingeschränkt übertragen* Die F^H-Film und die Nebenintervenientin seien deshalb allein befugt gewesen* ihr die Erlaubnis zu erteilen, die beiden Schlagerlieder in dem von ihr hergestellten Film zu verwenden*
Die Nebenintervenientin, die der Beklagten beigetreten ist; nachdem diese ihr den Streit verkündet hatte* hat mit gleicher Begründung beantragt,
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die Klage abzuweisen*
Das Landgericht hat der Klage unter Herabsetzung des Zinssatzes auf 4 i° stattgegeben® Die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin blieben erfolglos* Mit der Revision verfolgen die Beklagte und die Nebenintervenientin ihren Klagabweisungsantrag weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe s •
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 Der Streit der Parteien geht in erster Linie um die Frage, ob den Herstellern der Filme ’’Bei ami” und ’’Frauen sind keine Engel” die filmischen Auswertungenechte an den für diese Filme geschaffenen Kompositionen und Scblager-texten ohne jede Einschränkung übertragen worden sind oder ob diese Rechtsübertragung auf die Verwendung dieser.Werke
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im Rahmen der fraglichen Filmschöpfungen begrenzt istc
 lc. Das Berufungsgericht hat die für die Entscheidung dieser Frage maßgeblichen Verträge zwischen den Urhebern und den Filmherstellern vom 30« September/l« Oktober 1938,
29» August/8« September 194-2 und 6« November 1942 dahin ausgelegt, daß nach ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der Filmhersteller auf den Werkrahmen beschränkt seien, für den Musik- und Schlagertexte nach dem Zweck der Verträge geschaffen worden seien, die Filmhersteller deshalb nicht berechtigt seien, die fragliche Filmmusik und die Texte - ganz oder teilweise - für beliebige andere Filmschöpfungen mit abweichendem Inhalt zu verwerten« Die F^^fc-Filra und die Nebenintervenientin seien deshalb nicht in der Lage gev/esen, der Beklagten das Recht einzuräumen, die Titelschlager der Filme "Bel ami" und "Frauen sind keine Engel" für den von der Beklagten hergestellten Film "Bei Dir war es immer so schön" zu benutzen und mit diesem zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten« Die Beklagte habe durch die unbefugte filmische Auswertung von Text und Musik der beiden Schlagerlieder in die insoweit bei den Urhebern verbliebenen und von diesen treuhänderisch auf die Klägerin übertragenen Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen und sei gemäß §§ 36, 11 Abs 1, 12 Abs 1 LitUrhU zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet«
Diese Vertragsauslegung, wie auch die hieraus vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Folgerungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
2« Zu Unrecht meint die Revision, es widerspräche dem Uesen des Urheberrechts als eines grundsätzlich teilungsfeind liehen Rechtes, die Übertragung eines Werknutzungsrechtes auf die Auswertung des Werkes innerhalb eines bestimmten Werkrahmens zu beschränken« Nach in Rechtsprechung und Schrifttum
 einhellig vertretener Auffassung können gemäß § 8 Abs 3 LitUrhG der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnis-se nicht nur zeitliche und örtliche, sondern auch inhaltliche Schranken gesetzt werden» Um eine solche inhaltliche Schranke der Rechtsübertragung aber handelt es sich, wenn die Befugnis zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung eines -Werkes auf eine bestimmte Art der Ausübung der Befugnisse beschränkt wird, indem diese Ausübung nur in Verbindung mit einem bestimmten anderen Y/erk gestattet wirdo Gerade bei Werken, die aus von einander trennbaren Beiträgen mehrerer Urheber bestehen - wie dies beim Filmwerk für Bilderfolge und Begleitmusik in der Regel der Fall ist - ist ein durchaus schutzwürdiges Interesse der einzelnen Urheber anzuerkennen, durch eine Beschränkung der Übertragung von Werknutzungsrechten an ihrem Beitrag auf die .bei Vertragsabschluß vorgesehene Verwendung sicherzustellen, daß die eigene Schöpfung nicht in einem völlig anderen, oftmals bei Vertragsabschluß gar nicht vorhersehbaren V.'erkrahmen Verwendung findet»
So ist im Verlagsrecht anerkannt, daß der Verleger Abbildungen, die ihm zur Vervielfältigung überlassen werden, mangels entgegenstehender Abreden, nur für dasjenige Werk verwenden darf, für das die Abbildungen nach dem Verlagsvertrag bestimmt sind (Billig, Gutachten Bd I Nr 30 und Nr 100; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 260; Voigtländer-Elster, Verlagsgcsetz 3- Aufl § 1 VerlG Anm 19)o Der gleiche Rechtsgedanke, wonach das Verlagsrecht grundsätzlich nur die Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse im -bestimmten Rahmen bedeutet, hat in § 4 VerlG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden» Nach dieser Bestimmung ist der Verleger, falls ihm dies nicht ausdrücklich gestattet ist, nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein -Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerten. Biese
 ausdrückliche gesetzliche Regelung stimmt mit dem den gesamten Rechtsverkehr im Urheberrecht beherrschenden Grundsatz überein, wonach bei Urheberrechtsübertragungsvertragen im Zweifel davon auszugehen ist, daß von dem Urheberrecht nur die im Vertrag ausdrücklich erwähnten Befugnisse auf den Erwerber übergehen sollen> wobei der Umfang der Rechtsübertragung, falls der Vertragswortlaut keine sicheren Anhaltspunkte ergibt, nach dem Zweck des Vertrages abzugrenzen isto
 Wird nun ein Werk für einen bestimmten Zweck verfaßt - wie dies im Streitfall für die fraglichen Liedertexte und Kompositionen zutrifft, die eigens für die Filme "Bel ami,, und "Frauen sind keine Engel" geschaffen wurden so spricht nach der vom Senat bereits mehrfach anerkannten Zweckübertragungstheorie die Vermutung dafür, daß urheberrechtliche Nut-zungsbefugrfisse an dem Werk auch nur im Rahmen dieser sich aus dem Vertrag ergebenden Zweckbestimmung übertragen werden sollten (BG£Z 9, 262 ^64 ff7s 15, 249	ff7)* Da eine
 solche inhaltliche Begrenzung der Übertragung von Werknutzungsrechten, wie dargelegt, nach § 8 Abs 3 LitUrhG zulässig ist, ist der gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts gerichtete Angriff der Revision unbegründet, auf diese Weise werde eine dingliche Urheberrechtsübertragung in eine schuldrechtliche Lizenz an einem Werknutzungsrecht umgedeutet«
3o Aber auch soweit die Revision geltend macht, die Vertragsauslegung deä Berufungsgerichts stehe in unvereinbarem Widerspruch zu dem Vertragswortlaut, kann ihr nicht gefolgt werden,
a) Zwar haben die Urheber	und	B^flHHM nach
 dem Wortlaut der Verträge den Filmhersteller "an den im Rahmen der Verträge hervorgebrachten Schöpfungen die alleinigen
 
und ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbeschränkten Urheberrechte” übertragene Trotz dieser weitgehenden Passung sind sich aber die Parteien einig darüber./ daß diese Rechtsübertragung nur die filmische Verwertung der fraglichen Werke, also ihre Vervielfältigung, Verbreitung und Vorführung in Verbindung mit einem Filmstreifen, zu dem Gegenstand hat., Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien nur insoweit, als die Beklagte aus den Verträgen ein Recht zu beliebigen filmischen Verwertung auch in Verbindung mit einem Filmstreifen ganz anderen Inhalts, als in den Verträgen vorgesehen ist, herleiten will, während die Klägerin den Standpunkt vertritt, das Aus-wertungsrecht sei auf Filmwerke begrenzt, die den gleichen Stoff wie der Filmstreifen behandeln?für den.die Begleitmusik und Liedertexte verfaßt worden Bänd« .
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Wenn das Berufungsgericht dieser von der Klägerin vertretenen engeren Vertragsauslegung gefolgt ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, Pie Normativbestimmungen für öriginalmusik wie auch der Normalvertrag für Drehbücher stellen allerdings Vereinbarungen dar, die als sog» typische Vertragsbedingungen zu beurteilen sind, da sie für eine Vielheit von Verträgen als Vertragsinhalt vorgesehen sind und ihr Wirkungskreis über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht o Sie sind daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar (EGZ 153, 62 /527" BGH LU § 549 ZPO Nr 15). Jedoch tritt der Senat der Auslegung dieser Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht bei« Auch dem rein buchstäblichen Wortlaut nach umfassende Übertragungsformeln wie die "Übertragung der unbeschränkten dinglichen Urheberrechte” sind der Auslegung zugänglich, wobei der Umfang der Rechtsübertragung nach den Parteiabsichten, wie sie sich aus dem 'Sinn und Zweck des Vertragswerkes als Ganzem ergeben, abzugrenzen ist (RGZ 118, 282 /^85 ff7; 123, 312 /316 ff7; Ulmer aaO S 218)«, Insov/eit aber hat das Berufungsgericht zu Recht als maßgebend angesehen, daß Filmmusik und Schlagertexte für Filmstreifen geschaffen
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und zur Auswertung zur Verfügung gestellt worden sind* denen ein bestimmtery fest umrissener Filmstoff zugrunde lag*
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Nun ist zwar nach § 3 der in den Verträgen angezogenen Normativbestimmungen für musikalische Originalkompositionen den Filmherstellern auch das Recht zur "WiederVerfilmung” eingeräumt worden* Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung spricht aber gerade diese Fassung für eine Beschränkung der filmischen Auswertungsrechte auf Filme mit einer im wesentlichen gleichgelagerten Filmhandlung wie sie die Filmwerke ”Bel ami” und "Frauen sind keine Engel" aufweisen* Denn nur bei Verfilmung eines jedenfalls in den Grundzügen gleich gelagerten Filmstoffes kenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einer "Wiederverfilmung" die Rede sein« Hätten die filmischen Ausv/ertungerechte an den für bestimmte Filmwerke geschaffenen Kompositionen und Schlagertexte schlechthin auch für jedes andere Filmwerk beliebigen Inhalts übertragen werden sollen* so hätte dies klar zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Dann aber hätte sich die ausdrückliche Einräumung eines Benutzungsrechtes für den Fall der "Wiederverfilmung" erübrigt«
b) Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben* sov/eit sie die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf § 1 und § 2 £es Normalvertrages für das Filmdrehbuch bekämpfte Das Berufungsgericht hat nicht verkannt* daß diese Bestimmungen* die in dem Vertrag über den Rechtserwerb an der Filmmusik für "Bel ami" gleichfalls angezogen worden sind* dem Filmhersteller die Berechtigung geben, das Drehbuch ganz oder zu dem Teil auch für andere Filmmanuskripte zu verwenden* Das Berufungsgericht hat offengelassen* ob dies nur für die Erstverfilmung oder auch die Wiederverfilmung gilt« Es hat jedoch diesen Bestimmungen des Normalvertrages für die Auslegung der hier strittigen Verträge keine Bedeu-
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tung beigemessen, weil diese ErehbuchbeStimmungen nach dem Y/illen der Vertragsparteien nur "sinngemäß” anzuwenden seien, die hier streitige Präge aber in den Normativbestimmungen für musikalische Originalkompositionen bereits in dem Sinn geregelt worden seien, daß die Wiederverwendung der Filmmusik für Filmwerke anderen Inhalts nicht zugelassen sei» Diesen Norma-tivbeStimmungen, die gerade für Filmkompositionen entworfen .wprden seien, aber gebühre für die Vertragsauslegung der Vorrang gegenüber der in dem Normalvertrag für Drehbücher, also ganz anders gearteten Schöpfungen, vorgesehenen Regelung«,
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkenfrei* Für die Nichtanwendung der fraglichen nur für Drehbücher vorgesehenen Bestimmung in dem Normalvertrag spricht im übrigen auch, daß die Interessenlage bei der Einräumung eines Verfilmungsrechts an ein Drehbuch eine ganz andere ist, als bei Kompositionen, die als Begleitmusik für ein bestimmtes Filmwerk geschaffen werden* Im Drehbuch ist der Filminhalt bereits weitgehend festgehalten* Die Verwendung des Drehbuches für ein Filmwerk bedingt deshalb zwangsläufig eine Bilderfolge, die im wesentlichen der im Drehbuch niedergelegten Handlung entspricht* Ganz anders liegt es beider Filmbegleitnusiko Sie wird zwar von dem Komponisten im allgemeinen der im Drehbuch niedergelegten Handlung des Films angepaßt* Sie kann aber auch einem Filmstreifen ganz anders ‘ gearteten Inhalts unterlegt werden, mag hierdurch auch der Gesamteindruck des Filmwerkes, weil es an einer künstlerischen Einheit zwischen Musik und Bilderfolge fehlt, beeinträchtigt werden* Gerade hieraus ergibt sich das vom Berufungsgericht hervorgehobene .künstlerische und wirtschaftliche Interesse des Filmkomponisten, zu wissen, in,welchem filmischen Rahmen seine Musik der Öffentlichkeit dargeboten wird«, Diese besondere Interessenlage aber rechtfertigt es,
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auszugehen, daß sie nur im Rahmen des Filmwerkes verwendet werden darf, für das sie komponiert wurde*
4-e Schließlich kann auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß in den über den Film "Frauen sind keine Engel" abgeschlossenen Verträgen die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart sei, nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führe* Zwar ist die Frage, ob deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden sei, nicht der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (RGZ 163, 367)• Doch kann in der Revisionsinstanz dahingestellt bleiben, ob im Streitfall deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden ist, da beide Rechtsordnungen von den gleichen Auslegungsgrundsätzen ausgehen (BGH LM § 549 ZPO Nr 6)* Wenn nach §§ 24, 26 des österreichischen Ur-hebergesetzes vom 9* April 1936 bei der Auslegung in erster Linie von dem Vertragswortlaut auszugehen ist, so bedeutet dies^nicht etwa, daß der rein buchstäbliche Sinn dieses Wort-
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lautes maßgebend sei* Gemäß § 914 a des für Österreich maßgeblichen Bürgerlichen Gesetzbuches ist bei der Auslegung von Verträgen - ebenso wie naon deutschem Recht - nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht* Diese Auslegungsgrundsätze stehen aber durchaus in Einklang mit der vom' Berufungsgericht angewandten Auslegungs-methode* Auch das Berufungsgericht ist von dem Vertragswortlaut ausgegangen und ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Verträge rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß aus ihm kein Recht zur Verwendung der streitigen Filmmusik und Liedertexte für eine Filmschöpfung zu entnehmen sei, die inhaltlich von den Filmwerken, für die diese Werke geschaffen sind, völlig abweicht* Auch die Beurteilung des Streitfalles nach österreichischem Recht
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würde somit zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl Urteil des Senats vom 11* Mai 1956 I ZR 190/54)o
II.
Io Der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Klagebetrag nicht auf Grund einer Schätzung gemäß § 287 ZPO ^usprechen dürfen, weil eine solche Schätzung nur bei Schadensersatzforderungen zulässig sei, die Klägerin aber keinen Schadensersatz verlangt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nach der Klage-begründung den eingeklagten Betrag ausdrücklich als Schadensersatzforderung geltend gemacht hat..
2o Aber auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten bejaht hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Wenn der Beklagten auch zuzugeben ist, daß die Vertragslage infolge der Bezugnahme auf zwei verschiedene Arten von Normativbestimmungen nicht gerade übersichtlich war, so hätte sie bei sorgfältiger Prüfung der Verträge doch erkennen müssen, daß die Forst-Pilm und die Nebenintervenientin-rechtlich nicht in der Lage v/aren, ihr die erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der beiden Schlagerlieder, in dem von ihr hergestellten Pilm zu verschaffe^. Wenn die -Beklagte bei der zu demindest zweifelhaften Rechtslage trotz der' Abraahnung’der Klägerin ihrem Verhalten die ihr günstige Rechtsanschauung zugrundelegte und unbefugterweise in die Rechte der Urheber eingriff, so ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 8, 88	"
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Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob
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• die Klage auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet ist«
Die Revision war nach alledem zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO.	v	*
Weinkauff	Pxinbach	Krüger-Rieland
 Nastelski	>	Christoph
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