Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 142/04 24. März 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Markenrecht tragen die Entscheidung und werfen rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf. Die zu dem Titelschutz aufgezeigten Grundsatzfragen rechtfertigen deshalb die Zulassung der Revision nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 120.000 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher