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BGH

Gericht: BGH

Bie Kläger sind der Auffassung, daß die von ihnen anerkannte Forderung eine solche aus ihrer persönlichen Haftung als Gesellschafter sei* Biese Forderung sei aber nach §109 Nr* 3 VerglO auf die Vergleiohsuuote begrenzt Bie Klüger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars von FfH^ in Bodenwerder vom 19o Mai 1965 für unzulässig zu erklären * Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 19o Mai 1965 gegen die Kläger deshalb für unzulässig, weil ein Fall nach § 109 HrQ 3 VerglO vorliege und deshalb die persönliche Haftung der Kläger als Gesellschafter durch den bestätigten Vergleich auf die bereits erfüllte Vergleichsquote begrenzt sei, das Bestehen einer weiteren vom Vergleich unberührt gebliebenen schuldrechtlichen Verpflichtung der Kläger hingegen nicht nachgewiesen sei» Has Berufungsgericht bezieht sich insoweit teilweise auf das Urteil des Landgerichts, in dem ausgeführt ist, die von der Beklagten vorgebrachten Umstände deuteten nicht auf ein konstitutives Schuldanerkenntnis hin* Iiach dem Vortrag der Beklagten solle Einigkeit unter den Beteiligten bestanden haben, daß die Forderung durch das Anerkenntnis sichergestellt werden sollte* Hurch das An- erkenntnis hätte die Beklagte jedoch ohnehin keine Sicherheit im eigentlichen Sinne erhalten können, sondern nur eine Erleichterung ihres Vorgehens gegen die bereits haftenden Kläger* Diese Sicherheit hätte der Beklagten lediglich bei der Einzelvollstreckung in das Vermögen der Kläger einen seitlichen Vorsprung gegenüber anderen Gläubigern geboten* Einen Vorteil für den Konkursfall hätte die Beklagte nicht erlangen können* Nur dann, wenn die Beklagte die Möglichkeit eines Ausfalls der Forderung in einem Vergleichsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft hätte ausöchließen wollen, liege ein Anhalt für ein konstitutives Anerkenntnis vor* Insoweit fehle es jedoch an jeglichem Anhalt* Wäre es aber der Fall, dann wäre das Abkommen nach § 8 Abs* 3 VerglO nichtig* Auch das spätere Verhalten der Kläger deute nicht auf eine selbständige Verpflichtung hin* Es möge sein, daß die Kläger bei Unterredungen mit dem Leiter der Beklagten im Juni, Oktober und llovember 1965 nicht widersprochen hätten, als dieser darauf hingewiesen habe, daß der Beklagten wegen des persönlichen Schuldanerkenntnisoes der Kläger kein Ausfall im Vergleichsverfahren entstehen könneo Bas spreche aber nicht dafür, daß die Parteien auch schon zur Zeit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses darüber einig gev/esen seien, es solle eine Schuld begründet werden, die unabhängig sei von der Haftung der Kläger als Gesellschafter» Vielmehr lasse sich das Verhalten der Kläger auch daraus erklären, daß sie die Rechtslage nicht überschaut und angenommen hätten, die leitenden Angestellten der Beklagten mit ihren größeren Erfahrungen in solchen Angelegenheiten würden die Rechtslage wohl richtig beurteilen» Zusätzlich führt das Berufungsgericht aus, die Beteiligung der Ehefrauen der Kläger ergebe keinen sicheren Hinweis auf die Art der Haftung der Kläger» Auch den weiteren Besprechungen könne nicht entnommen werden, daß sich die Kläger in einer über ihre Haftung als Gesellschafter hinausgehenden Weise verpflichtet hätten» Wenn die Kläger auf Vorhalt des Direktors der Beklagten versprochen haben sollten, Vorschläge für die Tilgung aus dem Schuldanerkenntnis vom 19» Mai 1965 zu machen, so könnten dafür verschiedene Gründe maßgebend gewesen sein, z»B» das Bestreben der Kläger, für die Erfüllung des Vergleichs einen neuen Kredit zu erhalten oder die Inanspruchnahme der Ehefrauen zu vermeiden» In Betracht komme auch, daß ein Rechtsirrtum auf seiten der Kläger Vorgelegen habe» Die Äußerung der Vertreter der Beklagten, daß die Beklagte wegen des persönlichen Anerkenntnisses der Kläger und ihrer Ehefrauen einen Ausfall im Vergleichs- Sollten aber die Parteien bei ausdrücklicher Ablehnung eines Vergleichsverfahrens dennoch eine Sicherung der Beklagten im Vergleichsverfahren gegen die Zustimmung der Beklagten zu einem Vergleich ausgehandelt haben - dafür spricht einerseits die Hervorhebung des Sicherungszv/ecks durch die in tatsächlicher Hinsicht (doho hinsichtlich der nicht mehr haltbaren wirtschaftlichen Lage der Kläger) informierte und in den einschlägigen Rechtsfragen unterrichtete Beklagte, andererseits der Umstand, daß die Kläger dem Rechtsanwalt bereits am 22 <> Mai 1965 > also drei Tage nach Abgabe des Anerkenntnisses Vollmacht zur "Eröffnung des Vergleichsverfahrens" (GA 3 der Akten 2 VN 2/65 Amtsgericht Eschershausen) erteilt haben - dann wäre diese Vereinbarung nach § 8 Abs» 3 VerglO nichtig, wonach ein Vorzugsabkommen zwischen dem Vergleichsschuldner und einem Vergleichsgläubiger nichtig ist, wenn es im Hinblick auf den Vergleich geschlossen wird, doh0 wenn sich die Beteiligten von der Absicht haben leiten lassen, daß das Abkommen neben dem Vergleich gelten solle (RG-Z 136, 288, 290; BGH IM § 8 VerglO Nr* 2)o 4® Dem Berufungsgericht ist aber auch darin itn Ergebnis zu folgen, daß die Beklagte aus der notariellen Urkunde auch dann nicht gegen die Kläger Vollstrecker darf, wenn die Kläger nach der Bestätigung des Vergleichs die Erfüllung der vollen sich aus der Urkunde ergebenden Verpflichtung anerkannt haben sollten0 Wie das Berufungsgericht aber zutreffend annimmt, wäre das Anerkenntnis mangels der erforderlichen Schriftform unwirksamo Entgegen der Auffassung der Revision kommt die Bestimmung des § 350 HGB nicht in Betracht, wonach die Formvorschrift des § 781 BGB keine Anwendung findet, wenn das Schuldanerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft istQ Die Kläger waren zwar als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft Voll-kaufleute «> Die Vorschriften der §§ 350, 343 HGB verlangen aber weiter, daß das Geschäft zu dem Betrieb des Han- Es kann in den Erklärungen auch keine Bestätigung des Anerkenntnisses vom 19« Mai 1965 gesehen werdeno Denn der Uber die Vergleichsquote hinausgehende feil der Forderung ist nicht nichtig, sondern mit der Bestätigung des Vergleichs zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit geworden, die noch gev/isse Rechtsv/irkungen äußert (Bley, Vergleichsordnung 2« Auf1o Anm0 16 zu § 82)o Biese unvollkommene Verbindlichkeit ist erfüllbar und kann Rechtsgrund für eine Leistung sein, ist aber nicht einklagbare Eine Klagbarkeit wäre nur durch ein erfüllungshalber gegebenes Anerkenntnis herzustellen, das aber, v/ie bereits ausgeführt, mangels Schriftform nicht wirksam geworden wäre»

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 406 HGB § 826 BGB
GesellschaftVergleichsverfahrenBerufungsgerichtAnerkenntnisvergleichenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m
URTEIL
in dem Rechtestreit
 Verkündet am
28p Juni 1968 Wernerj
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadtspax-kasse
 Vorstand,
vex'ix'u len durch ihren
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigtcr: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Io den Kaufmann Alfred M
in Sj
2o den Kaufmann Adolf B HtfH|otraße
 in Bi
 Kläger und Revisionsbeklagte5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28«, Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtex' Dr„ Sprenkmann, Dr, Mösl, Alff, Dr, Simon und Dr0 Merkel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Celle vom H, April 196? wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger waren die alleinigen Gesellschaf der offenen Handelsgesellschaft Bäckereibedarf ¥
in Bodenwerdero
 Die Gesellschaft stand mit der Beklagten in Bankverbindung und schuldete ihr aus einem Kontokorrentver-hältnis DM 29 304,25, Auf Verlangen der Beklagten erkannten die Kläger und ihre Ehefrauen am 19 , Mai 1965 in einer vor dem Notar von	in	Bodenwerder	errichte-
ten Urkunde an, der Beklagten "ans einer Kontokorrentschuld auf Konto Nr0 1871 (Kontobezeichnung Bäckereibedarf	in	Bodenwerder)	einen	Betrag
 von DM 29 304? 25 nebst 8 Zinsen auf den Je/eiligen Kontostand seit dem Io April 1965 zu schulden11; sie unterwarfen sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung,
 
Am 31 o Mai 1965 beantragten die Kläger die Eröffnung doc Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft bei dem Amtsgericht Eschershausen* Bas Amtsgericht eröffnetc das Vergleichsverfahren am 20» Juli
 Im Verglcichstermin vom 3° September 1965 ergaben sich die erforderlichen Mehrheiten für den Vergleichs-Vorschlag der Kläger, wonach die Vergleichsforderungen zu 35 $> getilgt und im übrigen erlassen werden sollten* Bie Beklagte stimmte dem Vergleich zu* Der Vergleich war de durch Beschluß vom 3« September 1965 beotätigt, das Vergleichoverfahren nach Erfüllung des Vergleichs durch Beschluß vom 5= April 1966 aufgehoben»
Die in der genannten Urkunde vom 19» Mai 1965 be~ zeichnete Schuld ist durch die Vergleichszahlungen der offenen Handelsgesellschaft bis auf einen Betrag von DM 21 425*85 getilgt» Wegen dieses Betrages nimmt die Beklagte die Kläger in Anspruch*
Bie Kläger sind der Auffassung, daß die von ihnen anerkannte Forderung eine solche aus ihrer persönlichen Haftung als Gesellschafter sei* Biese Forderung sei aber nach §109 Nr* 3 VerglO auf die Vergleiohsuuote begrenzt
 Bie Klüger haben beantragt,
 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars von FfH^ in Bodenwerder vom 19o Mai 1965 für unzulässig zu erklären *
Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
 
Sie hat die Ansicht vertreten, daß durch das Schuldanerkenntnis ein neues selbständiges Schuldverhältnis zwischen ihr und den Klägern begründet worden sei, das neben die Schuld der Kläger aufgrund ihrer persönlichen Gesellschafterhaftung getreten sei0 Das ergebe sich aus den Besprechungen und der Mitverpflichtung der Ehefraueno
 Das Bandgericht hat der Klage stattgegebeno
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieoen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter« Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen«
i^idungsgründe^
Io	In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 19o Mai 1965 gegen die Kläger deshalb für unzulässig, weil ein Fall nach § 109 HrQ 3 VerglO vorliege und deshalb die persönliche Haftung der Kläger als Gesellschafter durch den bestätigten Vergleich auf die bereits erfüllte Vergleichsquote begrenzt sei, das Bestehen einer weiteren vom Vergleich unberührt gebliebenen schuldrechtlichen Verpflichtung der Kläger hingegen nicht nachgewiesen sei»
IIo Io Das Berufungsgericht führt im einzelnen aus, weder Wortlaut, Sinn und Zweck des notariellen Anerkenntnisses, noch weitere Umstände insbesondere etwa abgegebene
 
mündliche Erklärungen der Kläger gäben einen sicheren Hinweis, die Kläger hätten sich neben ihrer gesell-schaftsrechtlichcn Haftung persönlich zur Zahlung verpflichtet*
2* Hie Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO durch Übergehen von Partoivortrag über die Gründe des Anerkenntnisses vom 19o Hai 1965; aus diesem ParteiVorbringen ergebe sich, daß die Kläger eine selbständige Verpflichtung übernommen hätten*
Has Berufungsgericht bezieht sich insoweit teilweise auf das Urteil des Landgerichts, in dem ausgeführt ist, die von der Beklagten vorgebrachten Umstände deuteten nicht auf ein konstitutives Schuldanerkenntnis hin* Iiach dem Vortrag der Beklagten solle Einigkeit unter den Beteiligten bestanden haben, daß die Forderung durch das Anerkenntnis sichergestellt werden sollte* Hurch das An-
erkenntnis hätte die Beklagte jedoch ohnehin keine Sicherheit im eigentlichen Sinne erhalten können, sondern nur eine Erleichterung ihres Vorgehens gegen die bereits haftenden Kläger* Diese Sicherheit hätte der Beklagten lediglich bei der Einzelvollstreckung in das Vermögen der Kläger einen seitlichen Vorsprung gegenüber anderen Gläubigern geboten* Einen Vorteil für den Konkursfall hätte die Beklagte nicht erlangen können* Nur dann, wenn die Beklagte die Möglichkeit eines Ausfalls der Forderung in einem Vergleichsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft hätte ausöchließen wollen, liege ein Anhalt für ein konstitutives Anerkenntnis vor* Insoweit fehle es
 jedoch an jeglichem Anhalt* Wäre es aber der Fall, dann wäre das Abkommen nach § 8 Abs* 3 VerglO nichtig* Auch das spätere Verhalten der Kläger deute nicht auf eine selbständige Verpflichtung hin* Es möge sein, daß die
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Kläger bei Unterredungen mit dem Leiter der Beklagten im Juni, Oktober und llovember 1965 nicht widersprochen hätten, als dieser darauf hingewiesen habe, daß der Beklagten wegen des persönlichen Schuldanerkenntnisoes der Kläger kein Ausfall im Vergleichsverfahren entstehen könneo Bas spreche aber nicht dafür, daß die Parteien auch schon zur Zeit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses darüber einig gev/esen seien, es solle eine Schuld begründet werden, die unabhängig sei von der Haftung der Kläger als Gesellschafter» Vielmehr lasse sich das Verhalten der Kläger auch daraus erklären, daß sie die Rechtslage nicht überschaut und angenommen hätten, die leitenden Angestellten der Beklagten mit ihren größeren Erfahrungen in solchen Angelegenheiten würden die Rechtslage wohl richtig beurteilen»
Zusätzlich führt das Berufungsgericht aus, die Beteiligung der Ehefrauen der Kläger ergebe keinen sicheren Hinweis auf die Art der Haftung der Kläger» Auch den weiteren Besprechungen könne nicht entnommen werden, daß sich die Kläger in einer über ihre Haftung als Gesellschafter hinausgehenden Weise verpflichtet hätten» Wenn die Kläger auf Vorhalt des Direktors der Beklagten versprochen haben sollten, Vorschläge für die Tilgung aus dem Schuldanerkenntnis vom 19» Mai 1965 zu machen, so könnten dafür verschiedene Gründe maßgebend gewesen sein, z»B» das Bestreben der Kläger, für die Erfüllung des Vergleichs einen neuen Kredit zu erhalten oder die Inanspruchnahme der Ehefrauen zu vermeiden» In Betracht komme auch, daß ein Rechtsirrtum auf seiten der Kläger Vorgelegen habe» Die Äußerung der Vertreter der Beklagten, daß die Beklagte wegen des persönlichen Anerkenntnisses der Kläger und ihrer Ehefrauen einen Ausfall im Vergleichs-
 
verfahren nicht erleiden könne und daß die Beklagte aus dem Schuldanerkenntnis befriedigt werde, gebe lediglich ihre eigene Hechtsansicht wieder» Eine hierauf etwa abgegebene zustioraende Erklärung der Kläger wäre als Schuldanerkenntnis schon mangels Einhaltung der Porm unwirksam und als Indiz für die Auslegung der Urkunde vom 19o Mai 1965 aus den bereits erwähnten Gründen nicht ausreichend»
3» Die io wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen über den Inhalt des notariellen Anerkenntnisses vom 19o Mai 1965 sind entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß zur Bestimmung des Inhalts des Anerkenntnisses auch die Umstände heranzuziehen sind, die zu deo Abkommen geführt haben, und daß auch das nach der Errichtung der notariellen Urkunde vom 19o Mai 1965 liegende Verhalten der Kläger darauf zu prüfen ist, ob sich daraus Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt entnehmen lassen» Ohne Rechtsverstoß gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, mangels anderer Gesichtspunkte scheine der Zweck der Urkunde bezüglich der Kläger lediglich darin gelegen zu haben, der Beklagten einen Vollstreekungstitel zu verschaffen» lie Revision zeigt keinen Parteivortrag auf, aus dem das Berufungsgericht etwas anderes zu Gunsten der Beklagten zu folgern genötigt gewesen wäre» Es ist auch kein Grund ersichtlich -wenn zunächst einmal eine Sicherung nach § 82 Abs» 2 VerglO durch Ausschluß der Hegelfolge des § 109 Nr» 3 VerglO und des inhaltlich entsprechenden § 211 AbsQ 2 KO außer Betracht bleibt aus dem die Kläger eine neben ihre persönliche Haftung nach § 128 HGB tretende weitere selbständige Verpflichtung hätten übernehmen sollen oder wollen» Bas Vorbringen der Revision, es habe
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nach den Besprechungen vom 5« und 10o Mai 1965 kein Vergleichsverfahren angestrebt werden sollen, den Klägern sei jeder Nachlaß verweigert worden, es sei von ihnen eine alsbaldige stille Abwicklung in Aussicht gestellt worden, enthält in dieser Richtung keinen Anhaltspunkt; gleiches gilt für die von der Revision erv/ähnte Vorschrift des § 164 K0o
Sollten aber die Parteien bei ausdrücklicher Ablehnung eines Vergleichsverfahrens dennoch eine Sicherung der Beklagten im Vergleichsverfahren gegen die Zustimmung der Beklagten zu einem Vergleich ausgehandelt haben - dafür spricht einerseits die Hervorhebung des Sicherungszv/ecks durch die in tatsächlicher Hinsicht (doho hinsichtlich der nicht mehr haltbaren wirtschaftlichen Lage der Kläger) informierte und in den einschlägigen Rechtsfragen unterrichtete Beklagte, andererseits der Umstand, daß die Kläger dem Rechtsanwalt
 bereits am 22 <> Mai 1965 > also drei Tage nach Abgabe des Anerkenntnisses Vollmacht zur "Eröffnung des Vergleichsverfahrens" (GA 3 der Akten 2 VN 2/65 Amtsgericht Eschershausen) erteilt haben - dann wäre diese Vereinbarung nach § 8 Abs» 3 VerglO nichtig, wonach ein Vorzugsabkommen zwischen dem Vergleichsschuldner und einem Vergleichsgläubiger nichtig ist, wenn es im Hinblick auf den Vergleich geschlossen wird, doh0 wenn sich die Beteiligten von der Absicht haben leiten lassen, daß das Abkommen neben dem Vergleich gelten solle (RG-Z 136, 288, 290; BGH IM § 8 VerglO Nr* 2)o
Die Revision meint, die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Nähe verneinen zu können, übersieht dabei aber, daß hier nicht die Eröffnung des Vergleichsverfahrens (20o Juli 1965), sondern bereits die ersten
 
Maßnahmen der Schuldner (Vollmachterteilung am 22»
 Mai und Antragsstellung vom 31» Mai, eingegangen bei Gericht am 1„ Juni 1965) zu berücksichtigen sind® Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Zusage der Kläger, es solle still abgewickelt werden und es solle kein Vergleichsverfahren angestrebt werden, ist ohne rechtliche Bedeutung, wenn aufgrund der Bilanzen, die die Beklagte kannte, jedem wirtschaftlich auch nur einigermaßen Bewanderten klar war, daß diese Möglichkeit ausschied und nur ein Konkurs- oder zur Abwendung des Konkurses ein Vergleichsverfahren in Betracht kam»
4® Dem Berufungsgericht ist aber auch darin itn Ergebnis zu folgen, daß die Beklagte aus der notariellen Urkunde auch dann nicht gegen die Kläger Vollstrecker darf, wenn die Kläger nach der Bestätigung des Vergleichs die Erfüllung der vollen sich aus der Urkunde ergebenden Verpflichtung anerkannt haben sollten0
Es kann dabei zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß diese Erklärungen ein konstitutives Schuld-anerkenntnis enthielten.. Wie das Berufungsgericht aber zutreffend annimmt, wäre das Anerkenntnis mangels der erforderlichen Schriftform unwirksamo
 Entgegen der Auffassung der Revision kommt die Bestimmung des § 350 HGB nicht in Betracht, wonach die Formvorschrift des § 781 BGB keine Anwendung findet, wenn das Schuldanerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft istQ Die Kläger waren zwar als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft Voll-kaufleute «> Die Vorschriften der §§ 350, 343 HGB verlangen aber weiter, daß das Geschäft zu dem Betrieb des Han-
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delsgewerbes gehörte Wer aber nur in seiner Eigenschaft als offener Handelsgesellschafter Kaufmann ist, betreibt zwar in dieser Eigenschaft auch ein Handelsgewerbe (sonst wäre er nicht Kaufmann), aber es ist nicht sein eigenes Geschäft, sondern das der Gesellschaft (BGH LM § 406 HGB Nr« 1)o Daraus folgt, daß das Anerkenntnis, soll es sum Handelsgev/erbe der Kläger als Gesellschafter-Kaufleute gehören, ein Geschäft der Gesellschaft sein muß« Nur dann, wenn demnach die Kläger das Anerkenntnis für die Handelsgesellschaft abgeschlossen haben, gehört es zu dem Handelsgewerbe der Gesellschaft und bedarf nicht der Form des § 781 BGBo Im Streitfall will aber die Beklagte die Kläger gerade aus einem persönlichen, für sich selbst abgegebenen Anerkenntnis in Anspruch nehmen; sie tragt damit vor, das Anerkenntnis sei gerade nicht für die Gesellschaft abgegeben wordene Ein solches Anerkenntnis hätten die Kläger für die Gesellschaft auch aus Rechtsgründen nicht abgoben können« Eine Anwendung des § 350 HGB kommt daher nicht in Betracht«
Da ein nach Bestätigung des Vergleichs etwa abgegebenes Anerkenntnis schon mangels der erforderlichen Schriftform unwirksam ist, bedarf es in dieser Dichtung keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revision«
5o Etwaige mündliche Zusagen der Kläger können auch entgegen der Auffassung der Revision nicht in eine andere Verpflichtung der Kläger umgedeutet werden« Ein formlos möglicher Garantievertrag erfordert ein Versprechen, für einen Erfolg einzustehen, insbesondere die Gefahr, die dem anderen aus irgend einer Unternehmung erwächst, also einen künftigen, bisher noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen« Insoweit fehlt es an jeglichem Anhalt«
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Es kann in den Erklärungen auch keine Bestätigung des Anerkenntnisses vom 19« Mai 1965 gesehen werdeno Denn der Uber die Vergleichsquote hinausgehende feil der Forderung ist nicht nichtig, sondern mit der Bestätigung des Vergleichs zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit geworden, die noch gev/isse Rechtsv/irkungen äußert (Bley, Vergleichsordnung 2« Auf1o Anm0 16 zu § 82)o Biese unvollkommene Verbindlichkeit ist erfüllbar und kann Rechtsgrund für eine Leistung sein, ist aber nicht einklagbare Eine Klagbarkeit wäre nur durch ein erfüllungshalber gegebenes Anerkenntnis herzustellen, das aber, v/ie bereits ausgeführt, mangels Schriftform nicht wirksam geworden wäre»
IIIo Io Bie Revision meint schließlich, aus dem Verhalten der Kläger lasse sich ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB herleiten, der einredeweioe dem Klageanspruch entgegengehalten werden könne o Bazu verweist die Revision auf den Vortrag der Beklagten, die Kläger hätten mehrfach versichert, es komme nur eine stille Abwicklung der Gesellschaft in Frageo Bie Revision führt dann weiter aus, dadurch hätten die Kläger die Beklagte davon abgehalten, aus dem gegebenen Anerkenntnis sofort zu vollstreckeno Sodann hätten die Kläger durch den Antrag auf Eröffnung des Verglcichsverfahreno die Vollstreckung durch die Beklagte unmöglich gemacht, also den von beiden Seiten angestrebten und auch rechtlich möglichen Erfolg wider (Treu und Glauben vereitelt9 Bie Kläger dürften sich daher auf die Nichtigkeit des Anerkenntnisses nicht berufene
2o Bern ist entgegenzuhalten, daß das Vorbringen der Revision insoweit neuen und daher in der Revisionsinstans nicht zu berücksichtigenden fatsaehenstoff ent-
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hält, als die Beklagte durch die Erklärungen der Kläger veranlaßt v/orden sei, aus dem Anerkenntnis nicht sofort zu Vollstrecker
 Aber auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hat die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen die Kläger» Denn die Beklagte kannte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger in allen Einzelheiten» Nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 19» September 1966 lag bei der Besprechung vom 10»
Mai 1965 eine Bilanz per 30» April 1965 vor» Bar Beklagten mußte als Bank daraus klar sein, daß der Betrieb konkursreif war und die Kläger pflichtgemäß die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen hatten» So hat die Beklagte es in demselben Schriftsatz auch durchaus nicht als ein besonderes Ereignis angesehen, daß kurz vor dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens der Kläger zu 1 und Rechtsanwalt	Spezialist	in
 Vergleichssachen bei ihr erschienen» Die Beklagte hat auch selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 27» September 1966), die ihr vorliegende Bilanz habe ein höchst ungünstiges Bild von der wirtschaftlichen Situation der Kläger ergeben und sei Anlaß gewesen, ausreichende Sicherungen zu verlangen» Daß die Erklärungen der Kläger über eine stille Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr als Worte, vielleicht allenfalls eine Bekundung des Willens der Kläger waren, konnte der Beklagten als informierte, fachkundige Stelle nicht verborgen bleiben» Der Beklagten mußte auch klar sein, daß es in erster Linie nicht vom Willen der Kläger, sondern von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhing, ob sich eine stille Abv/icklung durchführen ließ» Nach allem fehlt es daher schon an einem Anhalt, daß das Verhalten der Beklagten durch die bei den Besprechungen abgegebenen
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Erklärungen der Kläger beeinflußt worden sei«
IVo Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Aba„ 1 SPO zurückzuv/oisen,.
Sprenkmann	Mösl	Alff
 Bundesrichter Dr0 Simon ist beurlaubt und
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Sprenkmann