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BGH · I ZR 142/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 142/59

Die Beklagte betreibt ihr Unternehmen in einem größeren Geschäftsund Ausstellungsgebäude in Der Kläger hat die zunächst auf Unterlassung der ursprünglichen Firmenbezeichnung gerichtete Klage nach der von der Beklagten vorgenommenen Firmenänderung insoweit für erledigt erklärt, als sic sich auf den Zusatz ’’Einund Verkauf szentrale des Schreinerhandwerks’* bezogen hatte. Mit weiteren Anträgen hat sich der Kläger gegen die Benutzu der Abbildung eines Hobels in Verbindung mit der Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" und dagegen gewendet, daß die Beklagte in Inseraten im Anschluß an die Worte "bieten Das Revisionsverfahren hat nur noch die Frage zu dem Gegenstand, ob die Beklagte durch die Bezeichnung ihres Unternehmens als “Möbelhaus dos Handwerks“ und durch die Beifügung der Abbildung eines Hobels zu ihrer Firmenbezeichnung gegen § 3 UWG oder gegen eine andere der in § 13 UWG genannten Wettbewerbs-rechtlichen Vorschriften verstoßen hat. 1. Einleitend führt es aus, es bedürfe keiner Feststellung darüber, wie das Publikum eine etwaige Firmenbezeichnung “Möbelhaus des Handwerks“ (ohne Zusatz) verstehen würde; Gegenstand der Entscheidung sei vielmehr der tatsächlich von der Beklagten geführte und in der Werbung gebrauchte volle Firmenname. Dieser entbehre aber nicht der erklärenden und erläuternden Wirkung; denn der Verkehr verbinde mit der Bezeichnung “Möbelhaus des Handwerks“ entgegen der Meinung des Klägers nicht die Vorstellung, daß die Beklagte nur oder hauptsächlich handwerklich horgostellte Möbel feilbiete. Die frühere Vorstellung vom Handwerk, seiy heute beim kaufenden Publikum nicht mehr in nennenswertem Umfange vorhanden; hierbei sei nicht ohne Bedeutung, daß sich der Käufer beim Erwerb von Möbeln mehr als bei anderen Waren über ihre Art und Herstellung Gedanken mache» Der Käufer brauche also nicht erst durch den Zusatz "Industrie- und Handwerkserzeugnisse" darauf aufmerksam gemacht zu werden, daß die Beklagte nicht nur handwerksmäßig, sondern auch fabrikmäßig hergestellte Erzeugnisse feilbiete. Eine so lose Beziehung zu dem Handwerk könne die Bezeichnung nicht recht-fertigen; schon der Zusatz "Industrie- und Handwerkser-zougnisse" würde dann irreführend sein. 3. In seinen Ausführungen zur Anschlußberufung erklärt das Berufungsgericht schließlich, es billige die Auffassung des Landgerichts, daß der Gebrauch der Firmenbezeichnung dann bedenklich wäre, wenn der Zusatz in so unauffälliger Weise beigofügt würde, daß die Worte "Möbelhaus des Handwerks” als allein in die Augen fallender Blickfang dominierten. Es läßt dahingestellt, ob der Hobel als Sinnbild der Holzbearbeitung im allgemeinen oder nur des Schreinerhandwerks im besonderen gelte, und meint, die Beklagte könne sich auch im letzteren Falle wegen ihrer wesensmäßigen Verknüpfung mit dem Schroinerhandwerk dieses Sinnbilds bedienen. Die einleitende Erwägung, es bedürfe keiner Feststellung darüber, wie das Publikum eine nur aus den Worten "Möbelhaus des Handwerks" bestehende Firmenbezeichnung auffassen würde, es sei vielmehr auf den vollen Firmennamen der Beklagten absusteilen, ist ihrem Wortsinn nach nicht zu beanstanden; denn wörtlich genommen bringt sie nur den anerkannten Eechtogrundsatz zu dem Ausdruck, daß der wettbewerbs-rochtlichen Beurteilung der konkrete Verletzungstatbestand und nicht eine hypothetische Annahme zugrunde zu legen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dieser Grundsatz, daß die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" nur als einer von mehreren Bestandteilen des Firmennamens der Beklagten und nicht so behandelt werdon darf, als ob ihr Name nur aus dieser Wortfolge bestehe. Die './eiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils zeigen jedoch, daß das Berufungsgericht nicht nur von dieser - rechtlich bedcnkenfreich - Überlegung ausgegangen ist, sondern der Vereinigung der Worte "Möbelhaus des Handwerks" SodannI hebt das Berufungsgericht auf So 21 des Urteils in seinen I Darlegungen zur Anschlußberufung hervor, der Gebrauch der I Firmenbezeichnung wäre bedenklich, wenn der Zusatz in so I unauffälliger Y/eise beigefügt würde, daß die Worte “Möbel- I haus des Handwerks" als Blickfang dominierten, was aller- I dings nach den vorgelegten Proben tatsächlich nicht der I Fall sei. Das Berufungsgericht läßt hierbei, wie die Revision mit Rocht geltend macht, den allgemeinen Erfahrungssatz außer acht, daß der Verkehr geneigt ist, sich zur kürzeren Kennzeichnung einer Ware oder eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung eines Zeichenoder Firmonbestandteils zu bedienen. nung dos Unternehmens der Beklagten nicht die vollständige Firma mit dem umständlichen und, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, v/eniger einprägsamen Zusatz "Industrie-und HandworkserZeugnisse" verwendet, sondern nur den Firmenkern "Möbelhaus des Handwerks". Zum mindesten ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird sich, einerlei ob der Zusatz bei Verwendung der vollständigen Firma gegenüber dem Firmenkern zurücktritt oder nicht, nur die Kurzform "Möbelhaus des Handwerks" einprägen und sich im geschäftlichen und privaten Bereich allein dieser Form Hiermit ist um so mehr zu rechnen, als die Beklagte selbst, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die vom Kläger in den Vorinstanzen überreichten Zei-tungsinsoratc der Beklagten und andere Unterlagen vorträgt, die Verwendung der Kurzform dadurch nahelegt, daß sie in ihrer Werbung die leicht deutbare Buchstabenfolge "MdH” in Verbindung mit der Abbildung eines Hobels herausstellt und zu dem Teil noch durch Fettdruck dieser Anfangsbuchstaben in ihrer Firmenbezeichnung betont, und daß sie das aus dem Hobelbild und den Buchstaben MdH bestehende kombinierte Zeichen nicht selten auch in Alleinstellung verwendet. Unter diesen Umständen hätte sich das Berufungsgericht nicht damit begnügen dürfen, die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks” nur im Zusammenhang mit dem Zusatz ”Industrie- und HandwerksorZeugnisse” auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sondern es hätte weiterhin untersuchen müssen, ob die abgekürzte Bezeichnung ohne den Zusatz die Gefahr einer Irreführung mit sich bringt. 13 f) hebt das Berufungsgericht hervor, die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks” führe nicht zu einer Täuschung hinsichtlich der Art der feilgebotenen Waren, da dom kaufenden Publikum hinreichend bekannt sei, daß der Handwerker heute nicht nur b) Ein weiterer wesentlicher Rechtsfehler besteht darin, daß das Berufungsgericht die nach seiner Meinung beim kaufenden Publikum allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß der Llö-belhandwerkor heute außer handwerksmäßig hergesteilten in erheblichem Umfang serienmäßige und vielfach auch reine Industrie-Erzeugnisse verkauft, ohne weiteres der Beurteilung der Bezeichnung "Möbelhaus dos Handwerks" zugrunde go'*.egt und gefolgert hat, der Verkehr werde auch bei dieser Bezeichnung den nach Ansicht des Berufungsgerichts eingetretenen Bedeutungswandel des Begriffes Handwerk nicht verkenn und damit rechnen, daß das Unternehmen der Beklagten - ebena wie die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder - in erheblichen Umfang neben handwerksmäßig hergestellten auch Serien- und Industriemöbol vertreibe. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Erfahrungstatsache zutrifft und dem Publikum jedenfalls bis auf einen rechtlich ganz unbeachtlichen Teil bekannt ist - was erforderlichenfalls noch näherer Feststellung bedürfte so rechtfertigt dies doch keineswegs die Annahme, daß die Käuferkroise die Vorstellung, die sie sich danach von der Herkunft der in einem Handwerksbetrieb ange-botenen Möbel gebildet hätten, ohne weiteres auf ein Unternehmen übertragen werden, cas sich als “Möbelhaus des Handwerks“ bezeichnet. fahrung werden viele den Sinn des Zusammenschlusses von Handwerkern zu einem "Möbelhaus des Handwerks" sogar in erster Linie darin sehen, daß durch die gemeinschaftliche Organisation von Herstellung und Vertrieb rein handwerklicher Erzeugnisse aus einer größeren Zahl handwerklicher Einzelbetriebe dem Wettbewerb der Möbelfabriken begegnet werden solle, dem der einzelne Handwerker nicht mehr gewachsen sei* Die Vorstellung, daß ein solches "Möbelhaus des Handwerks" gleichv/ohl in nicht nur völlig unbedeutendem Umfange Industrieerzeugnisse führe, ist hiermit nicht vereinbar. c) Zieht man dies in Betracht, so erweisen sich auch die wei-tcz'en Darlegungen des Berufungsgerichts als fehlerhaft, die an die im Ausgangspunkt richtige Überlegung anknüpfen, daß sich das Publikum unter einem "Möbelhaus des Handwerks" ein Unternehmen vorstelle, das mit dem Schreinerhandwerk wesensmäßig verknüpft ist. Muß damit gerechnet werden, daß ein nicht unerheblicher Teil des kaufenden Publikums der Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" entnimmt, daß die Beklagte nur oder nahezu ausschließlich Erzeugnisse von Handwerksbetrieben führe, so genügt es zur Peststellung der vom Berufungsgericht mit Kocht geforderten wesensmäßigen Verknüpfung mit dem Schreinerhandv/erk nicht, daß die Beklagte einen Teil ihrer Waren aus Handwerksbetrieben bezieht, daß sie damit die Nachfrage nach Handwerkserzeugnissen ausreichend befriedigen kann und demnach, wie das Berufungsgericht abschließend feststellt, "Produkte von Handwerksbetrieben in bedeutendem Maße heranzieht." Boi richtiger Würdigung der Sachund Rechtslage hätte sich das Berufungsgericht daher, wie die Revision zutreffe rügt, nicht darauf beschränken dürfen, die Zahl der Handwerksbetriebe und der Möbelfabriken, von denen die Beklagte ihre Waren bezieht, festzustellen; es hätte vielmehr einer Aufklärung in der Richtung bedurft, zu welchem Anteil die Industrieerzougnisso und die Erzeugnisse aus Handwerksbetrieben am Umsatz der Beklagten beteiligt sind«, 3. Hie Beantwortung der weiteren Präge, ob es irreführend ist, daß die Beklagte in Verbindung mit ihrem Firmennamen oder mit der diesem entnommenen Abkürzung ”MdH” die Abbildung eines Hobels verwendet, wird wesentlich von dem Ergebnis der erneuten Prüfung des Sachverhalts nach den vorstehend erörterten Gesichtspunkten abhängen. Bei der hiernach gebotenen neuen Verhandlung und Entscheidung wird aas Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß - angesichts der Neigung des Verkehrs zur Verwendung von Abkürzungen - ein Verstoß gegen § 3 UTC schon vorliegt, wenn die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks” ohne Zusatz geeignet ist, unrichtige Vorstellungen zu erwecken. Ferner wird die vom erkennenden Senat aufgrund seines eigenen* Erfahrungsv/issons getroffene Feststellung zugrundezulegen sein, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochonen Verkohrskreise untor einem "Möbelhaus des Handwerks” ein Unternehmen verstehen wird, das Industrieerzeugnisse entweder überhaupt nicht oder nur in ganz geringem Umfange vertreibt. 2. Sollte sich ergeben, daß der Umsatzanteil der Industrie-möbel trotz der großen Zahl von Eabrikbetrieben, von denen die Beklagte bezieht - nach ihrer eigenen Darstellung sind es 25 - sich in einem Rahmen hält, der noch mit der Bezeichnung “Möbelhaus des Handwerks“ vereinbar erscheint, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Bezeichnung nicht dennoch geeignet ist, Vorstellungen zu erwecken, die mit den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes nicht in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang wird es besonders darauf ankoramen, ob der Begriff “Möbelhaus des Handwerks“ in der Vorstellung des kaufenden Publikums damit vereinbar ist, daß die Beklagte in erheblichem Umfange Möbel vertreibt, die zwar in Handwerksbetrieben, aber nicht handwerlcs-, sondern serienmäßig auf Vorrat he?gestellt sind. Sollte hierbei nicht die enge Beziehung der Beklagten zu dem Handwerk, die möglicherweise hiermit verbundenen kundendienstlichen Vorteile oder die Preisgestaltung der Beklagten den Ausschlag geben, sondern etwa die Auffassung, daß SerienmÖbol aus Handwerksbetrieben industriellen Erzeugnissen vorzuziehon seien, weil sie vermeintlich höheren Qualitätsansprüchen genügten, so wird - nötigenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - geklärt werden müssen, ob diese Auffassung zutrifft. 3. Sollten sich jedoch auch in dieser Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken ergeben und die Bezeichnung "Möbelhaus des Handworks11 demnach in keiner Richtung als irreführend erscheinen, so v/ird endlich noch auf den von der Revision herangezogemen Gesichtspunkt einzugehen sein, daß udJc auch eine an sich zulässige Bezeichnung einen Verstoß gegen § 3 ÜWG darotellcn kann, wenn nämlich angenommen werden kann, daß

Zitierte Normen: § 3 UWG § 3 GenG § 5 UWG
HandwerksteilenBerufungsgerichtHandwerkerHandwerksbetriebenKlägerBezeichnungZusatz

Volltext der Entscheidung

037
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
UWG § 3
Die nach der Lebenserfahrung bestehende Neigung des Verkehrs, eine Kennzeichnung, die in vollständiger Form für den praktischen Gebrauch zu umständlich erscheint, - etwa einen längeren, aus einprägsamen und weniger einprägsamen Bestandteilen zusammengesetzten Firmennamen - in Form einer naheliegenden, meist aus einem einprägsamen Bestandteil der Kennzeichnung gebildeten Abkürzung zu verwenden, ist nicht nur für die Frage der Verwechslungsgefahr im Namens- und Zeichenrecht, sondern auch für die Beurteilung nach § 3 UY«*Gr von Bedeutung*
Ist die naheliegende Abkürzung irreführend, so wird ein Vorstoß gegen § 3 UWG in der Regel auch dann gegeben sein, wenn bei Verwendung der vollständigen Kennzeichnung eine Irreführung nicht zu besorgen wäre.
EGH, Urt. v. 10. März 1961 - I ZR 142/59
OLG München
/ /
I ZR H2/59
Verkündet a Li 10. März 1961 ■unau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstolio
 dos
den 2Sf~
I m Namen des In dem Rechtsstreit Ml
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___ des £■■■■ e.V.,
traße V, vertreten durch den Vorsitzen-
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Klägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen
die Firma
___	Mei^mmp,	___
lurch^ir^Vorstandsmitglieder Schreinermeistcr Al in AjHIHV» Schreinermeistcr	hJB in Mil
 und Kaufmann W'WEB DfHBHIB in l&eWtttKKh
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 3.März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiß, Dr. Löscher, Jungbluth und Ebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägors v/ird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1959> soweit es die Berufung dos Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 30. Juni 1958 zurückgewiesen und soweit es der Anschlußberufung der Beklagten stattgegeben hat, und im Kostenpunkte aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rochts wegen
 
Tatbestand ;
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen des Möbelfachhandels*
Die Beklagte wurde am H- Juli 1957 mit dem Geschäftssitz in	gegründet. An der Gründung waren 79 Schreiner-
meister aus MeflHBfe und Umgebung und als einziger Nichthandwerker der Kaufmann WlHIV	beteiligt;	‘inzwi-
schen (bis Mai 1959) ist die Mitgliederzahl auf 408 angestiegen. Die Firmenbezeichnung lautete ursprünglich:
"Möbelhaus des Handwerks, Bin- und Verkaufszentrale des Schreinerhandwerks e.G.m.b.H.".
Hach Erhebung der vorliegenden Klage, mit der der Kläger diese Firmierung als irreführend beanstandet hatte, änderte die Beklagte die Firma in
»MÖBELHAUS DES HANDWERKS/ Industrie- und Handwerkserzeugnisse e.&.m.b.H.
Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 der Satzung:
»die Förderung der wirtschaftlichen und gewerblichen Interessen der Mitglieder, insbesondere
a)	der Betrieb eines Möbel-Groß- und Einzelhandelsunternehmens in Verbindung mit der Übernahme von Auslieferungslagern und Vertretungen von Herstellungsbetrieben der Möbel-Industrie,
b)	der gemeinsame Einkauf von Möbeln aller Art samt Einrichtungszubehör, auf Rechnung der Genossenschaft oder eigene Rechnung des Mitgliedes zur Wahrnehmung der Vorteile des Groß-Einkaufes,
 
c)	die Unterhaltung einer ständigen Verkaufsausstellung,
d)	Werbe-Untcrstützung der Mitglieder in der Presse, durch Kataloge und Prospekte.’*
Die Beklagte betreibt ihr Unternehmen in einem größeren Geschäftsund Ausstellungsgebäude in
 Der Kläger hat die zunächst auf Unterlassung der ursprünglichen Firmenbezeichnung gerichtete Klage nach der von der Beklagten vorgenommenen Firmenänderung insoweit für erledigt erklärt, als sic sich auf den Zusatz ’’Einund Verkauf szentrale des Schreinerhandwerks’* bezogen hatte. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks**, hat er die Klage aufrechterhalten und vorgetragen, diese Bezeichnung erwecke den falschen Eindruck, als soien die von der Beklagten angebotenen Möbel ausschließ lieh oder zu dem größten Teil handwerklichen Ursprungs; in Wirk lichkeit verkaufe sie weit überwiegend Serienmöbel, die sie aus Möbelfabriken beziehe* Der Zusatz "Industrie- und Hand-werkserZeugnisse*1 könne eine Irreführung nicht verhüten und sei insofern selbst irreführend, als er entgegen den tatsächlichen Verhältnissen glauben mache, daß sich Industrieland HandwerkserZeugnisse etwa die Waage hielten* Ferner hat der Kläger geltend gemacht, die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" täusche vor, daß die Beklagte ausschließlich aus Handwerkern und Inhabern handwerklicher Betriebe bestehe» obwohl ihr auch Nichthandwerker angehörten, und daß alle Handwerksbetriebe des Einzugsgebiets der Beklagten, deren Zahl etwa 1*700 betrage, an ihr beteiligt seien*
Mit weiteren Anträgen hat sich der Kläger gegen die Benutzu der Abbildung eines Hobels in Verbindung mit der Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" und dagegen gewendet, daß die Beklagte in Inseraten im Anschluß an die Worte "bieten
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unsere Mitglieder" einzelne Schreiner me ist er namentlich aufführte. Er hat die Auffassung vertreten, daß durch diese Art der Y/erbung der falsche Eindruck des Angebots handwerksmäßiger Leistungen noch verstärkt werde.
Die Beklagte hat erv/idert, ihr Firmenbestandteil "Möbelhaus des Handwerks1* erwecke keine falschen Vorstellungen. Tatsächlich seien alle ihre Mitglieder - mit einziger Ausnahme ihres Vorstandsmitglieds	- Handwerker und Inha-
ber von Handwerksbetrieben. Der Eindruck, daß ihr alle oder nahezu alle Schreinereibetriebe des infrage kommenden Wirtschaftsgebietes angehörten, werde durch den Firmennamen nicht vermittelt. Die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" täusche auch nicht vor, daß die angebotenen Möbel handwerksmäßig hergestellt seien. Der größte Teil der von ihr verkauften Möbel (mehr als 50 stamme zwar, wie sie einräume, aus Handwerksbetrieben, die sich mit der Herstellung von Sorionmöbeln befaßten, und ein nicht unerheblicher Teil auch aus der Möbelindustrie. Dennoch sei die Firmenbezeichnung nicht täuschend, denn jedermann wisse, daß die Handwerker heute vielfach Serienmöbel ohne vorherige Bestellung anfertigten und zur Erweiterung ihres Angebots Industriemöbel ankauften und in ihrem Geschäftsbetrieb veräußerten. Im übrigen führe sie, die Beklagte, auch handwerksmäßig hergestollte Möbel und vermittle dem Kunden auch die Einzelanfertigung nach individuellen Wünschen. Jedenfalls schließe aber der Zusatz "Industrie- und Handwerkserzeugnissc" eine Fehldeutung völlig aus. Auch durch die Verwendung der Abbildung eines Hobels und durch die Abfassung der Inserate würden keine falschen Vorstellungen hervorgerufen.
Das Landgericht hat der Beklagten untersagt,
 bei der Firmicrung und im sonstigen geschäftlichen Verkehr den Firmenbestandteil "Möbelhaus des Handwerks" durch größere Buchstaben, durch Fettdruck oder in son-
stiger Weise als Blickfang besonders hervorzuheben und in Inseraten unter der Firmenbezeichnung nach der Einleitung '‘bieten unsere Mitglieder11 einzelne Schreinermeister namentlich aufzuführen.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat der Kläger boantragt, der Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verbieten,
 bei der Firmierung und im sonstigen geschäftlichen V erkchr
1.	das von ihr betriebene Unternehmen als "Möbelhaus des Handwerks" zu bezeichnen,
2.	der Firmenbezeichnung die Abbildung eines Hobels beizufügen.
Ferner hat er beantragt, die auf völlige Abweisung der Klage gerichtete Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung die Klage auf Unterlassung der Be Zeichnung "Möbelhaus des Handwerks" ganz abgewiesen. Im übrigen, nämlich hinsichtlich des Verbots einer Inseratenwerbung unter namentlicher Aufführung einzelner Schreiner-noister, hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, während die Beklag te um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
 
Entscheidungsgründe;
Das Revisionsverfahren hat nur noch die Frage zu dem Gegenstand, ob die Beklagte durch die Bezeichnung ihres Unternehmens als “Möbelhaus dos Handwerks“ und durch die Beifügung der Abbildung eines Hobels zu ihrer Firmenbezeichnung gegen § 3 UWG oder gegen eine andere der in § 13 UWG genannten Wettbewerbs-rechtlichen Vorschriften verstoßen hat.
I. Das Berufungsgericht verneint dies im wesentlichen aus folgenden Erwägungen;
1. Einleitend führt es aus, es bedürfe keiner Feststellung darüber, wie das Publikum eine etwaige Firmenbezeichnung “Möbelhaus des Handwerks“ (ohne Zusatz) verstehen würde; Gegenstand der Entscheidung sei vielmehr der tatsächlich von der Beklagten geführte und in der Werbung gebrauchte volle Firmenname.
Der Firmenbestandteil “Möbelhaus des Handwerks“ sei zwar einprägsamer als der Zusatz “Industrie- und Handwerkserzeugnisse". Dieser entbehre aber nicht der erklärenden und erläuternden Wirkung; denn der Verkehr verbinde mit der Bezeichnung “Möbelhaus des Handwerks“ entgegen der Meinung des Klägers nicht die Vorstellung, daß die Beklagte nur oder hauptsächlich handwerklich horgostellte Möbel feilbiete. Dem Käuferpublikum sei, wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen könne, hinlänglich bekannt, daß sich auch Handwerksbetriebe durch die fortschreitende Technisierung veranlaßt sähen, nicht nur im eigenen Betrieb - und zwar vorwiegend - Möbel serienmäßig und ohne vorherige Bestellung anzufertigen, sondern auch in erheblichem Maße rein fabrikmäßig hergestellte Möbel zu erwerben und im Rahmen ihres Betriebes feilzubieten•

Die frühere Vorstellung vom Handwerk, seiy heute beim kaufenden Publikum nicht mehr in nennenswertem Umfange vorhanden; hierbei sei nicht ohne Bedeutung, daß sich der Käufer beim Erwerb von Möbeln mehr als bei anderen Waren über ihre Art und Herstellung Gedanken mache»
Der Begriff "Möbelhaus des Handwerks" schließe daher weder aus, daß die serienmäßige Herstellung in Handwerksbetrieben noch daß Erzeugnisse reiner Fabrikbetriebe eine gewisse Rollo spielten. Der Käufer brauche also nicht erst durch den Zusatz "Industrie- und Handwerkserzeugnisse" darauf aufmerksam gemacht zu werden, daß die Beklagte nicht nur handwerksmäßig, sondern auch fabrikmäßig hergestellte Erzeugnisse feilbiete. Der - hierzu möglicherweise auch nicht genügend einprägsame - Zusatz sei aber jedenfalls geeignet, etwaige Zweifel oder mögliche Mißverständnisse beim Publikum auszuschließen.
Es 3ei auch nicht richtig, daß der Zusatz die Vorstellung erwecke, die handwerksmäßig hergestellten und die Fabrikerzeugnisse hielten sich bei dem Warenangebot der Beklagten etwa die Waage; er besage nur, daß beide Warenarten in nicht unerheblichem Maße vorhanden seien.
2. Andererseits, so fährt das Berufungsgericht fort, würde es nicht genügen, daß der Unternehmer eines "Möbelhauses des Handwerks" ein Verband von Handwerkern sei, falls dieser sich darauf beschränke, zur Verbesserung der wirtschaftliche Lage seiner Mitglieder am Möbelhandel teilzunehmen und Fabrikmöbel einzukaufen und zu verkaufen. Eine so lose Beziehung zu dem Handwerk könne die Bezeichnung nicht recht-fertigen; schon der Zusatz "Industrie- und Handwerkser-zougnisse" würde dann irreführend sein.
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Das Publikum erwarte vielmehr von einem "Möbelhaus des Handwerks" einen Betrieb, der durch seine Verknüpfung mit den Handwerk in seinem Wesen beeinflußt werde. Das sei der Fall, wenn in bedeutendem Maße Erzeugnisse aus Handwerksbetrieben feilgeboten würden. Hierbei erwarte das Publikum nicht handwerksmäßige Herstellung; es genüge vielmehr die - auch in Handwerksbetrieben bekanntermaßen häufig vorkommende - serienmäßige Fertigung. Der Käufer sei geneigt, Serienerzeugnissen aus Handwerksbetrieben gegenüber reiner Fabrikware den Vorzug zu geben, weil er sich von jener - mit Recht oder Unrecht - Qualitätsvorteile verspreche oder auch nur, weil er den Handwerkerstand in seinem Existenzkampf unterstützen wolle.
Der Kläger habe nicht dargetan, daß die Beklagte diesen Anforderungen nicht genüge. Sie bestehe, wie er nicht ernstlich habe bestreiten können, - abgesehen von dem Geschäftsführer DtBHHHBi - nur aus Handwerkern. Seine Auffassung, cs müsse sich um einen Zusammenschluß aller Handwerker der Branche handeln oder wenigstens aller in einem Umkreis von 50 bis 60 km ansässigen Handwerker, sei willkürlich und mit dom Charakter der Beklagten als eines PrivatUnternehmens nicht vereinbar.
Einer Beweisaufnahme über die Bezugsquellen der Beklagten bedürfe es nicht, denn der Kläger stelle nicht in Abrede, daß die Beklagte ihre Y/aren von mindestens 15 ihrer Mitglieder und von 4 Nichtmitgliedern beziehe, deren Unternehmen durchweg die Morkraalo von Handwerksbetrieben aufwiesen. Diese als richtig unterstellten Zahlen ergäben zwar kein Überwiegen der Lieferanten mit Handwerkscharakter; sie ermöglichten der Beklagten aber, entsprechend ihrem allgemeinen Ziel dem Kunden eine breitere Auswahl und auf Wunsch auch Möbel handwerklichen Ursprungs in ausreichendem Maße anzubieten. Auf
 
die Zahl der angebotenen Stücke komme es nicht entscheidend an. Damit rechtfertige sich die Feststellung, daß die Beklagte Produkte von Handwerksbetrieben in bedeutendem Maße heranzieheo
 Von einem bloßen Handelsunternehmen unterscheide sich der Betrieb der Beklagten auch dadurch, daß sie nach ihrer Struktur in besonderem Maße in der Lage sei, etwaigen Kundenwünschen nach individueller Einzelherstellung zu entsprochen, also Handwerksmöbel im engeren Sinne zu liefern, die Kunden fachmännisch zu beraten und gegebenenfalls die Vornahme von Ergänzungen zu den gekauften Serienmöbeln durch fachkundige Kräfte zu gewährleisten. Die glaubhafte Darstellung der Beklagten, daß dies in erheblichem Maße geschehen 3ei, habe der Kläger lediglich mit allgemeinem Bestreiten beantwortet.
Die Firmenbezeichnung der Beklagten sei daher weder nach § 3 UWG noch nach § 18 Abs. 2 HGB oder § 3 GenG zu beanstanden.
3.	In seinen Ausführungen zur Anschlußberufung erklärt das Berufungsgericht schließlich, es billige die Auffassung des Landgerichts, daß der Gebrauch der Firmenbezeichnung dann bedenklich wäre, wenn der Zusatz in so unauffälliger Weise beigofügt würde, daß die Worte "Möbelhaus des Handwerks” als allein in die Augen fallender Blickfang dominierten.
Es könne aber nicht verlangt werden, daß sich der Zusatz nach Höhe und Stärke der Buchstaben nicht von der Kernbezeichnung unterscheiden dürfe; diese könne vielmehr in angemessenen Grenzen hervorgehoben werden. Hach den vorgoleg-ten Proben habe die Beklagte diese Grenzen nicht überschritten. Die Klage auf Unterlassung der Bezeichnung "Möbelhaus dos Handwerks" sei daher jrntor Aufhebung des vom
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Landgericht erlassenen beschränkten Verbots in vollen Umfange abzuweisen.
4» Auch den Gebrauch der Abbildung eines Hobels in Aufschriften und Werbeanzeigen sieht das Berufungsgericht nicht als irreführend an. Es läßt dahingestellt, ob der Hobel als Sinnbild der Holzbearbeitung im allgemeinen oder nur des Schreinerhandwerks im besonderen gelte, und meint, die Beklagte könne sich auch im letzteren Falle wegen ihrer wesensmäßigen Verknüpfung mit dem Schroinerhandwerk dieses Sinnbilds bedienen.
II. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts geben in mehrfacher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
1. Die einleitende Erwägung, es bedürfe keiner Feststellung darüber, wie das Publikum eine nur aus den Worten "Möbelhaus des Handwerks" bestehende Firmenbezeichnung auffassen würde, es sei vielmehr auf den vollen Firmennamen der Beklagten absusteilen, ist ihrem Wortsinn nach nicht zu beanstanden; denn wörtlich genommen bringt sie nur den anerkannten Eechtogrundsatz zu dem Ausdruck, daß der wettbewerbs-rochtlichen Beurteilung der konkrete Verletzungstatbestand und nicht eine hypothetische Annahme zugrunde zu legen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dieser Grundsatz, daß die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" nur als einer von mehreren Bestandteilen des Firmennamens der Beklagten und nicht so behandelt werdon darf, als ob ihr Name nur aus dieser Wortfolge bestehe.
Die './eiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils zeigen jedoch, daß das Berufungsgericht nicht nur von dieser - rechtlich bedcnkenfreich - Überlegung ausgegangen ist, sondern der Vereinigung der Worte "Möbelhaus des Handwerks"
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mit dem Zusatz “Industrie- und Handwerkserzeugnisse“ im I Firmennamen der Beklagten eine weitergehendo Bedeutung 1 beimißt. Auf So 13 dos Berufungsurteils stellt es nämlich 1 fest, der Zusatz sei zwar weniger einprägsam als der Fir- I menkern, besitze aber doch eine erklärende und erläuternde I Wirkung, und auf S. 15, der Zusatz sei - obschon zur Auf- I klärung des Publikums nicht unbedingt erforderlich und wohl I auch nicht ausreichend - doch jedenfalls geeignet, etwaige I Zweifel oder mögliche Mißverständnisse auszuschalten. SodannI hebt das Berufungsgericht auf So 21 des Urteils in seinen I Darlegungen zur Anschlußberufung hervor, der Gebrauch der I Firmenbezeichnung wäre bedenklich, wenn der Zusatz in so I unauffälliger Y/eise beigefügt würde, daß die Worte “Möbel- I haus des Handwerks" als Blickfang dominierten, was aller- I dings nach den vorgelegten Proben tatsächlich nicht der I Fall sei. Aus alledem geht hervor, daß das Berufungsgericht I der Meinung ist, der Zusatz übe in jedem Falle eine beacht- I liehe auf klärende Y/irkung aus und sei geeignet, eine Irre- I führung des Publikums zu verhüten, wenigstens aber mögliche I Zwoifel zu beheben.
Das Berufungsgericht läßt hierbei, wie die Revision mit Rocht geltend macht, den allgemeinen Erfahrungssatz außer acht, daß der Verkehr geneigt ist, sich zur kürzeren Kennzeichnung einer Ware oder eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung eines Zeichenoder Firmonbestandteils zu bedienen. Der erkennende Senat hat dieser Verkchrsübung in einer Reihe von Entscheidungen Rechnung getragen (s. u.a. BGH GRUR 1958, 604 - Weila/Per-la; BGHZ 11, 214, 216 - KfA - und BGH GRUR I960, 296, 29^
- Reiherstieg). Diese Entscheidungen hatten zwar Fälle zu dem Gegenstand, in denen es sich darum handelte, ob an dem Schutz eines Y/arenzoichens oder Firmennamens eine naheliegende Abkürzung der geschützten Bezeichnung teilnimmt und ob des-
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halb eine mit der Abkürzung verwechslungsfähige Bezeichnung das Schutzrecht verletzt oder ob umgekehrt eine Verwechs-lungsgofahr dadurch herbeigeführt werden kann, daß eine der geschützten Bezeichnung gegenüberstehende, an sich nicht verwochslungsfähige Bezeichnung in abgekürzter Form verwendet wird» Die erwähnte Verkehrsübung ist aber auch für die Beurteilung der Täuschungsgefahr im Sinne des § 3 UV/G- von Bedeutung, Liegt cs nach den Umständen des Einzelfalles nahe, statt einer längeren, aus einprägsamen und weniger einprägsamen Bestandteilen zusammengesetzten und wegen ihrer Länge für den täglichen Gebrauch nicht recht geeigneten Bezeichnung eine Abkürzung zu verwenden, so muß nach aller Erfahrung damit gerechnet werden, daß sich ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise zur Bezeichnung der Ware oder des Unternehmens allein dieser Kurzform bedient und auf die weiteren Bestandteile der vollständigen Bezeichnung nicht achtet. Verhält es sich so, dann kommt es für die Beurteilung nach § 5 UWG nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich auf die vollständige Bezeichnung, sondern darauf an, ob die Kurzbezeichnung für sich allein eine Irreführung des Publikums erwarten läßt.
Im vorliegenden Falle liegt es, wie keiner näheren Darlegung bedarf, außerordentlich nahe, daß der Verkehr zur Kennzeich-. nung dos Unternehmens der Beklagten nicht die vollständige Firma mit dem umständlichen und, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, v/eniger einprägsamen Zusatz "Industrie-und HandworkserZeugnisse" verwendet, sondern nur den Firmenkern "Möbelhaus des Handwerks". Zum mindesten ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird sich, einerlei ob der Zusatz bei Verwendung der vollständigen Firma gegenüber dem Firmenkern zurücktritt oder nicht, nur die Kurzform "Möbelhaus des Handwerks" einprägen und sich im geschäftlichen und privaten Bereich allein dieser Form
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bedienen. Hiermit ist um so mehr zu rechnen, als die Beklagte selbst, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die vom Kläger in den Vorinstanzen überreichten Zei-tungsinsoratc der Beklagten und andere Unterlagen vorträgt, die Verwendung der Kurzform dadurch nahelegt, daß sie in ihrer Werbung die leicht deutbare Buchstabenfolge "MdH” in Verbindung mit der Abbildung eines Hobels herausstellt und zu dem Teil noch durch Fettdruck dieser Anfangsbuchstaben in ihrer Firmenbezeichnung betont, und daß sie das aus dem Hobelbild und den Buchstaben MdH bestehende kombinierte Zeichen nicht selten auch in Alleinstellung verwendet.
Unter diesen Umständen hätte sich das Berufungsgericht nicht damit begnügen dürfen, die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks” nur im Zusammenhang mit dem Zusatz ”Industrie- und HandwerksorZeugnisse” auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sondern es hätte weiterhin untersuchen müssen, ob die abgekürzte Bezeichnung ohne den Zusatz die Gefahr einer Irreführung mit sich bringt. Schon dieser Rechtsfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung zu einem wesentlichen Teile beruht, nötigt zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
2. Auch die Einzelorwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine Täuschungsgefahr verneint, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht durchweg stand.
a)	Sie geben zunächst insofern zu Bedenken Anlaß, als sie
 einen nicht lösbaren gedanklichen Widerspruch enthalten. Im ersten Teil der Entscheidungsgründe (BU S. 13 f) hebt das Berufungsgericht hervor, die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks” führe nicht zu einer Täuschung hinsichtlich der Art der feilgebotenen Waren, da dom kaufenden Publikum hinreichend bekannt sei, daß der Handwerker heute nicht nur
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handwerklich angefertigte, sondern auch im eigenen Betrieb serienmäßig hergestellte Möbel und in erheblichem Umfange auch Industrieerzeugnisse verkaufe; es habe deshalb nicht einmal des klarstellenden Zusatzes "Industrie- und Hand-werksorzeugnisse" bedurft (BU S. 15). Anschließend legt das Berufungsgericht dar (BU S. 15 ff), die Bezeichnung "Möbelhaus dos Handwerks" stehe auch mit der personellen Zusammensetzung und der wesen3inäßigen Struktur der Beklagten in Einklang. Mit diesen Darlegungen ist es nicht verein“ bar, wenn das Berufungsgericht an späterer Stolle (BU S.2'i);. der Auffassung des Landgerichts Beitritt, daß ein Gebrauch der Firmenbezeichnung dann bedenklich wäre, wenn der Zusatz "Industrie- und Kandwerkserzeugnisse" in so unauffälliger Woise beigefügt werden würde, daß der Firmenkern "Möbelhaus des Handwerks" als Blickfang wirke. Ist, wie das Berufungsgericht zuvor ausgeführt hat, weder hinsichtlich der Struktur und Zusammensetzung der Beklagten noch hinsichtlich ihres Warenangebots eine Irreführung zu befürchten, so ist nicht zu erkennen, welche Bedenken dagegen bestehen sollten, daß der Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" der Zusatz "Industrie- und Handwerkserzeugnisse" in weniger deutlicher Form oder überhaupt nicht beigefügt wird» Das Berufungsurteil läßt demnach eine eindeutige Stellungnahme zu der entscheidenden Frage, ob und in welcher Beziehung der Firmenbestandteil "Möbelhaus des Handwerks" eine Irreführung dos Verkehrs herbeiführen kann, vermissen.
b)	Ein weiterer wesentlicher Rechtsfehler besteht darin, daß das Berufungsgericht die nach seiner Meinung beim kaufenden Publikum allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß der Llö-belhandwerkor heute außer handwerksmäßig hergesteilten in erheblichem Umfang serienmäßige und vielfach auch reine Industrie-Erzeugnisse verkauft, ohne weiteres der Beurteilung der Bezeichnung "Möbelhaus dos Handwerks" zugrunde go'*.egt
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und gefolgert hat, der Verkehr werde auch bei dieser Bezeichnung den nach Ansicht des Berufungsgerichts eingetretenen Bedeutungswandel des Begriffes Handwerk nicht verkenn und damit rechnen, daß das Unternehmen der Beklagten - ebena wie die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder - in erheblichen Umfang neben handwerksmäßig hergestellten auch Serien- und Industriemöbol vertreibe.
Diese Auffassung beruht auf einem Fehlschluß. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Erfahrungstatsache zutrifft und dem Publikum jedenfalls bis auf einen rechtlich ganz unbeachtlichen Teil bekannt ist - was erforderlichenfalls noch näherer Feststellung bedürfte so rechtfertigt dies doch keineswegs die Annahme, daß die Käuferkroise die Vorstellung, die sie sich danach von der Herkunft der in einem Handwerksbetrieb ange-botenen Möbel gebildet hätten, ohne weiteres auf ein Unternehmen übertragen werden, cas sich als “Möbelhaus des Handwerks“ bezeichnet. Es muß im Gegenteil, wie der erkennende Senat aufgrund seiner eigenen Erfahrung festzustellen vermag, ernstlich damit gerechnet werden, daß zu dem mindesten ein nicht unerheblicher Teil jener Kreise zu der Annahme neigen wird, ein “Möbelhaus des Handwerks“, zu demal wenn es von zahlreichen Handwerksmeistern auf genossenschaftlicher Grundlage betrieben wird, sei gerade nicht, wie vielleicht der einzelne, auf sich selbst gestellte Handwerker, dazu genötigt, zur Vervollständigung seiner Auswahl Industrie-erzeugni3se aus Möbelfabriken zu beziehen und feilzubieten; or sei vielmehr in der Lage, den Bedarf an Möbeln jeder Art ausschließlich oder doch weit überwiegend aus der Erzeugung der ihm angeschlossenen Handwerksbetriebe oder auch anderer, ihm nicht angeschlossener handwerklicher Unternehmen zu decken und demnach auf den Zukauf von IndustriemÖ-bcln ganz oder nahezu völlig zu verzichten. Nach der Er-
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fahrung werden viele den Sinn des Zusammenschlusses von Handwerkern zu einem "Möbelhaus des Handwerks" sogar in erster Linie darin sehen, daß durch die gemeinschaftliche Organisation von Herstellung und Vertrieb rein handwerklicher Erzeugnisse aus einer größeren Zahl handwerklicher Einzelbetriebe dem Wettbewerb der Möbelfabriken begegnet werden solle, dem der einzelne Handwerker nicht mehr gewachsen sei* Die Vorstellung, daß ein solches "Möbelhaus des Handwerks" gleichv/ohl in nicht nur völlig unbedeutendem Umfange Industrieerzeugnisse führe, ist hiermit nicht vereinbar.
c)	Zieht man dies in Betracht, so erweisen sich auch die wei-tcz'en Darlegungen des Berufungsgerichts als fehlerhaft, die an die im Ausgangspunkt richtige Überlegung anknüpfen, daß sich das Publikum unter einem "Möbelhaus des Handwerks" ein Unternehmen vorstelle, das mit dem Schreinerhandwerk wesensmäßig verknüpft ist. Muß damit gerechnet werden, daß ein nicht unerheblicher Teil des kaufenden Publikums der Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks" entnimmt, daß die Beklagte nur oder nahezu ausschließlich Erzeugnisse von Handwerksbetrieben führe, so genügt es zur Peststellung der vom Berufungsgericht mit Kocht geforderten wesensmäßigen Verknüpfung mit dem Schreinerhandv/erk nicht, daß die Beklagte einen Teil ihrer Waren aus Handwerksbetrieben bezieht, daß sie damit die Nachfrage nach Handwerkserzeugnissen ausreichend befriedigen kann und demnach, wie das Berufungsgericht abschließend feststellt, "Produkte von Handwerksbetrieben in bedeutendem Maße heranzieht." Es muß vielmehr verlangt werden, daß die Erzeugnisse aus Handwerksbetrieben am Umsatz der Beklagten weitaus überwiegend beteiligt sind und daß demgegenüber der Anteil der Pabrikerzeugnisse-, nur eine gaiiz untergeordnete Holle spielt.
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Boi richtiger Würdigung der Sachund Rechtslage hätte sich das Berufungsgericht daher, wie die Revision zutreffe rügt, nicht darauf beschränken dürfen, die Zahl der Handwerksbetriebe und der Möbelfabriken, von denen die Beklagte ihre Waren bezieht, festzustellen; es hätte vielmehr einer Aufklärung in der Richtung bedurft, zu welchem Anteil die Industrieerzougnisso und die Erzeugnisse aus Handwerksbetrieben am Umsatz der Beklagten beteiligt sind«,
d)	Schließlich ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte gewährleiste durch ihre Beziehung zu dem Handwerk in besonderem Maße die Berücksichtigung von Kundenv/ünschen nach individueller Einzelanfertigung, die fachmännische Beratung der Kundschaft und gegebenenfalls eine Ergänzung der gekauften Sericnmöbol durch fachkundige Kräfte, rechtlich zu beanstanden. Diese Beurteilung steht mit der allgemeinen Erfahrung in Widerspruch, daß alle diese kundendienstlichen Leistungen die Beklagte nicht wesentlich von anderen Möbelhäusern unterscheiden, die erfahrungsgemäß ebenfalls in der Regel sowohl für eine fachkundige Beratung des Kunden als auch für die Erfüllung von Sonderwünschen - sei es in den häufig vorhandenen eigenen Werkstätten, sei es mit Hilfe von Vertragsunternehmen - Sorge tragen.
Unerheblich ist dabei, ob zwischen der Beklagten und anderen Möbelhäusern insofern ein Unterschied besteht, als die zahlreichen, über einen größeren räumlichen Bereich verstreuten Mitglicdsbetriebe der Beklagten eine Art Vertreternetz darstcllen und, worauf vor allem die Inseratenwerbung der Beklagten hinzudeuten scheint, daß ihre Mitglieder im Verkehr zwischen der Beklagten und ihren Kunden vielfach die Rolle eines Vermittlers übernehmen. Dieser Unterschied würde nicht geeignet sein, die Bezeichnung «Möbelhaus dos Hand-
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works” zu rechtfertigen, da sie nicht auf die Handwerker-cigenuchaft von Vertretern oder Vermittlern, sondern auf die Herkunft der Ware alls Handwerksbetrieben hinweist.
3. Hie Beantwortung der weiteren Präge, ob es irreführend ist, daß die Beklagte in Verbindung mit ihrem Firmennamen oder mit der diesem entnommenen Abkürzung ”MdH” die Abbildung eines Hobels verwendet, wird wesentlich von dem Ergebnis der erneuten Prüfung des Sachverhalts nach den vorstehend erörterten Gesichtspunkten abhängen. Es erschien daher ge-boten, die angefochtene Entscheidung auch insoweit aufzuheben, als sie den Berufungsantrag zu 2 zurückgewieson hat.
III. Bei der hiernach gebotenen neuen Verhandlung und Entscheidung wird aas Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß - angesichts der Neigung des Verkehrs zur Verwendung von Abkürzungen - ein Verstoß gegen § 3 UTC schon vorliegt, wenn die Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks” ohne Zusatz geeignet ist, unrichtige Vorstellungen zu erwecken. Ferner wird die vom erkennenden Senat aufgrund seines eigenen* Erfahrungsv/issons getroffene Feststellung zugrundezulegen sein, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochonen Verkohrskreise untor einem "Möbelhaus des Handwerks” ein Unternehmen verstehen wird, das Industrieerzeugnisse entweder überhaupt nicht oder nur in ganz geringem Umfange vertreibt. Darüber hinaus wird folgendes zu beachten sein:
1.	Zunächst wird das Berufungsgericht zu klären haben, welcher Anteil am Umsatz der Beklagten auf reine Fabrikware entfällt. Sollte sich beispielsweise ergeben, daß dieser An~ teil 20 # oder mehr beträgt, so wird in der Bezeichnung "Möbelhaus des Handwerks” unbedenklich eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UW’G zu erblicken sein. Sollte der
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Anteil weniger als 20 $ besagen, so wird das Berufungsgericht nach eigenem tatrichterlichen Ermessen oder, falls es dies für angezeigt hält, nach Durchführung einer Beweisaufnahme darüber zu entscheiden haben, ob der festgestellte Anteil der Fabrikware nach den Anschauungen der in Betracht kommenden Käuferkreise noch als tragbar erscheint oder ob er die Grenzen des Zulässigen überschreitet.
Hierbei werden die Grundsätze zu berücksichtigen sein, die
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.die Rechtsprechung für ähnlich gelagerte Fälle entwickelt hat (s. u.a. RG in GRUR 1940, 585; BGK GRUB 1957, 548, 349 - Klasen-LIöbel).
2.	Sollte sich ergeben, daß der Umsatzanteil der Industrie-möbel trotz der großen Zahl von Eabrikbetrieben, von denen die Beklagte bezieht - nach ihrer eigenen Darstellung sind es 25 - sich in einem Rahmen hält, der noch mit der Bezeichnung “Möbelhaus des Handwerks“ vereinbar erscheint, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Bezeichnung nicht dennoch geeignet ist, Vorstellungen zu erwecken, die mit den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes nicht in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang wird es besonders darauf ankoramen, ob der Begriff “Möbelhaus des Handwerks“ in der Vorstellung des kaufenden Publikums damit vereinbar ist, daß die Beklagte in erheblichem Umfange Möbel vertreibt, die zwar in Handwerksbetrieben, aber nicht handwerlcs-, sondern serienmäßig auf Vorrat he?gestellt sind.
Möglicherweise wird es auch insoweit von Bedeutung sein, welcher Anteil am Umsatz auf solche Serienmöbcl und welcher Anteil auf handwerksmäßig hergestellte Möbel entfällt. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Begriff eines “Möbelhauses“^spreche von vornherein dafür, daß die angebotenen Waren zu einem erheblichen Teil Serienerzeugnisse seien, sind allerdings rechtliche^ Bedenken nicht zu erheben.
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Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, daß die in Betracht kommenden Xäuferkreise erwarten, daß der Anteil von Hand-worksorZeugnissen im eigentlichen Sinne nicht ganz gering ist, sondern eine gewisse Mindestgröß.e erreicht, die gegebenenfalls v/iederum nach tatrichterlichem Ermessen fest-zulogen sein wird.
Ferner v/ird eine Prüfung in der Richtung erforderlich sein, Y/clche Gründe den Käufer in der Hegel veranlassen, bei der Beklagten Serienmöbel zu kaufen, die in Handwerksbetrieben hergestollt sind, und nicht die in anderen Möbelhäusern an-gebotenen ebenfalls serienmäßig hergestellten Fabrikmöbel. Sollte hierbei nicht die enge Beziehung der Beklagten zu dem Handwerk, die möglicherweise hiermit verbundenen kundendienstlichen Vorteile oder die Preisgestaltung der Beklagten den Ausschlag geben, sondern etwa die Auffassung, daß SerienmÖbol aus Handwerksbetrieben industriellen Erzeugnissen vorzuziehon seien, weil sie vermeintlich höheren Qualitätsansprüchen genügten, so wird - nötigenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - geklärt werden müssen, ob diese Auffassung zutrifft. Sollte sie irrig sein, so müßte die Bezeichnung “Möbelhaus des Handwerks“' möglicher-v/ci3c schon deshalb als irreführend angesehen werden, v/eil sic die unrichtige Annahme nahelegt, daß die von der Beklagten angebotenen Serienmöbel qualitativ besser seien als die Erzeugnisse von Möbelfabriken.
3.	Sollten sich jedoch auch in dieser Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken ergeben und die Bezeichnung "Möbelhaus des Handworks11 demnach in keiner Richtung als irreführend erscheinen, so v/ird endlich noch auf den von der Revision herangezogemen Gesichtspunkt einzugehen sein, daß udJc auch eine an sich zulässige Bezeichnung einen Verstoß gegen § 3 ÜWG darotellcn kann, wenn nämlich angenommen werden kann, daß
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eine frühere, inzwischen aufgegebene unzulässige Werbung in der Erinnerung der beteiligten Kreise noch in einem Maße nachwirkt, daß die an sich zulässige Bezeichnung wegen dieses gedanklichen Zusammenhanges unrichtige Vorstellungen auslöst (s. hierzu u.a. BGH GRUR 1958, 86 - Ei-fein
 Bas angefochtene Urteil war somit im Umfange der Revisions-anträgo aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverv/eisen
 Bock	Weiß	Löscher
 Jungbluth	Ebel
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