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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten o rahmten sich auch unbefugterwoise des Rechts, die anderen Fabrikationsgeheimnisse, welche der Kläger zu 1 von dem Konkursverwalter erworben habe, in gleicher V/eise wie der Kläger zu 1 benutzen zu dürfen« Sie habe diese Aufgabe "aus "Vorwissen und eigener .Kenntnis der Herstellungsweisa von Bon-Bonal11 zur vollsten Zufriedenheit des Ehemanns und auch dor Behörden gelöst* Zur Verwertung dieser Higerdcenntnisse sei die Beklagte befugt.» Beklagte zu 2 nicht berechtigt ist, selbst oder durch einen Dritten oder durch eine Gesellschaft die von dem Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Pirma D^m & ° ~ Alleininhaber der Beklagte zu 3 - im Jahre Auch für den fall, so- führt das Berufungsgericht auö, daß die Fahrikat i onsgnhei.mnisse alle oder zu dem Teil einem gesetzlichen Fertigungsverhot unterliegen sollten, wolle der Beklagte zu 2 jedenfallehoi einer möglichen Änderung der Gesetzgebung oder Erteilung einer A us nähme gonehm1gung seine Rechte nach freiem Belieben wahrnehmen» Diese rechtlich unbedenkliche Begründung wird auch von der Revision nicht angegriffen* Zwar sei es denkbar, so betont das Berufungs~ gerietet, daß die Geheimverfahren, über die der Beklagte zu 2 durch die Beklagte zu 1 oder auch den Beklagten zu 3 unterrichtet •worden sei, nicht mit denen identisch seien, welche der Kläger zu 1 von dem Konkürsverwa1ter erworben habe. zu 1 habe wiederholt schriftsätzlich und auch in der letzten mündlichen Verhandlung die von ihm gemeinten Gohei;nverfahren so genau umschriben, wie es nach der Sachlage möglich sei, nämlich unter Hinweis auf seinen Vertrag mit dem -Konkursverwalter aus dem Jahre .7.950. Wenn er im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits erklärt habe, daß er das Hecht • beanspruche, die 'Produkte der in Dtreit befangenen Art herzustellen, so meine er damit nicht die Benutzung der vom Kläger'gekauften Rezepte, sondern die Herstellung entsprechender Produkte auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und des Ergebnisses seiner Versuche, die vielleicht-durch Zufall dasselbe ocU*r ähnliches ergäben, war der Kläger erworben habe- Hätte das Berufungsgericht entsprechende fragen zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 139 ZPO gestellt, so wurde der Beklagte in diesem Sinne geantwortet haben«* Pie Gicht-ausübung dos Pragerechte könnte die Revision nach ständiger Rechtsprechung (L-li § 139 ZPO Hr- 3) nur dann mit Erfolg rügen, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, der Beklagte habe noch Behauptungen aufstellen oder Beweise beibringen wollen, deren IJiehtvorliegen nur auf einem offenbaren Versehen oder einer erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruhte- Be soll mithin nur verhindert' werden, daß ein bloßes Versehen oder übersehen den Parteien zu dem Hachtoil gereicht- Hiervon kan ; im Streitfall keine Rede sein- Per Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts olmeEinsehränk^^ den Standpunkt vertreten, daß er die3erd.gen Geheimverfahren ausruize-u dürfe, die durch den Konkursverwalter auf den Kläger übertragen worden sind-Parüber hinaus hat er ausdrücklich erklärt, dieselben Geheimverfahren auch zu kennen- pieso Erklärungen des Beklagten. sind so eindeutig, daß das Berufungsgericht ihnen schlechthin nicht entnehmen konnte, er habe nur die Herstellung entsprechender Produkte auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und dem Ergebnis eigener Versuche gemeintEs widerspricht demzufolge auch dem vom Berufungsgericht fest-gestellten Sachverhalt, wenn die Revision an einer spateren Stelle vor trägt, der Beklagte habe gar nicht die Kenntnis eines bestimmten, von dem Konkursverwalter an den Kläger zu 1 verkauften Verfahrens zugeben, sondern habe ..nur .„„sehea^wollen,. Der Standpunkt der Revision, dem Beklagten körme die Verwertung seiner Forschungsergebnisse nicht verwehrt werden, wenn er bei seinen Arbeiten durch Zufall zu einem Ergebnis kommen sollte, das den vom Kläger gekauften Geheimverfahren im Endeffekt entspreche, trifft zwar zu* Er geht aber von Voraussetzungen aus, die nach den eigenen Erklärungen des Beklagten und den Fest-Stellungen des Berufungsgerichts .im Streitfall nicht erfüllt sind» Hach diesen Feststellungen ist auch die von der Revision beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 müsse für den Fall des Vorliegens von Mißverständnissen die Gefahr.tragen, rechtlich nicht fehlssm* Allerdings liegt grundsätzlich dem Kläger die volle Behaupt ungs- und Beweislast .dafür ob, daß der Beklagte in seine Rechte eingegriffen hat oder dies zu tun beabsichtigt* Nach den Erklärungen des Beklagteh-.be'durfte- e"& Indessen; keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht» läge tatsächlich ein Mißverständnis vor, so würde dies ausschließlich durch das gekennzeichnete Verhalten des Beklagten in diesem Rechtsstreit herv0rgeruf0n sein» Der Beklagte würde daher nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts unter diesen Umständen auch allein die Gefahr für sein Vorliegen zu tragen haben» 4* Die .Angriffe der Revision, die gegen die vom Berufungsgericht bejahte Widerrechtlichkeit dos Eingriffs der .Beklagten in die Rechtssphäre des Klägers gerichtet sind, sind gleichfalls unbegründet * Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dom Beklagten stehe ein Rechtfertigungs-grund nicht zur-Seite» Insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, daß er seine Kenntnis von dem Geheimverfahren aus anderen Quellen schöpfe als der Klager zu 1* Denn unstreitig gehe die Kenntnis beider Parteien auf den Betrieb des Beklagten zu 3 zurück. Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit der vom Senat; in seinem früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung an, daß eine Verwerfung dor Geheimverfahren rechtswidrig wäre, wenn eie dem Beklagten eu 2 durch den .Beklagten zu 3 mitgeteilt worden sein sollte. Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist die glexcue Rechtslage gegeben, wenn die Beklagte zu 1 dem Beklagten 2u 2 - entsprechend der von diesem gegebenen Darstellung - den Inhalt der Geheimverfahren zugänglich gemacht naben sollte,, Denn die Beklagte zu l..-habe...ihrerseits,...r*,, rufungsgericht aus, das Wissen von den Geheimverfahren, soweit sie es besitze, von ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 3? Die Behauptung des Beklagten zu 2, die Beklagte zu 1 habe in den Jahren 1945 bis 1947 während ihrer Leitung des Betriebes in Vertretung ihres Mannas die Herstellungsweise von Ban-Bonal erfahren, könne sich demnach nur auf das alte, nicht in Streit stehende Verfahren beziehen. Zwar ist es hiernach richtig, daß die Beklagte zu 1 Hitgeso11-schafterin dieser Firma gewesen ist und daher aucn nicht durch den Konkurs über das Vermögen ihres Hannes.sowie den Verkauf des Betriebsvermögens gehindert sein kann, die aus dieser Gesellschaft erwoi’benen Kenntnisse von der Herstellungs-■weis© der Produkte sich zu erhalten und zu verwerten. Indessen Hat .das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte zu 1 ihre:Kenntnisse von den hier streitigen Geheim-verfahren nicht als Gesellschafterin der schon im Jahre 1932 aufgelösten Gesellschaft, sondern während ihrer Hitarbeit in dem Betriebe des Ehemannes, d.h. der Firma a Co. erworben -habet• Biese Feststellung des'Berufungsgerichts stützt sich auf den eigenen bisherigen Vortrag des Beklagten zu 2, die Beklagte zu 1 habe in der/Zeit von 1945 bis Anfang 1947 den Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes vorgestandon und besitze daher eigene Kenntnisse, zu deren Verwertung sie berechtigt sei. Es wäre Aufgabe des Beklagten zu 2 gewesen, seinen Vortrag dahin klarzuatellen, daß er nur solche Verfahren beanspruchte, die bereits in der Firma benutzt worden seien, und daß er nur von diesen Kenntnis erhalten habeo Dieses ist nicht geschehen» Die Kenntnisse, die''-sich'.die' erworben hat, durfte sie jedenfalls dem Beklagten zu 2'nicht/zugänglich machen» Denn diese Kenntnisse sind ihr nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung .zugänglich .gemacht, daß sie die Vertraulichkeit der ihr bekanntgewordenen Betriebsgeheimnisse wahrte und ihrer Verschwiegenheitspflicht als Mitarbeiterin und Ehefrau des Beklagten zu 3 nachkam» Von dieser Pflicht wurde sie, wie das'■•Berufungsgericht.' 1? 6 ff)« Bin solcher Rechtfertigungsgrund ist für die Beklagte zu 1, die nur vorübergehend im Interesse ihres inhafVierten Ehemanns den Betrieb;geführt hat, nicht dargetan und bei’der vorliegenden Fa ilgestaltung auch nicht erkennbar» Im Hinblick auf die Bedeutung der Geheimverfahren für das Unternehmen des Beklagten zu 3, die sich schon aus der Tatsache des vorliegenden Hechtsstreits ergibt, gebietet jedenfalls die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, der Beklagten zu 1 ein solches Hecht zu versagen» II * Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß-;;4er---Beklagte zu 2 auch-.mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatr .Da der auf § 823 Abs» 1 BGB gestützte Unterlassungsauspruch nur ein objektiv rechtsv/idriges ■ HändeIft voraus setzt, erübrigt sich die Prüfungde$ ,sub jektiy^ , so- ' III« Kat hiernach das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Bingriff des Beklagten zu 2 in das Bechtsgut des eingerichteten Gewerbebetriebs des Klägers zu 1 ohne Bechtsirrtum bejaht, so bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Gründe des Berufungaurtoils und die gegen sie gerichteten Angriffe der revision nicht mehr»

Zitierte Normen: § 139 ZPO
GeheimverfahrenHerstellungBerufungsgerichtRechtKlägerKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

I_^142/56_.
Verkündet
 am 10o Dezember 1957 C-runau, JustizoberSekretär als Urkuhdsbeamt er der Oescliaftsstelle .
2406
013
I m H a m e n d
V o 1 k e s
in Sachen
 lo) der Ehefrau Marie 2c) des Kaufmanns Herbert
3 c) des früheren Fabrikanten Karl * Straße
$
Beklagten, und zu 2) Eevisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2) % Rechtsanwalt
 Dr
gegen
 lc) den Kaufmann Gustav	Mitinhaber	dor	firm S(
 B WHHM* tü^^pstraße 2o) den Kaufmann Bernhard
 Kluger, und zu 1) Eevisionsbeklagten - prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-'liehe Verhandlung vom 10«> Dezember 1957 unter. Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Birnbach, Dr, Xrüger-Kieland, Dr»Kastelski, Br, Christoph und Dr, Weiß	-	■
für Recht erkanuts	.
• • Die Revision des Beklagten zu 2) (Groneweg) gegen Urteil des 4, Zivilsenats t' 0 s Ober- ' landesgerichts in Hamm (Westf,) vom 24, Mai 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesan*
Von Rechts wogen
'D±!z Beklagten zu 1 und 3 (Eheleute	betrieben
 früher mit dem Kläger zu 2, der inzwischen aus dem Hechtsstreit ausgeschieden ist., die Fabrikation chemisch-technischer Präparate unter der nichteingetragenen Pirms	H
In ihrem Betriehe ste111en si e u•a o Sp a z1a1f o11e fÜr ver-Fchiedene Industriezweige und Handwerksbetriebe her. Dia Verfahren zur Herstellung dieser Pabrikate waren teilweise geheim und nur* den Herstellern bekannt. Nach Auflösung der Gesellschaft irn Jahre 1932 .betrieb der Beklagte zu 3 (Ghemann unter der J?irma	Co.	eine Pabrik? in welcher Spezial-
fette für die Zuckerwaren- und üchokoladcnindustrie, für Bäckerei- und Kondxtereibetriobe und die holzvcravbeilende Industrie bergesteilt wurden« Im Jahre 1950 geriet der Beklagte zu 3 als All^ixriuhaher der Birma	g	Co.	in	Kon-
kurs. Der Konkursverwalter verkaufte durch Vertrag vom 18. Sep comber 1950 den gesamten Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 3, einschließlich der zu dem Betrieb gehörenden Geheimverfahren? an den Kläger zu 1 (G^f^) und swang den Beklagten zu 3, das geheime Herstellungsverfahren u.a. für das Produkt nBon-Bonalt! zu offenbaren. Dieses Fabrikat stimmt nur dem Hamen nach mit dom von der früheren Birma	in
 den Verkehr gebrachten 3on-*8oraI überein. Unstreitig handelt es sich bei ihm um ein der Zusammensetzung nach anderes? wenn auch ähnliches Pobrifcat.
Im Jahre 1951 schlossen sich die Beklagten zu einer Kommanditgesellschaft zwecks Herstellung von Spezialfetten zusammen» aus der inzwischen die Brstbeklagte wieder aus-, geschieden ist.	1
Der Kläger zu 1 hat behauptet? das von den Beklagten hergestollte Präparat	soi mit deal von dom Konkurs-
verwalter an ihn veräußerten ^ou-Bonal identisch. Die 3e-
klagten seien nicht berechtigt, das diesen: Präparat zugrunde liegende Geheimverlhhren zu benutzen. Die Beklagten o rahmten sich auch unbefugterwoise des Rechts, die anderen Fabrikationsgeheimnisse, welche der Kläger zu 1 von dem Konkursverwalter erworben habe, in gleicher V/eise wie der Kläger zu 1 benutzen zu dürfen«
Der Kläger zu 1 hat beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldnern unter Androhung von Vertragsstrafen zu verbieten*
für sich oder unter dem Kamen D^||^ & Co., sei es mit dem Zusatz GmbH oder anderen Firmennamen, die von dem Konkursverwalter an den Kläger zu 1 veräußerten Fabrikationsgeheimnisse zur Herstellung von Bpezialfetten, unci zwar mindestens fünf Verfahrenoartcn, für die Säßwarerun d Schokoladenindustrie, das Bäckerei- und Konditoreigewerbe und das holzverarbeitende Gewerbe, für sich zu verwenden urtf danach horzustellen und in den Verkehr zu bringen, auch nicht durch andere Personen, gleichgültig * unter welcher Bezeichnung oder Karleo
 Die Beklagten haben K1ag:abweisuh0 braulia0t* Sic haben vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei in dar Z.rit von Aui 1945 bis Anfang 1947 Leiterin dos Betriebes aer früheren Firma
& Go gewesen, weil ihr Ehemann während dieser Zeit inhaftiert gewesen sei. Sie habe diese Aufgabe "aus "Vorwissen und eigener .Kenntnis der Herstellungsweisa von Bon-Bonal11 zur vollsten Zufriedenheit des Ehemanns und auch dor Behörden gelöst* Zur Verwertung dieser Higerdcenntnisse sei die Beklagte befugt.» Von dem Vertrage des Konkursverwalters mit., dem Kläger zu 1 sei dem Beklagten zu 2 zunächst nichts bekannt gewesen. Br habe insbesondere auch nicht gewußt, daß der Ehemann	seine	Kenntnis von den Rezepten nicht
 habe veiw/orteu dürfen* Kit den Rezepten, habe er sich vor-
4 -
traut gemacht, ala er. nit- der Ehefrau D\
in Jahre 1951
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe gründen wollen,, Das Verfahren zur Herstellung von Don-Bons! ebenso wio di o anderen Verfahren seien gesetzlich verboten*
Das I-audgericht hat die Klage abgewieeen«. In rufungsinstanz hat der Kläger zu 1 noch hilfsweise beantrage,
 die Beklagten zu I und 2 zu verurteilen, die- Hörster lung und den Vertrieb de?? Produkte, welche sie zur 2 eit unter der Pirna	&	Co. KG als »D^^-Spezialn und TfD^p-
Spezial (K)n oder mit anderer Zusatzbezeichnung herstcllen und vertreiben, zu unterlassen,
 den Beklagten zu 3 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Beklagten zu 1 und 2 bei der Herstellung und xm Vertrieb der genannten Produkte zu unterstützen*
Bas Obarlandesgerieht hat die Berufung zuruckgewiesen»
Auf die Revision des Klägers zu 1 hat de?? erkennende Senat durch Urteil vom 25• Januar 1955 - nachdem ciie .revision gegen die Beklagten zu 1 und 3 zurüclegonommen war - nie Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderwoiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl, BGHZ 16, 172 ff)«
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger zu 1 beantragt,
 irx Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, daß. de?? Beklagte zu 2 nicht berechtigt ist, selbst oder durch einen Dritten oder durch eine Gesellschaft die von dem Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Pirma D^m &	°	~	Alleininhaber	der Beklagte zu 3 - im Jahre
1950 an den Kläger su 1 veräußerten Pabrikationsgeheini-nisse zur He'/‘Stellung von Spezia Ifct ten ftlr die SuSwaren-
o -
und Sehokoladsnindustrio, das Bäcker- und Konditorgewerbe und daci hclzverarbeitende Gewerbe, for sich zu verwenden und danach je rzunteilen, gleichgültig veiler reiche-'' Ahvke ur.d iiezeiehrung»
Das Obarlandesgericht hat dem Feststellungsantrsg in vollem Umfange stattgegeben«
Hiergegen richte fc sich die Revision des Beklagten za 2«
Br beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteile nach den von ihm gestellten Anträgen za erkennen,, notfalls die Sache an das Berufungsgericht zuräckzuverweisen« Der Klager zu 1 bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe s
Jas Berufungsgericht faßt im'Eingang seiner Ausführungen den Stroitstand. Iber den allein noch zu entscheiden ist, zutreffend dahin zusammen« der Kläger zu 1 wolle verhindern, daß der Beklagte zu 2 diejenigen llabrikationsgeheirnnisse verwerte, welche in der früheren, durch Konkurs liquidierten firme J^||^ 1 Co der Beklagte zu 3 (Ehemann	ent-	.
wickelt und ausgenutzt habe und welche dann von dem.Eonkursverwalter mit Vertrag vom 18« September 1950 an'den Kläger zu 1 veräußert worden sind«
l» Von dem bisher in Vorm eines Unterlassungsanspruchs gestellten Klageantrag ist der Kläger nach Erlaß des Revisionsurteils zu einer negativen Peststellungsklage übergegangen. Gegen diese Klageänderung (§ 268 Ziff«. 2 ZPO) hat. das Berufungsgericht keine Bedenken erhobene Das rechtliche Interesse dos Klägeirs an der aldboldigen Feststellung hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß der Beklagte zu 2 Sich nach wie vor des Rechtes berühme, die strittigen Fabrikationsgeheimnisse jederzeit in Gebrauch nehmen zu dürfen« *
Auch für den fall, so- führt das Berufungsgericht auö, daß die Fahrikat i onsgnhei.mnisse alle oder zu dem Teil einem gesetzlichen Fertigungsverhot unterliegen sollten, wolle der Beklagte zu 2 jedenfallehoi einer möglichen Änderung der Gesetzgebung oder Erteilung einer A us nähme gonehm1gung seine Rechte nach freiem Belieben wahrnehmen» Diese rechtlich unbedenkliche Begründung wird auch von der Revision nicht angegriffen*
2, Das Berufungsgericht erklärt, das Urteil des erkennenden Senats habe den Klager zu 1 auf Grund des vorliegenden Sachverhalts das Recht zugebilligt, jeden Dritten von einer Benutzung der streitigen Geheimverfahren auszuechließen, unabhängig davon, ob diese Geheimverfahren patentfähig sind oder nicht» Diese Wiedergabe der Entscheidungsgründe könnte mißverständlich sein» Der Senat hat in seine'-' urteil darauf verwiesen (S» DI), daß dem Ehemann D^|H ein absolutes Recht auf ausschließliche Benutzung des Vorfahre ns nicht zuges l*an den habe» Der Schuldner habe auf Grund seiner in Betrieb benutzten Geheimverfahren indessen ein Aussohlußrecht besessen, dar ihm im Verle 1 zungnv erfahren Unterlassungs- und Scho der s or sa t-zan-spruche aus § G2f BGB und 17 ubG gewähre» Da dieses Recht auf den Kläger zu 1 übergegangen sei, könnten auch dem Beklagten zu 2 gegenüber, der zu dom Kläger zu 1 in keinen vertraglichen Beziehungen gestanden habe, Klageansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere wegen objektiv widerrechtlicher Verletzung eines die Geheimhaltung schützenden Rechts auf ungestörte Ausübung des Gewerbebetriebes oder aus .einer wettbewerbsvüdrigen Handlung (§5 1, 17 Abs» 2 UV/G,
 § 826 3G-3) in Betracht kommen (S- 12 d.U.)-
Die Entscheidungsgründe des 3erufungsUrteils erweisen, daß das Berufungsgericht in Wahrheit den Sachverhalt auch nur unter Beachtung dieser entscheidungserheb1ichen Hechts-gi'undsätze geprüft: haty
n
I
3c Das Hecht dos Klägers zu 1 auf unej.ngeschrankte Ausübung der gewerblichen Betätigung hut das Berufungsgericht mit de?" Begründung als beeinträchtigt angesehen, der Beklagte zu 2 nehme für sich das Hecht in. Anspruch, dieselben Geheimverfahren, weiche der Kläger zu 1 von dem Konkursverwalter erworben habe, in gleicher Weise'wie dieser nutzen zu dürfen. Zwar sei es denkbar, so betont das Berufungs~ gerietet, daß die Geheimverfahren, über die der Beklagte zu 2 durch die Beklagte zu 1 oder auch den Beklagten zu 3 unterrichtet •worden sei, nicht mit denen identisch seien, welche der Kläger zu 1 von dem Konkürsverwa1ter erworben habe. Die Gefahr eines solchen etwaigen Mißverständnisses müsse indessen der Beklagte zu 2 tragen. Denn der Kluge?" zu 1 habe wiederholt schriftsätzlich und auch in der letzten mündlichen Verhandlung die von ihm gemeinten Gohei;nverfahren so genau umschriben, wie es nach der Sachlage möglich sei, nämlich unter Hinweis auf seinen Vertrag mit dem -Konkursverwalter aus dem Jahre .7.950. Der Beklagte zu 2 habe gleichwohl nach wie vor auf seinen Standpunkt bcharrt, dieselben Geheimverfahren zu körnen und ausnutzen zu dürfen.
Die Revision beanstandet diese Begründung mit dem Hin-
weis, der Beklagte wisse nicht, was der Bhernannt
 dem
Kläger offenbart habe., Br wisse auch nicht, ob das, was ihm die A hof rau	tilget eilt habe, mit dem übereijjstimme,
 was der Ehemann	dem	Klager	offenbart habe, Br be-
haupte sogar, daß es etwas anderes sei. Wenn er im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits erklärt habe, daß er das Hecht • beanspruche, die 'Produkte der in Dtreit befangenen Art herzustellen, so meine er damit nicht die Benutzung der vom Kläger'gekauften Rezepte, sondern die Herstellung entsprechender Produkte auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und des Ergebnisses seiner Versuche, die vielleicht-durch
 Zufall dasselbe ocU*r ähnliches ergäben, war der Kläger erworben habe- Hätte das Berufungsgericht entsprechende fragen zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 139 ZPO gestellt, so wurde der Beklagte in diesem Sinne geantwortet haben«*
Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Pie Gicht-ausübung dos Pragerechte könnte die Revision nach ständiger Rechtsprechung (L-li § 139 ZPO Hr- 3) nur dann mit Erfolg rügen, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, der Beklagte habe noch Behauptungen aufstellen oder Beweise beibringen wollen, deren IJiehtvorliegen nur auf einem offenbaren Versehen oder einer erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruhte- Be soll mithin nur verhindert' werden, daß ein bloßes Versehen oder übersehen den Parteien zu dem Hachtoil gereicht- Hiervon kan ; im Streitfall keine Rede sein- Per Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts olmeEinsehränk^^ den Standpunkt vertreten, daß er die3erd.gen Geheimverfahren ausruize-u dürfe, die durch den Konkursverwalter auf den Kläger übertragen worden sind-Parüber hinaus hat er ausdrücklich erklärt, dieselben Geheimverfahren auch zu kennen- pieso Erklärungen des Beklagten. sind so eindeutig, daß das Berufungsgericht ihnen schlechthin nicht entnehmen konnte, er habe nur die Herstellung entsprechender Produkte auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und dem Ergebnis eigener Versuche gemeintEs widerspricht demzufolge auch dem vom Berufungsgericht fest-gestellten Sachverhalt, wenn die Revision an einer spateren Stelle vor trägt, der Beklagte habe gar nicht die Kenntnis eines bestimmten, von dem Konkursverwalter an den Kläger zu 1 verkauften Verfahrens zugeben, sondern habe ..nur .„„sehea^wollen,. ob er aus der Parsteilung des Klägers zu 1 sich : stimmtes Bild über die ubereinstimmung dieses Verfahrens mitdem von ihm selbst” geplanten machen.könne. Wäre dies tatsächlich die Absicht dec Beklagten gewesen, so hätte
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or es zu dem Ausdruck bringen müssen. Der Standpunkt der Revision, dem Beklagten körme die Verwertung seiner Forschungsergebnisse nicht verwehrt werden, wenn er bei seinen Arbeiten durch Zufall zu einem Ergebnis kommen sollte, das den vom Kläger gekauften Geheimverfahren im Endeffekt entspreche, trifft zwar zu* Er geht aber von Voraussetzungen aus, die nach den eigenen Erklärungen des Beklagten und den Fest-Stellungen des Berufungsgerichts .im Streitfall nicht erfüllt sind» Hach diesen Feststellungen ist auch die von der Revision beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 müsse für den Fall des Vorliegens von Mißverständnissen die Gefahr.tragen, rechtlich nicht fehlssm* Allerdings liegt grundsätzlich dem Kläger die volle Behaupt ungs- und Beweislast .dafür ob, daß der Beklagte in seine Rechte eingegriffen hat oder dies zu tun beabsichtigt* Nach den Erklärungen des Beklagteh-.be'durfte- e"& Indessen; keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht» läge tatsächlich ein Mißverständnis vor, so würde dies ausschließlich durch das gekennzeichnete Verhalten des Beklagten in diesem Rechtsstreit herv0rgeruf0n sein» Der Beklagte würde daher nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts unter diesen Umständen auch allein die Gefahr für sein Vorliegen zu tragen haben»
4* Die .Angriffe der Revision, die gegen die vom Berufungsgericht bejahte Widerrechtlichkeit dos Eingriffs der .Beklagten in die Rechtssphäre des Klägers gerichtet sind, sind gleichfalls unbegründet * Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dom Beklagten stehe ein Rechtfertigungs-grund nicht zur-Seite» Insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, daß er seine Kenntnis von dem Geheimverfahren aus anderen Quellen schöpfe als der Klager zu 1* Denn unstreitig gehe die Kenntnis beider Parteien auf den Betrieb
 des Beklagten zu 3 zurück. Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit der vom Senat; in seinem früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung an, daß eine Verwerfung dor Geheimverfahren rechtswidrig wäre, wenn eie dem Beklagten eu 2 durch den .Beklagten zu 3 mitgeteilt worden sein sollte. Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist die glexcue Rechtslage gegeben, wenn die Beklagte zu 1 dem Beklagten 2u 2 - entsprechend der von diesem gegebenen Darstellung - den Inhalt der Geheimverfahren zugänglich gemacht naben sollte,, Denn die Beklagte zu l..-habe...ihrerseits,...r*,, rufungsgericht aus, das Wissen von den Geheimverfahren, soweit sie es besitze, von ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 3? und allenfalls noch aus ihrer Mitarbeit in dem Betrieb des Ehemanns, aber jedenfalls nicht aus eigener Leistung und Entwicklungsarbeit an den Geheimverfahren erworben. Insbesondere habe der Beklagte zu 3 das neue Bon-Bonal-Präparat nach seiner eidlichen Aussage.im Konkursverfahren M 7/50 AG Salzuflen erst nach seiner Rückkehr aus der Internierung, also seit dem Jahre 1948, erarbeitet. Die Behauptung des Beklagten zu 2, die Beklagte zu 1 habe in den Jahren 1945 bis 1947 während ihrer Leitung des Betriebes in Vertretung ihres Mannas die Herstellungsweise von Ban-Bonal erfahren, könne sich demnach nur auf das alte, nicht in Streit stehende Verfahren beziehen. Ein eigenes Rocht an.den Geheimverfahren könne die Beklagte zu 1 mithin nicht beanspruchen. Als Ehefrau des Betriebsleiters unterliege sie denselben Beschränkungen wie dieser selbst. Jedenfalls nach der Konkurseröffnung habe sie ihre Kenntnis nicht mehr Dritten eigenmächtig mitteilen dürfen.
Die'Revision geht bei ihren gegen diese AusfühiniHgen .. ••gerichteten.Angriffen von der unzutreffenden Annahme aus, daß in der -früheren .vEirme.	die Beklagte
 zu 1 und Hi
 allein die Herstellung der fraglichen
 Präparate betrieben hätten und diese alte Pirma den Beklagten zu 3 nicht berührt habe. 2er unstreitige Sachverhalt, wie er in sämtlichen Urteilen der Tatsacheninstanzen festgestellt und auch vom Senat in seinem ersten Urteil Übernommen worden ist, ergibt, daß die Eheleute	also die Beklag ton zu 1
und 3, zusammen mit dem Kläger zu 2 ihre Präparate unter der Pinna fei	hergestellt	haben. Urne Berichti-
gang dieser Feststellung ist niemals beantragt worden. Zwar ist es hiernach richtig, daß die Beklagte zu 1 Hitgeso11-schafterin dieser Firma gewesen ist und daher aucn nicht durch den Konkurs über das Vermögen ihres Hannes.sowie den Verkauf des Betriebsvermögens gehindert sein kann, die aus dieser Gesellschaft erwoi’benen Kenntnisse von der Herstellungs-■weis© der Produkte sich zu erhalten und zu verwerten. Indessen Hat .das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte zu 1 ihre:Kenntnisse von den hier streitigen Geheim-verfahren nicht als Gesellschafterin der schon im Jahre 1932 aufgelösten Gesellschaft, sondern während ihrer Hitarbeit in dem Betriebe des Ehemannes, d.h. der Firma	a	Co.
erworben -habet• Biese Feststellung des'Berufungsgerichts stützt sich auf den eigenen bisherigen Vortrag des Beklagten zu 2, die Beklagte zu 1 habe in der/Zeit von 1945 bis Anfang 1947 den Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes vorgestandon und besitze daher eigene Kenntnisse, zu deren Verwertung sie berechtigt sei. Handelt es sich aber hiernach in Wahrheit um Kenntnisse der Beklagten zu.1, die ■ sie in der Seit erworben hat, als sie in der Firma des Beklagten zu 3, der Firma D^H^&Co. >'• mitgearbeitet hat, so entfällt damit die Voraussetzung, von der die Bevision entgegen dem bisherigen tatsächlichen Vortrag des Beklagten zu 2 ausgeht^ Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts (§ 139 ZPO) bestand angesichts des eigenen Vortrags des Beklagten zu 2 für das Berufungsgericht keine Veranlassung. Es wäre Aufgabe des
 Beklagten zu 2 gewesen, seinen Vortrag dahin klarzuatellen, daß er nur solche Verfahren beanspruchte, die bereits in der Firma	benutzt worden seien, und daß er
 nur von diesen Kenntnis erhalten habeo Dieses ist nicht geschehen» Die Kenntnisse, die''-sich'.die' Beklagte zu 1 aus ihrer • Tätigkeit .••in :'der: Firma'	&. Co... erworben hat, durfte sie
 jedenfalls dem Beklagten zu 2'nicht/zugänglich machen» Denn diese Kenntnisse sind ihr nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung .zugänglich .gemacht, daß sie die Vertraulichkeit der ihr bekanntgewordenen Betriebsgeheimnisse wahrte und ihrer Verschwiegenheitspflicht als Mitarbeiterin und Ehefrau des Beklagten zu 3 nachkam» Von dieser Pflicht wurde sie, wie das'■•Berufungsgericht.' zu Recht angenommen hat-, auch keineswegs in dem Zeitpunkt befreit, als die Verfahren in den Besitz des Klägers übergingen» Die Verwertung von Geheim-verfahren darf grundsätzlich nur durch den rechtmäßigen Be-triebsinhabar erfolgen» Hur ausnahmsweise, beispielsweise bei früheren Angestellten des Betriebes, kann eine abweichende Beurteilung dann Platz greifen, wenn die Gesamturstände des Falles die Verwertung der während der Zugehörigkeit zu dem Betriebe erworbenen .-Kenntnisse von Geheimnissen - nach Ausscheiden aus dem Betrieb - gerechtfertigt erscheinen lassen (Nastelski, Der Schutz des Betriebsgeheimnisses GKUH 1957? 1? 6 ff)« Bin solcher Rechtfertigungsgrund ist für die Beklagte zu 1, die nur vorübergehend im Interesse ihres inhafVierten Ehemanns den Betrieb;geführt hat, nicht dargetan und bei’der vorliegenden Fa ilgestaltung auch nicht erkennbar» Im Hinblick auf die Bedeutung der Geheimverfahren für das Unternehmen des Beklagten zu 3, die sich schon aus der Tatsache des vorliegenden Hechtsstreits ergibt, gebietet jedenfalls die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, der Beklagten zu 1 ein solches Hecht zu versagen»
II * Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß-;;4er---Beklagte zu 2 auch-.mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatr .Da der auf § 823 Abs» 1 BGB gestützte Unterlassungsauspruch nur ein objektiv rechtsv/idriges ■ HändeIft voraus setzt, erübrigt sich die Prüfungde$ ,sub jektiy^	,	so-	'
weit eine Verletzung des Bechtsgutr der uneingeschränkten Ausübung der gewerblichen Betätigung in Frage steht» Die von dem Berufungsgericht zitierten - niöglicherwoiso miß-.verständlichen - Sätze des Urteils des erkennenden Senats* sollten nur klarst eilen, daß für einen Verstoß gegen § 1 TCG, § 826 BGB eine Kenntnis des Taters von allen Tatum-standen notwendig sei und insoweit ein bedingter Vorsatz genügen würde» Im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht angenommene Klagegrundlage aus § 823 Abs« 1 BGB sind sie ohne Bedeutung»
III« Kat hiernach das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Bingriff des Beklagten zu 2 in das Bechtsgut des eingerichteten Gewerbebetriebs des Klägers zu 1 ohne Bechtsirrtum bejaht, so bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Gründe des Berufungaurtoils und die gegen sie gerichteten Angriffe der revision nicht mehr»
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Die Revision des' Beklagten zu 2 war daher mit der Kosten-folge ans § 97 ZPO zuriiekzuweisen.
Birnbach	X rüg er-ITi eland	Hasteiski Christoph Weiß *
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