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BGH

Gericht: BGH

September 2007 hat der Senat dem Beklagten für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof X beigeordnet. November 2007 hat Rechtsanwalt X beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Beklagte sich weigere, eine Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 W RVG auszugleichen. Außerdem habe der Beklagte Rechtsanwalt X aufgefordert, ihm bis spätestens Anfang des Jahres 2008 den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, da er zu dessen “Überarbeitung und Optimierung“ einen entsprechenden Zeitraum benötige, obwohl der Beklagte darüber informiert worden sei, dass mit einem Verhandlungstermin erst in der ersten Jahreshälfte 2009 zu rechnen sei. Der Antrag ist abzulehnen, da kein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung (§ 48 Abs. 2 BRAO) dargelegt worden ist. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO einer Partei bei- Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant folgt aber noch nicht aus unterschiedlichen zeitlichen Vorstellungen über die Sachbearbeitung, die zudem erkennbar auf einer unzureichenden Kenntnis des Mandanten von dem Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof beruhen. Verständlicherweise hat der Rechtsanwalt zwar die Ankündigung einer "Überarbeitung und Optimierung" des Entwurfs der Revisionserwiderung durch den Beklagten als im Ton anmaßend empfunden. 8 d) Ebenso wenig kann schließlich ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung darin gesehen werden, dass der Beklagte in einem Telefax vom 3.

Zitierte Normen: § 48 BRAO § 16 RVG § 16 BO § 45 RVG § 122 ZPO
RechtsanwaltProzesskostenhilfeRVGBeiordnungZPOMandant

Volltext der Entscheidung

IZR 142/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 beschlossen:
Der Antrag von Rechtsanwalt X, seine Beiordnung gemäß § 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben, wird abgelehnt.
Gründe:
1	I. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat der Senat dem Beklagten
 für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof X beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. November 2007 hat Rechtsanwalt X beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Beklagte sich weigere, eine Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 W RVG auszugleichen. Außerdem habe der Beklagte Rechtsanwalt X aufgefordert, ihm bis spätestens Anfang des Jahres 2008 den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, da er zu dessen “Überarbeitung und Optimierung“ einen entsprechenden Zeitraum benötige, obwohl der Beklagte darüber informiert worden sei, dass mit einem Verhandlungstermin erst in der ersten Jahreshälfte 2009 zu rechnen sei.
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2	II.	Der Antrag ist abzulehnen, da kein wichtiger Grund für die Aufhebung
 der Beiordnung (§ 48 Abs. 2 BRAO) dargelegt worden ist.
3	1.	Nach	§	48	Abs.	2	BRAO	kann	der	gemäß § 121 ZPO einer Partei bei-
geordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist (BGH, Beschl. v. 31.10.1991 -XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189).
4	2.	Das ist hier nicht hinreichend dargelegt.
5	a)	Die Weigerung des Beklagten, die nach der Bewilligung der Prozess-
kostenhilfe erteilte Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 W RVG zu bezahlen, ist nicht geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in empfindlicher Weise in Frage zu stellen. Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. Daher entfällt die Gebühr nach Nr. 3335 W im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch stattgegeben wird (Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3335 W Rdn. 11). Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch § 16 Abs. 2 BORA). Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Bundeskasse; auch wegen einer Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (§ 47 Satz 1 RVG). Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. OLG München MDR 1991, 62; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11; Musie-
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lak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 8 m.w.N.). Auch der Anwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr geltend machen.
6	b) Der Umstand, dass der Beklagte um eine Übersendung des Entwurfs der Revisionserwiderung bis Anfang des Jahres 2008 gebeten hat, obwohl er darüber informiert worden war, dass der Verhandlungstermin beim Senat voraussichtlich erst in der ersten Jahreshälfte 2009 stattfinden wird, reicht für die Aufhebung der Beiordnung ebenfalls nicht aus. Rechtsanwalt X war zwar nicht gehalten, dieser Bitte des Beklagten zu entsprechen. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant folgt aber noch nicht aus unterschiedlichen zeitlichen Vorstellungen über die Sachbearbeitung, die zudem erkennbar auf einer unzureichenden Kenntnis des Mandanten von dem Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof beruhen.
7	c) Der von Rechtsanwalt X vorgelegte Schriftwechsel mit dem Beklagten lässt nicht erkennen, dass der Beklagte die Verantwortung des Rechtsanwalts für die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nicht anerkennen will. Verständlicherweise hat der Rechtsanwalt zwar die Ankündigung einer "Überarbeitung und Optimierung" des Entwurfs der Revisionserwiderung durch den Beklagten als im Ton anmaßend empfunden. Bei der Bewertung der Wortwahl des Beklagten muss aber wiederum seine Unerfahrenheit in Revisionssachen berücksichtigt werden. Die Bitte des Mandanten, ihm vor Einreichung des Schriftsatzes den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, begründet als solche keine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses, da auch die beim Bundesgerichtshof eingereichten Anwaltsschriftsätze mit den Voranwälten und den Mandanten abzustimmen sind. Es kommt hinzu, dass ein
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Schreiben von Rechtsanwalt Y als Vertreter von Rechtsanwalt X vom 22. November 2007 die erste Reaktion auf die Wünsche des Beklagten war und deshalb Rechtsanwalt X zugemutet werden konnte, zunächst die Wirkung jenes Schreibens auf den Beklagten abzuwarten, anstatt sofort das Mandat zu beenden.
8	d) Ebenso wenig kann schließlich ein wichtiger Grund für die Aufhebung
 der Beiordnung darin gesehen werden, dass der Beklagte in einem Telefax vom 3. September 2007 an seinen Instanzanwalt die Befürchtung geäußert hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe könnte negativen Einfluss auf den Inhalt der Revisionserwiderung haben. Eine solche Befürchtung ist zwar unbegründet. Sie ist aber aus der Sicht eines juristischen Laien nicht von vornherein völlig abwegig. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses begründet diese Befürchtung nicht.
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9	e)	Auch	bei	einer	Gesamtbetrachtung	haben	die vorgetragenen Störun-
gen der Zusammenarbeit mit dem Beklagten kein ausreichendes Gewicht, um die Aufhebung der Beiordnung zu rechtfertigen.
Bergmann	Pokrant	Schaffert
 Kirchhoff
Koch
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -