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BGH · I ZR 141/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 141/85

Die Führung dieser Bezeichnungen ist ihm auf Betreiben des Beklagten gemäß § 3 UWG gerichtlich untersagt worden, und zwar die Führung der erstgenannten Bezeichnung durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1984 (I ZR 227/81, GRUR 1984, 457 = WRP 1984, 382 - Deutsche HeilpraktikerSchaft), die der letztgenannten durch Urteil desselben Oberlandesgerichts vom 19. Heute führt der Beklagte den Namen "Deutsche Heilpraktiker e.V.", teilweise mit dem Zusatz "Bundesverband". Mit der vorliegend erhobenen Unterlassungsklage hat der Kläger, gestützt auf § 3 UWG, auch die Verwendung dieser Bezeichnungen als irreführend beanstandet, weil sie ebenso wie die frühere Bezeichnung "Deutsche Heilpraktikerschaft", auch wegen deren Fortwirkung, den unzutreffenden Eindruck erweckten, daß der Beklagte ein Zusammenschluß aller deutschen Heilpraktiker oder der alleinige Zusammenschluß deutscher Heilpraktiker sei. Soweit jedoch aus dem Namen auf eine besondere oder überregionale Bedeutung des Beklagten geschlossen werde, treffe dies zu, da 70 bis 80 % aller Heilpraktiker in der Bundesrepublik bei ihm Mitglied seien. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. Sie hält eine Verurteilung des Beklagten aus § 3 UWG für ungerechtfertigt, weil die Verkehrskreise, denen der Beklagte mit den beanstandeten Bezeichnungen gegenübertrete, gar nicht irregeführt werden könnten. Diese Verkehrskreise kennten die Verbandssituation und wüßten, daß der Beklagte nicht der einzige berufsständische Zusammenschluß von Heilpraktikern sei, sondern nur einer unter mehreren. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß zu den Verkehrskreisen, denen der Beklagte unter den beanstandeten Bezeichnungen gegenübertrete, nicht nur die berufstätigen Heilpraktiker zählten, sondern auch alle diejenigen Personen, die an der Ergreifung eines solchen Berufs interessiert seien. Anders als in dem vorerwähnten Urteil "Gesamtverband", dem die Annahme zugrunde lag, daß die in Betracht zu ziehenden Verkehrskreise die Bedeutung des ihnen gegenübertretenden Verbandes nach Tätigkeit und Mitgliederbestand auf Grund bekannter Umstände zu überblicken vermochten, tritt der Beklagte unter den angegriffenen Bezeichnungen auch mit Personen in Verbindung, die den Beruf des Heilpraktikers erst ergreifen wollen, bei denen also keinerlei Kenntnisse über die berufliche Organisation von Heilpraktikern und über das Bestehen entsprechender Verbände vorausgesetzt werden können. Unter diesen Umständen kann es entgegen der Auffassung der Revision nicht als erfahrungswidrig oder sonst als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Verkehrskreise, die sich Mit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß relevante Teile der von dem Beklagten angesprochenen Verkehrskreise aus den angegriffenen Bezeichnungen die irrige, für den Entschluß zu dem Eintritt in den Beklagten aber wesentliche Folgerung ableiteten, es handele sich beim Beklagten um den Zusammenschluß aller deutschen Heilpraktiker oder den einzigen Zusammenschluß deutscher Heilpraktiker. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, "Deutsche Heilpraktiker" seien nach natürlichem Verständnis alle deutschen Heilpraktiker, weil nichts auf eine eingeschränkte Bedeutung des Namens hinweise. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Bezeichnung 'Deutsche Heilpraktiker" mit oder ohne den Zusatz "Bundesverband" einen irreführenden Eindruck vermittelte. Wie der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, erwartet der Verkehr bei der Verwendung des Wortes "deutsch" in einem Firmennamen regelmäßig lediglich ein auf den deutschen Bereich als ganzen zugeschnittenes Unternehmen mit entsprechender Größe und Aufgabenstellung, jedoch nicht (mehr) ein solches, das für die deutsche Wirtschaft beispielhaft oder besonders wichtig sei (BGHZ 53, 339, 343 In dieser Erwartung, die bei Vereinsnamen wie hier keine andere ist als bei Firmennamen, sieht sich der Verkehr im Streitfall durch den Namen des Beklagten nicht getäuscht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung vom Vortrag des Beklagten ausgegangen, daß 70 bis 80 % aller deutschen Heilpraktiker dem in zwölf Landesverbände gegliederten Beklagten angehörten. Für die Annahme, der Verkehr leite aus der Bezeichnung "Deutsche Heilpraktiker" darüber hinaus her, daß der Beklagte die einzige Standesorganisation oder ein Zusammenschluß aller deutschen Heilpraktiker sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Schon das läßt es femliegend erscheinen, daß die angesprochenen Verkehrskreise dem Namen des Beklagten die vom Berufungsgericht angenommene irreführende Bedeutung Zwar ist in diesen Fällen - so beim Vereinsnamen des Klägers und bei den Namen von sieben weiteren im Tatbestand genannten Heilpraktikerverbänden - dem Zusatz "deutsch" jeweils ein Substantiv ("Bund", "Union", "Verband" usw.) vorangestellt. Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Sprachverständnis unter der Bezeichnung "Deutsche Heilpraktiker" alle deutschen Heilpraktiker zu verstehen seien. Das läßt den Vereinsnamen des Beklagten im Gegensatz zu der Bezeichnung "Die deutschen Heilpraktiker" nicht als universal ("alle" Heilpraktiker), sondern nur als partikulär erscheinen ("irgendwelche" Heilpraktiker, vgl. Davon ist das Berufungsgericht mit Blick auf die zahlreichen konkurrierenden Verbände, bei denen der Bezeichnung "Deutsche Heilpraktiker" ein Substantiv (z.B. 11 Soweit schließlich der Beklagte der Bezeichnung "Deutsche Heilpraktiker" den Zusatz "Bundesverband" anfügt, kann auch daraus eine Irreführung des Publikums nicht hergeleitet werden.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 91 ZPO
NameBedeutungdeutschenBerufungsgerichtHeilpraktikerBezeichnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
UWG § 3
Deutsche Heilpraktiker
 Zur Frage der Irreführung des Verkehrs über Größe und Bedeutung (Alleinstellung) einer berufsständischen Vereinigung, deren Name aus dem Adjektiv "deutsch" und einem die Berufsangehörigen kennzeichnenden Substantiv gebildet ist (hier: "Deutsche Heilpraktiker e.V.").
BGH, Urt. v. 7. Mai 1987 - I ZR 141/85 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 141/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
7. Mai 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Deutsche Heilpraktiker e.V., vertreten durch den Vorstand, TflHBB^Blstraße 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bund Deutscher Heilpraktiker e.V., vertreten durch den Vorstand,	UVr
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr.
WII
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1985 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 1984 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind miteinander konkurrierende berufs-ständische Vereinigungen deutscher Heilpraktiker, deren satzungsgemäße Ziele in der Wahrung und Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder bestehen. Außer ihnen gibt es noch mindestens zehn weitere Heilpraktikervereinigungen mit gleicher Zielsetzung, nämlich
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1.	Union Deutscher Heilpraktiker e.V., Plochingen,
2.	Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., Wunstorf,
3.	Verein Deutscher Heilpraktiker, Düsseldorf,
4.	Ring Deutscher Heilpraktiker, Lüdinghausen,
5.	Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e.V.,
München,
6.	bvh - Berufsständische Vereinigung Deutscher Heilpraktiker e.V., Wetzlar,
7.	WI Vereinigte Verbände und Institutionen Deutscher Heilpraktiker, Unna,
8.	Verband der Heilpraktiker Deutschlands, Essen,
9.	Berufsverband niedergelassener Heilpraktiker, Essen,
10.	Freie Heilpraktiker e.V., Düsseldorf.
Der Kläger nannte sich früher "Bundesverband Deutscher Heilpraktiker e.V." und "BerufsVertretung Deutscher Heilpraktiker". Die Führung dieser Bezeichnungen ist ihm auf Betreiben des Beklagten gemäß § 3 UWG gerichtlich untersagt worden, und zwar die Führung der erstgenannten Bezeichnung durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.
Januar 1981 (U - Kart - 14/80), bestätigt durch Urteil des Senats vom 26. Januar 1984 (I ZR 227/81, GRUR 1984, 457 =
 WRP 1984, 382 - Deutsche HeilpraktikerSchaft), die der letztgenannten durch Urteil desselben Oberlandesgerichts vom 19. Mai 1983 (2 U 59/82). Der Kläger nennt sich seither "Bund Deutscher Heilpraktiker e.V.".
Auch der Beklagte hieß früher anders. Auf Betreiben des Klägers wurde ihm seine frühere Bezeichnung "Deutsche Heil-
praktikerschaft" durch das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1983 ebenfalls gemäß § 3 UWG verboten. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 2. Februar 1984 - I ZR 106/83). Heute führt der Beklagte den Namen "Deutsche Heilpraktiker e.V.", teilweise mit dem Zusatz "Bundesverband".
Mit der vorliegend erhobenen Unterlassungsklage hat der Kläger, gestützt auf § 3 UWG, auch die Verwendung dieser Bezeichnungen als irreführend beanstandet, weil sie ebenso wie die frühere Bezeichnung "Deutsche Heilpraktikerschaft", auch wegen deren Fortwirkung, den unzutreffenden Eindruck erweckten, daß der Beklagte ein Zusammenschluß aller deutschen Heilpraktiker oder der alleinige Zusammenschluß deutscher Heilpraktiker sei.
Dem hat der Beklagte entgegengehalten, daß von den neuen Bezeichnungen, insbesondere von dem Namensbestandteil "Deutsche", keinerlei Irreführungsgefahr ausgehe. Dieser Namensbestandteil werde zur Kennzeichnung von Berufs-verbänden - wie auch sonst im Geschäftsleben - so häufig benutzt, daß die Annahme ausscheide, der Verkehr könne annehmen, daß der Beklagte die einzige Berufsorganisation der deutschen Heilpraktiker sei. Soweit jedoch aus dem Namen auf eine besondere oder überregionale Bedeutung des Beklagten geschlossen werde, treffe dies zu, da 70 bis 80 % aller Heilpraktiker in der Bundesrepublik bei ihm Mitglied seien. Auch mit der Bezeichnung "Bundesverband" täusche er
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nicht, da er in zwölf Landesverbände gegliedert und deren Dachverband sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, sich "Deutsche Heilpraktiker e.V." oder "Deutsche Heilpraktiker e.V. - Bundesverband" zu nennen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der seinen bisherigen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunasqründe
 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der
 Klage.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch den Senat (vgl. Urt. v. 10.11.1972 - I ZR 60/71, GRUR 1973, 371, 372 = WRP 1973, 93, 94 - Gesamtverband; Urt. v. 26.1.1984 - I ZR 227/81, GRUR 1984, 457, 458 = WRP 1984, 382, 384 - Deutsche Heilpraktikerschaft). Nach seiner Satzung ist es der Zweck des Beklagten, die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und
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zu vertreten und damit deren Wettbewerb zu fördern. Unstreitig tut der Beklagte dies u.a. dadurch, daß er - ebenso wie der Kläger und in Konkurrenz zu diesem - in der Öffentlichkeit um neue Mitglieder wirbt und Berufsinteressenten und -angehörigen Gelegenheit gibt, sich an von ihm eingerichteten Heilpraktikerschulen ausund weiterzubilden. Da er diesen Aufgaben unter den angegriffenen Bezeichnungen nachgeht, handelt er mit ihnen zwangsläufig auch zu dem Zweck, die Erwerbsinteressen seiner ihm angehörenden oder potentiellen Mitglieder und diejenigen der von ihm betriebenen Heilpraktikerschulen zu dem Nachteil der anderen, mit ihm konkurrierenden Heilpraktikerverbände zu fördern.
Die Revision zieht dies auch nicht in Zweifel.
2. Sie hält eine Verurteilung des Beklagten aus § 3 UWG für ungerechtfertigt, weil die Verkehrskreise, denen der Beklagte mit den beanstandeten Bezeichnungen gegenübertrete, gar nicht irregeführt werden könnten. Diese Verkehrskreise kennten die Verbandssituation und wüßten, daß der Beklagte nicht der einzige berufsständische Zusammenschluß von Heilpraktikern sei, sondern nur einer unter mehreren. Mit dieser Erwägung kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß zu den Verkehrskreisen, denen der Beklagte unter den beanstandeten Bezeichnungen gegenübertrete, nicht nur die berufstätigen Heilpraktiker zählten, sondern auch alle diejenigen Personen, die an der Ergreifung eines solchen Berufs interessiert seien. Bei ihnen handele es sich praktisch um
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die gesamte erwerbsfähige Bevölkerung mit mindestens Hauptschulabschluß, der einzigen bildungsraäßigen Voraussetzung für die Ausübung des Heilpraktikerberufs. Kenntnisse über die Verbandssituation der Heilpraktiker besäßen diese Bevölkerungskreise in aller Regel nicht.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar wird bei den berufstätigen Heilpraktikern im allgemeinen davon ausgegangen werden können, daß diese über die verschiedenen Möglichkeiten, sich berufsständisch zu organisieren, informiert sind und Kenntnis davon haben, daß es mehrere berufsständische Vereinigungen gibt. Ein gleiches kann aber nicht bei den Personen vorausgesetzt werden, die den Heilpraktikerberuf nicht ausüben, aber interessiert daran sind, diesen zu ergreifen. Anders als in dem vorerwähnten Urteil "Gesamtverband", dem die Annahme zugrunde lag, daß die in Betracht zu ziehenden Verkehrskreise die Bedeutung des ihnen gegenübertretenden Verbandes nach Tätigkeit und Mitgliederbestand auf Grund bekannter Umstände zu überblicken vermochten, tritt der Beklagte unter den angegriffenen Bezeichnungen auch mit Personen in Verbindung, die den Beruf des Heilpraktikers erst ergreifen wollen, bei denen also keinerlei Kenntnisse über die berufliche Organisation von Heilpraktikern und über das Bestehen entsprechender Verbände vorausgesetzt werden können. Unter diesen Umständen kann es entgegen der Auffassung der Revision nicht als erfahrungswidrig oder sonst als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Verkehrskreise, die sich
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erstmals für den Beruf des Heilpraktikers interessieren, vielfach nicht darüber unterrichtet sind, daß verschiedene Möglichkeiten bestehen, sich einer berufsständischen Vereinigung anzuschließen.
3.	Mit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß relevante Teile der von dem Beklagten angesprochenen Verkehrskreise aus den angegriffenen Bezeichnungen die irrige, für den Entschluß zu dem Eintritt in den Beklagten aber wesentliche Folgerung ableiteten, es handele sich beim Beklagten um den Zusammenschluß aller deutschen Heilpraktiker oder den einzigen Zusammenschluß deutscher Heilpraktiker. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, "Deutsche Heilpraktiker" seien nach natürlichem Verständnis alle deutschen Heilpraktiker, weil nichts auf eine eingeschränkte Bedeutung des Namens hinweise. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Bezeichnung 'Deutsche Heilpraktiker" mit oder ohne den Zusatz "Bundesverband" einen irreführenden Eindruck vermittelte.
Wie der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, erwartet der Verkehr bei der Verwendung des Wortes "deutsch" in einem Firmennamen regelmäßig lediglich ein auf den deutschen Bereich als ganzen zugeschnittenes Unternehmen mit entsprechender Größe und Aufgabenstellung, jedoch nicht (mehr) ein solches, das für die deutsche Wirtschaft beispielhaft oder besonders wichtig sei (BGHZ 53, 339, 343
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 - Euro-Spirituosen; Urt. v. 13.11.1981 - I ZR 2/80, GRUR 1982, 239, 240 = WRP 1982, 319, 320 - Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft). In dieser Erwartung, die bei Vereinsnamen wie hier keine andere ist als bei Firmennamen, sieht sich der Verkehr im Streitfall durch den Namen des Beklagten nicht getäuscht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung vom Vortrag des Beklagten ausgegangen, daß 70 bis 80 % aller deutschen Heilpraktiker dem in zwölf Landesverbände gegliederten Beklagten angehörten. Davon ist zugunsten des Beklagten auch in der Revisionsinstanz auszugehen.
Für die Annahme, der Verkehr leite aus der Bezeichnung "Deutsche Heilpraktiker" darüber hinaus her, daß der Beklagte die einzige Standesorganisation oder ein Zusammenschluß aller deutschen Heilpraktiker sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Bei seiner davon abweichenden Beurteilung hat sich das Berufungsgericht auf das natürliche Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise gestützt. Es hat dabei aber nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Verkehr nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts der Häufigkeit des NamensZusatzes "deutsch" gerade nicht auf eine besonders wichtige oder beispielhafte Stellung oder sogar auf eine Alleinstellung des so Bezeichneten im Wirtschaftsleben - hier im Bereich der beruflichen Organisation von Heilpraktikern - schließt. Schon das läßt es femliegend erscheinen, daß die angesprochenen Verkehrskreise dem Namen des Beklagten die vom Berufungsgericht angenommene irreführende Bedeutung
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beilegten. Hinzu kommt, daß das Wort "deutsch" gerade auch in zahlreichen Namen von Berufsverbänden von Heilpraktikern Eingang gefunden hat, was in der gleichen Richtung wirkt. Zwar ist in diesen Fällen - so beim Vereinsnamen des Klägers und bei den Namen von sieben weiteren im Tatbestand genannten Heilpraktikerverbänden - dem Zusatz "deutsch" jeweils ein Substantiv ("Bund", "Union", "Verband" usw.) vorangestellt. Das weitet aber die Bedeutung des Namenszusatzes "deutsch" in dem vorerörterten Sinne nicht aus.
Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Sprachverständnis unter der Bezeichnung "Deutsche Heilpraktiker" alle deutschen Heilpraktiker zu verstehen seien. Dieser Bezeichnung fehlt der bestimmte Artikel. Das läßt den Vereinsnamen des Beklagten im Gegensatz zu der Bezeichnung "Die deutschen Heilpraktiker" nicht als universal ("alle" Heilpraktiker), sondern nur als partikulär erscheinen ("irgendwelche" Heilpraktiker, vgl. Der Große Duden, Bd. IV, Grammatik der deutschen Gegenwartssprache 1959, Rdn. 208). Davon ist das Berufungsgericht mit Blick auf die zahlreichen konkurrierenden Verbände, bei denen der Bezeichnung "Deutsche Heilpraktiker" ein Substantiv (z.B. "Verband", "Bund", "Ring", "Union" usw.) voransteht ("Verband Deutscher Heilpraktiker"), auch selber ausgegangen, obwohl - wie bereits betont - der Begriff "Deutsche Heilpraktiker" durch das vorangestellte Substantiv keine einschränkende Bedeutung erfährt.
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Soweit schließlich der Beklagte der Bezeichnung "Deutsche Heilpraktiker" den Zusatz "Bundesverband" anfügt, kann auch daraus eine Irreführung des Publikums nicht hergeleitet werden. Diese Bezeichnung drückt aus, daß der Beklagte über das gesamte Bundesgebiet verbreitet ist. Das trifft zu. Darüber hinaus erweitert der nachgestellte Zusatz den Sinn des Begriffs "Deutsche Heilpraktiker" nicht.
4.	Danach war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
 Piper	Erdmann
 Frau RiBGH	Mees
 Dr. Scholz-Hoppe
 befindet sich in
 Urlaub und kann
 deshalb nicht
 unters chreiben
v. Gamm