Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Beendigung der Vertragsbeziehungen hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 38.693,83 DM nebst Zinsen verklagt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung des unstreitigen Teilbetrages von 31.717,90 DM nebst Zinsen verurteilt und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen für unbegründet erklärt. § 543 Abs. 1 ZPO keinen Tatbestand; das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 31.717,90 DM festgesetzt. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das ange-fochtene Urteil wegen Fehlens eines Tatbestandes aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision ist statthaft (§ 546 Abs. 1 ZPO), nachdem der Senat den Wert der Beschwer auf einen 40.000, übersteigenden Betrag festgesetzt hat. Über den Revisions antrag war daher sachlich zu entscheiden, und zwar durch Versäumnisurteil (§§ 331, 357 ZPO), denn die Klägerin war trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten (BGHZ 37, 79, 81 ff; BGH GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317 - Unternehm ensbetreuung). Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Fehlen eines Tatbestandes in einem revisiblen Urteil einen Mangel dar, der zur Aufhebung führen muß; denn eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht setzt voraus, daß erkennbar ist, von welchen tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 6 IM NAMEN DES VOLKES I ZR 142/82 /erSatmMX- URTEIL Verkündet am 14* Juli 1983 Roth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Assekuranz GmbH & Co. KG, , vertreten durch die Firma der Firma Friedrich Rmmmmw, dm DflÜ Assekuranz GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Stefan v<^ di wohnhaft ebenda, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die A^ip Versicherungs AG, Bezirksdirektionsstelle HaBBBBplatz B> vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Wilhelm FfliB, ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. H. und K. Straße fß 2 6 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 1982 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Beklagte war für sie als Versicherungsvertreterin tätig. Nach Beendigung der Vertragsbeziehungen hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 38.693,83 DM nebst Zinsen verklagt. Die Beklagte hat den Klaganspruch in Höhe von 6.975,93 DM bestritten und gegenüber der Restforderung mit entgangenen Provisionseinnahmen von 60.000,— DM und hilfsweise mit einem Ausgleichsanspruch von ca. 50.000,— DM aufgerechnet. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung des unstreitigen Teilbetrages von 31.717,90 DM nebst Zinsen verurteilt und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen für unbegründet erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil enthält gern. § 543 Abs. 1 ZPO keinen Tatbestand; das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 31.717,90 DM festgesetzt. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das ange-fochtene Urteil wegen Fehlens eines Tatbestandes aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz anwaltlich nicht vertreten. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluß vom 19. Mai 1983 den Wert der Beschwer gern. § 19 Abs. 3 GKG auf 63.435,80 DM festgesetzt. Entscheidungsgründe I. Die Revision ist statthaft (§ 546 Abs. 1 ZPO), nachdem der Senat den Wert der Beschwer auf einen 40.000, übersteigenden Betrag festgesetzt hat. Über den Revisions antrag war daher sachlich zu entscheiden, und zwar durch Versäumnisurteil (§§ 331, 357 ZPO), denn die Klägerin war trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten (BGHZ 37, 79, 81 ff; BGH GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317 - Unternehm ensbetreuung). II. Die Revision hat Erfolg. Sie rügt zu Recht, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Fehlen eines Tatbestandes in einem revisiblen Urteil einen Mangel dar, der zur Aufhebung führen muß; denn eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht setzt voraus, daß erkennbar ist, von welchen tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (vgl. RGZ 71, 131, 132; BGHZ 40, 84, 87; BArbG NJW 1971, 214). Hieran hat die Neufassung des § 543 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281, 3290) nichts geändert (vgl. BGHZ 73, 248, 251). Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Die Gerichtskosten waren gern. § 8 GKG niederzuschlagen. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe