Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Sicherung der Frachtansprüche der Klägerin wurden im Auftrag der Beklagten Akkreditive der Deutschen Bank bei der bulgarischen Außenhandelsbank gestellt und im Laufe der Geschäftsbeziehungen von 25.000,— auf 100.000,— US-Dollar erhöht; die Klägerin machte von den Akkreditiven keinen Gebrauch. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus den Vorinstanzen, die Beklagte zur Zahlung von 61.93^,— Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 61.934,— US-Dollar Frachtvergütung, weil nicht bewiesen sei, daß zwischen den Parteien ein Frachtvertrag zustande gekommen oder daß die Beklagte aus anderen Rechtsgründen zur Zahlung verpflichtet sei. Denn der Anspruch der Klägerin ist aufgrund der Abreden gerechtfertigt, die mit dem Ziel geschlossen wurden, die Frachtraten durch die Beklagte in frei konvertierbarer Währung zu erhalten und diese Zahlungsansprüche durch ein von der Beklagten bestelltes Akkreditiv zu sichern. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht seine Entscheidung auf die Beweislast abgestellt und festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie aus welchem Rechtsgrund auch immer Ansprüche gegen die Beklagte habe. Das Berufungsgericht hat jeden Umstand im einzelnen geprüft, aber nicht die rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge im Zusammenhang gewürdigt, insbesondere soweit es sich um außerhalb des Frachtvertrages liegende Anspruchsgrundlagen handelt. Das Schreiben schließt mit der Versicherung, die Beklagte werde in keinem Falle Zahlungen an AJ leisten, bevor sie nicht sicher sei, daß die Klägerin voll befriedigt sei. April 1977 (Anlagenheft 1 Anlage 12) zwischen der irakischen Dattelverwaltung und der Mim Namen*1 der Beklagten handelnden Firma AJ; danach war die Beklagte berechtigt, die Frachtvergütungen von den britischen Käufern bei Vorlage der Speditionsübernahmebescheinigungen (FCR) und der CMR-Frachtbriefe in Empfang zu nehmen. Unstreitig sind die Vergütungen für die von der Klägerin durchgeführten Transporte auch von den Empfängern bezahlt und von der Beklagten in Empfang genommen worden. Das Berufungsgericht meint (BU 21), auf eine Treuhandstellung im Verhältnis zur Klägerin deute zwar der vorletzte Satz des Schreibens vom 5. Das Berufungsgericht läßt bei diesen Ausführungen außer Betracht, daß die Beklagte verpflichtet war, die Frachtvergütungen in konvertierbarer Währung bei den Käufern einzuziehen und daß dies Jedenfalls auch im Interesse der Klägerin geschah. Daß diese Tätigkeit der Beklagten in erster Linie den Wünschen und Forderungen der Klägerin entsprach, hat auch das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - festgestellt; das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe das Akkreditiv für die maßgebliche Sicherheit gehalten, das zeige ihr Verhalten; sie habe ausweislich der Fernschreiben sorgsam darauf geachtet, daß das Akkreditiv entsprechend ihren Leistungen erhöht worden sei; aus dem Fernschreiben der Firma AJ an die Beklagte vom 5. Juni 1977 ergebe sich sogar, daß die Klägerin Leistungen zurückgehalten habe, bis das Akkreditiv erweitert worden sei (BU 14); mit der Stellung der Beklagten als Finanzierungsuntemehmen seien auch die Erklärungen gegenüber der Klägerin vereinbar (BU 15). (BU 17) Diese Umstände rechtfertigen Jedoch die Annahme, daß die Klägerin auch einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch auf Zahlung der eingezogenen FrachtVergütungen gegen die Beklagte hat; die Verpflichtung der Beklagten zur Beschaffung der Frachtraten in frei konvertierbarer Währung und die Sicherung des Anspruchs durch ein von der Beklagten eröffnetes Akkreditiv sind hierfür in erster Linie maßgebend; in diesen Zusammenhang gehört auch, daß die Klägerin ihre Rechnungen abredegemäß in US-Dollar an die Beklagte sandte. Für die Annahme, daß die eingezogenen Frachtraten in erster Linie der Abdeckung von Schulden der AJ gegenüber der Beklagten dienen sollten, fehlt Jeglicher Anhalt; sie wäre auch mit dem Zweck der Finanzierungsabrede kaum vereinbar. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Beklagte einen Betrag in Höhe von 10.285,70 US-Dollar zur Aufrechnung gestellt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 1^2/80 URTEIL Verkündet am 11. März 1982 Mehrhof Justizangestellte als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der Staatlichen Wirtschaftsvereinigung, Internationaler £!■■■■■■■ sVIB» Vf sflHHVt vertreten durch den Generaldirektor Slavtscho Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen die Firma Internationale Spedition GmbH EflIBstraße HHR gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1980 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte in entsprechender Teilabänderung des Urteils der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1979 verurteilt, an die Klägerin 51.648,30 US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Februar 1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen // Tatbestand Die Klägerin beförderte von Mai bis Juli 1977 mit Lastkraftwagen Datteln aus dem Irak (Bagdad und Basrah) nach dem türkischen Mittelmeerhafen Mersin. Sie verlangt von der Beklagten die restliche Frachtvergütung in unstreitiger Höhe von 61,934,— US-Dollar. Zwischen den Parteien ist unstreitig: 1. Daß die Parteien dieses Rechtsstreits und die irakische Firma A1-J0HB (AJ) unter dem 15. Februar 1977 eine Vereinbarung geschlossen haben, deren Ergebnis in einem Verhandlungsprotokoll niedergelegt ist; 2. daß die Klägerin Datteln von Bagdad bzw. Basrah nach Mersin mittels Lkw transportieren sollte; 3. daß die Beförderungen gemäß den Bedingungen und Bestimmungen der CMR zu erfolgen hätten. Die Parteien streiten, ob die Beklagte oder die Firma AJ zur Zahlung der Frachtkosten verpflichtet sei. Zur Sicherung der Frachtansprüche der Klägerin wurden im Auftrag der Beklagten Akkreditive der Deutschen Bank bei der bulgarischen Außenhandelsbank gestellt und im Laufe der Geschäftsbeziehungen von 25.000,— auf 100.000,— US-Dollar erhöht; die Klägerin machte von den Akkreditiven keinen Gebrauch. Die CMR-Frachtbriefe wiesen als Absender die Firma AJ, als Empfänger die Firma in Mersin, als Frachtführer die Beklagte und als nachfolgenden Frachtführer die Klägerin aus; die Frachtbriefe waren von Wirths oder einem Angestellten der Firma AJ und einem Vertreter der Klägerin unterschrieben (BU 7). - k - Die Beförderungen verliefen wie folgt (BU 8): Die Firma AJ rief die Lastkraftwagen bei der Klägerin ab, fertigte sie ab und besorgte die Abladung in Mersin; die Beklagte kassierte die Transportvergütung von der britischen Empfängerin; sie leistete aus der in englischer Währung empfangenen Vergütung Teilzahlungen in US-Dollar an die Klägerin, die über jeden Transport der Beklagten eine Rechnung über US-Dollar erteilte. Im September 1977 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Firma AJ sei nicht mehr zu ihrer Vertretung berechtigt. Sie verweigerte weitere Zahlungen an die Klägerin, wobei sie darauf hinwies, es bestehe nach Verrechnung bei ihr kein Guthaben der Firma AJ, aus dem - wie bisher - Zahlungen an die Klägerin erbracht werden könnten. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, der Rechtsstreit solle nach deutschem Recht entschieden werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus den Vorinstanzen, die Beklagte zur Zahlung von 61.93^,— US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Februar 1978 zu verurteilen, weiter; die Beklag te beantragt, die Revision zurückzuweisen. S/ Entscheidungsgründe; I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 61.934,— US-Dollar Frachtvergütung, weil nicht bewiesen sei, daß zwischen den Parteien ein Frachtvertrag zustande gekommen oder daß die Beklagte aus anderen Rechtsgründen zur Zahlung verpflichtet sei. II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Es kann in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben, ob zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein Frachtvertrag zustande gekommen ist. Denn der Anspruch der Klägerin ist aufgrund der Abreden gerechtfertigt, die mit dem Ziel geschlossen wurden, die Frachtraten durch die Beklagte in frei konvertierbarer Währung zu erhalten und diese Zahlungsansprüche durch ein von der Beklagten bestelltes Akkreditiv zu sichern. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht seine Entscheidung auf die Beweislast abgestellt und festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie aus welchem Rechtsgrund auch immer Ansprüche gegen die Beklagte habe. Die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Umstände sind im wesentlichen unstreitig. Das Berufungsgericht hat jeden Umstand im einzelnen geprüft, aber nicht die rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge im Zusammenhang gewürdigt, insbesondere soweit es sich um außerhalb des Frachtvertrages liegende Anspruchsgrundlagen handelt. Wie im folgenden darzulegen sein wird, ist der Anspruch der Klägerin bei einer solchen zusammenfassenden Würdigung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in vollem Umfang begründet. 2. In dem auch vom Berufungsgericht (BU 21) herangezogenen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 5. April 1978 (Anlagenheft 1) wird, nachdem ein Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 61.934-,— US-Dollar bestätigt und ein Transportschaden in Höhe von 10.285,70 US-Dollar geltend gemacht ist, ausgeführt: ... Wie Sie wissen, handelt es sich dabei ausschließlich um Aufträge der Firma Al-, für welche diese Firma der eigentliche Frachtschuldner ist. Aus Devisengründen haben wir, wie Sie wissen, die Fracht-Inkassi für die Firma Al-JHHI beim englischen Empfänger des Transportgutes übernommen und mit Al-Jdl vereinbart, aus diesen Inkasso-Beträgen zu Lasten des Kontos der Firma Al-JflUp auch die Zahlungen an Sie nach SHHi zu leisten. ... Im Absatz 4 des Protokolls (vom 15. 2. 77) ist dies festgelegt worden und dementsprechend haben wir am 16. 5. 77 auch ein Akkreditiv ... zu Ihren Gunsten eröffnet. Bedauerlicherweise haben Sie aber dieses Akkreditiv nicht erfüllt. Wir haben sodann Ihre Abrechnungen unabhängig vom inzwischen ausgelaufenen Akkreditiv erbeten, um die Zahlungen zu Gunsten der Firma Al-JNHHp in freier Form an Sie leisten zu können ...M Die Beklagte legt in diesem Schreiben weiter dar, daß bei Einstellung der Zusammenarbeit mit AJ deren Konto ein Schuldsaldo von mehr als 200.000,— DM ausgewiesen habe; eine gütliche Einigung mit AJ sei bisher SJL nicht gelungen. Es wird weiter die wirtschaftliche Situation zwischen AJ und der Beklagten dargelegt. Das Schreiben schließt mit der Versicherung, die Beklagte werde in keinem Falle Zahlungen an AJ leisten, bevor sie nicht sicher sei, daß die Klägerin voll befriedigt sei. Die geschilderte Inkassotätigkeit der Beklagten entspricht dem Vertrag vom 18. April 1977 (Anlagenheft 1 Anlage 12) zwischen der irakischen Dattelverwaltung und der Mim Namen*1 der Beklagten handelnden Firma AJ; danach war die Beklagte berechtigt, die Frachtvergütungen von den britischen Käufern bei Vorlage der Speditionsübernahmebescheinigungen (FCR) und der CMR-Frachtbriefe in Empfang zu nehmen. Unstreitig sind die Vergütungen für die von der Klägerin durchgeführten Transporte auch von den Empfängern bezahlt und von der Beklagten in Empfang genommen worden. Das Berufungsgericht meint (BU 21), auf eine Treuhandstellung im Verhältnis zur Klägerin deute zwar der vorletzte Satz des Schreibens vom 5. April 1978 hin; darin könne aber zunächst eine der Beruhigung der Klägerin dienende Eigenmächtigkeit der Beklagten im Verhältnis zu der Firma AJ liegen; zu dem anderen könne damit zu dem Ausdruck gebracht worden sein, daß die Beklagte sich nach Befriedigung an die mit der Firma AJ getroffenen Vereinbarungen halten werde, die aus den kassierten Frachten noch vorhandenen Beträge unmittelbar an die Klägerin zu leisten und den Uberschuß nicht der Firma AJ auszuliefem. 8 Das Berufungsgericht läßt bei diesen Ausführungen außer Betracht, daß die Beklagte verpflichtet war, die Frachtvergütungen in konvertierbarer Währung bei den Käufern einzuziehen und daß dies Jedenfalls auch im Interesse der Klägerin geschah. Das Berufungsgericht führt insoweit aus, die Beklagte habe nach der Ausgangsabrede vom 15. Februar 1977 nicht nur die Zahlung der Frachtraten des in Aussicht stehenden Dattelgeschäfts, sondern auch die Zahlung aller künftig anfallenden Frachtraten im Irakgeschäft in frei konvertierbaren Währungen ermöglichen sollen (BU 12/13). Daß diese Tätigkeit der Beklagten in erster Linie den Wünschen und Forderungen der Klägerin entsprach, hat auch das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - festgestellt; das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe das Akkreditiv für die maßgebliche Sicherheit gehalten, das zeige ihr Verhalten; sie habe ausweislich der Fernschreiben sorgsam darauf geachtet, daß das Akkreditiv entsprechend ihren Leistungen erhöht worden sei; aus dem Fernschreiben der Firma AJ an die Beklagte vom 5. Juni 1977 ergebe sich sogar, daß die Klägerin Leistungen zurückgehalten habe, bis das Akkreditiv erweitert worden sei (BU 14); mit der Stellung der Beklagten als Finanzierungsuntemehmen seien auch die Erklärungen gegenüber der Klägerin vereinbar (BU 15). Das Berufungsgericht folgert weiter, die Stellung der Beklagten als Vertragspartner der Vereinbarung vom 18. April 1977 und als Frachtführer in den CMR-Fracht-briefen sei nur gewählt worden, um die Zahlung in frei konvertierbarer Währung zu ermöglichen oder zu erleichtern J (BU 17) Diese Umstände rechtfertigen Jedoch die Annahme, daß die Klägerin auch einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch auf Zahlung der eingezogenen FrachtVergütungen gegen die Beklagte hat; die Verpflichtung der Beklagten zur Beschaffung der Frachtraten in frei konvertierbarer Währung und die Sicherung des Anspruchs durch ein von der Beklagten eröffnetes Akkreditiv sind hierfür in erster Linie maßgebend; in diesen Zusammenhang gehört auch, daß die Klägerin ihre Rechnungen abredegemäß in US-Dollar an die Beklagte sandte. Für die Annahme, daß die eingezogenen Frachtraten in erster Linie der Abdeckung von Schulden der AJ gegenüber der Beklagten dienen sollten, fehlt Jeglicher Anhalt; sie wäre auch mit dem Zweck der Finanzierungsabrede kaum vereinbar. III. Der Klägerin steht demnach ein Vergütungsanspruch für durchgeführte Transporte von 61.934-,— US-Dollar zu. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug hilfsweise mit einem Anspruch auf Ersatz von Transportschäden in Höhe von 10.285,70 US-Dollar aufgerechnet. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht war daher an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Beklagte einen Betrag in Höhe von 10.285,70 US-Dollar zur Aufrechnung gestellt hat. 10 Im übrigen, d. h. in Höhe von 51.648,30 US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Februar 1978 war die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. Alff Merkel v. Gamm Zülch Teplitzky