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BGH

Gericht: BGH

gerichts festgehalten, daß der Zeicheninhaber eine Veränderung der mit dem Zeichen versehenen Ware durch '.Dritte nicht zu dulden braucht, wenn durch die Veränderung (Aufarbeitung, Reparatur) die Eigenart der Ware als eines vom Zeicheninhaber stammenden Erzeugnisses unter Beibehaltung des angebrachten Zeichens oder der Ausstattung beeinträchtigt »;ird.(SGZ 161, 29 /58 f7)o Beklagten und Revisions-beklagten, Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* _:ai 1952 unter Mitwirkung der 3unde3riehter Prof B Dr0 Lindenmaier, Br« Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr„ Krüger-ITieland für Recht erlcannt: .Cie Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte sei in einer Seihe von Fällen unsachgemäß vorgegangen, so daß die Feuerlöscher nicht mehr funktioniert hätten; er habe ferner alte ffJHM^Feuerlöscher erworben, instandgesetzt, mit Füllungen versehen und v/eiter- Sie sind der Auffassung, daß bei allen Feuerlöschern, die zu dem Gebrauch außerhalb einer rein privaten Sphäre bestimmt seien, - beispielsweise bei Löschern, die sich auf einem Fabrikgelände befinden, das jedermann zugänglich sei, - die Garantiefunktion ihrer Warenzeichen und Ausstattung far die Löscher nochIbrtbestehe. Infolgedessen sei es ihnen nicht zuzu demuten, zu dulden, daß der Ruf ihrer Feuerlöscher durch Nachfüllung mit Füllungen anderer HerJcunft gefährdet werde» .Die Klägerinnen haben beantragt, dem Beklagten zu untersagen, a) Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf innen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer ä^lßeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind, zu erwerben und zu dem Zwecke des In-den-Verkehr-Brin.gens durch Weiterverkauf unter Beibehaltung oder Erneuerung der vorstehenden Kennzeichnung instanzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen. b) Feuerlöscher der unter a.) genannten Art, die ohne Einwilligung der Klägerinnen instandgesetzt oder mit einfcr Füllung versehen sind, durch Weiterverkauf in den Verkehr „zu bringen, c) .Feuerlöscher., die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder* Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich und zu dem Gebrauch außerhalb einer rein privaten Sphäre . bestimmt sind, im Aufträge der Eigentümer oder Dritter unter Beibehaltung der genannten Kennzeichen instand-zusetzen oder mit einer Füllung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen.geliefert worden ist, zu bringen, die für Feuerlöscher bestimmt sind, die auf 3rund der auf ihnen angebrachten'Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußerlichen Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind* Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Finnen- oder Warenbezeich- • nung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich und zu dem Gebrauch ausserhalb einer rein privaten Sphäre bestimmt sind,, im Aufträge der Eigentümer oder dritter unter Veränderung ihrer Ligenart instandzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen hergesteX.lt worden, ist, nicht von den Au, Verkehr zu bringen, die für Feuerlöscher bestirnt sind, die auf Grund • der auf ihnen angebrachten rinnen- oder Y/arenbe-zeichuung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind, lulassung der Teuerlöscher lie-durch Verwendung nicht von den Klägerinnen hergestellter Ersatzteile oder unter sonstige:*/ Verändei’ung ihrer Eigenart instandzusetzen oder mit einer Füllung zu versenen, die nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag hergestellt und nicht für den betreffenden Feuerlöscher der Klägerinnen behördlich zugelassen worden ist,’ halb der behördlichen g end e Maßnahmen j z.T. b) nicht von den Klägerinnen oder in ihremvAuftrage berge-stellte und nicht für deren Feuerlöscher behördlich zu-gelassene Füllungen anzubieten, feilzuhalten oder durc’n ■Verkauf in den Verkehr zu bringen, die für Feuer-lösCxier bestimmt sind, die auf 3rund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung-oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind«. kenntlicn und zur Benutzung durch einen größeren ">ersonenkreis bestimmt oder der “'ahrnehmung einem solchen bei der Benutzung zugänglich sind, im Auftrag der Eigentümer oder Dritter durch außerhalb der benördlichen Zulassung der Feuerlöscher liegen-de haßnahmeh,■z.B* durch Verwendung nicht von den Klägerinnen hergestellter Ersatzteile oder sonstiger Veränderung ihrer Eigenart, instandzusetzen oder mit einer Stillung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag hergestellt und nicht für den betreffenden Feuerlöscher der Klägerinnen behördlich zugelassen sind, b) nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag her-gestellte und nicht für deren Feuerlöscher behördlich zugelassene Füllungen anzubieten, f eilzuiialten oder- durch Verkauf in den Verkehr zu bringen, die für Feuerlöscher bestimmt sind, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkennbar und’zur Benutzung durch einen größeren Personenkreis bestimmt oder der Wahrnehmung einem solchen bei der Benutzung zugänglich sind. ob die Eigenart des Feuerlöschers als eines von der Klägerin zu 1) stammenden Erzeugnisses durch die Reparatur beeinträchtigt wird. Sie haben nur eine happe überreicht, die Berichte über kleinere Reparaturen und Prüfungen von Vertretern des Beklagten enthält, welche nach Auffassung der Angestellten der Klägerinnen unzureichend gewesen sind. Insoweit nat das Berufungsgericht eine Warenzeichen- und Ausstattungsverle.tzung jedoch verneint, weil die Löscher sich nicht mehr im geschäftlichen Verkehr befunden hätten, sondern in der Hand des letzten Abnehmers, der mit den Löschern keine geschäftlichen Zwecke verfolge und damit machen könne, was er wolle. Demgegenüber ist d-ie Revision der Auffassung, die Garantie-- und Werbefunktion des Warenzeichens bestehe fort, wenn der*mit dem Zeichen versehene Gegenstand einem unbestimmten Fersonenkreise zur Benutzung zugänglich sei, so daß dem Aarenzeicheninhaher auch in einem solchen Falle noch eine Xontrollbefugnis zugebilligt werden müsse. Denn selbst, v/enn die Auffassung der Revision zutreffen sollte, so entfällt das Eingriffsrecht der Klägerinnen hier doch deshalb, weil nach den gegebenen Umständen ein Verzicht der Klägerinnen auf ihr Verbotsrecht angenommen werden muß (Über .einen solchen Verzicht vgl RGZ 161, 29 Zf§7)# den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerinnen aus geschäftlichen Gründen davon abgesehen, beim Verkauf von ihren Abnehmern aiifzuerlegen, die Löscher hur vom Frühdienst der Klägerinnen nachfüllen zu lassen. Alien insoweit reicht das Vorbringen der Klägerinnen nicht für die Annanme eines Verstoßes gegen 5 1 UnlY/G- aus, als die Klägerinnen dem Beklagten vorwerfen, bei sefchs Firmen flflBiBfc-l'euerlöscher unsachgemäß repariert zu haben.

Zitierte Normen: § 1 BGB
KlägerinnenFüllungEigenartFeuerlöscherLöscherWarenzeichenRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für lie Amtliche Sammlung !
Gesetzt	WZG	§§	15,	24
Rechtssatz:	1.	Es	wird an der Rechtsprechung des Reichs-
gerichts festgehalten, daß der Zeicheninhaber eine Veränderung der mit dem Zeichen versehenen Ware durch '.Dritte nicht zu dulden braucht, wenn durch die Veränderung (Aufarbeitung, Reparatur) die Eigenart der Ware als eines vom Zeicheninhaber stammenden Erzeugnisses unter Beibehaltung des angebrachten Zeichens oder der Ausstattung beeinträchtigt »;ird.(SGZ 161, 29 /58 f7)o
2o Auch in Fällen, in denen die Kontrollbefug- . nie des Warenzeicheninhabers bei Waren in der Hand des letzten Abnehmers noch bestehen sollte, kann-es einen Verzicht auf diese Kontrollbefugnis bedeuten, wenn dem Abnehmer beim Abschluß des Kaufvertrages nicht unter Hinweis auf die Schutsrechte des Warenzeiclieii-inhabers auferlegt wird, Ersatzteile nur von diesem zu beziehen, vielmehr sogar Anweisung erteilt wird, wie er selbst ohne Hinzuziehung von Fachkräften den Austausch der Teile vornehmen kann (hier: Hachfüllung von Feuer--löschern’). Denn es würde auf eine Täuschung des Kunden hinauslaufen und gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Warenzeicheninhaber sich auf der einen »Seite die Absetzbarkeit der Ware dadurch erleichtern*könnte, daß er dem Kunden keine weiteren Verpflichtungen auferlegt, auf der anderen Seite aber nachträglich solche Verpflichtungen aus der Kontrollbefugnis des Warenzeichens herleiten könnte.
Aktenzeichen:	I	ZR	143/51
EG. Bielefeld
 Urteil des BGH. vom 16. Sai 1952
OLG. Hamm
 Verkündet am 16• Mai 1952 *
Grunau, Justizobersekretär als Urkund3bearater der Geschäftsstelle
 Im Karnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1)	der /BBBB-Akt iengesel 1 schaft'	vertreten	durch
 ihren Vorstand, Direktor Walter	St^BHD?
2)	der MflHn~-GmbH,, SttfHBB* vertreten durch ihren
 der	_____
Geschäftsführer. Direktor Walter 0{
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerinnen und Revisions klägerinnen,
 Rechts anv/al t Br«
gegen
 Ingenieur Hugo
 Kreis
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisions-beklagten,
 Rechtsanwalt Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* _:ai 1952 unter Mitwirkung der 3unde3riehter Prof B Dr0 Lindenmaier, Br« Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr„ Krüger-ITieland
 für Recht erlcannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21c Juni 1951 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
- 2 '• .
‘ Tatbestands
•	I'	T	«I	*
Die Klägerin zu 1) ist die Geratellerin der bekannten .'.l^m^-reuerlöscher« Ihr ist das Wort	durch die
 Warenzeichen 62 012, 68 029 und 242 115 u«a« für Feuerlöscher und Feuerlöschmittel geschützt« Die.Klägerin zu 2} besitzt auf Grund eines Vertrages vom 17« September 1946 mit der Klägerin zu 1) das Alleinherstellungs- und Vertriebsrecht für sämtliche riflMPB-^rseugnisse in den üestzonen«
Die Füllungen der Feuerlöscher müssen von Zeit zu Zeit erneuert werden, damit die Einsatzbereitschaft der Löscher, gewährleistet bleibt.« Die Klägerinnen unterhalten zu diesem Zwecke einen eigenen Prüfdienst. Sie haben es jedoch ihren-Abnehmern nicht zur Pflicht gemacht, sich dieses Prüfdienstes zu bedienen« Sie haben an ihre Kunden Anweisungen für die selbständige ilacliflillung der Feuerlöscher, herausgegeben und naben dabei lediglich empfohlen, Füllungen ihrer Herstellung zu verwenden«
Der Beklagte hatte früher in Ostpreußen eine Generalvertretung flr T^pP-Feuerlöscher« Hach dem Zusammenbruch hat er in Westfalen einen eigenen Feuerlöschgeräte-Prüf-dienst eröffnet und.befaßt sich mit der Prüfung, Instandsetzung und ITachfüllung von Feuerlöschern aller Art, u«a« aucn von	euer lös ehern« Zur ITacnfüllung benutzt er
 in seinem Betriebe hergestellte Füllungen, teilweise verkauft er diese Füllungen 'auch an die Eigentümer der Feuerlöscher zur Selbstnächfüllung. .Cie Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte sei in einer Seihe von Fällen unsachgemäß vorgegangen, so daß die Feuerlöscher nicht mehr funktioniert hätten; er habe ferner alte ffJHM^Feuerlöscher erworben, instandgesetzt, mit Füllungen versehen und v/eiter-
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verkauft» Sie erblicken in der Handlungsweise des Beklagten eine Verletzung ihrer Warenzeichen, ihres am kegelförmigen :iflBK.Öscher bestehenden Ausstattungsrechts, ihres Namens-und Firmenredits sowie Verstöße gegen §§ 1, 3, 16 UnlY/G, §§ 823? 826 BGB. Sie sind der Auffassung, daß bei allen Feuerlöschern, die zu dem Gebrauch außerhalb einer rein privaten Sphäre bestimmt seien, - beispielsweise bei Löschern, die sich auf einem Fabrikgelände befinden, das jedermann zugänglich sei, - die Garantiefunktion ihrer Warenzeichen und Ausstattung far die Löscher nochIbrtbestehe. Infolgedessen sei es ihnen nicht zuzu demuten, zu dulden, daß der Ruf ihrer Feuerlöscher durch Nachfüllung mit Füllungen anderer HerJcunft gefährdet werde» .Die Klägerinnen haben beantragt, dem Beklagten zu untersagen,
a)	Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf innen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer ä^lßeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind, zu erwerben und zu dem Zwecke des In-den-Verkehr-Brin.gens durch Weiterverkauf unter Beibehaltung oder Erneuerung der vorstehenden Kennzeichnung instanzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen.
b)	Feuerlöscher der unter a.) genannten Art, die ohne Einwilligung der Klägerinnen instandgesetzt oder mit einfcr Füllung versehen sind, durch Weiterverkauf in den Verkehr „zu bringen,
c)	.Feuerlöscher., die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder* Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich und zu dem Gebrauch außerhalb einer rein privaten Sphäre
. bestimmt sind, im Aufträge der Eigentümer oder Dritter unter Beibehaltung der genannten Kennzeichen instand-zusetzen oder mit einer Füllung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen.geliefert worden ist,
d)	nicht Von den Klägerinnen gelieferte Füllungen anzubieten, feilzuhalten oder lurch Verkauf in den Verkehr
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zu bringen, die für Feuerlöscher bestimmt sind, die auf 3rund der auf ihnen angebrachten'Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußerlichen Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind*
Ferner haben sie Verurteilung des Beklagten zur Auskunfts-erfceilung sowie Feststellung der Sc ladensersatzpflicht des Beklagten begehrt» Der Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt. Ir bestreitet, alte ;.!(BBBP-X?euerlöscher auf gekauft und die ITachfüllung unsachgemäß aus geführt zu haben. Im übrigen hält er seine Handlungsweise für zulässig, da auch jeder Eigentümer die Feuerlöscher selbst instandsetsen und nachfüllen könne»
Bas Landgericht hat die Klageanträge zu a) und b) abge-•..‘iesen, im übrigen der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil hat allein der Beklagte Berufung eingelegt» Bas Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Hit der lie vision erstreben die Klägeri .nen Aufhebung des Berufungsurteils und Verurteilung des Beklagten in erster Linie in folgender Fassung*
1) bei .Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusets.enden Geldstrafe von mindestens :i.T 5*000,-
es
a)
zu unterlassen?
Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Finnen- oder Warenbezeich- • nung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich und zu dem Gebrauch ausserhalb einer rein privaten Sphäre bestimmt sind,, im Aufträge der Eigentümer oder dritter unter Veränderung ihrer Ligenart instandzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen hergesteX.lt worden, ist,
 nicht von den
 Au,
‘trag
 Eilig e rinn en her ge s t el 11 e
hergestellte
 Füllungen
oder in ihrem anzubieten, fei'lzu-
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halten oder durch Verkauf in den. Verkehr zu bringen, die für Feuerlöscher bestirnt sind, die auf Grund • der auf ihnen angebrachten rinnen- oder Y/arenbe-zeichuung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind,
•2)' den Klägerinnen über sämtliche Verstöße gegen die im Klageantrag zu 1) aufgestellten Verbote, soweit sie durch ihn selbst oder durch beauftragte dritte Personen erfolgt sind, Auskunft zu erteilen,
3) festsusbellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den unter 1 a) - b) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
TLlfsweise bitten sie das Verbot, wie folgt, zu fassen;
a) Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Timen- oder üarenbezeichn *ng oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnis der ^Klägerinnen erkenntlich und zu dem Gebrauch in gewerblichen, behördlichen oder gemeinnützigen ?3etrieben und Unterneumungen öffentlichen Gebäuden, Anstalten und Verkehrseinrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen bestimmt sind im Aufträge der 3;igentümer oder dritter durch außer-
lulassung der Teuerlöscher lie-durch Verwendung nicht von den Klägerinnen hergestellter Ersatzteile oder unter sonstige:*/ Verändei’ung ihrer Eigenart instandzusetzen oder mit einer Füllung zu versenen, die nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag hergestellt und nicht für den betreffenden Feuerlöscher der Klägerinnen behördlich zugelassen worden ist,’
halb der behördlichen g end e Maßnahmen j z.T.
b) nicht von den Klägerinnen oder in ihremvAuftrage berge-stellte und nicht für deren Feuerlöscher behördlich zu-gelassene Füllungen anzubieten, feilzuhalten oder durc’n ■Verkauf in den Verkehr zu bringen, die für Feuer-lösCxier bestimmt sind, die auf 3rund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung-oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind«.
7.ventualis3ime bitten sie um folgende Fassung des Verbots;
a) Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Timen- oder Warenbezeichnung oder * ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnis der Klägerinnen
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kenntlicn und zur Benutzung durch einen größeren ">ersonenkreis bestimmt oder der “'ahrnehmung einem solchen bei der Benutzung zugänglich sind, im Auftrag der Eigentümer oder Dritter durch außerhalb der benördlichen Zulassung der Feuerlöscher liegen-de haßnahmeh,■z.B* durch Verwendung nicht von den Klägerinnen hergestellter Ersatzteile oder sonstiger Veränderung ihrer Eigenart, instandzusetzen oder mit einer Stillung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag hergestellt und nicht für den betreffenden Feuerlöscher der Klägerinnen behördlich zugelassen sind,
b) nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag her-gestellte und nicht für deren Feuerlöscher behördlich zugelassene Füllungen anzubieten, f eilzuiialten oder- durch Verkauf in den Verkehr zu bringen, die für Feuerlöscher bestimmt sind, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkennbar und’zur Benutzung durch einen größeren Personenkreis bestimmt oder der Wahrnehmung einem solchen bei der Benutzung zugänglich sind.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidun gsgründes
 Zu entscheiden ist nach der rechtskräftigen Teilab-. Weisung der Klage nur noch die Frage, ob die Klägerinnen dem Beklagten verbieten können, Feuerlöschgeräte der Klägerinnen instandsusetzen und mit nicht von den Klägerinnen gc '.ieferten Füllungen zu versehen oder derartige Füllungen an die’ Eigentümer von ll®HB^-FeuerlÖSehern zu liefern*
Ba3 Warenzeichen hat die Aufgabe, eine Gewähr für die Herkunft der *,7are aus einem bestimmten Betriebe zu geben* Dieser Gewährfunktion des Warenzeichens y&rde es zuwiderlaufen, wenn an der Ware unter Belassuhg des Warenzeichens von dritter Beite Änderungen vorgenommen werden dürften, die die
 
Eigenart der ’’are als eines vom Zeicheninliaber stammenden Erzeugnisses beeinträchtigen würden. Das belassen des Y/a-renzeicuens an einer derart veränderten Kare ist gleichzusetzen lern Yerseaen einer üare mit einem fremden Warenzeichen. was nach 5 15 UZG verboten ist (TMZ 161, 29 Z?8/597).
Was zunächst das Instandsetzen der Feuerlöscher anlangt, so hängt es von den Umständen des Falles ab. ob die Eigenart des Feuerlöschers als eines von der Klägerin zu 1) stammenden Erzeugnisses durch die Reparatur beeinträchtigt wird.
Das wird keinesfalls bei jeder einfachen Ausbesserung der Fall sein, wohl aber z.B.-dann, wenn andersartige Teile eingesetzt werden, die wesentliche funktionelle Unterschiede ergeben. Daß derartige Reparaturen vom Beklagten an hinimax-Löscnern vorgenommen worden sind, haben die Klägerinnen in den Vorinstanzen nicht mit ausreichender Substantiierung vorgetragen. Sie haben nur eine happe überreicht, die Berichte über kleinere Reparaturen und Prüfungen von Vertretern des Beklagten enthält, welche nach Auffassung der Angestellten der Klägerinnen unzureichend gewesen sind. Auf (-ine Veränderung der Eigenart der Löscher kann hieraus nicht ohne weiteres geschlossen werden. Die Klägerinnen können in dieser Hinsicht auch nicht die Verletzung des § 139 Z?0 rügen. Denn diese Rüge kann n:r durchgreifen, tffenn zugleich diejenigen Tatsachen angegeben ./erden, die der Tatrichter hätte erfragen sollen und die die Schlüssigkeit des Vorbringens ergeben. Die Revision hat jedoch keine Angaben über Instandsetsungsarbeiten der Geklagten gemacht, die eine Beeinträchtigung der Eigenart der '?dHfe-Feuerlöscher ergeben könnten. Infolgedessen scheidet der Tatbestand der
 Insfcandsetzung für die Frage der Verletzung der Zeichen-rechte schon aus diesem Gründe aus*
Hinsichtlich des Hachfüllens- der H^m^-Feuerlö scher mit Füllungen anderer Herkunft ist eine Beeinträchtigung der Eigenart der Feuerlöscher an und für sich in schlüssiger Form behauptet. Insoweit nat das Berufungsgericht eine Warenzeichen- und Ausstattungsverle.tzung jedoch verneint, weil die Löscher sich nicht mehr im geschäftlichen Verkehr befunden hätten, sondern in der Hand des letzten Abnehmers, der mit den Löschern keine geschäftlichen Zwecke verfolge und damit machen könne, was er wolle. Demgegenüber ist d-ie Revision der Auffassung, die Garantie-- und Werbefunktion des Warenzeichens bestehe fort, wenn der*mit dem Zeichen versehene Gegenstand einem unbestimmten Fersonenkreise zur Benutzung zugänglich sei, so daß dem Aarenzeicheninhaher auch in einem solchen Falle noch eine Xontrollbefugnis zugebilligt werden müsse. Ob dieser Kecht'sansieht zuzustimmen ist, braucht iiier nicht entschieden zu werden. Denn selbst, v/enn die Auffassung der Revision zutreffen sollte, so entfällt das Eingriffsrecht der Klägerinnen hier doch deshalb, weil nach den gegebenen Umständen ein Verzicht der Klägerinnen auf ihr Verbotsrecht angenommen werden muß (Über .einen solchen Verzicht vgl RGZ 161, 29 Zf§7)#	den	Feststellungen	des	Berufungsgerichts
 haben die Klägerinnen aus geschäftlichen Gründen davon abgesehen, beim Verkauf von	ihren Abnehmern
 aiifzuerlegen, die Löscher hur vom Frühdienst der Klägerinnen nachfüllen zu lassen. Sie haben im Gegenteil an ihre Kunden Anweisungen lierausgegebeh, wie der Löscher ohne Hinzuziehung von Fachkräften leicht nachgefüllt werden kann. Sie haben
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zwar empfohlen, dazu Füllung&n aas dem Tetriebe der Klägerinnen zu verwenden, haben jedoch nicht darauf hingewiesen, daß wegen bestehender Schutzrechte der Klägerinnen andere Füllungen nicht benutzt werden dürften. Dieses Ver-nalten kann nach freu und S-lauben nur al3 ein stillschweigendes Einverständnis gewertet werden, daß der Käufer des
 schers diesen nach seinem Gutdünken mit einer beliebigen gleichartigen Füllung entweder selbst nachfüllt oder von einem dritten nachfüllen läßt«. Denn es geht nicht an, daß die Klägerinnen auf der einen Seite die Absetzbarkeit ihrer Geräte sich erleichtern, indem sie den Kunden beim Verkauf der BÖscher keine v/eiteren Verpflichtungen auferlegen, daß 3ie dann aber auf der anderen Seite solche Verpflichtungen nachträglich aus der Kciitrollbefugnis ihrer Tarenzeicheninhaberschaft herleiten« rin solches Verhalten würde auf eine Täuschung der Abnehmer hinauslaufen« Jeder Abnehmer geht zunächst, einmal davon aus, daß er mit seinem Eigentum nach belieben verfahren kann« Tenn der Verkäufer ler Feuerlöscher dem letzten Abnehmer irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Auswahl der ITachfüllmittel au’erlegen will, so muß er ihn beim Abschluß des Kaufvertrages ausdrücklich darauf bitweisen, andernfalls gibt er nach der Auffassung des Verkehrs mit der Übereignung sein Einverständnis jum Ausdruck,, daß der. Käufer zu dem «JiTachfüllen auch andere gleichartige .Füllungen benutzen darf« dann kann es ihm aber aucn nicht' verwehrt sein, Dritte hiermit zu beauftragen, und der .Drittle handelt nicht widerrechtlich, wenn er einen solchen Auftrag ausführt oder sich hierzu erbietet«
;Iit Techt hat das Berufungsgericht ein Verbotsrecht der Klägerinnen, auch soweit es auf andere üechtsgründe
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gestützt ist, verneint™ Soweit-die Klägerinnen eine Ver-letcung offentlichrechtlicher Vorschriften, nämlich der Böliceiverorlnung über !Tandf euerlöscher und sonstige von Hand tragbare I-*euerlöschgeräte vom 19» September 1941 (BGBl I 574) und des Bunderla3ses vom 2. Dezember 1941 (i&JBliV 1941? 2160), rügen, entfällt eine Verurteilung des Beklagten schon deshalb, v/ei.1 es-sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne des 5 825 Abs 2 \jx'j handelt, Diese polizeilichen Bestimmungen dienen zu dem Schutze der Allgemeinheit„ über ihre Einhaltung hat allein der Staat zu wachen™ Der.* einzelne kann daraus, keine umnit-telbaren Hechte gegen den Verletzer herleiten, und vor allem nicht der Mitbewerber, dessen "nteressena'ouutz ganz außer- . halb der Zielsetzung der genannten polizeilichen Bestimmungen liegt o	■■
Alien insoweit reicht das Vorbringen der Klägerinnen nicht für die Annanme eines Verstoßes gegen 5 1 UnlY/G- aus, als die Klägerinnen dem Beklagten vorwerfen, bei sefchs Firmen flflBiBfc-l'euerlöscher unsachgemäß repariert zu haben. Daraus könnt.en sich nur in den betreffenden Pallen Nach-besserungs-, Schadensersatzoder Hückzähiungsansprliche der betreffenden Auftraggeber ergeben, nicht aber ein Anspruch der Klägerinnen auf Unterlassung derartiger Tätigkeit schlechthin. Daß der Beklagte die Arbeiten etwa absichtlich und systematisch schlecht ausgeführt habe, um das Ansehen* der Klägerinnen zu schädigen, haben, die Klägerinnen selbst nicht behauptet; "aus sechs Einzelfällen kann dies noch nicht geschlossen werden. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen 5 3 Unrj(r nicht ersichtlich, Pie Revision ist der Auffassung, der Beklagte erwecke bei jedem, der ein mit einer von ihm
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hergestellten Füllung versehenes Eeuerlöschgerät benutzen wolle, den Anschein eines besonders günstigen Angebots, weil jeder, der das Löschgerät im Ernstfall benutze, davon ausgehe, daiS das Gerät mit der dazu bestimmten "Tüllung verseilen sei« Selbst wenn das zutreffen sollte, so fehlt es doch aier an jeglichem von dem Jeklagten ausgehenden Angebot an den etwaigen Benutzer des Geräts. Der üeklagte hat erkennbar nur gegenüber den Eigentümern der Löscher gehandelt«
.Da3 er etwa diesen eigene Füllungen als Füllungen der Klägerinnen angeboten habe,' haben die Klägerinnen nicht vorge-, tragen.
Hach alledem war' die Revision mit der Kostonfolge aus 97 /'1?0 zurdckzuweisen« ■
Lindsnmaier
 Heidenhain
Schmidt
~ilde
 Krü •■er-'Tieland