Die Verletzung eines Bearbeiterurheberrechts entfällt nicht dadurchj dass der Urheber der Originalfassung der Verletzung zugestimmt hat In einem solchen Palle können Schadensersatzansprüche des Bearbeiters selbst dann in Betracht kommen, wenn ihm die selbständige Verwertung der Bearbeitung gestattet ist. Der Genehmigur.gszwang für die Vermittlung von Musikaufführungsrechteh im Sinne des Gesetzes vom 4« Juli 1933 ist durch Ziff 3 des Gesetzes Nr 191 der Militärregierung aufgehoben. für Recht erkannti Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28»' Mai 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als folgender Klageantrag äbgewiesen worden ists den Beklagten Bei Vermeidung von Geld- und Haftstrafen zu verbieten, Aufführungs- oder Wahrneh-mungsverträge der durch das Gesetz vom .Juli 1953 (RGBl I S 452) über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten verbotenen Art zu vermitteln oder abzuschließen oder sich hierzu zu erbieten. Sie nimmt aufgrund von Verträgen mit deutschen Textdichtern und Komponisten sowie mit ausländischen Aufführnngsrechtssesells chat ten die Aufführungsrechte an der Ile hr zahl der unter Urheberrechtsschutz stehenden Werken der Tonkunst nur Ausnahme von deren bühnenmässigen Aufführung waur Sie vermittelt die ihr übertragenen hechte in der Weiset dass sie'öffentliche Aufführungen' gegen Entrichtung einer Vergütung (Tantieme), für die sie bestimmte Tarife aufgestellt hat, gestattet. chts Köln gerichteten Werbesehreiben wollen sie Ur-hoberrechte an Tanzmusikstücken erwerben und zugleich mit dem Verkauf der von ihnen verlegten Noten die Aufführungsrechte an den fraglichen Tonwerken übertragen, ohne eine Aufführungstantieme zu beanspruchen. Den nicht durch Anerkenntnis erledigten Unterlassungsantrag hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nur als Hilfsan- oder Wahrnehmungsverträge d durch das Gesetz vom 4« Juli 1933 (RGBl I, 452) über di Vermittlung von Musikaufführungsrechten verbotenen Art vermitteln oder abzuschliesseri oder sich hierzu zu erbi Das Berufungsgericht hat in diesem Antrag- eine Klagänderung erblickt, diese aber als sachdienlich zugelassen, Hach den Reststelluhgen des Berufungsgerichts hat der ponist Heyden des Schlagers "Kreppschuhe'' der Klägerin keine Aufführungsrechte an seinem Werk abgetreten. dass in dem Punkte> in dem das Urteil grundsätzliche Bedeutung1habe/ nämlich der Weitergeltung des Gesetzes'vom 4, Juli 1953 nach dem Vortrag der .Klägerin eine gesetzliche Ueuregedung zu erwarten sei. Der vom Berufungsgericht angenommene Streitwert wird jedoch nach Ansicht des Senats dem Interesse der Klägerin an einem Erfolg ihrer noch streitbefangenen Klaganträge nicht gerecht. nach geltendem ‘Recht' 'nicht gegeben, so sind die Beklagt eh rechtlich nicht gehindert, sich, auch ihrerseits um den Erwerb von Musikauf führungsrecht en und deren Vermittlung an Veranstalter öffentlicher Musikaufführungen zu bemüheno Wenn auch im Hinblick darauf, dass der Klägerin die Wahrnehmung der Aufführungsrechte an nahezu dem gesamten geschützten Musikrepertoire, der Welt anvertraut worden ist, eine derartige Vermittlung von Aufführungsrechten durch die Beklagten zunächst, nur in bescheidenem Umfang in Betracht kommen dürfte, so erscheint es.doch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Tätigkeit der Beklagten -- zu demal bei einer intensiven Werbung. Klägerin zur Folge haben, dass allein schon der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag, der darauf abzielt, den Beklagten schlechthin jegliche gewerbsmässige Vermittlung von Musikaufführungsrechten zu untersagenf die Annahme eines die Revisionssumme übersteigenden Streitwertes rechtfertigt. ergibt, dass es sich bei der unter dem Kamen GH® klagenden Aufführungsrechtsgesellschaft nicht um eine Keugründung, sondern die ehemalige MflMI handelt, die lediglich ihren Kamen geändert hat (so auch Gutachten des 'BundesJustizministeriums vom 15 < Februar 1950 S 4 und die Be-, gründung des Referentenentwurfs zuia Verv/ertungsgesellschaft e'n| ge setz S 2901 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 283)» II » Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht den Klag antrag abgewiesen hat, der auf Feststellung der Schadensersal pflicht der Beklagten v/egen unzulässiger Öffentlicher Aufführungen des Schlagers "Kreppschuhe" gerichtet ist, halten da-J gegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Das Berufung) gefleht hat ein rechtliches Interesse der Klägerin an der be'Jjj gehrten Feststellung verneint» Aus der Begründung ergibt siel jedoch, dass das Berufungsgericht in Wahrheit nicht ein Recht Schutzbedürfnis, für dieses Feststellungsbegehren vermisst, sc dem das fragliche Rechtsverhältnis, nämlich die von der Klä-| gerin geltend gemachte Schadens ersatzpflicht der Beklagten, nicht als gegeben ansieht» Verordnung Nr 96 der französischen Militärregierung) nicht -entgegen, und zwar auch nicht insoweit, als das Verhältnis der Klägerin zu den Musikverbräuchern.in Frage ptehtl Hierbei kann dahinstehen, ob im Grundsatz die in den -^ekartel-lierungsgesetzen vorgesehene Kontrolle eingreift, wenn sich eine Vielzahl von urheberrechtlichen Ausschliessliohicelts-rechten durch Rechtsübertragung in einer Hand vereinigen. b) Es ist hiernach rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufu geri’cht die Klägerin für berechtigt erachtet hat, die Rechte aus dem 1942 mit Schrauth geschlossenen Wahrnehmungsvertrag geltend zu machen» Die Auffassung des Berufungsgerichts dage gen, durch öffentliche Aufführungen des Schlagers "Kreppsch in der Bearbeitung von SchfBSH könne selbst dann nicht in Ausschliesslichkeitsrechte, der Klägerin eingegriffen worden sein, wenn die Bearbeitung eine urheberschutzfähige schöpferische In 1 stung darstelle, beruht auf rechtsirrigen Erwägun Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Schrauth habe das gegebenenfalls in seiner Person entstandene Urheberrecht nich ohne. Die Klägerin hätte sich, auf diesen Gesichtspunkt gemäss § 139 ZPO hingewiesen, auf das Zeügnis vonSchdafür berufen, dass Heyden mit der öffentlichen Aufführung der Bearbeitung einverstanden gewesen sei. den nicht in die Verwertung der Bearbeitung durch, SchfiMNI gewilligt haben sollte, kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, durch Öffentliche Aufführungen der Bearbeitung würden auch dann nicht der Klägerin zustehende Rechte verletzt, wenn diese Bearbeitung als schöpferische Leistung unter Urheberrechtsschutz stehe. Ist nämlich für Schrauth gemäss § 2 Abs 1 LitürnG ein Bearbeiterurheberrecht entstanden, so ist die Klägerin auf Grund des Vertrags vorn 15, Marz '1942 Inhaberin der aus dies Urheberrecht flieseenden ausschliesslichen Nutzungsrechte ge 1 worden, soweit die öffentliche Aufführung dieser Bearbeitung in Frage steht. Wird die Bearbeitung eines Werkes auf Grund einer Bestellung .d:es Urhebers des Originalwerkes und für dessen Rechnung vorgenom-men, so kann zwar beim Pehlen ausdrücklicher Vereinbarungen die Vertragsauslegung ergeben, dass der Bearbeiter die urheberrechtlichen .Nutzungsrechte an der Bearbeitung auf den Ori ginalurheber übertragen wollte. denn der Bearbeiter ist hinsichtlich der Auswertung seiner unter eigenem Urheberrechtsschutz stehenden Arbeit nicht nur gegenüber jedem Dritten, sondern auch gegenüber dem Urheber des von ihm bearbeiteten Werkes geschützt (Allfeld aaO § 2 LitUrhG Anrn 3 Abs 2; Ulmer aaQ :S 154, Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht , 4. Die Klägerin könnte hiernach zwar auf Grund des mit SchflB .geschlossenen Vertrages Aufführungsrechte' "an-der•Bearbeitung nur mit Einwilligung von Heyden vergeben, falls Heyden einer selbständigen Verwertung des Bearbeiterurheberrechtes durch Schrauth nicht zugestimmt haben sollte= Die öffentliche Aufführung der Bearbeitung ist aber andererseits, soweit ein Seäfbe11e'rurheberrecht entstanden sein sollte, nicht nur von der Zustimmung von Heyden, sondern auch von der Einwilligung der Klägerin abhängig. Steht die Bearbeitung von SchfMHHI unter eigenem Urheber-rechtssehutz, wie das Berufungsgericht unterstellt hat,- so würden somit durch von der Klägerin nicht genehmigte öffentliche Aufführungen dieser Bearbeitung Rechte der Klägerin verletzt und oste - wurde auch' einen Schaden; erleidenb Demi für.' Hun haben zwar die Beklagten, wie unstreitig ist, den Schlager "Kreppschuhe" in der Bearbeitung von SchtHHM nicht selbst öffentlich aufgeführt. Sie haben aber nach der Darstellung der Klägerin solche.öffentlichen Aufführungen durch ihr Verhalten, nämlich die unrichtige Behauptung, es handele sich um "tantiemefreie" Musik, veranlasst« Sollte dies zutreffen, was unaufgeklärt geblieben ist, so käme, falls den Beklagten ein Verschulden zur Last fiele, eine Schadenshaftung der Beklagten aus §§ 37 LitUrhG, 830, 840 BGB in Betracht (Allfeld aaO, § 36' Anm 12; § 38' Ahm 11 ff)« Das Berufungsge- ,! dieserKlagantrag, soweit er alle ■ unzulässigen.Aufführungen des Schlagers "Kreppschuhe" ergreifen will, zu weit gefasst ist, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag nur Rechte aus unzulässigen Aufführungen der Bearbeitung dieses Schlagers durch Schrauth herleiten will, und zwar auch dies nur insoweit, als für die Veranstaltung dieser Aufführungen das Verhalten der Beklagten ur-, sächlich gewesen ist« Das Berufungsgericht wird deshalb bei einer erneuten Erörterung.dieses Klagantrags auf eine entsprechende Einschränkung hinzuwirken haben« tes Handeln der Beklagten aber nicht festzustellen sein sollte, Der Senat hat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass bei der Verletzung urheberrechtlicher Ausschliesslichkeitsrechte ohne Rücksicht auf Verschulden die allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer Bereicherung zur Anwendung kommen können (RGrZ 121, 258 gegen RGZ 113, 413 Z4247; BGHZ 5, 116 /I23/; Ulmer aaO S 307), Abgesehen davon, dass die Präge der Unmittelbarkeit der Vermöge-nsverschiebung im Sinne des Bereicherungsrechtes noch geklart werden müsste, würde im Streitfall ein Bereicherungsanspruch voraussetzen, dass den Beklagten das Entgelt für den Verkauf der fraglichen Noten auf Grund der von ihnen zugesicherten Aufführungsfreiheit zugeflossen ist und dieser Kotenverkauf tatsächlich zu öffentlichen Aufführungen der Bearbeitung des Schlagers "Kreppschuhe" durch Schrauth ohne Abführung von Aufführungstäntiömen an die Klägerin geführt hat. IIIo a) Der erstmalig in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag auf Unterlassung, durch den den Beklagten die Vermittlung von Musikaufführungsrechten .verboten werden soll, soweit das Gesetz vom 4» Juli 1933 (RGBl I, 452) hierfür eine Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda ^orschreibt? zielt im Ergebnis darauf ab, die von der Klägerin beanspruchte Alleinberechtigung zur gewerbsmässigen Vermittlung von Aufführungsrechten der fraglichen Art sicherzustellen, Klaggrundlage für diesen Unterlassungsantrag bildet § 823 Abs 1 BGB; denn wenn der Klägerin, wie sie geltend macht, tatsächlich insoweit ein rechtliches Monopol zustande, so würden die Beklagten,- indem sie gleichfalls die Vermittlung von Kusikaufführungsrechten anbieten, unmittel- flussnahne "aeö Ministers sei auf Grund des Gesetzes ohne weiteres möglich gewesen, weil er es in der Hand gehabt hätte, die Genehmigung zu widerrufen, wenn ihm-das Verhalten der einzig zugelassenen Verwertungsgesellschaft nicht zusag-p te„ Hieraus folge, dass.das Gesetz vom 4. rrini s bar für Volksauiklärung und Propaganda in § 1 des Gesetzes vom 4» Juli 193d erteilte Ermächtigung von vornherein angestrebt wurde, eine einzige Organisation zur Vermittlung’ vovt Musikaufführungsrechten zu schaffen; was dadurch verwirk-: 1icht wurden dass der Klägerin durch § 1 der Burehführungs- 3 Verordnung vom 15* Februar 1934 (RGBl I S 100) als allein!- .. ger Stelle die Genehmigung erteilt wurde, die gewerbsmässige-Vermittlung zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text (mit Ausnahme der bühnenmässigen Aufführungen) auszuüben (vgl Begründung des Referentenent-wurfs zürn Verwertungsgesellscliaftengesetz S 289)* Das Bestreben, die Aufführungsrechte bei einer einzigen Yerwcrtungsge-Seilschaft zu vereinen, kann aber nicht als Ausfluss einer typisch nationalsozialistischen Grundhaltung angesehen werden . Aufführungsrechtsgese], Isolierter; im gl eichen Raum nebeneinar-ü der arbeiten, aus einem Kebene inand erwi rken mehrerer Verwer-tangsge"el .„schäften auch für die Mu sikvo raust art er Cchwie-r i gk ei ten entstehen körnen, weil sie sich, jeweils Über das \ cn den einzelnen Ververtungsgesellschäften verwaltete Avisik :repe rtnire dewissielt ver s0ha 11 en auseen, w3rder in za;: 1 -reichen Ländern, die aer Berner Loereinkunft zu dem Schutz von Werken der Literrtiir und Kunst er gehören (RGBl j 933 IT I 890 die wusikaufführungerechte durch eine einzige 7erwertungsge- Der Senat tritt jedoch dem Berufungsgericht darin bei, dass § i des Gesetzes vom 4, Juli 1933 durch Ziff 3 des I.Iili-tärregiarungsgesetzes Ir 191 (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - amerik» Kontrollgebiet - Ausgabe a S 53) außer Kraft gesetzt worden ist. Der Ansicht der Revision, Ziff 3 des Gesetzes Ir 191 habe nur die Zuständigkeit des Reichsrni-nisters für folksaufklarung und Propaganda zur Erteilung der Genehmigung beseitigt, nicht aber den Genehmigungszwang als solchen aufgehoben, kann nicht .zugestimmt.werden. Wenn Ziff 3 des Gesetzes Kr 191 darüber hinaus die Aufhebung aller Bestimmungen des deutschen Rechtes versah, welche eine Genehmigung durch das Reichsministeriü$f für Volksaufklärung und Propaganda vorschrieben, so spricht diese Passung•dafür, dass der Genehmigungszwang als solcher jeäehfälls’-dänn entfallen sollte? Das Gesetz Fr 6, wonach jede von einer deutschen Behörde nach deutschem Recht auszusprechende Ei niächtigung oder Genehmigung von' der Militärregierung erteilt werden kann, trifft lediglich eine Zuständigkeitsre gelung, aus der für die Auslegung von späteren Bestimmun der Militärregierung über die Aufhebung deutscher Rechts Vorschriften nichts gewonnen werden kann.. Infolge der unmittelbaren Verknüpfung des Genehmi Zwanges mit der Zuständigkeit des Reichsministers für Vol auflclärung und Propaganda in § 1 des Gesetzes vom 4° Juli 1933 handelt es sich im Streitfall um eine andere Problemstellung als bei der vom Oberverwaltungsgericht Hamburg er schied eilen Frage, ob § 3 des Theatergesetzes vom 5. Mai 1 (RGBl I S 411) durch das Gesetz Fr 191 aufgehoben sei (vg Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 23 * Juni 1 in Bauer, Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland, I S 4 ff)- § 3 des Theatergesetzes sah eine Zulassung von Theat aufführungen durch den "zuständigen Minister" vor. Auch ist Genehmigungszwang für Theateraufführungen nicht erst dur das Theatergesetz von 1934 eingeführt worden, sondern be te vor Erlass dieses Gesetzes auf § 23 Gewerbeordnung, d durch § 9 des Theatergesetzes aufgehoben worden ist. dieser Sachlage den Standpunkt vertreten hatf daß § 3 des Theatergesetzes durch das Gesetz Nr 191 nicht berührt werde, so ist dies nicht unvereinbar mit der hier vertretenen Auffassung, wonach der erstmalig durch das Gesetz vom 4h Juli 1933 vorgeschriebene Genehmigungszwang für Vermittlung von Musikaufführungsrechten, für den von vornherein die ausschließliche Zuständigkeit des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vorgesehen war, durch das MilRegG Nr 191 ausser Kraft gesetzt worden ist„ Wird .'"eine .einzige VerwertuhgsgeSeilschaft' für die Ver- ' mittlung urheberrechtllcher Ausschlieliichkeitsrechte zugelassen, so verstärkt dies ihre .Machtstellung, die sieh bereits aus der rechtlichen Natur der zur Wahrnehmung übertragenen Ausschließlichkeitsrechte ergibt, ganz wesentlich* Sie tatsächliche oder rechtlich verankerte Monopolstellung von Verwertungsgesell, schäften hat in einer großen Zahl von Staaten zu einer staatlichen Einflußnahme oder Kontrolle ihrer Tätigkeit ^geführt (vgl die ZusammensVell-uhg .im,niel>rentenentvvurf zu dem Ver-wertungsgese11schaftengesetz S 294). In Deutschland erschöpfte sich diese staatliche Einflussnahme vor 1945 nicht etwa nur in der Genehmigungspflicht, sondern führte nach der damaligen staats rechtlicher Lage zu einer ständigen Überwachung und Einflussnahme staatlicher Stellen auf die Tätigkeit der Klägerin» Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 4» Juli 1933 konnte die Genehmigung jederzeit widerrufen werden. Dem Präsidenten der Reichsrnusikkammer stand weiter-^ .hin ein Entscheidungsrecht bei der Verteilung der Ertragnisse -ZU, § 24 der Satzung bestimmte, daß Beschlüssen über Änderungen ;| der Satzung nur in Gegenwart des gescbäftsfährender Direktors in gefaßt werden konnten,.Stimmte der geschäftsführende Direkte ; einem s at zungsän ä erhden Beschluß nicht zu, .so war die' Ent sehe hfl dung dem Reichsminister für Volksaufklärung und^Propaganda vorBl behalten, Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über Auf-gg lesung uu lese’1 schaft bedurften der Genehmigung der zuständigen S c aaJ ob chord er.;., Hieraus folgt, daß die Klägerin, deren Rechtsfähigkeit - wie bereits dargelegt - nicht auf dem Gesetz vom 4» Juli 1933 und der DurchführungsV0 von 1934, sondern der staatlichen Verleihung des Preußischen Staatsministeriums vom 28« September 1933 beruht, auch gegenwärtig noch zur Vermittlung von Musikaufführungsrechten berechtigt ist, für diese Tätigkeit aber eine rechtliche Monopolstellung nicht mehr in Anspruch nehmen kann» Dem steht die Kontrollratsverfügung 55 e vom 4» August 1947 nicht entgegen» Durch sie wurde nur die Vermittlung aussch 1 iess 1 icher Auffihrungsrechte durch die .Kläger!rs genehmigt, nicht aber kann aus dieser Verfügung dahin entnommen werden, daß allein der Klägerin Vermittlertätigkeit Vorbehalten bleiben sollte. Das Berufungsgericht hat nach alledem den Klagantrag, der anstrebt, der Beklagten schlechthin die Vermittlung von Aufführungsrechten der im Gesetz vom 4. Bei dieser Sachlage bedarf es'keiner Erörterung, ob das von der Klägerin in Anspruch genommene gesetzliche Monopol., als einzige Verwertungsgesellschaft Aufführungsrechte vermitteln zu dürfen,etwa gegen die Dekartellierungsbestimmungen oder Normen des Bonner Grundgesetzes (Art 9 Abs 1, Art 12 Grund( verstößt. b) Den Unterlassungsantrag der Klägerin, der sich gegen die Art der Werbung der Beklagten für ihr Unternehmen, insbesonder die Beh'aüg’tüng':der" Beklagten richtet, sie könnten Musikveran- ■ | staltern ein .abendfüllendes Repertoire tantiemefreier, moderner; Tanzmusik zur'Verfügung stellen, hat das Berufungsgericht zutreffend als Kilfsantrag gewürdigt. Das Berufungsgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Hilfsantrag nur aus § 3 UnlWG als schlüssig unterbaut angesehen In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist es der Auffassung, daß ein Antrag aus § 3 UnlWG- nur in dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 24- UnlWG geltend gemacht werden könne, der im Streitfall bei dem angerufenen Gericht nicht gegeben sei. Mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Lehre ist davon auszugehen, daß der ausschließliche Gerichtsstand des § 24 UnlWG nur eingreift, wenn der aus dem Klagtätbestand hergeleitete Anspruch ausschließlich unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fällt. Da diese Prüfung durch, das Berufungsgericht bislang unte blieben ist, muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgeho ben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entschei dung an den Tatrichter zurüclcv'erwiesen werden, damit über die Begründetheit dieses Klagantrages nach den Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren- Wettbewerb sachlich entschieden wird. Bei der erneuten Erörterung des Streitstoffes wird das Berufungsgericht, falls ein wettbew'erbswidriges Verhalten der Beklagten zu bejahen ist, auch die Passung des hilfsweise gestellten Unterlassungsantrages zu überprüfen haben., Es ist jedoch bei der Vielzahl der Mög lichkeiten, einer Äußerung, die in Alleinstellung Wettbewerb widrig ist, durch aufklärende Zusätze den Charakter der Unla terkeit zu: nehmen, grundsätzlich dem Verletzer, von dem die Unterlassung begehrt wird, zu überlassen, in welcher Weise ei künftig einen Eingriff in geschützte Rechtsgüter vermeiden w In der Regel kann sich; der Unterlassungsantrag nur jeweils g die konkret begangene Rechtsverletzung richten (BGHZ 4, 96 / und es ist im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens kein Raum positive Auflagen an den Verletzer„ Im vorliegenden Palle körnig&±hzu/: daß der von .der Klä- • gerin begehrte Zusatz, übCr das : DDnausgeht, was sie'nach ihrem eigenen Sachvcrtrag verlangen kann»Wie die Klägerin einräumt, gibt es schon gegenwärtig Komponisten, die ihr ihre Aufführungs rechte nicht zur Wahrnehmung anvertraut haben,, Auch besteht für die der Klägerin angeschlossenen Komponisten die Möglichkeit, sich von den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen zu lösen. Es kann hiernach nicht auf die Dauer als schlechthin ausgeschlossen angesehen werden, daß es den Beklagten möglich sein sollte, Aufführungsrechte an bekannten Schlagern noch lebender Komponisten zu erwerben und auf den Käufer der von ihnen verlegten Noten zu übertragen» Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch bei Prüfung des Unterlassungsbegeh-rens auf einen sachgemässen Antrag hinzuwirken haben.
Illl das Nachschlagewerk■! die Amtliche Sammlung! 1 o Gesetzs Rechtssatz: 2, Gesetz; Rechtssatz: 3 * Gesetz? Rechtssatzs BGB § 22s Gesetz vom/4« Juli 1933 (RGBl I, 452) § 1' Die Gl Gesellschaft für musikalische Aüffüh-rungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist identisch mit der »lliHBi. der als wirtschaftlicher. Verein durch Beschluss des Preußischen Staatsministeriums vom 28* September 1933 gemäss § 22 BGB die Rechtsfähigkeit .verliehen worden ist, Gesetz Nr 56 der amerikanischen Militärregierung, Anordnung Nr 78 der britischen Militärregierung. Verordnung Nr 96 der französischen Militärregierung., Die Wahrnehmung ausschließlicher Musikaufführungsrechte durch die GJ0B verstösst nicht gegen Dekartellierung s b e s t i mmun gen., LitUrhG §§ 2 Abs 1, 11, 12, 37 Die Verletzung eines Bearbeiterurheberrechts entfällt nicht dadurchj dass der Urheber der Originalfassung der Verletzung zugestimmt hat In einem solchen Palle können Schadensersatzansprüche des Bearbeiters selbst dann in Betracht kommen, wenn ihm die selbständige Verwertung der Bearbeitung gestattet ist. gemäss §§ 11, 12 LitUrhG nicht Bf [froV. 4Gesetz? Rechtssätz: 5. Gesetz? Rechtssatz; § 1 des Gesetzes vom 4» Juli 1933 (RGBl I, 452); § 1 der DurchführungsVQ v,. 15« Februar 1934 (RGB1 I, 100)? MilRegG Nr 191 Ziff 3 (Amtsblatt der Militärregierung - amerik. Kontroll-gebiet - Ausgabe A S 53) <• , Der Genehmigur.gszwang für die Vermittlung von Musikaufführungsrechteh im Sinne des Gesetzes vom 4« Juli 1933 ist durch Ziff 3 des Gesetzes Nr 191 der Militärregierung aufgehoben. Damit ist die der E||Ü (heute C(HI) gemäss § 1 der Durchführungsverordnung vom 15» Februar 1934 eingeräumte Alleinberechtigung zur Vermittlung von Aufführungsrechten der fraglichen Art gegenstandslos geworden,, UnlWG §§ 3, 245 ZPO § 32 24 5 Bei Klagen aus § 3 UnlWG ist der Gerichtsstand des Tatortes der unerlaubten Handlung wahlweise neben dem Gerichtsstand aus § 24 UnlWG gegeben. Aktenzeichens I ZR 143/52 ' Urteil des BGH vom 30, November 1.954 OLG Köln LG Köln Ljjur A f 44 'iS, 3 ( lir ,■ t KV'. Verkündet am 30» November 1954 Grunau,JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der G 0m - Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch Ihren Vorst an d,... Generaldirektor Er' ' mm HagaHmdaiBia gUp Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof, Dr gegen h den Tanzlehrer Eduard A 2» den Verleger Friedrich, P PfBfciannstr * in Br -B Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - ProzessbevollmächtigtersRechtsanwalt Pr» - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr,h:c= Wilde, Br, Birnbach, Pr« Bock, Pr« Krüger-Nieland und Pr„ Nastelski i für Recht erkannti Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28»' Mai 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als folgender Klageantrag äbgewiesen worden ists ; den Beklagten Bei Vermeidung von Geld- und Haftstrafen zu verbieten, Aufführungs- oder Wahrneh-mungsverträge der durch das Gesetz vom .Juli 1953 (RGBl I S 452) über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten verbotenen Art zu vermitteln oder abzuschließen oder sich hierzu zu erbieten. Im übrigen wird das oben bezeichnete Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie s en, A A» 3 - ',;:y v • .;:"Wvvs^:->-;v:;:" . /«Wir«! . Vga'-r-. ••''•• • -;v rm Die Klägerin befaßt sich' mi b der Vermibtkung musikali-scher Aufführungsrechte. Sie nimmt aufgrund von Verträgen mit deutschen Textdichtern und Komponisten sowie mit ausländischen Aufführnngsrechtssesells chat ten die Aufführungsrechte an der Ile hr zahl der unter Urheberrechtsschutz stehenden Werken der Tonkunst nur Ausnahme von deren bühnenmässigen Aufführung waur Sie vermittelt die ihr übertragenen hechte in der Weiset dass sie'öffentliche Aufführungen' gegen Entrichtung einer Vergütung (Tantieme), für die sie bestimmte Tarife aufgestellt hat, gestattet. Die Beklagten haben sich uns:er der Bezeichnung "Interessen-geme:hischalt deutscher Tanzmusikvorbraucher (.Indexe,)" zusammen-geselu ossor . lach einem auch an Musikveranstalter im Bezirk des Landge-n. chts Köln gerichteten Werbesehreiben wollen sie Ur-hoberrechte an Tanzmusikstücken erwerben und zugleich mit dem Verkauf der von ihnen verlegten Noten die Aufführungsrechte an den fraglichen Tonwerken übertragen, ohne eine Aufführungstantieme zu beanspruchen. Sie bezeichnen es in dem fraglichen Werbeschreiben als ihr Ziel, es Wirten, Musikern und sonstigen Veranstaltern in kurzer Zeit, und zwar in ca, 6 Monaten,zu er-möglichen, Tanzveran sta 11ungen irri11 eis eine s ab endfü 1 lend en Rep er t o Ire s t ant 1 einet rei er Tanzmusik dur chzuführ en ■„ ’ "Zu die s em Zweck wollen sie, wie es in: dem Werbeschreiben weiter heißt, "schmissige, moderne Tanzmusik•in Salon-Orchester-BeSetzung zu .normalen Dreisen auf feinstem Papier bei Klarstem Druck" in Einzelausgaben'bringen und den Abonnenten, denen ein Jahresvertrag über 250 DM ero.pfoh.len wird, laufend mit teilen, welche altere Tanzmusik wegen Ab3.aufs der Urheberschutzfrist tantieme-frei aufgeführt werden kann. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Inhalt dieses Werbeschreibens gegen die Bestimmungen Die Klägerin hat in erster Linie beantragt, den Beklagte] zu untersagen, Musikstücke, deren Komponisten oder Bearbeiter Bezugsberechtigte der Klägerin sind, insbesondere vier namentlich von der Klägerin angeführte Musikstücke (darunter den .Foxtrott "Kreppschuhe" von P.A»Heyden in der Bearbeitung von Werner Schrauth) als tantiemefreie Tanzmusik zu bezeichnen un Noten dieser Werke unter der Bezeichnung "tantiemefreie Tanz-" musik" anzubieten. Sie hat Aus'kunfserteilung darüber begehrt,:* wem die Beklagten Noten der fraglichen vier Werke als tantieme freie Tanzmusik geliefert haben. Diese Klaganträge haben durcj ein Teilanerkenntnisurteil ihre Erledigung gefunden.. Die Klägerin hat in erster Instanz weiterhin folgende Anträge gestellt: festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden.zu ersetz der ihr dadurch entstanden ist, dass die vier genannten' Werke von Musikverbrauchern öffentlich aufgeführt werde: • vü'-iin-.v-i • v • • . . v. . p ■"■■■ : ................................... , : • . • ■ ' : ' ' . V des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb wie auch gegen diel allgemeinen bürgerlichrechtlichen Vorschriften über unerlaubte! Handlungen verstosse. Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Beklagten hätte! eine Urheberrechtsverletzung begangen, indem sie Musikverbrau ehern Tanzmusikstücke zur "tantiömefreien" Aufführung angebot hätten, obwohl die Komponisten oder Bearbeiter der fraglichen) Tanzmusik die-, ausschließlichen Aufführungsrechte an die Kläge: abgetreten hätten. Infolge dieses Vorgehens der Beklagten sei diese Musikstücke ohne Abführung einer Tantieme an die Kläger öffentlich aufgeführt worden. Für den hierdurch der Klägerin entstandenen Schaden hätten die Beklagten einzustehen, . sind, ohne dass dafür die üblichen Aufführungsgebübren an die Klägerin gezahlt worden sind: 2o den Beklagten bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafe für jeden Pali der Zuwiderhandlung zu verbieten, in öffentlichen Bekanntmachungen, insbesondere in Werbeschreiben die Behauptung aufzustellen, dass sie a) Wirten, Musikern und sonstigen Veranstaltern in kurzer Zeit ermöglichen würden, Tanzveranstaltungen mittels eines abendfüllenden Repertoires tantiemefreier Tanzmusik durchzuführen, ohne darauf hinzuweisen, daß dabei bekannte Schlager noch lebender "Komponisten nicht gespielt werden dürfen, und b) daß Wirte und Veranstalter dadurch größere Summen sparten, die sonst als Tantieme abzuführen wären., Die Beklagte hat um Abweisung dieser Klaganträge gebeten» Das Landgericht hat den auf Peststellung der Schadenser-satzpflicht gerichteten Klagantrag als unbegründet und den ün-terlässungsantrag angebrachtermassen wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes abgewiesen» Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren Feststellun aritrag dahin eingeschränkt, dass die Schadenoersatzpflicht der Beklagten nur für unzulässige öffentliche Aufführungen des Schlagers ’'Kreppschuhe" festgestellt werden soll, Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Herausgabe der durch solche unzulässigen öffentlichen Aufführungen erlangten ungerechtfertigten Bereicherung zu verurteilen» : Den nicht durch Anerkenntnis erledigten Unterlassungsantrag hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nur als Hilfsan- trag aufrecht erhalten'und ihrem Unterlassungsbegehren folg den Hauptantrag zugrunde gelegti den Beklagten bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafe zu verbieten. Aufführung?- oder Wahrnehmungsverträge d durch das Gesetz vom 4« Juli 1933 (RGBl I, 452) über di Vermittlung von Musikaufführungsrechten verbotenen Art vermitteln oder abzuschliesseri oder sich hierzu zu erbi Das Berufungsgericht hat in diesem Antrag- eine Klagänderung erblickt, diese aber als sachdienlich zugelassen, Hach den Reststelluhgen des Berufungsgerichts hat der ponist Heyden des Schlagers "Kreppschuhe'' der Klägerin keine Aufführungsrechte an seinem Werk abgetreten. Dagegen hat der Bearbeiter dieses Schlagers, Werner SchflflflP, am 13, März 1 mit der S^HHI ädnen Vertrag geschlossen, wonach der ausschliessliche Verfügung über alle ihm gegenwärtig, zusteh den oder während der Vertragsdauer noch erwachsenden und z lenden Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit und ohne Text unter Ausschluss bühnenmässiger Aufführungen eingeräumt worden ist. Die Beklagten behaupten, die Bearbeitung des Sch gers "Kreppschuhe" durch SchWtKKk, durch die der Schlager für moderne Kapellenbesetzung spielbar gemacht worden ist, sei Veranlassung des Komponisten Heyden erfolgt und von .diesem gütet worden. ■Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Abweisung auch der im zweiten Rechtszug neu gestellten Klaganträge z gewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre im Berufungsrechtszug ge steilten.Klaganträge weiter verfolgt. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision., /.■; Sflllil»? . S' ■ ■ Mrn5 ::" ■■ :-1} Entschei dungsgründe £ , - ' -• >v it J •'' *' • -• : , : - i. . i Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken, Das Berufungsgericht- hat zwar den Streitwert der' Berufung auf 3000 DM festgesetzt und die beantragte Zulassung der Revision mit der Begründung .abgelehnt ,. dass in dem Punkte> in dem das Urteil grundsätzliche Bedeutung1habe/ nämlich der Weitergeltung des Gesetzes'vom 4, Juli 1953 nach dem Vortrag der .Klägerin eine gesetzliche Ueuregedung zu erwarten sei. Der vom Berufungsgericht angenommene Streitwert wird jedoch nach Ansicht des Senats dem Interesse der Klägerin an einem Erfolg ihrer noch streitbefangenen Klaganträge nicht gerecht. Ob und wann der Gesetzgeber die Vermittlung von Aufführungsrechten der in Frage stehenden Art neu regeln wird, ist gegenwärtig nicht abzusehen,, Ist aber die von der Klägerin in Anspruch genommene Alleinberechtigung zu einer derartigen Vermittlung von Musikauf-führungsrechten:. nach geltendem ‘Recht' 'nicht gegeben, so sind die Beklagt eh rechtlich nicht gehindert, sich, auch ihrerseits um den Erwerb von Musikauf führungsrecht en und deren Vermittlung an Veranstalter öffentlicher Musikaufführungen zu bemüheno Wenn auch im Hinblick darauf, dass der Klägerin die Wahrnehmung der Aufführungsrechte an nahezu dem gesamten geschützten Musikrepertoire, der Welt anvertraut worden ist, eine derartige Vermittlung von Aufführungsrechten durch die Beklagten zunächst, nur in bescheidenem Umfang in Betracht kommen dürfte, so erscheint es.doch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Tätigkeit der Beklagten -- zu demal bei einer intensiven Werbung. - bislang der Klägerin angeschlossene Urheberberechtigte veranlassen könnte, ihre Vertragsbeziehungen zu der Klägerin zu. lösen und ihre Aufführungsrechte den Beklagten zu übertragen. Ein solcher Einbruch in die bisherige Monopolstellung der Klägerin könnte aber doch so■erhebliche Nachteile für • den Gewerbebetrieb der IS Klägerin zur Folge haben, dass allein schon der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag, der darauf abzielt, den Beklagten schlechthin jegliche gewerbsmässige Vermittlung von Musikaufführungsrechten zu untersagenf die Annahme eines die Revisionssumme übersteigenden Streitwertes rechtfertigt. I. Bas Berufungsgericht geht davon aus, dass der ursprüngliche Streit der Parteien, ob die Klägerin eine Rechtspersönlichkeit und mit der personengleich sei, als erle- digt betrachtet werden könne „ Sow'eit diese Ansicht darauf gestützt wird, dass die Beklagte die Klägerin als Rechtspersönlichkeit und als ihre Gegenpartei anerkannt habe, indem sie der Klägerin das im ersten Rechtszug ergangene Teil-Anerkenntnisurteil ;in die Hand gegeben habe, kann dem Berufungs gereicht nicht beigetretsn werden. Bas prozessuale Anerkenntnis berührt das sachlichrechtliche Schuldverhältnis nicht» Es lässt vielmehr nur den A.nspruch auf Anerkenntnisurteil entstehen. Burch das Anerkenntnis einzelner von mehreren in , einer Klage zusammengefassten Ansprüchen wird somit das Gericht einer Prüfung, der Parteifähigkeit und der A.ktivlegiti-nation der Klagpartei für die weiteren Klaganträge nicht enthoben» Bern Berufungsgericht ist jedoch im Ergebnis beizupflichten, dass die Klägerin rechtsfähig und mit der i.WBBSHM identisch ist. Aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den beigezogenen Akten des Polizeipräsidenten in Berlin (V 26.01 Korp 5 GB) ergibt sich Folgendes Her einem wirtschaftlichen Verein, ist durch Be-- Schluss des Preussischen Staatsministeriums vom 28. September 1933 nach § 22 BGB die Rechtsfähigkeit verliehen worden. Uac 2-I der Kapitulation wurde die i-flm von den Besätzungsmächten sui Grüne; des Militärregierungsgesetzes Hr 52 unter Kontrolle gestellt und erhielt einen gemeinsamen Treuhänder für das amorimamisohe, britische und französische Besatzungsgebiet rod einen weiteren•Treuhänder für das sowjetische Bet at rungs-gebiet, Unter Billigung der für den Sitz der SflflNI massgebenden britischen’ Militärregierung nahm diese ihre Tätigkeit de r Vor ui ttlur.g von Aufführungsverträgen wieder auf. In einem an den Treuhänder für die westlichen Besatzungsgebiete ge-ri'-’hl et er Schreiben vom 14- November 1947 heisst es; ' '■ ' S 1 _ -. ^ . - - -"g •.t \'-'g.-'h :;'f : : A • ' ’ "3otrifft t Gesellschaft für Aufführungsrechte HÜ ( rüher S^HHHI) Gemäss der in der 21, Sitzung am 24- August 1947 getroffenen Entscheidung 55 (c) des i.achrichtenaus-3ctv sses ö.e:s po 1 i ti;3c■ ien I?orums der /. 11 i. i e r t e n IControll-Behörde werden Sie hierdurch davon in Kenntnis gesetzt, dass a) die Tätigkeit o.or 9l (früher bMHM) genrhonigt ist, b) die (^HP ermächtigt i st, Urhebcrrechtsgebühren für Aufführungen von musikalisehen Wsrken innerhslb k et;tsch:Lsnas einzttziehen und derartige Gebenren, in Übereinstiramung mit den Bestimmungen des Kon-trollretsg-seizes Nr 52, an Autoren zur Auszahlung zu bringen.;, wenn diese Autoren deutsche Btaais-angehör ige st rat Leis Klägerin übte hierauf ihre Tätigkeit unter dem Namen UH? (vormals GPEEMI) aas., her Zusatz "vormals SflHMB" ist später fallen gelassen vorder:., hiernach unterliegt es keinen rechtlicher: Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Personen- a) Die Gültigkeit des Vertrages vom 13» März 1942, durch der Bearbeiter SchflHHI des Schlagers "Kreppschuhe" über a! ihm künftig erwachsenden Aufführungsrechte an Werken der To: kunst mit oder ohne Text (mit Ausnahme der bühnenmässigen Aufführung) zugunsten der Klägerin vorausverfügt hat, hat d Berufungsgericht zu Recht nicht in Zweifel gezogen, § 8 Abs: 3 LitUrhG gestattet ausdrücklich die beschränkte oder unbe-l ’i schränkte Übertragung von Urheberrechten auf andere» Der WäJ samkeit des fraglichen WabrnehmungsVertrages stehen die De-| gieIchheit der Klägerin mit der SÜNRK und damit zugleich die-| Rechtsfähigkeit der Klägerin bejaht hat, denn der vorgeschilp defte Sach.verla.uf- ergibt, dass es sich bei der unter dem Kamen GH® klagenden Aufführungsrechtsgesellschaft nicht um eine Keugründung, sondern die ehemalige MflMI handelt, die lediglich ihren Kamen geändert hat (so auch Gutachten des 'BundesJustizministeriums vom 15 < Februar 1950 S 4 und die Be-, gründung des Referentenentwurfs zuia Verv/ertungsgesellschaft e'n| ge setz S 2901 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 283)» . - >. in/ v.-' ■ d-.-n.--R.-W' - ' jm II » Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht den Klag antrag abgewiesen hat, der auf Feststellung der Schadensersal pflicht der Beklagten v/egen unzulässiger Öffentlicher Aufführungen des Schlagers "Kreppschuhe" gerichtet ist, halten da-J gegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Das Berufung) gefleht hat ein rechtliches Interesse der Klägerin an der be'Jjj gehrten Feststellung verneint» Aus der Begründung ergibt siel jedoch, dass das Berufungsgericht in Wahrheit nicht ein Recht Schutzbedürfnis, für dieses Feststellungsbegehren vermisst, sc dem das fragliche Rechtsverhältnis, nämlich die von der Klä-| gerin geltend gemachte Schadens ersatzpflicht der Beklagten, nicht als gegeben ansieht» 11 kartellierungsbestiinmurigen (Gesetz Nr 56 der amerikanischen Militärregierung;, Anordnung Sr 78 der britischen Militärregierung,. Verordnung Nr 96 der französischen Militärregierung) nicht -entgegen, und zwar auch nicht insoweit, als das Verhältnis der Klägerin zu den Musikverbräuchern.in Frage ptehtl Hierbei kann dahinstehen, ob im Grundsatz die in den -^ekartel-lierungsgesetzen vorgesehene Kontrolle eingreift, wenn sich eine Vielzahl von urheberrechtlichen Ausschliessliohicelts-rechten durch Rechtsübertragung in einer Hand vereinigen. Die Tatsache, dass gegen die der Klägerin entsprechende Vereinigung amerikanischer Komponisten, Autoren und Verleger (ASCAP) mehrfach auf Grund' der Sherman-Act von Amts wegen ein Anti-Trust-Verfahren eingeleitet worden ist, legt die Annahme nahe, dass jedenfalls:nach der in derr Vereinigten Staaten von Amerika herrschenden Rechtsauffassung derartige der Vermittlung von lutzungsrechten am Urheberrechtsgut dienende Zusammenschlüsse der Urheberberechtigten der kartellrechtlichen Kontrolle unter dein Ge Sicht spühkf der übermässigen Konzentration der Wirtschaftskraft unterliegen können. Es bedarf im Streitfall jedoch deähalb keiner abschliessenden Stellungnahme zu.der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin überhaupt in den Bereich der alliierten Dekarteliierungsgesetzgebung fällt, weil diese Tätigkeit durch die Kontrollratsverfügung Nr 55'c vom 24- August 1947, also nach Inkrafttreten der fraglichen kartellrechtlichen Vorschriften, ausdrücklich von den Besätzungsmachten genehmigt worden ist. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Klägerin seit Herbst 1945 unter der Kontrolle der Besatzungsmächte gestanden hat, den massgeblichen alliierten Stellen somit die Organisation und die vertraglichen Grundlagen., auf denen sich der Geschäftsbetrieb der Klägerin aufbaut,' bei Erlass der Genehmigungsverfügung in vollem Umfang bekannt''warenü'-'Wenn bei dieser Sachlage seitens der Alliierten keine Massnahmen auf Grund der Be-kartellierungsbestimmungen gegen die Klägerin ergriffen worden sind, sondern ihr die Weiterführung ihrer Tätigkeit im bisherigen Rahmen ausdrücklich gestattet wurde, so wäre hier jedenfalls eine Befreiung von den Schranken der Dekartellier gesetze zu entnehmen, falls es einer, solchen Freistellung rai Rücksicht auf die marktbeherrschende Stellung der Klägerin der Vermittlung von Musikaufführungsrechteh bedurft haben so te (vgl zu dieser Frage Möhring WuW 1952, 91$ ilipperdey NJW 1953, 881; Urteil des Kammergerichts Berlin vom 1- Oktober 1 in Ufita 1954, 235 und vom 12'» Juni 1953 in GRÜR 1954, 525) b) Es ist hiernach rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufu geri’cht die Klägerin für berechtigt erachtet hat, die Rechte aus dem 1942 mit Schrauth geschlossenen Wahrnehmungsvertrag geltend zu machen» Die Auffassung des Berufungsgerichts dage gen, durch öffentliche Aufführungen des Schlagers "Kreppsch in der Bearbeitung von SchfBSH könne selbst dann nicht in Ausschliesslichkeitsrechte, der Klägerin eingegriffen worden sein, wenn die Bearbeitung eine urheberschutzfähige schöpferische In 1 stung darstelle, beruht auf rechtsirrigen Erwägun Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Schrauth habe das gegebenenfalls in seiner Person entstandene Urheberrecht nich ohne. Zustimmung des Schöpfers' des Originalwerkes, des Komppe nisten Heyden, verwerten dürfen« Aus dem Einverständnis von' Heyden mit der Vornahme der Bearbeitung könne nicht -ohne we teres Seine Einwilligung zur selbständigen Verwertung des 3 ' arbeiter-Urheberrechts durch SchMWWl entnommen werden» Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, dass Heyden eine sol-, che Einwilligung erklärt habe« Die Klägerin sei deshalb, c ihr von Heyden keine Aufführungsrechte übertragen v;orden se; nicht berechtigt gewesen, den Schlager "Kreppschuhe" in dep Bearbeitung von 'SchflHHI durch öffentliche Aufführungen zu. verwerten» Es könne demnach der Klägerin auch durch das Vo: gehen der Beklagten kein Schaden erwachsen sein, weil durch - 13 öffentliche Aufführungen dieser Bearbeitung Rechte der Klägerin nicht verletzt würden. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden.- Esist zwar auch der von der Revision vertretene Standpunkt abzulehnen, dass in dem Einverständnis des Originalurhebers mit einer Bearbeitung seines Werkes stets zugleich die Zustimmung zu einer selbständigen Verwertung des ' • v; - ' Bearbeiterurheberrechtes durch den Bearbeiter liege. Ob und in welchem Umfange -Sc jjMNi berechtigt war, die urheberrechtlichen Hutzungsrechte an der Bearbeitung selbständig zu verwerten, richtet sich vielmehr nach seinem mit Heyden abgeschlossenen Vertrag, (vgl Ulmer aaÖ S 256; BG-HZ 5, 116) „ Die Revision rügt' in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 139 ZPO. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe in keiner Wei&e erkennen lassen, dass es als entscheidungserheblich ahsehe/". cfc Heyden dem .Bearbeiter ' Sch^HHI die Wahrnehmung der öffentlichen Aufführungsrechte an seiner Bearbeitung übertragen habe. Die Klägerin hätte sich, auf diesen Gesichtspunkt gemäss § 139 ZPO hingewiesen, auf das Zeügnis vonSchdafür berufen, dass Heyden mit der öffentlichen Aufführung der Bearbeitung einverstanden gewesen sei. -Es-kann dahinstehen, ob diese Rüge durchgreift. Denn selbst wenn Hey- . den nicht in die Verwertung der Bearbeitung durch, SchfiMNI gewilligt haben sollte, kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, durch Öffentliche Aufführungen der Bearbeitung würden auch dann nicht der Klägerin zustehende Rechte verletzt, wenn diese Bearbeitung als schöpferische Leistung unter Urheberrechtsschutz stehe. : . : . Ist nämlich für Schrauth gemäss § 2 Abs 1 LitürnG ein Bearbeiterurheberrecht entstanden, so ist die Klägerin auf Grund des Vertrags vorn 15, Marz '1942 Inhaberin der aus dies Urheberrecht flieseenden ausschliesslichen Nutzungsrechte ge 1 worden, soweit die öffentliche Aufführung dieser Bearbeitung in Frage steht. Dies gilt auch dann, wenn die Bearbeitung de Schlagers auf einen entsprechenden Auftrag des Komponisten ■Heyden .zurückgeht; denn Urheber und damit ursprünglicher Tr ger des Urheberrechtes ist allein derjenige, der die schöpfe rische Leistung erbracht hat, auf der die scliutzv.ürdige ind viduelle Formgestaltung des Urheberrechtsgutes beruht (vgl Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 1928 § 2 Ann; 2: Ulmer aaO S 116 /119/; RGZ 82, 333 ;/336/; 108, 62 /ßlj Urt.d. Senates vom 26, Oktober 1952 - I ZR 93/51 - Lindenmaier-Möhring § 11 LitUrhG Kr 1) . Wird die Bearbeitung eines Werkes auf Grund einer Bestellung .d:es Urhebers des Originalwerkes und für dessen Rechnung vorgenom-men, so kann zwar beim Pehlen ausdrücklicher Vereinbarungen die Vertragsauslegung ergeben, dass der Bearbeiter die urheberrechtlichen .Nutzungsrechte an der Bearbeitung auf den Ori ginalurheber übertragen wollte. Einer solchen Vertragsausle gimg steht' aber im Streitfall entgegen, dass Schrauth Über alle in seiner Person entstehenden Urheberrechte,:/soweit LU. das Aufführungsrecht in Präge steht, bereits zugunsten der Klägerin vorausverfügt hatte, .'''Nt::..v t V-■•■■Gemäss .§ 12 Lit UrhG dürfen nun zwar die dem Urheber § 11 LitürhC vorbehaltenen ausschliesslichen Nutzungsrechte (hm "Werk bei einer Bearbeitung nur mit Zustimmung des.‘Urhebers de.s Originälv/ef kes ausgeübt werden. Das bedeutet' aber nicht, dass durch öffentliche 'Aufführungen der Beanbeitu nicht .rechtswidrig in das Bearbeiter-Urheberrecht einge fen würde, falls der Inhaber des vom Bearbeiter abgeleitet ausschliesslichen Aufführungsrechtes diese Aufführung nich gestattet hatWenn: auch, der Bearbeiter . bei der Verwertu: Verfas des Bear'beiterurhe'lDerrechtes von der Zustimmung des sers des bearbeiteten Werkes abhängig ist, so steht ihm doch gegenüber der öffentlichen Aufführung der Bearbeitung ein selbständiges Vertretungsrecht zu» Hierbei ist es für die Verletzung der Ausschliesslichkeitsrechte des Bearbeiters unerheblich, ob der Urheber des OriginalWerkes- seine Einwilligung zu der Aufführung erteilt hat oder nicht? denn der Bearbeiter ist hinsichtlich der Auswertung seiner unter eigenem Urheberrechtsschutz stehenden Arbeit nicht nur gegenüber jedem Dritten, sondern auch gegenüber dem Urheber des von ihm bearbeiteten Werkes geschützt (Allfeld aaO § 2 LitUrhG Anrn 3 Abs 2; Ulmer aaQ :S 154, Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht , 4. Aufl Anffi 3 g' zu § 2). Die Klägerin könnte hiernach zwar auf Grund des mit SchflB .geschlossenen Vertrages Aufführungsrechte' "an-der•Bearbeitung nur mit Einwilligung von Heyden vergeben, falls Heyden einer selbständigen Verwertung des Bearbeiterurheberrechtes durch Schrauth nicht zugestimmt haben sollte= Die öffentliche Aufführung der Bearbeitung ist aber andererseits, soweit ein Seäfbe11e'rurheberrecht entstanden sein sollte, nicht nur von der Zustimmung von Heyden, sondern auch von der Einwilligung der Klägerin abhängig. Steht die Bearbeitung von SchfMHHI unter eigenem Urheber-rechtssehutz, wie das Berufungsgericht unterstellt hat,- so würden somit durch von der Klägerin nicht genehmigte öffentliche Aufführungen dieser Bearbeitung Rechte der Klägerin verletzt und oste - wurde auch' einen Schaden; erleidenb Demi für.' er-laubte Aufführungen 'wären Tantiemen :sowohl„für Heyden als auch für-, --'SchpHMM ab zuführen - gewesen. Die Klägerin hätte also dadurch, .dass die Aufführungstantiemen nn sie nicht abgeführt worden sind, an die sie die Vergabe der Aufführungsrechte üblicherweise . knüpft , -eine '.wirtschaftliche Einbuße erlitten (für den ähnlich gelagerten Fall der Verletzung eines abhängigen Patents vgl EGZ 126,127 £~3t7)« • Hun haben zwar die Beklagten, wie unstreitig ist, den Schlager "Kreppschuhe" in der Bearbeitung von SchtHHM nicht selbst öffentlich aufgeführt. Sie haben aber nach der Darstellung der Klägerin solche.öffentlichen Aufführungen durch ihr Verhalten, nämlich die unrichtige Behauptung, es handele sich um "tantiemefreie" Musik, veranlasst« Sollte dies zutreffen, was unaufgeklärt geblieben ist, so käme, falls den Beklagten ein Verschulden zur Last fiele, eine Schadenshaftung der Beklagten aus §§ 37 LitUrhG, 830, 840 BGB in Betracht (Allfeld aaO, § 36' Anm 12; § 38' Ahm 11 ff)« Das Berufungsge- ,! rieht hätte also bei dieser Rechtslage nicht ungeprüft lassen! dürfen, ob Schrauth ein eigenes Bearbeiterurheberrecht erwach sen ist«' Da die Entscheidung über den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrag die Prüfung die ser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vorfrage voraussetzt, muss der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht .zurückverwiesen werden« Bel der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht : zu beachten haben,., dass . dieserKlagantrag, soweit er alle ■ unzulässigen.Aufführungen des Schlagers "Kreppschuhe" ergreifen will, zu weit gefasst ist, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag nur Rechte aus unzulässigen Aufführungen der Bearbeitung dieses Schlagers durch Schrauth herleiten will, und zwar auch dies nur insoweit, als für die Veranstaltung dieser Aufführungen das Verhalten der Beklagten ur-, sächlich gewesen ist« Das Berufungsgericht wird deshalb bei einer erneuten Erörterung.dieses Klagantrags auf eine entsprechende Einschränkung hinzuwirken haben« c) Das gleiche gilt für den auf Herausgabe der Bereicherunj gerichteten Hilfsantrag der Klägerin, über den das Berufung^ gerieht zu befinden haben wird, falls ein Urheberrechtsschull für die' Bearbeitung von zu 'beÖa4'len5> ein schuldhaf- tes Handeln der Beklagten aber nicht festzustellen sein sollte, Der Senat hat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass bei der Verletzung urheberrechtlicher Ausschliesslichkeitsrechte ohne Rücksicht auf Verschulden die allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer Bereicherung zur Anwendung kommen können (RGrZ 121, 258 gegen RGZ 113, 413 Z4247; BGHZ 5, 116 /I23/; Ulmer aaO S 307), Abgesehen davon, dass die Präge der Unmittelbarkeit der Vermöge-nsverschiebung im Sinne des Bereicherungsrechtes noch geklart werden müsste, würde im Streitfall ein Bereicherungsanspruch voraussetzen, dass den Beklagten das Entgelt für den Verkauf der fraglichen Noten auf Grund der von ihnen zugesicherten Aufführungsfreiheit zugeflossen ist und dieser Kotenverkauf tatsächlich zu öffentlichen Aufführungen der Bearbeitung des Schlagers "Kreppschuhe" durch Schrauth ohne Abführung von Aufführungstäntiömen an die Klägerin geführt hat. IIIo a) Der erstmalig in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag auf Unterlassung, durch den den Beklagten die Vermittlung von Musikaufführungsrechten .verboten werden soll, soweit das Gesetz vom 4» Juli 1933 (RGBl I, 452) hierfür eine Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda ^orschreibt? zielt im Ergebnis darauf ab, die von der Klägerin beanspruchte Alleinberechtigung zur gewerbsmässigen Vermittlung von Aufführungsrechten der fraglichen Art sicherzustellen, Klaggrundlage für diesen Unterlassungsantrag bildet § 823 Abs 1 BGB; denn wenn der Klägerin, wie sie geltend macht, tatsächlich insoweit ein rechtliches Monopol zustande, so würden die Beklagten,- indem sie gleichfalls die Vermittlung von Kusikaufführungsrechten anbieten, unmittel- bar in das der Klägerin nach § 823 Abs. i BG3 geschützte Recht;.-' an der ungestörten Ausübung ihres eingerichteten Gewerbebetriebes eingreifen (RGZ 135, 242; 158, 377'; BGHZ 4, 270 /27g Das Unterlassungsbegehren der Klägerin setzt voraus, § 1 des Gesetzes von 4« Juli 1933 noch wirksam ist» Dies ist”' vom Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint worden Bas Gesetz vom 4* Juli 1933, durch das die bis dahin bestehenden mehreren Organiss-tionen zur Verwertung von AuffUh-rungsrechte'n ausgeschaltet worden seien, und das dazu geführt; habe, der Klägerin durch die ihr allein erteilte Genehmigung eine monopolartige Stellung zu verschaffen, habe darauf ab-'gezielt, dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung öffent- ' ' lieber Aufführungen einzuräumen,. Hierdurch sollte dem nationalsozialistischen Gedankengut der Weg geöffnet und dem Publikum unerwünschtes Gedankengut ferngehalten werden. Ferner sollte Komponisten, deren Persönlichkeit nicht gefiel, der Weg zur Verwertung ihrer Werke versperrt werden. Biese Ein- . flussnahne "aeö Ministers sei auf Grund des Gesetzes ohne weiteres möglich gewesen, weil er es in der Hand gehabt hätte, die Genehmigung zu widerrufen, wenn ihm-das Verhalten der einzig zugelassenen Verwertungsgesellschaft nicht zusag-p te„ Hieraus folge, dass.das Gesetz vom 4. Juli 1933 unter Siff 3 des MilRegG Kr 191 fiele, wonach "alle Bestimmungen des deutschen Rechtes, welche die Überprüfung, Genehmigung oder Ermächtigung durch das genannte Ministerium (Pfopagan-daministerium), die Unterstellung unter dessen Leitung oder die Befolgung der Anweisungen und Anordnungen des genannten 'Ministeriums' vorschreiben" aufgehoben seien. Aber selbst.; wenn das Militärregierungsgesetz Nr 191 nicht eingreife, kÖp,i das Geseia vom 4.« Juli 1933 Heine Anwendung mehr finden, weil es als typisch nationalsozialistisch angesehen werden müsse..' Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat tritt zwar der Ansicht des Berufungsgerichts, dass § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1933 nicht mehr in Geltung sei, im Ergebnis bei, aber aus anderen rechtlichen Erwägungen, als sie für das Berufungsgericht massgebend waren. Die Generalklauseln des Art II und III des Gesetzes Nr 1 der Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe A S -3) und des Art II des Kontrollratsgesetzes Mr 1 vom 20. September .1945 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland S 6), wonach deutsche Gesetze mit typisch nationalsozialistischem Inhalt nicht mehr zur Anwendung kommen dürfen, stehen nach Ansicht des Senates der Wirksamkeit des Gesetzes vom 4. Juli 1933 nicht entgegen. Das Berufungsgericht verkennt, dass die Entscheidung darüber*, welche Werke ; zur. Aufführung kommen sollen, allein- ol bei cieri Muäik^ uncl nicht bei der Aufführungsrechts- gesellschaft liegt."Der AufführungsrechtsgeSeilschaft fließen lediglich als Inkassostelle der Urheberberechtigten die Aufführungstantiemen aus dem tatsächlich aufgeführten Urheberrecht sgut zu, soweit die Vermittlung der Aufführungsrechte ihr anvertraut worden ist. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht Ziel der sog. STAGMA-Gesetzgebung gewesen sein, durch Einschaltung des Propaganda-ministeriums auf die Gestaltung Öffentlicher Aufführungen, insbesondere die Auswahl des Repertoires, einzuwirken: Es ist zwar davon auszugehen, dass durch die dem Reichs- rrini s bar für Volksauiklärung und Propaganda in § 1 des Gesetzes vom 4» Juli 193d erteilte Ermächtigung von vornherein angestrebt wurde, eine einzige Organisation zur Vermittlung’ vovt Musikaufführungsrechten zu schaffen; was dadurch verwirk-: 1icht wurden dass der Klägerin durch § 1 der Burehführungs- 3 Verordnung vom 15* Februar 1934 (RGBl I S 100) als allein!- .. ger Stelle die Genehmigung erteilt wurde, die gewerbsmässige-Vermittlung zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text (mit Ausnahme der bühnenmässigen Aufführungen) auszuüben (vgl Begründung des Referentenent-wurfs zürn Verwertungsgesellscliaftengesetz S 289)* Das Bestreben, die Aufführungsrechte bei einer einzigen Yerwcrtungsge-Seilschaft zu vereinen, kann aber nicht als Ausfluss einer typisch nationalsozialistischen Grundhaltung angesehen werden . Aus der Erwägung, dass das für die Kontrolle der Aufführungen erferd erliche Überwachungssystem in der Regel erhe lieh schwerfälliger 'und damit kostspieliger ist, wenn mehrere.: Aufführungsrechtsgese], Isolierter; im gl eichen Raum nebeneinar-ü der arbeiten, aus einem Kebene inand erwi rken mehrerer Verwer-tangsge"el .„schäften auch für die Mu sikvo raust art er Cchwie-r i gk ei ten entstehen körnen, weil sie sich, jeweils Über das \ cn den einzelnen Ververtungsgesellschäften verwaltete Avisik :repe rtnire dewissielt ver s0ha 11 en auseen, w3rder in za;: 1 -reichen Ländern, die aer Berner Loereinkunft zu dem Schutz von Werken der Literrtiir und Kunst er gehören (RGBl j 933 IT I 890 die wusikaufführungerechte durch eine einzige 7erwertungsge- Seilschaft vermittelt. Tn mehreren Staaten ist unter der" * Herrschaft eines demokratischen Regierungssystems einer ein-* zigen Verwertungsgesellschaft eine gesetzlich verankerte Monopolstellung eingeräumt worden (vgl Ulmer-Bußmann-Weber: Das Recht der ? e rwe r t ungsge seil schäften S 18)„ Die G-seizgebnrg kann h.iern.ach nicht als typisch ncl ionalsozl a-11stiaches Gedankengut gewertet werden 1} . Der Senat tritt jedoch dem Berufungsgericht darin bei, dass § i des Gesetzes vom 4, Juli 1933 durch Ziff 3 des I.Iili-tärregiarungsgesetzes Ir 191 (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - amerik» Kontrollgebiet - Ausgabe a S 53) außer Kraft gesetzt worden ist. Der Ansicht der Revision, Ziff 3 des Gesetzes Ir 191 habe nur die Zuständigkeit des Reichsrni-nisters für folksaufklarung und Propaganda zur Erteilung der Genehmigung beseitigt, nicht aber den Genehmigungszwang als solchen aufgehoben, kann nicht .zugestimmt.werden. Die Zuständigkeit des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda, künftighin Genehmigungen zu erfeilem, entfiel bereits nach Ziff 2 des Gesetzes Ir 191, der diesem Minister innerhalb des besetzten Gebietes die Ausübung jeder: Tätigkeit untersagte. Wenn Ziff 3 des Gesetzes Kr 191 darüber hinaus die Aufhebung aller Bestimmungen des deutschen Rechtes versah, welche eine Genehmigung durch das Reichsministeriü$f für Volksaufklärung und Propaganda vorschrieben, so spricht diese Passung•dafür, dass der Genehmigungszwang als solcher jeäehfälls’-dänn entfallen sollte? weiin die fragliche Gesetzesbestimmung die Genehmigungspflicht, wie § 1 des Gesetzes vom 4* Juli 1933? erstmalig einführte und von vornherein unmittelbar an die alleinige Zuständigkeit des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda band. Dafür, dass Ziff 3 des Gesetzes' Ir 191 etwa nur Vorschriften politischen oder auf einer autoritären Stäätäauffassuhg beruhenden kulturpolitischen Charakters ergreifen sollte, gibt der ganz allgemein gehaltene Wortlaut dieser Bestimmung wie auch -der übrige Inhalt des Gesetzes Ir 191 keinen Anhait ü ; Auch aus dem vor dem Gesetz Ir 191 ergangenen Militärregierungsgesetz Ir 6 (Amtsblatt der MilReg Deutschland Ir 2 S 14) kann entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes entnommen werden. Das Gesetz Fr 6, wonach jede von einer deutschen Behörde nach deutschem Recht auszusprechende Ei niächtigung oder Genehmigung von' der Militärregierung erteilt werden kann, trifft lediglich eine Zuständigkeitsre gelung, aus der für die Auslegung von späteren Bestimmun der Militärregierung über die Aufhebung deutscher Rechts Vorschriften nichts gewonnen werden kann.. Infolge der unmittelbaren Verknüpfung des Genehmi Zwanges mit der Zuständigkeit des Reichsministers für Vol auflclärung und Propaganda in § 1 des Gesetzes vom 4° Juli 1933 handelt es sich im Streitfall um eine andere Problemstellung als bei der vom Oberverwaltungsgericht Hamburg er schied eilen Frage, ob § 3 des Theatergesetzes vom 5. Mai 1 (RGBl I S 411) durch das Gesetz Fr 191 aufgehoben sei (vg Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 23 * Juni 1 in Bauer, Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland, I S 4 ff)- § 3 des Theatergesetzes sah eine Zulassung von Theat aufführungen durch den "zuständigen Minister" vor. Die Zu digkeit des Reichsministers für Volksaufklärung und Piep da ergab sich nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift, so dem aus •§ 1 des Theatergesetzes in Verbindung mit der VO über die Aufgaben des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 30. Juni 1933 (RGBl I, 449). Auch ist Genehmigungszwang für Theateraufführungen nicht erst dur das Theatergesetz von 1934 eingeführt worden, sondern be te vor Erlass dieses Gesetzes auf § 23 Gewerbeordnung, d durch § 9 des Theatergesetzes aufgehoben worden ist. Zut fend hebt das Oberverwaltungsgericht Hamburg in'seinem teil hervor, dass zwischen den beiden fraglichen Best im mungen über den Genehraigungszwang von Theateraufführ keine, grundlegenden Unterschiede beständen. Wenn das Ob Verwaltungsgericht Hamburg bei. dieser Sachlage den Standpunkt vertreten hatf daß § 3 des Theatergesetzes durch das Gesetz Nr 191 nicht berührt werde, so ist dies nicht unvereinbar mit der hier vertretenen Auffassung, wonach der erstmalig durch das Gesetz vom 4h Juli 1933 vorgeschriebene Genehmigungszwang für Vermittlung von Musikaufführungsrechten, für den von vornherein die ausschließliche Zuständigkeit des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vorgesehen war, durch das MilRegG Nr 191 ausser Kraft gesetzt worden ist„ Pur den Wegfall der gesetzlichen Monopolstellung der Klägerin nach dem Zusammenbruch des Reiches spricht auch noch Folgendes? Wird .'"eine .einzige VerwertuhgsgeSeilschaft' für die Ver- ' mittlung urheberrechtllcher Ausschlieliichkeitsrechte zugelassen, so verstärkt dies ihre .Machtstellung, die sieh bereits aus der rechtlichen Natur der zur Wahrnehmung übertragenen Ausschließlichkeitsrechte ergibt, ganz wesentlich* Sie tatsächliche oder rechtlich verankerte Monopolstellung von Verwertungsgesell, schäften hat in einer großen Zahl von Staaten zu einer staatlichen Einflußnahme oder Kontrolle ihrer Tätigkeit ^geführt (vgl die ZusammensVell-uhg .im,niel>rentenentvvurf zu dem Ver-wertungsgese11schaftengesetz S 294). In Deutschland erschöpfte sich diese staatliche Einflussnahme vor 1945 nicht etwa nur in der Genehmigungspflicht, sondern führte nach der damaligen staats rechtlicher Lage zu einer ständigen Überwachung und Einflussnahme staatlicher Stellen auf die Tätigkeit der Klägerin» Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 4» Juli 1933 konnte die Genehmigung jederzeit widerrufen werden. § 4 des Gesetzes sah im Falle des Nichtzustandeskommens eines Vertrages über die Höhe der . Aufführungsvergütungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und einem für den Abschluss solcher Verträge von dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda anerkannten Verband von I.urjiicver&nsia 1 tern eine Schied'sstelle vor, deren Vorsitz durch g's—einsar.e rncrenur.g des Eeichsministers für Volksatif'klärung und ircraganda, des E eichsministors der Justiz und des Reichs-v.u rt s ch ei t sir rs t er s he st immt ■ werden sollte , -S'i'i 4 i der vor -194.5 geltenden Satzung der Klägerin warer^ ihre Mitglieder die drei Leiter der Berufsorganisationen der deutschen Komponisten und der deutschen Musikverleger in der Reichsmusikkammer sowie der deutschen Textdichter in der Reich: sohrifttummkammer rets Treuhänder der von ihnen vertretenen ür-hebor und Verleger . § 6 der Satzung bestimmte, daß die Besch],ü so nur einstimmig gefaßt werden konnten und bei Fehlen der Birr sfimrügkeit der Präsident der Rei chsmu.sikkam.mer eutschei.de. hao! § 6 dc^ Sal zung cblag die Leitung der Gesellschaft einem ge........... schäftsführende"' Direktor, der auf Vorschlag des Präsidenten de| Rei ohsmusikkenmcr ven der Reichsregierung bestimmt wurdeDer gosobüf!sfbhren.de Direktor war für seine Maßnahmen dem Präsiden-ten der Keinhsmusikkammer verantwortlich» Der Beirat, der aus "1 • : • -■ ;'*v. j rbä'/’A-i?-.. ; - n ml i.g- “• '^c ,ä' g ' ( " - b'-'gi ,r^ den drei Mitgliedern der Klägerin bestand, konnte sich jederzeitj beschwerde führend an den Präsidenten der Reichsrnusikkammer won~j den (§ 17). Dem Präsidenten der Reichsrnusikkammer stand weiter-^ .hin ein Entscheidungsrecht bei der Verteilung der Ertragnisse -ZU, § 24 der Satzung bestimmte, daß Beschlüssen über Änderungen ;| der Satzung nur in Gegenwart des gescbäftsfährender Direktors in gefaßt werden konnten,.Stimmte der geschäftsführende Direkte ; einem s at zungsän ä erhden Beschluß nicht zu, .so war die' Ent sehe hfl dung dem Reichsminister für Volksaufklärung und^Propaganda vorBl behalten, Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über Auf-gg lesung uu lese’1 schaft bedurften der Genehmigung der zuständigen S c aaJ ob chord er.;., 1 t b Von diesen staatlichen Einfluß- und Aufsichtsrechten ist die Klägerin nach 19Ä5 Juror d.i e'staatsrechtliche Umformung der Bundesrepublik und den Wegfall der in den fraglichen besetzen und' Sät zungsbest tmmungen vorgesehenen Instanzen frei-gestellt wordene Die Bindung der Klägerin an eine staatliche Kontrolle sollte aber, v/enn man die S((BBB~Gesetzgebung in ihrer Gesamtheit würdigt , gerade das Gegengewicht gegen .die ihr eingeräumte gesetzliche Monopolstellung bilden. Auch dies deutet darauf hin, daß die S^HMK -Gesetzgebung, jedenfalls, soweit sie die Alleinberechtigung der Klägerin zur gewerbsmässigen Vermittelung von Musikaufführungsrechten vorsah, nach der Kapitulation ihre Geltung verloren hat„ Hieraus folgt, daß die Klägerin, deren Rechtsfähigkeit - wie bereits dargelegt - nicht auf dem Gesetz vom 4» Juli 1933 und der DurchführungsV0 von 1934, sondern der staatlichen Verleihung des Preußischen Staatsministeriums vom 28« September 1933 beruht, auch gegenwärtig noch zur Vermittlung von Musikaufführungsrechten berechtigt ist, für diese Tätigkeit aber eine rechtliche Monopolstellung nicht mehr in Anspruch nehmen kann» Dem steht die Kontrollratsverfügung 55 e vom 4» August 1947 nicht entgegen» Durch sie wurde nur die Vermittlung aussch 1 iess 1 icher Auffihrungsrechte durch die .Kläger!rs genehmigt, nicht aber kann aus dieser Verfügung dahin entnommen werden, daß allein der Klägerin Vermittlertätigkeit Vorbehalten bleiben sollte. eine Zusicherung ei n e de rar t i ge An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Aufhebung des Militärregierungsgesetzes Kr 191 durch Kr 5 des Gesetzes .der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt der Hohen Alliierten Kommission in Deutschland Hr 1 vö. 23 V September 1949 S .7 ) nichts geändert. Sowohl aus allgemeinen Rechtsgrund Sätzen wie aus der ausdrücklichen Regelung in Art 1 des Gesetzes Fr 3 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt der Hohen Alliierten 26 - ! A A.; J , ................. .. ,, . ,»//.- <■....................................... , Kommission in Deutschland Nr 1 vom 23. September 1949 S 5) ergil sich, daß mit Aufhebung des Militärregierungsgesetzes Nr 191 nicht etwa die durch dieses Gesetz ausser Kraft gesetzten deutschen Bestimmungen wieder in Geltung getreten sind,. Das Berufungsgericht hat nach alledem den Klagantrag, der anstrebt, der Beklagten schlechthin die Vermittlung von Aufführungsrechten der im Gesetz vom 4. Juli 1933 geregelten Art zu . verbieten, zu Recht, im Hinblick auf § .3 des Gesetzes Nr 191 als! „<Jm unbegründet erachtet,/ Bei dieser Sachlage bedarf es'keiner Erörterung, ob das von der Klägerin in Anspruch genommene gesetzliche Monopol., als einzige Verwertungsgesellschaft Aufführungsrechte vermitteln zu dürfen,etwa gegen die Dekartellierungsbestimmungen oder Normen des Bonner Grundgesetzes (Art 9 Abs 1, Art 12 Grund( verstößt. b) Den Unterlassungsantrag der Klägerin, der sich gegen die Art der Werbung der Beklagten für ihr Unternehmen, insbesonder die Beh'aüg’tüng':der" Beklagten richtet, sie könnten Musikveran- ■ | staltern ein .abendfüllendes Repertoire tantiemefreier, moderner; Tanzmusik zur'Verfügung stellen, hat das Berufungsgericht zutreffend als Kilfsantrag gewürdigt. Eine Entscheidung über die-1 sen Antrag .-konnte nur in Frage kommen, falls sich das in ersten Linie gestellte Unterlassungsbegehren, das ein Verbot jeglicher! Vermittlung von Musikaufführungsrechten durch die Beklagten anstrebte, als unbegründet erwies. Die für einen Hilfsansprucllj wesentliche Abhängigkeit von der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Kauptanspruch.es ist somit gegeben. Es liegt nicht etwa eine unzulässige bedingte Klagerhebung vor. Obwohl das Berufungsgericht über den Hilfsantrag nicht sachlich entschieden/ sondern dieses Klaget eg ehren zu Unrecht - wie noch darzulegen sein wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des 'angerufenen. Gericht es ab gewiesen hat, kann der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag vom Revisionsgerieht endgültig abgewiesen werden (RGZ 102, 174- /T767? 152, 292 /2967) , Das Berufungsgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Hilfsantrag nur aus § 3 UnlWG als schlüssig unterbaut angesehen In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist es der Auffassung, daß ein Antrag aus § 3 UnlWG- nur in dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 24- UnlWG geltend gemacht werden könne, der im Streitfall bei dem angerufenen Gericht nicht gegeben sei. Dieser Beurteilung der Zuständigkeitsfrage kann nicht beigetreten werden. Mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Lehre ist davon auszugehen, daß der ausschließliche Gerichtsstand des § 24 UnlWG nur eingreift, wenn der aus dem Klagtätbestand hergeleitete Anspruch ausschließlich unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fällt. Da § 3 UnlWG ein Schutzgesetz im Sinne des- § 823 Abs 2 BGB dar st eilt / ist \ der Gerichtsstand des Tatorts der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) wahlweise neben dem Gerichtsstand aus § 24 UnlWG gegeben (EG- GRÜR 1931, 1299 /j30Q/t RG GRUR 1939, 407 /TOS/d RG JW 1936, 923; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 1951 § 21 UnlWG Anm 1 B; Reimer, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 3» Auflage Kap. 118 S 905 ff mit weiteren' Nachweisen) o Danach ist, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1951 (I ARZ 233/54) ausgesprochen hat, von Aus- . nähme fallen abgesehen, bei einer im Gerichtsstand des § 32 ZPO erhobenen Klage der Sachverhalt stets auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu prüfen. Da diese Prüfung durch, das Berufungsgericht bislang unte blieben ist, muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgeho ben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entschei dung an den Tatrichter zurüclcv'erwiesen werden, damit über die Begründetheit dieses Klagantrages nach den Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren- Wettbewerb sachlich entschieden wird. Obwohl zu diesem Klagantrag bislang nur über eine Prozes Voraussetzung befunden worden ist, erscheint auch insoweit die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht statt an das landge rieht sachdienlich, da hierdurch eine Aufspaltung des Prozeßstoffes, die unzweckmässig erscheint, vermieden wird (§ 540 ZPO5 Urt.-. v, 16, November 1954 ~ I ZR 12/55)-. Bei der erneuten Erörterung des Streitstoffes wird das Berufungsgericht, falls ein wettbew'erbswidriges Verhalten der Beklagten zu bejahen ist, auch die Passung des hilfsweise gestellten Unterlassungsantrages zu überprüfen haben., Nach der vorliegenden Passung begehrt die Klägerin nicht schlechthin, ein Verbot der beanstandeten Behauptungen in dem Werbeschreiben der Beklagten, sondern will die fraglichen Äusserungen nur mit der Einschränkung zugelassen wissen, daß der Beklagten auf erlegt wird,' sie nur im Zusammenhang mit dem Hinweis aUfzuste len, daß "bekannte Schlager noch lebender Komponisten nicht g spielt werden dürfen". Es ist jedoch bei der Vielzahl der Mög lichkeiten, einer Äußerung, die in Alleinstellung Wettbewerb widrig ist, durch aufklärende Zusätze den Charakter der Unla terkeit zu: nehmen, grundsätzlich dem Verletzer, von dem die Unterlassung begehrt wird, zu überlassen, in welcher Weise ei künftig einen Eingriff in geschützte Rechtsgüter vermeiden w In der Regel kann sich; der Unterlassungsantrag nur jeweils g die konkret begangene Rechtsverletzung richten (BGHZ 4, 96 / und es ist im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens kein Raum positive Auflagen an den Verletzer„ Im vorliegenden Palle körnig&±hzu/: daß der von .der Klä- • gerin begehrte Zusatz, übCr das : DDnausgeht, was sie'nach ihrem eigenen Sachvcrtrag verlangen kann»Wie die Klägerin einräumt, gibt es schon gegenwärtig Komponisten, die ihr ihre Aufführungs rechte nicht zur Wahrnehmung anvertraut haben,, Auch besteht für die der Klägerin angeschlossenen Komponisten die Möglichkeit, sich von den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen zu lösen. Es kann hiernach nicht auf die Dauer als schlechthin ausgeschlossen angesehen werden, daß es den Beklagten möglich sein sollte, Aufführungsrechte an bekannten Schlagern noch lebender Komponisten zu erwerben und auf den Käufer der von ihnen verlegten Noten zu übertragen» Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch bei Prüfung des Unterlassungsbegeh-rens auf einen sachgemässen Antrag hinzuwirken haben. Nach alledem war das Berufungsurteil., soweit es den Hauptantrag auf Unterlassung (Unterlassung der Vermittlung von Mu-sikauffülirungsrechten) abgewiesen hat, aufrecht zu erhalten, während die Sache im übrigen (Antrag auf Feststellung der Scha-densersatzpflicht bzw. hilfsweise auf Herausgabe der Bereicherung aus unzulässigen Aufführungen des Schlagers "Krepp-schuhe" in der Bearbeitung von ScIÜ^Ml und der auf Unterlassung gerichtete Hilfsantrag) zur anderweiten Verbandlimg und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war,