Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. August 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. Im Hinblick auf die Anzahl der angegriffenen Muster und aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte keine Angaben zu den Bezugsquellen gemacht hat, konnte das Berufungsgericht auch von einer Wiederholungsgefahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen der angegriffenen Muster auf Seiten der Beklagten ausgehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 142/08 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag und die Auskunfts- und Schadensersatzanträge auch insoweit begründet sind, als sie ein Herstellen und Herstellenlassen der angegriffenen Muster umfassen. Die fünf in Rede stehenden Hemden, die Gegenstand der Kollektion der Beklagten waren, verletzten die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin. Im Hinblick auf die Anzahl der angegriffenen Muster und aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte keine Angaben zu den Bezugsquellen gemacht hat, konnte das Berufungsgericht auch von einer Wiederholungsgefahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen der angegriffenen Muster auf Seiten der Beklagten ausgehen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 129.000 € Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirch hoff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2007 - 14c O 165/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2008 -1-20 U 175/07 -